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GET /api/cases/169453/
{ "id": 169453, "slug": "lagd-2014-11-11-16-sa-63114", "court": { "id": 793, "name": "Landesarbeitsgericht Düsseldorf", "slug": "lagd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "16 Sa 631/14", "date": "2014-11-11", "created_date": "2019-01-16T22:06:52Z", "updated_date": "2022-10-18T15:56:28Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LAGD:2014:1111.16SA631.14.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.05.2014 - 2 Ca 3197/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.</p>\n<p>II.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">T A T B E S T A N D :</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung auf Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin ist langjährig in der von der Beklagten betriebenen Fachklinik D.-von-L.-Haus (D.-Haus) tätig und Vorsitzende der Mitarbeitervertretung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: AVR) Anwendung. Dort ist zur Jahressonderzahlung in Anlage 14 Folgendes geregelt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">\"(3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Sofern das betriebliche Ergebnis des Vorjahres nach Absatz 5 negativ ist, beträgt abweichend von Satz 1 in Einrichtungen der Altenhilfe, Rehabilitation, Jugendhilfe sowie ambulanten Diensten und Beratungsstellen der im November fällige Teil der Jahressonderzahlung 25 v.H. und der im Juni des Folgejahres fällige Teil 75 v.H. Die Höhe der Zahlung im Juni ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn der zuständigen Mitarbeitervertretung eine Liste der wirtschaftlich selbständigen Teile von der Dienststellenleitung vorgelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">(4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung. …</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">(5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">?ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">?ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">?ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">?ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">?mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">?ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">?bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">?mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">?ohne die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen oder -vergütungen bis zu einer Höhe von 3 % der Erträge</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">negativ ist.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Für das Jahr 2012 zahlte die Beklagte den Mitarbeitern des D.-Hauses lediglich die erste Rate der im November 2012 fällig gewordenen Jahressonderzahlung. Die im Juni 2013 anstehende zweite Rate wurde mit der Begründung, dass die Einrichtung ein negatives betriebliches Ergebnis im Sinne des Abs. 5 der Anlage 14 AVR aufweise, nicht ausgezahlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses durch die Beklagte (Bl. 61 d. A.) wurde von dem nach § 243 HGB errechneten positiven Jahresergebnis ein Betrag von 56.640,00 € als \"Investitionskostenerstattungen\" in Abzug gebracht. Mit diesem Betrag berücksichtigte die Beklagte einen Teil der Mietkosten für die von ihr angemietete Einrichtung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Hierzu legte die Beklagte der Mitarbeitervertretung eine \"Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Betriebsergebnisses gemäß Anlage 14 AVR DW EKD zum 31. Dezember 2012\" einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 06.06.2013 vor (Bl. 35 ff. d. A.). Darin heißt es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">\"Für die Ermittlung des Betriebsergebnisses laut Anlage 14 Abs. 5 AVR hat die Geschäftsführung der Gesellschaft für das D.-Haus…Investitionskostenerstattungen/ -vergütungen in Höhe von 3 % der jeweiligen Erträge in Abzug gebracht. Die Abzugsbeträge liegen unter den tatsächlichen Investitionsbeträgen des Jahres 2012. Wir weisen darauf hin, dass die in Abzug gebrachten Investitionskostenerstattungen/-vergütungen nicht verhandelt oder vertraglich festgelegt, aber nach unserer Erfahrung branchenüblich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">(...)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Bescheinigung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem abschließenden Ergebnis unserer auftragsgemäßen Prüfung stellen wir fest, dass bei der C. L. Diakoniewerk GmbH, X. unter Berücksichtigung des von der Geschäftsführung der Gesellschaft vorgenommenen Abzugs von nicht verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen/ -vergütungen in Höhe von 3 % der Erträge für das D. Haus und das C. Lippe ein negatives Betriebsergebnis gemäß Anlage 14 AVR DW EKD vorliegt. Die Gesellschaft ist somit nicht in der Lage, die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung des Jahres 2012 für die in Anlage 1 aufgeführten Untergliederungen auszuzahlen, ohne ein negatives Betriebsergebnis gemäß Anlage 14 Absatz 3 AVR DW EKD zu erzielen.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das D.-Haus ist eine Rehabilitationsklinik, die über Pflegesätze von den Rentenversicherungen als Kostenträgern finanziert wird. Die Beklagte ist Mieterin der von ihr betriebenen Einrichtung und zahlt jährlich Mietkosten in sechsstelliger Höhe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für die Kürzung der zweiten Rate der Jahressonderzahlung nach den AVR nicht erfüllt seien. Insbesondere gebe es keine mit Kosten- bzw. Leistungsträgern verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen im Sinne des Abs. 5 letzter Spiegelstrich der Anlage 14 AVR. Dies ergebe sich auch aus dem Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 733,80 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie mit der Vorlage des Testats des Wirtschaftsprüfers den Nachweis erbracht habe, dass von einem negativen Ergebnis auszugehen sei, weshalb sich die zweite Rate der Jahressonderzahlung nach Anlage 14 Abs. 4 und 5 AVR auf null reduziert habe. Auf die inhaltliche Richtigkeit des Testats komme es nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem sei der vorgenommene Abzug im Einklang mit den Sonderregelungen des Abs. 5 der Anlage 14 AVR erfolgt. Die Beklagte erhalte über die Pflegesätze Mietkostenzuschüsse von den Kostenträgern. Mietkostenzuschüsse seien wiederum Beträge, die nach Abs. 5 letzter Spiegelstrich als \"Investitionskostenerstattungen oder -vergütungen\" vom Jahresergebnis bis zu einer Grenze von 3 % der Erträge in Abzug zu bringen seien. In den gesetzlichen Grundlagen zur Finanzierung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen seien Investitionskosten und Nutzungsentgelte gleichgestellt, wie sich aus § 2 KHG und § 82 SGB XI ergebe. Deshalb seien die mit den Pflegesätzen festgelegten Zuschüsse zu den Mietkosten der Beklagten Erstattungen im Sinne des Abs. 5 letzter Spiegelstrich der Anlage 14 AVR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch dem Zweck der Regelung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es aus Sicht der Arbeitsrechtlichen Kommission als Normgeber der AVR einen Unterschied machen sollte, ob die Betreiberin einer Einrichtung einen Zuschuss zu Investitionskosten einer in ihrem Eigentum stehenden Einrichtung erhalte oder ob der Zuschuss der Finanzierung von Mietkosten diene. In beiden Fällen handele es sich um Zuschüsse zur Finanzierung von Sachkosten, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers nicht zur Finanzierung von Personalkosten in Form von Jahressonderzahlungen herangezogen werden sollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 09.05.2014 hat das Arbeitsgericht Wuppertal der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass bei voller Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung 2012 im Juni 2013 ein negatives betriebliches Ergebnis im Jahr 2012 vorliegen würde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betrag von 56.640,00 € sei zu Unrecht in Abzug gebracht worden. Denn der für die Einrichtung zuständige Kostenträger habe mit der Beklagten Investitionskostenerstattungen weder verhandelt noch festgelegt. Die von der Beklagten vorgenommene Gleichsetzung von Mietkosten mit Investitionskosten überzeuge nicht. Diese Begriffe bezeichneten unterschiedliche Ausgaben. Für deren Gleichbehandlung lasse sich der als Ausnahmeregelung eng auszulegenden Vorschrift des Abs. 5 der Anlage 14 AVR nichts entnehmen. Insbesondere lasse sich nicht herauslesen, dass pauschal sämtliche Leistungen des Kostenträgers, die nicht für Personalkosten aufgewendet werden, in Abzug zu bringen seien. Auch lasse die Beklagte außer Acht, dass die Regelung in Abs. 5 letzter Spiegelstrich voraussetze, das die Zuschüsse \"verhandelt oder festgelegt\" sein müssten. Beides sei nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorliegen eines negativen Betriebsergebnisses könne auch nicht aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Testats unterstellt werden. Denn das Testat bestätige zwar das Vorliegen eines negativen Betriebsergebnisses, stelle dies jedoch inhaltlich unter den Vorbehalt, dass der von der Geschäftsführung vorgenommene Abzug nicht verhandelter oder festgelegter Investitionskostenerstattungen zu diesem negativen Ergebnis geführt habe. Mangels Rechtsgrundlage für diesen Abzug stelle die Bescheinigung kein Testat im Sinne der Anlage 14 Abs. 4 AVR dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das ihr am 04.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit beim Landesarbeitsgericht am 01.07.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.09.2014 - mit am 18.09.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass ein Testat im Sinne der Anlage 14 Abs. 4 AVR vorliege, die eine weitere Prüfung der Arbeitsgerichte, ob das Betriebsergebnis positiv oder negativ gewesen sei, verbiete. Vor dem Hintergrund wäre die Klage ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit des Testats abzuweisen gewesen. Etwas anderes könne höchstens bei offenkundig willkürlich erstellten Testaten gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem sei das Testat aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Überlegungen entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht fehlerhaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Sie behauptet, dass sie im Jahr 2012 Mietkosten in Höhe von 166.592 € gezahlt habe. Hiervon habe der Kostenträger rund 140.000 € (85 %) erstattet, da mangels Auslastung des D.-Hauses keine vollständige Kostendeckung erzielt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.05.2014 die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und führt ergänzend aus, dass in dem Testat gerade nicht bestätigt worden sei, dass die Voraussetzungen des letzten Spiegelstrichs des Abs. 5 der Anlage 14 AVR erfüllt seien. Im Gegenteil, es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Abzug gebrachten Kosten \"nicht verhandelt und festgelegt\" seien, wohl aber branchenüblich. Auf Letzteres komme es jedoch nach dem Inhalt der Regelungen der AVR offensichtlich nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Warum die Auslegung der AVR von den Begrifflichkeiten des KHG oder des SGB XI abhänge, erkläre die Beklagte nicht. Auch spreche nichts dafür, dass die Jahressonderzahlung nur aus dem Ertrag zu finanzieren sei, der ohne Sachmittelzuschüsse zustande kommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Berufung ist unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">A.Die Berufung ist zulässig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO nach dem Wert der Beschwerdegegenstände zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 auf Grundlage der Anlage 14 AVR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">I.Die Klägerin erfüllt die einzige Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 der Anlage 14, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende 2012. Der Anspruch beläuft sich nach Abs. 2 auf 1/10 der in den Monaten Januar bis Oktober 2012 erhaltenen Bezüge. Hiervon ist lediglich der im November 2012 fällig gewordene Anteil erfüllt worden, die zweite Rate in Höhe von 733,80 € brutto hingegen nicht. All dies ist zwischen den Parteien unstreitig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">II.Der Anspruch auf Zahlung der zweiten Rate in Höhe von 733,80 € brutto ist nicht nach Abs. 4 der Anlage 14 AVR untergegangen, da im D.-Haus für 2012 ein positives Betriebsergebnis erzielt wurde. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so dass das Vorliegen eines negativen betrieblichen Ergebnisses nicht nach Abs. 4 S. 2 der Anlage 14 AVR unterstellt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">1. Nach Abs. 4 der Anlage 14 AVR ist die im Juni des Folgejahres fällige zweite Rate der Jahressonderzahlung der Höhe nach vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung, in der der Mitarbeiter tätig ist, abhängig. Er ermöglicht die Kürzung der Jahressonderzahlung in dem Umfang, in dem eine Reduzierung des Anspruchs zur Erreichung eines ausgeglichenen Wirtschaftsergebnisses erforderlich ist. Diese Kürzung kann im Ergebnis dazu führen, dass die Pflicht zur Zahlung der zweiten Rate der Jahressonderzahlung ganz entfällt. Voraussetzung für die Kürzung ist nach Abs. 4 S. 1 der Anlage 14 AVR ein negatives Betriebsergebnis der Einrichtung. Wann ein solches vorliegt, definiert Abs. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">2.Die Voraussetzungen für die Kürzung bzw. Streichung nach den AVR liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Denn im D.-Haus wurde 2012 ein positives Jahresergebnis in Höhe von 18.865,80 € erzielt. \"Mit den Kosten- bzw. Leistungsträgern verhandelte oder festgelegte Investitionskostenerstattungen oder -vergütungen\" hat die Beklagte in 2012 nicht erhalten. Demnach war von dem nach § 243 HGB ermittelten Jahresüberschuss kein Abzug auf Grundlage des Abs. 5 letzter Spiegelstrich der Anlage 14 AVR vorzunehmen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik noch mit dem Regelungszweck der Norm vereinbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">a)Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt, obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen. Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 14.01.2014 - 10 AZR 403/13; 23.10.2012 - 4 AZR 48/11; 18.11.2009 - 4 AZR 493/08; 25.03.2009 - 7 AZR 710/07; 10.12.2008 - 4 AZR 801/07; 17.07.2008 - 6 AZR 635/07; 23.01.2007 - 9 AZR 624/06; 26.07.2007 - 7 AZR 515/05; 13.09.2006 - 4 AZR 1/06; 08.06.2005 - 4 AZR 412/04; 23.09.2004 - 6 AZR 430/03; 14.01.2004 - 10 AZR 188/03; 18.05.2000 - 6 AZR 53/99).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">b)Mietkosten, die vom Kostenträger über die von ihm gezahlten Pflegesätze finanziert werden, sind schon nach dem Wortlaut des Abs. 5 letzter Spiegelstrich der Anlage 14 AVR keine \"verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">aa)Hierbei mag der Ansatz der Beklagten noch zutreffen, dass Aufwendungen für Miete von Grundstücken und Gebäuden als \"Investitionskosten\" im Sinne der AVR anzusehen sind. Dies entspricht den Begrifflichkeiten in den für die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen einschlägigen Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3 und § 9 SGB XI und den für die Krankenhausfinanzierung maßgeblichen §§ 2 und 9 KHG. Werden auf Grundlage des § 9 KHG oder des § 9 SGB XI öffentliche Fördermittel für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt, mag es sich um festgelegte Investitionskostenerstattungen im Sinne des Abs. 5 letzter Spiegelstrich Anlage 14 AVR handeln. Auch in Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, wie sie die Beklagte beispielhaft für eine andere Einrichtung vorgelegt hat (Bl. 50 d. A.), kann die Erstattung bzw. Vergütung von Investitionskosten, zu denen auch Nutzungsentgelte zählen können, verhandelt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Ausdrückliche Voraussetzung des Abs. 5 letzter Spiegelstrich der Anlage 14 AVR ist allerdings, dass die Investitionskostenerstattungen bzw. - vergütungen festgelegt oder verhandelt sind. Beides ist bei der Beklagten nicht der Fall. Sie wird allein über die von den Kostenträgern gezahlten Pflegesätze finanziert, die nach § 2 Nr. 4 KHG von den Investitionskosten im Sinne des § 2 Nr. 2 und den ihnen gleichgestellten Kosten nach Nr. 3 zu unterscheiden sind. Dies sieht im Übrigen auch der Wirtschaftsprüfer in dem von ihm erstellten Testat so, wenn er auf Seite 2 (Bl. 37 d. A.) ausführt, dass \"die in Abzug gebrachten Investitionskostenerstattungen/-vergütungen nicht verhandelt oder vertraglich festgelegt\" sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">c)Nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, auch deren Systematik spricht gegen die Auffassung der Beklagten. Abs. 5 der Anlage 14 AVR enthält einen Katalog mit Sonderregelungen, der abschließend die Abweichungen bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses von einem Jahresabschluss nach § 243 HGB aufzählt. Vor dem Hintergrund verbietet sich die Argumentation mit der Gleichwertigkeit unterschiedlicher Sachverhalte, die für eine großzügige bzw. erweiternde Auslegung des Abs. 5 sprechen sollen. Diese zieht die Beklagte heran, wenn sie darauf hinweist, dass es doch keinen Unterschied mache, ob Mietkosten als kalkulatorische Größe in Pflegesätzen enthalten seien und über diese vom Kostenträger erstattet werden oder über ausdrücklich als \"Investitionskostenerstattungen\" erbrachte Leistungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">d)Das zuletzt wiedergegebene Argument der Beklagten ist auch mit Blick auf den Zweck der Vorschrift nicht überzeugend. Der Arbeitsrechtlichen Kommission ging es, wie sich aus der Detailliertheit der im Abs. 5 einzeln benannten Ausnahmen ergibt, darum, eine genaue, abgrenzungsscharfe Aufzählung zu schaffen, die möglichst wenig Zweifelsfragen aufkommen lässt, ob nun ein negatives Betriebsergebnis vorliegt oder nicht. Dieser Normzweck wäre konterkariert, wenn es dem Arbeitgeber ermöglicht würde, unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit von Sachverhalten Investitionskostenerstattungen in Abzug zu bringen, weil es doch keinen Unterschied mache, ob sie nun gesondert \"verhandelt oder festgelegt\" oder, wie bei der Beklagten, im Pflegesatz enthalten sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">e)Auch der Einwand der Beklagten, dass es dem Normgeber erkennbar darum gegangen sei sicherzustellen, dass Zuschüsse zur Finanzierung von Sachkosten nicht zur Finanzierung der Jahressonderzahlung dienen sollten. Deshalb, so ihre Schlussfolgerung, sei es notwendig, den Teil der Leistungen der Kostenträger, die zur Finanzierung der Mietkosten dienten, in dem nach Abs. 5 zulässigen Umfang in Abzug zu bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Argument spricht zweierlei: Zum einen fehlt es an der Definition der zur Finanzierung der Mietkosten dienenden Leistungen in Form einer \"Festlegung\" oder \"Verhandlung\", die Unklarheiten vermeidet, auf welchen Betrag sich nun die Investitionskostenerstattung beläuft. Nur dann, wenn diese klare Abgrenzbarkeit durch eine einseitige oder vertragliche Festlegung gewährleistet ist, kommt ein Abzug in Betracht. Zum anderen ging es der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht darum, die Finanzierung von Personalkosten über Sachkostenzuschüsse zu verhindern. Diese Gefahr droht schon deshalb nicht, weil die den Zuschüssen oder vielmehr den Pflegesätzen gegenüberstehenden Kosten in Form der Nutzungsentgelte für die Einrichtung im Betriebsergebnis nach § 243 HGB schon berücksichtigt sind. Der Abs. 5 der Anlage 14 AVR regelt etwas anderes: Er gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Teil des nach § 243 HGB erzielten Überschusses bis zur Deckelungsgrenze von 3 % der Erträge \"für sich zu behalten\". Hierbei wird an den Umfang der Investitionskostenerstattungen angeknüpft, was nahe legt, dass dieser Betrag als eine Art Rückstellung für zukünftige Investitionskosten dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">3.Das Vorliegen eines negativen Betriebsergebnisses ist auch nicht nach Abs. 4 S. 2 der Anlage 14 AVR zu fingieren, auch wenn die Beklagte der Mitarbeitervertretung das Testat eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt hat. Denn der Nachweis durch Vorlage eines Testats gilt dann nicht als erbracht, wenn dessen sachliche Unrichtigkeit, wie hier, offensichtlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">a)Grundsätzlich genügt dem Arbeitgeber für den Nachweis des negativen Betriebsergebnisses die Vorlage eines Testats an die Mitarbeitervertretung, das bestätigt, dass die in der Anlage 14 Abs. 5 AVR aufgestellten Erfordernisse erfüllt sind. An die Vorlage eines entsprechenden Testats bei der Mitarbeitervertretung wird die Fiktion eines Nachweises geknüpft. Die Regelung soll verhindern, dass es nach der externen Begutachtung und der Prüfung durch die Mitarbeitervertretung noch zu individuellen Streitigkeiten kommt. Sie sieht deshalb eine verobjektivierte Feststellung gegenüber der Mitarbeitervertretung als ausreichend an. Die Vorlage des Testats gegenüber der Mitarbeitervertretung ist hinreichende Bedingung für den Nachweis eines negativen betrieblichen Ergebnisses (BAG vom 15.01.2014 - 10 AZR 503/13; 19.01.2011 - 10 AZR 863/09; LAG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2012 - 6 Sa 1943/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">b)Um als Testat im Sinne des Abs. 4 der Anlage 14 AVR zu gelten, muss es von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer oder einer Treuhandstelle erstellt worden sein. Das negative Ergebnis muss sich aus dem Testat selbst ergeben und durch den Ausweis der Summe der regulären betrieblichen Junizahlung muss sich des Weiteren darstellen lassen, in welchem Umfang das negative betriebliche Ergebnis von der zweiten Rate der Jahressonderzahlung abhängig ist (Dr. Scheffer/Dr. Mayer, Kommentar zu den Arbeitsvertragsrichtlinien, Stand: Oktober 2013).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">c)Von diesen Grundsätzen ausgehend kommt die Beklagte zu dem Schluss, dass das Bestehen eines negativen Betriebsergebnisses aufgrund des von ihr vorgelegten Testats einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu fingieren sei. Darauf, ob das Testat inhaltlich fehlerhaft sei, komme es nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">d)Richtig ist, dass die Beklagte der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers vorgelegt hat, der zu dem abschließenden Ergebnis kommt, dass \"ein negatives Betriebsergebnis gemäß Anlage 14 AVR DW EKD\" vorliege und die \"Gesellschaft … somit nicht in der Lage\" sei, \"die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung … auszuzahlen, ohne ein negatives Betriebsergebnis gemäß Anlage 14 Abs. 3 AVR DW EKD zu erzielen.\" Dieses Testat erfüllt auch die formellen Anforderungen des Abs. 4, da anhand der vorgelegten Zahlen eine Nachprüfung für die Mitarbeitervertretung möglich war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">e)Es handelt sich gleichwohl nicht um ein Testat im Sinne der Anlage 14 AVR, weil sich aus der Bescheinigung selbst ergibt, dass das D.-Haus für 2012 kein negatives Betriebsergebnis im Sinne der AVR aufweist, so dass sich ohne weitere Prüfung erkennen lässt, dass die abschließende Feststellung des Wirtschaftsprüfers offenkundig unzutreffend ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">aa)Abs. 4 der Anlage 14 AVR normiert keine Anforderungen betreffend die inhaltliche Richtigkeit eines Testats. Ausgehend vom Normzweck der Regelung, wie er in den unter a) zitierten Entscheidungen gesehen wird, ist dies zunächst auch konsequent. Es ging dem Normgeber ersichtlich darum, eine Rechtssicherheit und gleichzeitig die Interessen der Belegschaft berücksichtigende praktikable Lösung zu schaffen. Streitigkeiten darüber, ob tatsächlich ein negatives Betriebsergebnis vorliegt, sollen möglichst vermieden werden. Gleichzeitig soll die Entstehung von Misstrauen auf Seiten der Belegschaft verhindert werden, dass der Arbeitgeber sich gezielt seiner Pflicht zur Ausschüttung der vollen Jahressonderzahlung dadurch entziehen kann, indem er sich unter Missachtung der Vorgaben der AVR \"arm rechnet\". Dem trägt die in Abs. 4 gewählte Lösung Rechnung, indem die Feststellung, ob ein negatives Betriebsergebnis vorliegt, einem Dritten in Person eines vereidigten Wirtschaftsprüfers obliegt. Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sachkunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen. Der Wirtschaftsprüfer hat gemäß § 43 Wirtschaftsprüferordnung seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen entsprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahrheitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung von Testaten hat er den Geboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (BGH vom 26.09.2000 - X ZR 94/98). Folglich soll die Vorlage des Testats Sicherheit für die Belegschaft schaffen, dass die Feststellung, die darüber entscheidet, ob die volle Jahressonderzahlung zur Auszahlung kommt oder nicht, von einer unabhängigen, sachkundigen und der Wahrheit verpflichteten Person stammt. Ist dies der Fall, soll für weitere Diskussionen über die Richtigkeit der Feststellung kein Raum sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">bb)Diese befriedende und gleichzeitig Rechtssicherheit schaffende Funktion erfüllt ein Testat eines Wirtschaftsprüfers allerdings dann nicht mehr, wenn dieses in sich widersprüchlich ist und zu offensichtlich unzutreffenden Feststellungen kommt, wie es hier der Fall ist. Der mit der Erstellung des Testats beauftragte Wirtschaftsprüfer stellt selbst fest, dass die Beklagte einen Betrag abgezogen hat, bei dem es sich um \"nicht verhandelte oder festgelegte Investionskostenerstattungen/-vergütungen\" handelt. Mit anderen Worten, er weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für einen Abzug nach Abs. 5 letzter Spiegelstrich nicht vorliegen. Gleichwohl kommt er zu der Feststellung, dass ein negatives Betriebsergebnis gegeben sei. Dabei stellt er allerdings ausdrücklich klar, dass dies \"unter Berücksichtigung des von der Geschäftsführung der Gesellschaft vorgenommenen Abzugs von nicht verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen\" festgestellt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">cc)Ein solches Testat ist als \"verobjektivierte Feststellung\" des negativen Betriebsergebnisses (BAG vom 19.01.2011 - 10 AZR 863/09) nicht mehr geeignet. Denn es ist für jeden, auch den nicht Sachkundigen, erkennbar, dass der Wirtschaftsprüfer aus seinem eigenen Prüfergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Abzug nicht erfüllt sind, die unlogische Schlussfolgerung zieht, dass die Rechtsfolge gleichwohl eintritt. Damit wird nicht, wie die Beklagte meint, die \"Hintertür\" zur vollen gerichtlichen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 5 der Anlage 14 AVR geöffnet. Die Kammer stellt nicht die Sachkunde des Wirtschaftsprüfers und die Qualität seiner Überprüfung in Frage. Sie erlaubt sich lediglich, die Schlussfolgerung, die sich für einen unbefangenen Leser aus dem Inhalt der Feststellungen ergibt, selbst zu ziehen, da der Wirtschaftsprüfer dies unterlassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">III.Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter dem 14.10.2013 und damit innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 AVR von sechs Monaten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">IV.Die Berechtigung der Nebenforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte leistete trotz der nach Abs. 3 der Anlage 14 AVR eingetretenen Fälligkeit im Juni 2013 nicht. Damit befand sich die Beklagte seit Juli 2013 in Verzug. Der für die Zeit ab 01.08.2013 geltend gemachte Zinsanspruch besteht demnach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">C. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">D.Die Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG bejaht hat. Soweit erkennbar liegt eine unmittelbare Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob und wenn ja, welche inhaltlichen Anforderungen ein Testat im Sinne der Anlage 14 Abs. 4 AVR erfüllen muss, damit der Nachweis als erbracht gilt, nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">R E V I S I O N</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Bundesarbeitsgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Hugo-Preuß-Platz 1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">99084 Erfurt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Fax: 0361-2636 2000</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">1.Rechtsanwälte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.</p>\n " }