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GET /api/cases/173454/
{ "id": 173454, "slug": "lg-dusseldorf-2014-07-14-25-s-18813", "court": { "id": 808, "name": "Landgericht Düsseldorf", "slug": "lg-dusseldorf", "city": 413, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "25 S 188/13", "date": "2014-07-14", "created_date": "2019-01-31T12:24:55Z", "updated_date": "2022-10-18T16:02:19Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LGD:2014:0714.25S188.13.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. November 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann – 26 C 76/13 – wird als unzulässig verworfen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p>\n<p>Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 5.000,-- €.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n<tr><td><p><strong><span style=\"text-decoration:underline\">25 S 188/13</span></strong></p>\n<p>26 C 76/13Amtsgericht Mettmann</p>\n</td>\n<td><p><img height=\"144\" width=\"129\" src=\"25_S_188_13_Urteil_20140714_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n</td>\n<td><p>Verkündet am 14.07.2014</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"><p><strong>Landgericht Düsseldorf</strong></p>\n<p><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>\n<p><strong>Urteil</strong></p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Rechtsstreit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1. der Frau ...</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">2. des Herrn ...</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Beklagten und Berufungskläger,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Prozessbevollmächtigter: ...</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">g e g e n</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">die ...</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Prozessbevollmächtigte: ...</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., die Richterin am Landgericht B. und die Richterin Dr. C.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">für Recht erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. November 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann – 26 C 76/13 – wird als unzulässig verworfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 5.000,-- €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind Nießbraucher der im Eigentum des Prozessbevollmächtigten der Beklagten stehenden Wohnung in der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft D. in Mettmann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschluss der Wohnungseigentümer in der <strong><span style=\"text-decoration:underline\">Eigentümerversammlung vom 30. April 2013</span></strong> (Protokoll Bl. 5ff GA) zu TOP 2 wurde wie folgt beschlossen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Sanierung Terrasse E., Restsanierung Terrasse F., Sanierung Flachdachbereich F. und damit einhergehend Vorder- und Rückseite der Fassade im Bereich der Terrassen, Dämmung der Brüstungen innen und außen und die Balkonkragplatten Unterseiten</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Diskussion und Beschlussfassung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Sanierung der Terrasse E., Restsanierung Terrasse F., Sanierung Flachdachbereich F. und damit einhergehend die Vorder- und Rückseite der Fassade im Bereich der Terrassen, Dämmung der Brüstungen innen und außen und die Dämmung der Balkonkragplattenunterseiten gemäß der Leistungsbeschreibung des Architekten G., welche allen Beteiligten vorliegt. Die Hausverwaltung wird ermächtigt den Auftrag zur Durchführung der Sanierung an die Firma H. GmbH, zu erteilen. Die Firma H. wird die Arbeiten als Generalunternehmer durchführen. Es soll ein Global-Pauschalpreis in Höhe von 148.500,00 € vereinbart werden, abzügl. 2 % Skonto bei rechtzeitiger Zahlung innerhalb von zehn Tagen. Ein entsprechender Bauvertrag wird von Herrn Rechtsanwalt I. erstellt. Die Firma H. wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme stellen. Im Übrigen wird eine übliche Gewährleistungsbürgschaft und eine entsprechende wirksame Vertragsstrafe vereinbart werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeiten werden nach Auftragsvergabe mit einer Vorlaufzeit von ca. zwei Wochen beginnen und werden ca. zehn Wochen dauern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hausverwaltung wird ermächtigt den von Herrn Rechtsanwalt I. zu erstellenden Bauvertrag zu unterzeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Abstimmung: 14 JA; 1 NEIN; 0 ENTHALTUNG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss wurde damit angenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Unter TOP 5 wurde wie folgt beschlossen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Klageerhebung, falls Arbeiten nicht zugelassen oder behindert werden,</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Diskussion und Beschlussfassung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte ein Eigentümer die beschlossenen Arbeiten behindern oder verhindern, insbesondere in dem ein Zugang zu den zu bearbeitenden Bauteilen verhindert oder verboten wird, wird die Hausverwaltung ermächtigt insoweit gerichtliche Schritte gegen den entsprechenden Eigentümer einzuleiten. Die Hausverwaltung wird bevollmächtigt zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt zu beauftragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Abstimmung: 14 JA; 1 NEIN; 0 ENTHALTUNG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss wurde damit angenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 15. Juli / 19. Juli 2013 wurde ein entsprechender Bauvertrag unterzeichnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben in Bezug auf den Architekten und die beteiligten Firmen ein Hausverbot ausgesprochen und verweigerten Betreten des Balkons / der Terrasse zum Zwecke der Sanierung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Nutzer hierzu, die Sanierungsarbeiten zu dulden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu verurteilen, die auf der zu der von ihnen bewohnten Wohnung gehörenden Terrasse / Balkon J., 40822 Mettmann, anstehenden Sanierungsarbeiten gemäß Bauvertrag vom 15. Juli / 19. Juli 2013 nebst Leistungsverzeichnis zu dulden und den am Bau beteiligten Handwerkern der Firma H. GmbH Düsseldorf, sowie den von der Firma H. beauftragten Subunternehmern sowie dem Architekten K. das Betreten der Terrasse / des Balkons zu gestatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 541 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil wurde der Klage stattgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mettmann vom 12. November 2013 die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten war gemäߠ § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Über die Berufung der Beklagten ist, obwohl sie im Verhandlungstermin vor der Kammer am 7. Juli 2014 nicht vertreten waren, durch streitiges Endurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil; Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2012 – IV ZR 250/11 –, BGHZ 193, 260-268), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Berufung bereits unzulässig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Denn die Verwerfung der unzulässigen Berufung erfolgt nicht aufgrund der Säumnis im Verhandlungstermin, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis aufgrund der gemäß § 522 ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit. Dadurch wird das Berufungsverfahren zum endgültigen Abschluss gebracht, wie es auch ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO getan hätte, der ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden können. Das Urteil, durch das auf mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches, unechtes Versäumnisurteil ergehen, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist unzulässig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil nicht das angerufene Landgericht Düsseldorf, sondern das Landgericht Wuppertal gemäß § 72 Abs. 1 GVG zuständiges Berufungsgericht ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht Düsseldorf ist nicht nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG allein zuständiges Berufungsgericht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 72 Abs. 2 GVG ist das Landgericht Düsseldorf für alle Berufungen gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf zuständig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">§ 72 Abs. 2 GVG regelt die Zuständigkeitskonzentration materiell-rechtlich. Anders als etwa in Familiensachen, in denen das Oberlandesgericht stets Berufungsgericht ist, wenn das Familiengericht – gleich aus welchem Rechtsgrund - entschieden hat, greift hier die Zuständigkeitskonzentration nur dann, wenn <strong><em>materiell-rechtlich</em></strong> eine Streitigkeit im Sinne des § 43 Nr. 1 bis 4 WEG vorliegt. Ob das Amtsgericht die Sache als Wohnungseigentumssache behandelt hat, ist für die Zuständigkeit des Landgerichts ohne Relevanz (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09, NZM 2010, 166; BGH, Grundeigentum 2011, 1317; Landgericht Duisburg, Beschluss vom 27. Januar 2014, - 5 S 113/13 -).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG, denn die Beklagten dieses Rechtsstreits und Berufungskläger sind nicht Wohnungseigentümer der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten sind Nießbraucher.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">In Betracht käme allein § 43 Nr. 2 WEG, da die Klägerin ihren Anspruch auf § 14 Nr. 4 WEG stützt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar steht die gegen die Beklagten gerichtete Forderung, um deren Durchsetzung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit der gegen den Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsenen Pflicht zur Duldung der Benutzung und des Betretens seines Sondereigentums nach § 14 Nr. 4 WEG (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09 -). Dennoch verneint die Kammer aufgrund des Gesetzeswortlauts eine pauschale Erweiterung auf Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen „Dritte“, auch wenn sie die tatsächlichen Nutzer der Sondereigentumseinheit sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht Karlsruhe hat zwar eine Wohnungseigentumsstreitigkeit auch für den Fall angenommen, dass ein Verfahrensbeteiligter sein Wohnungseigentum bereits vor Klageerhebung veräußert hat und ihm nur noch ein Nießbrauch daran zusteht (Urteil vom 26. Mai 2009, - 11 S 83/08 -). Eine für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemeinschaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs gehe nicht dadurch verloren, dass einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ist jedoch nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Beklagten bei Entstehung des geltend gemachten Anspruchs noch Wohnungseigentümer waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Kommentar von Bärmann Klein, WEG, 12. Aufl., § 43 wird differenziert. Im Rahmen des § 43 Nr. 1 WEG wird nicht als Dritter, gegen den Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem allgemeinen Zivilgericht geltend zu machen wären, der vor Rechtshängigkeit ausgeschiedene Wohnungseigentümer oder der Fremdnutzer angesehen, wenn es um eine durch Grundbucheintragung zum Inhalt des Sondereigentums gewordene Gebrauchsregelung geht (Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 58ff.). Fremdnutzer sind u.a. Mieter, Pächter, Nießbraucher, Wohnungsrechtsinhaber. Unter § 43 Nr. 2 WEG falle bei zweckorientierter Auslegung auch die Geltendmachung des Gestattungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 WEG gegen einen Fremdnutzer (Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 73).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Rechtsstreit bezüglich der Nutzung eines Spitzbodens als selbständige Wohnungseinheit, der seitens der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Wohnungseigentümer und die Nießbrauchberechtigten vor dem Wohnungseigentumsgericht erhoben worden war, diesen bezüglich Letzterer abgetrennt und an das Landgericht Hamburg verwiesen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 24. April 2013, - 318 S 49/12 -).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall (Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 67/11 –, Juris), in dem das Amtsgericht Potsdam die Beklagten als Mieter einer Eigentumswohnung verurteilt hat, die Nutzung von Flächen zu unterlassen, die im Gemeinschaftseigentum der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, ausgeführt, dass auch die Rechtsbeschwerde davon ausgehe, dass es sich nicht um eine der in § 43 WEG aufgeführten Wohnungseigentumssachen handele, sondern um eine allgemeine Zivilsache. Nicht das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt/Oder, sondern das Landgericht Potsdam sei gemäß § 72 Abs. 1 GVG zuständiges Berufungsgericht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Auch unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof gehandhabten weiten Auslegung ist dieser nach Auffassung der Kammer dennoch durch den Wortlaut eine Grenze gesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">So kann zwar für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer nach Entstehen eines gegen ihn gerichteten Anspruchs aber vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet, aufgrund § 43 Nr. 1 oder 2 WEG die Einordnung als wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheit begründet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall führt dies jedoch nicht zur Bejahung des Anwendungsbereichs des § 43 Nr. 2 WEG. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagten erst kürzlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sind. Somit liegt zwar im Verhältnis zu dem Wohnungseigentümer ein Sachverhalt vor, der unter dem Gesichtspunkt des § 14 Nr. 4 WEG zu prüfen ist und in dessen Rahmen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Nutzer tätig werden muss. Den gerichtlich verfolgten Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen jeden Fremdnutzer, gleich ob Mieter, Pächter etc., aufgrund der Ableitung eines Gestattungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 WEG aus dem Verhältnis mit dem Wohnungseigentümer als wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsstreit zu beurteilen, erachtet die Kammer als nicht mehr mit dem Wortlaut vereinbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der vorliegende Fall ein solcher ist, in dem die Berufung auf Antrag der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Landgericht Wuppertal hätte verwiesen werden müssen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09 -), kann dahingestellt bleiben, da die Beklagten einen solchen Antrag trotz Vorlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 nicht eingebracht haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. A. B. Dr. C.</p>\n " }