List view for cases

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    "slug": "vg-dusseldorf-2014-09-22-17-k-273013",
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    "file_number": "17 K 2730/13",
    "date": "2014-09-22",
    "created_date": "2019-01-17T13:37:13Z",
    "updated_date": "2019-02-12T12:48:22Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGD:2014:0922.17K2730.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, wird das Verfahren eingestellt.</strong></p>\n<p><strong>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl&#228;gerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.</strong></p>\n<p><strong>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl&#228;ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist ein bundesweit t&#228;tiges Unternehmen, das auch im Stadtgebiet der Beklagten &#8211; nach eigenen Angaben bereits langj&#228;hrig &#8211; Alttextilien und Schuhe mittels Containern sammelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte betreibt &#252;ber einen abfallwirtschaftlichen Rahmenvertrag mit der B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; GmbH (B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) seit 1999 ein fl&#228;chendeckendes Netz aus rund 640 Containern f&#252;r Altkleider und Schuhe. Mit der Leerung der Beh&#228;lter, der Sortierung und Verwertung der Sammelware hat die B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; nach einem Vergabeverfahren die F.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Textilverwertung GmbH (F.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; GmbH) unterbeauftragt. Die Erl&#246;se aus der Altkleider- und Schuhesammlung werden dem Geb&#252;hrenhaushalt f&#252;r Abfall gutgeschrieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 25. Juli 2012 zeigte die Kl&#228;gerin, vertreten durch den auch f&#252;r das Gebiet der Beklagten zust&#228;ndigen Leiter der Niederlassung C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Herrn O.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; X.&#160;&#160;&#160; , die von ihr im Stadtgebiet der Beklagten durchgef&#252;hrte gewerbliche Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten nach &#167; 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) an. Sie gab u.a. an, 16 Mitarbeiter und 16 Sammelfahrzeuge zu haben sowie im Jahr 100 t Alttextilien im Bringsystem mittels Container zu sammeln, die sodann nach der Zwischenlagerung von der W.&#160;&#160;&#160; Textile Recycling Sp. z o.o. (W.&#160;&#160;&#160; Textile Recycling) verwertet w&#252;rden. Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin war zu diesem Zeitpunkt Herr N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 6. August 2012 forderte die Beklagte die Kl&#228;gerin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, da die bisher get&#228;tigten Angaben den Anforderungen wie sie in &#167; 18 Abs.&#160;2 KrWG formuliert w&#252;rden, nicht entspr&#228;chen (u.a. Standortliste, Angaben &#252;ber das Sortier- und Verarbeitungswerk). Der Nennung der Containerstandorte kam die Kl&#228;gerin im Verwaltungsverfahren nicht nach, dazu bestehe keine gesetzliche Verpflichtung. Im &#220;brigen wurde ein Vertrag aus M&#228;rz 2013 zwischen ihr und der W.&#160;&#160;&#160; Textile Recycling vorgelegt, der n&#228;here Angaben &#252;ber die Verwertung enthielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 10. September 2012 h&#246;rte die Beklagte die Kl&#228;gerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an. Die get&#228;tigten Angaben reichten f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Anzeige im Sinne des &#167; 18 Abs. 1, 2 KrWG nicht aus. Zudem st&#252;nden der Sammlung &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen im Sinne des &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG entgegen, da die Beklagte selbst eine eigene Sammlung betreibe. Eine Stellungnahme des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers gem. &#167; 18 Abs. 4 KrWG holte die Beklagte nicht ein, da die Notwendigkeit einer solchen nicht gesehen wurde; sie sei selbst als kreisfreie Stadt &#246;ffentlich-rechtlicher Entsorgungstr&#228;ger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Dazu nahm die Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 9. November 2012 dahin Stellung, sie sammele mit insgesamt sechs Containern im Stadtgebiet, die in den Stadtbezirken V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , E1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und S.&#160;&#160;&#160; st&#252;nden. Eine genauere Nennung sei nicht erforderlich. Im &#220;brigen erfolgten Ausf&#252;hrungen dahin, der Sammlung st&#252;nden keine &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interessen entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 14. Februar 2013 untersagte die Beklagte der Kl&#228;gerin mittels der in ihrem Stadtgebiet aufgestellten Container Alttextilien und Schuhe einzusammeln. Alle entsprechenden Container seien unverz&#252;glich und dauerhaft zu entfernen. Diese Anordnung gelte sowohl f&#252;r die im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum als auch auf privaten Grundst&#252;cksfl&#228;chen aufgestellten Sammelcontainer (Ziffer 1). Ferner untersagte sie der Kl&#228;gerin auch jegliche andere Art der gewerblichen Einsammlung von Alttextilien und Schuhen von privaten Haushaltungen, wie z.B. eine Haus-zu-Haus Sammlung im Stadtgebiet (Ziffer 2). Die Beklagte drohte f&#252;r den Fall, dass die Ziffer 1 nicht befolgt w&#252;rde die Entfernung der Container im Wege der Ersatzvornahme an. Die Kosten w&#252;rden daf&#252;r pro Container voraussichtlich 100,00 Euro betragen (Ziffer 4). F&#252;r den Fall, dass die Kl&#228;gerin entgegen der Regelung in Ziffer 2 weiter sammeln sollte, werde f&#252;r jede Zuwiderhandlung, &#8222;d.h. z.B. f&#252;r jeden festgestellten Tag einer Haus-zu-Haus Sammlung&#8220; ein Zwangsgeld in H&#246;he von 1.000,00&#160;Euro angedroht (Ziffer 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte st&#252;tzte die beiden Untersagungen in Ziffer 1 und 2 des Bescheides auf &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG und begr&#252;ndete ihre Entscheidung im Wesentlich wie folgt: Der Sammlung st&#252;nden &#246;ffentliche Interessen im Sinne von &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr.&#160;4&#160;KrWG entgegen. Durch sie werde die Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers nach &#167;&#160;17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gef&#228;hrdet, was im Einzelnen n&#228;her ausgef&#252;hrt wurde. Die Tatsache, dass es sich bei der Sammlung der Kl&#228;gerin um eine Bestandssammlung handele, die dem besonderen Schutz gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs.&#160;7&#160;KrWG unterl&#228;ge, f&#252;hre zu keinem anderen Ergebnis als der Untersagung, da das &#246;ffentliche Interesse an einer funktionierenden, fl&#228;chendeckenden hochwertigen Abfallentsorgung den Interessen der Kl&#228;gerin, insbesondere die werthaltigen Abf&#228;lle zum Zwecke der Gewinnerzielung zu sammeln und damit dem System des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers zu entziehen, &#252;berwiege. Ausf&#252;hrungen zu einer etwaigen Unzuverl&#228;ssigkeit der Kl&#228;gerin oder der f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, erhielt der Bescheid nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen hat die Kl&#228;gerin am 27. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt sie im Wesentlichen vor: Die Erm&#228;chtigungsgrundlage &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG begegne bereits europarechtlichen Bedenken. Auch sei der Bescheid formell rechtswidrig. Insbesondere k&#246;nne die Beklagte als Untere Umweltschutzbeh&#246;rde, da sie gleichzeitig auch &#246;ffentlich-rechtlicher Entsorgungstr&#228;ger sei, aufgrund einer Interessenkollision nicht die zust&#228;ndige Beh&#246;rde im Sinne des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sein, sollte eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der internen Bearbeitungen nicht vorgelegen haben. Jedenfalls eine personelle Trennung werde bestritten. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Der Sammlung st&#252;nden &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen im Sinne von &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr.&#160;4&#160;KrWG nicht entgegen. Durch die Sammlung werde die Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers gem. der Regelungen in &#167; 17 Abs. 3 KrWG keinesfalls gef&#228;hrdet. Insoweit machte die Kl&#228;gerin umfangreiche n&#228;here Ausf&#252;hrungen, auf die Bezug genommen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Beklagte Ausf&#252;hrungen zu ihrer Unzuverl&#228;ssigkeit gemacht habe, w&#252;rden diese zur&#252;ckgewiesen. Sofern eine Unzuverl&#228;ssigkeit des fr&#252;heren Gesch&#228;ftsf&#252;hrers, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; im Raume st&#252;nde, sei dieser zugunsten des neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers W1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; mit Gesellschafterbeschluss vom 24. Mai 2013 abgel&#246;st worden, er sei heute nur noch alleiniger Prokurist des Unternehmens und habe die -rein formale- Befugnis, Gesch&#228;fte nach au&#223;en wahrzunehmen. &#220;ber die Befugnisse und Entscheidungsvorg&#228;nge innerhalb einer Gesellschaft sage das indes nichts aus; es komme allein auf den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer an, er sei der Kopf des Unternehmens. Mit Abberufung von Herrn E.&#160;&#160;&#160;&#160; sei eine gravierende Einschr&#228;nkung seiner Handlungsbefugnisse einhergegangen. Soweit die Beklagte im Rahmen der Beantwortung der gerichtlichen Verf&#252;gung vom 13. Juni 2013 -zutreffend- darauf hinweise, der Gewerbezentralregisterauszug bez&#252;glich des damaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; enthalte sieben Eintragungen wegen Verst&#246;&#223;en gegen Stra&#223;enrecht in den Jahren 2007 und 2008; zeitlich nachfolgende Eintragungen betr&#228;fen Verst&#246;&#223;e wie das Inverkehrbringen pfandpflichtiger Einweggetr&#228;nkeverpackungen ohne Kennzeichnung und solche gegen das Sozialgesetzbuch IX, sei dies schon wegen des Gesch&#228;ftsf&#252;hrerwechsels unbeachtlich. Der Gewerbezentralregisterauszug sowie das F&#252;hrungszeugnis von Herrn L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wiesen keine Eintragungen auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn die Beklagte anf&#252;hre, sie, die Kl&#228;gerin, habe im Februar 2012 zwei Container auf dem &#246;ffentlichen Parkplatz der Bezirkssportanlage G.&#160;&#160;&#160;&#160; -S1.--------weg ohne Genehmigung aufgestellt, die dann entfernt worden seien, werde bestritten, dass sie &#252;berhaupt dort jemals Container aufgestellt habe. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, seien diese beiden Anfang 2012 aufgestellten Container nicht geeignet, die nach der Rechtsprechung erforderlichen systematischen und massiven Verst&#246;&#223;e gegen Stra&#223;enrecht zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Zeitpunkt der Anzeige der Sammlung im Gebiet der Beklagten befindlichen sechs Container h&#228;tten stets auf Privatgrund gestanden, Sondernutzungserlaubnisse seien daher nicht erforderlich gewesen. Die Zahl der Sammelcontainer sei inzwischen -wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mitgeteilt- auf vier an drei Standorten reduziert worden; sie st&#252;nden nach wie vor ausnahmslos auf privaten Grundst&#252;cken. Zwei Container seien auf dem Parkplatz S2.&#160;&#160;&#160; -V1.----stra&#223;e 299 mit Einwilligung des Hausmeisters aufgestellt worden, sie bem&#252;he sich einen schriftlichen Vertrag abzuschlie&#223;en. Zwei weitere Container st&#252;nden, was die beigef&#252;gten Mietvertr&#228;ge belegten, ebenfalls auf Privatgrund (Parkplatz S2.&#160;&#160;&#160; -S3.-----stra&#223;e 135-137; Parkplatz U.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Im M.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 2). Ungeachtet dessen k&#246;nne aber auch eine Unzuverl&#228;ssigkeit f&#252;r die Aus&#252;bung der abfallwirtschaftlichen T&#228;tigkeit nach &#167;&#167; 17, 18 KrWG nicht auf Verst&#246;&#223;e gegen stra&#223;en- oder privatrechtliche Normen gest&#252;tzt werden. Der Zuverl&#228;ssigkeitsbegriff sei durch die in &#167; 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien abschlie&#223;end konkretisiert, dort fehle der Bezug zum Stra&#223;en- und Wegerecht. Schlie&#223;lich seien nach Umstrukturierung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung Ma&#223;nahmen ergriffen worden, die Betriebsabl&#228;ufe und die Betriebspraxis zu verbessern. Es erfolge eine &#220;berpr&#252;fung bestehender Containerstandorte auf die Einhaltung des Stra&#223;enrechts. Bei privaten Stellpl&#228;tzen bem&#252;he man sich Gestattungen durch schriftliche Vereinbarungen abzusichern. Im &#220;brigen bem&#252;he man sich um die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Es gebe zudem Arbeits- und Handlungsanweisungen f&#252;r ihre Mitarbeiter im Au&#223;endienst mit betriebsinterner Kontrolle. Daher sei jedenfalls k&#252;nftig von einer Zuverl&#228;ssigkeit auszugehen, da die Bedenken in der Vergangenheit ausger&#228;umt seien. Soweit sich auf fr&#252;here, noch unter der Amtszeit des vormaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers datierende, Vorg&#228;nge im Gebiet der Stadt Leipzig bezogen werde, seien etwaige dortige Fehler auf die F&#252;hrung ihrer &#246;rtlichen Niederlassung zur&#252;ckzuf&#252;hren. Diese Fehlerquelle sei inzwischen beseitigt. Der jetzige Gesch&#228;ftsf&#252;hrer W1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; sei dort als freiberuflicher Mitarbeiter eingesetzt gewesen um seinerzeit gerade dort aufgetretene Missst&#228;nde zu beseitigen, er sei in Leipzig weder Niederlassungsleiter noch ihr Angestellter gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit nicht aus einer Gesamtschau erfolgen d&#252;rften, es k&#246;nne nur auf bewiesene Tatsachen ankommen. Endlich sei die Untersagungsverf&#252;gung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und ber&#252;cksichtige nicht ihre grundrechtlich gesch&#252;tzte Position hinreichend. Die Androhung der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes seien schlie&#223;lich rechtwidrig und im &#220;brigen auch unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Beklagte in der m&#252;ndlichen Verhandlung die Ziffern 2 und 5 des angefochtenen Bescheides aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">beantragt die Kl&#228;gerin zuletzt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2013 in der Fassung vom 22.&#160;September 2014 aufzuheben.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>die Klage abzuweisen.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Sie f&#252;hrt in Erg&#228;nzung zu der Begr&#252;ndung des Bescheides im Wesentlichen aus: Sie sei f&#252;r den Erlass des Bescheides zust&#228;ndig. Im Erlasszeitpunkt habe bereits eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgaben der Unteren Umweltschutzbeh&#246;rde und der Aufgaben des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers vorgelegen; damit sei dem Neutralit&#228;tsgebot umfassend Rechnung getragen worden. Auch l&#228;gen die materiellen Voraussetzungen f&#252;r eine Untersagung vor. Der Sammlung st&#252;nden &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen gem. &#167; 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, was vertiefend im Schriftsatz vom 30. April 2013 ausgef&#252;hrt wurde. Die Untersagungen seien ferner verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, insbesondere sei kein besonderer Bestandsschutz nach &#167;&#160;18 Abs. 7 KrWG zu ber&#252;cksichtigen, denn die Kl&#228;gerin habe auch schon vor in-Kraft-treten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers gef&#228;hrdet. So habe sie unter dem fr&#252;heren &#167; 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG bereits nicht die ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Verwertung nachgewiesen, daraus erg&#228;ben sich Zuverl&#228;ssigkeitsbedenken, die auch aktuell eine Untersagung nach &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt.&#160;1&#160;KrWG rechtfertigen k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 4. M&#228;rz 2013 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 der hier angefochtenen Untersagungsverf&#252;gung wiederherzustellen und gegen die Ziffern 4 sowie 5 der vorgenannten Verf&#252;gung anzuordnen, hatte aufgrund von seinerzeit hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 offener Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs und hinsichtlich der Ziffern 2 und 5 wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit Erfolg (Beschluss vom 5. Juni 2013 - 17 L 419/13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen einer im Wesentlichen auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit &#167; 18 Abs. 7 KrWG zielenden gerichtlichen Aufkl&#228;rungsverf&#252;gung an die Beteiligten vom 13. Juni 2013 hat die Kl&#228;gerin neben dem adressbezogenen jeweiligen Containerstandort, die Zahl der Container und die jeweilige Containerstandzeit ihrer jedenfalls bis zum 31. Mai 2013 im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellten sechs Container benannt. Ferner legte sie neben weiteren umfangreichen Ausf&#252;hrungen dar, eine Untersagung k&#246;nne nicht auf M&#228;ngel bei der ordnungsgem&#228;&#223;en und schadlosen Verwertung gest&#252;tzt werden, solche l&#228;gen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Mit auf Kl&#228;rung von Fragen betreffend einer etwaige Unzuverl&#228;ssigkeit der Kl&#228;gerin zielenden Verf&#252;gung vom 26. Mai 2014 hat das Gericht die Beklagte aufgefordert mitzuteilen, ob die Kl&#228;gerin seit dem 24. Mai 2013 Container ohne daf&#252;r erforderliche Sondernutzungserlaubnisse bzw. ohne das Einverst&#228;ndnis des jeweiligen Verf&#252;gungsberechtigten im Stadtgebiet der Beklagten oder in anderen Kommunen aufgestellt habe. Entsprechende Verf&#252;gungen erhielten die Beklagten (die St&#228;dte S8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , L4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und X5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) in den Verfahren 17 K 4202/13, 17 K 2897/13 und 17&#160;K 3552/13. Die Beklagte teilte unter anderem im Wesentlichen mit Schriftsatz vom 18.&#160;Juni 2014 mit:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In ihrem Stadtgebiet seien auf dem Grundst&#252;ck V1.----stra&#223;e 303/315, Gemarkung H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 10, Flurst&#252;ck 51 (U1.&#160;&#160;&#160; Baumarkt) im Februar 2014 zwei Container der Kl&#228;gerin aufgefunden worden. Sowohl die Baumarktbetreiberin als auch die Grundst&#252;ckseigent&#252;merin seien mit der Aufstellung nicht einverstanden gewesen, was sich aus entsprechendem E-Mailverkehr ergebe. In der Stadt S8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; habe am 9. Juli 2013 ein Container der Kl&#228;gerin ohne Erlaubnis an der Ecke des Stichweges an der F1.-----stra&#223;e gestanden. Dieser Standort h&#228;tte einer Sondernutzungserlaubnis bedurft, die nicht vorgelegen habe. Zuvor seien im Juni 2013 auf dem Parkplatz des Gemeinde- und Stadtteilzentrums F1.-----stra&#223;e zwei Sammelbeh&#228;lter ohne Einverst&#228;ndnis des Eigent&#252;mers aufgestellt worden. In der Stadt Viersen sei im Juli 2013 schlie&#223;lich auf dem Grundst&#252;ck Gemarkung W2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 7, Flurst&#252;ck 926 (I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L1.----weg ) ein Container der Kl&#228;gerin ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis platziert worden. Ebenfalls in W2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; seien auf dem Grundst&#252;ck Gemarkung W2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 110, Flurst&#252;ck 574 (C1.----------platz 1) im Juli 2013 zwei Container von der Kl&#228;gerin ohne Einverst&#228;ndnis der Grundst&#252;ckseigent&#252;merin aufgestellt worden. In der Stadt Kempen habe jedenfalls im M&#228;rz 2014 auf dem Grundst&#252;ck der Stadt L2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Weg 90-92 ein Container von ihr ohne Erlaubnis gestanden. Im April 2014 seien in der Stadt Heiligenhaus, auf der O1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e 1a Container von der Stadt entfernt worden, die von der Kl&#228;gerin ohne Einverst&#228;ndnis des Eigent&#252;mers aufgestellt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Verfahren 17 K 4202/13 (Q.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ./. Stadt S8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , klageabweisendes Kammerurteil vom 2. September 2014) hat die Kl&#228;gerin auf Aufkl&#228;rungsverf&#252;gung des Gerichts vom 23. Mai 2014 (vgl. BA 5 zum hiesigen Verfahren) Ausf&#252;hrungen zu den Aufgaben des aktuellen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers W1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; gemacht. Sie teilte au&#223;erdem den Aufgabenkatalog des Prokuristen N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; mit. Insoweit wird auf ihren dortigen Schriftsatz vom 18. Juni 2014 Bezug genommen. Ferner hat sie mitgeteilt, unter dem neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer seien Au&#223;endienstmitarbeiter eingestellt worden &#8211; heute neun &#8211; die neue Stellpl&#228;tze erkundeten, die daf&#252;r notwendigen Sondernutzungserlaubnisse oder privatrechtlichen Vereinbarungen erwirkten und die Standpl&#228;tze in der Folgezeit betreuten. Die Auswahl und &#220;berpr&#252;fung der Standorte erfolge dabei auch anhand einer internen Praxis-Anleitung. Die Kontrolle der Aufstellung von Sammelcontainern obliege Herrn O.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; X.&#160;&#160;&#160; als einer f&#252;r den Betrieb verantwortlichen Person. Sein T&#228;tigkeitsprofil sei seit Einreichen der Anzeigen nach &#167;&#167; 17, 18 KrWG im Jahr 2012 unver&#228;ndert geblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten sowie den der beigezogenen Verfahrensakten 17 K 2897/13 und 17 L 440/13 einschlie&#223;lich der dortigen Beiakten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben (Ziff. 2 und 5 des Bescheides vom 14. Februar 2013), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des &#167; 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich des noch zur Entscheidung verbleibenden Streitgegenstandes ist die zul&#228;ssige Klage unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die angefochtene Verf&#252;gung der Beklagten vom 14. Februar 2013 in der Fassung vom 22.&#160;September 2014 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten, &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Beklagte hat die Untersagung der Sammlung von Alttextilien und -schuhen (im Folgenden: Alttextilien; die Kl&#228;gerin sammelt nicht zuletzt ausweislich des regelm&#228;&#223;igen Aufdrucks auf ihren Containern beide Abf&#228;lle) im angefochtenen Bescheid vom 14.&#160;Februar 2014 (Ziff. 1) allein auf &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG (Einhaltung der in &#167;&#160;17 Abs.&#160;2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen) gest&#252;tzt. Erst im Laufe des Verfahrens hat sie sich der Sache nach auch auf &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der Kl&#228;gerin bzw. der f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person) gest&#252;tzt. Das Berufen auf eine weitere, im Bescheid nicht genannte, Erm&#228;chtigungsgrundlage und entsprechende Rechtsgr&#252;nde f&#252;r eine darauf gest&#252;tzte Untersagung der gewerblichen Sammlung ist unsch&#228;dlich, da nicht nur beide Alternativen des &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auf dasselbe Ziel gerichtet sind -Untersagung einer Sammlung-, sondern es sich vor allem (jeweils) um gebundene Entscheidungen handelt (&#8222;hat&#8220;). Die Verwaltungsgerichte haben insoweit ohnehin umfassend zu pr&#252;fen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung tr&#228;gt oder nicht. Hierzu geh&#246;rt auch, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtm&#228;&#223;ig ist. Das ist hier der Fall, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgrundlage und -gr&#252;nde - an dem angegriffenen Verwaltungsakt etwas Wesentliches ge&#228;ndert zu werden br&#228;uchte. Die Beklagte hat bereits im beh&#246;rdlichen Verfahren eindeutig erkl&#228;rt, dass sie die Sammlung untersagen werde,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40/88, juris Rn. 20 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufforderung, die aufgestellten Container zu entfernen (einschlie&#223;lich des nur erkl&#228;renden Zusatzes ohne eigenen Regelungscharakter, das gelte f&#252;r Container im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum und auch auf privaten Grundst&#252;cken), ist als Annex zur Untersagungsverf&#252;gung zu verstehen und wird von der Erm&#228;chtigungsgrundlage des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und auch Alt. 2 KrWG mit umfasst,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 607/13 &#8211;, juris Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Erm&#228;chtigungsgrundlage &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 2 KrWG greifen nicht durch. Hinsichtlich des &#167; 18 Abs. 5 Satz&#160;2 Alt. 1 KrWG sind solche weder erkennbar noch geltend gemacht. Bez&#252;glich des &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hat das Gericht, worauf Bezug genommen wird, bereits entschieden, dass sie nicht durchgreifend sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG D&#252;sseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/14 -, juris Rn. 34ff. m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Verf&#252;gung ist formell rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">1. Von der Zust&#228;ndigkeit der Beklagten &#8211; einer kreisfreien Stadt &#8211; als Unterer Umweltschutzbeh&#246;rde, &#167;&#160;38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) i.V.m. &#167; 1 Abs&#228;tze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zust&#228;ndigkeitsverordnung Umweltschutz, ist auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabh&#228;ngigkeit des Staates die darin geregelte Zust&#228;ndigkeit der Kreise und kreisfreien St&#228;dte problematisch sein, da diese als &#246;ffentlich-rechtliche Entsorgungstr&#228;ger nach &#167; 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie St&#228;dte, bei Kreisen ist die Sammlung und Bef&#246;rderung hingegen grunds&#228;tzlich den kreisangeh&#246;rigen Gemeinden &#252;bertragen, &#167; 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest f&#252;r dessen Verwertung verantwortlich sind (&#167; 5 Abs.&#160;2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinn&#252;tzige Abfallsammlungen beteiligt werden, &#167; 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Ein derartiges &#8222;Neutralit&#228;tsgebot&#8220; des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2009 &#8211; 9 A 39/07 &#8211;, juris Rn. 24.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit mag eine vollst&#228;ndige Trennung der Zust&#228;ndigkeiten (Untere Umweltschutzbeh&#246;rde und &#246;ffentlich-rechtlicher Entsorgungstr&#228;ger) w&#252;nschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung f&#252;r die gebotene Distanz und Unabh&#228;ngigkeit. Eine Beh&#246;rde mit Doppelzust&#228;ndigkeit hat als Teil der &#246;ffentlichen Verwaltung in beiden ihr &#252;bertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen gen&#252;genden Weise gesichert, wenn beh&#246;rdenintern f&#252;r eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2009 &#8211; 9 A 39/07 &#8211;, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 20.&#160;Januar 2014 &#8211; 20 B 669/13 &#8211;, n.v. UA Seite 3; VG D&#252;sseldorf, Urteil vom 8. April 2014 &#8211; 17 K 8550/12 &#8211;, n.v. UA Seite 12 ff.; VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 21. M&#228;rz 2013 &#8211; 17 L 260/13 &#8211;, juris Rn. 17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist von einer solchen Trennung dann auszugehen, wenn beh&#246;rdenintern unterschiedliche Einheiten und Sachbearbeiter f&#252;r die Erf&#252;llung der Aufgaben als &#246;ffentlich-rechtlicher Entsorgungstr&#228;ger einerseits bzw. Untere Umweltschutzbeh&#246;rde andererseits zust&#228;ndig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind. Das ist bei der Beklagten -auch schon f&#252;r die Zeit vor der Umstrukturierung im April 2013 und damit im Zeitpunkt des Bescheiderlasses- der Fall. Die Aufgaben des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers wurden bis dato im Sachgebiet 19/1.2 bis 19/1.4 wahrgenommen, die der Unteren Umweltschutzbeh&#246;rde davon organisatorisch getrennt im Sachgebiet 19/1.1 bzw. 19/2 und 19/4. Mit dieser rechtlichen Trennung geht auch eine personelle Trennung einher. Die Bescheiderstellerin, Frau N1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , war ausweislich der Angaben der Beklagten nicht f&#252;r Sachgebiete t&#228;tig, in denen Aufgaben des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers wahrgenommen werden; das ergibt sich auch aus dem Verzeichnis in Anlage 2 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 30. April 2013, die diese Sachbearbeiterin unter dem Amt 19/1.1 auff&#252;hrt. Ernstliche Anhaltspunkte an diesem Vortrag zu zweifeln, hat das Gericht nicht; eine ausdr&#252;ckliche Bezeichnung im Organigramm des Beklagten etwa als &#8222;Aufgaben des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers&#8220; mag w&#252;nschenswert sei, notwendig ist sie indes nicht. Es kommt nicht auf die formale Bezeichnung, sondern die tats&#228;chliche Aufgabenwahrnehmung an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">2. Auch im &#220;brigen sind keine formellen M&#228;ngel ersichtlich. Soweit die Kl&#228;gerin ger&#252;gt hat, ihr sei die beantragte Akteneinsicht gem. &#167; 29 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht hinreichend gew&#228;hrt worden und insoweit auch das &#8222;rechtliche Geh&#246;r nach &#167; 28 VwVfG NRW verletzt worden&#8220;, da ihr die Stellungnahme des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers gem. &#167; 18 Abs. 4 KrWG vorenthalten worden sei, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte &#252;berhaupt keine entsprechende Stellungnahme eingeholt hat. Die Notwendigkeit einer solchen wurde nicht gesehen. Dar&#252;ber hinaus ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht, der der Kl&#228;gerin zur Akteneinsicht &#252;bersandte Verwaltungsvorgang sei unvollst&#228;ndig gewesen. Ungeachtet dessen und unbeschadet der Frage, ob ein etwaiger Mangel inzwischen geheilt worden w&#228;re (vgl. &#167; 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, BeckRS,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">k&#246;nnte die Aufhebung der Untersagungsverf&#252;gung aufgrund des &#167; 46 VwVfG NRW schon nicht allein wegen dieses Mangels beansprucht werden, weil offensichtlich w&#228;re, dass er aufgrund der Ausf&#252;hrungen der Beklagten in ihren Schrifts&#228;tzen nicht deren -in der Rechtsfolge gerade gebundene- Entscheidung in der Sache beeinflusst h&#228;tte. Dies zumal die Unzuverl&#228;ssigkeit der Kl&#228;gerin von der Beklagten neu in den Raum gestellt wurde und diese Frage unabh&#228;ngig von dem Vortrag eines etwaig der Sammlung entgegenstehenden &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses steht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">III. Die Untersagungsverf&#252;gung ist materiell rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind gegeben. Danach hat die zust&#228;ndige Beh&#246;rde die Durchf&#252;hrung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Anzeigenden oder der f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">1. Anzeigender ist der Tr&#228;ger der gewerblichen Sammlung, also die nat&#252;rliche oder &#8211; wie hier &#8211; juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchf&#252;hrt oder durchf&#252;hren l&#228;sst,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. M&#228;rz 2014 &#8211; 20 B 881/13 &#8211;, n.v. UA Seite 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anzeigende muss sich nach &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen nat&#252;rlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur etwa nach &#167;&#160;2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen nat&#252;rlichen Personen, die vom Tr&#228;ger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, &#220;berwachung und Kontrolle der durchgef&#252;hrten Sammlung - insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierf&#252;r geltenden Vorschriften und Anordnungen - bestellt worden sind, sondern dar&#252;ber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchf&#252;hrung der Sammlung aus&#252;ben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, &#167; 18 Rn. 75.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen F&#228;llen das Organ oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">2. Unzuverl&#228;ssig im Sinne des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, die in Rede stehende T&#228;tigkeit zuk&#252;nftig ordnungsgem&#228;&#223; auszu&#252;ben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 &#8211; 20 B 444/13 &#8211;, juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschr&#228;nkenden Auslegung dahin bedarf, (blo&#223;e) Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit reichten f&#252;r eine Untersagung nicht aus, es m&#252;sse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten &#8222;ann&#228;hernd feststehen&#8220;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 122/13 &#8211;, juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelm&#228;&#223;ig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren d&#252;rfte, kann offen bleiben. Denn selbst ein solches Fehlverhalten st&#252;nde hier fest. Freilich m&#252;ssen in jedem Falle &#8211; gerade auch unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten &#8211; in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelm&#228;&#223;ig vorgenannte Grundrechte tangiert sein d&#252;rften, die Bedenken unabh&#228;ngig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen k&#246;nnen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 530/13 &#8211;, juris Rn. 4 ff.; in diesem Sinne auch VGH B-W, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 &#8211; 20 AS 13.700 &#8211;, juris Rn. 22 und 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verdikt &#252;ber die Zuverl&#228;ssigkeit, die als unbestimmter Rechtsbegriff vom Gericht voll &#252;berpr&#252;ft werden kann, ist dabei ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchf&#252;hrung der Sammlung zu gewichtigen Verst&#246;&#223;en gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschl&#228;gige Vorschriften kommen wird,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 &#8211; 20 B 444/13 &#8211;, juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verst&#246;&#223;en gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 530/13 &#8211;, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 607/13 &#8211;, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 476/13 &#8211;, juris Rn. 27.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den sonstigen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschl&#228;gigen Vorschriften geh&#246;ren &#8211; entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin &#8211; auch stra&#223;enrechtliche Normen. Denn die f&#252;r eine Untersagung relevante Frage der (Un-) Zuverl&#228;ssigkeit ist nicht allein anhand der oder nur &#252;ber die in &#167; 8 Abs. 2 der EfbV genannten Kriterien zu konkretisieren. Unabh&#228;ngig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschlie&#223;enden Konkretisierung der Zuverl&#228;ssigkeit nach &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, l&#228;sst sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe eine einschr&#228;nkende Auslegung des Zuverl&#228;ssigkeitsbegriffs in &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick gehabt, es solle allein auf die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn &#8211; wie dargelegt &#8211; ist im Allgemeinen unzuverl&#228;ssig, wer nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, dass er die in Rede stehende T&#228;tigkeit zuk&#252;nftig ordnungsgem&#228;&#223; aus&#252;bt. Das schlie&#223;t s&#228;mtliche Anforderungen an die T&#228;tigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverl&#228;ssigkeitsregelungen in &#167;&#167; 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verh&#228;ltnis zu &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur f&#252;r Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, w&#228;hrend die Durchf&#252;hrung einer Sammlung nach &#167; 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt f&#252;r die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder f&#252;r sie verantwortlich ist. Auch aus &#167; 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gef&#228;hrlichen) Abf&#228;llen zwingend Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien m&#246;gen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverl&#228;ssigkeitsbegriffs in &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverl&#228;ssigkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden d&#252;rften und dementsprechend stra&#223;enrechtliche Aspekte au&#223;er Betracht zu bleiben h&#228;tten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zum Vorstehenden n&#228;her OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 607/13 &#8211;, juris Rn. 12; VGH B-W, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Erg&#228;nzend wird angemerkt, dass sich im Ergebnis entsprechendes f&#252;r die Zuverl&#228;ssigkeitsregelung in &#167; 3 Abs. 2 der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung &#252;ber das Anzeige- und Erlaubnisverfahren f&#252;r Sammler, Bef&#246;rderer, H&#228;ndler und Makler von Abf&#228;llen (AbfAEV) ergibt, die im Wesentlichen inhaltsgleich zu &#167; 8 Abs. 2 EfbV Regelbeispiele f&#252;r die Annahme einer Unzuverl&#228;ssigkeit des Betriebsinhabers enth&#228;lt. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann entnommen werden, dass f&#252;r die Beurteilung der Zuverl&#228;ssigkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in &#167; 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Kriterien Ber&#252;cksichtigung finden d&#252;rfen und stra&#223;enrechtliche Aspekte au&#223;er Betracht zu bleiben h&#228;tten. Hierf&#252;r spricht nicht zuletzt auch die Systematik des &#167; 3 AbfAEV. Denn &#167; 3 Abs. 1 AbfAEV rekurriert nach seinem ausdr&#252;cklichen Wortlaut allein auf die Zuverl&#228;ssigkeit im Sinne von &#167; 53 Abs. 2 Satz 1 und &#167; 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG, nimmt indes keinen Bezug auf &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Vor dem Hintergrund dieses durch &#167; 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen sachlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift, beziehen sich die in &#167; 3 Abs. 2 AbfAEV enthaltenen Konkretisierungen in Form spezieller Regelbeispiele nicht auf Vorschriften, die von dem in &#167; 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen Regelungsrahmen nicht erfasst sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sonst erschlie&#223;t sich nicht, warum stra&#223;enrechtliche Gesichtspunkte bei der Zuverl&#228;ssigkeitsbeurteilung gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist auszugehen, da nach &#167; 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abf&#228;llen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abf&#228;llen (Alttextilien) dient, vorausgesetzt es kommt gerade dabei oder dadurch zu stra&#223;enrechtlichen Verst&#246;&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei liegt ein Versto&#223; gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis in einem dem &#246;ffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Bef&#252;llung von auf Privatgrundst&#252;cken abgestellten Containern nur vom &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum aus m&#246;glich ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 &#8211; 11 A 2816/12 &#8211;, juris Rn. 33.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unzuverl&#228;ssigkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann schlie&#223;lich weiterhin angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundst&#252;cken aufgestellt werden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VGH B-W, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18; ebenso angedeutet OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 607/13 &#8211;, juris Rn. 13.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im Rahmen des insoweit vergleichbaren &#167; 35 Gewerbeordnung rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen grunds&#228;tzlich eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverst&#246;&#223;e so h&#228;ufig auftreten, dass sie auf charakterliche M&#228;ngel schlie&#223;en lassen, die die Unzuverl&#228;ssigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausge&#252;bte Gewerbe begr&#252;nden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Ehlers, in: Ehlers/Fehling/P&#252;nder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, &#214;ffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2012, &#167; 18 Rn. 56; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, &#167; 35 Rn. 75.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Untersagung rechtfertigen k&#246;nnen sowohl &#8211; bei hinreichender Schwere &#8211; einzelne Verst&#246;&#223;e, als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils f&#252;r sich betrachtet keine ausreichende Grundlage f&#252;r eine Untersagung bilden w&#252;rden, wenn sie aufgrund ihrer H&#228;ufung einen Hang zur Nichtbeachtung einschl&#228;gig geltender Vorschriften erkennen lassen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, &#167; 18 Rn. 77.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Einholung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. Einverst&#228;ndniserkl&#228;rungen von Privaten nicht durch die Kl&#228;gerin als juristische Person selbst geschehen kann, ist bez&#252;glich des Wahrscheinlichkeitsurteils betreffend die Zuverl&#228;ssigkeit in erster Linie auf die f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen abzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums f&#252;r die Frage der Unzuverl&#228;ssigkeit sind auch zwischen Erlass der Untersagungsverf&#252;gung und dem Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung auftretende &#196;nderungen in tats&#228;chlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ber&#252;cksichtigen, da es sich bei der streitgegenst&#228;ndlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. n&#228;her OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 &#8211; 20 A 3044/11 &#8211;, juris Rn. 26; VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2013 &#8211; 17 L 645/13 &#8211;, n.v. UA Seite 6 mit Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 &#8211; 20 CS 12.841 &#8211;, juris Rn. 25; OVG L&#252;neburg, Urteil vom 21. M&#228;rz 2013 &#8211; 7 LB 56/11 &#8211;, juris Rn. 23.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">3. Das vorweggeschickt, sind Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der kl&#228;gerischen Sammlung verantwortlichen Personen und damit der Kl&#228;gerin ergeben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. insoweit bereits das Urteil der erkennenden Kammer vom 2. September 2014 - 17 K 4202/13.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">a. Zum Zeitpunkt der Anzeige der Sammlung der Kl&#228;gerin am 25. Juli 2012 waren die f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten verantwortlichen Personen, der &#8211; mittlerweile abberufene &#8211;&#160; Gesch&#228;ftsf&#252;hrer N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; und der Leiter der Niederlassung C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , O.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; X.&#160;&#160;&#160; , dessen Zust&#228;ndigkeit auch das Stadtgebiet der Beklagten und dar&#252;ber hinaus das Gebiet ganz Nordrhein-Westfalens umfasst, unzuverl&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Denn sie haben in der Vergangenheit bei der Aus&#252;bung ihrer T&#228;tigkeit massiv und systematisch gegen Stra&#223;enrecht versto&#223;en bzw. hatten solche Verst&#246;&#223;e &#8211; wegen ihrer Leitungsfunktion &#8211; zu verantworten. Die Kl&#228;gerin war aus diesem Grund Verfahrensbeteiligte in diversen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend die zwangsweise Entfernung von unberechtigt aufgestellten Sammelcontainern im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum bzw. die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Schon die betr&#228;chtliche Anzahl der Verfahren l&#228;sst einen R&#252;ckschluss auf ein problematisches Gesch&#228;ftsgebaren zu,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 530/13 &#8211;, juris Rn. 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen seien exemplarisch folgende Verst&#246;&#223;e hervorgehoben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat im Stadtgebiet der Stadt S8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in der Vergangenheit an den Standorten C3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Str. 2, F2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 1, N2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ./S4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -N3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ., Q1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ./Am P.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Einfahrt zum L3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , C4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 4, S5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 54, D.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -N4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ./Q2.&#160;&#160;&#160; -X1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ., B1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; F3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 1, M1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 6, X2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 68, S6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 6, I1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 31, S7.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Ring 44 und T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . Container ohne daf&#252;r gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 1 Satz 2 Stra&#223;en- und Wegegesetz NRW erforderliche Sondernutzungserlaubnisse aufgestellt. Bez&#252;glich dieser Standorte beantragte die Kl&#228;gerin denn auch tats&#228;chlich &#8211; nachdem sie von der dortigen Stadt im Anzeigeverfahren nach &#167;&#160;18 Abs. 1 KrWG darauf hingewiesen wurde, es bed&#252;rfe f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Sammlung zum Aufstellen der Container auf &#246;ffentlichen Fl&#228;chen (ggf.) Sondernutzungserlaubnisse &#8211; am 19. September 2012 ebensolche, ohne deren grunds&#228;tzliche Erforderlichkeit in Frage zu stellen (vgl. BA 6). Erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens &#252;ber den von der Stadt S8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; an die Kl&#228;gerin am 13.&#160;November 2012 erlassenen Kostenbescheid f&#252;r die Entfernung von an den vorbenannten Standorten aufgestellten Containern im Wege der Ersatzvornahme (Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf 16 K 8361/12 - nicht rechtskr&#228;ftig) hat sie die Erforderlichkeit von Sondernutzungserlaubnissen gr&#246;&#223;tenteils unter Vorlage von Fotografien bestritten. Sie hat darauf hingewiesen, die Container st&#252;nden zumindest jetzt nicht (mehr) auf einer dem &#246;ffentlichen Verkehr gewidmeten Fl&#228;che bzw. ein Einwurf sei nicht (mehr) nur von dem &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum aus m&#246;glich. Tats&#228;chlich wurden etwa ausweislich der Fotografien der Standorte S6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 6 (Foto Nr. 3), S7.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Ring 44 (Foto Nr. 5), T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 67 (Foto Nr. 8), Q3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ./Am P.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (Foto Nr. 13), D.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -N5.&#160;&#160;&#160;&#160; Str./Q2.&#160;&#160;&#160; X3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Str. (Foto Nr. 17) und M1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 6 (Foto Nr. 20) die Container &#8211; was sich aus den mangels Lichteinstrahlung jetzt sichtbaren unbewachsenen Stellen vor den einzelnen Containern ergibt &#8211; einige Meter weg vom &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum nach hinten bewegt. Diese sp&#228;tere Ortsver&#228;nderung ist im hiesigen Verfahren jedoch unbeachtlich. Denn unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen, nach der eine Sondernutzungserlaubnis auch dann erforderlich sei, wenn ein Container auf privater, nicht dem &#246;ffentlichen Verkehr gewidmeter Fl&#228;che stehe, eine Bef&#252;llung indes nur vom &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum m&#246;glich sei,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 &#8211; 11 A 2816/12 &#8211;, juris Rn. 33,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">stellt das Versetzen von dem angrenzenden &#246;ffentlichen Raum weg nicht in Frage, dass zumindest zu einem fr&#252;heren Zeitpunkt Verst&#246;&#223;e gegen Stra&#223;enrecht vorlagen. Bez&#252;glich der Standorte X2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 68, N6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ./S4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -N7.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Str. und S5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 54 trat die Kl&#228;gerin dem Erfordernis von Sondernutzungserlaubnissen und dem Fehlen derselben &#252;berdies nicht entgegen (vgl. BA 6, Schriftsatz vom 4. M&#228;rz 2013) und r&#228;umte damit letztlich Verst&#246;&#223;e gegen das Stra&#223;enrecht ein,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. ebenso dazu den Beschluss des VG D&#252;sseldorf vom 18. Dezember 2012 &#8211; 16 L 2402/12 &#8211; und den den erstinstanzlichen Beschluss insoweit best&#228;tigenden Beschluss des OVG NRW &#8211; 11 B 14/13 &#8211;, n.V. (25 Verst&#246;&#223;e der Kl&#228;gerin gegen Stra&#223;enrecht im Stadtgebiet S8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen wurde die Kl&#228;gerin von der Stadt E2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; mit Bescheiden vom 20.&#160;September 2011 (Standort C5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 57) und 16. November 2011 (Standort W3.---stra&#223;e /Am N8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) zur Entfernung von ohne daf&#252;r erforderliche Sondernutzungserlaubnisse aufgestellten Containern aufgefordert. Die hiergegen gerichteten Klagen (Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf &#8211; 16 K 6529/11 &#8211; und &#8211; 16 K 7510/11 &#8211;, Urteil vom 20. Juni 2012) blieben ohne Erfolg. Die Stadt P2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zog einen Container der Kl&#228;gerin ein, der auf einer Privatfl&#228;che mit Einwurfklappe unmittelbar zur &#246;ffentlichen Stra&#223;e ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt war (Verf&#252;gung der Stadt P2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 26. Juni 2013). Die hiergegen eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf 16 K 5602/13 blieb erfolglos (nicht rechtskr&#228;ftiges Urteil vom 4. Februar 2014, OVG NRW: Az. 11 A 588/14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat auch die Beklagte angef&#252;hrt, die Kl&#228;gerin habe im Februar 2012 zwei Container auf dem &#246;ffentlichen Parkplatz zur Bezirkssportanlage G.&#160;&#160;&#160;&#160; -S1.--------weg ohne Genehmigung aufgestellt. Die Behauptung der Kl&#228;gerin im Schriftsatz vom 23.&#160;Oktober 2013, sie habe zu keinem Zeitpunkt dort Container aufgestellt, kann angesichts der von der Beklagten (BA 3, Anlage 1) vorgelegten Lichtbilddokumentation und der daraus ersichtlichen Aufkleber mit Firmenname und einschl&#228;giger Telefonnummer der Kl&#228;gerin auf den Containern, nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Aus dem Vermerk der Beklagten vom 13. M&#228;rz 2012 (BA 3) ergibt sich auch, dass die Beklagte selbst die Aufstellung auf ihrem Grund zu keinem Zeitpunkt genehmigt hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem wurde die Kl&#228;gerin in diversen Urteilen f&#252;r stra&#223;enrechtlich unzuverl&#228;ssig erkl&#228;rt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. etwa die Urteile des Verwaltungsgerichts D&#252;sseldorf vom 23. April 2013, 16 K 831/13 (nicht rechtskr&#228;ftig, OVG NRW, Az. 11 A 1438/13), Urteil vom 7. Mai 2013, 16 K 1815/13 (nicht rechtskr&#228;ftig, OVG NRW: Az.&#160; 11 A 1439/13; in dem Verfahren berief sich die Stadt W2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; darauf, die Kl&#228;gerin habe im Laufe der zur&#252;ckliegenden Jahre immer wieder Container ohne die erforderliche Erlaubnis f&#252;r die Inanspruchnahme &#246;ffentlicher Fl&#228;chen aufgestellt), Urteil vom 17. Juli 2013, 16 K 3533/13 (nicht rechtskr&#228;ftig, OVG NRW: Az. 11 A 2011/13), Urteil vom 17. Juli 2013, 16 K 3890/13 (nicht rechtskr&#228;ftig, OVG NRW: Az. 11 A 2012/13; in dem Verfahren begr&#252;ndete die Stadt M&#246;nchengladbach die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse damit, die Kl&#228;gerin habe wiederholt im Stadtgebiet Altkleidercontainer ohne die daf&#252;r erforderliche Erlaubnis aufgestellt).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus finden sich im Gewerbezentralregister jedenfalls mehrere Eintragungen bez&#252;glich Verst&#246;&#223;en gegen Stra&#223;enrecht in den Jahren 2007 und 2008 in den Kommunen Neuss und E2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zu Lasten des Herrn N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; &#8211; zeitlich nachfolgende Eintragungen betrafen andere Verst&#246;&#223;e, z.B. das Inverkehrbringen pfandpflichtiger Einweggetr&#228;nkeverpackungen ohne Kennzeichnung und Verst&#246;&#223;e gegen das Sozialgesetzbuch IX, die hier mangels unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchf&#252;hrung der Sammlung keine Ber&#252;cksichtigung finden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Herrn N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ist es schlie&#223;lich auch zu zahlreichen Verst&#246;&#223;en gegen Stra&#223;enrecht in der Stadt M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; gekommen. Die Kl&#228;gerin stellte etwa seit Mai 2012 an diversen Orten im dortigen Stadtgebiet Alttextilcontainer auf, vgl. insoweit die von der Stadt M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; erstellte Liste der Standpl&#228;tze von Containern der Kl&#228;gerin mit teilweise entsprechendem Fotomaterial, Bl. 91 f. in der Beiakte 9 zu dem beigezogenen Verfahren 17&#160;K 2897/13 (u.a. auf der X4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Q4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Str. Ecke P1.&#160;&#160;&#160; -B2.&#160;&#160;&#160; -Str. und der I2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -C6.&#160;&#160;&#160;&#160; Str. gegen&#252;ber Hausnr. 29). Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 wurde die Kl&#228;gerin dazu angeh&#246;rt, dass sie durch die Aufstellung von Alttextilcontainern auf &#246;ffentlichen Fl&#228;chen im gesamten Stadtgebiet &#246;ffentliche Stra&#223;en &#252;ber den Gemeingebrauch hinaus ohne Sondernutzungserlaubnis benutze. Es wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Daraufhin beantragte die Kl&#228;gerin, vertreten durch den jetzigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer W1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , insgesamt f&#252;r 96 im Stadtgebiet M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; aufgestellte Sammelcontainer Sondernutzungserlaubnisse. In der Folge gingen weitere zahlreiche Beschwerden von Anwohnern bzw. des Kommunalen B&#252;rgerdienstes &#252;ber von der Kl&#228;gerin aufgestellte Alttextilcontainer bei der Stadt M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein. Die Standorte korrespondierten weitgehend nicht mit den von Herrn W1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; beantragten Standorten. Ungeachtet dessen, dass es in der Folgezeit zahlreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend Antr&#228;ge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Entfernung der aufgestellten Container gab, stand die unerlaubte Sondernutzung durch das Aufstellen der Container &#8211; jedenfalls in der &#252;berwiegenden Zahl der F&#228;lle &#8211; selbst nicht in Frage. Die Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in den dortigen Verfahren 1 K 327/13, 1 L 542/12, 1 L 1479/12 und 1 K 661/13 macht sich das Gericht insoweit best&#228;tigend zu Eigen. Dass erforderliche Sondernutzungserlaubnisse nicht eingeholt wurden, r&#228;umt selbst die Kl&#228;gerin ein, vgl. etwa das Schreiben vom 5. Juli 2012 an die Stadt M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Bl. 19 der Beiakte 9 zu dem beigezogenen Verfahren 17 K 2897/13,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. auch -ohne dass es hier darauf ank&#228;me und sich das Gericht darauf st&#252;tzt- den Schriftsatz des seinerzeitigen Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin vom 4. Mai 2013, Seite 6 in dem Verfahren das dem Kammerurteil zu Grunde lag 17 K 4202/13, Bl. 46 GA, wo davon gesprochen wird, dortige Fehler seien auf die F&#252;hrung der &#246;rtlichen Niederlassung der Kl&#228;gerin zur&#252;ckzuf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">b. Gemessen an den dargelegten bisherigen Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der f&#252;r die Leitung und den Betrieb der Sammlung verantwortlichen Personen, die sich die Kl&#228;gerin zurechnen lassen muss, ist auch im Entscheidungszeitpunkt des Hauptsacheverfahrens nach wie vor nicht von ihrer Zuverl&#228;ssigkeit auszugehen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">im Ergebnis so auch VG M&#252;nchen, Urteil vom 24. Oktober 2013 &#8211; M 17 K 13.2189 &#8211;, n.v., UA Seite 17; a.A. das von einer bisherigen Zuverl&#228;ssigkeit der Kl&#228;gerin ausgehende Urteil des VG Minden vom 22.&#160;April 2014 &#8211; 11 K 2480/13 &#8211;, juris Rn. 40 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist -selbst eingedenk der bereits erw&#228;hnten Grundrechtsrelevanz der Untersagung- zu ber&#252;cksichtigen, dass der Ma&#223;stab, um prognostisch (wieder) von der Zuverl&#228;ssigkeit ausgehen zu k&#246;nnen ein strengerer ist, als bei erstmals auftretenden Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Herr N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; ist als zwischenzeitlicher Prokurist immer noch (aa.) und Herr O.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; X.&#160;&#160;&#160; unver&#228;ndert (bb.) eine f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person im Sinne von &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG und nach wie vor unzuverl&#228;ssig. Zudem bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers W1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (cc.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">aa. Der Umstand, dass Herr N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; seit dem 24. Mai 2013 nicht mehr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin ist, sondern deren Prokurist, f&#252;hrt zu keiner abweichenden prognostischen Beurteilung der Zuverl&#228;ssigkeit, auch wenn &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; zwischen Erlass der Untersagungsverf&#252;gung und dem Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung auftretende &#196;nderungen in tats&#228;chlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ber&#252;cksichtigen sind. Trotz seiner&#160; Auswechselung als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer kann von einer hinreichend nachhaltigen und nach au&#223;en dokumentierten &#196;nderung der k&#252;nftigen Unternehmenspraxis derzeit nicht ausgegangen werden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 607/13 &#8211;, juris Rn. 16.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt aus mehreren Gr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Dem fr&#252;heren &#8211; wie dargelegt &#8211; unzuverl&#228;ssigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; ist mit seiner Abberufung am 24. Mai 2013 zugleich Einzelprokura erteilt worden. Auch in dieser Funktion ist er ebenso eine f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person im Sinne von &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG deren Unzuverl&#228;ssigkeit weiter fortwirkt und die sich die Kl&#228;gerin zurechnen lassen muss -und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der &#8222;Kopf des Unternehmens&#8220; (Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 9. September 2014) ist. Allein die Tatsache, dass er nunmehr nicht mehr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ist, &#228;ndert an seiner diesbez&#252;glichen Stellung nichts. Nach wie vor &#252;bt er ohne Zweifel bestimmenden Einfluss auf die Durchf&#252;hrung der Sammlung aus,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 607/13 &#8211;, juris Rn. 16,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">schon weil die Prokura nach &#167;&#167; 49 &#8211; 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Gesch&#228;ften jeder Art (Ausnahme &#167; 49 Abs. 2 HGB) erm&#228;chtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, &#167; 49 Abs. 1 HGB. Nicht zuletzt kommt der -entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin- bestimmende Einfluss auf die Durchf&#252;hrung der Sammlung in der dem Prokurist gegebenen Weisungsbefugnis f&#252;r alle Mitarbeiter im Betrieb hinl&#228;nglich zum Ausdruck. Aber auch seine sonstigen Aufgaben lassen einen solchen tats&#228;chlichen Einfluss erkennen: Vertretung des Betriebs nach au&#223;en hin, Betreuung und Akquirieren neuer Kunden, Beschaffung von Dienstleistungen und Produkten, Leitung und Kontrolle der f&#252;r die Erf&#252;llung der betrieblichen und abfallwirtschaftlichen T&#228;tigkeiten erforderlichen betriebstechnischen und betriebsorganisatorischen Arbeiten, Vermarktung der gesammelten Altkleider und Alttextilien, &#220;berwachung von Abfalltransporten und Datensicherung. Schlie&#223;lich geh&#246;rt im Vertretungsfalle zu seinen Aufgaben sogar die unternehmerische Leitung anstelle des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen d&#252;rfte es sich letztlich nur um einen formalen Austausch des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers handeln, der eher Ausdruck eines situations- bzw. verfahrensangepassten Verhaltens ist, als er tats&#228;chlich die &#196;nderung der Unternehmenspraxis zur Folge h&#228;tte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich dies nicht ferner daraus ergibt, dass Herr N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; E.&#160;&#160;&#160;&#160; ausweislich der Antwort der Kl&#228;gerin auf die Verf&#252;gung des Gerichts vom 23.&#160;Mai 2014, Schriftsatz vom 18. Juni 2014, zu III. Nr. 3 (BA 5) vor seiner Bestellung als Prokurist in seiner Funktion als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer dieselben Aufgaben wahrnahm, die heute zwischen ihm und dem neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer noch aufgeteilt sein sollen. Ausgehend von diesem Vortrag &#252;bte er damit sogar nur quantitativ aber nicht qualitativ weniger Einfluss auf die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin aus als in seiner bisherigen Funktion als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">bb. Die Unzuverl&#228;ssigkeit der Kl&#228;gerin besteht auch deshalb weiter fort, weil Herr O.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; X.&#160;&#160;&#160; unver&#228;ndert eine f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person ist, deren Unzuverl&#228;ssigkeit sich die Kl&#228;gerin zurechnen lassen muss. Wie bereits ausgef&#252;hrt ist es seit ca. 2007 jedenfalls in den St&#228;dten S8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , P2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , M&#246;nchengladbach, E2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Neuss und dem Kreis W2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und damit in seinem Zust&#228;ndigkeitsbereich als Niederlassungsleiter zu (zahlreichen) Verst&#246;&#223;en gegen Stra&#223;enrecht durch Aufstellen von Sammelcontainern ohne die daf&#252;r erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse gekommen. Diese in der Vergangenheit liegenden Verst&#246;&#223;e wirken auch zum jetzigen Zeitpunkt fort, weil Anhaltspunkte daf&#252;r, dass konkret im Hinblick auf Herrn X.&#160;&#160;&#160; Ma&#223;nahmen ergriffen worden seien, damit es zu keinen Verst&#246;&#223;en gegen Stra&#223;enrecht mehr kommt, nicht gegeben sind und auch nicht hinreichend von der Kl&#228;gerin vorgetragen wurden. Auf Nachfrage des Gerichts (Ziffer III. 6. der Verf&#252;gung vom 23. Mai 2014, BA 5) teilte sie vielmehr im Schriftsatz vom 18. Juni 2014, Seite 3, zu III Nr.&#160;6 (BA 5) mit, das T&#228;tigkeitsprofil des Herrn O.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; X.&#160;&#160;&#160; habe sich seit Einreichen der Anzeige nach &#167;&#167; 17, 18 KrWG im Jahr 2012 nicht ge&#228;ndert. Allein die Organisation &#8211; so die Kl&#228;gerin &#8211; sei durch die Beschreibung von Funktionen und Abl&#228;ufen verbessert und transparenter gemacht worden. Zu seinen Aufgaben geh&#246;re nach wie vor u.a. die &#220;berwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallverordnungen sowie die Erf&#252;llung der von den Beh&#246;rden erteilten Bedingungen und Auflagen. Ihm sei die Aufgabe &#252;bertragen, die Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standpl&#228;tze zu kontrollieren (vgl. die Angaben der Kl&#228;gerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2014 unter III. 4., BA 5). Diese Aufgaben spiegeln sich auch in der von der Kl&#228;gerin &#252;bersandten &#8222;Praxis-Anleitung f&#252;r die &#220;berpr&#252;fung und Neu-Aufstellung von Sammelcontainern&#8220; wider (Bl. 348 und 349f. der GA). Wird bei der &#220;berpr&#252;fung von Standorten etwa festgestellt, stra&#223;enrechtliche Vorgaben w&#252;rden nicht eingehalten oder Container nicht ausreichend gekennzeichnet, soll Herr O.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; X.&#160;&#160;&#160; dar&#252;ber informiert werden. Diese ihm obliegende Aufgabe hat er in seinem Zust&#228;ndigkeitsbereich in zu beanstandender Weise -wie dargelegt, vgl. A. III. 3. a. sowie auch b. cc.- ausge&#252;bt. Allein die behauptete Erlangung der Fachkunde bei einem entsprechenden Grundlehrgang und die Teilnahme an Fortbildungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der Beanstandungen und des unver&#228;nderten T&#228;tigkeitsprofils nicht ausreichend, die Unzuverl&#228;ssigkeit entfallen zu lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">cc. Schlie&#223;lich bestehen aktuell tatsachengest&#252;tzte Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Herrn W1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; selbst, dessen T&#228;tigkeit als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin zuzurechnen ist. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;ngen der Stadt M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ergibt, ist es zur Zeit seiner T&#228;tigkeit in Delitzsch (M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) zu zahlreichen Verst&#246;&#223;en gegen Stra&#223;enrecht gekommen (siehe oben, A. III. 3. a.). Dabei ist unerheblich, ob er &#8211; wie der seinerzeitige Prozessbevollm&#228;chtigte der Kl&#228;gerin stets konsistent im Verfahren 17 K 4202/13, welches Gegenstand des klageabweisenden Kammerurteiles vom 2.&#160;September 2014 in der gleichen Angelegenheit war, etwa im Schriftsatz vom 18. Juni 2014, Seite 3, zu II. zu 7. und 8. (BA 5) vorgetragen sowie auf ausdr&#252;ckliche Nachfrage in dortigen m&#252;ndlichen Verhandlung nochmals best&#228;tigt hat &#8211; zu diesem Zeitpunkt Leiter der Niederlassung E3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) war und damit die Verst&#246;&#223;e als eine f&#252;r die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person zu verantworten hatte oder ob er &#8211; wie nach Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung im anschlie&#223;end einzelrichterlich verhandelten Verfahren 17 K 3552/13 erstmals behauptet und nunmehr vom hiesigen Prozessbevollm&#228;chtigten mit Schriftsatz vom 9. September 2014, Seite 5f. erstmals schrifts&#228;tzlich vorgetragen &#8211; f&#252;r die Kl&#228;gerin als freiberuflich t&#228;tiger Selbstst&#228;ndiger die Missst&#228;nde betreffend fehlender Sondernutzungserlaubnisse (in M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) beseitigen sollte (&#8222;Feuerwehrmann&#8220;). Denn &#252;ber die massiven und systematischen stra&#223;enrechtlichen Verst&#246;&#223;e in M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; hinaus, ist es ausweislich der Antwort der Beklagten auf die Verf&#252;gung des Gerichts vom 23. Mai 2014 auch seit der Bestellung des Herrn W1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zum Gesch&#228;ftsf&#252;hrer am 24. Mai 2013 zu massiven und systematischen Verst&#246;&#223;en gegen das Stra&#223;enrecht bzw. das Privatrecht im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern gekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat &#8211; jedenfalls was die Ausf&#252;hrungen der Beklagten betreffend die Kommunen S8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , L5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , I4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , W2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und schlie&#223;lich sie selbst anbelangt &#8211; die Vorw&#252;rfe nicht entkr&#228;ftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf das Aufstellen von Containern auf dem Grundst&#252;ck V1.----stra&#223;e 303/315, Gemarkung H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 10, Flurst&#252;ck 51 (U1.&#160;&#160;&#160; Baumarkt) im Februar 2014 im Stadtgebiet der Beklagten hat die Kl&#228;gerin schon nicht nachweislich vorgetragen, es l&#228;ge eine Einverst&#228;ndniserkl&#228;rung des Verf&#252;gungsberechtigten vor. Ihr Hinweis darauf, nicht nur der Eigent&#252;mer k&#246;nne ein wirksames Einverst&#228;ndnis zur Nutzung eines Grundst&#252;cks zum Aufstellen von Sammelcontainern geben, sondern unter Umst&#228;nden auch der Mieter/P&#228;chter des Grundst&#252;cks, trifft zwar zu. Allerdings ist der Mieter bzw. P&#228;chter zur &#220;berlassung des Grundst&#252;cks an Dritte im Miet- bzw. Pachtverh&#228;ltnis nach &#167;&#167; 540 Abs. 1 Satz 1, 581 Abs. 2 B&#252;rgerliches Gesetzbuch ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt. F&#252;r eine solche Erlaubnis ist indes nichts ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. August 2014 einschl&#228;gigen E-Mailverkehr zwischen der Marktbetreiberin und der Grundst&#252;ckeigent&#252;merin bzw. ihrer Verwaltungsgesellschaft vorgelegt, woraus sich kein Einverst&#228;ndnis mit der Aufstellung der Container ergibt. Ungeachtet dessen sind die Beteiligten gem&#228;&#223; &#167;&#160;86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufkl&#228;rung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht erfasst insbesondere den Vortrag von Umst&#228;nden, die der &#8222;Sph&#228;re&#8220; eines Beteiligten &#8211; hier der Kl&#228;gerin, als vermeintliche Inhaberin einer privaten Erlaubnis / eines Vertrages, den Container auf privatem Grund aufzustellen &#8211; zuzurechnen sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, &#167; 86 Rn. 11 m.w.N..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Den Nachweis der Erlaubnis des Eigent&#252;mers respektive eines sonstigen Verf&#252;gungsberechtigten hat daher -entgegen ihrer Ansicht- die Kl&#228;gerin zu erbringen; diesen ist sie nach wie vor schuldig geblieben. Es ist in diesem Zusammenhang eine durch nichts gerechtfertigte Schutzbehauptung und damit auch sinnbildend f&#252;r das Gesch&#228;ftsgebaren der Kl&#228;gerin, keine belastbaren und greifbaren konkreten Unterlagen vorzulegen, wenn sie vortr&#228;gt, es sei &#8222;weiterhin nicht auszuschlie&#223;en, dass ein befugter Baumarktmitarbeiter wirksam sein Einverst&#228;ndnis erkl&#228;rt hat, dieses aber nunmehr verschweigt&#8220; (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8). Es w&#228;re an der Kl&#228;gerin gewesen, wenigstens &#252;berhaupt einmal hier einen solchen Mitarbeiter -ungeachtet der nach obigen Darlegungen fehlenden Entscheidungserheblichkeit- zu benennen um ihren Vortrag zu personalisieren und glaubhaft zu machen. Auch ist der Vortrag, ein Mieter / P&#228;chter sei grunds&#228;tzlich zur Untervermietung berechtigt oder es sei nicht auszuschlie&#223;en, dass die Verwaltervollmacht f&#252;r das o.g. Grundst&#252;ck nicht auf Dritte &#252;bertragbar gewesen w&#228;re (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 - die Verwaltervollmacht, Bl. 301 GA, vom 23. Oktober 2008 legt allerdings fest: &#8222;Die Vollmacht ist nicht auf Dritte &#252;bertragbar&#8220;) ein wiederkehrendes Begr&#252;ndungsmuster von Vermutungen ins Blaue hinein. Nicht nur, dass solche Untervermietberechtigungen und Einverst&#228;ndniserkl&#228;rungen dann -wie auch hier- letztlich nicht vorgelegt werden, es darf der Kl&#228;gerin -die von sich selbst behauptet jedenfalls jetzt zuverl&#228;ssig zu sein- als bundesweit langj&#228;hrig t&#228;tiges Unternehmen auch bekannt sein, dass bei Aufstellung eines Containers auf privatem Grund die Berechtigung des avisierten Vertragspartners -jedenfalls wenn er kein Eigent&#252;mer ist- nicht fraglos hingenommen und sehenden Auges &#8222;grunds&#228;tzlich davon [ausgegangen] werden darf, dass ihr erteilte Einverst&#228;ndnisse rechtm&#228;&#223;ig erfolg[t]en&#8220; (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8). Nur erg&#228;nzend sei darauf hingewiesen, dass die vorgelegte &#8222;Arbeitsanweisung zur &#220;berpr&#252;fung und Aufstellung von Sammelcontainern vom 7. August 2013, die jeweils undatierte &#8222;Praxis-Anleitung f&#252;r die &#220;berpr&#252;fung und Neu-Aufstellung von Sammelcontainern&#8220;, die &#8222;Arbeitsanweisung Au&#223;endienstmitarbeiter &#252;ber Bestimmung der Aufstellorte von Altkleiderwerkstoffboxen&#8220; und die &#8222;Arbeitsanweisung f&#252;r Aufsteller von Altkleiderwerkstoffboxen&#8220; zur Berechtigung der Aufstellung von Containern auf privaten Grundst&#252;cken keinerlei Vorgaben oder Pr&#252;fschritte enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Auch gibt es f&#252;r zwei der von der Kl&#228;gerin im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellten Container (jeweils Parkplatz S2.&#160;&#160;&#160; , V1.----stra&#223;e 299) nach wie vor kein belegtes Einverst&#228;ndnis des Verf&#252;gungsberechtigten. Von der Kl&#228;gerin wurde mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 im vorangegangenen Eilverfahren 17 L 419/13 vorgetragen, die Container st&#252;nden mit Einwilligung des Hausmeisters -von einer Einwilligung des Eigent&#252;mers oder sonst Berechtigten war nicht die Rede- dort, sie &#8222;bem&#252;h[e] sich darum, auch f&#252;r diesen Standort einen schriftlichen Vertrag abzuschlie&#223;en&#8220;. Angesichts des eigenen Vortrags, die beiden Container st&#252;nden bereits seit dem Jahre 2004 dort (vgl. Schriftsatz vom 23.&#160;Oktober 2013) mutet es merkw&#252;rdig an, dass die -behaupteten- Bem&#252;hungen sich &#252;ber 10 Jahre erfolglos hingezogen haben sollen, w&#228;hrend f&#252;r die &#252;brigen zwei Containerstandorte im Gebiet der Beklagten ohne Weiteres schriftliche Vertr&#228;ge vorgelegt werden konnten (vgl. Bl. 172f. GA in 17 L 419/13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches wie f&#252;r die zuvor genannten Standorte gilt f&#252;r das Grundst&#252;ck L2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Weg 90-92 in der Stadt L5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , auf dem im M&#228;rz 2014 ein Container der Kl&#228;gerin stand. Dem diesbez&#252;glichen Einwand der Kl&#228;gerin, es handele sich nicht um eine dem &#246;ffentlichen Verkehr gewidmete Fl&#228;che, weshalb es f&#252;r das Aufstellen der Container keiner Sondernutzungserlaubnis bedurft habe, musste nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch wenn es sich nur um eine Fl&#228;che im st&#228;dtischen Eigentum handelte ohne dass diese dem &#246;ffentlichen Verkehr gewidmet w&#228;re, fehlte es jedenfalls an einem Einverst&#228;ndnis der Stadt f&#252;r ein Aufstellen der Container. Auch diesbez&#252;glich h&#228;tte es der Kl&#228;gerin oblegen, ein entsprechendes Einverst&#228;ndnis nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Aufstellung von Containern in der Stadt W2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; im Juli 2013 auf dem Grundst&#252;ck Gemarkung W2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 7, Flurst&#252;ck 926 (I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; L1.----weg ) und Gemarkung W2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 110, Flurst&#252;ck 574 (C1.----------platz 1) fehlt eine ggf. erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. das Einverst&#228;ndnis des Verf&#252;gungsberechtigten. Selbst wenn der Vortrag der Kl&#228;gerin im Verfahren 17 K 4202/13 (Schriftsatz vom 31. Juli 2014), hier zu ihren Gunsten eingef&#252;hrt, zutr&#228;fe, ihre Mitarbeiter seien angewiesen worden, diese Beh&#228;lter abzuziehen, was von einem Mitarbeiter nicht umgesetzt worden sei, er sei daraufhin abgemahnt worden, betr&#228;fe das nur das unterlassene Abziehen, nicht aber das widerrechtliche Aufstellen der Container.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Vortrag der Beklagten, im April 2014 seien in der Stadt I3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; auf der O1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e 1a Container von der Stadt entfernt worden, die die Kl&#228;gerin ohne Einverst&#228;ndnis des Eigent&#252;mers aufgestellt habe, ist die Kl&#228;gerin in der Sache nicht durchgreifend entgegen getreten; Einverst&#228;ndniserkl&#228;rungen wurden nicht vorgelegt. Es verbleibt eine blo&#223;e Behauptung, durch Anmietung der Grundst&#252;cksfl&#228;che vom Vermieter sei der Ladenbesitzer, der die Aufstellung des Containers vermeintlich gebilligt haben soll, auch zur Nutzung der gesamten Fl&#228;che einschlie&#223;lich Untervermietung berechtigt. Diesbez&#252;glich wurden trotz Darlegungslast bei der Kl&#228;gerin keine Vertr&#228;ge oder valide sonstige Unterlagen zum Beweis der Behauptung vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Betreffend einer Aufstellung von Containern im Juni/Juli 2013 auf der F1.-----stra&#223;e im Stadtgebiet der Stadt S8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; hat die Kl&#228;gerin die dargelegten Verst&#246;&#223;e gegen Stra&#223;en- und Zivilrecht nicht entkr&#228;ftet (BA 5). Selbst noch den Vortrag der Kl&#228;gerin aus dem Verfahren 17 K 4202/13, sie selbst habe dort keine Container aufgestellt, sondern diese seien ihr entwendet worden (Schriftsatz vom 31. Juli 2014), hier insoweit zu ihren Gunsten eingef&#252;hrt, stellte sich diese Einlassung als Schutzbehauptung dar. Die von ihr vorgebrachten Anhaltspunkte (Besch&#228;digung der Rufnummer und Nichtverbundensein der Container), die &#8222;darauf hindeuten&#8220; sollen, die Container seien entwendet worden, &#252;berzeugen nicht. Denn es erscheint &#228;u&#223;erst unwahrscheinlich &#8211; sollte die Vermutung der Kl&#228;gerin zutreffen &#8211;, dass ihr die Entwendung der Container bis zum Vortrag im Verfahren nicht aufgefallen sein sollte. Dann aber h&#228;tte es nahe gelegen, entsprechende Ma&#223;nahmen zu ergreifen und z.B. eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizeibeh&#246;rde zu stellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eine wiederkehrende Verteidigungsstrategie der Kl&#228;gerin. So stellte sie auch in dem beigezogenen Verfahren 17 K 2897/13 in dem dortigen Schriftsatz vom 16.&#160;September 2013 (GA dort Bl. 77) ein wie sie selbst formulierte &#8211; &#8222;kurios anmutendes&#8220; &#228;hnliches Geschehen dar, indem sie behauptete, ein Container sei ihr entwendet und an anderer Stelle wieder aufgestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Diese &#8211; exemplarisch &#8211; aufgef&#252;hrten Verst&#246;&#223;e gegen Stra&#223;en- und Zivilrecht belegen, dass die von der Kl&#228;gerin vorgenommenen diversen Verbesserungsma&#223;nahmen, die als solche nicht in Zweifel gezogen werden &#8211; wie etwa die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb bei der Zertifizierungsstelle Qualit&#228;ts- und Umweltgutachter, die Schulung der Mitarbeiter sowie der f&#252;r sie t&#228;tigen Fahrer beim Bildungswerk der Entsorgungs- und Wasserwirtschaft, um die Fachkunde nach &#167;&#167; 53, 54 KrWG zu erwerben, die zus&#228;tzliche Besch&#228;ftigung von Mitarbeitern und das Bem&#252;hen um Sondernutzungserlaubnisse oder angefertigte Arbeitsanweisungen sowie Praxisanleitungen und betriebsinterne Kontrollen &#8211;, zu keiner nachhaltigen &#196;nderung der Unternehmenspraxis im Sinne einer gewissen &#8222;Wohlverhaltensperiode&#8220; gef&#252;hrt haben. Sonstige beachtliche Ver&#228;nderungen in der Unternehmenspraxis &#8211; wie zum Beispiel ein gegen&#252;ber dem Gericht und den Beh&#246;rden transparentes und uneingeschr&#228;nkt kooperatives sowie in sich schl&#252;ssiges und nachvollziehbares, eben glaubw&#252;rdiges Verhalten &#8211; konnten nicht ausgemacht werden. Auch reicht ein blo&#223;es &#8222;Bem&#252;hen&#8220;, wie die Kl&#228;gerin etwa im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013, S. 24 im Zusammenhang mit der Nutzung privater Stellpl&#228;tze vortrug (&#8222;Zudem bem&#252;ht sich die Antragstellerin auch bei privaten Stellpl&#228;tzen darum, Gestattungen durch schriftliche Vereinbarungen abzusichern&#8220;), insbesondere angesichts der von einer -dargelegten- abfallrechtlichen Unzuverl&#228;ssigkeit gepr&#228;gten Historie des Unternehmens, nicht f&#252;r eine glaubw&#252;rdige &#196;nderung der Unternehmenspraxis aus. Angesichts der bereits in dem &#8222;kleinen Rahmen&#8220; der vorgenannten Kommunen auch nach dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrerwechsel noch aufgekommenen massiven und systematischen Verst&#246;&#223;e, spricht im &#220;brigen auch vieles daf&#252;r, dass die Kl&#228;gerin es ebenso bundesweit nach wie vor &#8222;nicht so genau&#8220; mit der rechtm&#228;&#223;igen Containeraufstellung nimmt. Darauf kam es aber nicht mehr an. Ausgehend von der nach obigen Ausf&#252;hrungen gegebenen Unzuverl&#228;ssigkeit reichten die vorgenannten Verst&#246;&#223;e gegen stra&#223;en- und zivilrechtliche Vorschriften bei einer ihr gesamtes Gesch&#228;ftsgebaren ber&#252;cksichtigenden tatsachenbasierten Gesamtbetrachtung bereits aus, um an den Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit im Sinne von &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch f&#252;r die Zukunft festzuhalten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. insoweit auch zuletzt zur stra&#223;enrechtlichen Unzuverl&#228;ssigkeit der Kl&#228;gerin VG M2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Urteil vom 18. Juni 2014 &#8211; 1 K 749/13 &#8211;, n.v.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">4. Ungeachtet der Tatsache, dass &#167; 18 Abs. 7 KrWG als dessen Ausformung dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz &#8211; der ohne eine solche positivrechtliche Regelung wohl ohnehin in den Tatbestand des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hineinzulesen w&#228;re &#8211; Rechnung tr&#228;gt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zu &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG: VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 26. April 2013 &#8211; 17 L 580/13 &#8211;, juris Rn. 32.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">verf&#228;ngt der Einwand der Kl&#228;gerin nicht, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung das schutzw&#252;rdige Vertrauen der Kl&#228;gerin nicht ber&#252;cksichtigt. Denn da sie sich &#8211; jedenfalls zwischenzeitlich &#8211; als unzuverl&#228;ssig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen ohnehin nicht mehr schutzw&#252;rdig,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. hierzu VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 26. April 2013 &#8211; 17 L 580/13 &#8211;, juris Rn. 38.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">IV. Sind die Voraussetzungen des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gegeben, kommt es darauf, ob die Untersagung auch auf &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG h&#228;tte gest&#252;tzt werden k&#246;nnen (der Sammlung entgegenstehende &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen, Problematik der ordnungsgem&#228;&#223;en und schadlosen Verwertung der Abf&#228;lle) nicht mehr an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">V. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der auf &#167;&#167; 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) beruhenden Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 4) sind nicht ersichtlich. Die Grundverf&#252;gung (Ziff. 1 Satz 1, 2) ist -wie dargelegt- rechtm&#228;&#223;ig. Begr&#252;ndungsm&#228;ngel gem. &#167; 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin schon im Ansatz nicht ersichtlich, der angefochtene Bescheid f&#252;hrt auf einer Dreiviertelseite eine Begr&#252;ndung f&#252;r die Androhung an und gibt hinreichend die wesentlichen tats&#228;chlichen und rechtlichen Gr&#252;nde der Beklagten f&#252;r ihre Entscheidung (Art und Grund f&#252;r das Zwangsmittel) wieder. Dass die Kl&#228;gerin meint, die rechtliche Notwendigkeit der Anwendung von Verwaltungszwang sei f&#252;r sie nicht erkennbar, ist keine Frage eines etwaigen Begr&#252;ndungsmangels, sondern allenfalls der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit (vgl. &#167; 58 Abs. 1 VwVG NRW). Ermessensfehler der Beklagten sind indes auch nicht erkennbar. Ungeachtet der Frage, ob sich -wie die Kl&#228;gerin meint- keine Hinweise auf eine etwaige Zuwiderhandlung von ihr gegen eine vollziehbare Ziff. 1 der Untersagungsverf&#252;gungen erg&#228;ben, f&#252;hrte dies auch nicht zur Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Androhung der Ersatzvornahme. Denn die Vollstreckung der Verf&#252;gung erfolgt erst unter der Bedingung, dass sie nicht den Anordnungen in Ziff. 1 Folge leistet und setzt damit erst einen Versto&#223; von ihr voraus (&#8222;F&#252;r den Fall, dass &#8230; Ziffer 1 &#8230; nicht gefolgt wird &#8230;&#8220;). Die blo&#223;e Vergegenw&#228;rtigung einer Warnfunktion bei unterlassenem Handeln ist nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, sondern f&#252;hrt der Kl&#228;gerin vielmehr die Konsequenz eines Rechtsversto&#223;es von ihr vor Augen. Neben Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekten kann unter anderem aus diesem Grunde gem. &#167; 63 Abs. 2 Satz&#160;1 VwVG NRW zul&#228;ssigerweise die Androhung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden und &#8222;sollte&#8220; es nach dessen Satz 2 sogar, wenn -wie hier- die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang wird erg&#228;nzend angemerkt, dass aufgrund des zuvor geschilderten Gesch&#228;ftsgebarens der unzuverl&#228;ssigen Kl&#228;gerin im &#220;brigen durchaus begr&#252;ndete Zweifel angebracht sind, ob sie ihre Container ohne Weiteres nach Vollziehbarkeit der Grundverf&#252;gung abziehen w&#252;rde. Die Frist von einem Monat ab Zustellung der Verf&#252;gung ist schlie&#223;lich auch angemessen im Sinne des &#167; 63 Abs. 1 Satz 2, 3 VwVG NRW, um ihr Gelegenheit zu rechtskonformem Handeln zu geben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">B. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des f&#252;r erledigt erkl&#228;rten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Untersagungsverf&#252;gung in Ziff. 2 sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 des Bescheides vom 14. Februar 2013 aufgehoben und damit dem Klagebegehren insoweit nachgekommen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 Abs.&#160;1 VwGO in Verbindung mit den &#167;&#167;&#160;708 Nr.&#160;11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung war nicht nach &#167; 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gr&#252;nde des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich der Untersagungsverf&#252;gung in Ziff. 1. des Bescheides vom 14. Februar 2014 auf &#167;&#160;52&#160;Abs.&#160;1 Gerichtskostengesetz (GKG) Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Aus&#252;bung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (insoweit entsprechend der vormalige Streitwertkatalog 2004) orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Kl&#228;gerin selbst im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (100 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erl&#246;s pro Tonne Alttextilien in H&#246;he von 400,00 Euro und einer (gesch&#228;tzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in H&#246;he von 20.000,00 Euro,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 &#8211; 20 B 122/13 &#8211;, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der erledigten Ziff. 2. fu&#223;t der Streitwert auf &#167; 52 Abs. 2 GKG, da ein anderer Wert als der Auffangwert von 5.000,00 Euro mangels &#252;berhaupt beabsichtigter, geschweige denn angezeigter und &#252;ber die Sammlung im Bringsystem hinausgehender Sammlung der Kl&#228;gerin, schwerlich ausgemacht werden konnte. Der verbleibenden Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4. kommt wegen ihrer Verbindung mit der Grundverf&#252;gung -gleiches gilt f&#252;r die erledigte Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5- keine eigenst&#228;ndige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013; Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004).</p>\n      "
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