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GET /api/cases/170836/
{ "id": 170836, "slug": "lagham-2014-09-15-13-ta-43414", "court": { "id": 794, "name": "Landesarbeitsgericht Hamm", "slug": "lagham", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "13 Ta 434/14", "date": "2014-09-15", "created_date": "2019-01-17T13:41:35Z", "updated_date": "2022-10-18T15:58:06Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:LAGHAM:2014:0915.13TA434.14.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2014 – 4 BVGa 1/14 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 62.125,00 Euro festgesetzt.</p>\n<p>Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,00 Euro ermäßigten Gebühr zu tragen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ausgangsverfahren wurde in einem Betrieb mit mehr als 3000 Arbeitnehmern von insgesamt 32 Antragstellern im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, das laufende Betriebsratswahlverfahren abzubrechen, den Wahlvorstand zu ersetzen und Personen zu Mitgliedern dieses Gremiums zu bestellen, die teilweise nicht dem Betrieb angehören. Die Anträge wurden durch eine rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktz.: 7 TaBVGa 7/14) vom 04.03.2014 abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.07.2014 den Gegenstandswert auf insgesamt 26.250,00 Euro (18.750,00 Euro, 5.000,00 Euro und 2.500,00 Euro) festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, für den ersten Antrag sei ein Betrag in Höhe von 62.500,00 Euro anzusetzen sowie weitere 90.000,00 Euro für den Antrag zu 2) und 5.000,00 Euro für den Antrag zu 3), insgesamt also 157.500,00 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist aus dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Für den Antrag zu 1), die Betriebsratswahl abzubrechen, war der Gegenstandswert entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auf 35.500,00 Euro festzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der einschlägigen Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 5.000,00 Euro ist die Rechtsprechung vor die Aufgabe gestellt, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (<em>vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Maßgeblich ist die Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen. Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite (<em>z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 – 10 Ta 269/10; 25.06.2010 – 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (<em>NZA 2014, 745, 747</em>) unverändert für sachgerecht, bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens – wie hier – den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen (<em>vgl. zuletzt LAG Hamm, 08.08.2014 – 13 TaBVGa 12/14; 11.08.2014 – 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Dies folgt zwingend aus der Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Betriebsratswahl kann nämlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (<em>27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2)</em> nur im Falle der Nichtigkeit abgebrochen werden. So ist eine darauf gerichtete gerichtliche Entscheidung in ihrer Bedeutung der Feststellung der Nichtigkeit einer stattgefundenen Betriebsratswahl in einem Hauptsacheverfahren gleichzusetzen. Bei der Stattgabe eines entsprechenden Antrages kommt es in beiden Fällen nicht zur wirksamen Errichtung eines Betriebsrates, wobei mit der auf eine Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird (<em>vgl. II. 7.1 des aktuellen Streitwertkatalogs, NZA 2014, 245, 248).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Deshalb war hier der in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG festgelegte Ausgangswert von 5.000,00 Euro zu verdoppeln – zuzüglich 27.500,00 Euro wegen der bei über 3000 Wahlberechtigten erreichten 12. Stufe des § 9 Satz 1 BetrVG. Insgesamt ergibt sich also ein Gegenstandswert in Höhe von 35.500,00 Euro (<em>vgl. LAG Hamm, 02.07.2012 – 13 Ta 234/12</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Für den Antrag zu 2), den Wahlvorstand gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu ersetzen, hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs (<em>NZA 2014, 745, 147</em>) unverändert (<em>zuletzt LAG Hamm, 02.07.2012 – 13 Ta 234/12</em>) für sachgerecht, 50 % des für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgeblichen Werts in Ansatz zu bringen, hier also weitere 17.750,00 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Denn wenn in einem ersten Schritt durch die Berufung eines Wahlvorstandes dafür gesorgt werden soll, dass es in einem Betrieb zur Wahl eines Betriebsrates kommt, rechtfertigt es die Bedeutung bzw. Tragweite der damit verbundenen Entscheidung, bei der Bemessung des Gegenstandswertes auch an den für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgeblichen Wert anzuknüpfen und nicht unterschiedslos ohne Berücksichtigung der Betriebsgröße von dem als „bloßen“ Ausgangswert in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG ausgewiesenen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen (<em>vgl. Willemsen/Schipp/Oberthür, NZA 2014, 886, 888</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings gebietet es die wesentlich geringere Bedeutung eines Wahlvorstandsbestellungsverfahrens, den für eine Wahlanfechtung maßgeblichen Wert um 50 % zu kürzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Für den Antrag zu 3), nach § 18 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG bestimmte Personen zu Mitgliedern des Wahlvorstandes zu bestellen, war angesichts der im Verhältnis zum Antrag zu 2) geringeren Bedeutung der Angelegenheit die Hälfte des unter B. II. bestimmten Wertes von 17.750,00 Euro, also weitere 8.875,00 Euro in Ansatz zu bringen (<em>vgl. II. 2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs, a.a.O.</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 25,00 Euro wegen des teilweisen Unterliegens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit seiner Beschwerde beruht auf § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.</p>\n " }