List view for cases

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    "date": "2015-01-08",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2015:0108.3RBS354.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Sache wird gem. &#167; 80a Abs. 3 OWiG dem Senat f&#252;r Bu&#223;geldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern &#252;bertragen (Entscheidung des Einzelrichters).</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird gem&#228;&#223; &#167; 349 Abs. 2 StPO i.V.m. &#167; 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf Kosten des Betroffenen als unbegr&#252;ndet verworfen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrl&#228;ssiger &#220;berschreitung der zul&#228;ssigen H&#246;chstgeschwindigkeit zu einer Geldbu&#223;e von 160,00&#160;Euro verurteilt und ihm unter Gew&#228;hrung von Vollstreckungsaufschub f&#252;r die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr zu f&#252;hren. Zu den pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38 Jahre alte Betroffene, der vom pers&#246;nlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, ist seit Juni 2014 arbeitslos; dar&#252;ber hinaus hat er keine Angaben zu seinen pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen gemacht.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Bemessung der verh&#228;ngten Geldbu&#223;e hat das Amtsgericht ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Gegen den Betroffenen war somit eine Geldbu&#223;e zu verh&#228;ngen. Die lfd. Nr. 11.3.6 der Anlage zu &#167; 1 BKatV sieht f&#252;r einen solchen fahrl&#228;ssigen Versto&#223; im Regelfall die Verh&#228;ngung einer Geldbu&#223;e von 120 EUR vor. Die Bu&#223;geldbeh&#246;rde hat aufgrund der vorliegenden Voreintragung im Verkehrszentralregister im Bu&#223;geldbescheid eine Geldbu&#223;e von 160 EUR festgesetzt. Eine solche Erh&#246;hung des Regelsatzes h&#228;lt auch das Gericht f&#252;r angemessen, da f&#252;r den Betroffenen bereits eine Voreintragung wegen einer Geschwindigkeits&#252;berschreitung im Verkehrszentralregister verzeichnet ist. Auch sind keine besonderen pers&#246;nlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verh&#228;ltnisse des Betroffenen vorgetragen, die eine abweichende Festsetzung begr&#252;nden w&#252;rden. Allein der Umstand, dass der Betroffene derzeit arbeitslos ist, l&#228;sst ohne weitere Angaben zu den wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen keinen R&#252;ckschluss zu, dass diese so beengt sind, dass die Geldbu&#223;e nicht angemessen w&#228;re.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung sachlichen Rechts ger&#252;gt, was n&#228;her ausgef&#252;hrt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegr&#252;ndet zu verwerfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts gem&#228;&#223; &#167; 80a Abs. 3 OWiG dem Bu&#223;geldsenat in der Besetzung mit drei Richtern &#252;bertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters des Senats).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die auf die erhobene Sachr&#252;ge hin vorzunehmende &#220;berpr&#252;fung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht l&#228;sst Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1) Die vom Amtsgericht Bielefeld getroffenen Feststellungen &#8211; die ohnehin nicht ausdr&#252;cklich angegriffen werden &#8211; tragen die Verurteilung wegen fahrl&#228;ssiger &#220;berschreitung der zul&#228;ssigen H&#246;chstgeschwindigkeit. Soweit der Betroffene die angebliche Fehlerhaftigkeit des Tenors r&#252;gt, wird er darauf hingewiesen, dass die Urteilsformel bei einer Verurteilung die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat, die Festsetzung der Geldbu&#223;e, die Kostenentscheidung und gegebenenfalls auch die Anordnung von Nebenfolgen oder etwaigen Zahlungserleichterungen erfordert, hingegen nicht Tatzeit und Tatort (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, &#167; 71, Rdnr. 97; G&#246;hler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, &#167; 71, Rdnr. 41).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2) Auch der Rechtsfolgenausspruch h&#228;lt rechtlicher &#220;berpr&#252;fung stand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">a) Das Amtsgericht hat die nach dem Bu&#223;geldkatalog vorgesehene Geldbu&#223;e von 120,00 &#8364; aufgrund der einschl&#228;gigen Voreintragung in einer im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenden Weise angemessen auf 160,00 &#8364; erh&#246;ht. Einer n&#228;heren Er&#246;rterung bedarf in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Tatgericht keine weiteren Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen angestellt hat und der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen seit Juni 2014 arbeitslos ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse eines Betroffenen sind gegebenenfalls vom Gericht aufzukl&#228;ren, wobei eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen nicht besteht (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Auflage, &#167; 17, Rdnr. 86). Daher ist es zun&#228;chst zumindest missverst&#228;ndlich, wenn das Tatgericht im Rahmen der Urteilsgr&#252;nde zur Bu&#223;geldbemessung ausgef&#252;hrt hat, dass keine besonderen Verh&#228;ltnisse &#8222;vorgetragen&#8220; wurden. Ob der Tatrichter in Verkennung des Amtsermittlungsprinzips an dieser Stelle m&#246;glicherweise von einem Beibringungsgrundsatz ausgegangen ist, kann allerdings dahinstehen. Denn im vorliegenden Verfahren bedurfte es einer weiteren Aufkl&#228;rung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse durch das Tatgericht im Ergebnis nicht, so dass sich die vom Tatrichter eventuell rechtsfehlerhafte Annahme eines Beibringungsgrundsatzes nicht auswirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der &#252;berwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung wird im Hinblick auf den in &#167; 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgesetzten Schwellenwert von 250,00 &#8364; eine Pr&#252;fung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse des Betroffenen grunds&#228;tzlich f&#252;r entbehrlich gehalten, wenn das Regelbu&#223;geld diesen Betrag nicht &#252;bersteigt und keine Besonderheiten vorliegen (vgl. G&#246;hler-G&#252;rtler, OWiG, 16. Auflage, &#167; 17, Rdnr. 24 m.w.N.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 91 m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Senats sind Ausf&#252;hrungen zu den wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen des Betroffenen bei der Verh&#228;ngung der Regelgeldbu&#223;e &#8211;&#160; unabh&#228;ngig von ihrer H&#246;he im Einzelfall &#8211;&#160; grunds&#228;tzlich nicht erforderlich, soweit keine tats&#228;chlichen Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass die wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse au&#223;ergew&#246;hnlich gut oder schlecht sind (vgl. Senat, Beschl&#252;sse vom 20. M&#228;rz 2012 &#8211; III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829 und III-3 RBs 440/11, BeckRS 2012, 11712). Als Anhaltspunkt f&#252;r eine schlechte finanzielle Situation kann allerdings regelm&#228;&#223;ig die Arbeitslosigkeit eines Betroffenen zu sehen sein (vgl. G&#246;hler-G&#252;rtler, a.a.O.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 92; Senat, Beschluss vom 20. M&#228;rz 2012 &#8211; III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 &#8211; Ss(OWi) 532/05, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 &#8211; 1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 &#8211; 3 Ws (B) 52/12 &#8211; 162 Ss 372/11, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der o.g. Rechtsprechung h&#228;tte es im vorliegenden Verfahren daher zwar grunds&#228;tzlich einer n&#228;heren Aufkl&#228;rung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse des Betroffenen durch den Tatrichter bedurft, weil das Amtsgericht nicht die Regelgeldbu&#223;e verh&#228;ngt, sondern die nach der Bu&#223;geldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbu&#223;e aufgrund der Voreintragung erh&#246;ht hat und hinzu kommt, dass der Betroffene seit Juni 2014 arbeitslos ist. Im Ergebnis vertritt der Senat bei n&#228;herer Betrachtung der Ausgangslage in Fortbildung der o.g. Rechtsprechung jedoch die Auffassung, dass Ausf&#252;hrungen zu den wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen eines Betroffenen in der Regel zudem dann nicht erforderlich sind, wenn eine Geldbu&#223;e &#8211; unabh&#228;ngig davon, ob es sich hierbei um das Regelbu&#223;geld oder ein angemessen erh&#246;htes Bu&#223;geld handelt &#8211; von weniger als 250,00 &#8364; festgesetzt wird, der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen macht, Anhaltspunkte f&#252;r eine Sch&#228;tzung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufkl&#228;rung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse zu einer Verz&#246;gerung der Entscheidung f&#252;hren w&#252;rde. Dabei hat sich der Senat von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Der Gesetzgeber hat in &#167; 17 Abs. 3 OWiG deutlich gemacht, dass Grundlagen f&#252;r die Bemessung der Geldbu&#223;e zun&#228;chst die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den T&#228;ter treffende Vorwurf sind, &#167; 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Erst anschlie&#223;end hei&#223;t es, dass &#8222;auch die wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse des T&#228;ters&#8220; in Betracht kommen, wobei diese bei geringf&#252;gigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel unber&#252;cksichtigt bleiben, &#167; 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Bereits hieraus ergibt sich, dass die wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse gegen&#252;ber der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem den T&#228;ter treffenden Vorwurf nach dem Willen des Gesetzgeber insgesamt nur ein nachrangiges Zumessungskriterium darstellen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Juni 2010 &#8211; 3 Ss OWi 854/10, NZV 2011, 44 mit Anmerkung Sandherr). Im Wesentlichen unstreitig ist in Rechtsprechung und Literatur in diesem Zusammenhang, dass die Geringf&#252;gigkeitsgrenze im Sinne des &#167; 17 Abs. 3, Satz 2, HS 2 OWiG jedenfalls bei Geldbu&#223;en bis 35,00 &#8364; (vgl. &#167; 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG) in der Regel nicht &#252;berschritten ist. Dar&#252;ber hinaus nimmt die &#252;berwiegende obergerichtliche Rechtsprechung jedoch unter Bezugnahme auf den Schwellenwert des &#167; 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Obergrenze von 250,00 &#8364; an, bis zu deren Erreichen eine Pr&#252;fung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse regelm&#228;&#223;ig entbehrlich ist, wenn keine Besonderheiten erkennbar sind und die Regelbu&#223;e verh&#228;ngt wird (vgl. G&#246;hler-G&#252;rtler, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.). Neben der o.g. und sich aus &#167; 17 Abs. 3 OWiG ergebenen Wertung des Gesetzgebers st&#252;tzt die Rechtsprechung sich dabei u.a. darauf, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz auch an anderen Stellen im Interesse der Verfahrensvereinfachung und &#8211;beschleunigung ganz bewusst schematisiert und deswegen auch die Rechtsbeschwerde auf die wegen der verh&#228;ngten Rechtsfolgen bedeutenderen F&#228;lle beschr&#228;nkt ist (vgl. OLG Zweibr&#252;cken, Beschluss vom 3. Februar 1999 &#8211; 1 Ss 21/99, NStZ 2000, 95, 96).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Ordnungswidrigkeitengesetz gegen&#252;ber dem Strafprozessrecht auch an anderen Stellen vereinfacht hat, was beispielsweise an der vereinfachten Art der Beweisaufnahme (&#167; 77a OWiG) oder der weiteren M&#246;glichkeit der Ablehnung von Beweisantr&#228;gen (&#167; 77 Abs. 2 OWiG) abzulesen ist. Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Pr&#228;missen ist es daher nur konsequent und sachgerecht, die o.g. Rechtsansicht nicht nur auf verh&#228;ngte Regelgeldbu&#223;en anzuwenden, sondern auch auf angemessen erh&#246;hte Bu&#223;gelder unterhalb des Schwellenwertes von 250,00 &#8364; auszudehnen. Denn auch hierbei beruht die Bemessung der erh&#246;hten Geldbu&#223;e letztendlich im Wesentlichen auf der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den T&#228;ter trifft (&#167; 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG), beispielsweise aufgrund von Voreintragungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine solche Auslegung spricht auch, dass es f&#252;r das Erreichen des in &#167; 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannten Schwellenwertes ebenfalls nicht darauf ankommt, ob (nur) die Regelbu&#223;e verh&#228;ngt wurde, sondern die Voraussetzung des &#167; 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 2 OWiG selbst dann gegeben ist, wenn wegen einer Tat im prozessualen Sinne mehrere Geldbu&#223;en festgesetzt werden und die Addition der entsprechenden Betr&#228;ge den Wert von 250,00 &#8364; &#252;bersteigt (vgl. G&#246;hler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, &#167; 79, Rdnr. 3 und 23 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die n&#228;here Beleuchtung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse des Betroffenen ist demnach unabh&#228;ngig davon, ob die Regelgeldbu&#223;e oder ein erh&#246;htes Bu&#223;geld festgesetzt wird, grunds&#228;tzlich entbehrlich, solange dieses unterhalb von 250,00 &#8364; liegt und keine Besonderheiten ersichtlich sind (so wohl im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2008 &#8211; 311 SsBs 43/08, NStZ 2009, 295; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 &#8211; 3 Ws (B) 52/12 &#8211; 162 Ss 372/11, juris; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2009 &#8211; 2 SsBs 38/09, NZV 2010, 42; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 SsBs 63/11, BeckRS 2011, 23016).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Unter Ber&#252;cksichtigung der unter aa) genannten Erw&#228;gungen und insbesondere der vom Gesetzgeber gewollten Verfahrensbeschleunigung bestand f&#252;r das Amtsgericht trotz der festgestellten Arbeitslosigkeit des Betroffenen im vorliegenden Verfahren keine Verpflichtung zu einer weiteren Aufkl&#228;rung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse. Denn zumindest bei Geldbu&#223;en von weniger als 250,00 &#8364; ist es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nicht zu beanstanden, wenn von einer weiteren Aufkl&#228;rung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse zumindest in den F&#228;llen abgesehen wird, in denen der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen macht und keinerlei Anhaltspunkte f&#252;r eine Sch&#228;tzung ersichtlich sind. Dies muss von einem Betroffenen, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, letztendlich hingenommen werden. Denn anderenfalls m&#252;sste ein Tatrichter &#8211; der wie im vorliegenden Verfahren erst im Rahmen der Hauptverhandlung Kenntnis von der Arbeitslosigkeit des Betroffenen erlangt &#8211; weitere Ermittlungen zur Aufkl&#228;rung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse anstellen, die ohne Verz&#246;gerungen in der Regel nicht durchzuf&#252;hren sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Vorgehensweise d&#252;rfte auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, der dem Tatrichter mit &#167; 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG sogar die M&#246;glichkeit an die Hand gegeben hat, einen ohne Grund versp&#228;tet vorgebrachten Beweisantrag mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung abzulehnen. Denn entsprechend der in &#167; 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vorausgesetzten Ausgangslage hat es der Betroffene auch in F&#228;llen seiner Arbeitslosigkeit selbst in der Hand, das Tatgericht hier&#252;ber fr&#252;hzeitig in Kenntnis zu setzen, um Verz&#246;gerungen zu vermeiden. Tut er dies nicht und macht er auch sonst keine Angaben, muss er es hinnehmen, dass das Gericht auch ohne weitere Aufkl&#228;rung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen ausgeht, wenn Anhaltspunkte f&#252;r eine Sch&#228;tzung nicht vorliegen und das Verfahren sonst verz&#246;gert wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang hat der Senat zudem ber&#252;cksichtigt, dass die Arbeitslosigkeit eines Betroffenen als solche ohnehin nicht per se auf unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verh&#228;ltnisse hindeuten muss, da beispielsweise auch bei Bezug von ALG I noch durchschnittliche Einkommensverh&#228;ltnisse gegeben sein k&#246;nnen, das Verm&#246;gen eines Betroffenen ebenfalls ber&#252;cksichtigt werden kann und auch die wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse eines Ehepartners von Bedeutung sein k&#246;nnen (vgl. G&#246;hler-G&#252;rtler, a.a.O., Rdnr. 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Eine Vorlagepflicht entsprechend &#167; 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, &#167; 121 Abs. 2 GVG besteht nicht. Die Obergerichte haben &#8211; soweit ersichtlich &#8211; die Arbeitslosigkeit und eine daraus resultierende Aufkl&#228;rungspflicht der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse des Betroffenen durch das Tatgericht in entscheidungserheblicher Weise bislang nur bei Geldbu&#223;en ab 250,00 &#8364; angenommen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 &#8211; Ss(OWi) 532/05, juris [250,00 &#8364;]; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 &#8211; 3 Ws (B) 52/12 &#8211; 162 Ss 372/11, juris [&#252;ber 250,00 &#8364;]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2006 (1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182) ausgef&#252;hrt hat, dass im Falle von Arbeitslosigkeit des Betroffenen&#160; abgesehen von Geldbu&#223;en unterhalb des H&#246;chstbetrages des Verwarnungsgeldes nach &#167; 56 Abs. 1 OWiG unter entsprechender Darstellung im Urteil regelm&#228;&#223;ig zu pr&#252;fen sei, ob der Betroffene ggf. auch unter Gew&#228;hrung von Zahlungserleichterungen zur Bezahlung des im Bu&#223;geldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage ist, war diese Rechtsansicht in Bezug auf die Bu&#223;geldh&#246;he nicht tragend, da das Tatgericht in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall die Regelgeldbu&#223;e von 750,00 &#8364; aufgrund der Arbeitslosigkeit des Betroffenen auf 400,00 &#8364; erm&#228;&#223;igt hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">b) Auch das verh&#228;ngte Fahrverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausf&#252;hrungen in der Rechtsbeschwerdebegr&#252;ndung hat das Amtsgericht das Fahrverbot nicht wegen grober, sondern wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugf&#252;hrers verh&#228;ngt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den F&#252;hrer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeits&#252;berschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbu&#223;e rechtskr&#228;ftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeits&#252;berschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Die Verwirklichung des in &#167; 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten Tatbestandes indiziert das Vorliegen einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugf&#252;hrers i. S. von &#167; 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. BGH, Beschluss vom 17. M&#228;rz 1992 - 4 StR 367/91, NJW 1992, 1397, 1398). Nach der amtlichen Begr&#252;ndung &#8211; die f&#252;r Verwaltungsbeh&#246;rden und Gerichte grunds&#228;tzlich bindend ist &#8211; ist die wiederholte erhebliche Geschwindigkeits&#252;berschreitung innerhalb relativ kurzer Zeit Ausdruck daf&#252;r, dass der Kraftfahrer ein erh&#246;htes Ma&#223; an Gleichg&#252;ltigkeit an den Tag legt und die Chance zur Besinnung nicht ergriffen hat, so dass der erzieherische Erfolg daher auch mit einer wesentlich h&#246;heren Geldbu&#223;e in der Regel nicht erreichbar ist (vgl. BGH a.a.O.). So ist es hier. Das Amtsgericht hat gem&#228;&#223; &#167; 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. &#167; 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV daher zu Recht ein einmonatiges Fahrverbot verh&#228;ngt, weil gegen den Betroffenen bereits durch Bu&#223;geldbescheid vom 24. April 2013 &#8211; rechtskr&#228;ftig seit dem 14. Mai 2013 &#8211;&#160; eine Geldbu&#223;e in H&#246;he von 80,00 &#8364; wegen &#220;berschreitung der zul&#228;ssigen H&#246;chstgeschwindigkeit au&#223;erhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h &#8211; begangen am 4. Februar 2013 &#8211; festgesetzt worden war. Soweit mit der Rechtsbeschwerde ger&#252;gt wird, das Tatgericht h&#228;tte pr&#252;fen m&#252;ssen, ob der Betroffene zur Tatzeit am 20. M&#228;rz 201<span style=\"text-decoration:underline\">4</span> &#252;berhaupt Kenntnis von der am 4. Februar 201<span style=\"text-decoration:underline\">3</span> begangenen Ordnungswidrigkeit hatte, wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass der Bu&#223;geldbescheid des Regierungspr&#228;sidiums Kassel vom 24. April 201<span style=\"text-decoration:underline\">3</span> seit dem 14. Mai 201<span style=\"text-decoration:underline\">3</span> rechtskr&#228;ftig ist und er daher sp&#228;testens seit dem 30. April 201<span style=\"text-decoration:underline\">3</span> (vgl. &#167; 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG) &#252;ber eine entsprechende Kenntnis verf&#252;gte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Rechtsbeschwerdebegr&#252;ndung ergibt sich aus den Urteilsgr&#252;nden zudem, dass sich das Amtsgericht der grunds&#228;tzlichen M&#246;glichkeit bewusst gewesen ist, bei gleichzeitiger Erh&#246;hung der Geldbu&#223;e von der Verh&#228;ngung des Fahrverbots absehen zu k&#246;nnen. Von dieser M&#246;glichkeit hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Gebrauch gemacht. Eine besondere H&#228;rte ist nicht ersichtlich. Soweit mit der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Wohnort des Betroffenen vorgetragen wird, dass die durch das drohende Fahrverbot verursachte Mobilit&#228;tseinschr&#228;nkung im Verh&#228;ltnis zu einem St&#228;dter gravierend sei, sind seine Darlegungen urteilsfremd und damit unbeachtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">3) Eine Verletzung des rechtlichen Geh&#246;rs des Betroffenen liegt ersichtlich nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">4) Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. &#167; 46 Abs. 1 OWiG.</p>\n      "
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