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    "id": 171042,
    "slug": "awghnrw-2014-09-05-2-agh-814",
    "court": {
        "id": 753,
        "name": "Anwaltsgerichtshof NRW",
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    },
    "file_number": "2 AGH 8/14",
    "date": "2014-09-05",
    "created_date": "2019-01-17T13:47:36Z",
    "updated_date": "2022-10-18T16:03:47Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0905.2AGH8.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil</p>\n<p>der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwalts-</p>\n<p>kammer Düsseldorf vom 17.03.2014 wird verworfen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 30.06.2014, Bl. 141 R d.A. nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben hinreichend zu entschuldigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, § 145 Abs. 3 BRAO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">X beantragte ein Berufs- und Vertretungsverbot des Rechtsanwalts Y nach § 150 BRAO zu verhängen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">X weist auf ein weiteres Verfahren 3 EV 128/13 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hin. Dieses Verfahren ist gemäß § 116 Satz 2 BRAO, 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, am 04.07.2014 eingestellt worden. In diesem Verfahren ging es um die Rückzahlung eines Betrages von ### € an eine Mandantin, Frau K, die Rechtsanwalt Y noch nicht zurückgezahlt hatte. Seine Verpflichtung zur Rückzahlung hat er nicht in Abrede gestellt.</p>\n      "
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