List view for cases

GET /api/cases/169978/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 169978,
    "slug": "ag-bergheim-2014-10-23-26-h-314",
    "court": {
        "id": 628,
        "name": "Amtsgericht Bergheim",
        "slug": "ag-bergheim",
        "city": 388,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "26 H 3/14",
    "date": "2014-10-23",
    "created_date": "2019-01-16T22:21:35Z",
    "updated_date": "2019-01-17T12:15:26Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:AGBM1:2014:1023.26H3.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Gesuch der Antragsteller vom XX.XX.XXXX, den Sachverst&#228;ndigen X. J. wegen Befangenheit abzulehnen, wird zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgetragenen Gr&#252;nde rechtfertigen es nicht, den Sachverst&#228;ndigen als befangen anzusehen (&#167;&#167; 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO). Im Einzelnen gilt folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragsteller geltend machen, dass das Gutachten des Sachverst&#228;ndigen J unergiebig, unvollst&#228;ndig und fehlerhaft sei, ist hierin kein die Ablehnung des Sachverst&#228;ndigen als befangen rechtfertigender Grund zu sehen. Selbst wenn das Gutachten inhaltlich den Anforderungen nicht gen&#252;gen sollte, w&#228;re dies vom Sachverst&#228;ndigen nachzubessern, ohne dass hierdurch die Frage einer m&#246;glichen Befangenheit tangiert w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass dem Sachverst&#228;ndigen J schon einmal fruchtlos Gelegenheit gegeben worden sei, die &#8222;gravierenden M&#228;ngel der Gutachtenerstellung durch ein Erg&#228;nzungsgutachten zu beseitigen&#8220;, geht ihr Einwand der Antragsteller fehl. Der Sachverst&#228;ndige wurde vom erkennenden Gericht dazu aufgefordert, sich allein mit dem Ablehnungsgesuch auseinanderzusetzen, nicht aber ein Erg&#228;nzungsgutachten zu erstatten oder aber vermeintliche M&#228;ngel seines Gutachtens nachzuarbeiten. Ein solcher Auftrag kann&#160; vom Gericht erst erteilt werden, wenn das Ablehnungsgesuch der Antragsteller &#8211; abschl&#228;gig &#8211; beschieden worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter k&#246;nnen die Antragsteller nicht die vermeintlich fehlende fachliche Kompetenz des Sachverst&#228;ndigen J als Begr&#252;ndung f&#252;r ihr Ablehnungsgesuch anf&#252;hren. Zum einen ist festzustellen, dass der Sachverst&#228;ndige in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch seine Sachkompetenz, die dem erkennenden Gericht durch eine Vielzahl an diesen erteilte Gutachtenauftr&#228;ge hinl&#228;nglich bekannt ist, ausf&#252;hrlich dargelegt hat. Zum anderen berechtigt auch eine erfolgreiche R&#252;ge der fehlenden fachlichen Kompetenz des Sachverst&#228;ndigen allenfalls zu einem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens gem&#228;&#223; &#167; 412 ZPO. Dagegen ist die R&#252;ge nicht geeignet, einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit des Sachverst&#228;ndigen zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Sachverst&#228;ndige auf sein Buch verweist, rechtfertigt auch dieser Umstand seine Ablehnung wegen Befangenheit nicht. Der Sachverst&#228;ndige hat insoweit deutlich gemacht, dass dies lediglich zur Verk&#252;rzung des Textumfangs und der Kostenersparnis diente. Da der Sachverst&#228;ndige sein Buch kostenfrei den Gutachtenausfertigungen der Parteien beigef&#252;gt hat, ist dies wieder in sachlicher Hinsicht noch unter Kostengesichtspunkten zu bem&#228;ngeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Hinweis der Antragsteller auf die vermeintliche Geheimsprache des Sachverst&#228;ndigen f&#252;hrt zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits hat der Sachverst&#228;ndige dies erl&#228;utert. Zum anderen rechtfertigt dieser Aspekt allenfalls eine Nachbesserung des Gutachtens, nicht aber eine Ablehnung des Sachverst&#228;ndigen als befangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Sachverst&#228;ndige J &#8211; au&#223;er an den Stellen, wo er Sch&#228;den und/oder M&#228;ngel sowie deren eventuelle Folgen dokumentiert hat &#8211; keine Sch&#228;den und M&#228;ngel am Bauwerk hat feststellen k&#246;nnen, rechtfertigt auch dies eine Ablehnung des Sachverst&#228;ndigen als befangen nicht, zumal ein dem zu Grunde liegendes parteiisches Verhalten des Sachverst&#228;ndigen weder dargelegt noch aus sonstigen Umst&#228;nden ersichtlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragsteller den Sachverst&#228;ndige T im Rahmen eines Parteigutachtens zurate gezogen haben, um die Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen J inhaltlich zu bewerten, sind auch dessen Feststellungen nicht geeignet, eine Befangenheit des Sachverst&#228;ndigen J zu begr&#252;nden. Zum einen sind unterschiedliche Wertungen verschiedener Sachverst&#228;ndiger durchaus nicht un&#252;blich und damit f&#252;r sich genommen nicht geeignet, die Sachkompetenz eines Sachverst&#228;ndigen auszuschlie&#223;en. Zum anderen rechtfertigt die abweichende fachliche Wertung des Sachverst&#228;ndigen T nicht die Annahme einer Parteiigkeit des Sachverst&#228;ndigen J.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Es war damit &#8211; wie geschehen &#8211; zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">.</p>\n      "
}