List view for cases

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    "file_number": "S 23  KR 1221/13",
    "date": "2014-09-30",
    "created_date": "2019-01-17T13:32:28Z",
    "updated_date": "2019-02-12T12:47:51Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2014:0930.S23KR1221.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Kl&#228;gerin auferlegt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestand:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Streitig ist die Feststellung zu einer Erstattungspflicht f&#252;r Arzneimittelkosten bzw. hilfsweise Erstattung von Arzneimittelkosten i.H.v. 4.908,82 EUR durch die Beklagte an die Kl&#228;gerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist gemischter Kompositversicherer mit Sitz in K&#246;ln. Sie unterhielt im Jahr 2009 einen Feuerversicherungsvertrag, &#252;ber den der Apotheker F. H. (im Folgenden Apotheker) und die AvP Service AG (im Folgenden AvP) versichert waren. Versicherungsort war die Zentralapotheke, Dreescher Markt 4 in 19061 Schwerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">In der Nacht vom 19.09.2009 auf den 20.09.2009 kam es zu einem Einbruch bei der Zentralapotheke und zu einem Einbruchsdiebstahlschaden. Die unbekannten T&#228;ter legten anschlie&#223;end ein Feuer in der Apotheke, das zu deren Zerst&#246;rung f&#252;hrte. Hierbei verbrannten insbesondere auch 1791 Krankenkassenrezepte aus dem T&#228;tigkeitszeitraum des Apothekers vom 01.09.2009 bis zum 19.09.2009, welche sich in einem Schubladenschrank innerhalb der Apotheke befanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Am 20.06.2012 informierte die AvP als Abrechnungsdienstleister des Apothekers die Beklagte &#252;ber diesen Brandschaden und &#252;ber den Umstand, dass hierbei s&#228;mtliche vom Apotheker im September 2009 belieferten Verordnungsbl&#228;tter durch das Feuer vernichtet worden seien. Dadurch fehle es an den Originalurkunden, die im normalen Abrechnungslauf bei der Rechnungslegung vorgelegt worden w&#228;ren. Auch h&#228;tten naturgem&#228;&#223; keine Imagedateien angefertigt werden k&#246;nnen. Zur Konkretisierung der Anspr&#252;che des Apothekers k&#246;nne die AvP eine beigef&#252;gten Datenliste &#252;bermitteln, die aus der laufenden Online-Kommunikation der Apotheke mit der AvP resultierte. Auf diese Weise werde eine hinreichende Gew&#228;hr f&#252;r die Richtigkeit der anliegenden Aufstellung &#252;ber die an Versicherte der Beklagten abgegebenen Arzneimittel und der damit verbundenen Anspr&#252;che gegeben. Dar&#252;ber hinaus &#252;bermittelte die AvP am 27.06.2013 einen erg&#228;nzenden, die bisherige Aufstellung vervollst&#228;ndigenden Datensatz bzw. Datenliste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Darstellung der Beklagten wurde die AvP am 28.06.2012 fernm&#252;ndlich gebeten, eine Zuordnung der Rechnungsbetr&#228;ge zu einzelnen Versicherten der Beklagten vorzunehmen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 17.07.2013 erinnerte die AvP an Ihr Schreiben vom 20.06.2012 und forderte die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 31.07.2013 zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 4.829,83 EUR auf. Zur weiteren Begr&#252;ndung f&#252;gte sie eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei Dr. S. vom 05.07.2013 bei, in der die Anspruchsvoraussetzungen f&#252;r eine Erstattung der Forderung durch die Beklagte bejaht wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Abrechnungen f&#252;r die Abgabe von Arzneimitteln zwischen dem Apotheker und der Beklagten richteten sich hierbei insbesondere nach dem Liefervertrag zwischen dem Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. einerseits und der AOK Mecklenburg-Vorpommern (zugleich f&#252;r die Bundesknappschaft Bochum), dem BKK Landesverband Nord (zugleich f&#252;r die Krankenkasse f&#252;r den Gartenbau, handelnd f&#252;r die Landwirtschaftliche Krankenversicherung in Mecklenburg-Vorpommern) sowie dem IKK-Landesverband Nord andererseits (im Folgenden ALV MV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 09.08.2013 lehnte die Beklagte eine &#220;bernahme der geltend gemachten Kosten ab. Zur Begr&#252;ndung verwies die Beklagte darauf, dass die Rechnung jedenfalls schon verfristet sei, da nach &#167; 8 Abs. 1 ALV MV die Rechnungslegung der Apotheke bzw. des Rechenzentrums bis sp&#228;testens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung stattfand, zu erfolgen habe. Selbst wenn man aufgrund des eingetretenen Brandschadens &#150; entgegen dem Wortlaut &#150; eine sp&#228;tere Abrechnungsfrist zugestehe, sei die Rechnungslegung nunmehr erstmals knapp drei Jahre nach dem sch&#228;digenden Ereignis in jedem Fall als versp&#228;tet anzusehen. Dies gelte auch dann, wenn der Brand &#150; wie hier &#150; durch den Apotheker im konkreten Fall nicht zu vertreten sei. Denn letztlich habe die Krankenkasse noch weniger f&#252;r einen zuf&#228;lligen Untergang von Verordnungsbl&#228;ttern im Risikobereich des Apothekers einzustehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin als Feuerversicherer des Apothekers stieg daraufhin in die Schadensregulierung auch zur Position eines Verm&#246;gensschadens in Bezug auf die verbrannten Rezepte ein. Als Feuerversicherer &#252;bernahm sie aufgrund der nicht freiwilligen Zahlung der Beklagten den sich hieraus ergebenden Verm&#246;gensfolge- und Betriebsausfallschaden. Aus den vorhandenen Daten lie&#223; sich aufgrund der 1791 Gesch&#228;ftsvorf&#228;lle im September 2009 ein Gesamtumsatz bei der Abgabe von Arzneimittel an gesetzlich Krankenversicherte i.H.v. 121.590,77 EUR feststellen. Diesen Betrag zahlte die Kl&#228;gerin an den Apotheker aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem durch die verschiedenen, betroffenen Kassen ein Verj&#228;hrungsverzicht zum 31.12.2013 abgelehnt worden war, erhob die Kl&#228;gerin am 30.12.2013 u.a. gegen die hiesige Beklagte die Klage vor dem Sozialgericht K&#246;ln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt vor, dass der Anspruch auf Kosten&#252;bernahme gem&#228;&#223; &#167; 86 VVG auf die Kl&#228;gerin infolge des gesetzlichen Forderungs&#252;bergangs &#252;bergegangen sei. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei er&#246;ffnet und auch nicht nach &#167; 15 Abs. 1 ALV MV ausgeschlossen. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um Meinungsverschiedenheiten zwischen den konkreten Vertragsparteien des ALV MV, sondern die Beklagte weigere sich schlicht ihrer &#246;ffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Kosten&#252;bernahme der ausgelieferten Arzneimittel nachzukommen. Die Arzneimittel seien auch tats&#228;chlich an die Versicherten der Beklagten abgegeben worden, so dass ein Zahlungsanspruch auf diese Weise entstanden sei. Der Beklagten st&#252;nden hierzu die Daten &#252;ber das Abrechnungssystem, welches der Apotheker &#252;ber die AvP benutze, zur Verf&#252;gung. Mithin seien ausschlie&#223;lich und allein die Originalrezepte durch den Brand vernichtet worden. F&#252;r die Abrechnung sei jedoch die Vorlage der Originale weder aus gesetzlichen noch aus vertraglichen Gr&#252;nden tats&#228;chlich erforderlich. Vielmehr sei die Weiterleitung der Originalverordnung nicht Anspruchsvoraussetzung nach dem ALV MV, sondern k&#246;nne allenfalls als Nebenpflicht angesehen werden. In Bezug auf die Verletzung dieser Nebenpflicht seien keine weiteren Sanktionsregelungen bzw. lediglich Kostenregelungen vorgesehen. Eine Verweigerung der Zahlung f&#252;r die unstreitig abgegebenen Arzneimittel komme insofern jedoch keinesfalls in Betracht, zumal die Belege durch den Apotheker ordnungsgem&#228;&#223; aufbewahrt worden seien und die Vernichtung der Unterlagen ihm somit nicht zuzurechnen sei. Allerdings st&#252;nden vor dem Hintergrund von datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Kl&#228;gerin als Feuerversicherer nur anonymisierte Daten zur Verf&#252;gung, die Kl&#228;gerin habe jedoch die Zusicherung erhalten, dass in den vorgelegten Listen nur Daten von Versicherten der Beklagten erfasst seien, zumal diese Daten bei einer Bestellung unmittelbar erfasst w&#252;rden. Diese Erfassung geschehe schon deshalb, da bei der Abgabe der Arzneimittel auch Rabatte bei Rabattvertr&#228;gen mit der Beklagten ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssten. Mithin sei ausgeschlossen, dass ein Versicherter einer anderen Kasse in der vorgelegten Liste auftauche. Letztlich k&#246;nne die Kl&#228;gerin zwar nicht beurteilen, ob Sie abschlie&#223;ende Informationen erhalten habe, da sie die anonymisierten Daten &#150; anders als die Beklagte &#150; nicht &#252;berpr&#252;fen k&#246;nne. Insofern werde auch beantragt, dem Apotheker aufzugeben, die entsprechenden Abrechnungsunterlagen f&#252;r den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 20.09.2009 zur Verf&#252;gung zu stellen. Vor diesem Hintergrunde ergebe sich das haupts&#228;chlich geltend gemachte Feststellungsinteresse der Kl&#228;gerin, da ihr aktuell lediglich anonymisierte Daten zur Verf&#252;gung st&#252;nden. Denn letztlich sei doch damit zu rechnen, dass die Beklagte sich nicht mehr ihrer Zahlungspflicht entziehe, wenn die Rechtsfrage um die Original-Verordnung gekl&#228;rt sei. Die Summe der gegen&#252;ber der Beklagten geltend gemachten Forderung beziffere die Kl&#228;gerin im Rahmen des Klageverfahrens nunmehr auf dem Betrag von 4.908,82 EUR. Auch wenn die Kl&#228;gerin gegen&#252;ber der Apotheke in Bezug auf die vorliegende Forderung den Betrag i.H.v. insgesamt 5.470,10 EUR beglichen habe, ergebe sich die nunmehr geltend gemachte Klageforderung aus der als Anlage BLD 3 eingereichten Liste, Mithin werde im Rahmen der hilfsweise erhobenen Leistungsklage noch eine Forderung i.H.v. 4.908,82 EUR geltend gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin die an die Versicherten der Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 20.09.2009 von dem Apotheker F. H. (Zentralapotheke, S.) erbrachten Leistungen (Arzneimittel) zu verg&#252;ten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin den Betrag i.H.v. 4.908,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2009 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte tr&#228;gt vor, dass aus den &#252;bersandten Listen nicht ersichtlich sei, welche Sachleistungen f&#252;r welche konkreten Versicherten der Beklagten erbracht worden seien. Die erbetene Zuordnung der Leistungen zu Versicherten der Beklagten sei bis heute nicht erfolgt. Eine formal ordnungsgem&#228;&#223;e Rechnung liege nicht vor, solange eine Zuordnung zu den Sachleistungen zu den einzelnen Versicherten nicht m&#246;glich ist. Insbesondere seien die Angaben von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten sowie die Versichertennummer in den von der Kl&#228;gerin &#252;bermittelten Daten nicht vorhanden. Dar&#252;ber hinaus sei die Beif&#252;gung der Originalverordnung oder dessen Image entgegen der Annahme der Kl&#228;gerin die zwingende Voraussetzung f&#252;r eine formal ordnungsgem&#228;&#223;e Rechnung. Unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 17.12.2009 (Az: B 3 KR 13/08) k&#246;nne ohne eine Verordnung ein Zahlungsanspruch gar nicht erst entstehen. Dies folge auch aus den Vorgaben in &#167; 300 SGB V. Nach &#167; 300 Abs. 3 Nr. 2 SGB V regele der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die f&#252;r die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten ma&#223;geblichen Spitzenorganisationen der Apotheker in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das n&#228;here insbesondere &#252;ber die Voraussetzungen und Einzelheiten der &#220;bermittlung der Abrechnungsdaten und die Weiterleitung der Verordnungsbl&#228;tter. Nach &#167; 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung in der Fassung vom 04.11.1994 seien die zur Abrechnung bestimmten Verordnungsbl&#228;tter an die Krankenkasse oder von ihnen benannten Stellen weiterzuleiten. Dar&#252;ber hinaus komme der Zahlungsanspruch nach &#167; 129 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit dem ALV MV nicht in Betracht, da auch danach die Belieferung nur auf der Grundlage einer formal ordnungsgem&#228;&#223; ausgestellten Verordnung erfolgen d&#252;rfte (&#167; 3 Abs. 1 ALV MV). Dar&#252;ber hinaus sei ein Anspruch auf Erstattung aufgrund der Rechnungslegung im Jahr 2012 bereits verfristet. Denn nach &#167; 8 Abs. 1 ALV MV habe die Rechnungslegung der Apotheke sp&#228;testens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen, in dem die Lieferung erfolge. Ein entsprechender Ausschluss der Verg&#252;tung ergebe sich zudem aus &#167; 13 Abs. 1 ALV MV, wonach die Krankenkasse die sachlichen und rechnerischen Beanstandungen bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Kalendermonats geltend machen k&#246;nne, in dem die Lieferung erfolge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorliegend erhobene Feststellungsklage ist bereits unzul&#228;ssig, die hilfsweise erhobene (zul&#228;ssige) Leistungsklage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">1. Eine Feststellungsklage ist zul&#228;ssig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, der Gegenstand der begehrten Feststellung unter &#167; 55 Abs. 1 Nr. 1 &#150; 4, Abs. 2 SGG f&#228;llt und der Kl&#228;ger ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung hat. Dabei ist die Feststellungsklage als unzul&#228;ssig anzusehen, wenn der Kl&#228;ger seine Rechte nicht mit der Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann und kein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Subsidiarit&#228;tsgrundsatz nicht in den F&#228;llen gilt, in denen die Feststellung einen weitergehenden Rechtsschutz erm&#246;glicht. In Bezug auf das Feststellungsinteresse macht die Kl&#228;gerin geltend, dass die Kl&#228;gerin aus datenschutzrechtlichen Gr&#252;nden keine namentliche Aufstellung zu der Versicherten und den einzelnen Leistungen vorliege, so dass die Zuordnung von s&#228;mtlichen Positionen zu einer bestimmten Krankenkasse nicht abschlie&#223;end m&#246;glich sei. Auch k&#246;nne die Kl&#228;gerin nicht abschlie&#223;end beurteilen, ob sie durch die vorgelegte Liste tats&#228;chlich abschlie&#223;ende Informationen erhalten habe, zumal zu erwarten sei, dass die Beklagte Zahlung in ordnungsgem&#228;&#223;er H&#246;he nachkomme, wenn die Zahlungspflicht dem Grunde nach feststehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich kann jedoch nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin hieraus kein weitergehender Rechtsschutz als durch die (hilfsweise) erhobene Leistungsklage erzielt werden. Vielmehr wird im Rahmen der Leistungsklage der hiermit durch die Kl&#228;gerin geltend gemachte Zahlungsanspruch abschlie&#223;end und umf&#228;nglich gepr&#252;ft, d.h. sowohl ob der Anspruch dem Grunde als auch der H&#246;he nach besteht. Insofern f&#252;hrt das durch die Kl&#228;gerin hier geltend gemachte Feststellungsbegehren in Hinblick auf eine Erstattungspflicht der Beklagte dem Grunde nach nicht weiter als ein mit der Leistungsklage geltend zu machender konkreter Zahlungsanspruch, sondern bleibt sogar dahinter zur&#252;ck. Allein der Umstand, dass die Kl&#228;gerin den Klageanspruch der H&#246;he nach aufgrund der ihr vorliegenden &#150; anonymisierten &#150; Unterlagen nicht beziffern kann, f&#252;hrt ebenfalls nicht zu einem, &#252;ber den eigentlich streitgegenst&#228;ndlichen Zahlungsanspruch hinausgehenden Feststellungsinteresse. Denn insofern ist schon nicht erkennbar, dass die Beklagte bei einem etwaig dem Grunde nach festgestellten Erstattungsanspruch durch etwaige durch den Apotheker oder die AvP noch vorzulegenden Unterlagen oder Daten einen Erstattungsanspruch der H&#246;he nach eigenst&#228;ndig anders oder weitergehender ermitteln k&#246;nnte als dies im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens m&#246;glich w&#228;re. Mithin ist nicht erkennbar, auf welche Weise die Kl&#228;gerin durch eine Feststellung einer dem Grunde nach bestehenden Leistungspflicht einen weitergehenden Rechtsschutz erhalten k&#246;nnte, so dass die Kl&#228;gerin insofern auf die Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die insofern hilfsweise erhobene Leistungsklage ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">a. Die vor dem Sozialgericht K&#246;ln erhobene Klage ist zul&#228;ssig. aa. Das Sozialgericht K&#246;ln ist insbesondere &#246;rtlich f&#252;r den Rechtsstreit zust&#228;ndig. Nach &#167; 57 Abs. 1 SGG ist &#246;rtlich zust&#228;ndig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kl&#228;ger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Ein etwaiger Anspruch des Apothekers gegen&#252;ber der Beklagten ist auf die Kl&#228;gerin gem. &#167; 86 VVG &#252;bergegangen. Mithin ist nunmehr allein die in K&#246;ln ans&#228;ssige Kl&#228;gerin die etwaige Anspruchsinhaberin des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, so dass nach &#167; 57 Abs. 1 SGG die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit des Sozialgerichts K&#246;ln gegeben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">bb. Eine Unzul&#228;ssigkeit der Klage ergibt sich nicht aus &#167; 129 SGB V i.V.m. &#167; 15 Abs. 1 ALV MV. Nach &#167; 15 Abs. 1 ALV MV obliegt die Auslegung dieses Vertrages und die Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten dem Vertragsausschluss, welche auf Antrag des Apothekerverbandes oder einer Krankenkasse t&#228;tig wird (&#167; 15 Abs. 6 ALV MV). Die Kl&#228;gerin bzw. der Apotheker ist jedoch schon nicht die unmittelbare Vertragspartei zu dem ALV MV, auch wenn der vorliegende Vertrag gem. &#167; 2 Abs. 1 ALV auch f&#252;r die Apotheken gilt, deren Leiter Mitglied des Apothekerverbandes Mecklenburg-Vorpommern ist. Die Berechtigung des Apothekerverbandes Mecklenburg-Vorpommern f&#252;r den Abschluss dieses Rahmenvertrages f&#252;r die Apotheken folgt hierbei jedoch nicht aus einer vertraglichen Berechtigung, sondern aus den gesetzlichen Vorgaben in &#167; 129 Abs. 2 und &#167; 129 Abs. 3 SGB V. Mithin ist der Apotheker selbst vorliegend nicht unmittelbar \"Vertragspartei\" des hier vorliegenden Rahmenvertrages. Vielmehr konkretisiert dieser Rahmenvertrag die Abrechnungs- und Verg&#252;tungsmodalit&#228;ten im Rahmen der Kostenerstattungen f&#252;r die Abgabe von Arzneimitteln im Sinne des &#167; 129 SGB V. Mithin ist f&#252;r den Apotheker bzw. f&#252;r die Kl&#228;gerin die in &#167; 15 ALV MV getroffenen Abrede nicht ma&#223;gebend ist bzw. es handelt sich bei dem vorliegende Rechtsstreit jedenfalls nicht um \"Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien &#252;ber die Auslegung des Vertrages\", sondern um die Abrechnung einer konkreten Forderung f&#252;r die Arzneimittelabgabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">b. Die Kl&#228;gerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten f&#252;r die durch den Apotheker abgegebenen Arzneimittel, da hierf&#252;r die erforderlichen Verordnungsbl&#228;tter bzw. zumindest die Images dieser Verordnungen nicht vorgelegt worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Grundlage f&#252;r die Abrechnung der abgegebenen Arzneimittel im Verh&#228;ltnis des Apothekers bzw. der Kl&#228;gerin zu der Beklagten ist &#167; 129 SGB V. Neben den darin enthaltenen Vorgaben zur Versorgung und Abgabe von Arzneimitteln regelt gem. &#167; 129 Abs. 2 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die f&#252;r die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete ma&#223;gebliche Spitzenorganisation der Apotheker in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das N&#228;here. Ma&#223;gebend ist im vorliegenden Fall der Liefervertrag zwischen dem Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. einerseits und der AOK Mecklenburg-Vorpommern (zugleich f&#252;r die Bundesknappschaft Bochum), dem BKK Landesverband Nord (zugleich f&#252;r die Krankenkasse f&#252;r den Gartenbau, handelnd f&#252;r die Landwirtschaftliche Krankenversicherung in Mecklenburg-Vorpommern) sowie dem IKK-Landesverband Nord andererseits (ALV MV). Nach den darin getroffenen Abreden ist nach &#220;berzeugung der Kammer aber in jedem Fall die Vorlage der Verordnung bzw. zumindest die Vorlage eines entsprechenden Images bei der Beklagten die zwingende Voraussetzung f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Abrechnung bzw. f&#252;r einen Zahlungsanspruch des Apothekers gegen&#252;ber der Krankenkasse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">So erfolgt gem. &#167; 3 Abs. 1 ALV MV die Abgabe aufgrund einer ordnungsgem&#228;&#223; ausgestellten vertrags&#228;rztlichen oder vertragszahn&#228;rztlichen Verordnung sowie von Krankenkassen herausgegebenen Berechtigungsscheinen. Nach &#167; 3 Abs. 2 ALV MV ist eine vertrags&#228;rztliche Verordnung dann ordnungsgem&#228;&#223; ausgestellt, wenn sie die im Vertrag nach &#167; 300 SGB V sowie in den hierzu erg&#228;nzenden Regelungen geforderten Angaben enth&#228;lt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">a) Bezeichnung der Krankenkasse b) Kassennummer c) Name und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten d) Versichertennummer e) Vertragsarztnummer f) G&#252;ltigkeitsdatum der Versichertenkarte g) Ausstellungsdatum h) Status des Versicherten (einschlie&#223;lich der Kennzeichen nach &#167; 267 Abs. 5 S. 1 SGB V) i) Kennzeichnung der Statusgruppen 6,7,8, und 9 sowie des Feldes Begr&#252;ndungspflicht, soweit zutreffend j) Kennzeichnung f&#252;r Unfall, soweit zutreffend k) Kennzeichnung f&#252;r Arbeitsunfall, soweit zutreffend l) Kennzeichnung der Geb&#252;hrenpflicht und der Geb&#252;hrenfreiheit, soweit zutreffend m) Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend n) Unterschrift des Vertragsarztes o) Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Gem. &#167; 3 Abs. 5 darf eine Verordnung nur innerhalb eines Monats nach der Ausstellung beliefert werden. Eine sp&#228;tere Belieferung ist nur zul&#228;ssig, wenn dieses aus Gr&#252;nden der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar ist. Im &#220;brigen werden in &#167; 3 ALV MV weitere Regelungen und Vorgaben f&#252;r das Vorgehen bei unvollst&#228;ndiger oder unklarer Verordnung durch den Vertragsarzt getroffen, zu deren Einzelheiten auf &#167; 3 Abs. 6 ff. ALV MV verwiesen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Schon aus diesen Vorgaben folgt nach Auffassung der Kammer die Notwendigkeit der Vorlage der Originalverordnung bzw. zumindest eines Images der Verordnung f&#252;r die Durchf&#252;hrung einer ordnungsgem&#228;&#223;en Abrechnung. Denn letztlich kann das Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r die Abgabe und Abrechnung eines Medikaments sowie die Einhaltung der o.g. Vorgaben allein durch das Verordnungsblatt belegt und dargestellt werden. Das Verordnungsblatt, auf dem s&#228;mtliche o.g. Angaben dokumentiert sein m&#252;ssen, ist somit das zentrale Element der Arzneimittelversorgung der Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hierzu verweist die Beklagte zutreffend auf die Ausf&#252;hrungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17.12.2009 (Az: B 3 KR 13/08), wenn es darin hei&#223;t:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die allgemeinen vertraglichen Regelungen nach &#167; 129 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V wird zudem nochmals betont, dass die vertrags&#228;rztliche Versorgung das zentrale Element der Versicherten der GKV darstellt. Mit ihr konkretisiert der Vertragsarzt das Rahmenrecht des Versicherten auf Arzneimittelversorgung als Sachleistung f&#252;r den vorliegenden Versicherungsfall. Sie dokumentiert, dass das Medikament als Sachleistung der GKV (&#167; 2 Abs. 2 SGB V) auf Kosten der Krankenkasse an den Versicherten abgegeben wird. Als Pendant folgt daraus der Verg&#252;tungsanspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse dem Grunde nach; er wird durch das Kassenrezept als f&#252;r das Abrechnungsverh&#228;ltnis zwischen Apotheker und Krankenkasse ma&#223;gebliches Dokument konkretisiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Eine andere Beurteilung ergibt sich insofern auch nicht aus dem Vortrag der Kl&#228;gerin, wonach nach der zitierten Entscheidung allein die Verordnung an sich als zentrales Element der Versorgung anzusehen ist, nicht jedoch die sp&#228;tere Vorlage des Verordnungsblatts und die darin dokumentierte Verordnung durch den Apotheker bei der Krankenkasse. Dies f&#252;hrt nach Auffassung der Kammer auch nicht dazu, dass allein die Abgabe der Arzneimittel im streitigen Zeitraum durch eine ordnungsgem&#228;&#223; ausgestellte Verordnungen dargelegt werden muss und eine m&#246;gliche Vorlage des eigentlichen Verordnungsblatts durch den Apotheker nicht mehr erforderlich w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">So ist zwar in der Tat im ALV MV (wie z.B. in &#167; 9 ALV MV) ausdr&#252;cklich keine konkrete Sanktion oder Regelung f&#252;r den &#150; hier vorliegenden &#150; Fall vorgesehen, dass die Verordnungsbl&#228;tter selbst nicht vorgelegt werden bzw. nicht mehr vorgelegt werden k&#246;nnen. Dennoch folgt aus dem gesamten Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen, dass die Vertragsparteien durchgehend f&#252;r die Abrechnung auch von der Vorlage der Verordnungsbl&#228;tter bzw. deren Images ausgegangen sind und diese auch vorausgesetzt haben. So ist in &#167; 8 Abs. 1 ALV MV f&#252;r die Rechnungslegung der Apotheke, welche wiederum gem. &#167; 3 Abs. 2 ALV MV eine ordnungsgem&#228;&#223;e vertrags&#228;rztliche Verordnung voraussetzt, eine Frist von einem Monat nach Ablauf des Kalendermonats vorgesehen, in dem die Lieferung erfolgt ist. Zudem m&#252;ssen nach &#167; 9 Abs. 1 ALV MV die Verordnungsbl&#228;tter bis sp&#228;testens sechs Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, bei den von den Krankenkassen benannten Stellen eingehen. Auch nach 10 Abs. 3 ALV MV sind die Verordnungsbl&#228;tter in digitalisierter Form (Images) bis zu 4 Wochen nach Ablauf des Abrechnungsmonats auf Abruf bereitzuhalten und der Krankenkasse auf Verlangen am Ort der Imageerstellung zur Verf&#252;gung zu stellen. Selbst wenn darin zumindest keine konkreten Sanktionsregelung f&#252;r eine Vers&#228;umung der genannten Frist in Form der nicht mehr zul&#228;ssigen Abrechnung zu sehen ist (vgl. insofern BSG, Urteil vom 03.08.2006, B 3 KR 7/06), wird jedoch durchgehend der Bestand einer Verordnung bzw. auch die M&#246;glichkeit der Vorlage des Verordnungsblattes an sich vorausgesetzt. Im Umkehrschluss folgt aber daraus, dass bei der nicht erfolgenden bzw. nicht mehr m&#246;glichen Vorlage einer Verordnung durch den Apotheker an die Krankenkasse letztlich auch keine Abrechnung m&#246;glich ist, zumal diese auch innerhalb einer bestimmten Frist nicht mehr vorgelegt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn durch den Apotheker die urspr&#252;ngliche Abgabe eines Arzneimittels an einen Versicherten auf der Grundlage einer &#228;rztlichen Verordnung erfolgt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang setzen die weiteren Vorgaben zur Durchf&#252;hrung der Abrechnung nach &#167; 7 Abs. 1 und 2 ALV MV i.V.m. &#167; 300 SGB V i.V.m. der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung (&#167; 300 Abs. 3 SGB V) ausdr&#252;cklich die &#220;bermittelung der Verordnungsbl&#228;tter voraus. Die Vorschrift des &#167; 300 SGB V regelt dabei als Grundlage f&#252;r die Abrechnung der Apotheker mit den Krankenkassen die Eintragung von Arzneimittelkennzeichen auf dem Verordnungsblatt und die Weitergabe dieser Verordnungsbl&#228;tter an die Krankenkassen sowie hier&#252;ber bundeseinheitlich verbindlich zu treffende Vereinbarungen (Hess in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, &#167; 300 Rn. 2). Nach &#167; 300 Abs. 1 SGB V sind die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln verpflichtet, unabh&#228;ngig von der H&#246;he der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil), 1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln f&#252;r Versicherte das nach &#167; 300 Abs. 3 Nr. 1 zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das f&#252;r die vertrags&#228;rztliche Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen Verordnungsdatensatz zu &#252;bertragen, 2. die Verordnungsbl&#228;tter oder die elektronischen Verordnungsdatens&#228;tze an die Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Ma&#223;gabe der nach Absatz 3 Nr. 2 getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu &#252;bermitteln. Nach &#167; 300 Abs. 3 SGB V regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die f&#252;r die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete ma&#223;gebliche Spitzenorganisation der Apotheker in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das N&#228;here insbesondere &#252;ber [ ...] 2. die Einzelheiten der &#220;bertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzelheiten der &#220;bermittlung der Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Daten&#252;bertragung oder maschinell verwertbar auf Datentr&#228;gern sowie die Weiterleitung der Verordnungsbl&#228;tter an die Krankenkassen, sp&#228;testens zum 1. Januar 2006 auch die &#220;bermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Schon in &#167; 300 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sieht der Gesetzgeber ausdr&#252;cklich die Verpflichtung der Apotheker vor, \"die Verordnungsbl&#228;tter oder die elektronischen Verordnungsdatens&#228;tze an die Krankenkassen weiterzuleiten\". Mithin ist hier schon eine gesetzliche Vorgabe zur &#220;bermittlung der Verordnungsbl&#228;tter geschaffen worden. Gleichzeitig verweist die Beklagte zutreffend auf die hierzu nach &#167; 300 Abs. 3 SGB V getroffene Vereinbarung &#252;ber die &#220;bermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung vom 04.11.1994 gem&#228;&#223; &#167; 300 SGB V. Sofern darin die Einzelheiten der &#220;bermittlung der Abrechnungsdaten geregelt sind, ist in &#167; 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung nochmals ausdr&#252;cklich vorgesehen, dass \"die zur Abrechnung bestimmte Verordnungsbl&#228;tter an die Krankenkasse oder die von ihnen benannten Stellen weiterzuleiten sind\". Dar&#252;ber hinaus haben diese Verordnungsbl&#228;tter die gem. &#167; 5 Abs. 2 der Vereinbarung genannten Angaben zu enthalten. Mithin werden durch diese ma&#223;gebliche Regelung zur &#220;bermittlung der Abrechnungsdaten und der Durchf&#252;hrung der konkreten Abrechnung nochmals ausdr&#252;cklich die entsprechenden Pflichten der abrechnenden Stellen zur Vorlage der Verordnungsbl&#228;tter f&#252;r eine korrekte Abrechnung normiert. Insbesondere ist hiernach nochmals die Pflicht zur Weiterleitung der Verordnungsbl&#228;tter f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung ausdr&#252;cklich vorgesehen. Folglich kann eine Erstattung der Kosten f&#252;r die abgegebenen Arzneimittel ohne das hierf&#252;r ma&#223;gebliche Verordnungsblatt aufgrund der damit nicht mehr vorliegenden ordnungsgem&#228;&#223;en Rechnungslegung nicht (mehr) geltend gemacht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass nach &#167; 300 Abs. 2 S. 3 SGB V die Rechenzentren die Daten nach &#167; 300 Abs. 1 SGB V auf Anforderung den Kassen&#228;rztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben nach &#167; 73 Abs. 8, den &#167;&#167; 84 und 305a erforderlich sind, sowie dem Bundesministerium f&#252;r Gesundheit oder einer von ihm benannten Stelle im Wege elektronischer Daten&#252;bertragung oder maschinell verwertbar auf Datentr&#228;gern &#252;bermitteln. Die Regelung stellt klar, dass die Kassen&#228;rztlichen Vereinigungen Daten auch von den Rechenzentren erhalten d&#252;rfen, soweit sie diese zur Erf&#252;llung der in der Vorschrift genannten Aufgaben ben&#246;tigen. Damit ist die &#220;bermittlung dieser Daten nicht an die Zustimmung der Krankenkassen gebunden. Die Daten sind nach Satz 5 zu pseudoanonymisieren. Weiterhin ist eine &#220;bermittlung an das Bundesministerium f&#252;r Gesundheit oder einer von ihm benannten Stelle eingeschr&#228;nkt zul&#228;ssig. Durch Satz 6 erh&#228;lt der Pr&#252;fungsstelle nach &#167; 106 Abs. 4a SGB V die M&#246;glichkeit, die nach &#167; 84 Abs. 7a SGB V vorgesehenen quartalsweisen Pr&#252;fungen der Abweichungen von den vereinbarten Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit zeitnah auch auf Grundlage der Abrechnungsdaten der Apothekenrechenzentren zu &#252;berpr&#252;fen (Didong in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, &#167; 300 SGB V, Rn. 11). Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitspr&#252;fung m&#252;ssen die Verordnungsbl&#228;tter aber m&#246;glichst vollst&#228;ndig analysiert werden, wenn der Vertragsarzt durch Vorlage eigener Dokumente plausibel machen kann, dass die ihm elektronisch zugeordneten Verwaltungsakten fehlerhaft sind. In diesem Fall sind durch die Pr&#252;fgremien gem. &#167; 20 SGB X die Originalverordnungsbl&#228;tter von den Krankenkassen anzufordern (BSG, Urteil vom 27.04.2005, B 6 KA 17/04 R). Sofern die Krankenkasse die Verordnungsbl&#228;tter nicht vorlegen kann, ist die gegen den Arzt festzusetzende Regeresssumme entsprechend zu verringern, da diesem nur eingeschr&#228;nkte Verteidigungsm&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung stehen (Hornung in LPK, SGB V, &#167; 300 Rn. 9). Mithin sind die Krankenkasse auch hieraus gehalten, bei der Abrechnung die Verordnungsbl&#228;tter anzufordern und sich f&#252;r die Abrechnung vorlegen zu lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus w&#228;re unter Zugrundelegung der kl&#228;gerischen Auffassung die im ALV MV ausdr&#252;cklich vorgesehene Rechnungs- und Taxbeanstandung durch die Beklagte nach &#167; 13 ALV MV faktisch ausgeschlossen. Nach &#167; 13 Abs. 1 ALV MV k&#246;nnen die Krankenkassen sachliche und rechnerischen Beanstandungen nur bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem die Leistung erfolgt ist, geltend machen. Eine &#220;berpr&#252;fung auf Taxdifferenzen kann aber letztlich allein auf der Grundlage der Verordnungsbl&#228;tter erfolgen, da allein darin die nach &#167; 3 Abs. 2 aufgef&#252;hrten Angaben ersichtlich werden. Dar&#252;ber hinaus sind nach &#167; 13 Abs. 3 die Kopien oder Print-Images der beanstandeten Rezepte von der Krankenkasse der Apotheke unverz&#252;glich ohne vorherige Aufforderung zur &#220;berpr&#252;fung zuzuschicken. Auch diese getroffenen Abreden h&#228;tten letztlich keine Bedeutung bzw. Sinn, wenn &#150; nach der kl&#228;gerischen Auffassung &#150; die Vorlage der Verordnungsbl&#228;tter keine Voraussetzung f&#252;r eine Abrechnung bzw. Erstattung der durch den Apotheker abgegebenen Arzneimittel h&#228;tte. Vielmehr folgt auch daraus der Wille der Vertragsparteien, dass eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung in jedem Fall die Vorlage der Verordnungsbl&#228;tter voraussetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Zusammenfassend ist somit nach den gesamten Regelungen in &#167; 129 Abs. 1 SGB V i.V.m. dem ALV MV und &#167; 300 SGB V i.V.m. Vereinbarung &#252;ber die &#220;bermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung vom 04.11.1994 durchgehend das Vorhandensein bzw. die Vorlage der Verordnungsbl&#228;tter als Grundvoraussetzung f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung vorgesehen. Sofern daher &#150; wie vorliegend &#150; die Verordnung nicht mehr an die Krankenkasse weitergeleitet oder &#252;bermittelt werden kann, besteht somit &#150; mangels ordnungsgem&#228;&#223;er Abrechnung &#150; kein Erstattungsanspruch der Apotheke gegen&#252;ber der Krankenkasse. Dies gilt umso mehr, als dass der hier erfolgte brandbedingte Untergang der Verordnungen in der Sph&#228;re des Apothekers nicht zu Lasten der Beklagten als Krankenkasse gehen kann, zumal auf diese Weise s&#228;mtliche &#220;berpr&#252;fungsm&#246;glichkeiten der Krankenkasse in Bezug auf eine ordnungsgem&#228;&#223;e Verordnung entfallen w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Diesbez&#252;glich f&#252;hren auch die von der Kl&#228;gerin zur Verf&#252;gung gestellten Datenlisten nicht weiter, da darin letztlich allein die Daten aufgef&#252;hrt sind, die durch den Apotheker bzw. dessen Mitarbeiter bei der Abgabe des Medikaments erfasst worden sind. Mithin ist hieraus schon nicht ersichtlich, ob die einzelnen vertraglichen Abgabebestimmungen tats&#228;chlich eingehalten worden sind, z.B. insbesondere ob die Unterschrift des Arztes vorhanden, ob die Frist f&#252;r die Abgabe des Medikaments nach der Ausstellung eingehalten worden oder ob der zutreffenden Kostentr&#228;ger (z.B. bei einem Wechsel der Krankenkasse) angegeben worden ist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Abreden in Bezug auf die notwendige Vorlage der Verordnungsbl&#228;tter f&#252;hrt auch die durch die Kl&#228;gerin beantrage Vernehmung des Apothekers oder dessen Mitarbeiter als Zeugen nicht weiter. Denn selbst wenn die Zeugen bei einer Vernehmung in Bezug auf jedes einzelne der im streitigen Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 19.09.2009 eingereichten 1791 Rezepte glaubhaft und glaubw&#252;rdig eine ordnungsgem&#228;&#223;e Verordnung mit allen in &#167; 3 Abs. 2 ALV MV aufgef&#252;hrten Angaben best&#228;tigen w&#252;rden, w&#252;rde es weiterhin an den nach den getroffenen Abreden f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung in jedem Fall notwendige Vorlage der Verordnungsbl&#228;tter fehlen. Mithin k&#246;nnte selbst bei einer entsprechenden Best&#228;tigung der genannten Zeugen nach der &#220;berzeugung der Kammer kein Anspruch der Kl&#228;gerin auf eine Verg&#252;tung bzw. Abrechnung des geltend gemachten Betrages gegen&#252;ber der Beklagten entstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 197a SGG in Verbindung mit &#167; 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).</p>\n      "
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