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GET /api/cases/168532/
{ "id": 168532, "slug": "ovgnrw-2015-01-22-8-b-117814", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "8 B 1178/14", "date": "2015-01-22", "created_date": "2019-01-16T19:47:02Z", "updated_date": "2020-12-10T14:37:15Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.8B1178.14.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2014 geändert.</p>\n<p>Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Minden 11 K 1204/14 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 8. April 2014 <strong>bis zum 28. Februar 2015</strong> um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls</p>\n<p>im Betriebszustand A 1 und</p>\n<p>im Betriebszustand B</p>\n<p>jeweils in der BE 4a ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.</p>\n<p>Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1204/14 <strong>ab dem 1. März 2015</strong> hinsichtlich der mit Bescheid vom 8. April 2014 genehmigten Betriebszustände A 1 und B wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.</p>\n<p>Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Der Antragsteller trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat teilweise Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt überwiegend zu Gunsten der Beigeladenen aus. Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 8. April 2014 ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen rechtmäßig. Es spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Überwiegendes für die Annahme, dass Vorschriften, die den Antragsteller als Nachbarn schützen, dann nicht verletzt werden, wenn der Bescheid um die im Tenor erwähnte Nebenbestimmung ergänzt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M gehen von dem Betrieb der Anlage in den alternativ genehmigten Betriebszuständen A 1 bis D keine den Antragsteller erheblich belästigende Lärmauswirkungen mehr aus. Soweit in den Betriebszuständen A 1, A 2 und B aufgrund der Vorbelastung an dem Immissionsort IP 1 Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswerts 57 dB(A) zu erwarten sind, steht dies der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht entgegen. Diese Immissionswertüberschreitungen sind in Anwendung der Regelungen der TA Lärm irrelevant. Die voraussichtliche Gesamtlärmbelastung in den Betriebszuständen C und D unterschreitet den Immissionswert (a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Wird nicht der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt, überschreitet die von dem Betrieb der Beigeladenen in den Betriebszuständen A 1 und B verursachte Zusatzbelastung dagegen jeweils voraussichtlich den maßgeblichen Immissionswert von 57 dB(A). Eine (Ab)Rundung der Immissionswerte kommt nicht in Betracht. Die in den Betriebszuständen A 2, C und D aufgrund der Vorbelastung eintretenden Immissionswertüberschreitungen sind ebenfalls irrelevant (b).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die gerichtliche Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen führt vor diesem Hintergrund zu der modifizierten Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (c).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG. Nach diesen Vorschriften soll die hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 10.17 - Spalte 1 - des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen. Hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass - bezogen auf den beantragten Teil - die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GVBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 ‑ 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11-, NVwZ-RR 2012, 841 (Leitsatz), juris Rn. 36; HessVGH,Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -,juris Rn. 9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall \"auf der sicheren Seite\" liegen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Problematik hinsichtlich der Überwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967, juris Rn. 23 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits \"auf der sicheren Seite\" liegen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517, juris Rn. 61, und Beschluss vom 2. April 2003 ‑ 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, juris Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 ‑ 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176, juris Rn. 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112, juris Rn. 24.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, UPR 2003, 78, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">a) Hiervon ausgehend ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zulässigen und gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher, dass der Betrieb der Anlage bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M in den - allein maßgeblichen - genehmigten Betriebszuständen keine dem Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen mehr hervorrufen wird. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wird der in der Genehmigung vom 8. April 2014 in Abschnitt III C 3 festgelegte Immissionswert von tagsüber 57 dB(A) an dem maßgeblichen Immissionsort IP 1, dem Wohnhaus des Antragstellers, voraussichtlich entweder eingehalten oder die Überschreitungen des Immissionswerts sind in Anwendung der TA Lärm irrelevant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund des Vorliegens einer Gemengelagesituation im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm sei die Bestimmung eines Zwischenwerts in dieser Höhe nicht zu beanstanden, ist von der Beschwerde nicht in Frage gestellt worden. Sie begegnet bei summarischer Betrachtung auch ansonsten keinen Bedenken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben und Berechnungen des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 sowie des Ergebnisses der am 5. Dezember 2014 im Betrieb der Beigeladenen durchgeführten Lärmmessung, das die Beigeladene im Verfahren 8 B 1469/14 gleichen Rubrums vorgelegt hat, ist zunächst davon auszugehen, dass die Zusatzbelastung in den Betriebszuständen A 1 bis D den Immissionswert von 57 dB(A) nicht (mehr) überschreitet, wenn anstelle der bislang genutzten und im Genehmigungsverfahren berücksichtigten Bagger der von der Beigeladenen - wie im Verfahren 8 B 1469/14 belegt - im Dezember 2014 erworbene Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 (2. Fortschreibung) des TÜV Nord sind für die Baggertätigkeiten im Betrieb der Beigeladenen beim Umschlag von Splitt und Glas - bei einem Einsatz der damals vorhandenen Bagger Liebherr 932, 912 und O&K RH 5 - Schallleistungspegel ohne Impulshaltigkeit (L<sub>WAeq</sub>) von 103 bzw. 105 dB(A) gemessen worden (Seite 13 und 14). Bei der Lärmprognose ist für sämtliche Baggertätigkeiten beim Umschlag von Stahl, Splitt und Glas einheitlich ein Schallleistungspegel inklusive Impulshaltigkeit (L<sub>WATeq</sub>) von 108 dB(A) berücksichtigt worden (Seiten 17 ff.). Auf der Grundlage der am 5. Dezember 2014 vom TÜV Nord durchgeführten Vorort-Messungen verursacht der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M tatsächlich einen Schallleistungspegel L<sub>WAeq</sub> von 95 dB(A), was nach den Berechnungen des TÜV Nord zu verminderten Schallleistungspegeln L<sub>WATeq</sub> von 102 dB(A) beim Umschlag von Stahl, von 105 dB(A) beim Umschlag von Splitt und von 107 dB(A) beim Umschlag von Glas führt. Die Verringerung des Teil-emissionswerts L<sub>WATeq</sub> für die Baggertätigkeit um 3 bzw. 6 dB(A) beim Umschlag von Stahl und von Splitt dürfte den Gesamtemissionswert der jeweiligen Betriebseinheit jedenfalls um 1dB(A) vermindern. Nach Aussage des TÜV Nord in dem Schreiben vom 29. Oktober 2014, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass hat, wird der Gesamtemissionswert für die jeweilige Betriebseinheit um mindestens 1 dB(A) verringert, wenn sich der Teilemissionswert für den Baggereinsatz um 3 dB(A) vermindert. Hinsichtlich der Betriebseinheit BE 5 (Glas) vermindert sich der Schallleistungspegel L<sub>WATeq</sub> dagegen nur um 1 dB(A); für eine maßgebliche Verringerung des Gesamtemissionswerts ist auch unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse insoweit nichts ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Dies vorausgesetzt ergibt sich am Immissionsort IP 1 nach der ergänzenden Berechnung des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 bei Einsatz des Baggers LH 50 M für die Betriebseinheit BE 4 a in den Betriebszuständen A 1 und B ein Beurteilungspegel von 54.8 dB(A) und für die Betriebseinheit 2 a in den Betriebszuständen A 2 und D von 53.3 dB(A), während der Beurteilungspegel für die Betriebseinheit BE 5 sowohl im Betriebszustand C (keine maßgebliche Verringerung der Geräuschemissionen bei einem Einsatz des neuen Baggers) als auch im Betriebszustand D (gleichzeitiger Einsatz des neuen Baggers in BE 2 a) weiter bei 45.6 dB(A) liegt. Die neuen Teilbeurteilungspegel sind in die ansonsten unveränderten Tabellen 8.1. (Variante A 1) auf Seite 25, 8.2 (Variante A 2) auf Seite 28, 8.3. (Variante B) auf Seite 27 und 8.5 (Variante D) auf Seite 29 der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 einzustellen. Soweit der TÜV Nord in der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 über die veränderte Baggertätigkeit hinaus noch die - keine Baggertätigkeit beinhaltende - Betriebseinheit BE 2 b hinsichtlich ihrer Nutzungshäufigkeit und die Betriebszustände A1 und B sowie die BE 9 (Verkehr) hinsichtlich der - ebenfalls keine Baggertätigkeit beinhaltenden - Zusammensetzung der Vorgänge abweichend von der Genehmigung vom 8. April 2014 auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht hat, ist dies vorliegend ohne Belang. Für die Lärmprognose maßgeblich ist - wie oben ausgeführt -, der genehmigte Betrieb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Teilbeurteilungspegeln verursachen die Betriebszustände A1 und B eine Zusatzbelastung von 56.92 dB(A) bzw. 56.39 dB(A), die Betriebszustände A 2 und D von 56.06 dB(A) bzw. von 55.1 dB(A) am hier entscheidungserheblichen Immissionsort IP 1 - Rechner: www.sengpielaudio.com -. Im Betriebszustand C ergeben sich hinsichtlich der in der schalltechnischen Untersuchung (2. Fortschreibung) des TÜV Nord vom 20. März 2014 ausgewiesenen Teilwerte keine Veränderungen; die Zusatzbelastung ist allerdings auf einen Summenwert von 55.1 dB(A) zu korrigieren. Diese Korrektur ist erforderlich, weil die berechneten Summenpegel in der schalltechnischen Untersuchung - anders als die Summenpegel der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 - einer rechnerischen Überprüfung nur hinsichtlich des Betriebszustands D standhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die in die Berechnung der Summe eingestellten Teilbeurteilungspegel fehlerhaft ermittelt wurden, liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung ist auch nicht bei der nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 und Absatz 6 TA Lärm notwendigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung als unzureichend bemängelten Einbeziehung der Vorbelastung geboten. Die Beigeladene hat die - berechtigten - Zweifel des Verwaltungsgerichts jedenfalls in einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Weise im Beschwerdeverfahren ausräumen können. In der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 hat der TÜV Nord bei einer „worst-case“-Betrachtung - nämlich Ausschöpfung des zulässigen Immissionswerts von 60 dB(A) an den den Nachbarbetrieben nächstgelegenen Immissionsorten - für den weiter entfernt liegenden Immissionspunkt IP 1 eine Vorbelastung von 51.0 dB(A) ermittelt. Dies zugrundegelegt beträgt in den Betriebszuständen A 1, A 2 und B die nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm in der Regel aus Vorbelastung und Zusatzbelastung zusammengesetzte Gesamtbelastung 57.9 dB(A), 57.23 dB(A) bzw. 57.49 dB(A), in den Betriebszuständen C und D jeweils 56.5 dB(A). Die Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswerts in den Betriebszuständen A 1, A 2 und B sind in Anwendung der Nr. 3 2.1 Absatz 3 TA Lärm irrelevant. Danach soll die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies ist hier der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Prognose in der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord (2. Fortschreibung) vom 20. März 2014 bezogen auf den Immissionsort IP 1 wegen der Immissionswertüberschreitung nicht „auf der sicheren Seite“ liegt und der Antragsteller insoweit bei einem weiteren Einsatz der alten Bagger voraussichtlich in seinen Rechten verletzt wird, ist hinsichtlich der Betriebszustände A 1 und B nicht zu beanstanden. Die von der Beigeladenen gewünschte Abrundung der zu erwartenden Zusatzbelastung von jeweils 57.2 dB(A) ‑ korrigiert 57.49 dB(A) bzw. 57.04 dB(A) - kommt nicht in Betracht. Die TA Lärm enthält kein ausdrückliches Rundungsverbot. Ein nach unten gerundeter Wert dürfte nicht „auf der sicheren Seite“ liegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 8 B 158/05 -, ZNER 2005, 342, juris Rn. 54 ff., und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 30 und 31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als vom Gutachter des TÜV Nord angenommen enthält die TA Lärm keine Regelung des Inhalts, dass eine - wie hier - den maßgeblichen Immissionswert um weniger als 1 dB(A) überschreitende Zusatzbelastung grundsätzlich oder in der Regel genehmigungsfähig wäre, sofern die Vorbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm regelt nur den umgekehrten Fall, wonach eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung in der Regel irrelevant ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand 1. August 2014, TA Lärm, Nr.3, Rn. 16.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">(Nur) in diesem - hier nicht vorliegenden Fall - kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, Nr. 3.2.1 Absatz 6 Satz 2 TA Lärm. Dass Anlass für eine Sonderfallprüfung im Sinne der Nr. 3.2.2 bestünde, ist nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Betriebszustände A 2, C und D hatte die schalltechnische Untersuchung (2. Fortschreibung) des TÜV Nord vom 20. März 2014, die Gegenstand des Genehmigungsbescheides geworden ist, am Immissionsort IP 1 mit einer Zusatzbelastung von 56.1 dB(A), 55.7 dB(A) und 55.8 dB(A) die Einhaltung des Lärmwerts prognostiziert. Der Immissionswert wird in den Betriebszuständen A 2 und C auch nach den Berechnungen des Senats eingehalten. Im Betriebszustand A 2 liegt die Zusatzbelastung am Immissionspunkt IP 1 bei 56.6 dB(A) und im Betriebszustand C - wie oben ausgeführt - bei 55.1 dB(A).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die aufgrund der oben angeführten Vorbelastung von 51.0 dB(A) am Immissionsort IP 1 in dem Betriebszustand A 2 mit einer Gesamtbelastung von 57.65 dB(A) und in dem Betriebszustand D mit einer Gesamtbelastung von 57.04 dB(A) zu erwartenden Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswerts sind nach Nr. 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm ebenfalls irrelevant. Der Betriebszustand C führt - wie oben ausgeführt - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht zu einer Immissionswertüberschreitung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">c) Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung im Wesentlichen zulasten des Antragstellers aus. Der Antrag bleibt unter der Voraussetzung ohne Erfolg, dass zeitnah - hier bis zum 28. Februar 2015 - durch Hinzufügen einer Nebenstimmung in den Genehmigungsbescheid vom 8. April 2014 rechtlich sichergestellt wird, dass ‑ abweichend von den Prämissen in der Lärmprognose der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 20. März 2014 - jedenfalls in dem Betriebszustand A 1 in der BE 4a und in dem Betriebszustand B in der Betriebseinheit 4a ausschließlich der Bagger LH 50 M eingesetzt setzt wird. In diesem Fall tritt das private Lärmschutzinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse insbesondere der Beigeladenen zurück. Auf der einen Seite wird der Antragsteller aller Voraussicht nach durch den vorläufigen Vollzug der so geänderten Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Auf der anderen Seite dürfte die mit einer vorläufigen Einstellung des gesamten genehmigten Betriebes einhergehende Gefährdung der Arbeitsplätze für die Dauer des Hauptsacheverfahrens jedenfalls maßgeblich vermindert werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens 8 B 1221/14, in dem ‑ ebenfalls unter der oben genannten Voraussetzung - die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer weiteren Nachbarklage (nur) hinsichtlich des Betriebszustandes A 2 im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde. Im Fall, dass der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M nicht in der oben angeführten Weise abgesichert wird, überwiegt das Interesse des Antragstellers, soweit dann in den Betriebszuständen A 1 und B jeweils eine Überschreitung des Lärmwerts zu erwarten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">3. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Betriebszustände beschreiben nach dem Genehmigungsbescheid (Seite 3) die „zulässigen <span style=\"text-decoration:underline\">täglichen</span> alternativen Betriebstätigkeiten“ (Hervorhebung durch den Senat). Hiermit übereinstimmend betrachten die Lärmprognosen jeweils nur einen bestimmten Betriebszustand pro Tag, berücksichtigen aber keine Kombinationen von Betriebszuständen; untersucht worden sind lediglich Kombinationen von Vorgängen, die innerhalb <span style=\"text-decoration:underline\">eines</span> Betriebszustands an demselben Arbeitstag stattfinden. Das bedeutet, dass pro Tag auch nur in <span style=\"text-decoration:underline\">einem</span> Betriebszustand gearbeitet und nicht von einem Betriebszustand zu einem anderen gewechselt werden darf. Es könnte zweifelhaft sein, ob die Formulierung im Genehmigungsbescheid, die Betriebszustände seien nur alternativ, nicht gleichzeitig zulässig, dies hinreichend zum Ausdruck bringt. Der Senat regt eine entsprechende Klarstellung an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p>\n " }