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    "date": "2014-09-03",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.7.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht - Bottrop vom 19.6.2014 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin lebt nach dem endg&#252;ltigen Auszug des Antragstellers im M&#228;rz 2013 allein in der von den Beteiligten gemeinsam bei der W GmbH, E 1, C angemieteten Wohnung S-Stra&#223;e in C. Es besteht Einigkeit unter den Beteiligten, dass die Antragsgegnerin die Wohnung - auch f&#252;r die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung - weiterhin allein nutzen will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vermieterin lehnte es bislang ab, den Antragsteller aus der Haftung f&#252;r das Mietverh&#228;ltnis zu entlassen. Um dies zu erreichen, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 17.03.2014 unter Beif&#252;gung einer vorgefertigten Erkl&#228;rung an die Antragsgegnerin mit dem Ziel, diese zu veranlassen, gegen&#252;ber der Vermieterin eine gemeinsame Erkl&#228;rung abzugeben, dass sie sich einig seien, die Wohnung der Antragsgegnerin f&#252;r die Zukunft allein zu &#252;berlassen. Darauf reagierte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben, dass sie grunds&#228;tzlich gegen das Vorhaben des Antragstellers nichts einzuwenden habe, sie davon ausgehe, dass nach &#167; 1568a BGB die entsprechende Regelung erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens eintreten werde, insofern entsprechend verfahren werde und die gemeinsame Erkl&#228;rung zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses abgegeben werden k&#246;nne. Der Antragsteller bestand auf umgehende Abgabe der Erkl&#228;rung und stellte mit Schriftsatz vom 8.5.2014 Antrag auf Mitwirkung an der Mitteilung nach &#167; 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB. Der Antrag richtete sich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, gegen&#252;ber der Vermieterin folgende Erkl&#228;rung abzugeben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">\"Ich, N, teile mit, dass ich mich mit Herrn N dahingehend geeinigt habe, als dass die Wohnung S-Stra&#223;e in C, mir seit unserer Trennung im April 2013 zur alleinigen Nutzung &#252;berlassen wurde und diese Wohnung mir auch f&#252;r die Zukunft zur alleinigen Nutzung &#252;berlassen werden soll.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung berief sich der Antragsteller auf eine Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin an der m&#246;glichen Mietvertrags&#228;nderung durch eine solche Erkl&#228;rung, die der Antragsgegnerin in keiner Weise schade, wenn sie diese Erkl&#228;rung schon jetzt abgebe. Es stehe ansonsten zu bef&#252;rchten, dass sie bei Rechtskraft der Entscheidung die Erkl&#228;rung erst versp&#228;tet oder m&#246;glicherweise auch gar nicht abgebe, so dass dann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden m&#252;sse, was wiederum dazu f&#252;hren w&#252;rde, dass es Monate dauern k&#246;nne, bis tats&#228;chlich eine Umgestaltung des Mietverh&#228;ltnisses nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r diesen Antrag begehrte Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zur&#252;ckgewiesen. Dazu hat das Amtsgericht ausgef&#252;hrt, es gebe keine Rechtsgrundlage f&#252;r das Begehren des Antragstellers. Es sei auch die Frage der Mutwilligkeit zu stellen, denn es sei zwischen den getrennt lebenden Eheleuten unstreitig, dass die Antragsgegnerin die Wohnung weiter allein nutze. Das Scheidungsverfahren sei terminiert. Im Termin m&#246;ge gekl&#228;rt werden, ob die Antragsgegnerin eine entsprechende Erkl&#228;rung gegen&#252;ber der Vermieterin abzugeben bereit sei. Erst wenn diese dann verweigert werde, sei ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r den vorliegenden Antrag festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begr&#252;ndung h&#228;lt er seinen bisherigen Vortrag und seine Rechtsauffassung aufrecht. Seine Rechtsverfolgung sei auch nicht mutwillig; die Antragsgegnerin habe keinen Grund, sich zu weigern, eine entsprechende Erkl&#228;rung abzugeben. Gebe sie diese Erkl&#228;rung nicht ab, m&#252;sse er noch einmal das gesamte Verfahren von vorne beginnen und dann m&#246;glicherweise noch eine Rechtsmittelinstanz &#252;ber sich ergehen lassen, ohne bis dahin aus dem Mietverh&#228;ltnis entlassen worden zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r diese Beschwerde beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem f&#252;hrt es in dieser Entscheidung aus, das Scheidungsverfahren sei auf den 12.9.2014 bestimmt. Es sei zu erwarten, dass in diesem Termin die Scheidung ausgesprochen werde. Aus dem Schriftverkehr sei gerade nicht eine gemeinsame entsprechende Erkl&#228;rung verweigert worden, vielmehr sei diese zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses in Aussicht gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die statthafte, insbesondere form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch kann dem Antragsteller f&#252;r das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das Verfahrenskostenhilfeverfahren kann grunds&#228;tzlich keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt&#160; werden. Dies gilt in gleicher Weise f&#252;r das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe (allgemeine Meinung vergleiche nur BGH FamRZ 2012,964; Horndasch/Viefhues/G&#246;tsche, FamFG 3.Auflage &#167; 76 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag des Antragstellers vom 8.5.2014 bietet deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsgegnerin jedenfalls derzeit noch nicht verpflichtet werden kann, die nach &#167; 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erforderliche Mitwirkungshandlung gegen&#252;ber der Vermieterin vorzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Zul&#228;ssigkeit des Vorgehens des Antragstellers bestehen Bedenken nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Antrag und der dazu gegebenen Begr&#252;ndung erscheint unzweifelhaft, dass der Antragsteller mit seinem Antrag keine Regelung des die Ehewohnung betreffenden Rechtsverh&#228;ltnisses f&#252;r die Zeit der Trennung begehrt. Der Antragsteller verfolgt vielmehr f&#252;r die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung des Mietverh&#228;ltnisses, aus dem bislang beide Beteiligten verpflichtet sind, nach Ma&#223;gabe des &#167; 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Liegt, wie hier vom Antragsteller behauptet wird, eine Einigung der Eheleute hinsichtlich der zuk&#252;nftigen alleinigen Nutzung des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten vor, fehlt einem Verfahren auf gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung das Rechtsschutzbed&#252;rfnis (Haussleiter/Schulz, Verm&#246;gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage, Kap. 4 Rn. 82). Die Umgestaltung des Mietverh&#228;ltnisses, und damit der personelle Wechsel im Mietverh&#228;ltnis kann durch die gemeinsame Erkl&#228;rung gegen&#252;ber dem Vermieter erreicht werden, dass die Wohnung k&#252;nftig durch einen Ehegatten allein genutzt werden soll. Dies gilt auch f&#252;r den Fall, dass der Vermieter damit nicht einverstanden sein sollte. Ihm verbleibt das Sonderk&#252;ndigungsrecht gem&#228;&#223; &#167; 1568a Abs. 3 S. 2 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Einem gerichtlichen Verfahren auf Mitwirkung an der Mitteilung nach &#167; 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB, das sich als sonstige Familiensache im Sinne des &#167; 266 FamFG darstellt, kann auch das Rechtsschutzbed&#252;rfnis nicht abgesprochen werden, wenn es als isoliertes Verfahren au&#223;erhalb des Verbunds bereits vor Rechtskraft der Scheidung eingeleitet wird. Denn die Mitteilung an den Vermieter kann in diesen F&#228;llen auch schon vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen. Sie l&#228;sst indes das bestehende Mietverh&#228;ltnis zun&#228;chst unver&#228;ndert; das Mietverh&#228;ltnis wird durch die Mitteilung erst ab Rechtskraft der Scheidung umgestaltet (Haussleiter/Schulz a. a. O. Kap. 4 Rn. 85 mit weiteren Nachweisen). Dem anderen Ehegatten kann ein berechtigtes Interesse daran zugestanden werden, dass zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des &#167; 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB aus dem Mietverh&#228;ltnis ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Mitteilung nach &#167; 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung und sind sie sich &#252;ber die k&#252;nftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, kann eine Umgestaltung des Mietverh&#228;ltnisses durch eine Mitteilung der Eheleute nach &#167; 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erfolgen. In einem solchen Fall ist ein Anspruch auf Mitwirkung an der entsprechenden Mitteilung gegeben. Dies gebietet in einer solchen Situation die nacheheliche Solidarit&#228;t (Haussleiter/Schulz, a.a.O. Kap. 4 Rn. 89 mit weiteren Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Inhalt des Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die bisherige Ehewohnung allein weiter bewohnen will. Somit ist eine Einigkeit der Eheleute im Sinne des &#167; 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand kann indes nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin die Mitwirkung an der Vertrags&#228;nderung verweigert. Nach wie vor l&#228;sst sich die Haltung der Antragsgegnerin dahin werten, dass sie eine entsprechende Erkl&#228;rung abzugeben bereit ist, jedoch noch nicht zum jetzigen Zeitpunkt, vielmehr in dem Scheidungstermin. F&#252;r den Fall kann die Rechts&#228;nderung des Mietverh&#228;ltnisses in dem vom Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt herbeigef&#252;hrt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der gesetzlichen Regelung l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass die Mitwirkungshandlung bei feststehender Einigkeit der Eheleute bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Rechtskraft der Scheidung vorgenommen werden m&#252;sste. Dass sie bereits vor Rechtskraft der Scheidung erfolgen kann, wenngleich mit Rechtswirkung auf den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, zwingt ohne weiteres nicht zu einer zeitlich vorgelagerten Mitwirkungspflicht. Mag eine Vornahme der Mitwirkungshandlung bereits vor Rechtskraft der Scheidung f&#252;r den weichenden Ehegatten sinnvoll sein, so kann dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten nicht verwehrt sein, diese Mitwirkung gegebenenfalls erst zum letztm&#246;glichen Zeitpunkt zu vollziehen. Die Frage der &#220;bernahme der Ehewohnung kann etwa noch von den im Zusammenhang mit der Scheidung zu treffenden Regelungen abh&#228;ngig sein und deshalb ein schutzw&#252;rdiges Bed&#252;rfnis f&#252;r den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten daran bestehen, nicht vor Kl&#228;rung dieser Gesamtverh&#228;ltnisse durch die Abgabe der Erkl&#228;rung gebunden zu sein. Gegen den Willen eines Ehegatten kann ihm die bisherige Ehewohnung nicht aufgedr&#228;ngt werden mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Mietverh&#228;ltnis. Da auch der weichende Ehegatte eine Umgestaltung des Mietverh&#228;ltnisses erst mit der Rechtskraft der Scheidung erreichen kann, kann sein anzuerkennendes Interesse an einer m&#246;glichst fr&#252;hzeitigen Kl&#228;rung der Verh&#228;ltnisse eine Verpflichtung zu Mitwirkungshandlung vor diesem ma&#223;geblichen Zeitpunkt im Blick auf eine fehlende gesetzliche Klarstellung nicht begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ob und in welchem Umfang sich aus dem Verhalten des anderen Ehegatten gegebenenfalls Schadensersatzanspr&#252;che wegen einer nicht zeitgerechten Mitwirkungshandlung, wegen der Verweigerung der Mitwirkungshandlung oder der Abstandnahme von einer zuvor bestehenden Einigung ergeben k&#246;nnen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Entscheidung &#252;ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.</p>\n      "
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