List view for cases

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    "file_number": "6 B 1422/18",
    "date": "2019-01-22",
    "created_date": "2019-01-29T12:50:19Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:47:35Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0122.6B1422.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tr&#228;gt.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Pr&#252;fung sich der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschr&#228;nken hat, rechtfertigt die begehrte Ab&#228;nderung des angefochtenen Beschlusses nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2017 Nr. 7 ausgeschriebene Stelle eines Regierungsdirektors/einer Regierungsdirektorin als Leiter/Leiterin des psychologischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht &#252;ber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Antragsteller habe die tats&#228;chlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (&#167; 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs.&#160;2 GG nicht. Die der Entscheidung zu Grunde liegenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 8. Dezember 2017 und der Beigeladenen vom 8.&#160;Januar 2018 seien rechtlich nicht zu beanstanden. Aus einem Vergleich dieser Beurteilungen ergebe sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Bez&#252;glich der Anlassbeurteilung des Antragstellers hat es weiter ausgef&#252;hrt, der Beurteiler C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. In der Aufgabenbeschreibung komme klar zum Ausdruck, dass der Antragsteller bei Abwesenheit der Leiterin des psychologischen Dienstes Ansprechpartner f&#252;r die Belange desselben sei. Da dem Antragsteller selbst im Falle der Abwesenheit der Leiterin des psychologischen Dienstes keine Leitungsaufgaben obl&#228;gen, &#252;be er auch faktisch die Funktion eines stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes nicht aus. Dementsprechend sei der Beurteiler nicht gehalten gewesen, die Kriterien &#8222;F&#252;hrungsverhalten&#8220; und &#8222;F&#252;hrungskompetenz&#8220; zu bewerten. Es komme auch nicht entscheidend darauf an, ob in einigen anderen Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen ein stellvertretender Leiter des psychologischen Dienstes f&#246;rmlich bestellt worden sei. Ma&#223;geblich f&#252;r die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei einzig die von ihm konkret ausge&#252;bte Funktion, welche nicht der eines stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes entspreche.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bez&#252;glich seiner T&#228;tigkeit als Verantwortlicher vom Dienst seit September 2015 liege der Beurteilung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde. Daf&#252;r, dass der Beurteiler die T&#228;tigkeit nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt habe, sei weder etwas Konkretes dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine F&#252;hrungsaufgabe habe der Antragsteller dadurch ebenfalls nicht wahrgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner seien auch keine allgemein g&#252;ltigen Wertma&#223;st&#228;be verkannt worden. Es best&#252;nden insbesondere keine rechtlichen Bedenken gegen die Bewertung des Grades der Bef&#246;rderungseignung (&#8222;besonders gut geeignet unterer Bereich&#8220;). Unzutreffend sei die Annahme des Antragstellers, eine &#252;ber die erfolgte Begr&#252;ndung des Beurteilers hinausgehende Begr&#252;ndung des Grades der Bef&#246;rderungseignung sei erforderlich. Die AV des JM vom 1. Februar 2013 - 2000 - Z. 155 - (JMBl. NRW S. 32) in der vorliegend anzuwenden Fassung vom 6. April 2016 - 2000 - Z. 155 - (JMBl. NRW S.&#160;130) - im Folgenden: BRL) schreibe eine gesonderte Begr&#252;ndung des Grades der Bef&#246;rderungseignung nicht zwingend vor. Es gen&#252;ge vielmehr, dass die Bildung der Gesamtnote (vgl. Nr. 4.6 BRL) begr&#252;ndet werde. Die Gesamtnote sei vorliegend plausibel und hinreichend begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beurteiler habe auch keine sachwidrigen Erw&#228;gungen angestellt. Soweit der Antragsteller auf ein Gespr&#228;ch mit ihm verweise und vorbringe, dieser habe sinngem&#228;&#223; gesagt, dass &#8222;alle drei Jahre h&#246;chstens eine Erh&#246;hung um einen Notenpunkt m&#246;glich sei&#8220;, sei dies ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des Beurteilers vom 21. Juli 2017 dahingehend zu verstehen, dass im Fall des Antragstellers voraussichtlich eine Anhebung der Gesamtnote von dem &#252;berbeurteilenden Ministerium der Justiz wohl nicht mitgetragen werde. Dieser Aussage lasse sich somit gerade nicht entnehmen, dass der Beurteiler entgegen seiner eigenen &#220;berzeugung die Anhebung der Gesamtnote unterlassen habe. Aus dem in der Begr&#252;ndung der Gesamtnote enthaltenen Satz, der Antragsteller habe seine positive Leistungsentwicklung seit der letzten Regelbeurteilung kontinuierlich fortsetzen k&#246;nnen, ergebe sich nicht zwingend, dass auch eine bessere Gesamtnote vergeben werden m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erw&#228;gungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller macht geltend, ihm gelinge es aufgrund seiner Pers&#246;nlichkeit, Mitarbeiter wirkungsvoll zu f&#246;rdern und zu fordern sowie eng vernetzt mit den Leitungskr&#228;ften zusammenzuarbeiten. Die &#8222;F&#246;rderung und Forderung von Mitarbeitern = F&#252;hrung&#8220; h&#228;tte einer &#8222;vergleichenden Bewertung&#8220; zugef&#252;hrt werden k&#246;nnen und m&#252;ssen. Der Antragsteller l&#228;sst insoweit au&#223;er Acht, dass eine Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;F&#252;hrungsverhalten&#8220; bzw. des Bef&#228;higungsmerkmals &#8222;F&#252;hrungskompetenz&#8220; im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung voraussetzt, dass er im Beurteilungszeitraum F&#252;hrungsaufgaben wahrgenommen hat. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei nicht der Fall, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie l&#228;sst bereits jedwede Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht insoweit angef&#252;hrten Gr&#252;nden vermissen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde weist erneut darauf hin, dass die Vergabe der Funktion des stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes nicht landesweit einheitlich gehandhabt werde und es Justizvollzugsanstalten gebe, in denen ein stellvertretender Leiter des psychologischen Dienstes bestellt sei. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, aus welchem Grund dem Einwand keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Antragsteller mutma&#223;t, die landesweite Anlegung eines gleichen Beurteilungsma&#223;stabs sei nicht erfolgt, entbehrt dies einer tragf&#228;higen Grundlage. Er f&#252;hrt insoweit an, im Parallelverfahren - gemeint ist ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren &#252;bersandten Schriftsatzes vom 31. Juli 2018 das Verfahren 19 L 1058/18 (VG K&#246;ln) - werde deutlich, dass die dortige Beigeladene einen &#8222;erheblichen Notensprung gemacht&#8220; habe, der &#8222;offenbar aufgrund der Anlegung eines strengeren Ma&#223;stabes&#8220; ihm &#8222;nicht erm&#246;glicht&#8220; worden sei. Es ist zwar zutreffend, dass deren den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2016 umfassende Regelbeurteilung vom 21. Juni 2017 mit der Gesamtnote &#8222;vollbefriedigend (11 Punkte)&#8220; und ihre den Zeitraum vom 1. M&#228;rz 2016 bis zum 15. April 2017 umfassende Anlassbeurteilung vom 21. Juni 2017 mit dem Gesamturteil &#8222;gut (13 Punkte)&#8220; endet. Die Beschwerde l&#228;sst jedoch unbeachtet, dass die Beurteilerin die Verbesserung der Gesamtnote ausdr&#252;cklich mit einer deutlichen Leistungssteigerung im Beurteilungszeitraum begr&#252;ndet hat. Im Rahmen der &#220;berbeurteilung ist diese Gesamtnote best&#228;tigt und erl&#228;uternd ausgef&#252;hrt worden: &#8222;Den in Bezug auf die einzelnen Leistungsmerkmale getroffenen tats&#228;chlichen Feststellungen und Wertungen wird mit Blick auf den eigenen Beurteilungsspielraum der Dienstvorgesetzten und den landeseinheitlichen Beurteilungsma&#223;stab nicht entgegengetreten. Bei der Beamtin handelt es sich um eine leistungsstarke, fachlich sehr versierte Person, die im Beurteilungszeitraum trotz der besonderen Belastungssituation (Doppelfunktion f&#252;r mehrere Monate) f&#252;r umfangreiche Ausarbeitungen (konzeptionelle T&#228;tigkeit f&#252;r die Sicherungsverwahrung) zust&#228;ndig war und dabei ihr Leistungsniveau weiter steigern konnte. Gegen die Vergabe von 2 zus&#228;tzlichen Leistungspunkten bestehen daher von hier keine Bedenken.&#8220; Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhalt daf&#252;r, dass dieser Anlassbeurteilung nicht der landeseinheitliche Beurteilungsma&#223;stab bzw. ein weniger strenger Beurteilungsma&#223;stab als der streitbefangenen Anlassbeurteilung des Antragstellers zu Grunde gelegt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang bez&#252;glich seiner Anlassbeurteilung weiter geltend, die &#8222;fehlende Notensteigerung&#8220; sei mit Blick auf den ersten Satz der Begr&#252;ndung seiner Gesamtnote nicht nachvollziehbar, wonach er seine positive Leistungsentwicklung seit der letzten Regelbeurteilung kontinuierlich habe fortsetzen k&#246;nnen. Dieser Umstand gebietet, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt hat, indes nicht zwingend die Vergabe einer besseren Gesamtnote. Dass der Beurteiler der Leistungsentwicklung des Antragstellers - wie auch seinen T&#228;tigkeiten als Verantwortlicher vom Dienst und als Ansprechpartner f&#252;r die Belange des psychologischen Dienstes bei Abwesenheit der Leiterin - Rechnung getragen hat, ist der Beurteilung ohne Weiteres zu entnehmen. In Bezug auf die Leistungsentwicklung hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Vergleich zu den beiden Vorbeurteilungen in der streitbefangenen Anlassbeurteilung ein Leistungs- und zwei Bef&#228;higungsmerkmale besser bewertet worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich verf&#228;ngt auch der Einwand des Antragstellers nicht, die Bewertung des &#8222;Grades der Bef&#246;rderungseignung&#8220; sei in seiner Anlassbeurteilung &#8222;nicht gem. den Ma&#223;gaben der Rechtsprechung hinreichend begr&#252;ndet&#8220;. Ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren &#252;bersandten Schriftsatzes vom 31. Juli 2018 bezieht sich der Antragsteller insoweit auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begr&#252;ndung des Gesamturteils bei im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen. Danach bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, wenn das Beurteilungssystem - wie auch vorliegend - ein sog. Ankreuzverfahren f&#252;r vorgegebene Einzelbewertungen vorsieht, in der Regel einer Begr&#252;ndung. Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschlie&#223;ende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschr&#228;nken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschlie&#223;ende Gesamturteil ist danach durch eine W&#252;rdigung, Gewichtung und Abw&#228;gung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf bei im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen schon deshalb einer Begr&#252;ndung, weil nur so die Einhaltung gleicher Ma&#223;st&#228;be gew&#228;hrleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung zugef&#252;hrt werden kann. Einer - ggf. kurzen - Begr&#252;ndung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien f&#252;r die Einzelbewertungen einerseits und f&#252;r das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erl&#228;utert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Im &#220;brigen sind die Anforderungen an die Begr&#252;ndung f&#252;r das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. G&#228;nzlich entbehrlich ist eine Begr&#252;ndung f&#252;r das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdr&#228;ngt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. M&#228;rz 2018 - 2 A 10.17 -, ZBR 2018, 491 = juris Rn. 42 f., vom 2. M&#228;rz 2017</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">- 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 62 ff., und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 32 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in der Anlassbeurteilung des Antragstellers enthaltene Begr&#252;ndung der Gesamtnote gen&#252;ge den vorstehenden Anforderungen, stellt die Beschwerde nicht in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich indes nicht, wie die Beschwerde zu meinen scheint, zur Begr&#252;ndung der Bewertung des Grades der Bef&#246;rderungseignung/Verwendungseignung. Entsprechende Begr&#252;ndungsanforderungen ergeben sich auch nicht aus den BRL (vgl. insbesondere Nr. 4.7 BRL).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen stellt die vom Beurteiler verfasste Begr&#252;ndung des Grades der Bef&#246;rderungseignung/Verwendungseignung entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht nur auf die &#8222;bisherigen guten dienstlichen Leistungen&#8220; des Antragstellers ab. Der Beurteiler hat vielmehr ausgef&#252;hrt: &#8222;Herr X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ist bereit, Leitungsverantwortung innerhalb des psychologischen Dienstes zu &#252;bernehmen. Gemessen an dem Anforderungsprofil f&#252;r die Leiterin oder den Leiter des psychologischen Dienstes wird er aufgrund seiner bisherigen guten dienstlichen Leistungen und seiner Berufserfahrung, die er in unterschiedlichen Vollzugsformen und -einrichtungen sammeln konnte, den mit der &#220;bernahme der angestrebten Leitungsposition verbundenen Aufgaben voraussichtlich uneingeschr&#228;nkt gerecht werden.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2. Bez&#252;glich der den Zeitraum vom 1. M&#228;rz 2016 bis 15. M&#228;rz 2017 erfassenden Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 8. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgef&#252;hrt, sie sei auch hinsichtlich des zeitlichen Abschnitts vom 1. M&#228;rz bis zum 3. April 2016 hinreichend plausibilisiert und weise keine Begr&#252;ndungsdefizite auf. F&#252;r diesen Abschnitt, in welchem die Beigeladene bei der Justizvollzugsanstalt H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; als Leiterin des dortigen psychologischen Dienstes t&#228;tig gewesen sei, sei entgegen der Auffassung des Antragstellers die Einholung eines gesonderten Beurteilungsbeitrags des damaligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht erforderlich gewesen. Schlie&#223;lich liege der Beurteilung auch ein vollst&#228;ndiger Sachverhalt zugrunde. Ihre T&#228;tigkeit im Zeitraum vom 1.&#160;M&#228;rz bis 3. April 2016 finde hierin ausdr&#252;cklich Beachtung und werde beispielsweise innerhalb der Aufgabenbeschreibung konkret benannt, hinsichtlich aller damit zusammenh&#228;ngenden Facetten ausf&#252;hrlich beschrieben und entsprechend bewertet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begr&#252;ndeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Beurteilungszust&#228;ndigkeit f&#252;r die mit Wirkung vom 4. April 2016 von der Justizvollzugsanstalt H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; an das Justizministerium abgeordnete Beigeladene sei bei der Leiterin der Justizvollzugsanstalt H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; verblieben. Gem&#228;&#223; Nr. 5 Satz 1 BRL obliegt die dienstliche Beurteilung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Sinne des &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 der Beamten- und Disziplinarzust&#228;ndigkeitsverordnung JM. Hiernach ist zust&#228;ndig f&#252;r richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen &#252;ber die pers&#246;nlichen Angelegenheiten der Richter sowie der Beamten die Leitung des Gerichts, der Beh&#246;rde oder der Einrichtung, bei der der Beamte besch&#228;ftigt ist (dienstvorgesetzte Stelle), mithin unabh&#228;ngig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung t&#228;tig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde geht fehl, wenn sie meint, die bisherige Dienstvorgesetzte der Beigeladenen, die Leiterin der Justizvollzugsanstalt H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , sei auch nach der Abordnung der Beigeladenen weiterhin deren alleinige Dienstvorgesetzte. Vielmehr erh&#228;lt der Beamte in der Regel - und so auch hier die Beigeladene - durch die Abordnung einen neuen weiteren unmittelbaren Dienstvorgesetzten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104 = juris Rn. 23.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Eines f&#246;rmlichen Beurteilungsbeitrags der Leiterin der Justizvollzugsanstalt H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; f&#252;r den Zeitraum vom 1. M&#228;rz bis zum 3.&#160;April 2016 bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Entsprechende Anforderungen ergeben sich weder aus den ma&#223;geblichen Beurteilungsrichtlinien noch aus allgemeinen Beurteilungsgrunds&#228;tzen. Es ist grunds&#228;tzlich dem Beurteiler &#252;berlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse &#252;ber die Eignung, Bef&#228;higung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 6 B 1386/18 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 64 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Tragf&#228;hige Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Beurteilung der Beigeladenen ihre dienstliche T&#228;tigkeit im ma&#223;gebenden Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vollst&#228;ndig erfasst, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">3. Soweit das Verwaltungsgericht schlie&#223;lich ausgef&#252;hrt hat, aus dem Vergleich der aktuellen Anlassbeurteilungen ergebe sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen, r&#252;gt die Beschwerde zwar zu Recht, dass das Verwaltungsgericht selbst einen Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen vorgenommen und sich nicht auf eine &#220;berpr&#252;fung der Erw&#228;gungen beschr&#228;nkt hat, die der Antragsgegner f&#252;r seine Auswahlentscheidung angef&#252;hrt hat. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den angefochtenen Beschluss zu &#228;ndern. Denn auch das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes daf&#252;r her, dass die Einsch&#228;tzung des Antragsgegners rechtlich zu beanstanden ist, die Beigeladene weise auf der Grundlage des anhand ihrer Anlassbeurteilung vom 8. Januar 2018 sowie der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. Dezember 2017 vorgenommenen Vergleichs einen Qualifikationsvorsprung vor dem Antragsteller auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Status&#228;mter, geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im h&#246;heren Statusamt grunds&#228;tzlich besser ist als diejenige des f&#252;r ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der &#220;berlegung, dass der Ma&#223;stab f&#252;r die dienstlichen Anforderungen regelm&#228;&#223;ig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen h&#246;heren Statusamt im Allgemeinen gegen&#252;ber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein gr&#246;&#223;eres Ma&#223; an Verantwortung verbunden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, NVwZ-RR 2018, 833 = juris Rn. 10, vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, NVwZ 2017, 1133 = juris Rn. 21, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 = juris Rn. 11, und vom 20. M&#228;rz 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691 = juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, juris Rn. 11, und vom 16.&#160;Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, NWVBl. 2018, 110 = juris Rn. 16 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die den formulierten Grundsatz tragende Erw&#228;gung (gesteigerte Anforderungen und h&#246;heres Ma&#223; an Verantwortung im h&#246;heren Statusamt) darf allerdings nicht schematisch auf jeden Fall der Bef&#246;rderungskonkurrenz zwischen zwei formal gleich beurteilten Beamten unterschiedlicher Status&#228;mter angewendet werden. Vielmehr sind bei der Herstellung der Vergleichbarkeit weitere Kriterien zu ber&#252;cksichtigen, sofern die besonders gelagerten Umst&#228;nde des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 4.&#160;Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, a. a. O., Rn. 11, und vom 11.&#160;Mai 2011</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">- 2 BvR 764/11 -, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, a.&#160;a.&#160;O., Rn. 14, und vom 16.&#160;Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, a. a. O., Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Fallgestaltung, in der Kriterien wie etwa der berufliche Werdegang zu ber&#252;cksichtigen sein k&#246;nnen, sofern die besonders gelagerten Umst&#228;nde des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten, ist in der Rechtsprechung namentlich in Betracht gezogen worden, wenn Richter und in Ministerien t&#228;tige Beamte um gerichtliche Leitungspositionen konkurrieren. In diesen F&#228;llen besteht die Besonderheit, dass die von den Konkurrenten wahrgenommenen &#196;mter im statusrechtlichen Sinne nicht in einer Bef&#246;rderungshierarchie zueinander stehen. Das zeigt sich nicht nur an deren Zuordnung zu verschiedenen Besoldungsordnungen. Vielmehr geh&#246;ren die konkreten &#196;mter zu unterschiedlichen Bereichen staatlicher Aufgabenwahrnehmung und weisen entsprechend deutlich voneinander abweichende T&#228;tigkeitsschwerpunkte auf. Die von den Amtsinhabern auf ihren Stellen gezeigten Leistungen sind deshalb nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Dann kann aber auch der Grundsatz des h&#246;heren Gewichts einer im h&#246;heren Statusamt erhaltenen dienstlichen Beurteilung nicht uneingeschr&#228;nkt Geltung beanspruchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Etwa Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2017 &#8209;&#160;3&#160;CE 17.434 -, RiA 2017, 230 = juris Rn. 46 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 &#8209;&#160;1 B 1202/05 -, NWVBl 2006, 189 = juris Rn. 10 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Fallkonstellation lag auch dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 4. Juli 2018&#160;- 2 BvR 1207/18&#160;- zugrunde, auf den die Beschwerde verweist. Darin konkurrierten - unter anderem - der Pr&#228;sident eines Landgerichts (R 5) und eine beamtete Staatssekret&#228;rin (B 9) im Justizministerium - also eine politische Beamtin - um ein gerichtliches Leitungsamt, was in besonderer Weise die Frage der Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Status&#228;mtern erteilten Beurteilungen und die Bedeutung des jeweiligen beruflichen Werdegangs aufwirft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu mit beachtlichen Erw&#228;gungen Neuh&#228;user, NVwZ 2018, 1745 (1749 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem wurden in jenem Fall &#8222;offensichtlich fragw&#252;rdige Besetzungsumst&#228;nde vorgebracht - hier: Zustimmung der alten Landesregierung zur Ernennung der Konkurrentin am letzten Tag vor dem Regierungswechsel und Versetzung der Konkurrentin in den einstweiligen Ruhestand mit der Folge ihrer anschlie&#223;enden Verwendung im Amt einer Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) durch die neue Landesregierung am Folgetag&#8220;. Das BVerfG hat im &#220;brigen - gleichwohl - die Verfassungsbeschwerde des unterlegenen Konkurrenten nicht zur Entscheidung angenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, a.&#160;a.&#160;O., Rn. 2 ff. (Sachverhalt) sowie Rn. 12 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die gerichtliche Nachpr&#252;fung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbeh&#246;rde &#252;ber die Bedeutung des Statusunterschieds im konkreten Fall hat an die oben genannten allgemeinen Grunds&#228;tze anzuschlie&#223;en und umfasst die Pr&#252;fung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein g&#252;ltige Wertma&#223;st&#228;be nicht beachtet oder sachfremde Erw&#228;gungen angestellt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">So BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, a. a. O., Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, a. a. O., Rn. 21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend vom Vorstehenden zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der in Rede stehenden Auswahlerw&#228;gung ein Rechtsfehler der vorgenannten Art anhaftet. Erst recht ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass der Antragsgegner gehalten gewesen w&#228;re, beim Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen im Ergebnis von einem Leistungsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladenen auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk vom 16. Mai 2018 festgestellt, dass die Anlassbeurteilungen u. a. des Antragstellers und der Beigeladenen mit demselben Gesamturteil (&#8222;gut - 13 Punkte&#8220;) enden. Weiter hat er ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Allerdings hat Regierungsdirektorin Mathes das h&#246;here Statusamt inne, so dass sich f&#252;r sie ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung ergibt. Dahinter m&#252;ssen die &#252;brigen Beamten zur&#252;ckstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Andere leistungs- oder eignungsbezogene Aspekte, die geeignet w&#228;ren, den sich aus Leistungs- und Eignungsgr&#252;nden ergebenden Vorsprung der Bewerberin Mathes auszugleichen, sind nicht erkennbar. Vielmehr erf&#252;llt sie - auch die als w&#252;nschenswert bezeichneten Vorkenntnisse der aufsichtsbeh&#246;rdlichen Erfahrung und Personalf&#252;hrungskenntnisse - vollumf&#228;nglich, die die &#252;brigen Bewerber/innen lediglich zum Teil bzw. gar nicht erf&#252;llen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich des Vermerks ist der Antragsgegner dem o. g. Grundsatz vom gr&#246;&#223;eren Gewicht der dienstlichen Beurteilung im h&#246;heren Statusamt gefolgt. Er hat in den Blick genommen, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. Dezember 2017 und die Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 8. Januar 2018 mit derselben Gesamtnote enden, die Beigeladene die Gesamtnote jedoch in einem h&#246;heren Statusamt (A 15) erzielt und damit besser beurteilt ist. Besondere Umst&#228;nde des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Heranziehung weiterer Kriterien geb&#246;ten, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar. Vielmehr stehen im Streitfall die von den Konkurrenten wahrgenommenen &#196;mter, die jeweils der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, im statusrechtlichen Sinne in einer Bef&#246;rderungshierarchie zueinander, bei der das h&#246;here Amt regelm&#228;&#223;ig durch gesteigerte Anforderungen und ein gr&#246;&#223;eres Ma&#223; an Verantwortung gekennzeichnet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Keine abweichende Betrachtung rechtfertigt zun&#228;chst der Vortrag des Antragstellers, er erbringe bereits &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum bessere Leistungen als die Beigeladene. Soweit der Antragsteller hierzu auf das Ergebnis seiner Anlassbeurteilung vom 4. Februar 2016 (Gesamtnote: &#8222;gut - 13 Punkte&#8220;, Grad der Bef&#246;rderungseignung/Verwendungseignung: &#8222;besonders gut geeignet unterer Bereich&#8220;) und das Ergebnis der den Zeitraum vom 1. M&#228;rz 2013 bis 28. Februar 2016 erfassenden Regelbeurteilung der Beigeladenen (Gesamtnote: &#8222;vollbefriedigend - 12 Punkte&#8220;, Grad der Bef&#246;rderungseignung/Verwendungseignung: &#8222;gut geeignet oberer Bereich&#8220;) hinweist, l&#228;sst er schon unber&#252;cksichtigt, dass sich die von ihm angef&#252;hrte Regelbeurteilung der Beigeladenen ebenfalls bereits auf das Statusamt A 15 bezieht, so dass - wiederum in Anwendung des Grundsatzes des gr&#246;&#223;eren Gewichts der Beurteilung im h&#246;heren Statusamt - keine bessere Leistungsentwicklung belegt ist. Abgesehen davon mag der Dienstherr den Umstand, dass einer der Bewerber &#252;ber l&#228;ngere Zeit gute Leistungen erbracht hat, bei dem (weiteren) Vergleich von Konkurrenten ber&#252;cksichtigen d&#252;rfen, bei denen nach dem Gesamturteil ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Gleichstand besteht. Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor. Ein Abweichen vom Grundsatz, dass der formal gleichen Beurteilung im h&#246;heren Statusamt gr&#246;&#223;eres Gewicht zukommt, vermag allein die - hier behauptete - bessere Leistungsentwicklung hingegen nicht zu rechtfertigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Das h&#246;here Dienstalter des Antragstellers sowie das von ihm angef&#252;hrte Personalentwicklungskonzept sind f&#252;r die vergleichende Bewertung der Beurteilungsergebnisse ohne jedweden Belang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich geht auch das Beschwerdevorbringen fehl, der Qualifikationsvergleich sei rechtsfehlerhaft, weil sich der Antragsgegner mit den von ihm geltend gemachten Umst&#228;nden wie Leistungsentwicklung, h&#246;heres Dienstalter und Personalentwicklungskonzept nicht auseinandergesetzt habe. Der Antragsgegner hat sich ausweislich des oben auszugsweise zitierten Auswahlvermerks mit der Frage befasst, ob die Annahme eines Vorsprungs aufgrund der Beurteilung im h&#246;heren Statusamt auch im konkreten Fall gerechtfertigt ist. N&#228;here Darlegungen zu den genannten Umst&#228;nden waren schon deshalb nicht veranlasst, weil es in hohem Ma&#223; fern liegt, dass sie den Statusunterschied auszugleichen geeignet sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167;&#160;154 Abs.&#160;2, 162 Abs.&#160;3 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf den &#167;&#167;&#160;47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.&#160;V. m. Satz 1 Nr. 1, S&#228;tze&#160;2 und 3, 53 Abs.&#160;2 Nr.&#160;1&#160;GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p>\n      "
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