List view for cases

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    "file_number": "4 U 87/13",
    "date": "2014-06-27",
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    "updated_date": "2022-10-18T13:45:17Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2014:0627.4U87.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 3. Mai 2013 verk&#252;ndete Urteil der 5.&#160;Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf seine Kosten zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers gegen das seine Klage teilweise abweisende streitige Urteil des Landgerichts ist unbegr&#252;ndet. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Selbst wenn dies zugunsten des Kl&#228;gers unterstellt wird, haftet der Beklagte jedenfalls nicht &#252;ber denjenigen Betrag hinaus, den ihm das Landgericht durch das Teilvers&#228;umnisurteil zuerkannt hat, welches nicht Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1.Der Senat geht auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands davon aus, dass sich die Haftung des Beklagten nach den Grunds&#228;tzen der Haftung eines Versicherungsmaklers f&#252;r fehlerhaftes Beraten richtet, auch wenn der Beklagte dem Kl&#228;ger letztlich keinen Versicherungsvertrag vermittelt hat, sondern ein anderesFinanzanlageprodukt. Der Beklagte hat den mit dem Kl&#228;ger geschlossenen Vertrag vom 8. Mai 2009, dessen Inhalt sich aus der Anlage K1 ergibt, ausdr&#252;cklich als Versicherungsmaklervertrag bezeichnet. Die T&#228;tigkeit des Beklagten hatte auch Bezug zu Versicherungsvertr&#228;gen. Der Kl&#228;ger hatte sich an den Beklagten mit dem Begehren gewandt, &#252;ber einen Wechsel von seinen drei Versicherungsvertr&#228;gen, mit deren wirtschaftlichen Entwicklung er nicht zufrieden war, zu einer anderen Anlage beraten zu werden. Der Beklagte hat denn auch dem Kl&#228;ger zu der Finanzanlage &#8222;primeselect&#8220; geraten, bei der die nach K&#252;ndigung der drei Versicherungsvertr&#228;ge erzielbaren R&#252;ckkaufwerte investiert werden sollten, weil dies als Anlage vorteilhafter sei als die Beibehaltung der Versicherungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">2.Der Senat unterstellt zugunsten des Kl&#228;gers, dass der Beklagte ihm dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er Pflichten des Versicherungsmaklervertrags verletzt hat. Das Landgericht hat den bisherigen Vortrag des Kl&#228;gers ausreichen lassen und ist von einer schl&#252;ssig dargelegten Beratungspflichtverletzung des Beklagten ausgegangen. Welche konkrete Pflicht dies sein soll, insbesondere &#252;ber welches Risiko der Neuanlage der Beklagte den Kl&#228;ger zu beraten hatte, ist dem angefochtenen Urteil allerdings nicht zu entnehmen, muss diesem aber auch nicht zwingend zu entnehmen sein, weil die Feststellung einer Pflichtverletzung des Beklagten nur tragend ist f&#252;r den im Berufungsverfahren nicht streitgegenst&#228;ndlichen Teil des Klageanspruchs, den das Landgericht dem Kl&#228;ger durch Vers&#228;umnisurteil zuerkannt hat, das keiner Begr&#252;ndung bedurfte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Parteien auch im Berufungsverfahren &#252;ber den Grund des Anspruchs streiten und der Kl&#228;ger hierzu teilweise neu vortr&#228;gt, h&#228;lt der Senat jedenfalls diese Klagebegr&#252;ndung nicht f&#252;r ausreichend. Dies gilt f&#252;r den Vortrag, wonach der Beklagte ihn auch dar&#252;ber habe aufkl&#228;ren m&#252;ssen, dass wegen Fehlens einer Erlaubnis der P. S. AG und weiterer Beteiligter zur Erbringung au&#223;ergerichtlicher Rechtsdienstleistungen die mit der Gesellschaft geschlossenen Vertr&#228;ge m&#246;glicherweise unwirksam sein k&#246;nnten (vgl. hierzu den Vortrag im Schriftsatz 14.&#160;April 2014 = Bl. 164 ff. GA). Es ist schon nicht dargetan, dass der Beklagte von der Erforderlichkeit einer Erlaubnis und ihrem tats&#228;chlichen Fehlen Kenntnis hatte oder dies erkennen musste. Im &#220;brigen ist zumindest fraglich, ob dieser Teil einer Anlageberatung nicht ebenfalls zu den nach dem Gesetz &#252;ber au&#223;ergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) erlaubnispflichtigen Gesch&#228;ften geh&#246;rt, zu welchen der Beklagte im Zweifel ebenfalls nicht &#252;ber die erforderliche Erlaubnis verf&#252;gt. Hierauf h&#228;tte er den Kl&#228;ger zwar ggf. hinweisen k&#246;nnen, fraglich bleibt aber auch dann, ob dem Beklagten ein solcher Hinweis im Rahmen des <span style=\"text-decoration:underline\">nach dem Versicherungsmaklervertrag</span> von ihm berechtigterweise zu erwartenden Fachwissens &#252;berhaupt m&#246;glich und von ihm geschuldet war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">3.All dies kann indes f&#252;r die Entscheidung &#252;ber die Berufung des Kl&#228;gers offenbleiben. Soweit seine Klage durch streitiges Urteil des Landgerichts abgewiesen worden ist, ist sein Rechtsmittel schon deshalb unbegr&#252;ndet, weil nicht festgestellt werden kann, dass ihm durch eine etwaige Beratungspflichtverletzung ein h&#246;herer Schaden entstanden ist, als ihm durch das Landgericht bereits mit dem Vers&#228;umnisurteil zuerkannt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">a.Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Klage nicht ohnehin allenfalls mit dem Inhalt Erfolg haben kann, dass der Kl&#228;ger dem Beklagten, wie dieser es &#8211; im Berufungsrechtszug rechtzeitig anwaltlich vertreten &#8211; ausdr&#252;cklich geltend macht, Zug um Zug etwaige Ersatzanspr&#252;che gegen die P. S. AG und weitere Beteiligte abzutreten hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">b.Jedenfalls steht dem Kl&#228;ger &#8211; eine Beratungspflichtverletzung des Beklagten unterstellt &#8211; allenfalls ein Anspruch in H&#246;he der durch Vers&#228;umnisurteil zuerkannten 19.324,35 Euro <strong>abz&#252;glich der von P. S. empfangenen Leistungen</strong> in H&#246;he von insgesamt 7.923,04 Euro zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">aa.Gegenstand der Berufung des Kl&#228;gers ist &#8211; nach teilweiser R&#252;cknahme des Rechtsmittels &#8211; lediglich derjenige Teil der Klageforderung (von <strong>insgesamt 22.786,96 Euro</strong> [30.710,-- Euro als vereinbarte Gesamtzahlung der P. S. AG abz&#252;glich 7.923,04 Euro an tats&#228;chlich erlangten Zahlungen]), der die durch Vers&#228;umnisurteil des Landgerichts zuerkannte Summe von 19.324,35 Euro <span style=\"text-decoration:underline\">&#252;bersteigt</span>. Insoweit ist die Berufung schon deshalb unbegr&#252;ndet, weil der Kl&#228;ger jedenfalls in diesem Umfang einen bezifferten Schaden, den der Beklagte ihm infolge einer etwaigen Falschberatung nach den Grunds&#228;tzen des Schadensersatzrechts zu ersetzen h&#228;tte, nicht rechtlich schl&#252;ssig dargetan hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Landgericht bereits ausgef&#252;hrt, dass eine Anspruchsgrundlage daf&#252;r, dass der Beklagte dem Kl&#228;ger auf das positive Interesse haftete und ihn daher so zu stellen habe, als h&#228;tte die P. S. die von ihr &#252;bernommenen Verpflichtungen eingehalten und erf&#252;llt, nicht ersichtlich ist. Abgesehen davon, dass dann der Beklagte nicht den noch nicht getilgten Betrag von 22.786,96 Euro mit einer Einmalzahlung, sondern &#8211; wie mit der P. S. AG vereinbart &#8211; nur im Wege einerRatenzahlung in H&#246;he von monatlich anf&#228;nglich 245,19 Euro und zuletzt 352,46 Euro (vgl. die Tabelle auf Bl. 15 GA) schuldete, besteht auch deshalb nicht der Anspruch auf das positive Interesse, weil der Beklagte den Kl&#228;ger bei Annahme einer Verletzung des Beratungsvertrags nur so zu stellen h&#228;tte, wie dieser st&#252;nde, wenn der Beklagte ihm &#8211; unterstellt pflichtgem&#228;&#223; &#8211; zu dem Wechsel zur P. S. AG nicht geraten und der Kl&#228;ger demzufolge die streitige Anlage nicht erworben h&#228;tte. In diesem Fall h&#228;tte der Kl&#228;ger aber auch keinen Anspruch auf ratierliche Zahlung in H&#246;he von insgesamt 30.710,-- Euro erlangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen des so genannten negativen Interesses, f&#252;r welches der Beklagte dem Kl&#228;ger ersatzpflichtig sein k&#246;nnte, l&#228;sst sich auf der Grundlage des Vortrags des darlegungspflichtigen Kl&#228;gers ein konkret <span style=\"text-decoration:underline\">bezifferter</span> Schaden nur in H&#246;he der Leistung an die P. S., also im Umfang der durch K&#252;ndigung der Versicherungsvertr&#228;ge erzielten R&#252;ckkaufswerte feststellen, deren Summe das Landgericht zutreffend mit dem durch Vers&#228;umnisurteil zugesprochenen Betrag von 19.324,35 Euro ermittelt hat. Nicht bedacht hat das Landgericht allerdings, dass von diesem Betrag noch die erhaltenen Zahlungen in H&#246;he von insgesamt 7.923,04 Euro in Abzug zu bringen sind, welche der Kl&#228;ger in erster Instanz zumindest in H&#246;he von 3.923,04 Euro selbst vorgetragen hatte, und zwar dadurch, dass er sie von dem von der P. S. AG geschuldeten Betrag von 30.710,-- Euro subtrahierte (30.710,-- Euro abz&#252;glich 3.923,04 Euro = 26.786,96 Euro = <span style=\"text-decoration:underline\">bezifferter Antrag der Klageschrift</span>). Auf der Grundlage des jetzigen Sach- und Streitstands w&#228;re der Beklagte somit <span style=\"text-decoration:underline\">allenfalls</span> zur Zahlung von <strong>11.401,31 Euro</strong> zuz&#252;glich Zinsen und anteiliger Kosten verpflichtet (19.324,35 Euro abz&#252;glich unstreitig gezahlter 7.923,04 Euro).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">bb.Einen h&#246;heren Schaden hat der Kl&#228;ger nicht rechtlich schl&#252;ssig dargetan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Landgericht seinen Vortrag zum &#8222;wirklichen Wert&#8220; der gek&#252;ndigten Versicherungsvertr&#228;ge als ungen&#252;gend angesehen, um die beantragte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens durchf&#252;hren zu k&#246;nnen. Die Behauptung, der tats&#228;chliche Vertragswert belaufe sich jedenfalls auf den Betrag, welchen die P. S. AG als Gesamtzahlungspflicht &#252;bernommen habe, also 30.710,-- Euro, ist durch keinerlei Ankn&#252;pfungspunkte belegt, beruht somit auf einer blo&#223;en Unterstellung des Kl&#228;gers und ist daher &#8222;ins Blaue hinein&#8220; aufgestellt. Die Anordnung einer Begutachtung, die als Beweisthema, mit dem sich der zu beauftragende Sachverst&#228;ndige zu befassen h&#228;tte, &#252;ber die knappe Behauptung des Kl&#228;gers hinaus keine weiteren Vorgaben enthalten k&#246;nnte, liefe auf eine Ausforschung eines bestimmten Sachverhalts hinaus, die prozessual nicht zul&#228;ssig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt. Wenn er einen Schaden erlitten haben sollte, der &#252;ber die Summe der drei R&#252;ckkaufswerte, also den Betrag von 19.324,35 Euro hinausgeht, h&#228;tte er diesen &#8211; im Wege eines Feststellungsantragsoder ggf. auch im Rahmen eines bezifferten Antrags &#8211; dadurch geltend machen k&#246;nnen, dass er die Fortentwicklung der drei Versicherungsvertr&#228;ge dargelegt h&#228;tte, von der im Falle einer unterbliebenen K&#252;ndigung auszugehen gewesen w&#228;re, und dies ggf. unter Beweis&#160; gestellt h&#228;tte. Ob ein solcher Schaden dann auch von dem Beklagten zu ersetzen w&#228;re, l&#228;sst der Senat mangels jedweden Vortrags hierzu ausdr&#252;cklich offen. Dass der Beklagte den Kl&#228;ger <span style=\"text-decoration:underline\">allgemein</span> &#252;ber Alternativanlagen zu beraten hatte, tr&#228;gt der Kl&#228;ger ebenfalls nicht vor. Ebenso wenig sind etwaige Anlagealternativen mit bestimmten Gewinnen, f&#252;r die sich der Kl&#228;ger auch unter Ber&#252;cksichtigung seiner Unzufriedenheit mit den zu geringen Wertsteigerungen der bestehenden Versicherungsvertr&#228;ge tats&#228;chlich entschieden h&#228;tte, dargetan. Daher fehlt es im Ergebnis an einem schl&#252;ssigen Vortrag zu einem h&#246;heren Schaden als demjenigen Betrag, welcher der Summe der drei R&#252;ckkaufswerte entspricht, die an die P. S. AG geflossen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">4.Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird f&#252;r den Zeitraum bis zum 15. April 2014 auf 7.462,61 Euro und ab dem 16. April 2014 auf 3.462,61 Euro festgesetzt.</p>\n      "
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