List view for cases

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    "id": 168185,
    "slug": "olgd-2015-02-03-10-w-1615",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "10 W 16/15",
    "date": "2015-02-03",
    "created_date": "2019-01-16T19:36:38Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:36:58Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2015:0203.10W16.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschl&#252;sse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve &#8211; Einzelrichter &#8211; vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.</p>\n<p>Das Verfahren ist geb&#252;hrenfrei, Kosten werden nicht erstattet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, &#167; 66 Abs. 4 GKG zul&#228;ssig und hat auch in der Sache Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Geb&#252;hr gem&#228;&#223; Nr. 100 Kv-GvKostG ist nicht angefallen. Nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien unterf&#228;llt diesem Geb&#252;hrentatbestand; f&#252;r eine Zustellung von Amts wegen durch den Gerichtsvollzieher entstehen keine Geb&#252;hren. Um eine solche geb&#252;hrenfreie Zustellung von Amts wegen handelt es sich vorliegend. Gem&#228;&#223; &#167; 882c Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Eintragungsanordnung dem Schuldner grunds&#228;tzlich zuzustellen. Im Falle einer vorgeschriebenen Zustellung eines Dokuments ist die Amtszustellung gem&#228;&#223; &#167; 166 Abs. 2 ZPO der gesetzliche Regelfall, die Zustellung im Parteibetrieb hingegen die Ausnahme. Ein Grund, f&#252;r den Fall der Zustellung der Eintragungsanordnung eine solche Ausnahme zu bejahen, ist nicht erkennbar. Insbesondere gibt die Bezugnahme auf &#167; 763 ZPO in &#167; 882c Abs. 2 S. 2 ZPO daf&#252;r nichts her. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen vorzunehmen ist. Denn die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient dem Interesse der Allgemeinheit, &#252;ber kreditunw&#252;rdige Schuldner zu informieren. Mit dieser Bedeutung des Schuldnerverzeichnisses w&#252;rde es nicht in Einklang stehen, wenn die Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb erfolgen, also von einem Zustellungsauftrag des Gl&#228;ubigers abh&#228;ngen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, &#167; 66 Abs. 8 GKG.</p>\n      "
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