List view for cases

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    "file_number": "4 Qs 134/14",
    "date": "2014-10-20",
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    "updated_date": "2019-01-17T12:15:32Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDT:2014:1020.4QS134.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird verworfen.</p>\n<p>Der Verteidiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"3\"></td>\n</tr>\n<tr><td></td><td></td>\n<td></td></tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Staatsanwaltschaft hatte den Mandanten des Beschwerdef&#252;hrers am 3. April 2012 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 54 F&#228;llen angeklagt. Am 13. M&#228;rz 2013 beauftragte der Angeklagte Rechtsanwalt T3 in Detmold mit seiner Verteidigung, dem auf dessen Antrag hin Akteneinsicht gew&#228;hrt wurde und der den aus gesundheitlichen Gr&#252;nden nicht erschienenen Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 19. Juli 2013 vertrat. Zum neuen Termin am 11. Oktober 2013 erschien der Angeklagte ohne seinen Verteidiger. Dieser hatte dem Gericht zuvor mitgeteilt, dass er das Mandat niederlege. Die Gr&#252;nde f&#252;r die Mandatsniederlegung sind nicht gekl&#228;rt. W&#228;hrend der fr&#252;here Angeklagte angegeben hat, er habe Rechtsanwalt T3 wegen Vertrauensverlustes das Mandat entzogen, hat Rechtsanwalt T3 die Mandatsniederlegung mit der ausgebliebenen Zahlung des verlangten Vorschusses begr&#252;ndet. Im Hauptverhandlungstermin vom 11. Oktober 2014 hat der nicht anwaltlich vertretene fr&#252;here Angeklagte beantragt, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Den Antrag hat das Amtsgericht zur&#252;ckgewiesen, da kein Fall des &#167; 140 StPO vorgelegen habe. Den Antrag wiederholte der fr&#252;here Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 mit der Begr&#252;ndung, dass er nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 zur&#252;ckgewiesen. Mit Schreiben vom 12. November 2013 hat sich der fr&#252;here Angeklagte selbst zur Sache eingelassen. Zum Hauptverhandlungstermin am 22. November 2013 erschien der fr&#252;here Angeklagte mit Rechtsanwalt T2 aus Detmold als Verteidiger. Im Hauptverhandlungstermin am 29. November 2013 trat Rechtsanwalt G aus Detmold als Verteidiger des Angeklagten auf. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Dezember 2014, in dem der Angeklagte weiter von Rechtsanwalt G vertreten wurde, wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschlie&#223;lich der notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 hat Rechtsanwalt G Festsetzung der f&#252;r seine T&#228;tigkeit geltend gemachten Geb&#252;hren in H&#246;he von insgesamt 1.332,80 EUR beantragt. Wegen der Einzelheiten der Geb&#252;hrenberechnung wird auf das Rechnungsschreiben Bl.844 d.A. verwiesen. Mit Vollmachtserkl&#228;rung des fr&#252;heren Angeklagten vom 25. November 2013 hatte dieser etwaige Erstattungsanspr&#252;che gegen die Staatskasse in voller H&#246;he an Rechtsanwalt G abgetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 4. M&#228;rz 2014 hat Rechtsanwalt T3 die Festsetzung der Geb&#252;hren f&#252;r seine T&#228;tigkeit in H&#246;he von insgesamt 840,- EUR beantragt. Wegen der Einzelheiten der Geb&#252;hrenrechnung wird auf die Kostenrechnung Bl. 852 verwiesen. Mit Vollmachtserkl&#228;rung vom 13. M&#228;rz 2013 hatte der fr&#252;here Angeklagte dem Rechtsanwalt T3 die Kostenerstattungsanspr&#252;che in H&#246;he der Kostenanspr&#252;che des Verteidigers abgetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Anh&#246;rung des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. April 2014, dem Rechtsanwalt G zugestellt am 15. Juli 2014, die dem fr&#252;heren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen mit 1.396,47 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus 703,29 EUR seit dem 5. M&#228;rz 2014 festgesetzt. Zur Begr&#252;ndung hat das Amtsgericht auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 8. April 2014 verwiesen, wonach nur die Kosten f&#252;r einen Rechtsanwalt erstattungsf&#228;hig seien. Da dieser bereits vor Inkrafttreten des 2. Kostenmodernisierungsgesetzes beauftragt worden sei, seien die Kosten zudem nach altem Kostenrecht zu ermitteln. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des festgesetzten Betrages wird auf die Berechnung Bl. 855 d.A. verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen wendet sich Rechtsanwalt G mit der sofortigen Beschwerde. Er macht &#8211; unter Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme des fr&#252;heren Angeklagten &#8211; geltend, dass der Anwaltswechsel wegen eines gravierenden Vertrauensverlustes des fr&#252;heren Angeklagten erfolgt sei. Vor dem ersten Termin sei es zu erheblichen Differenzen betreffend die Verteidigungsstrategie gekommen, so dass der Angeklagte Rechtsanwalt T3 sofort das Mandat entzogen habe. Da dies schon im Falle der Beiordnung eines Pflichtverteidigers einen Wechsel des Verteidigers rechtfertige, m&#252;sse dies erst Recht im Hinblick auf einen Wahlverteidiger geltend. Die f&#252;r den zweiten Verteidiger entstandenen Geb&#252;hren seien deshalb notwendige Kosten, die zu erstatten seien. Da der Wechsel des Verteidigers erst nach der &#196;nderung des Kostenrechts erfolgt sei, sei bei der Berechnung der Geb&#252;hren des neuen Verteidigers das neue Recht zugrunde zu legen. Angesichts der danach ma&#223;geblichen Geb&#252;hrens&#228;tze seien die geltend gemachten Erh&#246;hungen der Mittelgeb&#252;hren jedenfalls nicht unbillig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bezirksrevisor hat unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Rechtsanwalts T3, wonach er das Mandat wegen unterbliebener Zahlungen des fr&#252;heren Angeklagten niedergelegt habe, die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde ist nach den &#167;&#167; 464 b S. 3 i.V.m. &#167; 11 Abs. 1 RPflG, &#167; 104 Abs. 3 ZPO, 311 StPO zul&#228;ssig. Insbesondere ist der Verteidiger Rechtsanwalt G beschwerdebefugt, da der fr&#252;here Angeklagte ihm mit Erkl&#228;rung vom 25. November 2013 seine Kostenerstattungsanspr&#252;che abgetreten hat. Die zuvor erfolgte Abtretung der Anspr&#252;che an Rechtsanwalt T3 steht dem nicht entgegen, da&#160; diese nicht umfassend, sondern nur in H&#246;he des Geb&#252;hrenanspruchs des Rechtsanwalts erfolgte. Die am 17. Juli 2014 eingegangene Beschwerde wurde zudem rechtzeitig innerhalb der Frist des &#167; 311 StPO erhoben, da ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Beschluss des Amtsgerichts dem Rechtsanwalt G erst versp&#228;tet, n&#228;mlich am 15. Juli 2014 zugestellt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">2.1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Amtsgericht auf Grundlage der Kostenentscheidung des Urteils vom 6. Dezember 2014 als notwendige Auslagen des Angeklagten die angefallenen Rechtsanwaltskosten nur insoweit festgesetzt, als sie die Kosten f&#252;r einen Rechtsanwalt nicht &#252;bersteigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den notwendigen Auslagen des Angeklagten z&#228;hlen nach &#167; 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Geb&#252;hren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach &#167; 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach &#167; 91 Abs. 2 S. ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanw&#228;lte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht &#252;bersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalt ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden, in der Person des Verteidigers liegenden und vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gr&#252;nden, erf&#252;llt ( vgl. OLG Hamm StV 1989, 116; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 64; KK-Gieg, StPO 6. Auflage, &#167; 464 a Rz 13: Meyer-Go&#223;ner/Schmitt, StPO 57. Auflage &#167; 464 a Rz 13;)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Grunds&#228;tzen war der Verteidigerwechsel vorliegend nicht notwendig. Unabh&#228;ngig davon, ob dieser durch mangelnde Vorschusszahlung &#8211; wof&#252;r nach dem Verfahrensgang einiges spricht &#8211; oder aber durch Vertrauensverlust des fr&#252;heren Angeklagten motiviert war, lag der Grund f&#252;r den Wechsel jedenfalls in der Sph&#228;re des fr&#252;heren Angeklagten, die dieser zu verantworten hat. Das liegt im Falle unterbliebener Vorschussleistung auf der Hand. Aber auch einen Verteidigerwechsel wegen Vertrauensverlustes h&#228;tte der fr&#252;here Angeklagte in diesem Sinne zu vertreten. Denn auch das Risiko, dass der selbst erw&#228;hlte Verteidiger das Mandat nicht im Sinne des Angeklagten f&#252;hrt, tr&#228;gt der Angeklagte. Er hat den Verteidiger in Kenntnis des gegen ihn erhobenen Vorwurfs ausgew&#228;hlt und beauftragt (vgl. OLG Hamm u. OLG Frankfurt a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das Ergebnis verst&#246;&#223;t nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Angeklagten hat gleichwohl das Recht, mehrere Verteidiger zu beauftragen und insbesondere einen Verteidiger seines Vertrauens zu w&#228;hlen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall die gesamten Auslagen hierf&#252;r erstattet werden m&#252;ssen (BVerfG NJW 2004, 3319). Auch aus Sicht der beteiligten Verteidiger ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie sind gleichwohl berechtigt, ihre Geb&#252;hren gegen&#252;ber dem Angeklagten geltend zu machen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur der Feststellung der Kosten, die dem fr&#252;heren Angeklagten von der Staatskasse zu ersetzen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">2.2</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der danach nicht notwendige Verteidigerwechsel wirkt sich auf die H&#246;he der erstattungsf&#228;higen Kosten insoweit aus, als nach &#167; 60 RVG insgesamt die Geb&#252;hren nach dem im Zeitpunkt der Beauftragung des ersten Verteidigers geltendem Recht zu bestimmen sind. Zutreffend hat das Amtsgericht somit bei Beauftragung des Rechtsanwalts T3 am 13. M&#228;rz 2013 die erstattungsf&#228;higen Verteidigergeb&#252;hren und &#8211;auslagen nach dem Verg&#252;tungsverzeichnis zum RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung berechnet. Gegen den vom Amtsgericht gew&#228;hlten Umfang der Erh&#246;hung der jeweiligen Mittelgeb&#252;hr, der im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der Dauer der wahrgenommenen Termine angemessen erscheint, wendet sich der Beschwerdef&#252;hrer ausweislich der Beschwerdebegr&#252;ndung nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des &#167; 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.</p>\n      "
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