Case Instance
List view for cases
GET /api/cases/171314/
{ "id": 171314, "slug": "lg-dusseldorf-2018-12-21-10-o-15917", "court": { "id": 808, "name": "Landgericht Düsseldorf", "slug": "lg-dusseldorf", "city": 413, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "10 O 159/17", "date": "2018-12-21", "created_date": "2019-01-29T12:50:51Z", "updated_date": "2022-10-18T16:04:12Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LGD:2018:1221.10O159.17.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. zu 78 % und die Klägerin zu 2. zu 22 % zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.</p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das sich u. a. über die Ausgabe von Genussscheinen refinanzierte. Streitgegenständlich sind die Genussscheine mit den WKN 273079 (ISIN: DE0002730793) und 273080 (ISIN: DE0002730801), die die Parteien auch als „Altemissionen“ bezeichnen, die Genussscheine mit der WKN 273119 (ISIN: DE0002731197), die die Parteien auch als „2015er Genussscheine“ bezeichnen sowie die Genussscheine mit den WKN 273142 (ISIN: DE0002731429) und 273156 (ISIN: DE0002731569), die die Parteien auch als „2017 Genussscheine“ bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Diese wurden jeweils in Stückelungen zu je 100,00 € (WKN 273079, 273080, 273119), 1.000,00 € (WKN 273142) bzw. 50.000,00 € (WKN 273156) ausgegeben. Die Genussscheine mit der WKN 273079 wurden 2001 ausgegeben, ihre Laufzeit endete mit dem Geschäftsjahr #####/####. Die Genussscheine mit der WKN 273080 wurden 2002 ausgegeben, ihre Laufzeit endete ebenfalls mit dem Geschäftsjahr #####/####. Die Genussscheine mit der WKN 273119 wurden 2004 ausgegeben, ihre Laufzeit endete mit dem Geschäftsjahr #####/####. Die Genussscheine mit der WKN 273142 wurden 2006, die Genussscheine mit der WKN 273156 wurden 2007 ausgegeben; ihre Laufzeiten endeten jeweils mit dem Geschäftsjahr #####/####.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Genussscheine sollte nach § 2 Abs. 1 der jeweiligen Genussscheinbedingungen (im Folgenden: GB) eine jährliche Ausschüttung gezahlt werden, die nach § 2 Abs. 2 der jeweiligen Bedingungen dadurch begrenzt war, dass durch sie kein „Jahresfehlbetrag“ (WKN 273079, 273080) bzw. „Bilanzverlust“ (WKN 273119, 273142, 273156) entstehen dürfe. § 2 Abs. 1 GB 273156 bestimmt ergänzend, dass ein bestehender Bilanzverlust nicht erhöht werden dürfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Genussscheine sollten nach § 3 Abs. 1 der jeweiligen Bedingungen grundsätzlich zum Nennbetrag zurückgezahlt werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der jeweiligen Bedingungen nehmen die Genussscheininhaber allerdings an einem Verlust (WKN 273079, 273080: „Jahresfehlbetrag“; WKN 273119, 273142, 273156: „Bilanzverlust“) <em>„in voller Höhe durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche, und zwar im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital (einschließlich Genußscheinkapital, jedoch ohne nachrangige Verbindlichkeiten)“</em> teil. Zusätzlich enthalten § 4 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GB 273142 und GB 273156 in Satz 2 eine Regelung für den Fall einer Kapitalherabsetzung und bestimmen dann in Satz 3: <em>„Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht“</em>. § 4 Abs. 2 der jeweiligen Bedingungen regelt, dass und wie die Rückzahlungsansprüche zu erhöhen sind, wenn nach einer Verlustteilnahme in den folgenden Geschäftsjahren Jahresüberschüsse erzielt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Genussscheinbedingungen 2001 (WKN 273079, Anlage K 20), die Genussscheinbedingungen 2002 (WKN 273080, Anlage K 19), die Genussscheinbedingungen 2004 (WKN 273119, Anlage K 15), die Genussscheinbedingungen 2006 (WKN 273142, Anlage K 16) sowie die Genussscheinbedingungen 2007 (WKN 273156, Anlage K 17) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin zu 1. hielt Genussscheine der Beklagten mit der WKN 273119 im Nominalvolumen von 12.345.000,00 €, Genussscheine mit der WKN 273079 im Nominalvolumen von 16.200.000,00 € sowie Genussscheine mit der WKN 273080 im Nominalvolumen von 5.364.000,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte sah sich im Jahr 2007 einer Krise ausgesetzt, in deren Folge die Genussscheininhaber – so auch die Kläger – ab dem Geschäftsjahr #####/#### an Verlusten beteiligt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">In den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre #####/####, #####/#### und #####/#### wies die Beklagte jeweils einen Jahresüberschuss von 0 € aus, nachdem sie dem Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB Beträge in Höhe von etwa 402 Mio. € (#####/####), 5 Mio. € (#####/####) bzw. 7 Mio. € (#####/####) zugeführt hatte. Auch im Geschäftsjahr #####/#### schloss die Beklagte mit einem Jahresüberschuss von 0 €, nachdem sie eine außerordentliche Zuführung zu den Pensionsrückstellungen in Höhe eines sonst entstehenden Jahresüberschusses in Höhe von 23 Mio. € vorgenommen hatte. Ab dem Geschäftsjahr #####/#### füllte sie weder die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber auf noch erbrachte sie Zinszahlungen an die Genussscheininhaber.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Fälligkeit der Genussscheine mit den WKN 273079 und 273080 im Jahr 2012 sowie bei Fälligkeit der Genussscheine mit der WKN 273119 im Jahr 2015 leistete die Beklagte jeweils keine Rückzahlung, sondern buchte die Genussscheine als wertlos aus. Bei der Berechnung der Rückzahlungsansprüche berücksichtigte die Beklagte jeweils den Verlustvortrag des Vorjahres. Bei Fälligkeit der Genussscheine mit den WKN 273142 und 273156 im Jahr 2017 zahlte die Beklagte 26,840554 % des Nennbetrags zurück.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin zu 2. behauptet, sie halte aus abgetretenem Recht Genussscheine mit der WKN 273119 im Nominalvolumen von 3.356.000,00 € sowie Genussscheine mit den WKN 273142 und 273156 jeweils im Nominalvolumen von 100.000,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihnen stehe nach § 3 Abs. 1 der jeweiligen Bedingungen jeweils ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 100 % des Nennbetrags, jedenfalls aber ein höherer Rückzahlungsanspruch zu, als ihnen von der Beklagten bei Fälligkeit zugestanden worden sei. Zum einen seien bei der Berechnung der Verlustbeteiligung nach § 4 Abs. 1 GB 273119 Verlustvorträge aus dem Vorjahr nicht zu berücksichtigen. Zum anderen sei bei der Berechnung der Verlustteilnahme nach § 4 Abs. 1 der jeweiligen Bedingungen – entgegen der Praxis der Beklagten – im Rechenposten „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genußscheinkapital, jedoch ohne nachrangige Verbindlichkeiten)“ auch der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB) zu berücksichtigen, X3 die Genussscheinbedingungen insoweit auf das aufsichtsrechtliche Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG (in dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Emissionen geltenden Fassung, im Folgenden: a. F.), jedenfalls aber auf sämtliche in der Handelsbilanz ausgewiesenen Posten mit Eigenkapitalcharakter, Bezug nähmen. Die Klägerin zu 2. ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass bei den Genussscheinen mit den WKN 273142 und 273156 Verlustvorträge aus dem Vorjahr auch bei dem Rechenposten „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital“ herauszurechnen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaig durch Verlustteilnahmen herabgeminderte Rückzahlungsansprüche seien nach § 4 Abs. 2 der jeweiligen Bedingungen wieder aufzufüllen. Zum einen habe der Wiederauffüllungsanspruch Vorrang vor der Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB. Zum anderen hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für die erfolgten Dotierungen nicht vorgelegen, vielmehr seien diese rechtsmissbräuchlich – nämlich mit dem Ziel, die Genussrechte „auszuhungern“ – erfolgt (dies betrifft die Genussscheine mit den WKN 273119, 273142 und 273156).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen zu 1. und 2. beanspruchen darüber hinaus ab dem Geschäftsjahr #####/#### Ausschüttungen bzw. Nachzahlungen von Ausschüttungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der jeweiligen Bedingungen. Diese seien nicht nach § 2 Abs. 2 jeweiligen Bedingungen ausgeschlossen, da zum einen Verlustvorträge aus dem Vorjahr nicht zu berücksichtigen seien und zum anderen der Ausschüttungsanspruch Vorrang vor der – ohnehin fehlerhaft bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgten – Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB genieße (dies betrifft Genussscheine mit den WKN 273119, 273142 und 273156).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen beantragen nach teilweisen Änderungen ihrer Anträge und zwischenzeitlicher Erweiterung der Klage zuletzt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">1. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 1.</strong>, als Verwalterin des x, auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 16.789.200,00 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 In Höhe von 191.347,50 € sowie aus einem Teilbetrag von 3.888.675,00 € seit dem 04.08.2014 sowie aus einem Teilbetrag von 12.900.525,00 € seit dem 04.08.2015 jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 1.</strong>, als Verwalterin des Investmentvermögens x, auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273079</strong> / ISIN DE0002730793 einen Betrag von 154.710,00 € nebst Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 1.</strong>, als Verwalterin des x, auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273080</strong> / ISIN DE0002730801 einen Betrag von 51.226,20 € nebst Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">4. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 4.564.160,00 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 52.018,00 € sowie aus einem Teilbetrag von 1.057.140,00 € seit dem 04.08.2014 sowie aus einem Teilbetrag von 3.507.020,00 € seit dem 04.08.2015 jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">5. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273142</strong> / ISIN DE0002731429 einen Betrag von 115.459,45 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 1.158,73 € sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 32.900,00 € seit dem 02.08.2014, aus einem Teilbetrag von 4.700,00 € seit dem 02.08.2015, aus einem Teilbetrag von 4.700,00 € seit dem 02.08.2016 sowie aus einem Teilbetrag von 73.159,45 € seit dem 02.08.2017 jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">6. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu 2.</strong> auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273156</strong> / ISIN DE0002731569 einen Betrag von 123.784,45 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 1.386,77 € sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 39.375,00 € seit dem 02.08.2014, aus einem Teilbetrag von 5.625,00 € seit dem 02.08.2015, aus einem Teilbetrag von 5.625,00 € seit dem 02.08.2016 sowie aus einem Teilbetrag von 73.159,45 € seit dem 02.08.2017 jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5,625 Prozentpunkten, höchst hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">7. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 zu 100 % des Nennbetrages des Genussscheinkapitals ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung die Verlustvorträge aus den Vorjahren nicht mehrfach als Verlust und im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen sind:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">7.1. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 1.</strong>, als Verwalterin des x, auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 3.752.880,00 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 58.021,50 € sowie Zinsen aus 3.752.880,00 € seit dem 04.08.2015 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">7.2. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 1.004.450,80 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 15.773,20 sowie Zinsen aus 1.004.450.80 € seit dem 04.08.2015 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">8. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 zu 100 % des Nennbetrages des Genussscheinkapitals und eine Berücksichtigung des Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil bei der Verlustteilnahmeberechnung ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung die Verlustvorträge aus den Vorjahren nicht mehrfach als Verlust zu berücksichtigen sind:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">8.1. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 1.</strong>, als Verwalterin des x, auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 3.313.398,00 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 51.849,00 € sowie Zinsen aus 3.313.398,00 € seit dem 04.08.2015 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">8.2. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 900.750,40 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 14.095,20 € sowie Zinsen aus 900.750,40 € seit dem 04.08.2015 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">9. a) hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN <strong>273142</strong> / ISIN DE0002731429 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen ist und die Verlustvorträge aus dem Vorjahr im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, die Beklagte zu verurteilen, an <strong>die Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auf die Genussscheine mit der WKN <strong>273142</strong> / ISIN DE0002731429 einen Betrag von 12.884,30 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 204,07 € sowie Zinsen aus 12.884,30 € seit dem 02.08.2017 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">b) höchst hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN <strong>273142</strong> / ISIN DE0002731429 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen ist, die Verlustvorträge aus dem Vorjahr im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung hingegen als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auf die Genussscheine mit der WKN 273142 / ISIN DE0002731429 einen Betrag von 3.090,45 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 48,95 € sowie Zinsen aus 3.090,45 € seit dem 02.08.2017 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">10. a) hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN <strong>273156</strong> / ISIN DE0002731569 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen ist und die Verlustvorträge aus dem Vorjahr im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auf die Genussscheine mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731569 einen Betrag von 12.884,30 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 244,23 € sowie Zinsen aus 12.884,30 € seit dem 02.08.2017 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5,625 Prozentpunkten, höchst hilfsweise In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">b) höchst hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN <strong>273156</strong> / ISIN DE0002731569 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen ist, die Verlustvorträge aus dem Vorjahr im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung hingegen als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auf die Genussscheine mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731569 einen Betrag von 3.090,45 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 58,58 € sowie Zinsen aus 3.090,45 € seit dem 02.08.2017 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5,625 Prozentpunkten, höchst hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">11. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 1.</strong>, als Verwalterin des x, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 109.798,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">12. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 33.891,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">13. die Beklagte zu verurteilen, an die <strong>Klägerinnen zu Ziffern 1. und 2. als</strong> Gesamtgläubiger – neben den Klägern im Verfahren 10 O 285/18 – auf die verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 242.808,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung, hilfsweise mit dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung, bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">14. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre #####/####, #####/#### und #####/#### durch Heilung gemäß § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG gegenüber den <strong>Klägerinnen zu Ziffern 1. und 2.</strong> Bindungswirkung entfalten und deren in der Klage geltend gemachten Ansprüche hemmen oder ausschließen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">14.1. festzustellen, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2014 für das Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014 nichtig ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">14.2. festzustellen, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2015 für das Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 nichtig ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">14.2. festzustellen, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2016 für das Geschäftsjahr vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 nichtig ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">15. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass Rückzahlungen und (nachholende) Kuponzahlungen an die <strong>Klägerin zu Ziffer 1.</strong> auch nach dem Laufzeltende der Genussscheine aus einer zukünftigen Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung erfolgen müssen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr #####/#### erfolgenden Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung vorrangig Zahlungen an die Klägerin zu Ziffer 1 auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 in Höhe von 16.789.200,00 € zu leisten;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">16. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN <strong>273119</strong> / ISIN DE0002731197 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass Rückzahlungen und (nachholende) Kuponzahlungen an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auch nach dem Laufzeltende der Genussscheine aus einer zukünftigen Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung erfolgen müssen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr #####/#### erfolgenden Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung vorrangig Zahlungen an die Klägerin zu Ziffer 2 auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 in Höhe von 4.564.160,00 € zu leisten;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">17. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN <strong>273142</strong> / ISIN DE0002731429 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass Rückzahlungen und (nachholende) Kuponzahlungen an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auch nach dem Laufzeitende der Genussscheine aus einer zukünftigen Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung erfolgen müssen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr #####/#### erfolgenden Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung vorrangig Zahlungen an die Klägerin zu Ziffer 2 auf die Genussscheine mit der WKN 273142 / ISIN DE0002731429 in Höhe von 115.459,45 € zu leisten;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">18. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731569 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass Rückzahlungen und (nachholende) Kuponzahlungen an die <strong>Klägerin zu Ziffer 2.</strong> auch nach dem Laufzeitende der Genussscheine aus einer zukünftigen Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung erfolgen müssen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr #####/#### erfolgenden Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung vorrangig Zahlungen an die Klägerin zu Ziffer 2 auf die Genussscheine mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731S69 in Höhe von 123.784,45 € zu leisten;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">19. die Beklagte zu verurteilen, <strong>Auskunft</strong> zu erteilen über die in den Geschäftsjahren #####/#### bis #####/#### erfolgten Dotierungen der § 340g HGB-Reserve durch Vorlage der betreffenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse, der Beschlussvorlagen für Vorstand- und Aufsichtsratsbeschlüsse, Beschlussvorlagen für Vorstand und Aufsichtsrat und seiner Ausschüsse einschließlich interner Arbeitspapiere, der regulatorischen Kapitalplanung als wesentlicher Planungsgröße der operativen 5-Jahresplanung, sowie der Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer, jeweils betreffend die Geschäftsjahre #####/#### bis #####/####.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tritt der Argumentation der Kläger in rechtlicher Hinsicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 1. hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273119 (Antrag zu 1., Hilfsanträge zu 7.1. und 8.1.)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin zu 1. stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273119 zu. Bei den diesbezüglichen „Hilfsanträgen“ zu 7.1. und 8.1. handelt es sich nicht um Hilfsanträge im eigentlichen Sinne; vielmehr beziffert die Klägerin zu 1. lediglich ihre Zahlungsansprüche für den Fall, dass die Kammer der klägerischen Berechnung nicht in allen strittigen Fragen folgen will, auf entsprechend geringere Beträge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a) Kein Rückzahlungsanspruch (§ 3 Abs. 1 GB)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin zu 1. steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273119 kein – auch nicht ein teilweiser – Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrags gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 GB 273119 zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Denn die Berechnung der Beklagten ist weder hinsichtlich der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nach § 4 Abs. 1 GB 273119 noch hinsichtlich eines (nicht bestehenden) Wiederauffüllungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 GB 273119 zu beanstanden, da im Rahmen der Verlustteilnahme Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen sind und der Rechenposten <em>„in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“</em> allein das im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich des Genussscheinkapitals – und nicht etwa auch den Sonderposten nach § 340g HGB – umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa) Berechnungsformel des Rückzahlungsanspruchs</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verlustteilnahme berechnet sich nach der Formel:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Rückzahlungsanspruch nach Verlustbeteiligung in % =</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Rückzahlungsanspruch vor Verlustbeteiligung in % * (1 - Jahresfehlbetrag /in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital, einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Denn ausweislich § 4 Abs. 1 GB 273119 nehmen die Genussscheininhaber an einem Verlust wie folgt teil:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die (zuvor bestehenden) Rückzahlungsansprüche – hierfür ist der Rechenposten „1“ anzusetzen, der die bisherigen Rückzahlungsansprüche in voller Höhe wiedergibt – vermindern sich – d. h. „minus“ – in dem Verhältnis der Rückzahlungsansprüche – d. h. Rückzahlungsanspruch nach Verlustbeteiligung geteilt durch Rückzahlungsanspruch vor Verlustbeteiligung – zu dem Verhältnis – d. h. „gleich“ – dem Jahresfehlbetrag zu dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne nachrangige Verbindlichkeiten). Diese Formel ergibt durch Umstellung die oben genannte Formel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerinnen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.10.2018 – ohne dies in den Einzelheiten weiter zu begründen – meinen, es sei auch eine andere Formel denkbar, nämlich:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Buchwert der Genussscheine im Jahr X =</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ursprünglicher Rückzahlungsanspruch * Bilanzverlust des Jahres X (vor der Verlustteilnahme) / in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital des Jahres X(vor Verlustteilnahme, einschließlich Genussrechtskapital),</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">berücksichtigen sie die Formulierung „Verminderung“ in § 4 Abs. 1 GB 273119 nicht. Im Übrigen haben die Klägerinnen nach dem Verständnis der Kammer ihre Ansprüche bislang selbst nach der eingangs genannten Formel berechnet; andernfalls bliebe offen, auf welcher Basis sie die Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche bestimmt haben. Die von ihnen nunmehr formulierte Klausel erscheint für die Genussscheininhaber auch ungünstiger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb) Berechnung der Verlustteilnahme (§ 4 Abs. 1 GB)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berechnung der Beklagten ist hinsichtlich der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nach § 4 Abs. 1 GB 273119 nicht zu beanstanden, da hierbei Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen sind und der Rechenposten <em>„in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“</em> allein das im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich des Genussscheinkapitals – und nicht etwa auch den Sonderposten nach § 340g HGB – umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(1) Berücksichtigung der Verlustvorträge aus dem Vorjahr</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berechnung der Verlustteilahme nach § 4 Abs. 1 GB 273119 knüpft an den handelsbilanziellen Begriff des Bilanzverlusts – mit einer logisch notwendigen Modifikation dahingehend, dass nur der Bilanzverlust vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber gemeint sein kann – an. Bei der Ermittlung des Bilanzverlusts sind auch Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Auslegung ist zu beachten, dass Genussscheinbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB sind. Von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB werden Verträge über die Gewährung von Genussrechten nicht erfasst, da sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24; BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, Rn. 13, juris; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U #####/####, Rn. 34, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist klarzustellen, dass Genussrechtsbedingungen auch dann in das Vertragsrechtsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen werden, wenn es sich nicht um die Ersterwerber der Genussrechte handelt. Denn die Genussrechtsbedingungen prägen den Inhalt des Rechts bzw. werden dessen Bestandteil und sind daher auch gegenüber Folgeerwerbern maßgeblich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 76, juris, m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Infolge der Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung insbesondere folgende Regeln zu berücksichtigen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">(aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auslegung muss für alle Stücke der jeweiligen Genussrechte einheitlich erfolgen. Besonderheiten, die sich aus der Person eines einzelnen Inhabers ergeben, haben außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 23.10.1958, II ZR 4/57, Rn. 25, juris; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U #####/####, Rn. 37, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">(bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Auslegung ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 27 m. w. N.). Aufgrund der Stückelung von 100,00 € liegt es nahe, dass hierbei auf einen privaten (Klein-) Anleger und nicht einen institutionellen Anleger abzustellen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 11.01.2018, 23 U #####/####, Rn. 49 f., juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">(cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">(dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben hierbei allerdings unberücksichtigt (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 152/15, Rn. 19; BGH, Urteil vom 14.06.2017, IV ZR 161/16, Rn. 12, jeweils m. w. N.). Dass es sich bei § 4 der jeweiligen Bedingungen um eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogene Vereinbarung über den Hauptleistungsinhalt – nämlich den Umfang, in welchem das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 29) – handelt, steht der Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 81, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Maßstäben knüpft die Berechnung der Verlustteilahme nach § 4 Abs. 1 GB 273119 an den handelsbilanziellen Begriff des Bilanzverlust an, bei dessen Ermittlung auch Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">(aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 4 Abs. 1 GB 273119 nehmen die Genussscheininhaber an einem etwaigen Verlust teil. Der Begriff des Verlusts ist durch den Klammerzusatz als „Bilanzverlust“ näher beschrieben. Der Begriff des Bilanzverlusts ist grundsätzlich entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen, X3 er erkennbar auf gesetzliche Regelungen (hier: § 268 Abs. 1 HGB, § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG) Bezug nimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings kann der Begriff des „Bilanzverlusts“ bei der Berechnung der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nicht streng in dem Sinne verstanden werden, den er nach den handelsrechtlichen und aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bei der Bilanzierung von Kreditinstituten hat (so aber OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris). Denn der Bilanzverlust enthält auch Entnahmen aus dem Genussrechtskapital (vgl. Nr. 10 Formblatt 1, Nr. 31 Formblatt 3 RechKredV). Wenn hier unter Berücksichtigung des „Bilanzverlusts“ der eigentlich vorgelagerte Umfang der Entnahmen aus dem Genussrechtskapital – durch deren Verringerung infolge der Teilnahme am Bilanzverlust – berechnet werden soll, so ist dies streng genommen zirkulär (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U #####/####, Rn. 47 m. w. N., juris; Becker, NZG 2016, 1021, 1022).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Dies rechtfertigt allerdings keine völlig autonome Auslegung des Begriffes des Bilanzverlusts oder gar die Auslegung, dass ein völlig anderer Begriff – wie z. B. der Jahresfehlbetrag – gemeint sein könnte, sondern führt lediglich dazu, dass der der Begriff des „Bilanzverlusts“ aus logischen Gründen – und zwar so wenigen wie möglich – modifiziert werden muss, X3 anderenfalls die erforderliche Berechnung nicht möglich ist. Gemeint sein kann – auch aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsanlegers – nur der Bilanzverlust vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U #####/####, Rn. 47 m. w. N., juris; Becker, NZG 2016, 1021, 1022). In diesem Sinne versteht die Kammer auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, insbesondere Rn. 26, wobei der Privatgutachter Mülbert der Beklagten – Anlage B 6, S. 41 Fn. 11 – zu Recht darauf hinweist, dass die dortigen Verweis auf die Gliederungsstellen der Formblätter der RechtkredV nicht zutreffend sind).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Ermittlung des Bilanzverlusts ist nicht nur der Jahresfehlbetrag, sondern auch ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Denn aus § 268 Abs. 1 S. 2 HGB und § 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AktG ergibt sich, dass ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2011, 19 U 12/11, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 86, juris – die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wurden vom BGH zurückgewiesen; a. A. – allerdings aufgrund der Unklarheit einer anders formulierten Klausel – OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U #####/####, Rn. 56, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">(bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Auch unter Berücksichtigung der Systematik der GB 273119, insbesondere deren § 4, ergibt sich kein anderes Verständnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar knüpft § 4 Abs. 2 GB 273119 hinsichtlich des Wiederauffüllungsanspruchs an den „Jahresüberschuss“ an. Allerdings hat auch dieser Begriff – ebenso wie der Begriff des Bilanzverlusts – eine klare juristische Fachbedeutung, X3 er erkennbar auf die gesetzlichen Regelungen zur Gewinn- und Verlustrechnung (z. B. § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB) Bezug nimmt. Dies deutet bei einem systematischen Vergleich sogar eher darauf hin, dass für die Verlustteilnahme und den Wiederauffüllungsanspruch unterschiedliche Ansatzpunkte gewählt werden sollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Regelungen (§ 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 GB 273119) sind logisch nebeneinander anwendbar. Zwar ist die Kammer nicht der Auffassung, dass sich § 4 Abs. 2 GB 273119 nur auf Jahre bezieht, in denen keine Verlustteilnahme erfolgt. Denn die Formulierung „in den folgenden Geschäftsjahren“ besagt bei unbefangenem Lesen nur, dass in Geschäftsjahren, die auf Geschäftsjahren folgen, in denen nach § 4 Abs. 1 GB 273119 eine Verlustbeteiligung stattgefunden hat, ggf. ein Anspruch auf Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche besteht. Diese vertragliche Regelung kann aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte dazu führen, dass in ein- und demselben Geschäftsjahr – z. B. aufgrund von Verlustvorträgen aus dem Vorjahr – ein Bilanzverlust entsteht, in dessen Folge die Genussscheininhaber nach § 4 Abs. 1 GB 273119 am Verlust beteiligt werden, und zugleich ein Jahresüberschuss erzielt wird, in dessen Folge die – aufgrund von Verlustteilnahmen in früheren Jahren geminderten – Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber wiederaufgefüllt werden. Diese Koinzidenz mag zwar bei erster Betrachtung die Frage aufwerfen, welcher (wirtschaftliche oder rechtliche) Gedanke der Gesamtregelung zugrunde liegt; es sind aber keine rechtlichen Maßstäbe erkennbar, welche die ausweislich des Wortlauts von den Parteien vereinbarte Anknüpfung an die unterschiedlichen Parameter „Bilanzverlust“ und „Jahresüberschuss“ in Frage stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">(cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit bei der Auslegung weitere Umstände zu berücksichtigen sind, führt dies – selbst im Rahmen einer Gesamtwürdigung – nicht zu einem abweichenden Ergebnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Auslegung ist zwar von dem Wortlaut der Bedingungen auszugehen; die Auslegung beschränkt sich aber nicht auf die in der Urkunde niedergelegten Bedingungen. Auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände können und müssen ggf. zur Auslegung herangezogen werden, z. B. besondere Umstände und Begleitumstände im Zeitpunkt der Ausgabe eines Wertpapiers (BGH, Urteil vom 23.10.1958, II ZR 4/57, Rn. 25). Soweit in der Rechtsprechung darauf abgestellt wird, dass weitere Umstände neben dem Wortlaut nur zu berücksichtigen seien, wenn der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig sei (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Rn. 20 f. für Optionen; OLG München, Urteil vom 11.01.2018, 23 U #####/####, Rn. 48, juris, für Genussscheine), mag man eine solche Uneindeutigkeit in dem bei strenger Betrachtung – wie oben aufgezeigt – nicht durchzuführenden Verweis auf den Begriff des Bilanzverlusts erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vergleich mit den Bedingungswerken anderer Genussscheine – seien es früher oder später emittierte Genussscheine der Beklagten oder solche von anderen Kreditinstituten – kann insoweit nicht vorgenommen werden. Denn solche kennt der durchschnittliche private (Klein-) Anleger nicht und kann sie daher nicht in seine Überlegungen einbeziehen. Dies gilt insbesondere für die Bedingungen der später emittierten Genussscheine mit den WKN 273142 und 2713156.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände können sich aber aus dem Emissionsprospekt ergeben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 83 f., juris). In dem bei der Emission der Genussscheine mit der WKN 273119 verwendeten Prospekt („Unternehmensbericht über die Zulassung zum Handel im geregelten Markt“, Anlage K 21) sind ab Seite 8 die GB 273119 korrekt – mit dem Begriff <em>„Bilanzverlust“</em> in § 4 Abs. 1 – wiedergeben. Andererseits heißt es zuvor auf Seite 6 unter der Überschrift „Teilnahme am Verlust“, dass die Genussscheininhaber an einem etwaigen „Verlust (<em>Jahresfehlbetrag</em>)“ teilnähmen; der Jahresfehlbetrag umfasst freilich nicht den Verlustvortrag des Vorjahres. Im Rahmen der gebotenen objektiven Auslegung wird aber auch einem durchschnittlichen Anleger deutlich, dass der im Text auf Seite 6 verwendete klare juristische Fachbegriff („Jahresfehlbetrag“) in offenem Widerspruch zu den in unmittelbarer räumlicher Nähe auf Seite 8 – und nicht etwa „versteckt“ in einem Anhang – abgedruckten Bedingungen steht, in denen ein anderer, ebenfalls klarer juristischer Fachbegriff („Bilanzverlust“) verwendet wird. Damit ist der im Text auf Seite 6 verwendete Begriff („Jahresüberschuss“) für den durchschnittlichen, verständigen Anleger klar als Prospektfehler erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">(dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist nach alledem kein Raum. Denn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten verbleiben an der Bedeutung des Begriffs „Bilanzverlust“ keine Zweifel, X3 vor allem im Hinblick auf den Wortlaut – selbst unter Berücksichtigung der logisch notwendigen Modifizierung des handelsrechtlichen Begriffs – keine zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">(ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">§ 4 Abs. 1 GB 273119 ist auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Die Anknüpfung einer Verlustbeteiligung an den Begriff des Bilanzverlusts ist im Allgemeinen nicht ungewöhnlich (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 103). Die Genussscheinbedingungen sind im Prospekt drucktechnisch so angeordnet, dass gerade ihre Kenntnisnahme von einem durchschnittlichen, verständigen Anleger zu erwarten ist. Sie sind insbesondere nicht in einen Anhang oder an das Ende des Prospekts ausgelagert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">(ff)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">§ 4 Abs. 1 GB 2713119 unterliegt schließlich nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Denn es handelt sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Vereinbarung über den Hauptleistungsinhalt (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Vertragsparteien legen damit fest, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 29). Aus diesem Grund kommt nach Auffassung der Kammer auch dem Umstand, dass in besonderen Konstellationen Genussrechtsinhaber gegenüber Aktionären überproportional an einem Verlust teilnehmen können (vgl. dazu Becker, NZG 2016, 1021) keine maßgebliche Bedeutung zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2) Keine Berücksichtigung des Sonderposten im Eigenkapital</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Die Formulierung <em>„in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genußscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“</em> ist – nach den oben angeführten Maßstäben zur Auslegung von Genussscheinbedingungen – dahingehend auszulegen, dass der damit umschriebene Rechenposten allein das im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich des Genussscheinkapitals umfasst. Es wird insbesondere nicht auf das aufsichtsrechtliche (regulatorische) Eigenkapital im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F., ein – wie im Einzeln auch immer zusammengesetztes – „materiell-rechtliches Eigenkapital“ oder auf sonstige in der Handelsbilanz ausgewiesene Posten mit „Eigenkapitalcharakter“ Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 GB 2713119 („<em>in der Bilanz ausgewiesene[n] Eigenkapital</em>“ nimmt eindeutig auf das im handelsrechtlichen Jahresabschluss, der (Handels-) Bilanz, ausgewiesene Eigenkapital Bezug. Denn (nur) dort wird das Eigenkapital „ausgewiesen“ (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 14 zur Auslegung des Begriffs „Bilanzverlust“; vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.11.2013, 23 U #####/####, Rn. 41, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB ist im handelsbilanziellen Eigenkapital nicht enthalten. Die Gliederung des Jahresabschlusses ist – bei Kreditinstituten wie der Beklagten – durch das Formblatt 1 zu § 2 RechKredV vorgegeben, wonach der Sonderposten unter der Nr. 11 vor dem unter der Nr. 12 aufgeführten Eigenkapital gesondert auszuweisen ist. Für die streitige Auslegungsfrage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und ggf. welche materielle Wirkung die RechKredV entfaltet bzw. aufgrund ihrer Ermächtigungsgrundlage (§ 330 Abs. 1, Abs. 2 HGB in der jeweils gültigen Fassung) entfalten kann. Denn der durchschnittliche private (Klein-) Anleger wird den Verweis auf das „<em>in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital</em>“ im Zweifel als Verweis auf den entsprechenden Gliederungspunkt in dem einschlägigen Formblatt verstehen. Es kommt auch nicht darauf an, dass nach allgemeinen bilanzrechtlichen Regeln Genussrechte unter bestimmten Bedingungen dem Eigenkapital zuzuweisen sein können (vgl. dazu Böcking/Gros in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 266 Rn. 47), da diese bei Kreditinstituten gesondert ausgewiesen werden müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Verständnis dahingehend, dass sämtliche in der Handelsbilanz (irgendwo) ausgewiesenen Posten die (rechtlich oder wirtschaftlich) Eigenkapitalcharakter haben, umfasst werden, liegt deshalb ebenso fern wie eine Bezugnahme auf das „haftende Eigenkapital“ im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 KWG a. F.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus der Formulierung des Klammerzusatzes (<em>„einschließlich Genußscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten“</em>) ergibt sich kein anderes Verständnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">(aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Damit wird in der Formel zur Berechnung der Verlustteilnahme zunächst das handelsbilanzielle Eigenkapital um das Genussscheinkapital ergänzt. Soweit die Kläger aus dem Begriff „einschließlich“ folgern wollen, dass das Genussscheinkapital bereits im Eigenkapital enthalten sei, was nur bei dem regulatorischen Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F. nicht aber bei dem handelsbilanziellen Eigenkapital der Fall sei, liegt dem ein zu enges Begriffsverständnis zu Grunde. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Duden) ist „einschließlich“ u. a. gleichbedeutend mit „(zusammen) mit“. Danach lässt der Wortsinn ohne Weiteres zu, dass mit dem Begriff „einschließlich“ nicht nur eine (deklaratorische) Klarstellung, sondern eine (konstitutive) Erweiterung vorgenommen werden soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">(bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegenüber kann der nachfolgend vorgenommene Ausschluss „andere[r] nachrangige[r] Verbindlichkeiten“ nach dem Wortlaut – zumindest auch – als klarstellender Zusatz verstanden werden, der zwar – streng genommen – überflüssig ist, damit aber noch keinen Widerspruch zum handelsbilanziellen Eigenkapitalbegriff begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die anderen nachrangigen Verbindlichkeiten (vgl. Nr. 9 Formblatt 1 RechKredV) vom handelsbilanziellen Eigenkapitalbegriff (vgl. Nr. 12 Formblatt 1 RechKredV) ohnehin nicht erfasst werden und dass ihrem Ausschluss (nur) dann eine konstitutive Bedeutung zukäme, wenn mit dem Begriff „Eigenkapital“ das regulatorische Eigenkapital im Sinne von § 10 KWG a. F. gemeint wäre. Denn § 10 Abs. 5a KWG a. F. sah (jeweils) vor, dass bestimmte nachrangige Verbindlichkeiten dem regulatorischen Eigenkapital zuzurechnen sind, was durch den Klammerzusatz ausgeschlossen würde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Gedanken kommt jedoch aus zweierlei Gründen keine ausschlaggebende Bedeutung zu: Zum einen wäre bei diesem Verständnis die Einbeziehung des Genussrechtskapitals in den Eigenkapitalbegriff (s. o.) überflüssig, da ausweislich § 1 der jeweiligen Bedingungen gerade Genussscheinkapital geschaffen werden sollte, das zum „haftenden Eigenkapital“ nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F. gehört. Zum anderen findet sich in § 4 GB 273119 keinerlei Bezug zur Haftung, sondern vielmehr der – bereits erörtere – Verweis auf das „<em>in der Bilanz ausgewiesene“</em> Eigenkapital. Der durchschnittliche private (Klein-) Anleger kann aus dem Jahresabschluss, der (Handels-) Bilanz, der Beklagten die Höhe des regulatorischen Eigenkapitals – anders als das bilanzielle Eigenkapital und die Genussrechte – nicht ohne Weiteres ablesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">(cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Auslegung einer ähnlichen Vertragsklausel in Genussscheinbedingungen, die ebenfalls auf das „Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“ Bezug nahm, aber – anders als hier – nicht einmal den klarstellenden Verweis „in der Bilanz ausgewiesen“ enthielt, auf die Formblätter zu § 2 RechKredV – und damit ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe – verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 4, 28, auch wenn die konkreten Verweise sich wohl irrtümlich nicht auf die in der Klausel verwandten Begriffe beziehen). Für die Auslegung der Begriffe in einer solchen Vertragsklausel ist es unerheblich, ob das Kreditinstitut in dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich einen Sonderposten nach § 340g HGB gebildet hatte oder nicht. Soweit des OLG München (Urteil vom 21.11.2013, 23 U #####/####, Rn. 42 ff., juris) eine andere Auslegung für vertretbar gehalten hat, lag dessen Beurteilung eine andere Klausel – nämlich die Formulierung: „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (ohne nachrangige Verbindlichkeiten)“ – zugrunde. Dort war das Genussrechtskapital, das ebenfalls eine nachrangige Verbindlichkeit darstellt, nicht genannt. Vorliegend ist klargestellt, dass das Genussrechtskapital einzubeziehen ist, was – wie bereits erwähnt – überflüssig wäre, wenn an den Begriff des „haftenden Eigenkapitals“ nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F. angeknüpft würde, der das Genussrechtskapital ohnehin umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">(c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Dass es sich nach § 1 GB 273119 um Genussscheine im Sinne von § 10 Abs. 5 KWG a. F. handeln und u. a. § 9 GB 273119 gewährleisten soll, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 KWG a. F. eingehalten werden (vgl. OLG München, Urteil vom 21.11.2013, 23 U #####/####, Rn. 43, juris), lässt nach Auffassung der Kammer – selbst den hier erfolgten konkreten Verweis auf den Ausweis in der Bilanz weggedacht – offen, ob bei der Berechnung der Verlustteilnahme der Begriff des Eigenkapitals im Sinne des KWG oder im handelsbilanziellen Sinne zu verstehen ist. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. müssen die Genussscheine „bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen“. Was mit „Verlust“ gemeint ist, definiert das KWG nicht. Zulässig ist jedenfalls die Anknüpfung an den Jahresfehlbetrag oder einen Bilanzverlust (Boos, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 10 Rn. 75; Lutter, in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 297; Henke, WM 1985, 41, 44). Da vorliegend in § 4 Abs. 1 GB 273119 zulässigerweise an den Jahresfehlbetrag – mithin einen handelsbilanziellen Begriff – angeknüpft wird, liegt es nahe, bei der Berechnung der Verlustteilnahme Rechnungsposten wie den Begriff des Eigenkapitals ebenfalls im handelsbilanziellen Sinne zu verstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">(d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Ausführungen in einem späteren Prospekt (zu den im Jahre 2006 emittierten Genussscheinen mit der WKN 273142) kann für die Auslegung der streitgegenständlichen Bedingungen ebenso wenig abgestellt werden wie auf Regelungen in früher (am 06.11.2002 bzw. 20.04.2004) geschlossen Verträgen über stille Gesellschaften, selbst wenn diese so zu verstehen sein sollen, dass stille Gesellschafter und Genussscheininhaber am Verlust mit „dem gleichen Prozentsatz“ teilnehmen und dort das haftende Eigenkapital im Sinne des KWG als Bezugspunkt genannt sein sollen. Daraus könnte sich allenfalls ergeben, wie die Beklagte als Emittentin der Genussscheine und Vertragspartei der Gesellschaftsverträge damals die Genussscheinbedingungen verstanden hat. Diese Kenntnisse übersteigen indes den Empfängerhorizont des durchschnittlichen privaten (Klein-) Anlegers und beziehen sich darüber hinaus auf einen in Bezug auf die Ausgabe der streitgegenständlichen Genussscheine späteren Zeitpunkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">(e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem liegen Zweifel im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB nicht vor, X3 vor dem Hintergrund der – wie vorstehend aufgezeigt – eindeutigen Bezugnahme auf das <em>„in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital“</em> nicht mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind. Andere Verständnismöglichkeiten sind nur theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">(f)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in § 4 Abs. 1 GB 273119 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 27 m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist hier der Fall. Was unter dem <em>„in der Bilanz ausgewiesene[n] Eigenkapital“</em> zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 GB 2713119 verständlich erläutert. Die dabei verwandten Begriffe sind hinreichend bestimmt (vgl. die Formblätter zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>cc) Keine Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs (§ 4 Abs. 2 GB)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Auch dass in den Geschäftsjahren ab #####/#### der Rückzahlungsanspruch der Genussrechtsinhaber nach § 4 Abs. 2 GB 273119 nicht wieder aufgefüllt wurde, ist nicht zu beanstanden. Eine Bindung an den Jahresabschluss besteht zwar nicht, Zuführungen zum Sonderposten nach § 340g HGB gehen aber den Ansprüchen der Genussscheininhaber auf Wiederauffüllung ihrer Rückzahlungsansprüche nach § 4 Abs. 2 GB 273119 vor und die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Dotierungen des Sonderpostens durch die Beklagte in den Geschäftsjahren #####/####, #####/#### und #####/#### zu Unrecht erfolgt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(1) Keine Bindungswirkung an festgestellten Jahresüberschuss</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Sind die Genussrechte – wie hier – an den „Jahresüberschuss“ – und damit nicht an die Rechtsstellung der Aktionäre – gebunden, so kann der Genussrechtsinhaber Fehler in der rechnerischen Feststellung und sonstige Unrichtigkeiten uneingeschränkt geltend machen und auf vertraglicher Grundlage auf Auszahlung des richtig ermittelten Betrags klagen (Habersack, in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 282; ebenso in der 2. und 3. Aufl.; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 221 Rn. 65; Lutter, in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 359 f.). Anders liegt es, wenn an den Bilanzgewinn angeknüpft wird (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2) Kein Vorrang der Wiederauffüllung vor der Dotierung des Sonderpostens</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Zuführungen zum Sonderposten nach § 340g HGB gehen den Ansprüchen der Genussscheininhaber auf Wiederauffüllung ihrer Rückzahlungsansprüche nach § 4 Abs. 2 GB 273119 vor, d. h. der „Jahresüberschuss“ im Sinne des § 4 Abs. 2 GB 273119 ist unter Einbeziehung des Sonderpostens nach § 340g HGB (d. h. „nach“ der Zuführung) – und nicht unter dessen Ausklammerung (d. h. „vor“ der Zuführung) zu ermitteln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Wie oben dargelegt, ist der Rechtsbegriff des „Jahresüberschusses“ in der Regel – so auch hier – entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen, X3 damit erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris). Gemäß § 340g Abs. 2 HGB sind „Zuführungen“ zum Sonderposten nach § 340g oder „Erträge“ aus der Auflösung des Sonderpostens in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. Damit ist systematisch die Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von § 275 HGB, die mit „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ endet, gemeint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Dass diese bei Aktiengesellschaften wie der Beklagten nach § 158 AktG um eine Überleitungsrechnung zum „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ zu ergänzen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sind Zuführungen zu bzw. Erträge aus dem Sonderposten nach § 340g HGB in den Formblättern 2 und 3 RechkredV betreffend die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung bei Kreditinstituten nicht ausdrücklich aufgeführt. Die Zuführung kann daher in einem eigenen Posten oder in einem Unterposten vorgenommen werden (vgl. Böcking/Gros/Helke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 340g Rn. 6 m. w. N). Dies würde es Kreditinstituten nach dem Wortlaut ermöglichen, Zuführungen zum Sonderposten nach § 340g HGB erst nach Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags im Rahmen der Gewinnverwendung vorzunehmen. Dem steht allerdings in systematischer Hinsicht entgegen, dass der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag den Saldo aller Erträge und Aufwendungen darstellt (Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 275 Rn. 45 m. w. N). Alle Erträge und Aufwendungen – mithin auch solche hinsichtlich des Sonderpostens nach § 340g HGB – müssen daher in der Gewinn- und Verlustrechnung vorher ausgewiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 GB 273119 ergibt sich kein anderes Verständnis. Dass hiernach – nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage – die Rückzahlungsansprüche wieder aufzufüllen sind, bevor eine anderweitige Verwendung der Jahresüberschüsse vorgenommen wird, hat keine Auswirkung auf andere Posten, die – wie der Sonderposten nach § 340g HGB – bereits vor der Ermittlung des Jahresüberschusses und der nachfolgenden Gewinnverwendung gebildet werden müssen. Zudem handelt es sich bei dem „Sonderposten“ nach § 340g HGB schon dem Wortlaut nach nicht um eine Rücklage (LG Kiel, Urteil vom 19.04.2018, 6 O 447/16; vgl. auch (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014, OVG 1 B 18.12, Rn. 80 f.). Da der Sonderposten nach § 340g HGB – wie dargelegt – zur Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags notwendig ist, gehört er auch systematisch – auch im Sinne von § 4 Abs. 2 GB 273119 – zur Gewinnermittlung und nicht zur nicht Gewinnverwendung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Ermittlung des „Jahresüberschusses“ im Sinne von § 4 Abs. 2 GB 273119 unter vollständiger Ausklammerung des Sonderpostens nach § 340g HGB („vor“ der Zuführung) auch gar nicht durchführbar erscheint. Denn nach § 340e Abs. 4 HGB „ist“ ein bestimmter Betrag (mindestens 10 % der Nettoerträge des Handelsbestandes) dem Sonderposten zuzuführen und „dort“ gesondert auszuweisen. Dieser gesondert ausgewiesene Posten darf zudem nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen aufgelöst werden. Ein Verständnis von § 4 Abs. 2 GB 273119 dergestalt, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber auch vorrangig vor dieser gesetzlich vorgegebenen Zuführung zum Sonderposten nach § 340g HGB wiederaufzufüllen seien, liegt – unabhängig davon, ob dies rechtlich überhaupt zulässig wäre – fern. Denn eine unterschiedliche Behandlung der in § 340e Abs. 4 HGB geregelten obligatorischen Zuführung zum Sonderposten und der weiteren in § 340g HGB geregelten fakultativen Zuführung zum Sonderposten lässt sich § 4 Abs. 2 GB 273119 nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der obligatorische Posten nach § 340e Abs. 4 HGB „dort“, d. h. bei dem Sonderposten nach § 340g HGB, mittels eines des „Davon“-Vermerks („davon Sonderposten nach § 340e Abs. 4“) auszuweisen ist (vgl. Böcking/Gros/Helke/Morawietz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 340e Rn. 32 m. w. N.), was eine Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung an unterschiedlichen Stellen – teils vor und teils nach der Bestimmung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags – nicht zulässt. Eine Darstellung der obligatorischen Zuführung bzw. der Erträge aus einer entsprechenden Auflösung in der Gewinn- und Verlustrechnung nach der Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags im Rahmen der Gewinnverwendung erscheint systematisch fernliegend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(3) Rechtsmäßigkeit der Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Dotierungen des Sonderpostens nach § 340g HGB durch die Beklagte in den Geschäftsjahren #####/####, #####/#### und #####/#### zu Unrecht erfolgt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 340g HGB dürfen Kreditinstitute – wie die Beklagte – auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Darlegungs- und beweisbelastet für die Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen sind nach allgemeinen Regeln die Klägerinnen (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 19.04.2018, 6 O 447/16, Rn. 72), die gegen die Beklagte einen Anspruch geltend machen und sich hier gerade darauf berufen, dass nach einer früheren Verlustteilnahme Rückzahlungsansprüche zu ihren Gunsten hätten wiederaufgefüllt werden müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vorschrift des § 340g HGB stellt rechtlich nur schwer fassbare Begrenzungen für die Dotierung des Sonderpostens auf. Der Tatbestand enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, insbesondere soweit an die „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ und die „Notwendigkeit“ der Dotierung angeknüpft wird. Zudem besteht auf der Rechtsfolgeseite („kann“) ein – weites – Ermessen (vgl. Böcking/Gros/Helke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 340g Rn. 5; Gaber, WM 2018, 153, 161, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es sich bei dem Verfasser um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt). Letztlich eröffnet die Regelung der Beklagten sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite einen weiten Spielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle unterliegt. Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, dass dieser Spielraum überschritten worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt zunächst für die im Geschäftsjahr #####/#### erfolgten Dotierungen in Höhe von etwa 265 Mio. € bis zum 31.12.2013 sowie weiteren rund 138 Mio. € bis zum 31.03.2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">(aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Die zwischen zwei Jahresabschlüssen in einem Zwischengewinnverfahren erfolgten Dotierungen sind im Hinblick auf die Teilnahme der Beklagten an dem EZB-Stresstest zum 31.12.2013 nach deren maßgeblicher vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig, d. h. vertretbar, gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Das Erreichen einer ausreichenden aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalquote als ein regulatorisches Risiko sowie generell das Sicherstellen einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung unterfällt dem Tatbestand des § 340g HGB. Es handelt sich dabei um besondere Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute im Sinne von § 340g HGB. Denn der Sonderposten soll „allgemeine“ Bankrisiken – und gerade keine konkreten Einzelrisiken – abdecken (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014, OVG 1 B 18.12, Rn. 82; Balzer/Kröll, in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 340g Rn. 2). In (steigenden) regulatorischen Eigenkapitalanforderungen spiegelt sich gerade die allgemeine Erwartung, dass Banken besonderen Risiken ausgesetzt sind, gegen die sich absichern müssen. Der Sonderposten nach § 340g HGB ist auch Teil des regulatorischen Eigenkapitals, was es systematisch naheliegend erscheinen lässt, dass der Fonds zur Stärkung des regulatorischen Eigenkapitals genutzt werden kann. Dabei kann es entgegen dem Wortlaut des § 340g HGB, der von einer Vorsorge für die „besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute“ spricht und damit auf die allgemeine Situation der Kreditwirtschaft abzustellen scheint, nur um eine Vorsorge für die sich aus banktypischen Gefahren ergebende konkrete Risikosituation des jeweiligen Instituts, nicht aber um eine durchschnittliche Branchenbetrachtung gehen. Daher kommt auch einer Vergleichsbetrachtung mit anderen Banken bzw. Durchschnittswerten keine ausschlaggebende Bedeutung zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Maßstäben sind die bis zum 31.12.2013 – dem letztlich maßgeblichen Stichtag für den Stresstest – erfolgten Dotierungen nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte die maßgeblichen Eigenkapitalquoten in den unterschiedlichen Szenarien – z. B. im Stressszenario – um über 1 % überschritten hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn eine „punktgenaue Landung“ erscheint ex ante weder möglich noch nach der maßgeblichen vernünftigen kaufmännischen Beurteilung notwendig. Welche Folgen das Nichtbestehen des Stresstests gehabt hätte – insbesondere ob und ggf. welchen Beschränkungen die Beklagte unterworfen worden wäre – kann dahinstehen. Denn aus der Sicht eines vernünftigen Kaufmanns erscheint es jedenfalls notwendig, aufsichtsrechtlich angeordnete Tests zu bestehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">(bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die weitere Dotierung zum 31.03.2014 – im Rahmen des Jahresabschluss #####/#### – in Höhe von rund 138 Mio. € ist auf der Basis des Sach- und Streitstandes nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Dotierung noch während des laufenden Stresstests erfolgte und die Beklagte auch aufgrund der kurzfristigen Aufnahme in den Stresstest Verhandlungen führte, um zu erreichen, dass für sie – anders als es die Leitlinien des Stresstests vorsahen – nicht der 31.12.2013 als Stichtag gelten soll. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass für die Beurteilung der „Risikogewichteten Aktiva“ (RWA) auf den 31.03.2014 abgestellt wurde, auch wenn es bei der Beurteilung der Kapitalquote bei dem (vorherbestimmten) Stichtag, dem 31.12.2013, verblieb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">(cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerinnen meinen, die Zuführungen zum Sonderposten nach § 340g HGB seien zur Stärkung des regulatorischen Eigenkapitals nicht notwendig gewesen, X3 es hierzu gleichermaßen geeignete Alternativen gegeben habe, so ergeben sich daraus keine durchgreifenden Bedenken gegen die erfolgten Dotierungen. Der – vorstehend dargestellte – gesetzliche Maßstab für die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB führt nicht dazu, dass unternehmerische Entscheidungen der Beklagten in diesem Rahmen zu überprüfen sind. So unterliegt es der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Beklagten, ob sie den Standardsatz der Risikobemessung umstellt; im Übrigen hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dies in sehr kurzer Zeit nicht durchführbar gewesen wäre. Eine – in diesem Rahmen – nicht überprüfbare unternehmerische Entscheidung ist es auch, ob die Beklagte Unternehmensteile (z. B. ihre Leasing-Tochter, die J2 GmbH) verkauft und wann sie das tut. Entsprechendes gilt für andere von den Klägerinnen aufgeworfenen alternativen Methoden der Eigenkapitalbeschaffung, wie den Rückkauf von Nachrang-, Hybrid- und Genusscheinkapital unterhalb des Buchwerts, das Aufdecken stiller Reserven, die Auflösung von Steuerrückstellungen oder die Durchführung einer Kapitalerhöhung. Es kann dahinstehen, ob diese Alternativen überhaupt (oder in der Kürze der Zeit) durchführbar gewesen wären. Denn ein so weitreichender Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit käme nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, die hier nicht ersichtlich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann es im Rahmen der Ermessensausübung geboten sein, gesellschaftsrechtliche Treuepflichten gegenüber den „Anteilseignern“ zu berücksichtigen (vgl. Böcking/Gros/Helke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 340g Rn. 5). Diese gelten aber gerade nicht gegenüber Genussscheininhabern, welche die zulässige Ausübung von Gestaltungsspielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch bei der Vornahme des Gewinnverwendungsbeschlusses – insbesondere durch die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten oder die Bildung Rücklagen – grundsätzlich hinzunehmen haben. Denn sie haben dieses Risiko bedingungsgemäß übernommen (BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 17; Habersack, in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 283). Entsprechendes gilt erst recht für die vorstehend erörterten unternehmerischen Entscheidungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">(dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerinnen schließlich geltend machen, die Beklagte habe die Genussrechtsinhaber gezielt benachteiligen („aushungern“) wollen, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensfehlers in Form von sachfremden Erwägungen (so aber möglicherweise Gaber, WM 2018, 153, 161), sondern (nur) unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen oder gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufenden Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 18) zu prüfen (dazu siehe unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">(c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend ist auch die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB in den Geschäftsjahren #####/#### in Höhe von etwa 5 Mio. € und #####/#### in Höhe von etwa 7 Mio. € nicht zu beanstanden. Auch wenn ein weiterer Stresstest nicht zu bestehen war, war die hierdurch bewirkte weitere, im Vergleich zum Geschäftsjahr #####/#### aber bereits erheblich reduzierte Stärkung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals – auch oberhalb der aufsichtsrechtlich angeordneten Mindestquoten auf Instituts- und Gruppenebene – angesichts der sich absehbar weiter verschärfenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vertretbar, zumal stille Reserven nach § 340f HGB nach deren Auflösung im Jahre 2007 nicht mehr bestanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b) Keine Sekundäransprüche auf Rückzahlung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin zu 1. stehen gegen die Beklagte hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273119 auch keine auf die Rückzahlung des Nennbetrags gerichteten Sekundäransprüche zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa) Kein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs bzw. der gezielten Benachteiligung der Genussscheininhaber (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 18) hat die Klägerin zu 1. nicht hinreichend dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die infolge der Dotierungspraxis der Beklagten in Bezug auf den Sonderposten nach § 340g HGB objektiv eingetretene Benachteiligung der Genussrechtsinhaber nicht nur Reflex einer legitimen Strategie der Eigenkapitalstärkung ist, sondern die Organe der Beklagten in den betreffenden Geschäftsjahren gezielt den Sonderposten nach § 340g HGB in der jeweiligen Höhe dotiert haben, um die – an das Jahresergebnis geknüpften – Ansprüche der Genussrechtsinhaber auszuschließen. Diese – subjektive – Voraussetzung kann die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen. Zur Überzeugungsbildung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) bedarf es dabei keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 16.04.2013, VI ZR 44/12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Grad an Gewissheit ist vorliegend nicht erreicht, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Klägerinnen durchaus einige beachtliche Indizien vorgetragen haben, die einen Missbrauchsverdacht in Betracht ziehen lassen (dazu sogleich). Diese Indizien erscheinen aber – auch in ihrer Gesamtschau – nicht so gewichtig, dass die Kammer mit der nötigen Sicherheit auszuschließen vermag, dass sich die Organe der Beklagten bei der Ermessensausübung (dazu siehe oben) tatsächlich von dem Ziel einer als notwendig angesehenen Stärkung der Eigenkapitalquote leiten ließen und nicht – vorrangig oder auch nur daneben – das Ziel verfolgten, die Genussscheininhaber zu benachteiligen. Im Einzelnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte die aufsichtsrechtlich vorgegebenen Eigenkapitalquoten (zum Teil) überschritten hat. Indessen handelt es sich bei den vorgegebenen Kapitalquoten lediglich um Mindestanforderungen, die in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschärft worden waren und deren jeweils zu erfüllenden Anforderungen nicht exakt auf längere Sicht vorhersehbar sind. So kann die Aufsichtsbehörde individuelle Anforderungen an einzelne Kreditinstitute stellen, z. B. im Rahmen des „Supervisory and Evaluation Process“ (SREP) (hier geschehen – wenn auch erst – mit Bescheid vom 08.09.2016) oder eine zusätzliche Eigenmittelkennzifferpflicht einführen (hier geschehen – wenn auch erst – mit Bescheid vom 14.07.2016). Vor diesem Hintergrund legt die Überschreitung oder beabsichtigte Überschreitung der Mindestkapitalquote – zumal nach der Erfahrung einer existenziellen Krise – nicht ohne Weiteres nahe, dass gleichsam unter dem „Deckmantel“ der Eigenkapitalstärkung andere Ziele, namentlich die Vereitelung von Ansprüchen der Genussscheininhaber, verfolgt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Auffällig ist weiter, dass die Beklagte in sämtlichen Geschäftsjahren seit #####/#### (nur) deshalb keine positiven Jahresergebnisse erzielte, X3 sie in Höhe des ansonsten entstehenden Jahresüberschusses zunächst den Sonderposten nach § 340g HGB dotierte und im Geschäftsjahr #####/#### ein bilanzielles Wahlrecht zugunsten von Pensionsrückstellungen ausübte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Allein das Ergebnis mehrerer aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse bietet indes noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte hierbei treuwidrig gehandelt hat, um Ansprüche der Genussscheininhaber abzuschneiden (vgl. in Bezug auf Rückstellungen BGH Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 19), zumal sie noch im Geschäftsjahr #####/#### den Sonderposten nach § 340g HGB in Höhe von 19 Mio. € aufgelöst und dadurch eine noch größere Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber vermieden hatte. Wenn hierdurch, wie die Beklagte – nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung – nachvollziehbar dargelegt hat, eine im Zusammenhang mit der Auflösung und Abwicklung einer Tochtergesellschaft getroffene Risikovorsorge aufgelöst wurde, ist darin auch kein Widerspruch zu der von der Beklagten reklamierten Strategie der Stärkung der Eigenkapitalquote zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte in ihren Prognosen und veröffentlichten Planungen angekündigt hat, in den folgenden Jahren bis 2021 – dort laufen Besserungsabreden hinsichtlich weiterer hier nicht streitgegenständlicher Genussrechte aus – weiterhin den Sonderposten nach § 340g HGB in Höhe der sonst entstehenden Jahresüberschüsse dotieren zu wollen, deutet dies ebenfalls nicht zwingend auf eine Benachteiligungsabsicht gegenüber den Genussrechtsinhabern hin. Zum einen handelt es sich hierbei lediglich um pflichtgemäß zu erstellende Planungen bzw. Prognosen, die ggf. veränderten Gegebenheiten – etwa gesunkenen aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen – angepasst werden müssen. Zum anderen haben Genussrechtsinhaber die zulässige Nutzung von Gestaltungsspielräumen grundsätzlich auf Dauer – und nicht bloß für ein Geschäftsjahr – hinzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass die Beklagte (erst) im Geschäftsjahr #####/#### – zum Kaufpreis von lediglich 311 Mio. € – Hybridkapital im Nennwert von 911 Mio. € zurückgekauft hat, impliziert zwar, dass es der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) an Eigenkapital mangelte, sie dieses vielmehr einsetzen konnte. Allerdings hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die hierfür aufgewendeten Mittel (erst) nach dem Verkauf ihrer Leasing-Tochter zur Verfügung gestanden hätten und sie die – günstige – Gelegenheit des Rückkaufs genutzt habe, um mögliche zukünftige Belastungen zu umgehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">(c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Auch unter Berücksichtigung der durch die besondere Eigentümerstruktur der Beklagten begründeten Interessenlage ergibt sich keine andere Bewertung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aktien der Beklagten lagen in dem maßgeblichen Zeitraum zunächst mehrheitlich und inzwischen sogar ausschließlich in der Hand des Investors Lone Star, welcher – anders als die Genussrechtsinhaber, die nur laufzeitbeschränkt beteiligt sind – im Falle einer Weiterveräußerung seiner Aktien nach dem Auslaufen der letzten Genussrechte von den im Unternehmen verbleibenden Werten profitieren würde. Hierdurch fehlte es bei der Beklagten – im Vergleich zu Gesellschaften mit gestreutem Aktienbesitz – zudem an einem Korrektiv bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Denn regelmäßig haben bei einer Vielzahl von Aktionären zumindest einige ein Interesse an einem positiven Jahresergebnis, um in den Genuss einer Dividendenzahlung zu kommen, was für einen Investor, der primär auf die Kursentwicklung der Aktie setzt, von geringerem Interesse sein mag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich zeigen die Klägerinnen mit dem Verweis auf die Eigentümerstruktur nicht mehr als ein potentielles Motiv und erleichterte Bedingungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Organe der Beklagten auf. Rückschlüsse, ob ein solches tatsächlich vorliegt, erlauben beide Gesichtspunkte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">(d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang kann auch der Rede des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Dr. Wiedemann, in der Hauptversammlung vom 01.09.2016 (Anlage K 41), in der dieser sich (unter Punkt 3.) dahingehend geäußert hat, dass die Beklagte vorhabe, Beträge, die vorrangig zu einer Dividendenzahlung seien, über eine Restrukturierung der Passivseite perspektivisch zu verringern, eine gegen die Interessen der Genussrechtsinhaber gerichtete Absicht nicht entnommen werden. Denn die zitierte Äußerung steht im Zusammenhang mit zwei konkreten, in der Hauptversammlung zu beschließenden Maßnahmen hinsichtlich zweier stiller Gesellschafter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb) Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin zu 1. steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu (§ 313 Abs. 1 BGB). Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die gemeinsame Geschäftsgrundlage verändert hat. Dass die Beklagte nunmehr das Ziel verfolgt, ihre Eigenkapitalausstattung und den Sonderposten nach § 340g HGB umfangreich auszustatten, begründet keine Änderung der Geschäftsgrundlage. Die Vorschrift des § 340g HGB ist bereits seit dem 01.01.1991 in L. Dass die Beklagte früher regelmäßig Dividenden an die Aktionäre und Zinsen an Genussscheininhaber gezahlt sowie die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber in voller Höhe erfüllt hat, ist kein Umstand, von dessen Fortbestand die Parteien bei Abschluss der Erwerbsverträge übereinstimmend ausgingen oder oder auch nur die Klägerin zu 1. bei verständiger Würdigung der Vertragsbedingungen ausgehen durfte, da sie nach den Genussscheinbedingungen sowohl geschäftspolitische Entscheidungen der Unternehmensführung der Beklagten als auch die zulässige Ausübung bilanzieller Gestaltungsrechte hinzunehmen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c) Kein Anspruch auf Ausschüttungen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 GB)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin zu 1. stehen gegen die Beklagte hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273119 weder Ansprüche auf laufende Ausschüttungen nach § 2 Abs. 1 GB 273119 noch – insbesondere hinsichtlich der Geschäftsjahre ab #####/#### – auf nachholende Ausschüttungen nach § 2 Abs. 2 S. 2 GB 273119 zu. Denn gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 GB 273119 sind Ausschüttungen auf die Genussscheine dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf, was im Falle einer Erfüllung des klägerseits geltend gemachten Ansprüche in den streitgegenständlichen Geschäftsjahren jeweils der Fall gewesen wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Der Begriff des „Bilanzverlusts“ ist entsprechend der Regelung zur Verlustteilnahme in § 4 Abs. 1 GB 273119 (dazu siehe oben unter I. 1.a) bb) (1)) zu verstehen, nämlich als Bilanzverlust im handelsbilanziellen Sinne, allerdings vor Bedienung der Ausschüttungen der Genussrechtsinhaber. Dieses Verständnis wird durch die fehlerhafte, auch in diesem Zusammenhang auf den „Jahresfehlbetrag“ abstellende Erläuterung auf Seite 5 des Prospekts nicht beeinträchtigt, da § 2 Abs. 2 GB 273119 auf Seite 8 des Prospekts zutreffend wiedergegeben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bilanzverlust würde auch jeweils „durch die Ausschüttung entstehen“. Auch in dieser Hinsicht ist die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 GB 273119 nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden eindeutig und nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar legt der Wortlaut der Klausel – „dass <em>durch</em> sie [gemeint: die Ausschüttung] kein Bilanzverlust <em>entstehen</em> darf“ – zunächst nahe, dass die Erhöhung eines unabhängig von Erfüllung der Kuponansprüche bestehenden Bilanzverlusts unschädlich sei, und könnte damit eine Unklarheit im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB begründen (vgl. OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U #####/####, Rn. 90 f., juris, zu einer gleichlautenden Genussscheinbedingung; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2017, 10 O 308/15, Rn. 24 f., juris, zu einer ähnlich formulierten Nachrangdarlehensbedingung). Denn bei (wort)wörtlichem Verständnis <em>„entsteht“</em> ein Bilanzverlust nicht <em>„durch“</em> die Ausschüttung, wenn er auch ohne sie – sei es durch ein ohnehin negatives Jahresergebnis (einen Jahresfehlbetrag) oder einen Verlustvortrag – auszuweisen wäre; vielmehr würde in diesen Fällen ein bereits <em>bestehender</em> Bilanzverlust durch die Ausschüttung nur <em>erhöht</em>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">Eine dahingehende, wortlautgetreue Auslegung scheidet aber nach Ausschöpfung der weiteren Auslegungsmethoden aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">Zunächst ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Genussscheinen nach § 1 Abs. 1 GB 273119 ausdrücklich um Genussscheine im Sinne von § 10 Abs. 5 KWG a. F., d. h. um haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F., handeln soll. Die dafür notwenigen Voraussetzungen sollen – auch für den verständigen durchschnittlichen Anleger erkennbar – in den Genussscheinbedingungen geschaffen und z. B. durch § 9 GB 273119 abgesichert werden. Dies aber setzt voraus, dass auch dann keine Ausschüttungen gezahlt werden, wenn hierdurch ein bereits bestehender (Bilanz)Verlust erhöht würde. Denn § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. bestimmt, dass Genussrechtskapital nur dann dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen ist, wenn „es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt“ und – damit korrespondierend – das Institut berechtigt ist, „im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">Das KWG definiert nicht, was mit „Verlust“ gemeint ist. Ausgehend vom Recht der stillen Gesellschaft kann darunter verstanden werden, dass der Genussrechtsinhaber an einem negativen ordentlichen Betriebsergebnis oder an einem Jahresfehlbetrag zu beteiligen ist, auch das Anknüpfen an einen Bilanzverlust ist zulässig. Entscheidend ist, dass das Genussrechtskapital nicht bedient werden darf, wenn andernfalls ein Verlust bei dem Kreditinstitut entstünde. Aus der Verlustteilnahmeregelung ergibt sich konsequenterweise, dass im Falle eines Verlusts Zinszahlungen (Ausschüttungen) aufzuschieben sind (vgl. Boos in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 10 Rn. 74 f.; Henke, WM 1985, 41, 44). Wird hier der Ausschluss der Ausschüttungen zulässigerweise an einen Bilanzverlust geknüpft, muss im Falle des so bestimmten Verlusts die Beklagte die Zinszahlungen (Ausschüttungen) aufschieben. Nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. kommt es auch nur darauf an, dass der „Fall[e] eines Verlustes“ eingetreten ist, nicht aber wodurch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des maßgeblichen Empfängerhorizonts (dazu siehe oben) spielt es für die Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 GB 273119 keine Rolle, dass die Beklagte in den Bedingungen des – später emittierten – Genussscheins mit der WKN 273156 abweichend formuliert hat, es dürfe kein Bilanzverlust entstehen „oder ein bestehender Bilanzverlust erhöht“ werden; nach den vorstehenden Erwägungen handelt es sich hierbei aber ohnehin nur um einen klarstellenden Zusatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\">Das Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch die teleologische Erwägung gestützt, dass die Genussscheinbedingungen – auch für einen verständigen durchschnittlichen Anleger erkennbar – regeln wollen, dass Ausschüttungen nur aus (untechnisch verstandenen) „Gewinnen“ gezahlt werden. Es ist erkennbar gerade nicht gewollt, dass beispielsweise bei einem Bilanzgewinn in Höhe von 1 € (vor Ausschüttungen an die Genussrechtsinhaber), dieser Betrag lediglich anteilig an alle ausschüttungsberechtigten Genussscheininhaber aufgeteilt wird und andererseits bei einem Bilanzverlust in Höhe von 1 € (vor Ausschüttungen an die Genussrechtsinhaber) alle Genussscheininhaber Ausschüttungen in voller Höhe erhalten. Dieses – offensichtlich widersinnige – Ergebnis aber wäre die Konsequenz der oben erwogenen wortlautgetreuen Auslegung, ohne dass für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund ersichtlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 1. hinsichtlich der Genussscheine mit den WKN 273079 und 273080 (Anträge zu 2. und 3.)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hinsichtlich der Genussscheine mit den WKN 273079 und 273080 stehen der Klägerin zu 1. keine Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Die Berechnung der Verlustteilnahme nach § 4 Abs. 1 GB 273079 ist nicht zu beanstanden, X3 der Rechenposten <em>„in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“</em> allein das im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich des Genussscheinkapitals – und nicht etwa auch den Sonderposten nach § 340g HGB – umfasst. Insoweit gelten die Ausführungen zu der gleichlautenden Klausel in § 4 Abs.1 GB 273119 (siehe oben unter I. 1. a) bb) (2)) entsprechend. Weitere Punkte sind zwischen den Parteien hinsichtlich dieser Genussscheine nicht strittig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 2. hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273119 (Antrag zu 4., Hilfsanträge zu 7.2. und 8.2.)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Klägerin zu 2. stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273119 zu. Bei den diesbezüglichen „Hilfsanträgen“ zu 7.2. und 8.2. handelt es sich nicht um Hilfsanträge im eigentlichen Sinne; vielmehr beziffert die Klägerin zu 2. lediglich ihre Zahlungsansprüche für den Fall, dass die Kammer der klägerischen Berechnung nicht in allen strittigen Fragen folgen will, auf entsprechend geringere Beträge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist die Klägerin zu 2. hinsichtlich der hier streitgegenständlichen 3.356.000 Stück der Genussscheine mit der WKN 273119 aktivlegitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich von 332.300 Stück ergibt sich dies aus den Ausbuchungsbestätigungen aus dem Depot ihres Geschäftsführers sowie der diesbezüglichen – auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen – Abtretungsvereinbarung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">Weitere 33.000 Stück wurden aus dem Depot eines Herrn L ausgebucht, der die entsprechenden Ansprüche zunächst an den Geschäftsführer der Klägerin zu 2. abgetreten hat, welcher sie an die Klägerin zu 2. weiterzediert hat. Die Klägerin zu 2. hat zuletzt den Nachweis der Überweisung vom 08.11.2016 (Anlage K 113) vorgelegt, durch welche der Geschäftsführer der Klägerin zu 2. das entsprechende Abtretungsangebot des Herrn L jedenfalls rechtzeitig – unabhängig davon, ob die Einhaltung der einwöchigen Überweisungsfrist zwingend war („soll“) – angenommen hat (vgl. Ziffer 3. der Vereinbarung vom 30.10./08.11.2016, Anlage K 8).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, Genussrechte zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis aufzukaufen, um anschließend die Richtigkeit der Berechnungen der Beklagten gerichtlich überprüfen zu lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den oben dargestellten Gründen bestehen aber in der Sache weder Rückzahlungsansprüche noch Ansprüche auf Ausschüttungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zu den Ansprüchen der Klägerin zu 1. (siehe oben unter I. 1. a)) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 2. hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273142 (Antrag zu 5., Hilfsanträge zu 9.)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin zu 2. stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273142 zu. Bei den diesbezüglichen „Hilfsanträgen“ zu 9. a) und 9. b) handelt es sich nicht um Hilfsanträge im eigentlichen Sinne; vielmehr beziffert die Klägerin zu 2. lediglich ihre Zahlungsansprüche für den Fall, dass die Kammer der klägerischen Berechnung nicht in allen strittigen Fragen folgen will, auf entsprechend geringere Beträge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit gelten die Ausführungen zu den Genussscheinen mit der WKN 273119 (siehe oben unter I. 1.) mit den nachfolgenden Ergänzungen entsprechend. Dass die Genussscheine mit der WKN 273142 in Stückelungen zu je 1.000,00 € ausgegeben wurden, führt zu keiner erheblichen Änderung des Auslegungsmaßstabs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a) Berechnung der Verlustteilnahme (§ 4 Abs. 1 GB)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Verlustteilnahme nach § 4 Abs. 1 GB 273142 ist ebenfalls der Bilanzverlust. Dabei hat die Beklagte Verlustvorträge aus den Vorjahren aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 1 S. 3 GB 273142, wonach diese „hierbei außer Betracht [bleiben]“, unstreitig nicht im „Bilanzverlust“ (dem Zähler der Berechnungsformel) berücksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2. ist der Rechenposten „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital“ nicht um Verlustvorträge aus den Vorjahren zu bereinigen. Denn die Formulierung „hierbei“ in § 4 Abs. 1 S. 3 GB 273142 bezieht sich nur auf den Verlust (Bilanzverlust). Die Formulierung „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital“ in § 4 Abs. 1 S. 1 GB 273142 nimmt Bezug auf Nr. 11 Formblatt 1 RechKredV (mit der oben unter I. 1. a) bb) (1) (b) dargestellten logisch notwendigen Modifikation, vgl. auch BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 26). Da Verlustvorträge aus dem Vorjahr in der Herleitung des Begriffs „Eigenkapital“ im Formblatt 1 RechKredV nicht erwähnt sind, erscheint es fernliegend, dass diese auch hier herausgerechnet werden sollen. Bei dem Begriff des „Bilanzverlusts“ ist dies hingegen auch nach der Gliederung des Formblatts 3 RechKredV ohne besonderen Aufwand möglich. Denn in der Herleitung des Begriffs „Bilanzverlust“ in der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Verlustvortrag aus dem Vorjahr ausdrücklich erwähnt (Nr. 28). Da § 4 Abs. 1 S. 3 GB 273142 eine Regelung über Verlustvorträge trifft und die Überleitungsrechnung in § 158 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verlustvorträge in Beziehung zum Bilanzverlust, nicht aber zu dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital setzt, erscheint es auch systematisch naheliegend, die Formulierung „hierbei“ auf den Bilanzverlust zu beziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b) Keine Berücksichtigung des Sonderpostens im Eigenkapital</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\">Eine gegenüber den GB 273119 abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht für den Rechenposten „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“ in § 4 Abs. 1 S. 1 GB 273142. Dass der hierzu veröffentlichte Prospekt (Anlage K 62) bei der Darstellung des Einzelabschlusses (Seite 18 unter 6.2 mit Fußnote 3) das „Eigenkapital <em>inklusive Fonds für allgemeine Bankenrisiken“</em> ausgewiesen ist, führt nicht zu anderer Beurteilung. Denn diese Angabe steht in einem anderen Kontext (ausweislich der Überschrift des Gliederungspunktes 6.2 geht es um eine vereinfachte Darstellung der „Kapitalbildung und Verschuldung“) und bezieht sich weder auf die Ermittlung des Bilanzverlusts noch auf die Berechnung der Verlustteilnahme. Auf Seite 20 des Prospekts wird für die Berechnung der Verlustteilnahme auf die Bedingungen – und nicht auf die Darstellung auf Seite 18 – verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>5. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 2. hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273156 (Antrag zu 6., Hilfsanträge zu 10.)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">219</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klägerin zu 2. stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273156 zu. Bei den diesbezüglichen „Hilfsanträgen“ zu 10. a) und 10. b) handelt es sich nicht um Hilfsanträge im eigentlichen Sinne; vielmehr beziffert die Klägerin zu 1. lediglich ihre Zahlungsansprüche für den Fall, dass die Kammer der klägerischen Berechnung nicht in allen strittigen Fragen folgen will, auf entsprechend geringere Beträge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit gelten die Ausführungen zu den Genussscheinen mit der WKN 273119 (siehe oben unter I. 1.) mit folgenden Ergänzungen entsprechend, wobei hinsichtlich der Berechnung der Verlustteilnahme und der (Nicht)Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus dem Vorjahr ergänzend auf die Ausführungen zu den Genussscheinen mit der WKN 273142 verwiesen werden kann. Die Stückelung zu je 50.000,00 € führt jedenfalls zu keinem für die Klägerin günstigeren Auslegungsmaßstab. Im Übrigen stellt § 2 Abs. 2 S. 1 GB 273156 hier ausdrücklich klar, dass Ausschüttungen auch dann ausgeschlossen sind, wenn durch sie ein bestehender Bilanzverlust erhöht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>6. Keine Ansprüche auf Erstattung von Steuern (Hilfsanträge zu 15. bis 18.)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen können von der Beklagten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Genussscheine mit den WKN 273119, 273142 und 273156 auch nicht (im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung) verlangen, an einer Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlten Steuern oder an Zahlungen auf eine für das Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung zu partizipieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht bereits entgegen, dass die Genussrechtsinhaber u. a. das Risiko der Bildung von Rücklagen und der Ausübung von bilanziellen Wahlrechten übernommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 17 f.). Diese Wertung kann auf die hier strittige Frage übertragen werden: Ebenso wie die Auflösung von Rücklagen, die sich im Nachhinein als unnötig erwiesen haben, können auch andere abgeschlossene Vorgänge grundsätzlich nicht zum Anlass genommen werden, daraus später noch einmal Ansprüche herzuleiten. Denn dies würde nicht nur zu einer über die Laufzeit der Genussscheine hinausgehenden Rechtsunsicherheit führen, sondern es im Gegenzug auch nahelegen, dass die Genussscheininhaber auch an Folgekosten, wie z. B. Steuernachzahlungen, zu beteiligen wären.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">224</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1992 (II ZR 172/91) berufen, lag dem eine andere Fallgestaltung zugrunde. Dort führte die aufgrund von drohenden Verlusten beschlossene Herabsetzung des Grundkapitals auch zu einer Herabsetzung des Gesamtbetrags des Genusskapitals. Da die befürchteten Verluste nicht eintraten, war hinsichtlich der Reduzierung des Grundkapitals der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzuzahlen. Eine Regelung hinsichtlich des Genussrechtskapitals war nicht getroffen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 37 ff., juris). Die besondere Situation einer Kapitalherabsetzung ist aber mit der häufig vorkommenden Situation der rückwirkenden Berichtigung von Steuerforderungen nicht zu vergleichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>7. Keine Auskunftsansprüche (Antrag zu 19.)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich stehen den Klägerinnen auch die zuletzt klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft über die in den Geschäftsjahren #####/#### bis #####/#### erfolgten Dotierungen de „§ 340g HGB-Reserve“ nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte – anders als diese meint – keine Ansprüche auf Rechenschaft im Sinne von § 259 BGB – eine Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung – geltend, sondern begehren nähere Auskünfte zu einer einzelnen Bilanzposition (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 16; Lutter, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 378 f.). Hierfür kann die Kammer keine Rechtsgrundlage erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a) Auskunft über die Geschäftsjahre #####/#### bis #####/####</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">229</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf die Dotierungen des Sonderpostens nach § 340g HGB in den Geschäftsjahren #####/#### bis #####/#### steht den Klägerinnen kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\">Ein allgemeiner, auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch besteht nicht. Vielmehr ist zu differenzieren: Ein vertraglicher Auskunftsanspruch ist lediglich dann zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu. Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbstständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 17 f. m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\">Die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB in den Geschäftsjahren #####/#### bis #####/#### steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Es ist daher schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen – im Hinblick auf die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB in diesen Geschäftsjahren – über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sind oder der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b) Auskunft über die Geschäftsjahre #####/#### bis #####/####</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Geschäftsjahre #####/#### bis #####/#### kann offen bleiben, ob den Klägerinnen nach den vorstehenden Maßgaben dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Antrag darauf abzielt, die bei der Beklagten im Zusammenhang mit der jeweiligen Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB angestellten Erwägungen in Erfahrung zu bringen, hat die Beklagte diese Auskunft – die eine Wissenserklärung darstellt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 260 Rn. 14) – im vorliegenden Rechtsstreit schriftlich erteilt und damit erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Antrag der Klägerinnen beschränkt sich daher auch nicht auf eine Auskunft im Sinne einer Wissenserklärung, sondern richtet sich – darüber hinaus – auf die Vorlage von bestimmten Belegen, in denen die Klägerinnen die tatsächlich angestellten Erwägungen dokumentiert vermuten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\">Einen aus § 242 BGB abgeleiteter Anspruch auf Vorlage von Belegen kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Urteil vom 31.03.1971, VIII ZR 198/69 Rn. 10, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 260 Rn. 15). Solche besonderen Umstände kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\">Offen bleiben kann, ob die Klägerinnen überhaupt die Vorlage von Belegen begehren, die erforderlich wären, um sich die erforderliche Klarheit über Bilanzpositionen zu verschaffen, wie z. B. Verträge, Rechnungen, Wertgutachten oder andere Nachweise für Tatsachen. Die Kläger erstreben mit dem Antrag letztlich vielmehr, sich eine Grundlage zu verschaffen, um eine Entscheidung der Beklagten überprüfen zu können, die im Wesentlichen eine Ermessensentscheidung ist, und dafür Dokumente aufzufinden, die die Richtigkeit der von der Beklagten (im Rechtsstreit) erteilten Auskunft widerlegt bzw. Anhaltspunkte für die von den Klägerinnen vermutete rechtsmissbräuchliche Dotierung des Sonderpostens – insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Absichten der handelnden Personen – aufzeigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Begehren aber sprengt den möglichen Gegenstand einer Auskunft, sondern betrifft letztlich eine Frage der Beweisführung. Da niemand verpflichtet ist, dem Gegner Beweismittel zu verschaffen, darf ein Begehren der Vorlage von Unterlagen darf nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1971, VIII ZR 198/69, Rn. 11 m. w. N., juris). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass jedem Auskunftsanspruch ein gewisses Maß an Ausforschung innewohnt. Die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast dürfen hierdurch jedoch nicht unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1989, VI ZR 63/89, Rn. 8, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der nach Treu und Glauben stets vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die Klägerinnen keine Notwendigkeit zur Vorlage der begehrten Unterlagen besteht, da ihnen zum Beweis der von ihnen behaupteten Tatsachen unmittelbare Beweismittel – in Form der Zeugen- oder Parteivernehmung der damals auf Seite der Beklagten handelnden Personen – zu Verfügung stehen. Damit besteht kein Anlass abzugrenzen, ob und ggf. hinsichtlich welcher Unterlagen einem Auskunftsverlangen ohnehin der Grundsatz der Vertraulichkeit entgegenstünde (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 14.01.2014, II ZB 5/12, Rn. 76 zu Auskunftsansprüchen eines Aktionärs über Sitzungen des Aufsichtsrats und der vom ihm bestellten Ausschüsse).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>8. Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse (Hilfsanträge zu 14.)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Entscheidung über die – auf die Feststellung der Nichtigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre #####/####, #####/#### und #####/#### gerichteten – Hilfsanträge zu 14. ist nicht veranlasst, X3 die innerprozessuale Bedingung, dass die festgestellten Jahresabschlüsse gegenüber den Klägerinnen Bindungswirkung entfalten oder deren in der Klage geltend gemachten Ansprüche hemmen oder ausschließen, nicht erfüllt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>9. Nebenforderungen (Anträge zu 11., 12., 13.)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\">In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung kommen Ansprüche der Klägerinnen auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie Verzinsung von verauslagten Gerichtskosten von vornherein nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 15.10.2018 boten ebenso wenig Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 24.10.2018, 31.10.2018 und 05.12.2018 sowie der Beklagten vom 01.11.2018.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 21.798.540,10 € festgesetzt, wobei die Anträge zu 11. bis 13. gemäß § 4 Abs. 1 letzter Hs. ZPO und die Hilfsanträge zu 14. gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG unberücksichtigt bleiben und den (Hilfs-)Feststellungsanträgen zu 15. bis 18. sowie dem Auskunftsantrag zu 19. neben den Zahlungsanträgen zu 1. bis 6. kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X2, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\">Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite <span style=\"text-decoration:underline\">www.justiz.de</span>.</p>\n " }