List view for cases

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    "file_number": "8 OH 5/16",
    "date": "2019-01-14",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LGD:2019:0114.8OH5.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 21.06.2018 auf Bewilligung eines Vorschusses in Höhe von 2.130,29 EUR wird zurückgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">G r ü n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverständige Dipl.-Ing. C. (im Folgenden: Antragsteller) wurde mit Beweisbeschluss vom 11.01.2017 (Bl. 48 ff. d.A.) mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Am 21.06.2018 beantragte er die Bewilligung eines Vorschusses in Höhe von 2.130,29 EUR gemäß § 3 JVEG, die sich aus den Positionen Zeitaufwand (1.402,50 EUR netto) sowie Auslagen und Aufwendungen (387,66 EUR netto, von denen 251,56 EUR Aufwendungen für Hilfskräfte nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG betrafen) zusammensetzte. Für die Einzelheiten der Vorschussrechnung wird auf Bl. 242 f. d.A. Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Landeskasse hat zu dem Antrag unter dem 03.09.2018 Stellung genommen (Bl. 247 d.A.) und ist dem Antrag entgegengetreten. Hierbei hat sie die Auffassung vertreten, dass eine Vorschussbewilligung nach § 3 JVEG nur dann in Betracht komme, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen 2.000,- EUR überstiegen bzw. erhebliche Fahrkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden seien bzw. voraussichtlich entstehen würden. Beides sei vorliegend nicht der Fall, da sich die Vergütung lediglich auf 1.402,50 EUR und die Aufwendungen lediglich auf 387,66 EUR beliefen. Die Landeskasse beantragte insoweit gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JEVG (Bl. 248 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller nahm zu den Ausführungen der Landeskasse unter dem 13.09.2018 Stellung (Bl. 266 d.A.) und vertrat die Auffassung, dass die Grenze von 2.000,- EUR bereits deswegen erreicht sei, da die Umsatzsteuer Teil der Sachverständigenvergütung sei; die Wertgrenze von 2.000,- EUR sei als solche jedoch auch gar nicht alleine maßgeblich für die Bewilligung eines Vorschusses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Landeskasse vertrat hierzu – erneut angehört – die Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 3 JVEG davon auszugehen sei, dass entweder die Fahrtkosten bzw. sonstigen Aufwendungen oder die zu erwartende Vergütung jeweils einschließlich Umsatzsteuer einen Betrag von 2.000,- EUR übersteigen müssten (Bl. 272 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat dem Antragsteller per Verfügung vom 15.10.2018 (Bl. 275 ff. d.A.) im Einzelnen ihre Rechtsauffassung dargelegt. Hierbei hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung des Vorschusses nur dann in Betracht komme, wenn die Arbeiten für Hilfskräfte substantiiert dargelegt würden, so dass überprüft werden könne, ob die durchgeführten Arbeiten in sich selbst abgeschlossen seien und gegenüber dem Gutachten abgegrenzt werden könnten bzw. bereits vor Fertigstellung des Gutachtens geprüft werden könne, ob die Arbeiten notwendig gewesen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat hierzu unter dem 10.12.2018 Stellung genommen (Bl. 297 d.A.) und mitgeteilt, dass der abgerechnete Zeitaufwand für die Hilfskraft im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten entstanden sei: Verabredung eines Ortstermins, Beschaffung von Unterlagen und Erläuterung zur Durchführung der Gutachtertätigkeit, die von dem Antragsteller hinterfragt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Landeskasse hat in Bezug auf diese auf den richterlichen Hinweis erfolgte Erläuterung mitgeteilt, diese nach wie vor keine substantiierte und detaillierte Aufschlüsselung der Verrichtungen der Hilfskräfte entnehmen lasse und insoweit nicht festgestellt werden könne, ob diese von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 JVEG abgegolten seien (Bl. 305 d.A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Antrag der Staatskasse auf gerichtliche Entscheidung (§ 4 Abs. 1 JVEG) war der Antrag des Antragsteller vom 21.06.2018 auf Bewilligung eines Vorschusses nach § 3 JVEG zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Grundsätzlich kann der Sachverständige, der einen Gutachtenauftrag ausführt, eine Vergütung erst nach Vorlage des Gutachtens verlangen, vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 JVEG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 3 JVEG ist dem Sachverständigen ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn (1) dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder (2) wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2.000,- EUR übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">a) § 3, Alt. 2 JVEG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Grundsätzlich könnte dem Antragsteller unter der Voraussetzung der Alt. 2 des § 3 JVEG Anspruch auf Vorschuss seiner Vergütung zustehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestandliche Voraussetzung des § 3, 2. Alt. JVEG ist, dass die geltend gemachten Teilleistungen bereits erbracht wurden und im Umfang der Vergütung den Betrag von 2.000,- EUR übersteigen (Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, 3. Aufl. 2014, § 3 JVEG, Rn. 3). Hierbei handelt es sich bei der Betragsgrenze von 2.000,- EUR um den Bruttobetrag, d.h. der Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer, denn auch die sonstigen Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG, zu denen die Steuer gehört, werden von § 3 JVEG erfasst (Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, § 3 JVEG, Rn. 29).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der von dem Antragsteller geltend gemachte Betrag i.H.v. 2.130,29 EUR brutto umfasst die Abrechnung von Zeitaufwand i.H.v. 1.668,98 EUR brutto (1.402,50 EUR netto) und von Aufwendungen i.H.v. 461,32 EUR brutto (387,66 EUR netto). Für die Beurteilung der Frage, ob diese Kosten i.R.d. § 3, Alt. 2 JVEG vorschussfähig sind, muss daher entschieden werden, welche Kosten als „Vergütung“ i.S.d. Vorschrift anzusehen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist vorliegend – und soweit ersichtlich, auch in Schrifttum und Rechtsprechung – streitig, was unter „Vergütung“ i.S.d. § 3, Alt. 2 JVEG zu verstehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Teilweise wird vertreten, es handele sich bei Teilleistungen i.S.d. § 3, Alt. 2 JVEG um solche, die im Umfang der Vergütung nach § 8 JVEG, also einschließlich aller Aufwendungen nach §§ 5 – 7 und § 12 JVEG, den Betrag von 2.000,- EUR übersteigen (Binz, a.a.O., § 3 JVEG, Rn. 1, 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Wie auch die Landeskasse in ihrer Stellungnahme vertreten hat, wird demgegenüber auch die Auffassung vertreten, dass unter „Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen“ nur das Honorar für Leistungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zu verstehen ist (LG Halle (Saale), Beschluss v. 22.02.2018, Az. 4 OH 14/17, Rn. 2 – zitiert nach juris; Schneider, a.a.O., § 3 JVEG, Rn. 31). Das LG Halle begründet dies mit dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 JVEG, der klar zwischen den zu vergütenden Leistungen und dem anderweitigen Aufwand trenne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzeswortlaut des § 3, Alt. 2 JVEG ist insoweit nach Auffassung der Kammer nicht eindeutig. So ist von der „zu erwartenden Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen“ die Rede. Soweit an das Wort „Teilleistungen“ angeknüpft wird, erscheint es vertretbar, die Vorschrift nur auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG („Honorar für Leistungen, §§ 9 bis 11“) bezogen wissen zu wollen. Knüpft man andererseits an „die zu erwartende Vergütung“ an, bestimmt § 8 Abs. 1 JVEG, dass Sachverständige als Vergütung nicht nur das Honorar (Nr. 1) erhalten, sondern auch Fahrtkostenersatz (Nr. 2), Entschädigung für Aufwand (Nr. 3) und Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (Nr. 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hält die zuletzt genannte Auffassung für vorzugswürdig, wonach auch die von § 3, Alt. 1 JVEG umfassten Aufwendungen i.R.d. § 3, Alt. 2 JVEG berücksichtigungsfähig sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Hierfür spricht, dass die Umsatzsteuer – im Übrigen auch nach Auffassung der Landeskasse und Vertretern der erstgenannten Auffassung (vgl. Schneider, a.a.O., § 3 JVEG, Rn. 29) – gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG bei der Bemessung der Summe von 2.000,- EUR Berücksichtigung finden soll. Dies wäre nicht mit der Auffassung vereinbar, nur § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG sei von der Vorschusspflicht gem. § 3, Alt. 2 JVEG erfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zum anderen sieht die Kammer die beiden Fälle des § 3 JVEG nicht als sich gegenseitig ausschließend an, sondern als zwei nebeneinander stehende Möglichkeiten der Vorschusspflicht. So sind Konstellationen denkbar, unter denen ein Sachverständiger bereits erhebliche Aufwendungen hat, ohne insgesamt durch Teilleistungen einen Betrag von 2.000,- EUR zu überschreiten. Dass auch Konstellationen denkbar sind, in denen die Vorschussmöglichkeit nach Alt. 1 in derjenigen nach Alt. 2 „aufgehen“ kann, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass § 3, Alt. 2 JVEG sicherstellen soll, dass ein Vorschuss auch dann zu bewilligen sein soll, wenn die von dem berechtigten bereits erbrachten Leistungen einen Teilvergütungsanspruch in Höhe von 2.000,- EU begründen (BT-Drucks. 15/1971, S. 179). In diesen Fällen erscheine es zur Vermeidung unverhältnismäßig umfangreicher Vorfinanzierungen stets geboten, eine Abschlagzahlung auf den Vergütungsanspruch zu erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit stützt der gesetzgeberische Wille nach Auffassung der Kammer die hier vertretene Ansicht. Denn das Unbilligerscheinen der Vorfinanzierung für umfangreiche Vorleistungen wird insbesondere in Fällen relevant, in denen bereits umfangreiche Zahlungen durch den Sachverständigen erfolgt sind. Dass der Sachverständige darüber hinaus auch bzgl. seines eigenen Honorars in Vorleistung geht, stellt zwar ebenfalls eine Vorleistung, aber nicht gleichermaßen eine „Vorfinanzierung“ dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">b) § 3, Alt. 1 JVEG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich § 3, Alt. 1 JVEG gilt, dass die nach § 1 JVEG Berechtigten einen Anspruch auf Vorschuss nur bezüglich der Fahrtkosten und der sonstigen Aufwendungen nach § 7 JVEG haben, nicht jedoch wegen der übrigen Entschädigungstatbestände wie z.B. Verdienstausfall (vgl. Binz, a.a.O, § 3 JVEG, Rn. 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen müssen hierbei einen Betrag von 250,- EUR übersteigen, um „erheblich“ i.S.d. Vorschrift zu sein (Binz, a.a.O., Rn. 2; Schneider, a.a.O., § 3 JVEG, Rn. 18; Moebus, Der Bausachverständige 2010, Nr. 6, 55, 59). Dass sich die Erheblichkeit der in Alt. 1 genannten Fahrtkosten oder sonstigen Aufwendungen an der ausdrücklichen Betragsgrenze der Vergütung für Leistungen in Alt. 2 orientiert, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Insofern gilt vorliegend, dass der Antragsteller Aufwendungen i.H.v. 387,66 EUR netto (461,32 EUR brutto) geltend gemacht hat. Hierbei entfällt ein maßgeblicher Teil auf den Posten „Aufwendungen für Hilfskräfte“ (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG) i.H.v. 251,56 EUR netto. Voraussetzung für eine Erstattung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG ist neben der Notwendigkeit eines Einsatzes und der Qualifikation als Hilfskraft die Mitteilung des entsprechenden Aufwandes. Denn anders lässt sich ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nicht begründen und nicht prüfen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 28.05.2015, Az. L 12 SF 1072/14 E, Rn. 30 – zitiert nach juris). Davon unabhängig können Vorschüsse für Arbeiten von Hilfskräften nur dann gewährt werden, wenn die durchgeführten Arbeiten in sich selbst abgeschlossen sind und gegenüber dem Gutachten abgegrenzt werden können bzw. vor Fertigstellung des Gutachtens die Notwendigkeit der Arbeiten überprüft werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.10.1975, Az.11 W 1502/75 – zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat zwar einen konkreten Betrag genannt, jedoch auch auf Nachfrage der Kammer die Aufwendungen für Hilfskräfte nicht hinreichend dargelegt. So hat der Antragsteller zwar das Aufgabenfeld der Hilfskraft grob umschrieben (Verabredung des Ortstermins, Beschaffung von Unterlagen, Erläuterung der Durchführung der Gutachtertätigkeit, die von dem Antragsteller hinterfragt worden ist), allerdings ist durch eine derartig pauschale, zeitlich und sachlich nicht im Einzelnen abgrenzbare Beschreibung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht feststellbar, ob diese Arbeiten notwendig und in sich abgeschlossen sind. Insbesondere ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich, ob die jeweilige Verrichtung der Hilfskraft bereits durch andere Vorschriften des JVEG (z.B. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 oder § 7 Abs. 2 JVEG) abgegolten sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob der Antragsteller unter der Voraussetzung der Alt. 2 des § 3 JVEG Anspruch auf Vorschuss bezüglich seiner Vergütung hätte. Denn die Grenze des § 3, Alt. 2 JVEG von 2.000,- EUR ist auch nach diesseitiger Auffassung nur dann überschritten, wenn die Aufwendungen für Hilfskräfte mit einbezogen werden können. Da diese Kosten aus den vorstehenden Gründen nicht vorschussfähig sind, kommt die Zahlung eines Vorschusses nach § 3 JVEG insgesamt nicht in Betracht. Der Antrag war dementsprechend zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung, Entschädigung oder des Vorschusses gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.</p>\n      "
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