List view for cases

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    "file_number": "4 K 121/14",
    "date": "2014-12-16",
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    "updated_date": "2019-01-17T12:14:39Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGMS:2014:1216.4K121.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender H&#246;he leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td><td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 00.00.00 1986 geborene Kl&#228;ger erwarb im Juli 2007 die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Nach Ablegung eines Praktikums erkannte ihm die Bezirksregierung M&#252;nster im Juli 2008 die Fachhochschulreife zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger trat am 1. September 2009 als Kommissaranw&#228;rter und im Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes ein. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums, das fachwissenschaftliche Studienzeiten an der Fachhochschule f&#252;r &#246;ffentliche Verwaltung in N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; sowie fachpraktische Studienzeiten beim Landesamt f&#252;r Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, LAFP, (Training) und bei den Kreispolizeibeh&#246;rden (Praxis) umfasst. Das Studium ist in Module aufgeteilt. Jedes (Teil-) Modul endet mit einer (Teil-) Modulpr&#252;fung, in der mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden m&#252;ssen. Das Training beim LAFP bestimmt sich nach den Richtlinien f&#252;r die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst &#8211; Training- In den Richtlinien ist im Teilmodul 7 unter anderem ein 3.000-m-Lauf vorgesehen, den M&#228;nner in 13.00 Minuten absolvieren m&#252;ssen. Nicht bestandene (Teil-) Modulpr&#252;fungen k&#246;nnen ein Mal wiederholt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 5. 10. 2011 stellte das LAFP fest, dass der Kl&#228;ger, der s&#228;mtliche anderen (Teil-) Modulpr&#252;fungen bestanden hat, den 3.000-Meter-Lauf erstmals nicht bestanden habe, weil er dem Lauf an drei festgelegten Terminen ohne Vorlage einer Pr&#252;fungsunf&#228;higkeitsbescheinigung ferngeblieben sei. Die erstmals auf den 3. April 2012 terminierte Wiederholung des Laufs konnte bis heute nicht erfolgen. Neben witterungsbedingten Verschiebungen der festgelegten Termine konnte der Kl&#228;ger aus unterschiedlichen gesundheitlichen Gr&#252;nden den Lauf nicht absolvieren. Zuletzt kam eine Wiederholung im Oktober 2013 nicht zustande.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben seiner Prozessbevollm&#228;chtigten vom 16. Dezember 2013 teilte der Kl&#228;ger mit, bei ihm sei ein &#214;dem an den Wirbelk&#246;rperabschlussplatten festgestellt worden. Er k&#246;nne zum jetzigen Zeitpunkt keinen Mittel- oder Langstreckenlauf absolvieren. Der Kl&#228;ger beantragte deshalb, ihm die M&#246;glichkeit einzur&#228;umen, statt des 3.000-m-Laufs eine Schwimmleistung &#252;ber 800 m zu erbringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In dem vom Kl&#228;ger vorgelegten Attest des Oberarztes Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom St. Franziskus-Hospital N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 22. Oktober 2013 werden chronisch persistierende Kreuzschmerzen bei Osteochondrose L4/L5 diagnostiziert. Oberregierungsmedizinalrat Dr. Q.&#160;&#160;&#160; f&#252;hrt in seiner Stellungnahme vom 19. 12. 2013 aus, bei dem Kl&#228;ger liege nicht nur ein &#214;dem der Wirbels&#228;ulenabschlussplatten, sondern ein degenerativer Knochenschaden vor. Auch wenn sich ein Begleit&#246;dem m&#246;glicherweise zur&#252;ckbilde, bleibe der Grundschaden als solcher weiter bestehen. W&#252;rde ein Polizeivollzugsbeamter mit einer derartigen Diagnose (auch ohne &#214;dem) um eine Befreiung von verschiedenen T&#228;tigkeiten bitten, w&#228;re dies aus polizei&#228;rztlicher Sicht auch umzusetzen. Frau C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; H.&#160;&#160;&#160;&#160; , Fach&#228;rztin f&#252;r Physikalische und Rehabilitative Medizin, attestierte unter dem 16. 1. 2014, dem Kl&#228;ger sei aus orthop&#228;discher Sicht auf absehbare Zeit kein Laufsport m&#246;glich, gegen Schwimmsport best&#252;nden jedoch keine Einw&#228;nde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Anh&#246;rung des Kl&#228;gers sowie Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats entlie&#223; das Polizeipr&#228;sidium N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; den Kl&#228;ger mit Bescheid vom 13. Januar 2014 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Polizeipr&#228;sidium aus: Bei dem Kl&#228;ger best&#252;nden berechtigte Zweifel an seiner Eignung f&#252;r den weiteren Verbleib im Beamtenverh&#228;ltnis. Er habe bei den zahlreichen Versuchen, den 3.000-m-Lauf in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, mangelnden Leistungswillen erkennen lassen. Au&#223;erdem habe er im Oktober 2013 einen Arzt versp&#228;tet aufgesucht und das ausgestellte Attest versp&#228;tet vorgelegt. Der Kl&#228;ger sei au&#223;erdem nach den vorliegenden Attesten gesundheitlich f&#252;r die Aus&#252;bung des Berufs eines Polizeivollzugsbeamten nicht geeignet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer lehnte mit Beschluss vom 19. Mai 2014 &#8211; 4 L 36/14 - den Antrag des Kl&#228;gers auf Aussetzung der Vollziehung ab. Seine Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 16. Juli 2014 &#8211; 6 B 643/14 &#8211; zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Oberb&#252;rgermeister der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; stellte auf Antrag des Kl&#228;gers mit Bescheid vom 25. November 2014 einen Grad der Behinderung von 20 fest. Der Kl&#228;ger erhob gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begr&#252;ndung, der Grad der Behinderung sei unangemessen niedrig festgestellt worden. &#220;ber den Widerspruch ist nach den Angaben des Kl&#228;gers in der m&#252;ndlichen Verhandlung noch nicht entschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat bereits am 22. Januar 2014 Klage erhoben und macht geltend: Das Polizeipr&#228;sidium N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; habe sein Ermessen verkannt. Es habe nicht ber&#252;cksichtigt, dass der Abschluss des Vorbereitungsdienstes Vorrang vor f&#252;r die Entlassung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf sprechende Gesichtspunkte habe. Au&#223;erdem habe das Polizeipr&#228;sidium nicht ber&#252;cksichtigt, dass er seine F&#228;higkeit zu Ausdauerleistungen auch durch Schwimmleistungen &#252;ber 800 m oder Fahrradfahren nachweisen k&#246;nne. Es sei auch keine hinreichende Rechtsgrundlage daf&#252;r erkennbar, als Pr&#252;fungsleistung einen 3.000-m-Lauf zu fordern. Die blo&#223;e Festlegung der Pr&#252;fungsleistung in einer Richtlinie gen&#252;ge den normativen Anforderungen nicht. Dar&#252;ber hinaus sei keine ausdr&#252;ckliche Regelung f&#252;r den Fall erlassen worden, dass ein Pr&#252;fungskandidat bestimmte Pr&#252;fungsleistungen aufgrund einer Erkrankung nicht oder nicht in der vorgesehen Zeit erbringen k&#246;nne. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern es Aufgabe der Fachhochschule im Bachelor-Studiengang sei, den Auszubildenden k&#246;rperliche Leistungsf&#228;higkeiten zu vermitteln. Seine vermeintlich fehlende charakterliche Eignung habe das Polizeipr&#228;sidium nicht substantiiert begr&#252;ndet. Die vom Polizeipr&#228;sidium angef&#252;hrte versp&#228;tete Vorlage eines Attestes trage die Entlassungsverf&#252;gung nicht. Aufgrund einer Erkrankung seines Hausarztes sei es ihm nicht m&#246;glich gewesen, das Attest fr&#252;her vorzulegen. Dass er nicht erneut einen 3.000-m-Lauf absolvieren k&#246;nne, habe er stets durch Vorlage von Attesten nachgewiesen. Die Entscheidung des Polizeipr&#228;sidiums st&#252;nde zudem mit &#167; 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht in Einklang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid des Polizeipr&#228;sidiums N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 13. Januar 2014 aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Es vertieft die Ausf&#252;hrungen in dem angefochtenen Bescheid.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im &#220;brigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakte 4 L 36/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des &#167; 42 Abs. 1 VwGO zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet. Der Bescheid des Polizeipr&#228;sidiums N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 13. Januar 2014 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">(&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage der Entlassung des Kl&#228;gers aus dem Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf ist &#167; 23 Abs. 4 BeamtStG. Nach Ma&#223;gabe dieser Vorschrift ist der Bescheid des Polizeipr&#228;sidiums N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 13. Januar 2014 sowohl formell als auch materiell rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einzelrichter verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19. Mai 2014 &#8211; 4 L 36/14&#160;&#8209; und den Beschluss des OVG NRW vom 16. Juli 2014 &#8211; 6 B 643/14 -. In den Beschl&#252;ssen ist umfassend auch zu dem Vorbringen des Kl&#228;gers im vorliegenden Klageverfahren Stellung genommen worden. Das OVG NRW hat seine Rechtsprechung mehrfach best&#228;tigt, zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2014 &#8211; 6 A 208/14, und in diesem Beschluss auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2013 &#8211; 1 BvR 2776/13&#160;&#8209;, eine Verfassungsbeschwerde gegen eine der Entscheidungen des OVG NRW nicht zur Entscheidung angenommen hat. Mit Blick auf das Vorbringen des Kl&#228;gers in den Schrifts&#228;tzen vom 15. Oktober und 9. Dezember 2014 wird erg&#228;nzend auf Folgendes hingewiesen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Allgemeinheit unzutreffend ist der Vortrag des Kl&#228;gers, der Beklagte habe nicht die notwendige ausdr&#252;ckliche Regelung f&#252;r den Fall &#8222;geschaffen&#8220;, dass ein Pr&#252;fungskandidat bestimmte Pr&#252;fungsleistungen aufgrund einer Erkrankung nicht oder nicht innerhalb der vorgegeben Zeit erbringen k&#246;nne. Einer besonderen landesrechtlichen Regelung der vom Kl&#228;ger angesprochenen F&#228;lle bedarf es beamtenrechtlich nicht, weil sie von &#167; 23 Abs. 4 BeamtStG erfasst werden. Mit dieser Vorschrift steht aus den im Beschluss vom 19. Mai 2014 &#8211; 4 L 36/14 &#8211; dargelegten Gr&#252;nden in Einklang, dass ein Beamter ausnahmsweise auch dann vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes und vor Ablegung der Pr&#252;fung aus dem Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverh&#228;ltnisses aus gesundheitlichen Gr&#252;nden auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Dass der Kl&#228;ger trotz seiner gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen das Ausbildungsziel in absehbarer Zeit erreichen kann, hat er auch im Klageverfahren nicht substantiiert dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat weiter die Ausf&#252;hrungen des OVG NRW auf S. 5 des Abdrucks des Beschlusses vom 16. Juli 2014 &#8211; 6 B 643/14 &#8211; nicht durchgreifend in Frage gestellt, soweit dort ausgef&#252;hrt wird, nach &#167; 1 Abs. 1 VAPPol II Bachelor seien Ziele der Ausbildung der Erwerb des Hochschulgrades Bachelor durch die Studierenden sowie die Bef&#228;higung f&#252;r den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schl&#252;sselqualifikationen zur Berufsf&#228;higkeit vermittelt w&#252;rden. Mit seinem hiergegen gerichteten Vortrag, die Fachhochschule vermittle keine k&#246;rperliche Leistungsf&#228;higkeit, verkennt der Kl&#228;ger, dass die im Teilmodul 7 zu erwerbende und nachzuweisende k&#246;rperliche Leistungsf&#228;higkeit Teil seiner Ausbildung ist. Denn nach &#167; 10 Abs. 1 VAPPol II Bachelor erfolgt die Ausbildung im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums (Satz 1). Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule sowie die fachpraktischen Studienzeiten beim Landesamt LAFP (Training) und bei den Kreispolizeibeh&#246;rden (Praxis). Die Aufgabe, den Studierenden k&#246;rperliche Leistungsf&#228;higkeit&#160; als Schl&#252;sselqualifikation zur Berufsf&#228;higkeit zu vermitteln und dies durch Pr&#252;fung festzustellen ist mithin Teil der Ausbildung und obliegt nicht der Fachhochschule, sondern dem LAFP im Rahmen des Trainings.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger macht schlie&#223;lich ohne Erfolg geltend, das beklagte Land versto&#223;e mit der Entlassung gegen das Benachteiligungsverbot gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 AGG. Danach d&#252;rfen Besch&#228;ftigte unter anderem wegen einer Behinderung nicht benachteiligt werden. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen greift der Vortrag des Kl&#228;gers jedenfalls mit Blick auf &#167; 8 Abs. 1 AGG jedenfalls nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung unter anderem wegen einer Behinderung zul&#228;ssig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszu&#252;benden T&#228;tigkeit oder der Bedingungen ihrer Aus&#252;bung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtm&#228;&#223;ig und die Anforderung angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind erf&#252;llt. Die k&#246;rperliche Leistungsf&#228;higkeit, die dem Kl&#228;ger derzeit fehlt, ist f&#252;r die T&#228;tigkeit als Polizeibeamter eine wesentliche und entscheidende Anforderung. Dar&#252;ber hinaus ist in den Beschl&#252;ssen vom 19. Mai 2014 &#8211; 4 L 36/14&#160;&#8209; und vom 16. Juli 2014 &#8211; 6 B 643/14 &#8211; im Einzelnen dargelegt worden, dass der Zweck des 3.000-m-Laufs, die f&#252;r die Berufsaus&#252;bung erforderliche k&#246;rperliche Leistungsf&#228;higkeit nachzuweisen, rechtm&#228;&#223;ig und die (Pr&#252;fungs-) Anforderung angemessen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf &#167; 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 M&#252;nster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 M&#252;nster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Ma&#223;gabe der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte &#8211; ERVVO VG/FG) vom 7.&#160;November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gr&#252;nde darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begr&#252;ndung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 M&#252;nster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 M&#252;nster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begr&#252;ndung dort auch in elektronischer Form nach Ma&#223;gabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte &#8211; au&#223;er im Prozesskostenhilfeverfahren &#8211; durch einen Prozessbevollm&#228;chtigten vertreten lassen. Dies gilt auch f&#252;r Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollm&#228;chtigte sind nur die in &#167;&#160;67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">-<strong><span style=\"text-decoration:underline\">Beschluss</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird gem&#228;&#223; &#167; 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 sowie S&#228;tze 2 und 3 GKG auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung kn&#252;pft an die H&#228;lfte der f&#252;r ein Jahr zu zahlenden Anw&#228;rterbez&#252;ge an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Gesch&#228;ftsstelle oder in elektronischer Form nach Ma&#223;gabe der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte &#8211; ERVVO VG/FG) vom 7.&#160;November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht M&#252;nster, Piusallee 38, 48147 M&#252;nster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 M&#252;nster) einzulegen.</p>\n      "
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