List view for cases

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    "file_number": "90 O 86/12",
    "date": "2014-11-12",
    "created_date": "2019-01-16T22:06:09Z",
    "updated_date": "2019-01-17T12:14:53Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGK:2014:1112.90O86.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl&#228;gerinnen auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische B&#252;rgschaft eines als Steuerb&#252;rge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten - u.a. unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten - um Anspr&#252;che im Zusammenhang mit der Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in Breitbandkabelnetze.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen und Hessen, &#252;ber die rund 3,6 Millionen Haushalte in Nordrhein-Westfalen und rund 1,1 Millionen Haushalte in Hessen mit Rundfunksignalen (TV und H&#246;rfunk) versorgt werden. Neben ihrem Schwesterunternehmen Kabel BW und der Kabel Deutschland geh&#246;ren sie als sogenannte Kabelregionalgesellschaften in der Nachfolge der Deutschen Bundespost Telekom (sp&#228;ter: DTAG und KDG) zu den vier gr&#246;&#223;ten Kabelnetzbetreibern in Deutschland. &#220;ber ihr Breitbandkabelnetz bedienen sie die Netzebenen (NE) 3 (Signaltransport in der Fl&#228;che bzw. Stra&#223;enverteilnetz) und teilweise auch 4 (\"letzte Meile\", Objektanschl&#252;sse) und bieten Endkunden (Zuschauerhaushalten) und der Wohnungswirtschaft gegen Entgelt verschiedene Kabelanschlussprodukte an, namentlich breitbandigen Internetzugang, Sprachtelefonie, Pay-TV und Video-on-demand-(Abruf-) Dienste. Ferner stellen sie nachgelagerten Netzbetreibern entgeltlich die Lieferung von Programmsignalen f&#252;r die Endkundenversorgung zur Verf&#252;gung. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Gegenw&#228;rtig speisen sie die Signale von &#252;ber 300 &#8203;Programmen, davon 267 TV-Programmen, aus Deutschland sowie dem europ&#228;ischen Ausland in ihre Kabelnetze ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten zu 2. - 10. sind die &#246;ffentlich-&#8203;rechtlichen Landesrundfunkanstalten (nachfolgend: Rundfunkanstalten), die sich (gemeinsam mit der Deutschen Welle) zu der Beklagten zu 1. (nachfolgend: ARD) zusammengeschlossen haben. Die Rundfunkanstalten unterhalten eigene Programme f&#252;r die Zuschauer ihrer jeweiligen Sendegebiete (sogenannte Dritte Fernsehprogramme). Dar&#252;ber hinaus veranstalten sie gem&#228;&#223; &#167; 11 b Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und &#167; 1 des ARD-&#8203;Staatsvertrages (ARD-&#8203;StV) gemeinsam die Fernsehprogramme \"Das Erste\", \"tagesschau24\", \"Einsfestival\" und \"Einsplus\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 11. (nachfolgend: ZDF) veranstaltet gem&#228;&#223; &#167; 11 b Abs. 3 RStV und &#167; 2 Abs. 2 ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) die Fernsehprogramme \"Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)\", \"zdf info\", \"zdf.kultur\" und \"zdf_neo\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 12. (nachfolgend: DLR) ist gem&#228;&#223; &#167;&#167; 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 DeutschlandRadioStaatsvertrag (DLR-StV) eine gemeinn&#252;tzige K&#246;rperschaft des &#246;ffentlichen Rechts, in welcher die Beklagten zu 2. bis 11. mitgliedschaftlich verbunden sind. Sie hat gem&#228;&#223; &#167;&#167; 11, 11c Abs. 3, 19 RStV in Verbindung mit &#167; 2 Abs. 1 DLR-StV den gesetzlichen Auftrag, die &#246;ffentlich-rechtlichen H&#246;rfunkprogramme \"Deutschlandfunk\", \"Deutschlandradio Kultur\" und \"DRadio Wissen\" zu veranstalten und zu verbreiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 11b Abs. 4 Nr. 3 und 4 RStV sind die Beklagten zu 2. bis 10. sowie die Beklagte zu 11. mit der Herstellung und Verbreitung der Fernsehprogramme \"PHOENIX &#8211; Der Ereignisse- und Dokumentationskanal\" und \"KI.KA &#8211; Der Kinderkanal\" beauftragt. Dar&#252;ber hinaus haben diese Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 11b Abs. 4 Nr. 1 und 2 RStV den Auftrag, unter Beteiligung &#246;ffentlich-rechtlicher europ&#228;ischer Veranstalter die Fernsehprogramme \"3sat\" und \"arte &#8211; Der Europ&#228;ische Kulturkanal\" herzustellen und zu verbreiten. F&#252;r das Fernsehprogramm \"arte &#8211; Der Europ&#228;ische Kulturkanal\" sind zu diesem Zweck die Beklagte zu 13. (nachfolgend: ARTE) sowie die ARTE G.E.I.E. als deutsch-franz&#246;sische Gemeinschaftsunternehmen gegr&#252;ndet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Veranstalter von Rundfunk- und Fernsehprogrammen stellen ihre Programmsignale den Betreibern von Kabelnetzen in Deutschland zur Verf&#252;gung, wobei die &#220;bertragung terrestrisch, &#252;ber Satellit oder leitungsgebunden erfolgt. Die auf den genannten Wegen ausgestrahlten Signale werden von den Kabelnetzbetreibern empfangen und in die jeweilige Netzinfrastruktur zum Zwecke der Weitersendung an eigene Kabelanschlusskunden (Zuschauerhaushalte) bzw. dritte NE 4-&#8203;Betreiber eingespeist. Etwa die H&#228;lfte der Zuschauerhaushalte in Deutschland wird &#252;ber Kabelanschl&#252;sse mit Rundfunk- bzw. Fernsehprogrammen versorgt. Im &#252;brigen erhalten sie die Programme &#252;ber terrestrische Funksender, Satellit oder als IPTV &#252;ber Telefonleitungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die ihnen einger&#228;umten Rechte zur Kabelweitersendung leisten die Kabelnetzbetreiber an die (&#246;ffentlich-&#8203;rechtlichen oder privaten) Programmveranstalter eine urheberrechtliche Verg&#252;tung (&#167; 20 b UrhG). Umgekehrt zahlten die &#246;ffentlich-&#8203;rechtlichen Sendeanstalten in der Vergangenheit den Kl&#228;gerinnen und den beiden anderen gro&#223;en Regionalgesellschaften, nicht jedoch den kleineren NE 4-Betreibern f&#252;r die technische Dienstleistung der Einspeisung ihrer Programmsignale in die Kabelnetze ein Entgelt (Einspeise- bzw. Transportentgelt). In der Zeit bis zum 31.12.2012 erbrachten sie diese Entgelte zuletzt auf der Grundlage eines am 07.04.2008 geschlossenen Kooperationsvertrages &#252;ber die Verbreitung von &#246;ffentlich-rechtlich Angeboten, deren Parteien die Kl&#228;gerinnen auf der einen Seite und die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten sowie ZDF, DLR und ARTE auf der anderen Seite sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Abschluss dieses Einspeisevertrages brachten die beteiligten Sendeanstalten zum Ausdruck, die Zahlung von Einspeiseentgelten in Zukunft einstellen zu wollen; die Kl&#228;gerinnen traten dem entgegen. Hierzu ist in Nr. 7 der Pr&#228;ambel zum Vertrag Folgendes niedergelegt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \"Die Vertragsparteien sind unterschiedlicher Auffassung &#252;ber die Entwicklungsperspektiven sowohl der analogen und digitalen Kabelverbreitung als auch der Einspeiseentgelte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Programmveranstalter sehen einen verst&#228;rkten Wettbewerb der digitalen Verbreitungsplattformen um Inhalte und Zuschauer, in dessen Folge die Rundfunkveranstalter als Anbieter von Inhalten auftreten, die die Vermarktungsf&#228;higkeit der Plattformangebote &#252;berhaupt erst begr&#252;nden und deren Werthaltigkeit den Aufwand f&#252;r den Signaltransport mindestens kompensiert. Die Programmveranstalter gehen deshalb davon aus, dass sie f&#252;r die digitale Kabelverbreitung k&#252;nftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z geht davon aus, dass sich der starke Infrastrukturwettbewerb zwischen Satellit, Kabel und Terrestrick in Zukunft noch versch&#228;rfen wird. In diesem Infrastrukturwettbewerb treten sich die Parteien teilweise als Konkurrenten gegen&#252;ber, da sowohl der WDR als auch der HR als Plattformbetreiber Teile des terrestrischen Sendenetzes selber betreiben. Z geht davon aus, dass sich der Umstieg von analoger zu digitaler Verbreitungstechnik im Kabelnetz nachfrageorientiert entwickelt und neben dem Infrastrukturbetreiber auch jeder Programmveranstalter f&#252;r das Gelingen eines erfolgreichen Digital-Umstiegs Verantwortung &#252;bernehmen muss. Ferner geht die Z davon aus, dass auch zuk&#252;nftig f&#252;r die digitale Kabelverbreitung Einspeiseentgelte zu zahlen sind, da diese Entgelte f&#252;r die Telekommunikationsdienstleistung des Signaltransports erbracht werden und somit unabh&#228;ngig von der Art der Signalaufbereitung (entweder in digitalen Transportstr&#246;men nach dem DVB-MPEG-2 Standard oder als analoge Schwingungen nach dem PAL-Standard) zu entrichten sind.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 8 Nr. 1 des Einspeisevertrages war ein j&#228;hrliches Einspeiseentgelt in H&#246;he von 16 Mio. &#8364; netto vereinbart, das die Kl&#228;gerinnen aufgrund entsprechender Aufteilung von ARD, ZDF, DLR und ARTE untereinander jeweils mit 12.338.000,00 &#8364; netto gegen&#252;ber ARD, mit 2.802.000,00 &#8364; netto gegen&#252;ber ZDF, mit 260.000,00 &#8364; netto gegen&#252;ber DLR und mit 600.000,00 &#8364; netto gegen&#252;ber ARTE abrechnete. Hinzu kam ein von ARTE auf der Grundlage eines Vertrages vom 3./27.07.2009 zu entrichtendes weiteres Entgelt, und zwar an die Kl&#228;gerin zu 1. in H&#246;he von 315.000,00 &#8364; und an die Kl&#228;gerin zu 2. in H&#246;he von 105.000,00 &#8364;. Ferner hatte die Beklagte zu 10. (WDR) an die Kl&#228;gerin zu 1. aufgrund einer am 19.04.2011 geschlossenen Vereinbarung &#252;ber die regionalrichtige Verbreitung der WDR-Lokalzeiten ein zus&#228;tzliches Entgelt von 588.000,00 &#8364; zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 11 Nr. 1 des Kooperationsvertrags war zu dessen Laufzeit Folgendes bestimmt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \"Das Vertragsverh&#228;ltnis beginnt r&#252;ckwirkend zum 01.01.2008 und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2012. Es verl&#228;ngert sich um jeweils zw&#246;lf Monate, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien sp&#228;testens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gek&#252;ndigt wird und die K&#252;ndigung innerhalb der Frist der anderen Partei zugeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zust&#228;ndigen Gremien der Parteien, die sp&#228;testens am 30. Juni 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 mitgeteilt werden m&#252;ssen. Der Vertrag gilt insgesamt als nicht genehmigt, wenn nur die Genehmigung bzgl. eines einzigen Programmveranstalters nicht erfolgt ist.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fr&#252;hjahr 2011 k&#252;ndigten ARD und ZDF einen \"Paradigmenwechsel\" dergestalt an, dass k&#252;nftig an die Kabelnetzbetreiber keine Einspeiseentgelte mehr gezahlt werden sollten. Bei einer Zusammenkunft der Intendanten der Rundfunkanstalten und des ZDF am 22.03.2011 in K&#246;ln stellten die Teilnehmenden Einvernehmen &#252;ber die fristgerechte K&#252;ndigung der mit den Regionalgesellschaften geschlossenen Einspeisevertr&#228;ge zum 31.12.2012 sowie &#252;ber den Verzicht auf Bedarfsans&#228;tze f&#252;r die digitale Kabeleinspeisung im Rahmen der KEF-&#8203;Anmeldung f&#252;r das Jahr 2013 fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundeskartellamt erfuhr im Januar 2012 aus der Presse von dem \"Paradigmenwechsel\" und leitete daraufhin unter dem Aktenzeichen B7-20/12 ein Verfahren gegen die beteiligten Sender ein. Es wies diese darauf hin, dass seiner Ansicht nach ARD und ZDF den Transport von Programmsignalen durch Kabelnetze nachfragten, insoweit miteinander in Wettbewerb st&#252;nden und deshalb ihr Verhalten gegen&#252;ber Kabelnetzbetreibern nicht koordinieren d&#252;rften. Des Weiteren &#228;u&#223;erte das Amt die Auffassung, dass der Entschluss, in Zukunft keine Vertragsbeziehungen mit Kabelnetzbetreibern eingehen und diesen keine Einspeiseentgelte mehr zahlen zu wollen, eine gem&#228;&#223; &#167; 1 GWB verbotene Koordinierung darstelle. Diese Beurteilung vertrat die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes mit einem an den damaligen Verfahrensbevollm&#228;chtigten der &#246;ffentlich-&#8203;rechtlichen Rundfunkanstalten adressierten Schreiben vom 13.04.2012 und auch im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern von ARD und ZDF am 16.04.2012 in Bonn. Bei dieser forderte das Amt die Sendeanstalten auf, &#252;ber die zuk&#252;nftige Zahlung bzw. Nichtzahlung von Einspeiseentgelten autonom und getrennt voneinander zu entscheiden und so auch bei etwaigen weiteren Verhandlungen mit Kabelnetzbetreibern zu verfahren. Die angesprochenen Sendeanstalten vertraten demgegen&#252;ber die Auffassung, ihr Verhalten sei mangels eines relevanten Wettbewerbsverh&#228;ltnisses bzw. einer Nachfragebeziehung nicht kartellrechtswidrig und im &#252;brigen - was das gemeinsame Handeln anlange - rechtlich alternativlos bzw. nach den einschl&#228;gigen rundfunkrechtlichen Regelungen sogar geboten. Gleichwohl erkl&#228;rten ARD und ZDF in einem Schreiben vom 26.04.2012 gegen&#252;ber dem Bundeskartellamt, gemeinschaftliche Verhandlungen und &#196;u&#223;erungen in dieser Angelegenheit k&#252;nftig zu unterlassen, wenngleich hinsichtlich der K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages kein anderer Handlungsspielraum gesehen werde. Das Bundeskartellamt trat dem nicht weiter entgegen, stellte das Verfahren allerdings auch nicht ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 14.06.2012, bei den Kl&#228;gerinnen eingegangen am 15.06.2012, erkl&#228;rte zun&#228;chst allein DLR gegen&#252;ber den Kl&#228;gerinnen die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages zum 31.12.2012. Sodann k&#252;ndigten alle Beklagten den Vertrag zum 31.12.2012, und zwar durch gemeinsame Erkl&#228;rung von ARD, ZDF, DLR und ARTE, die auf verschiedenen Dokumenten am 18. und 19.06.2012 unterzeichnet wurde, sowie durch inhaltlich gleich lautende getrennte Schreiben der Beklagten zu 2. bis 10. vom 18., 19., 20. und 21.06.2012, allesamt bei den Kl&#228;gerinnen eingegangen am 25.06.2012. Alle baten um K&#252;ndigungsbest&#228;tigung an die Beklagte zu 4. Diese Ma&#223;nahme k&#252;ndigte der anwaltliche Bevollm&#228;chtigte im Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Schreiben vom 25.06.2012 an. Die Kl&#228;gerinnen wiesen diese K&#252;ndigungen mit Schreiben vom 09.07.2012 zur&#252;ck, weil sie darin eine Ma&#223;nahme sehen, durch welche ein vom Bundeskartellamt verbotenes Kartell unzul&#228;ssigerweise vollzogen werde. Sodann boten sie den Beklagten zu 3., 4., 9. bis 11. mit Schreiben vom 23.08.2012 und 25.09.2012 unter Mitteilung ihrer nun auch operativen Zusammenarbeit mit KabelBW Gespr&#228;che &#252;ber eine k&#252;nftige Zusammenarbeit bez&#252;glich der Kabelverbreitung der beklagtenseits veranstalteten Programme an. Die Beklagten zu 3. und 9. verwiesen in ihren Antwortschreiben darauf, dass die Thematik innerhalb der ARD federf&#252;hrend von der Beklagten zu 4. bearbeitet werde. Zwischen ARD bzw. ZDF und den Kl&#228;gerinnen verliefen die nachfolgenden Unterredungen erfolglos, da die Zahlung eines Einspeiseentgelts beklagtenseits jeweils abgelehnt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Seit Beginn des Jahres 2013 zahlen die Beklagten keinem Kabelnetzbetreiber (mehr) ein Einspeiseentgelt. Im Rahmen ihrer KEF-Anmeldung f&#252;r die Beitragsperiode 2013-2016 brachten sie dementsprechend auch keinen Finanzbedarf f&#252;r die Verbreitung &#252;ber Kabelnetze mehr in Ansatz. Auch lehnten sie ein von den Kl&#228;gerinnen unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Verbreitungsvertrages unter Zugrundelegung des Standard-Einspeisevertrags der Kl&#228;gerinnen Mitte 2013 ab, indem sie darauf verwiesen, keinem Vertragsschluss n&#228;her treten zu wollen, welcher eine Entgeltlichkeit der Einspeisung vorsehe. Ihre Programmsignale stellen sie den Kabelnetzbetreibern gleichwohl unver&#228;ndert &#252;ber die bereits dargelegten &#220;bertragungswege zur Verf&#252;gung. Weit &#252;berwiegend werden die Programme von den Kl&#228;gerinnen auch fortgesetzt in ihr Netz eingespeist, insbesondere soweit es sich um solche mit \"Must-Carry\"-Status handelt. Einzelne, insbesondere die aus ihrer Sicht durch die Endverbraucher wenig frequentierten Programme, haben sie Ende 2013 ausgespeist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerinnen sind der Auffassung, die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages vom 04.07.2008 sei bereits wegen Versto&#223;es gegen &#167; 1 GWB unwirksam. Jedenfalls treffe die Beklagten eine Verpflichtung, die Kl&#228;gerinnen von den Folgen des rechtswidrigen Vollzugs ihrer vorangegangenen Kartellabsprache freizuhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sei die Beklagte zu 1. als Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts zumindest passiv legitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten seien Adressaten des Kartellverbots, da sie bislang eine Verbreitungsdienstleistung der Kl&#228;gerinnen in Anspruch genommen h&#228;tten, welche diese regelm&#228;&#223;ig nur gegen Entgelt erbr&#228;chten. Damit seien sie unternehmerisch auf dem Nachfragemarkt f&#252;r Einspeisedienstleistungen t&#228;tig geworden und st&#252;nden untereinander in einer Wettbewerbsbeziehung. Hieran habe sich auch nach dem 31.12.2012 nichts ge&#228;ndert, da die Beklagten die Einspeisedienstleistungen der Kl&#228;gerinnen weiterhin nachfragten. Denn es entspreche ihrer gesetzlichen Pflicht, ihre Programme bundesweit zu verbreiten und hierbei die vorhandenen technischen Gegebenheiten zu ber&#252;cksichtigen, um ihrer Grundversorgungsaufgabe gerecht zu werden. Demzufolge sei eine Einspeisung ihrer Programme in das Kabelnetz zwingend notwendig, da hier&#252;ber etwa 50% der Haushalte versorgt w&#252;rden. Mit R&#252;cksicht darauf entspreche die Verbreitung ihrer Programme &#252;ber das Kabelnetz der Kl&#228;gerinnen auch dem eigenen Interesse der Beklagten, die allein durch die von den Kl&#228;gerinnen vermittelte Reichweite gut 191 Mio. &#8364; j&#228;hrlicher Werbeeinnahmen erzielten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer &#220;bereinkunft, ab 2013 hierf&#252;r keine Einspeiseentgelte mehr zu entrichten und hierzu den Kooperationsvertrag zu k&#252;ndigen, h&#228;tten die Beklagten eine horizontale Vereinbarung &#252;ber Einkaufskonditionen in Sinne von &#167; 1 GWB getroffen und zudem gegen das Boykottverbot des &#167; 21 GWB versto&#223;en. Denn das Verhalten der Beklagten bezwecke und bewirke eine Beschr&#228;nkung des horizontalen Wettbewerbsverh&#228;ltnisses auf dem langj&#228;hrig anerkannten Nachfragemarkt f&#252;r Einspeisedienstleistungen. Hierbei handele es sich um eine sp&#252;rbare Einschr&#228;nkung der unternehmerischen T&#228;tigkeit auf Seiten der Kl&#228;gerinnen, da die mehr als 21 TV- und 66 Radio-Programme der Beklagten etwa 20 % der f&#252;r Rundfunk zur Verf&#252;gung stehenden Kapazit&#228;ten in den Netzen der Kl&#228;gerinnen beanspruchten und gemeinsam einen Anteil von jeweils &#252;ber 40 % am TV-Zuschauermarkt ausmachten. Der Kartellrechtsversto&#223; entfalte Wirkung &#252;ber die Zeit etwaiger formaler Beendigung hinaus, da er nicht lediglich die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages, sondern dar&#252;ber hinaus ein k&#252;nftiges Verhalten zum Gegenstand gehabt habe und durch die KEF-Anmeldungen manifestiert worden sei. Zudem h&#228;tten die Beklagten durch ihr weiteres Verhalten gezeigt, dass sie an ihrer &#220;bereinkunft festhielten. Jedenfalls fehle es an einer Darlegung unbeeinflusst durch die Kartellabsprache zustandegekommener Gremienbeschl&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht beriefen die Beklagten sich zur Rechtfertigung ihrer Abstimmung auf deren Notwendigkeit nach rundfunkrechtlichen Vorschriften, welche allenfalls die Gemeinschaftsprogramme betr&#228;fen. Ebensowenig seien die Kl&#228;gerinnen auf der Grundlage der gesetzlichen \"Must-Carry\"-Verpflichtung derart in die Pflicht zu nehmen, dass sie die &#220;bertragung der Gemeinschaftsprogramme kostenlos zu erbringen h&#228;tten. Vielmehr sei der Gesetzgeber in &#167; 52 d RStV davon ausgegangen, dass eine Entgeltregelung zwischen Kabelnetzbetreiber und Sender entsprechend der &#220;blichkeit getroffen werde, anderenfalls die Bestimmung verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Die Parteien unterl&#228;gen vielmehr einem wechselseitigen Kontrahierungszwang, wobei das Kabelbelegungsregime keine Unentgeltlichkeit der Durchleitung bedinge. Von der Entgeltlichkeit der in Anspruch genommenen Einspeisedienstleistungen seien die Beklagten auch nicht durch ihre Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und sonstige Vorschriften zur Rundfunkfinanzierung entbunden, zumal im Rahmen der Ermessensentscheidung die deutlich h&#246;heren Kosten der &#252;brigen Verbreitungswege, namentlich diejenigen der Plattformbetreiber Terrestrik und Satellit, zu ber&#252;cksichtigen seien. Hierdurch w&#252;rden die Beitragszahler deutlich mehr belastet, als durch die Einspeiseverg&#252;tungen, zumal die Kunden der Kl&#228;gerinnen f&#252;r ihren Kabelanschluss ohnehin schon Entgelte zu entrichten h&#228;tten und nicht zus&#228;tzlich noch durch die Beitragszahlungen zur Quersubventionierung der &#252;brigen &#220;bertragungswege herangezogen werden d&#252;rften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerinnen sind der Auffassung, dass die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages und die Weigerung der Beklagten, ihre Dienstleistungen angemessen zu verg&#252;ten, jedenfalls als Versto&#223; der Beklagten gegen die Missbrauchs- und Diskriminierungsverbote der &#167;&#167; 19 und 20 GWB zu erachten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten n&#228;hmen auf dem relevanten Einspeisungsmarkt als (Nachfrage-) Oligopol eine marktbeherrschende Position ein, soweit die Kl&#228;gerinnen gesetzlich verpflichtet seien, \"Must-Carry\"-Kapazit&#228;ten f&#252;r die Beklagten freizuhalten. Aufgrund des von den Beklagten an den Tag gelegten Verhaltens bestehe unter ihnen auch kein relevanter Wettbewerb, mit der Folge, dass sie in ihrer Gesamtheit im Verh&#228;ltnis zu ihren Wettbewerbern eine &#252;berragende Marktstellung einn&#228;hmen. Aufgrund ihrer Sonderstellung als beitragsfinanzierte Programmveranstalter seien ihre Angebote f&#252;r die Kabelnetzbetreiber zudem von wesentlicher Bedeutung, um im Wettbewerb konkurrenzf&#228;hig zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Position nutzten die Beklagten missbr&#228;uchlich aus, indem sie einerseits den entgeltlichen Einspeisevertrag mit den Kl&#228;gerinnen k&#252;ndigten, andererseits aber darauf spekulierten, dieselben &#220;bertragungsleistungen der Kl&#228;gerinnen wegen der eigenen kl&#228;gerseitigen \"Must-Carry\"-Verpflichtung nunmehr unentgeltlich in Anspruch nehmen zu k&#246;nnen, obgleich die Zahlung von Einspeiseentgelten auch bei einer Vergleichsmarktbetrachtung &#252;blich sei. Hinzu komme ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil der Beklagten durch die Weiterleitung ihrer Programmsignale, da sie gut 191 Mio. &#8364; j&#228;hrliche Werbeeinnahmen erzielten, welche auf die von den Kl&#228;gerinnen vermittelte Reichweite der beklagtenseitigen Programme entfielen. Andererseits k&#246;nnten die Kl&#228;gerinnen die Programme der Beklagten nicht vermarkten, da eine Verschl&#252;sselung nicht erlaubt sei, und m&#252;ssten ihrerseits Urheberrechtsentgelte in &#8211; unstreitiger &#8211; H&#246;he von circa 2,8 Mio. &#8364; an die Beklagten entrichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei ferner diskriminierend, dass die Beklagten nur den Kl&#228;gerinnen kein Entgelt zahlten, w&#228;hrend die &#220;bertragung per Satellit und Terrestrik nach wie vor verg&#252;tet werde. Bei der &#220;bertragung per Kabelnetz, Satellit und Terrestrik werde derselbe Bedarf abgedeckt, n&#228;mlich die Signal&#252;bertragungsleistung. F&#252;r eine ungleiche Behandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Dass die Kl&#228;gerinnen im Gegensatz zu anderen Plattformbetreibern Endkundenbeziehungen und damit verbunden andere Einnahmem&#246;glichkeiten h&#228;tten, begr&#252;nde keine sachliche Differenzierung. Denn dies liefe auf eine Absch&#246;pfung fremder Leistungen hinaus, da die Kl&#228;gerinnen allein aufgrund eigener Anstrengungen im Verh&#228;ltnis zu Dritten Entgelte erzielten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Ihren Hilfsantrag st&#252;tzen die Kl&#228;gerinnen schlie&#223;lich auf einen Kontrahierungszwang, welchem die Beklagten schon aufgrund ihrer Must-Carry-Verpflichtung unterl&#228;gen. Diese seien gehalten, einen Vertrag mit den Kl&#228;gerinnen zu angemessenen, markt&#252;blichen Konditionen zu schlie&#223;en, wie sie in den Standardvertr&#228;gen enthalten seien. Solche Konditionen w&#252;rden von allen Programmveranstaltern in Deutschland als Vertragsinhalt oder jedenfalls als Grundlage zielorientierter Verhandlungen akzeptiert. Hilfsweise seien die Konditionen durch das Gericht zu fixieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerinnen haben im Wege des Urkundenprozesses zun&#228;chst angek&#252;ndigt, zu beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagten zu verurteilen, an die Kl&#228;gerinnen als Gesamtgl&#228;ubigerinnen zum 15.02.2013 folgende Betr&#228;ge jeweils zuz&#252;glich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 12.338.000,00 &#8364;; die Beklagte zu 11.: 2.800.000,00 &#8364;; die Beklagte zu 12.: 260.000,00 &#8364;; und die Beklagte zu 13.: 600.000,00 &#8364;, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Ma&#223;gabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages &#252;ber die Verbreitung von &#246;ffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu 13. zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin zu 1. weitere 315.000,00 &#8364; sowie an die Kl&#228;gerin zu 2. weitere 105.000,00 &#8364; zum 15.02.2013 jeweils zuz&#252;glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, Zug um Zug gegen Einspeisung ihrer Programme nach den Ma&#223;gaben in &#167; 1 der undatierten \"Erg&#228;nzungsvereinbarung vom Kooperationsvertrag &#252;ber die Verbreitung von &#246;ffentlich-rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008\" (Anlage K 2) und &#167; 1 der \"Zweiten Erg&#228;nzungsvereinbarung zum Kooperationsvertrag &#252;ber die Verbreitung von &#246;ffentlich-rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008)\" zwischen den Kl&#228;gerinnen und der Beklagten zu 13. sowie der ARTE G.E.I.E. vom 07.05.2010 (Anlage K 3);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu 10. zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin zum 1. zum 15.02.2013 weitere 588.000,00 &#8364; zuz&#252;glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, Zug um Zug gegen Einspeisung ihrer Programme nach Ma&#223;gabe des &#167; 1 der Vereinbarung &#252;ber die regionalrichtige digitale Verbreitung von WDR Fernsehen in den Kabelnetzen von Z in NRW (Anlage K 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 02.05.2013 haben die Kl&#228;gerinnen sodann unter Erkl&#228;rung einer teilweisen Hauptsacheerledigung im Hinblick auf ihre getrennte Rechnungsstellung ihren Antrag zu 1. umgestellt und beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagten zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin zu 1. folgende Betr&#228;ge jeweils zuz&#252;glich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 9.130.120,00 &#8364;; die Beklagte zu 11.: 2.370.480,00 &#8364;; die Beklagte zu 12.: 192.400,00 &#8364;; und die Beklagte zu 13.: 444.000,00 &#8364;, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Ma&#223;gabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages &#252;ber die Verbreitung von &#246;ffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagten zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin zu 2. folgende Betr&#228;ge jeweils zuz&#252;glich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen: die Beklagten zu 1. bis 10. (gesamtschuldnerisch): 3.207.880,00 &#8364;; die Beklagte zu 11.: 728.520,00 &#8364;; die Beklagte zu 12.: 67.600,00 &#8364;; und die Beklagte zu 13.: 156.000,00 &#8364;, Zug um Zug gegen Einspeisung der Programme der Beklagten nach Ma&#223;gabe von Art. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 und 3 Ziff. 2. und 3. des Kooperationsvertrages &#252;ber die Verbreitung von &#246;ffentlich rechtlichen Angeboten vom 07.04.2008 (Anlage K 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Hinweis der Kammer in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 17.05.2013 haben die Kl&#228;gerinnen vom Urkundenprozess Abstand genommen und in Bezug auf ihre Zahlungsantr&#228;ge zu 1. bis 3. hilfsweise beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Kl&#228;gerinnen anzunehmen, f&#252;r die Zeit ab dem 01.01.2013 &#252;ber die analoge und digitale Verbreitung jedes einzelnen der in der Anlage 2 und 3 des Kooperationsvertrages (Anlage K 1) aufgef&#252;hrten Programme mit Ausnahme der Programme Bayerisches Fernsehen, Hessischer Rundfunk Fernsehen, MDR Fernsehen, SWR Fernsehen, NDR Fernsehen, Erstes Deutsches Fernsehen (\"DasErste\"/\"ARD\"), WDR Fernsehen, Zweites Deutsches Fernsehen (\"ZDF\") jeweils einen Vertrag</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zu den Konditionen des Standardvertrags der Kl&#228;gerinnen beigef&#252;gt als Anlage K 55 zu schlie&#223;en,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; h&#246;chst hilfsweise,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zudem vom Gericht festzusetzenden angemessenen Konditionen zu schlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage sei bereits unzul&#228;ssig, da die Kl&#228;gerinnen keinen Versuch unternommen h&#228;tten, entsprechend der in Art. 18 Abs. 6 des Kooperationsvertrages enthaltenen G&#252;teklausel vor Klageerhebung eine Einigung herbeizuf&#252;hren. Jedenfalls sei die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage unzul&#228;ssig, weil es der Beklagten zu 1. an eigener Rechtspers&#246;nlichkeit fehle und sie deswegen auch nicht partiell parteif&#228;hig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind der Auffassung, den Kooperationsvertrag wirksam gek&#252;ndigt zu haben, da dies schon aufgrund der vorgegebenen vertraglichen Struktur allein durch gemeinschaftliche Erkl&#228;rung s&#228;mtlicher Beklagter m&#246;glich gewesen sei, mit der Folge, dass die Kl&#228;gerinnen hieraus f&#252;r ihre kartellrechtlichen Erw&#228;gungen nichts herleiten k&#246;nnten. Unabh&#228;ngig davon habe es einer K&#252;ndigung ohnehin nicht bedurft, da - die Rechtsauffassung der Kl&#228;gerinnen unterstellt - bereits der Abschluss des Kooperationsvertrages gem&#228;&#223; &#167; 1 GWB in Verbindung mit &#167; 134 BGB nichtig gewesen sei. Jedenfalls sei die K&#252;ndigung Vorbedingung f&#252;r die vom Bundeskartellamt geforderten autonomen Verhandlungen gewesen; solange die Beklagten in einem Kooperationsvertrag untereinander und mit den Kl&#228;gerinnen gebunden gewesen seien, h&#228;tten sie weder unabh&#228;ngig voneinander agieren noch mit den Kl&#228;gerinnen frei verhandeln k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ansicht der Beklagten liegt auch in ihrem &#252;brigen Verhalten anl&#228;sslich und nach der K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages keine Kartellrechtswidrigkeit, das die Verhandlungen mit den Kl&#228;gerinnen unabh&#228;ngig voneinander gef&#252;hrt worden, allerdings letztlich daran gescheitert seien, dass beide Seiten auch unter dem Eindruck der schwebenden Rechtsstreite jeweils ihre eigenen Standpunkte in rechtlicher Hinsicht vertreten h&#228;tten. Unabh&#228;ngig davon sei DLR &#8211; ebenso wie ARTE &#8211; schon gar nicht an dem Verfahren des Bundeskartellamts beteiligt gewesen und habe durch ihre unabh&#228;ngige K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages ersichtlich eigenst&#228;ndig gehandelt. ARTE k&#246;nne zudem das Konzernprivileg f&#252;r sich in Anspruch nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon seien die Beklagten ohnehin keine Adressaten der kl&#228;gerseits ins Feld gef&#252;hrten kartellrechtlichen Bestimmungen. Aufgrund der j&#252;ngsten Marktentwicklungen bestehe jedenfalls mit Beendigung des Kooperationsvertrages keine Nachfrage der Beklagten (mehr) auf dem Einspeisemarkt. Die Funktion der Einspeiseentgelte habe urspr&#252;nglich in der finanziellen Unterst&#252;tzung f&#252;r den Aufbau einer fl&#228;chendeckenden Breitbandkabelinfrastruktur bestanden. Mittlerweile h&#228;tten sich die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen allerdings derart ver&#228;ndert, dass die Zahlung von Entgelten nicht mehr zu rechtfertigen sei. Diese Entwicklung habe sich 2008 schon angedeutet und in der Pr&#228;ambel des Kooperationsvertrages ihren Niederschlag gefunden. Einerseits gebe es im digitalen Zeitalter keine Knappheitssituation mehr; zum anderen gelinge es einer Vielzahl von Netzbetreibern (&#252;ber 350) erfolgreich, Programmsignale gegen&#252;ber Wohnungswirtschaft und Haushalten zu vermarkten, ohne zus&#228;tzlich Einspeiseentgelte von Rundfunkveranstaltern zu erhalten. Auch die Kl&#228;gerinnen h&#228;tten seit der Einstellung der Entgeltzahlung durch die Beklagten keine sp&#252;rbaren Einbr&#252;che in ihrer Ertragssituation verzeichnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind der Ansicht, dass die &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Grundversorgungsauftrag bereits ausreichend erf&#252;llen, indem sie ihre Programme prim&#228;r per Satellit und Terrestrik an die Allgemeinheit aussendeten. Eine Pflicht, ihre Programme auch &#252;ber das Breitbandkabelnetz zu verbreiten, besteht ihrer Ansicht nach nicht. Dies gelte insbesondere im Bereich der H&#246;rfunkprogramme ohnehin deswegen, weil aufgrund der fl&#228;chendeckenden Versorgung mit Satellit und Terrestrik Austauschbarkeit bestehe. Durch die Weiterleitung der Signale erf&#252;llten die Kl&#228;gerinnen vielmehr ausschlie&#223;lich ihre eigene gesetzliche Pflicht im Rahmen des \"Must-Carry\"-Regimes bzw. zur F&#246;rderung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen, um Produkte bei Haushalten, Wohnungswirtschaft und nachgelagerten Netzbetreibern besser vermarkten zu k&#246;nnen. Wie sehr die Kl&#228;gerinnen ihre Vermarktungsstrategie verfolgten, zeige sich daran, dass sie sogar &#252;berfl&#252;ssigerweise an der analogen Rundfunkverbreitung festhielten und hierzu das von der Beklagten nur noch digital zur Verf&#252;gung stellte Signal \"reanalogisierten\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r dieses von den Kl&#228;gerinnen unter Einbeziehung weiterer Dienstleistungen betriebene Vermarktungsmodell lieferten die Beklagten mit ihren Programmen wertvolle Vorprodukte. Die Beklagten ihrerseits seien hierzu aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags verpflichtet, so dass sich die Konstellation eines beiderseits zu Gunsten der Meinungsvielfalt gesetzlich angeordneten Ausschlusses der &#252;blichen Kr&#228;fte des Wettbewerbs ergebe. Einerseits seien die Kl&#228;gerinnen gezwungen, aus ihrem Angebot &#8211; begrenzte &#8211; Kapazit&#228;ten f&#252;r die &#220;bermittlung der \"Must-Carry\"-Programme auszuklammern, andererseits seien die Beklagten zu einer unter Wettbewerbern un&#252;blichen unentgeltlichen Lieferung eines Vorprodukts verpflichtet. Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Ma&#223;gaben sei die Verpflichtung der Kl&#228;gerinnen zur gegebenenfalls unentgeltlichen Einspeisung der von den Beklagten zu Verf&#252;gung gestellten Programmsignale auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig falle hierbei die der H&#246;he nach zu vernachl&#228;ssigende urheberrechtliche Verg&#252;tung durch die Kl&#228;gerinnen ma&#223;geblich ins Gewicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Beklagten Einspeisedienstleistungen der Kl&#228;gerinnen nachfragten, so fehle es im Hinblick auf den Marktanteil der Beklagten an einer zumindest marktstarken Stellung, und zwar selbst dann, wenn sie entsprechend dem &#8211; unzutreffenden &#8211; Vorbringen der Kl&#228;gerinnen als Oligopol zu begreifen w&#228;ren. Denn hierzu sei allein auf die beklagtenseits in Anspruch genommenen Kapazit&#228;ten im Breitbandkabelnetz der Kl&#228;gerinnen abzustellen. Auf den &#8211; bestrittenen &#8211; TV-Zuschauermarktanteil komme es nicht an, da dieser den Kl&#228;gerinnen allenfalls ein Recht gegen die Beklagten auf freien Zugang zu deren Programmsignalen einr&#228;ume, welchem die Beklagten unzweifelhaft Rechnung tr&#252;gen, allerdings keinen Anspruch darauf, zus&#228;tzlich eine Einspeiseverg&#252;tung zu erhalten. Schlie&#223;lich bestehe eine Gegenmarktmacht der Kl&#228;gerinnen als oligopolistische Anbieterinnen auf dem Einspeisemarkt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Kl&#228;gerinnen ganz unterschiedliche Vertrags- und Verg&#252;tungskonstruktionen verwende. Damit spiele sie ihrerseits ihre Marktmacht aus. H&#228;ufig w&#252;rden Einspeiseentgelte &#8211; soweit sie &#252;berhaupt noch gezahlt w&#252;rden &#8211; durch gegenl&#228;ufige Zahlungsstr&#246;me kompensiert, etwa bei den Programmen der gro&#223;en Sendergruppen ProSiebenSat1 und RTL. Seit Januar 2010 verbreite die Kl&#228;gerinnen auch die digitalen HD-Signale der Programme &#8222;Das Erste&#8220;, ZDF und ARTE, ohne hierf&#252;r von den Anstalten ein Entgelt zu verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Demzufolge liege auch kein Versto&#223; gegen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbote der &#167;&#167; 19 und 20 GWB vor. Es fehle bereits an einem einheitlichen Signallieferungsmarkt. Unabh&#228;ngig davon liege keine unsachgem&#228;&#223;e Differenzierung vor, da die Situation bei der &#220;bertragung per Satellit oder Terrestrik mit der leitungsgebundenen &#220;bertragung durch Kabelnetze nicht vergleichbar sei. Diese Plattformanbieter h&#228;tten keine M&#246;glichkeit, eigene Produkte auf dem Endkundenmarkt gewinnbringend anzubieten. Aufgrund ihrer zwangsl&#228;ufig unverschl&#252;sselten Verbreitung der Programmesignale fehle es an einer Endkundenbeziehung und damit an einer M&#246;glichkeit, die Signale als Vorprodukt zur Vermarktung eigener Produkte nutzbringend zu verwerten. Ihre Leistung sei rein technischer Natur, weshalb sie auch keine Urheberrechtsverg&#252;tungen zu erbringen h&#228;tten. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, welchem die Beklagten verpflichtet seien, k&#246;nnten die Kl&#228;gerinnen die von ihr verlangten Endkundenentgelte keineswegs ausblenden. Diese Strukturen durch eine finanzielle Subventionierung der Kabelverbreitung zu manifestieren, sei nicht Sache der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg f&#252;hrten die Kl&#228;gerinnen eine Vergleichsmarktbetrachtung unter Einbeziehung des europ&#228;ischen Auslands durch, denn auch dort w&#252;rden gerade keine Einspeiseentgelte gezahlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich der Hilfsantr&#228;ge sei schlie&#223;lich schon der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht er&#246;ffnet, weil die Kl&#228;gerinnen &#252;ber die gesetzliche \"Must-Carry\"-Regelung dem Staat gegen&#252;ber verpflichtet seien. Damit liege jedenfalls den Beklagten gegen&#252;ber kein feststellungsf&#228;higes Rechtsverh&#228;ltnis vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.05.2013 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat durch Verf&#252;gung der Vorsitzenden vom 11.02.2014 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den Verf&#252;gungsinhalt verwiesen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">A.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Hauptantr&#228;ge</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihren Hauptantr&#228;gen haben die Kl&#228;gerinnen insgesamt keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. (ARD) richtet, unabh&#228;ngig von etwaigen Zweifeln an der Zul&#228;ssigkeit des Begehrens im Hinblick auf die fragliche Parteif&#228;higkeit der Beklagten zu 1. (dazu OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 21.05.2014, Aktenzeichen VI-U (Kart) 16/13, Juris Rn. 40) jedenfalls unbegr&#252;ndet. Denn die Kl&#228;gerinnen k&#246;nnen aus dem Kooperationsvertrag vom 07.04.2008 gegen die Beklagte zu 1. schon deswegen keine Anspr&#252;che herleiten, weil die ARD nicht Partei des Vertrages geworden ist. Ausweislich des Rubrums und der Unterschriften wurde dieser lediglich von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF, DLR und ARTE mit den Kl&#228;gerinnen abgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Ebensowenig k&#246;nnen die Kl&#228;gerinnen aus der K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages sowie aus hieran gegebenenfalls ankn&#252;pfenden kartellrechtlichen Erw&#228;gungen gegen die Beklagte zu 1. vorgehen, da nicht ersichtlich ist, worin ihr Interesse besteht, neben den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zus&#228;tzlich die ARD selbst - sollte diese zumindest teilrechtsf&#228;hig sein - in die Pflicht zu nehmen. Aus diesem Grunde verm&#246;gen sie auch aus etwaigem Verhalten der ARD im Zusammenhang mit der K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages und den nachfolgenden Entwicklungen keine Anspr&#252;che gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von Einspeiseentgelten herzuleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Zul&#228;ssigkeitsbedenken an dem gegen die &#252;brigen Beklagten gerichteten Klagebegehren im Hinblick auf die G&#252;teklausel in Art. 18 Abs. 6 des Kooperationsvertrages k&#246;nnen gleicherma&#223;en dahinstehen, da auch insoweit die Klage unbegr&#252;ndet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Den Kl&#228;gerinnen stehen die auf der Grundlage des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 gegen die Beklagten zu 2. bis 13. geltend gemachten Forderungen nicht zu, da der Vertrag durch die K&#252;ndigungen zum 31.12.2012 wirksam beendet worden ist und auch kein Schadensersatzanspruch gem&#228;&#223; &#167; 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GWB, gerichtet auf Beseitigung des kartellrechtswidrigen Zustands, also gem&#228;&#223; &#167;&#167; 33 Abs. 3 GWB, 249 BGB auf Wiederherstellung des Vertragsverh&#228;ltnisses, besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigungserkl&#228;rungen der Beklagten zu 2. bis 13. sind entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerinnen nicht bereits deswegen unbeachtlich, weil die Rundfunkanstalten rechtlich dem Grunde nach verpflichtet w&#228;ren, auch nach dem 31.12.2012 die Einspeisung ihrer Programmsignale in das Kabelnetz der Kl&#228;gerinnen als entgeltliche technische Dienstleistung nachzufragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Tats&#228;chlich findet eine solche Nachfrage nach Ausspruch der +K&#252;ndigungserkl&#228;rungen durch die Beklagten nicht mehr statt. Dies gilt auch unter Ber&#252;cksichtigung des Umstandes, dass sich die Beklagten zu 4. und 10. nach Bekanntgabe der von den Kl&#228;gerinnen in Aussicht gestellten Ausspeisungsentscheidungen mit Schreiben vom 04.10.2012 an die Landesmedienanstalten gewandt und diese darum ersucht haben, gegen&#252;ber den Kl&#228;gerinnen die Erf&#252;llung ihrer \"Must-Carry\"-Verpflichtungen durchzusetzen. Hierin liegt keine Nachfrage, sondern lediglich die Einforderung der nach Ansicht der Beklagten kl&#228;gerseits zu erf&#252;llenden gesetzlichen Verpflichtung. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Kl&#228;gerinnen als Anlagen K 124 bis 126 vorgelegten Schreiben einiger Beklagter, in denen jeweils zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Erf&#252;llung der \"Must-Carry\"-Verpflichtungen erwartet und im &#252;brigen, soweit keine Einspeiseverpflichtung besteht, die Entscheidung der Kl&#228;gerinnen hingenommen werde, wenngleich, was den Beklagten unbenommen war, die betroffenen Bev&#246;lkerungskreise auf alternative Empfangsm&#246;glichkeiten hingewiesen w&#252;rden. Dies zeigt, dass die Beklagten gerade nicht beabsichtigten, aus der Androhung der Ausspeisung Konsequenzen in Form entsprechender Nachfrage bei den Kl&#228;gerinnen zu ziehen, sondern alternative L&#246;sungsm&#246;glichkeiten in Betracht zogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, die Einspeisedienstleistungen der Kl&#228;gerinnen nachzufragen. Dies hat das OLG D&#252;sseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 44 ff.) mit eingehender Begr&#252;ndung, welcher die Kammer folgt, abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Ausf&#252;hrungen des OLG D&#252;sseldorf im vorgenannten Urteil, wegen deren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgr&#252;nde Bezug genommen wird, hat der deutsche Gesetzgeber von der ihm gem&#228;&#223; Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienstrichtlinie (UDRL) - er&#246;ffneten M&#246;glichkeit Gebrauch gemacht, Kabelnetzbetreibern &#220;bertragungspflichten aufzuerlegen. In Bezug auf die digitale Rundfunkverbreitung ergibt sich diese \"Must-&#8203;Carry\"-Verpflichtung aus &#167; 52 b des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), wonach die Kabelnetzbetreiber bis zu einem Drittel ihrer Kabelbelegungskapazit&#228;ten f&#252;r die &#220;bermittlung der Signale des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verf&#252;gung zu stellen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Eine gem&#228;&#223; Art. 31 Abs. 2 UDRL gestattete Festlegung eines angemessenen Entgelts im Falle der &#220;berw&#228;lzung solcher Verpflichtungen findet sich im deutschen Recht dagegen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere kann ein solcher Entgeltanspruch nicht aus der Regelung in &#167; 52 d RStV hergeleitet werden, da sich diese Vorschrift in ihrer Intention ausschlie&#223;lich an die Kabelnetzbetreiber selbst richtet und diesen zum Schutz der Rundfunkanbieter bei etwaiger Erhebung von Einspeiseentgelten Restriktionen auferlegt. Hieraus eine gegenl&#228;ufige Verpflichtung der Rundfunkanstalten zur Entrichtung von Einspeiseentgelten herzuleiten, entbehrt somit bereits ausreichender Grundlage in Wortlaut und Zweck der Bestimmung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Abweichendes l&#228;sst sich entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerinnen auch nicht aus der Genese des &#167; 52 d RStV, insbesondere der diesbez&#252;glichen Begr&#252;ndung zum 10. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag (R&#196;ndStV) herleiten. Wenn darin ausgef&#252;hrt wird, dass \"der Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt &#8230; wesentliche Grundlage f&#252;r die tats&#228;chliche Einspeisung eines Programms und daher entscheidender Faktor f&#252;r die vielf&#228;ltige Belegung der Plattform\" ist, so ergibt sich nicht nur hieraus, sondern auch aus dem weiteren Kontext dieser Ausf&#252;hrungen, dass diese gleicherma&#223;en allein den Schutz der Sender und keine Anspr&#252;che der Kabelnetzbetreiber im Blick haben. Entgegen der kl&#228;gerischen Darstellung wird damit weder der Vertragsschluss als solcher noch die Erhebung eines Entgelts als notwendige Voraussetzung f&#252;r die Einspeisung und vielf&#228;ltige Belegung der Plattform postuliert; vielmehr verdeutlicht die Begr&#252;ndung damit nur, dass die Konditionen eines Verbreitungsvertrages eine Schl&#252;sselfunktion f&#252;r die effiziente Einspeisung und Plattformbelebung einnehmen. Deswegen sind diese Bedingungen entsprechend der Zielrichtung des &#167; 52 d RStV so zu gestalten, dass, wie in der Begr&#252;ndung weiter er&#246;rtert, eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung von Programmanbietern durch Entgelte und Tarife verhindert wird. Auch die Begr&#252;ndung zum 10. R&#196;ndStV hat damit lediglich die Ausgestaltung eines etwaigen Verbreitungsvertrages in den Blick genommen, hiermit jedoch keine Aussage dazu getroffen, ob &#252;berhaupt die Notwendigkeit f&#252;r den Abschluss eines solchen Vertrages nebst Festlegung von Einspeiseentgelten besteht. Selbst wenn davon ausgegangen w&#252;rde, dass der Vertragsschluss als Pr&#228;misse gesehen wurde, so lediglich im Sinne einer faktischen Annahme und nicht als zwingende Voraussetzung f&#252;r die Einspeisung. Schon gar nicht findet sich darin ein solches Postulat zu Gunsten der Erhebung eines Einspeiseentgelts. Entgelte und Tarife werden in den Ausf&#252;hrungen der Begr&#252;ndung lediglich als potentielle Hindernisse der Einspeisung und nicht als Vehikel zu deren Gew&#228;hrleistung begriffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Wie das Oberlandesgericht D&#252;sseldorf in seiner Entscheidung vom 21.05.2014 (Juris Rn. 51 f.) ferner eingehend ausgef&#252;hrt hat, kann bei dieser Sachlage auch kein Einspeiseentgeltanspruch aus einer Analogie zu &#167; 5 Abs.&#160;7 RStV abgeleitet werden, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungsl&#252;cke fehlt. Indem mit dieser Regelung bewusst verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Festlegung einer Entgeltpflicht Rechnung getragen wurde, hat der Gesetzgeber bei der Abfassung des&#160; &#167; 52 b und d RStV erkennbar hiervon abgesehen und lediglich Veranlassung gesehen, eine Entgeltkontrolle zu installieren, ohne jedoch zwingend eine Entgeltpflicht zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die hieran kl&#228;gerseits im Hinblick auf den Eigentumsschutz gem&#228;&#223; Art. 14 GG sowie die Berufsfreiheit gem&#228;&#223; Art. 12 GG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Die \"Must-Carry\"-Verpflichtung ist als Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grunds&#228;tzlich entsch&#228;digungslos hinzunehmen. Aufgrund der Festlegung eines maximalen Umfangs der bereitzuhaltenden Kapazit&#228;ten bewegt sich die Einschr&#228;nkung der Kl&#228;gerinnen in ihrer Kabelbelegungsentscheidung noch in einem angemessenen Rahmen. Die Kl&#228;gerinnen haben auch nicht vorgetragen, dass sie durch die Kabelbelegung zur &#220;bertragung der Programme aus dem \"Must-Carry\"-Segment in ihren &#252;brigen Kabelbelegungsm&#246;glichkeiten nachhaltig beeintr&#228;chtigt w&#252;rden. Angesichts von &#252;ber 300 Programmen, die sie einspeist, davon 267 TV-Programmen, ist dergleichen auch nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem wird den Kl&#228;gerinnen im Gegenzug zur Reservierung ihrer Kabelkapazit&#228;ten ein werthaltiges Surrogat zur Verf&#252;gung gestellt, indem sie die Programmsignale - abgesehen von der zu entrichtenden Urheberrechtsverg&#252;tung - kostenlos zur Verf&#252;gung gestellt bekommen und hierdurch die M&#246;glichkeit erhalten, diese im Rahmen ihres Gesamtangebots gewinnbringend zu vermarkten. Die Kl&#228;gerinnen haben diesen Wert - jedenfalls noch in der Klageschrift, Rn. 122 ff. - auch anerkannt, indem sie - wenngleich in anderem Zusammenhang - geltend gemacht haben, die Vorenthaltung der Programme w&#252;rde bei einem hierdurch auf dem TV-Zuschauer Markt erzielten Anteil von 40 % die Kl&#228;gerinnen in ihrer unternehmerischen T&#228;tigkeit sp&#252;rbar beeintr&#228;chtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerinnen im Laufe des Rechtsstreits, zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2014, insbesondere Rn. 140 ff., insoweit andere Behauptungen aufgestellt und anhand der Einschaltquoten ein &#252;berschaubares Interesse ihrer Kunden an den Programminhalten der Beklagten vorgetragen haben, ist dies nicht nur widerspr&#252;chlich; es wird auch durch das hierzu vorgelegte Zahlenwerk widerlegt. So haben die Einschaltquoten nicht nur im Juli 2014 wegen der &#220;bertragung der Fu&#223;ball-Weltmeisterschaft in einem zweistelligen Bereich gelegen. Hierbei handelt es sich zudem um einen Umfang, der bei einem Verh&#228;ltnis von 21 &#246;ffentlich-rechtlichen zu insgesamt 267 kl&#228;gerseits eingespeisten TV-Programmen durchaus beachtlich ist. Unabh&#228;ngig davon ist der Wert, welchen die kostenlos zur Verf&#252;gung gestellten Programmsignale f&#252;r die Kl&#228;gerinnen haben, nicht allein an den Einschaltquoten zu messen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Kl&#228;gerinnen ohne diese Programme kein Vollangebot zur Verf&#252;gung stellen k&#246;nnen. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein beachtlicher Teil ihrer Kundschaft, der durchaus &#252;ber dem Anteil der Einschaltquoten liegen kann, Wert darauf legt, das Vollprogramm zu erhalten, sei es auch nur, um gelegentlich darauf zur&#252;ckgreifen zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Hieraus wird deutlich, dass die Kl&#228;gerinnen durch die M&#246;glichkeit, die ihnen zur Verf&#252;gung gestellten Programmsignale zu vermarkten, f&#252;r die Bereithaltung der hierzu notwendigen - nicht ann&#228;hernd dem zun&#228;chst behaupteten Zuschauer-Anteil entsprechenden - Kapazit&#228;ten mindestens kompensiert werden. Mit R&#252;cksicht auf eine solche im Ergebnis minimierte Eingriffsintensit&#228;t der Inanspruchnahme der Kl&#228;gerinnen durch Reservierung von begrenzten Kabelkapazit&#228;ten bedurfte es keiner &#252;ber den Vorteil der Vermarktung hinausgehenden Zubilligung eines Einspeiseentgelts zum Ausgleich verfassungswidriger Nachteile. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2013, Aktenzeichen 6 C 1.12, zugrundeliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerinnen dar&#252;ber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Normenklarheit und Normenwahrheit sowie der Wesentlichkeit der Regelungen im RStV geltend machen, da einerseits f&#252;r die Bereitstellung von Kabelkapazit&#228;ten im Rahmen der \"Must-carry\"-Verpflichtung kein Entgeltanspruch festgelegt werde, andererseits aber Vorschriften zur Ausgestaltung einer vertraglichen Entgeltbestimmung in &#167; 52 d RStV zu finden seien, vermag die Kammer ihr ebenfalls nicht zu folgen. Einer grunds&#228;tzlichen Entscheidung des Gesetzgebers dazu, ob etwaige Verbreitungspflichten unentgeltlich oder entgeltlich zu erf&#252;llen seien, bedurfte es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Beschr&#228;nkung der Vertragsfreiheit bez&#252;glich der Festlegung von Tarifen und Entgelten f&#252;r die Einspeisung von Programmsignalen zu Gunsten einer effizienten Gew&#228;hrleistung der Programmvielfalt macht auch dann Sinn, wenn von einer Entgeltlichkeit beziehungsweise einer Verpflichtung zum Abschluss eines Verbreitungsvertrages nicht zwingend ausgegangen wird. &#167; 52 d RStV beschr&#228;nkt sich auf den Fall, dass Kabelnetzbetreiber und Sender ihre Beziehung auf eine vertragliche Grundlage stellen wollen; f&#252;r den vertragslosen Zustand, welcher aufgrund der gesetzlich geregelten \"Must-Carry\"-Verpflichtung gleicherma&#223;en m&#246;glich und ausreichend ist, wurde keine Regelung getroffen, da insoweit kein Bed&#252;rfnis bestand, Schutzbestimmungen f&#252;r die Rundfunkunternehmen zu installieren. Damit hat der Gesetzgeber auch eine grundlegende Entscheidung bez&#252;glich der Entgeltlichkeit getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer schlie&#223;t sich den Ausf&#252;hrungen des OLG D&#252;sseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 53 ff) auch insoweit an, als aus den Rechtsgedanken der &#167;&#167; 138, 242 bzw. 826 BGB gleicherma&#223;en kein Kontrahierungszwang mit der Konsequenz von Entgeltanspr&#252;chen f&#252;r die Signaleinspeisung abgeleitet werden kann. Es fehlt bereits an der f&#252;r die Vertragsabschlusspflicht notwendigen Voraussetzung, dass die Sendeunternehmen bei der vom Kabelnetzbetreiber durchgef&#252;hrten Einspeisung von Programmsignalen eine Leistung entgegennehmen, die billigerweise nur gegen Verg&#252;tung verlangt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Schon unter Ber&#252;cksichtigung der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen der Einspeisung von Signalen &#246;ffentlich-&#8203;rechtlicher Programmveranstalter ist dies nicht der Fall, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es ermessensfehlerhaft w&#228;re, bei der Wahl der geeigneten &#220;bertragungswege zur Erf&#252;llung der in &#167; 11 RStV niedergelegten Verpflichtung der &#246;ffentlich-&#8203;rechtlichen Rundfunkanstalten zur Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote die Einspeisung in das Kabelnetz auszuklammern. Dies bedeutet indes nicht, dass die Beklagten im Rahmen ihres Grundversorgungsauftrags verpflichtet w&#228;ren, den &#220;bertragungsweg der &#220;bermittlung &#252;ber die Kabelnetze zum Nachteil anderer und neuer Technologien zu manifestieren oder aktiv durch den Abschluss von Einspeisevertr&#228;gen zu unterst&#252;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">So ist es entsprechend den vom OLG D&#252;sseldorf im vorgenannten Urteil ausgef&#252;hrten &#220;berlegungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass den Beklagten bei der Auswahl von &#220;bertragungswegen gem&#228;&#223; &#167; 11 RStV eine Ermessensaus&#252;bung unter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrunds&#228;tzen obliegt, nicht mehr angezeigt, Einspeisevertr&#228;ge abzuschlie&#223;en. Vielmehr k&#246;nnen sich die &#246;ffentlich-rechtlichen Sendeanstalten darauf beschr&#228;nken, ihre Programmsignale ohne vertraglich ausgehandelte Einspeisungsverpflichtung den Kabelnetzbetreibern so zur Verf&#252;gung stellen, dass ihre Programmangebote auch den Kabelnetzkunden zug&#228;nglich sind. Dies wird dadurch gew&#228;hrleistet, dass die Sender ihre Programmsignale ohne jede Verschl&#252;sselung terrestrisch und insbesondere mittels Satelliten&#252;bertragung ausstrahlen beziehungsweise leitungsgebunden abgeben, womit die Kabelnetzbetreiber in die Lage versetzt werden, die Signale aufzunehmen und zur Weitersendung in ihre Netze einzuspeisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerinnen hat das OLG D&#252;sseldorf hierzu im einzelnen nachvollziehbar ausgef&#252;hrt, dass aufgrund der vorhandenen Struktur auf dem Markt der Kabeleinspeisung, welche die Beklagten pflichtgem&#228;&#223; bei ihrer Ermessensaus&#252;bung zu ber&#252;cksichtigen haben, jedenfalls seit dem Jahr 2013 von einer umfassenden, den Anforderungen an die grundrechtlich garantierten Informationsrechte hinl&#228;nglich Rechnung tragenden Versorgung der mit einem Kabelanschluss ausgestatteten Zuschauerhaushalte auszugehen ist, auch wenn keine Einspeisevertr&#228;ge mit den Kl&#228;gerinnen abgeschlossen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt im vorliegenden Fall die Weitersendung der Programme des &#246;ffentlich-&#8203;rechtlichen Rundfunks gleicherma&#223;en im ureigenen wirtschaftlichen Interesse der Kl&#228;gerinnen, da diese ihre Ums&#228;tze (mit bspw. 625 Mio. &#8364; im Jahr 2011, im Konzern sogar mit 924 Mio. &#8364;) in erster Linie aus den Entgelten ihrer Kunden f&#252;r die auf den Netzebenen 3 und 4 betriebene Weitersendung von Rundfunkprogrammen und nicht aus den den Rundfunkveranstaltern abverlangten Transportentgelten von 26 Mio. &#8364; f&#252;r die Einspeisung von Programmsignalen in ihre Kabelnetze erzielen. Unzweifelhaft besteht aufgrund der kl&#228;gerseits selbst ins Feld gef&#252;hrten hohen Anteile der &#246;ffentlich-rechtlichen Programme am Zuschauermarkt sowie der weiteren, oben hierzu angef&#252;hrten Gr&#252;nde (Unverzichtbarkeit der &#246;ffentlich-rechtlichen Programme) auch keine realistische M&#246;glichkeit der Kabelnetzbetreiber, ohne diese Programme ein wettbewerbsf&#228;higes Produktangebot auf den Markt zu bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">In Verbindung mit ihrer Verpflichtung aus &#167; 52 b RStV, ihre Kabelnetzkapazit&#228;ten begrenzt und vorrangig u.a. dem Programmangebot des &#246;ffentlich-&#8203;rechtlichen Rundfunks zur Verf&#252;gung zu stellen, ergibt sich damit eine Situation, in welcher die Einspeisung der Programme, die dem Grundversorgungsbereich zugeh&#246;ren, durch die Kl&#228;gerinnen sichergestellt ist, ohne dass die Beklagten &#252;ber die unverschl&#252;sselte Zurverf&#252;gungstellung ihrer Programmsignale hinaus Einspeisedienstleistungen nachfragen m&#252;ssen. Hierzu sind die dann auch rechtlich nicht verpflichtet, da die Aufnahme g&#228;ngiger &#220;bertragungsformen in die Gew&#228;hrleistung der Grundversorgung, wie sie in der kl&#228;gerseits zitierten Rechtsprechung des BVerfG postuliert wird, nichts dar&#252;ber besagt, wie die Grundversorgung insoweit von den Programmveranstaltern sicherzustellen sei. Dies liegt vielmehr in deren Ermessen und kn&#252;pft an die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse unter Ber&#252;cksichtigung etwaiger Ver&#228;nderungen durch die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung an. Selbst wenn, wie die Kl&#228;gerinnen annehmen, im gesetzlich geregelten \"Kabelbelegungsregime\" keine ausdr&#252;ckliche Verpflichtung der Kl&#228;gerinnen vorgesehen ist, &#252;ber die Zurverf&#252;gungstellung von Kabelkapazit&#228;ten hinaus auch die Einspeisedienstleistung vorzunehmen, ergibt sich dies jedenfalls aus dem Kontext der &#252;brigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen, zu denen auch das Wirtschaftlichkeitsgebot z&#228;hlt, welches an die vorbeschriebenen Strukturen ankn&#252;pft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das OLG D&#252;sseldorf in der vorgenannten Entscheidung auch darauf verwiesen, dass die Einspeisung der von den &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verf&#252;gung gestellten Programmsignale nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse einer fl&#228;chendeckenden Grundversorgung gerade nicht von der Zahlung eines Einspeiseentgelts abh&#228;ngig gemacht worden ist (Juris Rn. 58 f.). Entgegen der von den Kl&#228;gerinnen vertretenen Auffassung ist es demzufolge nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Verbreitung ihrer Rundfunkprogramme durch den Abschluss von Vertr&#228;gen unter anderem mit den Kl&#228;gerinnen sicherzustellen. Dies gilt jedenfalls nicht f&#252;r den \"Must-Carry\"-Bereich, in dem die Kl&#228;gerinnen eine eigene gesetzliche Pflicht trifft, die Programme einzuspeisen. Weder bedarf es in solchen F&#228;llen des zus&#228;tzlichen Abschlusses von Vertr&#228;gen noch ist dies im Sinne einer Sicherstellung der Grundversorgung zweckm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">In der kl&#228;gerseits postulierten Verpflichtung, Einspeisedienstleistungen auf vertraglicher Grundlage von den Kl&#228;gerinnen in Anspruch zu nehmen, sieht die Kammer sogar ein Hindernis bei der Gew&#228;hrleistung des ungehinderten Zugangs zu dem Programminhalten der Grundversorgung. Denn die zivilvertragliche Regelung der Einspeisung gegen Entgelt w&#252;rde der darauf gegr&#252;ndeten Verpflichtung der Kl&#228;gerinnen zur Vornahme der Einspeisedienstleistungen gegebenenfalls Grenzen setzen, die mit ihrer gesetzlichen \"Must-&#8203;Carry&#8203;\"-Verpflichtung nicht im Einklang stehen. Inwiefern eine vertragliche Basis f&#252;r die Gew&#228;hrleistung der Einspeisedienstleistungen eine stabilere rechtliche und tats&#228;chliche Grundlage f&#252;r die Verbreitung der &#246;ffentlich-rechtlichen Programme darstellen soll, obgleich hierdurch gegebenenfalls Zur&#252;ckbehaltungsrechte begr&#252;ndet werden und Auslegungsfragen &#252;ber den Umfang der Leistungen auftreten, haben die Kl&#228;gerinnen nicht dargetan. Im Streitfall m&#252;sste letztlich auf die gesetzliche Regelung der \"Must-&#8203;Carry&#8203;\"-Verpflichtung zur&#252;ckgegriffen werden; ein Vorteil zus&#228;tzlicher vertraglicher Regelung ist nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerinnen sich in diesem Zusammenhang darauf st&#252;tzen, dass die Beklagte zu 13. im Verfahren vor dem OLG Karlsruhe vorgetragen habe, der \"Must-Carry\"-Status garantiere keineswegs, dass ein Programm auch tats&#228;chlich eingespeist werde, beziehen sich diese Ausf&#252;hrungen erkennbar auf die faktische Situation der kl&#228;gerseitigen Handhabung von \"Must-Carry\"-Programmen mit vermeintlich weniger popul&#228;ren Inhalten, wovon die Beklagte zu 13. in der Tat betroffen sein d&#252;rfte, da deren Programminhalte &#252;berwiegend nur einen geringeren, allerdings nicht zu vernachl&#228;ssigenden Bev&#246;lkerungsteil ansprechen. Die rein tats&#228;chliche Handhabung der Kl&#228;gerinnen ohne ausreichende Beachtung der \"Must-Carry\"-Verpflichtung vermag indes keine Begr&#252;ndung daf&#252;r abzugeben, dass zu deren Vermeidung und entsprechenden Absicherung des \"Must-Carry\"-Status&#8216; zivilrechtliche Vertr&#228;ge abzuschlie&#223;en seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerinnen k&#246;nnen sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei der Ermessensentscheidung gem&#228;&#223; &#167; 19 RStV unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot dem Abschluss von entgeltlichen Einspeisevertr&#228;gen mit den Kl&#228;gerinnen jedenfalls deswegen der Vorzug gew&#228;hren sei, weil dies im Vergleich zur terrestrischen Verbreitung ihren Behauptungen entsprechend deutlich g&#252;nstiger sei. Hierbei verkennen die Kl&#228;gerinnen, dass es bei der den Beklagten obliegenden Ermessensentscheidung nicht darauf ankommt, welcher der Verbreitungswege g&#252;nstiger ist, wenn einer von ihnen, n&#228;mlich die Einspeisung in das Kabelnetz, f&#252;r die Beklagten kostenlos zu erlangen ist. Dies schlie&#223;t zwar nicht aus, auch die Kosten der Terrestrik zu &#252;berpr&#252;fen, was nach dem Vorbringen der Kl&#228;gerinnen in der Klageschrift beklagtenseits auch geschehen sein soll, jedoch k&#246;nnen die Kl&#228;gerinnen aus einer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegebenenfalls verfehlten Entscheidung nicht herleiten, dass sie ihrerseits gleicherma&#223;en verfehlt f&#252;r ihre Einspeisedienstleistungen zu verg&#252;ten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen haben die Kl&#228;gerinnen nichts dazu vorgetragen, dass auf die Terrestrik vollst&#228;ndig verzichtet werden k&#246;nnte, weil sie etwa zur Gew&#228;hrleistung der Grundversorgung nicht erforderlich w&#228;re. Dies gilt insbesondere unter Ber&#252;cksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen bei der terrestrischen Verbreitung von Einspeiseverg&#252;tung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Einschr&#228;nkung folgt die Kammer nicht zuletzt der Ansicht des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf (Juris Rn. 61 ff.), dass die Rundfunkanstalten auch keine kartellrechtlich begr&#252;ndete Pflicht zur Nachfrage von Einspeisedienstleistungen der Kl&#228;gerinnen trifft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die beklagten Sendeanstalten sind schon nicht Normadressaten des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GWB a.F. (2005), da ihnen weder eine marktbeherrschende Stellung (&#167; 20 Abs. 1 GWB 2005) noch eine relative Marktmacht (&#167; 20 Abs. 2 GWB 2005) innewohnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">aaa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Sachlich relevant ist der Nachfragemarkt f&#252;r Einspeisedienstleistungen von Programmsignalen in Breitbandkabelnetze, zu dem die Nachfrage der Sender nach einem Signaltransport per Satellit oder auf terrestrischem Weg schon deswegen nicht gerechnet werden kann, weil die Kabelnetzbetreiber eine solche Transportleistung &#252;berhaupt nicht anbieten. Eine weitergehende Fassung des sachlich relevanten Markts dahingehend, dass ein Markt der Plattformanbieter f&#252;r die Verbreitung von Programmsignalen abgegrenzt w&#252;rde, zu dem auch die Anbieter von Transportleistungen per Satellit oder auf terrestrischem Weg geh&#246;ren w&#252;rden, kommt mangels Austauschbarkeit dieser Leistungen nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">bbb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der r&#228;umlichen Marktabgrenzung ist entsprechend den Ausf&#252;hrungen des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf auf die Sicht der Anbieter abzustellen, so dass als potentielle Nachfrager alle Sender in Betracht kommen, die im Umfang freier Kapazit&#228;ten der Kl&#228;gerinnen in deren Netz eingespeist werden k&#246;nnten. Hiermit erfasst der Nachfragemarkt nicht nur das Bundesgebiet, sondern auch das europ&#228;ische Ausland, weil die Kl&#228;gerinnen unstreitig bereits aktuell auch Programme aus solchen L&#228;ndern in ihr Netz einspeisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">ccc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung der Rundfunkanstalten auf dem solcherma&#223;en abgegrenzten Nachfragemarkt bestehen allerdings keine gen&#252;genden Anhaltspunkte, selbst wenn entsprechend der kl&#228;gerseits vertretenen, allerdings nicht nachvollziehbar begr&#252;ndeten Auffassung davon ausgegangen w&#252;rde, dass alle Beklagten in einem Oligopol miteinander verbunden sind. Auch dann ist mit R&#252;cksicht auf den Umfang der f&#252;r alle beklagten Anstalten insgesamt anfallenden technischen Einspeisedienstleistungen kein ma&#223;gebliches Nachfragemonopol feststellbar. Wird zur Bestimmung des Nachfragevolumens entsprechend den Ausf&#252;hrungen des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf auf das Verh&#228;ltnis zwischen der Anzahl der insgesamt eingespeisten Sender und dem Anteil der Beklagten hieran abgestellt, so ergibt sich bei einem derzeitigen Einspeisevolumen von insgesamt 267 TV-&#8203;Programmen eine Beteiligung der Beklagten hieran, welche sich nach dem Vorbringen der Kl&#228;gerinnen auf 21 TV-Programme belaufenden soll und damit im Bereich von 8 % am Gesamtaufkommen liegt. Dem entspricht die Angabe der Kl&#228;gerinnen, dass die Beklagten ca. 20 % ihrer Kabelkapazit&#228;ten belegten bzw. die Angabe der Beklagten, es handele sich um 17,8 %. Die Kammer folgt auf dieser Grundlage auch der Beurteilung des OLG D&#252;sseldorf, dass es wegen des hiernach den Kl&#228;gerinnen verbleibenden hohen Ausweichpotentials nicht auf die ihnen gesetzlich auferlegte Beschr&#228;nkung der Kabelbelegung ankommt, zumal im Vorbringen der Kl&#228;gerinnen Angaben dazu fehlen, dass infolge der Reservierung von Kabelkapazit&#228;ten f&#252;r die \"Must-Carry\"-Programme Kapazit&#228;tsengp&#228;sse zu verzeichnen seien. Die Anzahl von insgesamt 267 eingespeisten TV-Programmen spricht dagegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso ist es auch unter Ber&#252;cksichtigung der hiergegen von den Kl&#228;gerinnen angef&#252;hrten Argumentation unbedeutend, dass den Beklagten im \"Must-Carry\"-Segment ein \"gesicherter Zugang\" zur Verf&#252;gung steht. Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten kann sich hierauf nicht gr&#252;nden, da die Kapazit&#228;ten der Kl&#228;gerinnen insoweit ohnehin dem Wettbewerb entzogen sind. Allenfalls k&#228;me die Abgrenzung eines eigenst&#228;ndigen Nachfragemarkts bez&#252;glich der Einspeisung s&#228;mtlicher \"Must-Carry\"-Programme in Betracht, auf dem die (&#246;ffentlich-rechtlichen und privaten) Veranstalter von Programmen mit \"Must-Carry\"-Status miteinander um den gesetzlich begrenzten Anteil von einem Drittel der kl&#228;gerseits vorhandenen Kabelkapazit&#228;ten konkurrierten. Jedoch l&#228;sst sich auch insoweit keine marktbeherrschende Stellung der Beklagten feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die weiteren im vorliegenden Verfahren gleicherma&#223;en wie in dem vom OLG D&#252;sseldorf entschiedenen Rechtsstreit f&#252;r eine marktbeherrschende oder auch nur marktstarke Stellung der Beklagten vorgebrachten Argumente lassen gleicherma&#223;en keine entsprechenden konkret zu bemessenden Einflusspotenziale erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich kommt es bei der Frage nach Marktbeherrschung und Marktmacht im Streitfall auf Parameter wie Zuschauermarktanteile der eingespeisten Programme und/oder darauf an, dass ein Kabelnetzbetreiber ohne die streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme kein wettbewerbsf&#228;higes Angebot auf den nachgelagerten Weitersendem&#228;rkten (NE 3/NE 4) abgeben kann. Denn diese Gesichtspunkte betreffen nicht den vorstehend abgegrenzten Einspeisemarkt, sondern den Markt f&#252;r die Einr&#228;umung von Kabelweitersenderechten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon stellt sich weder die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 noch die seit 01.01.2013 praktizierte Weigerung der Rundfunkanstalten, bei den Kl&#228;gerinnen eine Signaleinspeisung nachzufragen, als ein Missbrauch von Marktmacht dar. In Erw&#228;gung des Umstandes, dass die Beklagten zu 2. bis 13. schon in der Pr&#228;ambel zum Kooperationsvertrag zum Ausdruck gebracht hatten, k&#252;nftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen zu wollen, war durch den Abschluss des Vertrages keine Situation eingetreten, in welcher es den Beklagten verwehrt gewesen w&#228;re, ihren Standpunkt zu &#252;berpr&#252;fen und k&#252;nftig daf&#252;r zu optieren, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, entsprechend der gesetzlichen Entscheidung die Einspeisedienstleistungen der Kl&#228;gerinnen auch ohne Verg&#252;tung in Anspruch zu nehmen. Auf die &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des OLG des D&#252;sseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 79 ff.) wird erg&#228;nzend Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages vom 04.07.2008 ist auch nicht wegen Versto&#223;es gegen &#167; 1 GWB oder &#167; 21 GWB gem&#228;&#223; &#167; 134 BGB nichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechend den Ausf&#252;hrungen des OLG D&#252;sseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 84) scheidet ein Versto&#223; gegen &#167; 1 GWB von vornherein aus, soweit es um eine Verhaltenskoordinierung der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten &#252;ber die Beendigung des Kooperationsvertrages in Bezug auf die nach den Vorgaben des &#167; 11 b Abs. 1 RStV und des &#167; 1 ARD-&#8203;RStV von den Landesrundfunkanstalten der ARD veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht. Aus der gemeinschaftlichen Veranstaltung dieser Programme folgt auch eine gemeinsame Verbreitungslast im Sinne des &#167; 11 Abs. 1 RStV, denn die Veranstaltung im Sinne von &#167; 11 b Abs. 1 RStV umfasst nach der Systematik die Herstellung und Verbreitung im Sinne von &#167; 11 Abs. 1 RStV. Die gemeinschaftliche Verbreitung schlie&#223;t jedoch eine Abstimmung &#252;ber die Art und Weise des Signaltransports zur Sicherstellung der Grundversorgung ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Daran vermag auch der Umstand nichts zu &#228;ndern, dass andere Programme, welche von den Landesrundfunkanstalten eigenverantwortlich veranstaltet werden, hiervon nicht erfasst sind. Unabh&#228;ngig davon, dass eine Trennung zwischen beiden Programmbereichen bei deren Verbreitung schon in technischer Hinsicht zweifelhaft erscheint, ist es irrelevant, dass der Kooperationsvertrag nicht lediglich die Verbreitung von Gemeinschaftsprogrammen regelt. Denn jedenfalls soweit dies der Fall ist, war nicht nur die Abstimmung bei Abschluss des Kooperationsvertrages, sondern auch dessen koordinierte K&#252;ndigung unumg&#228;nglich und damit kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Dies haben die Kl&#228;gerinnen selbst noch in der Klageschrift, Rn. 129, einger&#228;umt, und ist entgegen ihrer nachfolgenden Darstellung vom Bundeskartellamt auch nicht beanstandet worden. Vielmehr blieb die mit Schreiben des anwaltlichen Bevollm&#228;chtigten in diesem Verfahren vom 26.04.2012 unter Hinweis auf fehlenden Handlungsspielraum angek&#252;ndigte gemeinschaftliche K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages ohne Widerspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">S&#228;mtliche kl&#228;gerseits ger&#252;gten Verhaltensweisen, welche sich auf eine Abstimmung der in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten beschr&#228;nken, wie etwa der Verweis auf die Beklagte zu 4. zwecks Koordinierung der Verhandlungen, sind damit kartellrechtlich irrelevant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Kein Vorwurf eines Kartellversto&#223;es trifft die Rundfunkanstalten nach den weiteren Ausf&#252;hrungen des OLG D&#252;sseldorf im vorgenannten Urteil vom 21. 5. 2014 ferner im Falle einer Koordinierung zwischen den ARD-Anstalten, ZDF, DLR und/oder ARTE im Hinblick auf die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann den Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass eine gem&#228;&#223; &#167; 1 GWB verbotene Verhaltenskoordinierung bereits deshalb ausscheidet, weil die Kl&#228;gerinnen aufgrund der \"Must-&#8203;Carry\"-&#8203;Regelungen zur Signaleinspeisung der &#246;ffentlich-&#8203;rechtlichen Programme gesetzlich verpflichtet sind; denn die Beklagten zu 2. bis 13. hatten sich ungeachtet dessen durch den Abschluss des Kooperationsvertrages auf dem Nachfragemarkt der Einspeisungsdienstleistungen bet&#228;tigt, woran sie durch das gesetzliche \"Kabelbelegungsregime\" seinerzeit, als das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot noch nicht in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen worden war, auch nicht gehindert waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Versto&#223; gegen das Kartellverbot des &#167; 1 GWB im Kontext der K&#252;ndigung ist jedoch nicht feststellbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer folgt dem OLG D&#252;sseldorf in seinen Ausf&#252;hrungen gem&#228;&#223; Urteil vom 21.05.2014 (Juris Rn. 88 ff.), wonach es keine gegen &#167; 1 GWB versto&#223;ende wettbewerbsbeschr&#228;nkende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen den ARD-Rundfunkanstalten, ZDF, DLR und/oder ARTE darstellt, wenn diese lediglich Einvernehmen &#252;ber die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages erzielt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">aaa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Eine wettbewerbsbeschr&#228;nkende Vereinbarung &#252;ber die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages vom 07.04.2008 liegt darin schon deswegen nicht, weil es hierzu an hinreichenden Anhaltspunkten daf&#252;r fehlt, dass die in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, ZDF, DLR und ARTE insgesamt oder in Teilkonstellationen eine Vereinbarung treffen wollten, welche &#252;ber das im M&#228;rz 2011 erzielte Einvernehmen hinaus rechtliche oder tats&#228;chliche Bindungswirkung h&#228;tte entfalten sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt auch und gerade f&#252;r die Abgabe der K&#252;ndigungserkl&#228;rungen, wie insbesondere das Verhalten der Beklagten zu 12. zeigt, auf das nachfolgend noch n&#228;her eingegangen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">bbb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehlt im Kontext der K&#252;ndigungserkl&#228;rungen auch an einem abgestimmten Verhalten im Sinne von &#167; 1 GWB, sei es unter Beteiligung aller Beklagten zu 2. bis 13. oder auch nur eines Teils davon.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere vermag die Kammer in der Koordination der K&#252;ndigungserkl&#228;rungen selbst keine relevante Abstimmung zu erkennen, da hierin entsprechend den Hinweisen der Vorsitzenden in der Verf&#252;gung vom 11.02.2014 mit R&#252;cksicht auf die Struktur des Kooperationsvertrages lediglich eine Umsetzung der in Art. 11 Abs. 1 S. 1 niedergelegten K&#252;ndigungsregelung liegt. Entgegen der von den Kl&#228;gerinnen vertretenen Auffassung ist diese Bestimmung nicht dahingehend auszulegen, dass jedem Programmveranstalter ein eigenes K&#252;ndigungsrecht zugestanden h&#228;tte, welches er ohne Abstimmung eigenst&#228;ndig h&#228;tte aus&#252;ben k&#246;nnen. Bereits nach ihrem Wortlaut geht die Vertragsregelung von zwei Parteien aus, den Kl&#228;gerinnen einerseits und den Beklagten zu 2. bis 13. andererseits, mit der Konsequenz, dass die Angeh&#246;rigen der jeweiligen Parteien das in Art. 11 Abs. 1 S. 1 niedergelegte K&#252;ndigungsrecht nur gemeinschaftlich aus&#252;ben k&#246;nnen, &#167; 432 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierbei verf&#228;ngt es nicht, dass andere vertragliche Regelungen, insbesondere solche zum au&#223;erordentlichen K&#252;ndigungsrecht oder die Bestimmungen in Art. 18 Abs. 2, in den jeweiligen Kontexten auf die einzelnen Programmveranstalter abstellen. Dies zeigt nur, dass die Vertragsschlie&#223;enden dort, wo es ihnen n&#246;tig erschien, eine Differenzierung zwischen den einzelnen Programmveranstaltern festlegten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn jedoch entsprechend dem Standpunkt der Kl&#228;gerinnen davon auszugehen w&#228;re, dass jedem Programmveranstalter aufgrund Art. 11 Abs. 1 des Kooperationsvertrages ein eigenes K&#252;ndigungsrecht zugestanden h&#228;tte, w&#228;re eine Unwirksamkeit der gleichwohl gemeinschaftlich vorgenommenen K&#252;ndigung wegen Kartellversto&#223;es nicht ohne weiteres anzunehmen. Dies gilt bereits deswegen, weil die Rechtsfrage, wie das K&#252;ndigungsrecht aus&#252;ben sei, im Verfahren vor dem Bundeskartellamt offen geblieben und beklagtenseits mit guten Gr&#252;nden dahingehend bewertet worden ist, dass nur gemeinschaftlich gek&#252;ndigt werden k&#246;nne. Eine Abstimmung &#252;ber bestehende Handlungsalternativen liegt darin nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon h&#228;tte - die Rechtsauffassung der Kl&#228;gerinnen unterstellt - bereits die isolierte K&#252;ndigung durch die Beklagte zu 12. mit Wirkung f&#252;r alle Beklagten dazu gef&#252;hrt, dass der Kooperationsvertrag bereits vor der - dann irrelevanten - gemeinschaftlichen K&#252;ndigung wirksam gek&#252;ndigt gewesen ist. Hierf&#252;r kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 12. Vertretungsmacht f&#252;r die &#252;brigen Beklagten zum Ausspruch der K&#252;ndigung hatte. Denn die Wirkung zu Gunsten aller Beklagten folgt daraus, dass nach Art. 11 Abs. 1 S. 2 des Kooperationsvertrages die K&#252;ndigung \"von einer der Parteien\" zur Beendigung des Vertrages f&#252;hrt, somit auch die K&#252;ndigung eines einzelnen Programmveranstalters hierzu ausreicht, wenn entsprechend der Lesart der Kl&#228;gerinnen die K&#252;ndigung \"einer der Parteien\" gleichbedeutend sein soll mit derjenigen eines Programmveranstalters. Anderenfalls w&#228;re im &#252;brigen die Argumentation der Kl&#228;gerinnen, die Beklagten h&#228;tten jeweils einzeln k&#252;ndigen k&#246;nnen, hinf&#228;llig. Denn ohne die Gesamtwirkung w&#228;re eine solche Einzelk&#252;ndigung Makulatur.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese isolierte K&#252;ndigung der Beklagten zu 12. auf der Grundlage abgestimmten Verhaltens quasi im Vorgriff auf die nachfolgenden K&#252;ndigungen aller Beklagten zu 2. bis 13. ausgesprochen worden w&#228;re; jedenfalls aus der Abfassung des K&#252;ndigungsschreibens, welches vom Inhalt der sp&#228;teren Schreiben abweicht, sowie aus dessen Kontext ergibt sich eher das Gegenteil. Ebensowenig verfangen &#196;u&#223;erungen des Bevollm&#228;chtigten der &#252;brigen Beklagten im Verfahren vor dem Bundeskartellamt, die sich auf die Beklagten zu 12. und 13. beziehen. Unabh&#228;ngig davon, dass jedenfalls die Beklagte zu 12. nicht erkennbar in dieses Verfahren involviert worden ist, kann aus dem Umstand, dass sie in die schrifts&#228;tzlichen Erw&#228;gungen des anwaltlichen Bevollm&#228;chtigten von ARD und ZDF einbezogen wurde, nichts f&#252;r eine K&#252;ndigungsabsprache hergeleitet werden. Denn die Ausf&#252;hrungen, welche sich unter anderem auch mit den Beklagten zu 12. und 13. befassen, betreffen andere Sachverhalte und gerade nicht die Absprache. Im &#252;brigen wurde das Schreiben vom 11.07.2012, auf welches die Kl&#228;gerinnen sich beziehen, erst nach den K&#252;ndigungen verfasst. Da die Beklagte zu 12. an den sp&#228;teren K&#252;ndigungen der &#252;brigen Beklagten ebenfalls beteiligt war, bezieht sich die Stellungnahme des anwaltlichen Bevollm&#228;chtigten erkennbar auf diese K&#252;ndigung. Mit der bereits zuvor unter dem 14.06.2012 von der Beklagten zu 12. erkl&#228;rten gesonderten K&#252;ndigung befasst sich das Schreiben gar nicht. War aber diese noch unbeeinflusst von der Absprache ausgesprochen worden, wof&#252;r der Alleingang der Beklagten zu 12. spricht, so war diese wirksam und kommt es, wie ausgef&#252;hrt, auf die &#252;brigen K&#252;ndigungen und deren etwaige Unwirksamkeit nicht mehr an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Abstimmung der Beklagten &#252;ber die gemeinschaftliche K&#252;ndigung als solcher vermag daher kein Kartellversto&#223; hergeleitet zu werden. Ohne das Hinzutreten weiterer Umst&#228;nde liegt in der blo&#223;en gemeinschaftlichen K&#252;ndigung auch keine Fortf&#252;hrung/-wirkung der zuvor vom Bundeskartellamt Anfang 2012 ger&#252;gten Absprache, wobei insbesondere die von den Kl&#228;gerinnen ins Feld gef&#252;hrte Entscheidung des BGH vom 25.01.1983, KZR 12/81 - Familienzeitschrift - hierf&#252;r nicht gen&#252;gend hergibt. Denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob aufgrund einer Absprache eine Mehrzahl von Vertr&#228;gen zeitgleich gek&#252;ndigt wird oder ob die K&#252;ndigung lediglich einen einzelnen Vertrag betrifft, in dem auf beiden Seiten eine Mehrzahl von Unternehmen gebunden ist und der lediglich ein einheitliches K&#252;ndigungsrecht vorsieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Eine gem&#228;&#223; &#167; 1 GWB relevante Abstimmung k&#246;nnen die Kl&#228;gerinnen indes auch nicht aus den weiteren von Ihnen hierzu angef&#252;hrten Verhaltensweisen der Beklagten zu 2. bis 13. und Indizien herleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">aaa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sie sich auf die Konsultationen zwischen den ARD-Rundfunkanstalten und dem ZDF im M&#228;rz 2011 sowie auf die im Nachgang hierzu ver&#246;ffentlichten Verlautbarungen der Sendeanstalten st&#252;tzen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten daf&#252;r, dass diese Handlungsweisen, soweit sie vor Durchf&#252;hrung des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt stattfanden, danach fortgesetzt Wirkung entfalteten. Hierzu sind allenfalls die von den Kl&#228;gerinnen f&#252;r die Zeit danach angef&#252;hrten Umst&#228;nde von Relevanz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">bbb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist auch insoweit entsprechend den Ausf&#252;hrungen in der Vorsitzendenverf&#252;gung vom 11.02.2014 vor dem Hintergrund des vorangegangenen Verfahrens vor dem Bundeskartellamt und der von einigen Beklagten eingegangenen Verpflichtung zur k&#252;nftig getrennten Verhandlung mit den Kl&#228;gerinnen eine fortdauernde Abstimmung des Inhalts, die Zahlung von Einspeiseverg&#252;tungen zu verweigern und zu deren Umsetzung gemeinschaftlich zu k&#252;ndigen, nicht allein darauf zu st&#252;tzen sein, dass die Beklagten im Nachgang zur K&#252;ndigung letztlich eine Verpflichtung zur Fortf&#252;hrung der Entgeltzahlung abgelehnt haben. Denn es gab keinerlei Vorgaben des Bundeskartellamts bez&#252;glich der Bandbreite der in den Verhandlungen m&#246;glicherweise einzunehmenden Positionen, so dass sich jede Beklagte auf den Standpunkt stellen konnte, entsprechend ihrer bereits bei Abschluss des Kooperationsvertrages eingenommenen Haltung nunmehr zu verfahren. Schon deswegen erscheint es zweifelhaft, ob die &#196;u&#223;erungen verschiedener Beklagter zur Ablehnung von Einspeiseverg&#252;tungen f&#252;r die Annahme fruchtbar gemacht werden k&#246;nnen, die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages sei integraler Bestandteil der gemeinsamen Boykottstrategie, die im Nachgang hierzu aufgrund einer Fortwirkung des im M&#228;rz 2011 stattgefundenen Informationsaustauschs weiterverfolgt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg wenden die Kl&#228;gerinnen sich in diesem Zusammenhang gegen die &#252;berzeugende Argumentation des OLG D&#252;sseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014, wonach bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde des Streitfalls, namentlich der Androhung des Bundeskartellamts, bei der Feststellung weiterer koordinierter Verhaltensweisen ein f&#246;rmliches Verfahren einzuleiten, die Entscheidung zur Beendigung des Einspeisevertrages sowie k&#252;nftigen Ablehnung der Zahlung von Einspeiseverg&#252;tungen das Ergebnis eines jeweils autonomen Entscheidungsprozesses in den Gremien der Rundfunkanstalten und des ZDF gewesen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Es war, wie ausgef&#252;hrt, den Beklagten zu 2. bis 13. unbenommen, ihren am 22. M&#228;rz 2011 eingenommenen Rechtsstandpunkt zur Verpflichtung, Einspeiseverg&#252;tungen zu zahlen, aufrechtzuerhalten und weiterzuverfolgen. Hierzu war die Vertragsk&#252;ndigung notwendige Voraussetzung sowie unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots aus &#167; 19 Satz 2 RStV die einzig in Betracht kommende Handlungsalternative der Sender. Denn zur Erf&#252;llung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags war es, wie ausgef&#252;hrt, nicht erforderlich, Einspeisedienstleistungen der Kl&#228;gerinnen einzukaufen, da die Programme aus dem \"Must-Carry\"-Segment von den Kl&#228;gerinnen ohnehin aufgrund ihrer eigenen rundfunkrechtlichen Verpflichtung einzuspeisen waren. Insoweit verbot sich sogar die Eingehung finanzieller Verpflichtungen durch den Abschluss von Einspeisevertr&#228;gen, auch aus den oben angef&#252;hrten Erw&#228;gungen, dass die Sicherstellung der Grundversorgung auf gesetzlicher Grundlage am ehesten gew&#228;hrleistet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerinnen behaupten, die Beklagten zu 2. bis 13. h&#228;tten ungeachtet der Intervention des Bundeskartellamts weiterhin an ihrem abgestimmten Verhalten festgehalten und zu keiner Zeit beabsichtigt, dieses aufgegeben, wird ihr Vorbringen durch die hierzu indiziell zitierten Schreiben und &#246;ffentlichen Stellungnahmen der Beklagten zu 2. bis 13. nicht hinreichend gest&#252;tzt. Diese beschr&#228;nken sich im wesentlichen auf die Erl&#228;uterung des von den Sendeanstalten eingenommenen Rechtsstandpunkts und die darauf fu&#223;ende \"Kabelstrategie\". Auch einen \"Paradigmenwechsel\" durften die Beklagten zu 2. bis 13. weiterhin vertreten, wenn sich dieser aus entsprechender W&#252;rdigung der Rechtslage zum K&#252;ndigungszeitpunkt ergab. Unabh&#228;ngig davon, dass die Programmveranstalter schon in der Pr&#228;ambel zum Kooperationsvertrag keinen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten hatten, insofern in rechtlicher Hinsicht auch kein grundlegender Wechsel zu verzeichnen war, konnte es ihnen zudem nicht verwehrt sein, bei &#220;berpr&#252;fung der Rechtslage entsprechend ihrer - gegebenenfalls besseren - Erkenntnis zu verfahren. Demzufolge verf&#228;ngt es auch nicht, dass sie die Angebote der Kl&#228;gerinnen auf Abschluss eines Standardvertrages, welcher die Entgeltpflicht der Einspeisedienstleistungen vorsieht, Mitte 2013 abgelehnt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Es kommt hinzu, dass die Kl&#228;gerinnen ohnehin im wesentlichen eine Koordinierung zwischen einzelnen ARD-&#8203;Anstalten reklamieren, die aber, wie vorstehend bereits dargelegt, mit R&#252;cksicht auf die notwendige Abstimmung bez&#252;glich der Verbreitung ihrer Gemeinschaftsprogramme kartellrechtlich unbedenklich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">ccc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen ihrer Auffassung k&#246;nnen die Kl&#228;gerinnen f&#252;r ihre Behauptung, die Beklagten zu 2. bis 13. h&#228;tten ihr abgestimmtes Verhalten ungeachtet des Einschreitens des Bundeskartellamts nicht aufgegeben, keineswegs den Umstand fruchtbar machen, dass die Beklagten zu 2. bis 13. f&#252;r ihre gegenteilige Behauptung, sich strikt daran gehalten zu haben, keine entsprechenden Beschl&#252;sse und Entscheidungen ihrer Gremien vorlegen, welche eine autonome Vorgehensweise nach dem 16.04.2014 dokumentieren. Weshalb diese Gremien nach der gegen&#252;ber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtung, etwaige Verhandlungen mit den Kl&#228;gerinnen eigenst&#228;ndig zu betreiben, und der dieser Verpflichtung vorausgegangenen internen Willensbildung nunmehr erneut h&#228;tten hier&#252;ber h&#228;tten explizit befinden m&#252;ssen, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig bedurfte es zwingend gesonderter Gremienbeschl&#252;sse, um sich der gepr&#252;ften und erkannten Rechtslage entsprechend zu verhalten oder von Verhandlungen vollst&#228;ndig abzusehen. Insbesondere bestand insoweit auch keine Veranlassung aufgrund der gegen&#252;ber dem Bundeskartellamt eingegangenen Verpflichtung, da diese nicht das \"Ob\" von Verhandlungen, sondern mit der Vorgabe autonomer Verhandlungen lediglich deren \"Wie\" zum Gegenstand hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen tragen die Kl&#228;gerinnen zum Inhalt der Verwaltungsvorg&#228;nge, welche ihnen im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits offenbar zug&#228;nglich gemacht worden sind, nicht konkret vor, sondern unterziehen diese einer zusammenfassenden W&#252;rdigung, dass hierin kein autonomes Verhalten festzustellen sei. Hierzu h&#228;tte es indes n&#228;herer Angaben unter zumindest auszugsweiser Vorlage der Verwaltungsvorg&#228;nge bedurft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">ddd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerinnen k&#246;nnen entgegen ihrer Auffassung auch nichts aus dem Inhalt der Anmeldung von Verbreitungsentgelten bei der KEF herleiten, wie im Urteil des OLG D&#252;sseldorf vom 21.05.2014 bereits eingehend begr&#252;ndet. Allein dem Umstand, dass die Beklagten zu 2. bis 13. hierbei f&#252;r die Einspeisung ihrer Signale in das Kabelnetz der Kl&#228;gerinnen keinen Finanzbedarf angemeldet haben (was die Beklagte zu 12. bestreitet) besagt nichts dar&#252;ber, wie diese Entscheidung zustande gekommen ist. Auch insoweit messen die Kl&#228;gerinnen der von ihr behaupteten &#252;bereinstimmenden Handlungsweise der Beklagten zu 2. bis 13. eine Bedeutung bei, die ihr nicht zwingend zukommt, da die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Beklagten zu 2. bis 13. ihren Finanzbedarf planen und anzumelden hatten, den vorstehend ausgef&#252;hrten Restriktionen unterlagen. Wie dargelegt, entsprach es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, keine entgeltlichen Einspeisevertr&#228;ge mehr abzuschlie&#223;en. Demzufolge w&#228;re auch die Anmeldung entsprechenden Finanzbedarfs - und sei es nur vorsorglich - verfehlt gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Unbeschadet der vorstehenden Erw&#228;gungen w&#228;re ein Versto&#223; gegen &#167; 1 GWB durch - unterstellt - unzureichende Abstandnahme von dem beklagtenseits vor Einschreiten des Bundeskartellamts gezeigten abgestimmten Verhalten jedenfalls deswegen kartellrechtlich irrelevant, weil nicht festzustellen ist, dass hierdurch bestehende wettbewerbliche Risiken eingeschr&#228;nkt oder beseitigt worden w&#228;ren. Entgegen dem Vorbringen der Kl&#228;gerinnen bestanden keine Marktrisiken, welchen die Beklagten zu 2. bis 13. durch eine praktische Zusammenarbeit im Vorfeld oder im Nachgang der K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages zu begegnen versucht haben k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Wie das OLG D&#252;sseldorf in dem zitierten Urteil vom 21.05.2014 bereits &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt hat (Juris Rn. 96 f.), bestanden solche Risiken im Segment der \"Must-&#8203;Carry-&#8203;Programme nicht. Insoweit war durch die gesetzliche Absicherung der unentgeltlichen Verbreitung infolge der Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung der betreffenden Programmsignale sowohl die K&#252;ndigung des Kooperationsvertrages als auch die Weigerung, einen solchen Vertrag mit Regelungen zur entgeltlichen Einspeisung dieser Programme abzuschlie&#223;en, von vornherein mit keinem wettbewerblichen Risiko verbunden. Gerade wenn sich die Rundfunkanstalten dem Vortrag der Kl&#228;gerinnen entsprechend darauf verlassen konnten, dass die jeweils anderen ebenfalls die Zahlung von Einspeiseentgelten ablehnen w&#252;rden, bestand kein Risiko, dessen Verhinderung einer Absprache bedurft h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso l&#228;sst sich auch im vorliegenden Fall kein relevantes wettbewerbliches Wagnis im Hinblick auf die nicht unter den \"Must-&#8203;Carry\"-&#8203;Status fallenden Programme feststellen, selbst unter Ber&#252;cksichtigung des Umstandes, dass die Kl&#228;gerinnen Ende 2013 einige Programme ausgelistet haben. Dies betrifft lediglich die Dritten Programme, welche nur noch in der jeweils regionalen Variante pro Kabelnetz eingespeist werden, ohne dass dies f&#252;r das Programm - abgesehen von dem jeweils halbst&#252;ndigen eigenen Regionalfenster pro Tag - von Bedeutung gewesen w&#228;re und ohne dass die Beklagten zu 2. bis 10. dies zum Anlass genommen h&#228;tten, bei den Kl&#228;gerinnen entsprechende entgeltliche Einspeisedienstleistungen nachzufragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Erkennbar hat auch die Pressemitteilung vom 7. Januar 2013 &#252;ber den Fortfall von \"Zusatzleistungen\" und die Angleichung der Bandbreite f&#252;r die digitale &#220;bertragung der &#246;ffentlich-&#8203;rechtlichen Programme an ihren Plattformstandard zu keinen Reaktionen der Beklagten gef&#252;hrt, welche dahin gegangen w&#228;ren, dass diese sich angesichts des aufgezeigten Szenarios veranlasst gesehen h&#228;tten, in Verhandlungen &#252;ber den Fortbestand der Leistungen gegen Entgelt einzutreten. Soweit die Beklagten unter anderem durch Eingaben bei den Landesmedienanstalten die Durchsetzung der &#8222;Must-carry&#8220;-Verpflichtungen gegen&#252;ber den Kl&#228;gerinnen angemahnt haben, schlie&#223;t diese Reaktion es sogar aus, dass sie ein durch den Abschluss von Einspeisevertr&#228;gen zu verminderndes Wettbewerbsrisiko gesehen h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hilfsantr&#228;ge der Kl&#228;gerinnen sind zul&#228;ssig. Insbesondere ist der Zivilrechtsweg er&#246;ffnet, da die Kl&#228;gerinnen ihre hilfsweise geltend gemachten Klageanspr&#252;che auf Kartellrecht st&#252;tzen. Eine &#246;ffentlich-rechtliche Verpflichtung schlie&#223;en sie gerade - in Anerkennung der Ausf&#252;hrungen des OLG D&#252;sseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2014 - aus (Schriftsatz vom 30.09.2014, Rn. 149 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antr&#228;ge bleiben allerdings gleichfalls erfolglos, da die Beklagten, wie ausgef&#252;hrt, keinem Kontraktionszwang in Bezug auf ihre Programme mit \"Must-cCrry\"-Status unterliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">C.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 17.008.000, 00 &#8364;</p>\n      "
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