List view for cases

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    "file_number": "8 B 1178/14",
    "date": "2015-01-22",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:37:15Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.8B1178.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.&#160;September 2014 ge&#228;ndert.</p>\n<p>Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Minden 11 K 1204/14 wird mit der Ma&#223;gabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 8.&#160;April 2014 <strong>bis zum 28.&#160;Februar 2015</strong> um die Nebenbestimmung erg&#228;nzt, dass jedenfalls</p>\n<p>im Betriebszustand A 1 und</p>\n<p>im Betriebszustand B</p>\n<p>jeweils in der BE 4a ausschlie&#223;lich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.</p>\n<p>F&#252;r den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1204/14 <strong>ab dem 1.&#160;M&#228;rz 2015</strong> hinsichtlich der mit Bescheid vom 8.&#160;April 2014 genehmigten Betriebszust&#228;nde A 1 und B wiederhergestellt. Im &#220;brigen wird der Antrag abgelehnt.</p>\n<p>Die weitergehende Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Antragsteller tr&#228;gt 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je 1/6. Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsf&#228;hig.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00&#160;Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde der Beigeladenen hat teilweise Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Rahmen des &#167;&#160;80 Abs.&#160;5 VwGO erforderliche Interessenabw&#228;gung f&#228;llt &#252;berwiegend zu Gunsten der Beigeladenen aus. Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 8.&#160;April 2014 ist unter Ber&#252;cksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Pr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167;&#160;146 Abs.&#160;4 S&#228;tze 1 und 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen rechtm&#228;&#223;ig. Es spricht nach dem gegenw&#228;rtigen Sach- und Streitstand &#220;berwiegendes f&#252;r die Annahme, dass Vorschriften, die den Antragsteller als Nachbarn sch&#252;tzen, dann nicht verletzt werden, wenn der Bescheid um die im Tenor erw&#228;hnte Nebenbestimmung erg&#228;nzt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M gehen von dem Betrieb der Anlage in den alternativ genehmigten Betriebszust&#228;nden A 1 bis D keine den Antragsteller erheblich bel&#228;stigende L&#228;rmauswirkungen mehr aus. Soweit in den Betriebszust&#228;nden A 1, A 2 und B aufgrund der Vorbelastung an dem Immissionsort IP 1 &#220;berschreitungen des ma&#223;geblichen Immissionswerts 57 dB(A) zu erwarten sind, steht dies der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Genehmigung nicht entgegen. Diese Immissionswert&#252;berschreitungen sind in Anwendung der Regelungen der TA L&#228;rm irrelevant. Die voraussichtliche Gesamtl&#228;rmbelastung in den Betriebszust&#228;nden C und D unterschreitet den Immissionswert (a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Wird nicht der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt, &#252;berschreitet die von dem Betrieb der Beigeladenen in den Betriebszust&#228;nden A 1 und B verursachte Zusatzbelastung dagegen jeweils voraussichtlich den ma&#223;geblichen Immissionswert von 57&#160;dB(A). Eine (Ab)Rundung der Immissionswerte kommt nicht in Betracht. Die in den Betriebszust&#228;nden A 2, C und D aufgrund der Vorbelastung eintretenden Immissionswert&#252;berschreitungen sind ebenfalls irrelevant (b).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die gerichtliche Abw&#228;gung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen f&#252;hrt vor diesem Hintergrund zu der modifizierten Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (c).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung ist &#167;&#160;8 Satz&#160;1 i.&#160;V.&#160;m. &#167;&#167;&#160;5, 6 BImSchG. Nach diesen Vorschriften soll die hier nach &#167;&#160;4 BImSchG i.&#160;V.&#160;m. Nr.&#160;10.17 -&#160;Spalte&#160;1&#160;- des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Genehmigungsvoraussetzungen f&#252;r den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen. Hierzu geh&#246;rt unter anderem, dass sichergestellt ist, dass - bezogen auf den beantragten Teil - die sich aus &#167;&#160;5 BImSchG ergebenden Pflichten erf&#252;llt werden. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;5 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 BImSchG sind genehmigungsbed&#252;rftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen (&#167;&#160;3 Abs.&#160;1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Bel&#228;stigungen f&#252;r die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Unter welchen Voraussetzungen Ger&#228;uschimmissionen sch&#228;dlich i. S.&#160;v. &#167;&#160;5 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen L&#228;rm - TA L&#228;rm -) vom 26.&#160;August 1998 (GVBl. S.&#160;503) bestimmt. Gem&#228;&#223; Nr.&#160;3.2.1 Abs.&#160;1 TA L&#228;rm ist der Schutz vor sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am ma&#223;geblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr.&#160;6 TA L&#228;rm nicht &#252;berschreitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Schutz der Nachbarn gew&#228;hrleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (L&#228;rm-)Prognose anzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.&#160;Februar 1992 &#8209;&#160;4 C 50.89&#160;-, NJW 1992, 2170, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 3.&#160;Mai 2012 - 8 B 1458/11-, NVwZ-RR 2012, 841 (Leitsatz), juris Rn. 36; HessVGH,Beschluss vom 30.&#160;Januar 2012 - 4 B 2379/11&#160;-,juris&#160;Rn.&#160;9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschl&#228;gigen Anforderungen der TA L&#228;rm einh&#228;lt. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einsch&#228;tzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall \"auf der sicheren Seite\" liegen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Problematik hinsichtlich der &#220;berwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13.&#160;Juli 2006 - 8 B 39/06&#160;-, NVwZ&#160;2007, 967, juris Rn.&#160;23 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Prognose des ma&#223;geblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage f&#252;r eine auf die ma&#223;geblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits \"auf der sicheren Seite\" liegen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18.&#160;November 2002 -&#160;7&#160;A&#160;2127/00&#160;-, BauR 2003, 517, juris Rn.&#160;61, und Beschluss vom 2.&#160;April 2003 &#8209;&#160;10&#160;B 1572/02&#160;-, BauR 2004, 475, juris Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Anderenfalls w&#252;rden die regelm&#228;&#223;ig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachtr&#228;glichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen tats&#228;chlich gewahrt ist, zu Lasten der zu sch&#252;tzenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der G&#252;ter, die mit der Vermeidung sch&#228;dlicher Umwelteinwirkungen gesch&#252;tzt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Vorhabentr&#228;gers gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.&#160;Februar 2003 &#8209;&#160;7&#160;B 2434/02&#160;-, BRS 66 Nr.&#160;176, juris Rn. 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht &#252;berschreiten darf. Eine solche Regelung w&#252;rde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst &#252;berpr&#252;fen kann. Aus diesem Grund gen&#252;gt die Festlegung des ma&#223;geblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grunds&#228;tzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die f&#252;r die Nachbarschaft ma&#223;gebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht &#252;berschreiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 15.&#160;Januar 2009 - OVG 10 S 17.08&#160;-, BauR 2009, 1112, juris Rn. 24.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Ist dies nicht der Fall, muss sich grunds&#228;tzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen T&#228;tigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gew&#228;hrleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BayVGH, Urteil vom 18.&#160;Juli 2002 - 1 B 98.2945&#160;-, UPR 2003, 78, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 13.&#160;Juli 1998 - 7 B 956/98&#160;-, NVwZ 1998, 980, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 4.&#160;Mai 2006 -&#160;2 M 132/06&#160;-, juris Rn. 4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">a) Hiervon ausgehend ist bei der im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes allein zul&#228;ssigen und gebotenen summarischen Pr&#252;fung hinreichend sicher, dass der Betrieb der Anlage bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M in den - allein ma&#223;geblichen - genehmigten Betriebszust&#228;nden keine dem Antragsteller unzumutbaren L&#228;rmimmissionen mehr hervorrufen wird. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wird der in der Genehmigung vom 8.&#160;April 2014 in Abschnitt III C 3 festgelegte Immissionswert von tags&#252;ber 57 dB(A) an dem ma&#223;geblichen Immissionsort IP 1, dem Wohnhaus des Antragstellers, voraussichtlich entweder eingehalten oder die &#220;berschreitungen des Immissionswerts sind in Anwendung der TA L&#228;rm irrelevant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund des Vorliegens einer Gemengelagesituation im Sinne von Nr.&#160;6.7 TA L&#228;rm sei die Bestimmung eines Zwischenwerts in dieser H&#246;he nicht zu beanstanden, ist von der Beschwerde nicht in Frage gestellt worden. Sie begegnet bei summarischer Betrachtung auch ansonsten keinen Bedenken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der erg&#228;nzenden Angaben und Berechnungen des T&#220;V Nord vom 29.&#160;Oktober 2014 sowie des Ergebnisses der am 5.&#160;Dezember 2014 im Betrieb der Beigeladenen durchgef&#252;hrten L&#228;rmmessung, das die Beigeladene im Verfahren 8 B 1469/14 gleichen Rubrums vorgelegt hat, ist zun&#228;chst davon auszugehen, dass die Zusatzbelastung in den Betriebszust&#228;nden A 1 bis D den Immissionswert von 57 dB(A) nicht (mehr) &#252;berschreitet, wenn anstelle der bislang genutzten und im Genehmigungsverfahren ber&#252;cksichtigten Bagger der von der Beigeladenen - wie im Verfahren 8 B 1469/14 belegt - im&#160;Dezember 2014 erworbene Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20.&#160;M&#228;rz 2014 (2. Fortschreibung) des T&#220;V Nord sind f&#252;r die Baggert&#228;tigkeiten im Betrieb der Beigeladenen beim Umschlag von Splitt und Glas - bei einem Einsatz der damals vorhandenen Bagger Liebherr 932, 912 und O&amp;K RH 5 - Schallleistungspegel ohne Impulshaltigkeit (L<sub>WAeq</sub>) von 103 bzw. 105 dB(A) gemessen worden (Seite 13 und 14). Bei der L&#228;rmprognose ist f&#252;r s&#228;mtliche Baggert&#228;tigkeiten beim Umschlag von Stahl, Splitt und Glas einheitlich ein Schallleistungspegel inklusive Impulshaltigkeit (L<sub>WATeq</sub>) von 108 dB(A) ber&#252;cksichtigt worden (Seiten 17 ff.). Auf der Grundlage der am 5.&#160;Dezember 2014 vom T&#220;V Nord durchgef&#252;hrten Vorort-Messungen verursacht der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M tats&#228;chlich einen Schallleistungspegel L<sub>WAeq</sub> von 95 dB(A), was nach den Berechnungen des T&#220;V Nord zu verminderten Schallleistungspegeln L<sub>WATeq</sub> von 102 dB(A) beim Umschlag von Stahl, von 105 dB(A) beim Umschlag von Splitt und von 107 dB(A) beim Umschlag von Glas f&#252;hrt. Die Verringerung des Teil-emissionswerts L<sub>WATeq</sub> f&#252;r die Baggert&#228;tigkeit um 3 bzw. 6 dB(A) beim Umschlag von Stahl und von Splitt d&#252;rfte den Gesamtemissionswert der jeweiligen Betriebseinheit jedenfalls um 1dB(A) vermindern. Nach Aussage des T&#220;V Nord in dem Schreiben vom 29.&#160;Oktober 2014, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat im vorliegenden Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes keinen Anlass hat, wird der Gesamtemissionswert f&#252;r die jeweilige Betriebseinheit um mindestens 1 dB(A) verringert, wenn sich der Teilemissionswert f&#252;r den Baggereinsatz um 3 dB(A) vermindert. Hinsichtlich der Betriebseinheit BE 5 (Glas) vermindert sich der Schallleistungspegel L<sub>WATeq</sub> dagegen nur um 1 dB(A); f&#252;r eine ma&#223;gebliche Verringerung des Gesamtemissionswerts ist auch unter Ber&#252;cksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse insoweit nichts ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Dies vorausgesetzt ergibt sich am Immissionsort IP 1 nach der erg&#228;nzenden Berechnung des T&#220;V Nord vom 29.&#160;Oktober 2014 bei Einsatz des Baggers LH 50 M f&#252;r die Betriebseinheit BE 4 a in den Betriebszust&#228;nden A 1 und B ein Beurteilungspegel von 54.8 dB(A) und f&#252;r die Betriebseinheit 2 a in den Betriebszust&#228;nden A 2 und D von 53.3 dB(A), w&#228;hrend der Beurteilungspegel f&#252;r die Betriebseinheit BE 5 sowohl im Betriebszustand C (keine ma&#223;gebliche Verringerung der Ger&#228;uschemissionen bei einem Einsatz des neuen Baggers) als auch im Betriebszustand D (gleichzeitiger Einsatz des neuen Baggers in BE 2 a) weiter bei 45.6 dB(A) liegt. Die neuen Teilbeurteilungspegel sind in die ansonsten unver&#228;nderten Tabellen 8.1. (Variante A 1) auf Seite 25, 8.2 (Variante A 2) auf Seite 28, 8.3. (Variante B) auf Seite 27 und 8.5 (Variante D) auf Seite 29 der schalltechnischen Untersuchung vom 20.&#160;M&#228;rz 2014 einzustellen. Soweit der T&#220;V Nord in der erg&#228;nzenden Berechnung vom 29.&#160;Oktober 2014 &#252;ber die ver&#228;nderte Baggert&#228;tigkeit hinaus noch die - keine Baggert&#228;tigkeit beinhaltende - Betriebseinheit BE 2 b hinsichtlich ihrer Nutzungsh&#228;ufigkeit und die Betriebszust&#228;nde A1 und B sowie die BE 9 (Verkehr) hinsichtlich der - ebenfalls keine Baggert&#228;tigkeit beinhaltenden - Zusammensetzung der Vorg&#228;nge abweichend von der Genehmigung vom 8.&#160;April 2014 auf ihre L&#228;rmauswirkungen hin untersucht hat, ist dies vorliegend ohne Belang. F&#252;r die L&#228;rmprognose ma&#223;geblich ist - wie oben ausgef&#252;hrt&#160;-, der genehmigte Betrieb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Teilbeurteilungspegeln verursachen die Betriebszust&#228;nde A1 und B eine Zusatzbelastung von 56.92 dB(A) bzw. 56.39 dB(A), die Betriebszust&#228;nde A 2 und D von 56.06 dB(A) bzw. von 55.1 dB(A) am hier entscheidungserheblichen Immissionsort IP 1 - Rechner: www.sengpielaudio.com&#160;-. Im Betriebszustand C ergeben sich hinsichtlich der in der schalltechnischen Untersuchung (2. Fortschreibung) des T&#220;V Nord vom 20.&#160;M&#228;rz 2014 ausgewiesenen Teilwerte keine Ver&#228;nderungen; die Zusatzbelastung ist allerdings auf einen Summenwert von 55.1 dB(A) zu korrigieren. Diese Korrektur ist erforderlich, weil die berechneten Summenpegel in der schalltechnischen Untersuchung - anders als die Summenpegel der erg&#228;nzenden Berechnung vom 29.&#160;Oktober 2014 - einer rechnerischen &#220;berpr&#252;fung nur hinsichtlich des Betriebszustands D standhalten. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die in die Berechnung der Summe eingestellten Teilbeurteilungspegel fehlerhaft ermittelt wurden, liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Eine f&#252;r den Antragsteller g&#252;nstigere Beurteilung ist auch nicht bei der nach Nr.&#160;3.2.1 Absatz 1 und Absatz 6 TA L&#228;rm notwendigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung als unzureichend bem&#228;ngelten Einbeziehung der Vorbelastung geboten. Die Beigeladene hat die - berechtigten - Zweifel des Verwaltungsgerichts jedenfalls in einer f&#252;r das Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes ausreichenden Weise im Beschwerdeverfahren ausr&#228;umen k&#246;nnen. In der erg&#228;nzenden Berechnung vom 29.&#160;Oktober 2014 hat der T&#220;V Nord bei einer &#8222;worst-case&#8220;-Betrachtung - n&#228;mlich Aussch&#246;pfung des zul&#228;ssigen Immissionswerts von 60 dB(A) an den den Nachbarbetrieben n&#228;chstgelegenen Immissionsorten - f&#252;r den weiter entfernt liegenden Immissionspunkt IP 1 eine Vorbelastung von 51.0 dB(A) ermittelt. Dies zugrundegelegt betr&#228;gt in den Betriebszust&#228;nden A 1, A 2 und B die nach Nr.&#160;3.2.1 Abs.&#160;6 TA L&#228;rm in der Regel aus Vorbelastung und Zusatzbelastung zusammengesetzte Gesamtbelastung 57.9 dB(A), 57.23 dB(A) bzw. 57.49 dB(A), in den Betriebszust&#228;nden C und D jeweils 56.5 dB(A). Die &#220;berschreitungen des ma&#223;geblichen Immissionswerts in den Betriebszust&#228;nden A 1, A 2 und B sind in Anwendung der Nr.&#160;3 2.1 Absatz 3 TA L&#228;rm irrelevant. Danach soll die Genehmigung wegen einer &#220;berschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese &#220;berschreitung nicht mehr als 1 dB(A) betr&#228;gt. Dies ist hier der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts, dass die Prognose in der schalltechnischen Untersuchung des T&#220;V Nord (2. Fortschreibung) vom 20.&#160;M&#228;rz 2014 bezogen auf den Immissionsort IP 1 wegen der Immissionswert&#252;berschreitung nicht &#8222;auf der sicheren Seite&#8220; liegt und der Antragsteller insoweit bei einem weiteren Einsatz der alten Bagger voraussichtlich in seinen Rechten verletzt wird, ist hinsichtlich der Betriebszust&#228;nde A 1 und B nicht zu beanstanden. Die von der Beigeladenen gew&#252;nschte Abrundung der zu erwartenden Zusatzbelastung von jeweils 57.2 dB(A) &#8209;&#160;korrigiert 57.49 dB(A) bzw. 57.04 dB(A) - kommt nicht in Betracht. Die TA L&#228;rm enth&#228;lt kein ausdr&#252;ckliches Rundungsverbot. Ein nach unten gerundeter Wert d&#252;rfte nicht &#8222;auf der sicheren Seite&#8220; liegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW Beschl&#252;sse vom 20.&#160;Oktober 2005 &#8209;&#160;8 B 158/05&#160;-, ZNER 2005, 342, juris Rn. 54 ff., und vom 11.&#160;Oktober 2005 - 8 B 110/05&#160;-, juris Rn. 30 und 31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als vom Gutachter des T&#220;V Nord angenommen enth&#228;lt die TA L&#228;rm keine Regelung des Inhalts, dass eine - wie hier - den ma&#223;geblichen Immissionswert um weniger als 1 dB(A) &#252;berschreitende Zusatzbelastung grunds&#228;tzlich oder in der Regel genehmigungsf&#228;hig w&#228;re, sofern die Vorbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Nr.&#160;3.2.1 Absatz 2 TA L&#228;rm regelt nur den umgekehrten Fall, wonach eine &#220;berschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung in der Regel irrelevant ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am ma&#223;geblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand 1.&#160;August 2014, TA L&#228;rm, Nr.3, Rn. 16.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">(Nur) in diesem - hier nicht vorliegenden Fall - kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, Nr.&#160;3.2.1 Absatz 6 Satz&#160;2 TA L&#228;rm. Dass Anlass f&#252;r eine Sonderfallpr&#252;fung im Sinne der Nr.&#160;3.2.2 best&#252;nde, ist nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Betriebszust&#228;nde A 2, C und D hatte die schalltechnische Untersuchung (2.&#160;Fortschreibung) des T&#220;V Nord vom 20.&#160;M&#228;rz 2014, die Gegenstand des Genehmigungsbescheides geworden ist, am Immissionsort IP 1 mit einer Zusatzbelastung von 56.1 dB(A), 55.7 dB(A) und 55.8 dB(A) die Einhaltung des L&#228;rmwerts prognostiziert. Der Immissionswert wird in den Betriebszust&#228;nden A 2 und C auch nach den Berechnungen des Senats eingehalten. Im Betriebszustand A 2 liegt die Zusatzbelastung am Immissionspunkt IP 1 bei 56.6 dB(A) und im Betriebszustand C - wie oben ausgef&#252;hrt - bei 55.1 dB(A).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die aufgrund der oben angef&#252;hrten Vorbelastung von 51.0 dB(A) am Immissionsort IP 1 in dem Betriebszustand A 2 mit einer Gesamtbelastung von 57.65 dB(A) und in dem Betriebszustand D mit einer Gesamtbelastung von 57.04 dB(A) zu erwartenden &#220;berschreitungen des ma&#223;geblichen Immissionswerts sind nach Nr.&#160;3.2.1 Absatz 3 TA L&#228;rm ebenfalls irrelevant. Der Betriebszustand C f&#252;hrt - wie oben ausgef&#252;hrt - auch unter Ber&#252;cksichtigung der Vorbelastung nicht zu einer Immissionswert&#252;berschreitung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">c) Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabw&#228;gung im Wesentlichen zulasten des Antragstellers aus. Der Antrag bleibt unter der Voraussetzung ohne Erfolg, dass zeitnah - hier bis zum 28.&#160;Februar 2015 - durch Hinzuf&#252;gen einer Nebenstimmung in den Genehmigungsbescheid vom 8.&#160;April 2014 rechtlich sichergestellt wird, dass &#8209;&#160;abweichend von den Pr&#228;missen in der L&#228;rmprognose der schalltechnischen Untersuchung des T&#220;V Nord vom 20.&#160;M&#228;rz 2014 - jedenfalls in dem Betriebszustand A 1 in der BE 4a und in dem Betriebszustand B in der Betriebseinheit 4a ausschlie&#223;lich der Bagger LH 50 M eingesetzt setzt wird. In diesem Fall tritt das private L&#228;rmschutzinteresse des Antragstellers hinter das Vollzugsinteresse insbesondere der Beigeladenen zur&#252;ck. Auf der einen Seite wird der Antragsteller aller Voraussicht nach durch den vorl&#228;ufigen Vollzug der so ge&#228;nderten Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Auf der anderen Seite d&#252;rfte die mit einer vorl&#228;ufigen Einstellung des gesamten genehmigten Betriebes einhergehende Gef&#228;hrdung der Arbeitspl&#228;tze f&#252;r die Dauer des Hauptsacheverfahrens jedenfalls ma&#223;geblich vermindert werden. Dies gilt auch unter Ber&#252;cksichtigung des Ausgangs des Verfahrens 8 B 1221/14, in dem &#8209;&#160;ebenfalls unter der oben genannten Voraussetzung - die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer weiteren Nachbarklage (nur) hinsichtlich des Betriebszustandes A 2 im Beschwerdeverfahren best&#228;tigt wurde. Im Fall, dass der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M nicht in der oben angef&#252;hrten Weise abgesichert wird, &#252;berwiegt das Interesse des Antragstellers, soweit dann in den Betriebszust&#228;nden A 1 und B jeweils eine &#220;berschreitung des L&#228;rmwerts zu erwarten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">3. Erg&#228;nzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Betriebszust&#228;nde beschreiben nach dem Genehmigungsbescheid (Seite 3) die &#8222;zul&#228;ssigen <span style=\"text-decoration:underline\">t&#228;glichen</span> alternativen Betriebst&#228;tigkeiten&#8220; (Hervorhebung durch den Senat). Hiermit &#252;bereinstimmend betrachten die L&#228;rmprognosen jeweils nur einen bestimmten Betriebszustand pro Tag, ber&#252;cksichtigen aber keine Kombinationen von Betriebszust&#228;nden; untersucht worden sind lediglich Kombinationen von Vorg&#228;ngen, die innerhalb <span style=\"text-decoration:underline\">eines</span> Betriebszustands an demselben Arbeitstag stattfinden. Das bedeutet, dass pro Tag auch nur in <span style=\"text-decoration:underline\">einem</span> Betriebszustand gearbeitet und nicht von einem Betriebszustand zu einem anderen gewechselt werden darf. Es k&#246;nnte zweifelhaft sein, ob die Formulierung im Genehmigungsbescheid, die Betriebszust&#228;nde seien nur alternativ, nicht gleichzeitig zul&#228;ssig, dies hinreichend zum Ausdruck bringt. Der Senat regt eine entsprechende Klarstellung an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167;&#160;155 Abs.&#160;1 Satz&#160;1, 154 Abs.&#160;3 und 162 Abs.&#160;3 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167;&#160;52 Abs.&#160;1, 53 Abs.&#160;2 Nr.&#160;2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,-&#160;Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorl&#228;ufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die H&#228;lfte zu reduzieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167;&#160;152 Abs.&#160;1 VwGO, &#167;&#167;&#160;68 Abs.&#160;1 Satz&#160;5 und 66 Abs.&#160;3 Satz&#160;3 GKG).</p>\n      "
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