List view for cases

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    "date": "2019-01-15",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 00.00.1947 in der Stadt L.        (Gebiet Swerdlowsk, ehemalige UdSSR, heute: Russische Föderation) geborene Kläger, Q.    Q1.        E.       , ist russischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 07.11.2014 seine Aufnahme als Spätaussiedler und die Einbeziehung seiner Ehefrau in den Aufnahmebescheid beim Bundesverwaltungsamt. Die Töchter O.       T.     und J.    L1.      beantragten ebenfalls die Aufnahme als Spätaussiedlerinnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im Aufnahmeantrag gab der Kläger an, seine Eltern seien die russische Volkszugehörige W.    E1.        und der deutsche Volkszugehörige Q.    Q1.        H.        , geb. 00.00.1921. Diese hätten 1953 die Ehe geschlossen, der Vater sei 1996, die Mutter 1999 verstorben. Die Großeltern väterlicherseits seien die deutschen Volkszugehörigen Q.    H1.          H.        und P.    H.        , geb. T1.         . Diese seien 1941 zwangsumgesiedelt worden. Eine notariell beglaubigte Kopie einer Geburtsurkunde des vermeintlichen Vaters Q.    H.        vom 00.00.1949, in der die Eltern mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sind, wurde vorgelegt. Die Eheschließung der Eltern des Klägers wurde ebenfalls mit einer notariell beglaubigten Fotokopie einer am 24.01.1953 ausgestellten Heiratsurkunde belegt. Sterbeurkunden der genannten Eltern und Großeltern des Klägers väterlicherseits waren beigefügt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen legte der Kläger eine am 13.08.2014 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der der oben genannte Q.    H.        als Vater eingetragen ist und er selbst mit dem Namen Q.    E.       geführt wird. Die Eintragung von Q.    H.        in die nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers beruhte auf einem Beschluss des Tsentralny Bezirksgerichts der Stadt Barnaul vom 18.02.2014. In diesem Beschluss wurde die Vaterschaft des Q.    H.        aufgrund eines Antrages des Klägers festgestellt. Die Feststellung beruhte auf einer Eintragung des Klägers als Sohn des Q.    H.        in dessen Wehrpass (Personalkarteikarte), auf Zeugenaussagen der Ehefrau und Töchter des Klägers sowie auf privaten Fotos. In diesem Verfahren wurde vorgetragen, die Eltern des Klägers hätten von 1943 bis 1996 als Eheleute zusammengelebt. Der Kläger sei zusammen mit seinen Geschwistern in dieser Familie aufgewachsen, erzogen und unterhalten worden. Notariell beglaubigte Fotokopien des Gerichtsbeschlusses, der Personalkarteikarte zum Wehrpass und ein persönlicher „Erläuterungsbericht in Bezug auf die Vaterschaft“ wurden vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im weiteren Verlauf des Verfahrens übersandte der Kläger eine am 21.10.2015 neu ausgestellte Urkunde über die Eheschließung am 05.09.1969, in der der Kläger nunmehr mit deutscher Nationalität eingetragen ist. In neu ausgestellten Geburtsurkunden der Töchter ist der Kläger ebenfalls mit deutscher Nationalität geführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner reichte der Kläger eine Geburtsurkunde seines 1949 geborenen Bruders X.        H.        vom 15.09.1990 ein, in der als Vater ebenfalls Q.    H.        eingetragen ist. Der Kläger, sein Bruder X.        und Nachbarn der Familie bestätigten in schriftlichen Erklärungen, dass Q.    H.        seit 1942 (bzw. 1944 bzw. 1952) mit der Mutter, W.    N.           E1.        , zusammengelebt und mit dieser 3 Kinder gehabt habe (P.    , Q.    – der Kläger –  und X.        ), die gemeinsam erzogen worden seien. Darüber hinaus wurden gemeinsame Familienfotos sowie eine Archivbescheinigung des Innenministeriums der Ukraine vom 14.02.1997 über die  Anmeldung von Q.    H.        in der Sondersiedlung der Stadt L.        übersandt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einem Sprachtest in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk am 15.10.2015 wurde festgestellt, dass der Kläger nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 10.02.2016 wurde der Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Nachweis darüber geführt, dass der deutsche Volkszugehörige Q.    H.        sein leiblicher Vater sei. Der gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsbeschluss des Barnauler Bezirksgerichts vom 18.02.2014 könne nicht als Abstammungsnachweis anerkannt werden. Dieser beruhe lediglich auf Zeugenaussagen und einer Eintragung im Militärausweis des vermeintlichen Vaters, was nach deutschen Maßstäben für die Feststellung der leiblichen Vaterschaft nicht ausreichend sei. Auch sprächen die Gesamtumstände gegen die Vaterschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2016 am 18.02.2016 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 31.03.2016 begründet wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, die leibliche Abstammung des Klägers von Q.    H.        sei durch die Aussagen des Bruders und der Nachbarn belegt. Außerdem sei der Bruder X.        in Deutschland als Spätaussiedler anerkannt. Die Vaterschaft von Q.    H.        zu X.        H.        stehe zweifelsfrei fest und sei vom Bundesverwaltungsamt anerkannt worden. Das beigefügte genetische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 14.03.2016 bestätige die Vollgeschwisterschaft zwischen X.        H.        und dem Kläger. Demnach stehe auch die leibliche Vaterschaft des Q.    H.        zum Kläger fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut mitgeteilt, die leibliche Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen sei nicht durch Urkunden belegt. Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung sei 67 Jahre nach der Geburt des Klägers und nach dem Tod der Eltern allein aufgrund von Zeugenaussagen erfolgt und bilde daher kein tragfähiges Beweismittel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Feststellung der genetischen Vollgeschwisterschaft zwischen dem Kläger und seinem Bruder X.        erbringe keinen belastbaren Beweis für die Vaterschaft, da beide Geburten vor der Eheschließung der vermeintlichen Eltern im Jahr 1953 stattgefunden hätten. Auch die Geburt des Bruders X.        im Jahr 1949 sei nicht durch eine im Geburtsjahr oder zeitnah zur Eheschließung der Eltern ausgestellte Geburtsurkunde belegt. Die für X.        vorgelegte Geburtsurkunde stamme vom 15.09.1990. Daher bestünden auch Zweifel an der Vaterschaft von Q.    H.        zu X.        H.        . Es könne daher nicht festgestellt werden, dass Q.    H.        der gemeinsame Vater des Klägers und seines Bruders X.        sei. Im Übrigen habe der Kläger bisher keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufnahmeanträge der Töchter J.    und O.       wurden ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, es sei die Abstammung von ihrem vermeintlichen Großvater Q.    H.        nicht belegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Am 29.06.2016 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, mit der er weiterhin die Erteilung eines Aufnahmebescheides begehrt. Zur Begründung bezieht er sich auf den bisherigen Vortrag und die eingereichten Unterlagen. Er führt ergänzend aus, die Beklagte könne die Vaterschaft des Q.    H.        zu X.        H.        nach dessen Anerkennung als Spätaussiedler nicht mehr in Frage stellen. In dessen Aufnahmeverfahren sei die Vaterschaft bestandskräftig festgestellt worden. Im Übrigen habe  Q.    H.        noch zu Lebzeiten die Vaterschaft zu X.        H.        offiziell anerkannt. Wenn dies im Aufnahmeverfahren des Bruders zur Feststellung der Abstammung ausgereicht habe, könne im Verfahren des Klägers nicht anderes gelten. Daher sei auch die Abstammung des Klägers im Hinblick auf die nachgewiesene Vollgeschwisterschaft eindeutig belegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Außerdem habe Q.    H.        die Vaterschaft durch die freiwillige Eintragung des Klägers in die bereits vorgelegte Personalkarte zum Militärausweis zu Lebzeiten anerkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung der Abstammung werden im Klageverfahren weitere Unterlagen vorgelegt. Darunter befinden sich Abschriften von Meldedaten, aus denen sich ergeben soll, dass die Mutter des Klägers und Q.    H.        unter der Adresse „0.-N1.    -Straße, Haus 00, Wohnung 0 in L.        gemeldet gewesen seien und dort gemeinsam gelebt hätten (Anlagen K9 – K11). Außerdem werden weitere Archivbescheinigungen über die Erfassung des Q.    H.        und seiner Familie in der Sondersiedlung der Stadt L.        (Bl. 34 ff. Gerichtsakte) sowie eine Bescheinigung über die Feststellung der Vaterschaft des Q.    H.        für den Bruder des Klägers X.        vom 17.08.2017 (Bl. 45 Gerichtsakte) eingereicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Anforderung des Gerichts übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers weitere Dokumente und Unterlagen (Beiakte 4), die nach Rüge bestimmter Unstimmigkeiten durch die Beklagte durch geänderte Bescheinigungen berichtigt wurden (Beiakte 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Module „Lesen“ und „Sprechen“ des Goethe-Zertifikates B1 für den Kläger im Original (Beiakte 6) sowie das Modul „Schreiben“ in Fotokopie vor (Bl. 61 Gerichtsakte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Töchter des Klägers haben ebenfalls gegen die Ablehnung ihrer Aufnahmeanträge Klage erhoben (7 K 5732/16: J.    L1.      und 7 K 5733/16: O.       T.     ).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">O.       T.     hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zurückgenommen, da sie inzwischen aufgrund einer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland lebt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage der Tochter J.    wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, da sie das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht erfüllt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">              die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Sie bezieht sich auf die Begründung der ablehnenden Bescheide und trägt ergänzend vor, dass auch die neu vorgelegten Unterlagen keinen Beweis für die biologische Abstammung des Klägers erbrächten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bei den im Verfahren des Bruders eingereichten Unterlagen ergäben sich Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit. Beispielsweise sei der Bruder in seinem 1968 ausgestellten Militärpass mit deutscher Nationalität und dem Namen „H2.         “ eingetragen, obwohl er erst 1990 nach Anerkennung der Vaterschaft den Namen H2.         angenommen habe und damit Bezug zu einer deutschen Volkszugehörigkeit gehabt habe. Bei seiner Geburt habe dieser den Namen seiner russischen Mutter „E.       “ erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kläger sich auf die Aufnahme seines Bruders als Spätaussiedler berufe, sei darauf hinzuweisen, dass es im deutschen Recht keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die biologische Abstammung des Bruders von Q.    H.        sei nicht nachgewiesen. Somit könne auch durch das Abstammungsgutachten, das die Vollgeschwisterschaft belege, keine biologische Abstammung belegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die neu übersandten Dokumente seien nicht beweisgeeignet, weil sie mit den bisher vorgelegten Unterlagen in Teilen nicht übereinstimmten. Wenn der Kläger nunmehr korrigierte Dokumente vorlege,  erwecke dies den Verdacht, dass die für das Verfahren benötigten Unterlagen jeweils „auf Bestellung“ von den zuständigen Behörden ausgestellt würden. Das Abstammungserfordernis sei im Hinblick auf die beachtlichen Ungereimtheiten nach wie vor nicht erfüllt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie seines Bruders X.        H2.         (Beiakten 2 und 3) sowie auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Beiakten 1, 4, 5 und 6) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">                                                        <strong>E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es fehlt an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Da die Mutter des Klägers russische Volkszugehörige ist, kann der Kläger die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nur von Herrn Q.    H.        ableiten, der seit 1953 mit seiner Mutter verheiratet war. Die Beklagte hat die deutsche Volkszugehörigkeit des Ehemanns der Mutter nicht in Zweifel gezogen. Die leibliche Abstammung des vor der Eheschließung im  1947 geborenen Klägers von Herrn Q.    H.        ist aber nicht belegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG die biologische Abstammung gemeint ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40/03 – ; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 – 12 A 1840/09 - , Beschluss vom 12.05.2010 – 12 A 310/09 – Beschluss vom 23.01.2006 – 12 A 519/05 - , Beschluss vom 18.11.2005 – 12 E 838/05 – .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die biologische Abstammung wird weder durch beweisgeeignete Urkunden nachgewiesen, noch kann sie auf der Grundlage von hinreichend aussagekräftigen Indizien festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">In der vorgelegten beglaubigten Kopie der im Geburtsjahr ausgestellten Geburtsurkunde vom 00.00.1947 (Beiakte 4) wird der Kläger mit dem Nachnamen seiner Mutter „E.       “ geführt. Ein Vater ist nicht eingetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Eintragung des vermeintlichen Vaters Q.    H.        wurde auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung im Jahr 1953 nachgeholt. Bis zu seinem Tod im Jahr 1996 hat Q.    H.        die Vaterschaft nicht offiziell anerkannt. Der Umstand, dass Q.    H.        im Jahr 1990 die Vaterschaft des jüngeren Sohnes X.        (geboren 1949), nicht aber die der älteren Kinder P.    (geboren 1945) und Q.    (geboren 1947) anerkannt hat, spricht klar gegen eine biologische Abstammung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn die Anerkennung von X.        im Jahr 1990 vermutlich im Hinblick auf einen beabsichtigten Aufnahmeantrag erfolgt ist, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorträgt, hätte es nahegelegen, die ungeklärte Vaterschaft auch für die Kinder P.    und Q.    aus diesem Anlass offiziell zu bestätigen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, eine Anerkennung sei beabsichtigt gewesen, habe wegen des plötzlichen Todes des Vaters im Jahr 1996 aber nicht mehr erfolgen können, ist dies nicht überzeugend. Zwischen der Anerkennung von X.        (1990) und dem Tod von Q.    H.        (1996) liegen 6 Jahre, also eine für ein Anerkennungsverfahren ausreichende Zeitspanne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vaterschaft von Q.    H.        bezüglich des Klägers lässt sich auch nicht aus dem vorgelegten Abstammungsgutachten vom 14.03.2016 ableiten, in dem die Vollgeschwisterschaft von X.        H.        und Q.    E.       festgestellt wird. Damit ist bewiesen, dass X.        H.        und der Kläger dieselbe Mutter und denselben Vater haben. Aus dem Umstand, dass die Vaterschaft des Q.    H.        zu X.        H2.         anerkannt und standesamtlich festgestellt ist und im Aufnahmeverfahren des X.        H2.         zugrunde gelegt wurde, lässt sich aber nicht der zwingende Schluss ziehen, dass die biologische Vaterschaft von Q.    H.        zum anerkannten Bruder X.        H.        feststeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Eine bestandskräftige Feststellung der Vaterschaft im Aufnahme- und Spätaussiedlerverfahren von X.        H.        liegt nicht vor. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts erfasst nicht die einzelnen Tatbestandsmerkmale, die für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich sind, also Vorfragen wie die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. In Bestandskraft erwächst nur die Entscheidung selbst, also die Feststellung des Aufnahmeanspruchs und der Spätaussiedlereigenschaft,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43 Rn. 31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Anerkennung der Vaterschaft durch Q.    H.        für X.        H.        im Jahr 1990 ist kein Beweis für die biologische Abstammung, sondern eine freiwillige Erklärung, die lediglich zu einer rechtlichen Vaterschaft führt, also zu einer Begründung von Rechten und Pflichten im Verhältnis von Vater und Kind. Sie ist allerdings ein starkes Indiz für eine biologische Abstammung, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines nicht-ehelichen Kindes erklärt wird. Diese Indizwirkung ist jedoch hier dadurch entkräftet, dass die Anerkennung 41 Jahre nach der Geburt für ein volljähriges Kind erfolgte und im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufnahmeverfahren stand. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die Anerkennung möglicherweise nur eine familiäre Gefälligkeit war, die eine Auswanderung ermöglichen sollte, aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine leibliche Vaterschaft zulässt. Die Vaterschaftsanerkennung für den Bruder X.        schließt demnach nicht aus, dass beide von einem anderen Vater abstammen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. auch VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 – 10 K 2454/16 – juris Rn. 24 - 27.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Abstammung des Klägers von Q.    H.        ist auch nicht durch die nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde vom 13.08.2014 belegt, in der Q.    H.        als Vater des Klägers eingetragen ist. Diese Urkunde erbringt keinen Beweis für die biologische Abstammung, weil sie allein auf dem Vaterschaftsfeststellungsbeschluss des Tsentralny Bezirksgerichtes der Stadt Barnaul vom 18.02.2014 beruht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Gerichtsbeschluss kann nicht als Nachweis der Vaterschaft anerkannt werden, weil geeignete Feststellungen über die biologische Abstammung nicht getroffen wurden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. auch VG Köln, Urteile vom 08.01.2018 – 7 K 9518/17 – juris, Rn. 19, 23, vom 20.02.2018 – 7 K 118/15 – juris, Rn. 51, vom 24.07.2018 – 7 K 16234/17 – juris Rn. 27, vom 10.08.2018 – 7 K 13452/17 – juris Rn. 20.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar müssen auch in deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen ohne eine Rechtmäßigkeitsprüfung und ohne Durchführung eines besonderen Verfahrens anerkannt werden, § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 5 FamFG. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anerkennungshindernis vorliegt, insbesondere wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. „ordre public“) offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 – 7 K 118/15 – ; OVG NRW, Urteil vom 14.07.2016 – 19 A 2/14 – juris Rn. 59 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist hier der Fall. Denn im deutschen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ist der biologische Vater durch ein genetisches Vaterschaftsgutachten zu ermitteln, §§ 177, 178 FamFG. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann auf die Vermutungsregel des § 1600 d Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach als Vater vermutet wird, wer der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hat. Zur Beiwohnung im Empfängniszeitraum können die Mutter sowie der fragliche Vater als Zeugen vernommen werden; Zeugenaussagen Dritter vom Hörensagen sind allerdings nicht ausreichend,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 – 7 K 118/15 – unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26.08.2009 – XII ZB 169/07 – juris, Rn.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Eine derartige Beweiserhebung hat das Gericht in Barnaul nicht durchgeführt. Ein genetisches Abstammungsgutachten oder eine Zeugenaussage der Eltern konnte nicht eingeholt werden, weil die Eltern im Zeitpunkt des Verfahrens bereits verstorben waren. Das Gericht hat die Vaterschaftsfeststellung daher ausschließlich auf der Grundlage von Angaben des Klägers und Zeugenaussagen seiner Ehefrau und seiner Töchter über das tatsächliche familiäre Zusammenleben der Eheleute E.       /H.        mit den Kindern P.    , Q.    und X.        in der Zeit von 1943 bis 1996, von Familienfotos und aufgrund von Eintragungen in einem Militärausweis des vermeintlichen Vaters Q.    H2.         aus dem Jahr 1963 getroffen. Diese Indizien sind jedoch zur Feststellung der biologischen Vaterschaft nicht geeignet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist unstreitig, dass die Mutter des Klägers seit der Eheschließung im Jahr 1953 mit Q.    H.        und mit den Kindern P.    , Q.    und X.        sowie dem Sohn aus erster Ehe B.        familiär zusammengelebt hat. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Q.    H.        auch der leibliche Vater der Kinder ist. Denn auch Stiefväter leben mit den Kindern der Ehefrau zusammen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann hier offen bleiben, ob in Fällen, in denen eine Beweiserhebung über die biologische Abstammung aufgrund des Todes der Eltern nicht mehr möglich ist, wegen der daraus resultierenden Beweisnot Beweiserleichterungen eingreifen, beispielsweise auch ein erwiesenes Zusammenleben im Zeitpunkt der Empfängnis als Indiz für die Vaterschaft ausreicht. Im vorliegenden Verfahren kann jedoch nicht belegt werden, dass die Mutter des Klägers im Jahr 1946 mit ihrem späteren Ehemann bereits zusammengelebt hat. Soweit der Kläger und seine Familienangehörigen dies bezeugen, hat dieses Zeugnis keine Aussagekraft, weil alle Personen erst nach 1946 geboren sind und daher aus eigener Erkenntnis keine Informationen über die Lebensverhältnisse im Jahr 1946 haben können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Eintragungen der Kinder Q.    und X.        in der vorgelegten Personalkarte zum Militärausweis von Q.    H2.         , der im Jahr 1963 ausgestellt wurde, sind nicht geeignet, die biologische Abstammung zu belegen. Zum einen weist der Militärausweis äußere Anzeichen einer späteren Manipulation auf, da die Klebespuren, das Fehlen des Stempels auf dem Foto sowie das weiße Feld auf dem Foto auf ein nachträgliches Einkleben des Passbildes hindeuten. Auch stimmen die Nummer der Personalkarte (0000000) und die Nummer des Ausweises (0000000) nicht überein. Zum anderen wecken die Eintragungen auch inhaltlich Zweifel an der Authentizität. Es ist unklar, warum die „Söhne“ Q.    und X.        mit dem Familiennamen H2.         eingetragen sind, obwohl beide im Jahr 1963 den Namen der Mutter „E.       “ geführt haben. Auch fehlt hier die angebliche Tochter P.    . Diese Ungereimtheiten konnten auch in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht aufgeklärt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn aber die Eintragungen tatsächlich auf einer Erklärung von Q.    H2.         zu seinen Familienangehörigen bei der Ausstellung der Personalkarte beruhen sollten, belegt diese nicht die biologische Abstammung, sondern lediglich den Umstand, dass Q.    H.        mit den Kindern Q.    und X.        in einer Familie zusammenlebte und diese wie eigene Kinder erzogen und unterhalten hat. Die soziale Vaterrolle schließt aber nicht aus, dass es sich bei den Kindern um Kinder eines anderen biologischen Vaters handelte. Auch diese Erklärung erfolgte in einem großen zeitlichen Abstand zu der Geburt der Kinder (16 bzw. 14 Jahre) und ist auch nicht in einem offiziellen Vaterschaftsanerkennungsverfahren erfolgt. Ein eindeutiges Indiz für die biologische Vaterschaft ergibt sich daraus nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Ein eheähnliches Zusammenleben von W.    E.       und Q.    H.        in der Zeit der Empfängnis im Jahr 1946 kann auch durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Erklärungen der Nachbarn und der Familienangehörigen, die im Gerichtsverfahren eingereichten Anmeldungskarten und die übersandten Archivbescheinigungen nicht nachgewiesen werden. Die Aussagen der Zeugen U.      N2.     , S.      U1.      und X.        H2.         vom 20.01.2016 und vom 05.02.2016 sind als Beweismittel ungeeignet, weil die Zeugen im maßgeblichen Zeitraum im Jahr 1946 noch nicht geboren oder Kleinkinder waren. Der Nachbar W1.        D.        bestätigt ein Zusammenleben der Eheleute erst ab 1952.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anmeldungskarten (Anlagen K9 und K10) weisen einen gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute E.       /H.        in der 0.N1.    -Straße, Haus 00 in L.        im Zeitraum 1968 bis 1973, möglicherweise auch ab 26.07.1956  in der M.----straße Haus 00 nach. Über den Wohnsitz im Zeitraum 1942 bis 1956 sagen die Karten nichts aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Archivbescheinigungen vom 14.02.1997, vorgelegt im Widerspruchsverfahren, und vom 19.05.2017, vorgelegt im Klageverfahren, enthalten ebenfalls keine Auskünfte über den Aufenthaltsort des vermeintlichen Vaters, Q.    H.        , in der Zeit von 1942 bis 1950. Daraus ergibt sich lediglich, dass P. H.        im Mai 1941 in die Sowjetarmee einberufen wurde, im November 1942 in die Kohleindustrie verlegt wurde und 1944 in eine Sondersiedlung umgesiedelt wurde. 1948 erfolgte die Anmeldung in der Sondersiedlung. Von 1950 bis 1952 befand sich P. H.        in Strafhaft. Am 04.04.1952 wurde er aus der Strafhaft in die Sondersiedlung der Stadt L.        entlassen. In welcher Sondersiedlung er sich ab 1942 befand, lässt sich den Bescheinigungen nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Bescheinigung der Volksrepublik Donezk vom 19.05.2017 noch Angaben zu Familienmitgliedern enthält, die mit P. H.        zusammengelebt haben sollen, sind auch diese als Beweis für die biologische Abstammung des Klägers ungeeignet. Sie sind auch als Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft im Jahr 1946 ungeeignet, weil sie keine Daten zum Zeitraum des Zusammenlebens enthalten und im Übrigen teilweise falsch sind. Beispielsweise ist B.        E.       , geb. 1938, der Sohn der Mutter des Klägers aus ihrer ersten Ehe, aber nachweislich nicht der Sohn von P. H.        . Gleichzeitig fehlt in der Aufzählung der später anerkannte Sohn X.        .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus der vorgelegten Bescheinigung des Standesamts der Stadt L.        vom 26.04.2018 über die Eintragungen im Heiratsregister des Jahres 1953 lassen sich keine eindeutigen Aussagen über den biologischen Vater des Klägers entnehmen. Zwar wird über den Ehemann, Q.    H.        , angeblich im Heiratsregister angegeben: „hat 3 Kinder, die erste Ehe“, für die Ehefrau, W.    E1.        ; „hat 3 Kinder, erste Ehe“. Diese Angaben sind jedoch offensichtlich unzutreffend. Im Jahr 1953 war in den Geburtsurkunden der vorehelich geborenen Kinder P.    , Q.    und X.        ein Vater nicht angegeben. Demzufolge kann dieser auch nicht im  Geburtsregister verzeichnet sein und in das Heiratsregister übernommen worden sein. W.    E1.        hatte hingegen 4 Kinder, nämlich zusätzlich einen Sohn aus erster Ehe, B.        E.       . Für sie war also die Ehe mit P. H.        die zweite Ehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Nachweis für die biologische Vaterschaft von Q.    H2.         ergibt sich auch nicht aus den beigefügten Familienfotos, insbesondere aus dem Portraitfoto von Q.    H.        aus dem Jahr 1972 mit der rückseitigen Aufschrift „An meine lieben Kinder Q.    , X1.     , O1.       von ihrem Vater und Großvater“ und der Unterschrift „P H.        “.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man dem beigefügten unvollständigen Schriftgutachten vom 21.05.2018 (Beiakte 4; es fehlen die Fotos 1 und 2) entnehmen könnte, dass die Unterschrift tatsächlich von P. H.        stammt, würde es sich lediglich um eine Erklärung handeln, die das tatsächliche Zusammenleben in der Familie widerspiegelt. Es ist nicht erkennbar, ob hierdurch nur die soziale Vaterrolle von P. H.        zum Ausdruck kommt oder ob er von einer leiblichen Vaterschaft ausgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Würdigung aller vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Vaterschaft von Q.    Q2.           H.        für den Kläger zwar nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür sprechen die Vatersnamen der Geschwister Q.    Q2.           E.       und X.        Q2.           H.        und das Zusammenleben der Kinder mit den Eheleuten W.    E1.        /H.        ab 1953.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Jedoch verbleiben durchgreifende Zweifel an der biologischen Vaterschaft der vorehelich geborenen Kinder, die auch durch die Anzeichen für nachträgliche Änderungen in den Militärausweisen der Brüder Q.    und X.        sowie die zahlreichen Ungereimtheiten in den vorgelegten Dokumenten gestützt werden. Nachweise für die biologische Abstammung oder eindeutige Indizien liegen nicht vor. Angeforderte Unterlagen, die weiteren Aufschluss über eine eheähnliche Gemeinschaft der Mutter des Klägers mit P. H.        im Jahr 1946 hätten geben können, wie z.B. Nachweise über die Dauer der ersten Ehe mit J1.    E.       oder über den Aufenthaltsort der Mutter ab 1942 in Form des Arbeitsbuches, konnten nicht vorgelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers, da es sich bei der Abstammung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Auch im Fall einer Beweisnot muss der Kläger durch einen vollständigen, schlüssigen Vortrag eine Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Tatsache der biologischen Abstammung begründen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 – 5 B 102.99 – juris, Rn. 6, OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 – 12 A 2782/07 – juris, rn. 71; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 – 10 K 2454/16 – juris Rn. 28.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Überzeugung konnte im vorliegenden Verfahren nicht gewonnen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert des Streitgegenstandes wird auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">5.000,00 €</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n      "
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