List view for cases

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    "slug": "sg-koln-2014-12-18-s-16-kr-35412",
    "court": {
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        "name": "Sozialgericht Köln",
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        "jurisdiction": "Sozialgerichtsbarkeit",
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    "file_number": "S 16 KR 354/12",
    "date": "2014-12-18",
    "created_date": "2019-01-16T21:57:42Z",
    "updated_date": "2019-01-17T12:14:35Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2014:1218.S16KR354.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong> <p><strong>Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></p>\n<p><strong>Der Streitwert wird endg&#252;ltig auf 296.971,82 Euro festgesetzt.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"131\" width=\"113\" src=\"S_16_KR_354_12_Urteil_20141218_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Sozialgericht K&#246;ln</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Az.: S 16 KR 354/12</span></strong></p>\n</td>\n<td><p>Verk&#252;ndet am 18.12.2014</p>\n<p>Hoffmann</p>\n<p>Regierungsbesch&#228;ftigte</p>\n<p>als Urkundsbeamtin</p>\n<p>der Gesch&#228;ftsstelle</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Im Namen des Volkes</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Urteil</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Rechtsstreit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">J GmbH, vertreten durch den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer&#160;L</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Kl&#228;gerin</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Prozessbevollm&#228;chtigte:</strong> Rechtsanw&#228;ltin Dr. I</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">gegen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">K&#252;nstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes, vertreten durch die Gesch&#228;ftf&#252;hrung, G&#246;kerstra&#223;e&#160;14, 26384&#160;Wilhelmshaven</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beklagte</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">hat die 16. Kammer des Sozialgerichts K&#246;ln auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 18.12.2014 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. Rodriguez y Rowinski sowie den ehrenamtlichen Richter Boog und den ehrenamtlichen Richter Wett f&#252;r Recht erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>Der Streitwert wird endg&#252;ltig auf 296.971,82 Euro festgesetzt.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Kl&#228;gerin handelt es sich, ebenso wie bei ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin, H GmbH, um eine Film- und Fernseh-Produktionsfirma.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Streitig ist die Korrektur von Beitragsbescheiden der Beklagten nach &#167; 44 SGB&#160;X f&#252;r die Jahre 2006-2008. Die Beteiligten streiten dar&#252;ber, ob f&#252;r die an die Kandidaten der folgenden TV-Formate gezahlten Honorare eine Abgabepflicht nach dem K&#252;nstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1. Let&#180;s Dance</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2. Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3. Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">4. Kocharena/ Kocharena &#8211; Das Promi Special</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">5. Unter Volldampf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Vertr&#228;ge, Vertragsanlagen bzw. Produktionskonzepte haben die streitigen TV-Produktionen im Wesentlichen folgenden Inhalt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Zu 1)&#160; Let&#180;s Dance</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Produktion handelt es sich um einen Tanzwettbewerb in Form einer TV-Unterhaltungsshow nach dem britischen Originalformat &#8222;Strictly Come Dancing\", das in Gro&#223;britannien auf dem Sender BBC ausgestrahlt wurde. Inhalt der Produktion ist insbesondere, dass 8 prominente Kandidaten gemeinsam mit jeweils einem professionellen Tanzpartner einen Tanzwettbewerb durchf&#252;hren. Der Wettbewerb wird in acht Shows live ausgestrahlt. W&#228;hrend der Liveshows sowie der dem jeweiligen Ausstrahlungstermin vorausgehenden Tanztrainings sind die Kandidaten von Kameras und Mikrofonen, die das Geschehen aufzeichnen, umgeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Im Zusammenhang mit der Produktion ist zudem die Herstellung und Auswertung weiterer Medienproduktionen (z.B. &#252;ber das Internet, Merchandising-, Print-, Tontr&#228;gerauswertung, Mobiltelefon, etc.) geplant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Zu 2) Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Produktion handelt es sich um eine ungescriptete Reality-TV-Serie, basierend auf dem britischen Originalformat &#8222;l'm a celebrity - get me out of here\". Inhalt der Produktion ist insbesondere, dass zehn prominente Mitwirkende abgeschlossen von der Au&#223;enwelt 17 Tage lang in einem von der Produktionsfirma eingerichteten australischen Camp (sog. &#8222;Dschungelcamp&#8220;) zusammen leben und dabei rund um die Uhr von Kameras und Mikrofonen, die das Geschehen aufzeichnen, umgeben sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Produktion wird im Fernsehen ausgestrahlt und umfasst eine Show als Voraufzeichnung mit Live-Anteilen sowie Sendefolgen in Form t&#228;glicher Live-Shows. Im Zusammenhang mit der Produktion ist zudem die Herstellung und Auswertung weiterer Medienproduktionen (z.B. &#252;ber das Internet, Merchandising-, Print-, Tontr&#228;gerauswertung, &#8222;Best of\"-DVD etc.) geplant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ist seitens des auftraggebenden Senders RTL beabsichtigt, Tontr&#228;gerproduktionen mit den Mitwirkenden zur begleitenden Auswertung der Produktion herzustellen. Im Einzelnen ist geplant, mindestens eine All-Star-Aufnahme mit allen Mitwirkenden sowie 1-3 weitere Songs mit den Mitwirkenden zu produzieren und nachfolgend auszuwerten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Zu 3) Das perfekte Dinner/ Das perfekte Promi-Dinner</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">In der Koch-Doku &#8222;Das perfekte Dinner\" schickt VOX f&#252;r jeweils eine Woche f&#252;nf Menschen ins Rennen, die sich nicht kennen, um innerhalb von f&#252;nf Tagen (jeweils montags bis freitags) einen unter ihnen zum 'perfekten Gastgeber' zu k&#252;ren. Jeder der F&#252;nf l&#228;dt die anderen vier Teilnehmer zu sich nach Hause ein, um f&#252;r sie ein ganz besonderes Men&#252; zu zaubern. Von der Zusammenstellung und Qualit&#228;t des Men&#252;s, der Tisch-Dekoration, der Vorbereitung, &#252;ber die Pr&#228;senz des Gastgebers bis hin zu seinem Verhalten den G&#228;sten gegen&#252;ber spielt alles eine Rolle und wird von den G&#228;sten kritisch beurteilt. Ziel ist es, als Gastgeber von seinen G&#228;sten die h&#246;chste Punktzahl in der Bewertung des Gesamtkonzeptes zu erhalten. Damit hat jeder die Chance, am Ende der Woche den Titel \"perfekter Gastgeber\" verliehen zu bekommen und einen Gutschein im Wert von 1.500 Euro zu gewinnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Produktion &#8222;Das perfekte Promi-Dinner&#8220; handelt es sich um eine Abwandlung dieses Formats, jedoch mit prominenten Teilnehmern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">zu&#160; 4) Kocharena/ Kocharena &#8211; Das Promi Special</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Produktion handelt es sich um einen Kochwettbewerb in Form einer TV-Unterhaltungsshow. Inhalt der Produktion ist insbesondere, dass pro Folge einzelne Gewinner der Produktion &#8222;Das perfekte Dinner\" gegen einen bekannten professionellen Koch kochen, wobei die Kochleistungen der K&#246;che von einer Jury beurteilt werden. Die Produktion wird live vor Publikum aufgezeichnet auf dem Sender voraussichtlich zur Primetime ausgestrahlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zu 5) Unter Volldampf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;nf Hobby-K&#246;che, teils Akteure aus der Produktion &#8222;Das perfekte Dinner\" und teils TV-Neulinge, sollen in der professionellen K&#252;che eines angesagten Restaurants 20 verw&#246;hnten Stammg&#228;ste begeistern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Jeder der Teilnehmer kreiert sein eigenes 4-G&#228;nge Men&#252; und kocht Tag f&#252;r Tag jeweils einen Gang davon. Die Restaurantg&#228;ste bewerten nach jedem Gang die Leistung der vier Hobbyk&#246;che, mit Punkten von Null (Flop) bis zehn (Top) - ohne zu wissen, wer sie da bekocht hat. Der H&#246;chstplatzierte erh&#228;lt am Ende der Woche einen Bargeldpreis in H&#246;he von 3.000,- &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Geplant sind f&#252;nf Sendungen, jeden Tag sind vier der f&#252;nf Hobbyk&#246;che in der Profi-K&#252;che, w&#228;hrend der f&#252;nfte die Aufgabe des Maitre (Oberkellners) &#252;bernimmt. Begleitet werden die Hobbyk&#246;che von zwei Profis, n&#228;mlich dem Chefkoch und der Restaurantleitung des jeweiligen Restaurants.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Jeden Tag wird vor Arbeitsbeginn in der K&#252;che bzw. im Gastraum, eine &#8222;Brandrede\" vom Chefkoch und der Restaurantleitung gehalten. Hier werden kurz sowohl positive als auch negative Aspekte der Arbeitsweise der Kandidaten angesprochen und die daraus resultierende Tagesvorgabe an die K&#246;che weitergegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Allabendlich werden 20 Stammg&#228;ste verk&#246;stigt. Sie k&#252;ren &#252;ber ihre Bewertung der G&#228;nge die jeweiligen Tages- und den Wochensieger. Die G&#228;ste probieren die einzelnen G&#228;nge des Men&#252;s, geben Kommentare dazu in die Kamera ab und vergeben am Ende des Abends eine Punktzahl von bis zu zehn Punkten f&#252;r jeden Men&#252;gang. Der Chefkoch und der Restaurantleiter verk&#252;nden anschlie&#223;end im Restaurant den Gewinnergang des Tages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; dem von der Kl&#228;gerin vorgelegten Konzept handelt es sich zugleich um eine Kochsendung, einen Wettbewerb und eine Soap, weil die Hobbyk&#246;che sowohl kooperieren, als auch konkurrieren m&#252;ssen. Unterschiedliche Pers&#246;nlichkeiten werden unter starkem Druck zusammengew&#252;rfelt, um dann unter der zus&#228;tzlichen Anspannung eines harten Wettbewerbs bestehen zu m&#252;ssen. W&#228;hrend der gesamten Woche entwickeln sich die Charaktere der Teilnehmer in unerwartete Richtungen. Die f&#252;nf Kandidaten bilden eine bunte Mischung von unterschiedlichen Charakteren - alt, jung, r&#252;cksichtslos, exzentrisch, verr&#252;ckt, konservativ, flippig, eine bunte und explosive Mischung eben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 11.04.2008 legte die Beklagte auf Grundlage der Entgeltmeldungen der Kl&#228;gerin die Bemessungsgrundlage und die von der Kl&#228;gerin zahlende K&#252;nstlersozialabgabe f&#252;r die Jahre 2005-2007 fest. Dieser Bescheid blieb unangefochten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 09.04.2009 erfolgte auf Grundlage der Entgeltmeldungen der Kl&#228;gerin die Festsetzung der Bemessungsgrundlage und der von der Kl&#228;gerin zahlenden K&#252;nstlersozialabgabe f&#252;r das Jahr 2008. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Im Mai 2009 &#252;bersandte die Kl&#228;gerin der Beklagten verschiedene Vertr&#228;ge und Anlagen, zun&#228;chst betreffend die Produktionen &#8222;Ich bin ein Star &#8211; Holt mich hier raus&#8220;, &#8222;Kocharena&#8220;, &#8222;Let&#180;s dance&#8220; und &#8222;Loose Woman&#8220; (= &#8222;Frauenzimmer&#8220;), jeweils mit der Bitte um Pr&#252;fung, ob bez&#252;glich der Honorare an die verschiedenen Akteure gezahlten Honorare eine Abgabepflicht nach dem KSVG bestehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen eines an die Kl&#228;gerin gerichteten Schreibens vom 24.06.2009 vertrat die Beklagte zun&#228;chst die Auffassung, dass die an die Kandidaten der Produktionen &#8222;Ich bin ein Star &#8211; Holt mich hier raus&#8220; und &#8222;Kocharena&#8220; gezahlten Honorare nicht zur Bemessungsgrundlage geh&#246;rten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 18.08.2009 k&#252;ndigte die Kl&#228;gerin an, unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung der Beklagten eine Korrekturmeldung einreichen zu wollen. Allerdings m&#252;sse sich die Korrektur auch auf fr&#252;here Beitragsjahre erstrecken, da die Vorg&#228;ngerstaffeln auf Grundlage der gleichen Vertr&#228;ge produziert worden seien. Die Kl&#228;gerin stellte sodann auch Vertragskopien fr&#252;herer Staffeln zur Verf&#252;gung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 27.08.2009 korrigierte die Kl&#228;gerin ihre Meldung f&#252;r das Jahr 2008. Zum einen sei es zu einem Additionsfehler gekommen. Zum zweiten seien gem&#228;&#223; der von der Beklagten im Schreiben vom 24.06.2009 selbst ge&#228;u&#223;erten Rechtsauffassung Honorarzahlungen bez&#252;glich der Kandidaten bestimmter Formate aus der urspr&#252;nglichen Bemessungsgrundlage wieder heraus zu nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 05.10.2009 wies die Beklagte die Kl&#228;gerin auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des BSG vom 01.10.2009 &#8211; B 3 KS 4/08 R - (&#8222;DSDS&#8220;) hin und bat wegen der ausstehenden Urteilsgr&#252;nde um <span style=\"text-decoration:underline\">Geduld bis zu einer verbindlichen Bewertung</span>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Datum vom 31.03.2010 reichte die Kl&#228;gerin ihre Entgeltmeldung f&#252;r das Jahr 2009 bei der Beklagten ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 28.07.2010 vertrat die Kl&#228;gerin die Auffassung, dass bez&#252;glich der Produktionen &#8222;Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!&#8220; und &#8222;Kocharena&#8220; die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24.06.2009 bereits eine rechtsverbindliche Entscheidung dahingehend getroffen habe, dass bez&#252;glich der Kandidaten keine Abgabepflicht bestehe. Bez&#252;glich der an die Jurymitglieder gezahlten Honorare stellten aufgrund des aktuellen BSG-Urteils (&#8222;DSDS&#8220;) weder die Kl&#228;gerin noch die Beklagte eine Abgabepflicht in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen desselben Schreibens vom 28.07.2010 beantragte die Kl&#228;gerin auch, die KSK-Pflicht bez&#252;glich der Formate &#8222;Das perfekte Dinner&#8220; und &#8222;Unter Volldampf&#8220; und zu &#252;berpr&#252;fen. Nach Auffassung der Kl&#228;gerin m&#252;sse f&#252;r diese Produktionen das gleiche gelten wie f&#252;r die Produktionen &#8222;Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!&#8220; und &#8222;Kocharena&#8220;. Bei allen genannten Formaten w&#252;rden weder journalistische noch k&#252;nstlerische Leistungen erbracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 02.12.2010 teilte die Beklagte mit, dass die Kandidaten-Honorare der Formate &#8222;Let&#180;s dance&#8220;, &#8222;Ich bin ein Star &#8211; Holt mich hier raus&#8220; und &#8222;Kocharena &#8211; Das Promi Special&#8220; als sog. &#8222;Factual-Entertainment&#8220; beitragspflichtig seien. Etwas anderes gelte nur f&#252;r die normale &#8222;Kocharena&#8220;, da die Mitwirkenden hier, anders als bei der Ausgabe mit Prominenten, nicht pr&#228;gend zum Unterhaltungserfolg der Sendung beitr&#252;gen. Auch bez&#252;glich der Produktion &#8222;Loose Woman&#8220; (= &#8222;Frauenzimmer&#8220;) sei nicht von einer Abgabepflicht auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 22.03.2011 reichte die Kl&#228;gerin bei der Beklagten die Entgeltmeldung f&#252;r das Jahr 2010 ein. Zugleich gab die Kl&#228;gerin f&#252;r die Jahre 2009 und 2006-2008 Korrekturmeldungen ab. Bez&#252;glich der bereits genannten Formate hielt die Kl&#228;gerin an ihrer Auffassung fest, dass f&#252;r die Kandidaten-Honorare keine Abgabepflicht nach dem KSVG bestehe. Ferner machte die Kl&#228;gerin geltend, dass auch die Kandidaten-Honorare der folgenden Formate nicht in die Bemessungsgrundlage geh&#246;rten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Hochzeitsfieber &#8211; Protagonisten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Restaurant Doku - Protagonisten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Wohnlokal &#8211; Kandidaten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Wohnlokal Promi - Kandidaten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrte nunmehr eine Erstattung in H&#246;he von 296.971,82 Euro von der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 10.08.2011 lehnte die Beklagte die Aufhebung der Bescheide vom 09.04.2009 und 11.04.2008 und eine Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage f&#252;r die Jahre 2006-2008 nach &#167; 44 SGB X ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Ausdr&#252;cklich bezog sich der Bescheid vom 10.08.2011 auf die folgenden Formate:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Let&#180;s Dance</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Kocharena/ Kocharena &#8211; Das Promi Special</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Volldampf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Loose Woman (=&#8222;Frauenzimmer&#8220;)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ging die Beklagte bez&#252;glich der Produktion &#8222;Loose Woman&#8220; (= &#8222;Frauenzimmer&#8220;) zugunsten der Kl&#228;gerin davon aus, dass keine Abgabepflicht f&#252;r die Kandidaten-Honorare bestanden habe. Die Beklagte erkl&#228;rte sich bereit, nach Benennung und Nachweis der konkreten Zahlungen die Bemessungsgrundlage zu korrigieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Bei allen &#252;brigen Formaten indes lag nach Auffassung der Beklagte auch f&#252;r die an die Kandidaten gezahlten Honorare eine Melde- und Abgabepflicht vor. Die Beklagte begr&#252;ndete ihre Rechtsauffassung bez&#252;glich aller genannten Formate differenziert und jeweils im Einzelnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich der erst sp&#228;ter von Kl&#228;gerseite zur Pr&#252;fung vorgelegten weiteren Formate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Hochzeitsfieber</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Restaurant Doku</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Wohnlokal</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Wohnlokal Promi</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">traf die Beklagte im Rahmen des Bescheids vom 10.08.2011 ausdr&#252;cklich keine Entscheidung, da die Kl&#228;gerin entsprechendes Material zu diesen Sendungen noch nicht eingereicht habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 30.08.2011, eingegangen bei der Beklagten am 01.09.2011, legte die Kl&#228;gerin gegen den Bescheid vom 10.08.2011 Widerspruch ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei vertrat die Kl&#228;gerin die Auffassung, dass bez&#252;glich der streitigen Formate keine Meldepflicht f&#252;r die an die Kandidaten gezahlten Entgelte nach &#167; 27 KSVG bestehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den im Einzelnen streitgegenst&#228;ndlichen Formaten argumentierte die Kl&#228;gerin im Wesentlichen wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Zu 1. Let&#180;s dance</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin bestreitet sowohl f&#252;r die Profit&#228;nzer als auch f&#252;r die prominenten Kandidaten, dass die an diese gezahlten Entgelte zur Bemessungsgrundlage geh&#246;ren, weil die Teilnehmer der Sendung schwerpunktm&#228;&#223;ig als Beteiligte eines sportlichen Wettkampfes einzustufen seien. Dabei handele es sich nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 - nicht um eine k&#252;nstlerische T&#228;tigkeit im Sinne des KSVG. Dies gelte auch f&#252;r die prominenten Kandidaten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Zu 2. Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die \"T&#228;tigkeit\" der prominenten Kandidaten besteht nach Auffassung der Kl&#228;gerin w&#228;hrend ihres Aufenthalts im Dschungelcamp lediglich in der k&#246;rperlichen Anwesenheit bzw. gegebenenfalls in der Teilnahme an den so genannten Dschungelpr&#252;fungen. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R - entschieden, dass nicht jede eigenst&#228;ndige Leistung \"im Zusammenhang mit einer solchen Fernsehshow\" (Castingshow DSDS) eine k&#252;nstlerische sei. Der Prominentenstatus und die H&#246;he der gezahlten Entgelte seien insofern nicht ausschlaggebend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Zu 3. Das perfekte Dinner/Das perfekte Promidinner</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung der Kl&#228;gerin &#252;ben weder die Prominenten und erst recht nicht die nicht prominenten Kandidaten, die beim Einkaufen, Vorbereiten der Einladung, Zubereiten der Speisen sowie Aus&#252;ben der Gastgeberfunktion gezeigt w&#252;rden, eine k&#252;nstlerische T&#228;tigkeit aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Zu 4. Kocharena/Kocharena-Promi</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, dass sich die T&#228;tigkeit der Stark&#246;che sowie der prominenten und nicht prominenten Kandidaten auf das Zubereiten von Speisen in einer Wettbewerbssituation beschr&#228;nke. Eine T&#228;tigkeit im Bereich der darstellenden Kunst sei nicht erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Zu 5. Unter Volldampf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die T&#228;tigkeit der nicht prominenten Hobbyk&#246;che ersch&#246;pfe sich in der Zubereitung von Speisen und dem &#8222;Wettkochen\". Es handele sich dabei nicht um eigensch&#246;pferische Leistungen im Bereich der darstellenden Kunst. Die Teilnehmer tr&#252;gen auch nicht zum Unterhaltungscharakter der Sendung beigetragen, weil sie nicht als &#8222;zentrale Figuren\" das Konzept der Sendung pr&#228;gten und auch keine Prominenten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 29.12.2011 demgegen&#252;ber die Auffassung, dass es sich bei allen streitigen Formaten um sog. &#8222;Factual Entertainment&#8220; handele, so dass die Honorare auch der Kandidaten meldepflichtig seien. Die Beklagte k&#252;ndigte an, nach Eingang der ausstehenden Meldeb&#246;gen Abrechungsbescheide zu erteilen, die sodann mit gesondertem Widerspruch anfechtbar seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Datum vom 19.03.2012 erging seitens der Beklagten sodann ein Abrechnungsbescheid f&#252;r die Jahre 2007, 2009 und 2010. Im Rahmen dieses Bescheids &#228;nderte die Beklagte den Bescheid vom 11.04.2008 bez&#252;glich der Honorarsummen f&#252;r das Jahr 2007 zu Lasten der Kl&#228;gerin dahingehend ab, dass Bemessungsgrundlage von 4.000.944,71 Euro auf 5.002.960 Euro erh&#246;ht wurde. Dabei st&#252;tzte sich die Beklagte ausdr&#252;cklich auf &#167; 27 Abs. 1 a KSVG, wonach ein Abgabebescheid zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zur&#252;ckgenommen werde, wenn die Meldung unrichtige Angaben enthalte oder sich eine Sch&#228;tzung als unrichtig erwiesen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich der Honorarsummen f&#252;r die Jahre 2006 und 2008 nahm die Beklagte ausdr&#252;cklich zun&#228;chst keine Korrektur vor, da die Beantwortung ihre Anfrage vom 29.02.2012 noch ausstand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Kl&#228;gerin vom 30.08.2011 gegen den Bescheid vom 10.08.2011 zur&#252;ck. Die Beklagte hielt daran fest, dass die Bescheide vom 09.04.2009 und 11.04.2008 nicht gem&#228;&#223; &#167; 44 SGB X aufzuheben seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Inhaltlich setzte sich die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids mit den folgenden Formaten auseinander:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Let&#180;s Dance</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Kocharena/ Kocharena &#8211; Das Promi Special</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Volldampf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die an die Akteure dieser Formate gezahlten Honorare melde- und abgabepflichtig seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Am 22.05.2012 hat die Kl&#228;gerin Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin wiederholt und vertieft zur Begr&#252;ndung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Im &#220;brigen gen&#252;ge es zur Begr&#252;ndung einer Abgabepflicht nicht, sich darauf zu berufen, dass es sich bei einem Format um sog. &#8222;Factual Entertainment&#8220; handele. Vielmehr sei im Einzelfall dazulegen und zu begr&#252;nden, ob und ggfls. warum ein Format unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltungskunst der Abgabepflicht unterliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt ausweislich der Klageschrift ausdr&#252;cklich,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2012 - zugestellt am 24. April 2012 - wird aufgehoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in H&#246;he von 296.971.82 EUR &#252;berzahlter K&#252;nstlersozialabgabe f&#252;r die Jahre 2006, 2007 und 2008 nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz hierauf seit 30. April 2012 an die Kl&#228;gerin zu erstatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Hilfsweise:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in H&#246;he von 296.971,82 EUR gezahlter K&#252;nstlersozialabgabe f&#252;r die Jahre 2006, 2007 und 2008 5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz hierauf seit 30. April 2012 mit Zustimmung der Kl&#228;gerin auf laufende K&#252;nstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen zu verrechnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Hilfsweise:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin einen Aufhebungsbescheid gem. &#167;&#167; 44 SGB X, 33 Abs. 1 KSVG bez&#252;glich der bereits gezahlten K&#252;nstlersozialversicherung f&#252;r die Jahre 2006, 2007 und 2008 in H&#246;he von insgesamt 296.971,82 EUR zu erlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Es wird festgestellt, dass die Beklagte einen Betrag in H&#246;he von insgesamt 296.971,82 EUR an &#252;berzahlter K&#252;nstlersozialabgabe f&#252;r die Jahre 2006, 2007 und 2008 nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz hierauf seit 30. April 2012 an die Kl&#228;gerin zu erstatten hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Sie h&#228;lt die von ihr getroffenen Entscheidungen f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig und wiederholt und vertieft ihre Begr&#252;ndung aus den angefochtenen Bescheiden. Die Kl&#228;gerin verkenne, dass das Unterhaltungsformat des &#8222;Factual Entertainment\" zum Bereich der Unterhaltungskunst geh&#246;re, die dem KSVG unterfalle. &#8222;Factual Entertainment&#8220; zeichne sich durch die Darstellung und Inszenierung menschlicher Schicksale und eine Mischung aus Unterhaltung und Information aus, die beim Zuschauer ein Konglomerat aus Befangenheit und Genuss erzeugen solle. Dazu geh&#246;rten nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 01.10.2009, Rdnr. 27) auch Gerichtsshows und das sog Reality-TV. Die streitigen Formate seien in die gleiche Kategorie einzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat der Kammer DVD-Material der streitigen Formate zur Verf&#252;gung gestellt. Die Sendungen wurden vom Vorsitzenden vollst&#228;ndig und von der Kammer in voller Besetzung vor dem Termin nochmals auszugsweise in Augenschein genommen, insbesondere soweit einzelne Formate nicht ohnehin allen Mitgliedern der Kammer bekannt waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im &#220;brigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig, jedoch unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Streitgegenstand ist nur der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012. Mithin geht es im Rahmen des vorliegenden Zugunstenverfahrens nach &#167; 44 SGB X nur um die rechtliche Beurteilung der im Rahmen der angefochtenen Bescheide von der Beklagten tats&#228;chlich gepr&#252;ften Formate, n&#228;mlich</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Let&#180;s Dance</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Kocharena/ Kocharena &#8211; Das Promi Special</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Volldampf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Mit weiteren Formaten hat sich die Beklagte im Rahmen des angefochtenen Bescheids vom 10.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012 nicht auseinandergesetzt. Bez&#252;glich anderer Formate fehlt es mithin an der Durchf&#252;hrung eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung. Das Gericht ist daher daran gehindert, sich inhaltlich mit den von den Beteiligten im Klageverfahren inhaltlich zum Teil diskutierten weiteren Formaten auseinander zu setzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Streitgegenst&#228;ndlich sind ferner nur die Beitragsjahre 2006-2008, da sich ausweislich des Bescheids vom 10.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012 die &#220;berpr&#252;fung nach &#167; 44 SGB X durch die Beklagte nur auf diesen Zeitraum erstreckte. Auch der anwaltlich ausdr&#252;cklich und differenziert gestellte Klageantrag beschr&#228;nkt sich auf diesen Zeitraum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2013 die Auffassung vertritt, der weitere Bescheid vom 19.03.2012 sei gem&#228;&#223; &#167; 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, ist dies unzutreffend. &#167; 96 SGG bezieht nur Bescheide ein, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sind. Der Bescheid vom 19.03.2012 ist indes vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2012 ergangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid vom 19.03.2012 ist auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 86 SGG Gegenstand des mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 abgeschlossenen Vorverfahrens geworden. Die Voraussetzungen des &#167; 86 SGG liegen im Hinblick auf den Bescheid vom 19.03.2012 nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Wird w&#228;hrend des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abge&#228;ndert, so wird Gem&#228;&#223; &#167; 86 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Der Verwaltungsakt vom 10.08.2011, der Gegenstand des Vorverfahrens war, wurde aber durch den Bescheid vom 19.03.2012 nicht abge&#228;ndert. Denn mit Bescheid vom 10.08.2011 hatte die Beklagte einen Zugunstenantrag der Kl&#228;gerin nach &#167; 44 SGB X im Hinblick auf konkrete Produktionsformate (s.o.) und konkrete Beitragsjahre (2006-2008) abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2012 aber zu Lasten der Kl&#228;gerin eine weitere Erh&#246;hung der Bemessungsgrundlage f&#252;r das Jahr 2007 vorgenommen hat, hat sie erstmals eine die Kl&#228;gerin neu belastende Entscheidung getroffen. Es handelt sich um einen v&#246;llig anderen Streitgegenstand, der belastend in die Rechtsposition der Kl&#228;gerin eingreift und gem&#228;&#223; &#167; 27 Abs. 1a KSVG v&#246;llig anderen Pr&#252;fungsvoraussetzungen unterliegt als der von der Kl&#228;gerin gestellte Zugunstenantrag nach &#167; 44 SGB X, &#252;ber den die Beklagte mit dem streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid vom 10.08.2011 ausschlie&#223;lich entschieden hat (zu den Voraussetzungen des &#167; 27 Abs. 1a KSVG im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 -, Rdnr. 16 ff.) .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Alleine die Tatsache, dass sowohl der Bescheid vom 10.08.2011 als auch der Bescheid vom 19.03.2012 letztendlich die Frage eine Korrektur des bestandskr&#228;ftigen Bescheids vom 11.04.2008, insbesondere auch bez&#252;glich des Beitragsjahrs 2007, zum Gegenstand haben, &#228;ndert nichts an der zuvor dargelegten rechtlichen Bewertung. F&#252;r die Einbeziehung eines Bescheids nach &#167; 86 oder &#167; 96 SGG gen&#252;gt es grade nicht, dass die jeweiligen Bescheide irgendeine inhaltliche oder sachliche Beziehung zueinander aufweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012 nicht im Sinne von &#167; 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide sind rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch auf R&#252;cknahme bzw. Korrektur der Bescheide vom 09.04.2009 und 11.04.2008 der Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), denn auch diese Bescheide sind, soweit dies im Rahmen des Streitgegendstands von der Kammer zu pr&#252;fen war, nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 44 Abs. 1 SGB X ist - soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Beitr&#228;ge zu Unrecht erhoben worden sind -, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit zur&#252;ckzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Die (objektive) Beweislast f&#252;r die Rechtswidrigkeit der aufzuhebenden Bescheide tr&#228;gt im Rahmen der Pr&#252;fung nach &#167; 44 SGB X die Kl&#228;gerseite. Das Gericht konnte sich nicht im Vollbeweis, also ohne verbleibende vern&#252;nftige Restzweifel davon &#252;berzeugen, dass die von der Beklagten im Rahmen der Bescheide vom 09.04.2009 und 11.04.2008 urspr&#252;nglich getroffenen Feststellungen, rechtswidrig waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der aktenkundigen Vertr&#228;ge, Konzepte und Beschreibungen der Formate, der Inaugenscheinnahme der Sendungen durch die Kammer sowie des Ergebnisses der m&#252;ndlichen Verhandlung konnte sich das Gericht nicht ohne vern&#252;nftige Restzweifel davon &#252;berzeugen, dass die Honorare der Mitwirkenden der hier streitigen Formate zu Unrecht in die Beitragsbemessung 2006-2008 einbezogen worden w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Bei allen genannten Formaten handelt es sich um sog. &#8222;Factual-Entertainment&#8220;. Das BSG hat insoweit j&#252;ngst klargestellt, das grade das Fernsehen in j&#252;ngerer Vergangenheit verschiedene neue Unterhaltungsformate hervorgebracht hat, die als Teil eines einheitlichen Unterhaltungskonzepts bekannte Formen der Kleinkunst (zB Kabarett) mit anderen Elementen (zB Moderation, Talk-Show) verbinden, zum Teil aber auch v&#246;llig neue Wege gehen und nicht lediglich als Weiterentwicklung eines hergebrachten Genres anzusehen sind. Hierzu z&#228;hlt das sog Factual Entertainment, also das Sendeformat der &#8222;faktenbezogenen Unterhaltung\". Factual Entertainment zeichnet sich durch die Darstellung und Inszenierung menschlicher Schicksale und einer Mischung aus Unterhaltung und Information aus, die beim Zuschauer ein Konglomerat aus Befangenheit und Genuss erzeugen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 01.10.2009 &#8211; B 3 KS 4/08 R - (&#8222;DSDS&#8220;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Zu dieser neuen Form der Unterhaltungskunst im Sinne des KSVG geh&#246;ren nach BSG (a.a.O.) etwa Gerichtsshows und das sog Reality-TV. Ausdr&#252;cklich geh&#246;rt hierzu z.B. auch der bekannte Gesangswettbewerb &#8222;DSDS&#8220;. Hierzu hat das BSG klargestellt, dass es dabei eben nicht nur um Gesangsdarbietungen geht, bei denen Kandidaten der prominent besetzten Jury vorsingen und diese &#252;ber ein Weiterkommen der Bewerber entscheidet, sondern auch um deren &#8222;Geschichte\", weil die Bewerber unmittelbar vor und nach den Auftritten gefilmt und interviewt werden, um sie sodann in kleinen Hintergrundbeitr&#228;gen n&#228;her vorzustellen. Begleitet wird die Castingshow von erg&#228;nzenden Medien-Angeboten wie dem DSDS-Magazin mit Hintergrundberichten zu den Kandidaten, von ausgesuchten Merchandising-Produkten sowie von einer intensiven Berichterstattung, vor allem in der Boulevardpresse. Nach dem Konzept von DSDS als Castingshow sind die Jury-Mitglieder neben den Moderatoren und Kandidaten untrennbarer Bestandteil dieses neuartigen Formats von Unterhaltungskunst (BSG, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Dies bedeutet zur &#220;berzeugung des Gerichts im Umkehrschluss, dass nicht nur die Juroren, sondern auch die Kandidaten, und zwar grade auch nicht prominente Kandidaten, im Rahmen des sog. &#8222;Factual Entertainment&#8220; ihrerseits untrennbarer Bestandteil dieses neuartigen Formats von Unterhaltskunst sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Zur &#220;berzeugung der Kammer weisen alle hier streitigen Formate die f&#252;r das &#8222;Factual Entertainment&#8220; im Sinne einer neuen Form der Unterhaltungskunst nach dem KSVG charakteristischen Kriterien auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den zuvor genannten Gr&#252;nden ist es f&#252;r die Bewertung als Unterhaltungskunst im Rahmen des sog. &#8222;Factual Entertainment&#8220; auch unerheblich, ob die Kandidaten der hier streitigen Formate prominent sind oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich des hier streitigen Formats &#8222;Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!&#8220; ist mittlerweile h&#246;chstrichterlich explizit entschieden, dass es sich auch dabei um &#8222;Factual-Entertainment&#8220; handelt und, dass die an die Kandidaten dieses Formats geleisteten Honorare der Abgabepflicht unterliegen (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 -, Rdnr. 36). Das Gericht schlie&#223;t sich der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung an und nimmt auf die genannte Entscheidung Bezug, soweit es das Format &#8222;Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!&#8220; betrifft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die weiteren Formate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Let&#180;s Dance</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Kocharena/ Kocharena &#8211; Das Promi Special</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Volldampf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">gilt im Ergebnis nichts anderes. Dabei kann es dahinstehen, ob schon alleine die Qualifizierung als &#8222;Factual Entertainment&#8220; gen&#252;gt, um eine die Abgabepflicht ausl&#246;sende k&#252;nstlerische Leistung im Sinne des &#167; 25 KSVG anzunehmen. Jedenfalls hat die Beklagte bez&#252;glich jedes einzelnen der hier streitigen Formate differenziert dargelegt, dass und warum es bez&#252;glich der Kandidaten-Honorare der Melde- und Abgabepflicht nach dem KSVG unterf&#228;llt. Dem ist zur &#220;berzeugung der Kammer nichts Substantielles mehr hinzuzuf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer folgt daher nach eigener Pr&#252;fung in vollem Umfang der Begr&#252;ndung aus dem Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012. Aus diesem Grunde wird gem&#228;&#223; &#167; 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz in der mit Wirkung vom 01.03.1993 geltenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgr&#252;nde abgesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Abschlie&#223;end l&#228;sst sich entgegen der Rechtsauffassung der Kl&#228;gerseite auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.06.2009 kein anderes Ergebnis ableiten. Im Rahmen dieses Schreibens hatte die Beklagte die Auffassung vertreten, die an die Kandidaten der Produktionen &#8222;Ich bin ein Star - Holt mich hier raus&#8220; und &#8222;Kocharena&#8220; gezahlten Honorare geh&#246;rten nicht zur Bemessungsgrundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Schreiben erf&#252;llt zur &#220;berzeugung der Kammer indes nicht die Anforderungen an einen Verwaltungsakt im Sinne des &#167; 31 SGB X. Es fehlt ersichtlich an der verbindlichen Regelung eines Einzelfalls. Zum Zeitpunkt dieses Schreibens befanden sich die Beteiligten noch in einer differenzierten Diskussion dar&#252;ber, ob und welche Formate f&#252;r die Beitragsbemessung heranzuziehen seien. In diesem Zusammenhang wurden von der Kl&#228;gerin permanent weitere Unterlagen vorgelegt und von der Beklagten auch noch regelm&#228;&#223;ig nachgefordert. Die Beteiligten waren sich zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung des Gerichts bewusst, dass Sie Diskussion ihren Abschluss noch nicht gefunden haben sollte. Dar&#252;ber hinaus konnte dem Begehren der Kl&#228;gerin hinsichtlich einer Beitragskorrektur f&#252;r die Jahre 2006-2008 ohnehin nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die bereits bestandskr&#228;ftigen Beitragsbescheide vom 11.04.2008 und 09.04.2009 im Rahmen einer R&#252;cknahme gem&#228;&#223; &#167; 44 SGB X korrigiert w&#252;rden. Dies ist ersichtlich im Rahmen des Schreibens vom 24.06.2009 noch nicht erfolgt. Eine entsprechende Pr&#252;fung nach &#167; 44 SGB X und eine letztendlich f&#252;r die Beklagte verbindlich Verwaltungsentscheidung liegt erst im Bescheid vom 10.08.2011.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 197 SGG, &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Landessozialgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Nordrhein-Westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Zweigertstra&#223;e 54,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">45130 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialgericht K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">An den Dominikanern 2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">50668 K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begr&#252;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die &#220;bertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist &#252;ber die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Ma&#223;gaben der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach &#167; 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat m&#252;ssen durch das Gericht &#252;berpr&#252;fbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag f&#252;r das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter &#220;bergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht K&#246;ln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizuf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserkl&#228;rung des Gegners beigef&#252;gt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Steitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle bei dem Sozialgericht K&#246;ln, An den Dominikanern 2, 50668 K&#246;ln Beschwerde gem. &#167; 68 GKG eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert 200,- Euro &#252;bersteigt. Die Beschwerde ist nur zul&#228;ssig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert sp&#228;ter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. Rodriguez y Rowinski</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Richter am Sozialgericht</p>\n      "
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