List view for cases

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    "file_number": "6 U 10/16",
    "date": "2019-01-11",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:54:24Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2019:0111.6U10.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das Urteil des Landgerichts K&#246;ln vom 19.11.2015 &#8211; Az. 14 O 20/14 &#8211; unter Zur&#252;ckweisung der Berufung im &#220;brigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger einen Betrag in H&#246;he von 14.872 &#8364; zu zahlen zuz&#252;glich Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz&#160; seit dem 01.01.2011.</p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, den Kl&#228;ger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanw&#228;lte Unverzagt von Have, Rothenbaumchaussee 43, 20148 Hamburg in H&#246;he von 2.280,70&#160;&#8364; freizuhalten.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Kl&#228;ger zu 35 % und der Beklagte zu 65%.</p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist Berufsfotograf und hat als solcher 52 Fotografien von dem inzwischen abgerissenen &#8222;Palast der Republik&#8220; aufgenommen, die in einem Bildband unter dem gleichnamigen Titel im Jahr 2010 erschienen sind. Die Ver&#246;ffentlichung erfolgte auf der Grundlage eines zwischen dem Kl&#228;ger und dem Verlag F. GmbH geschlossenen Verlagsvertrages vom 25. M&#228;rz 2010, mit dem der Kl&#228;ger dem Verlag F. GmbH das Verlagsrecht, n&#228;mlich das r&#228;umlich unbeschr&#228;nkte, ausschlie&#223;liche Recht zur Vervielf&#228;ltigung und Verbreitung einger&#228;umt hatte. Erg&#228;nzend wird auf den als Anlage K 2 (Bl. 11 der Akte) vorgelegten Vertrag Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist Mitglied der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Dazu hat er mit der VG Bild-Kunst unter dem 4. beziehungsweise 20.08.1998 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Er ist der Berufsgruppe II (&#8222;Fotografie, Illustration und Design&#8220;) beigetreten. In dem Wahrnehmungsvertrag in der damaligen Fassung hei&#223;t es unter anderem in &#167; 1:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Berechtigte &#252;bertr&#228;gt hiermit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst &#8211; als Treuh&#228;nderin f&#252;r alle L&#228;nder &#8211; die ihm aus seinem Urheberrecht gegenw&#228;rtig zustehenden oder zuk&#252;nftig anfallenden, nachstehend aufgef&#252;hrten Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und Einziehung nach Ma&#223;gabe der folgenden Bestimmungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">o) Anspr&#252;che aus der nach der ersten Ver&#246;ffentlichung erfolgten Nutzung von Lichtbildwerken und Lichtbildern in digitaler Form, soweit die Nutzung durch Vervielf&#228;ltigung (&#167; 16 UrhG), Vorf&#252;hrung (&#167; 19 UrhG), Sendung (&#167; 20 UrhG) oder durch &#246;ffentliche Wiedergabe in unk&#246;rperlicher Form (&#167; 15 Abs. 2 UrhG) f&#252;r wissenschaftliche Zwecke oder f&#252;r den Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie andere, nicht kommerzielle Bildungszwecke erfolgt [&#8230;].&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">In &#167; 5 des Wahrnehmungsvertrages hei&#223;t es, dass Satzung und Verteilungspl&#228;ne, auch soweit sie zuk&#252;nftig ge&#228;ndert werden sollten, Bestandteil des Vertrages seien. Von der Mitgliederversammlung oder dem Verwaltungsrat beschlossene &#196;nderungen, insbesondere Erg&#228;nzungen des Wahrnehmungsvertrages, sollen als Bestandteil des Vertrages gelten, insbesondere auch im Hinblick auf zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten. &#8222;&#196;nderungen oder Erg&#228;nzungen sind dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Wahrnehmungsberechtigten zur &#196;nderung oder Erg&#228;nzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen 6 Wochen seit Absendung ausdr&#252;cklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.&#8220; Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Anlage K 17a, Bl. 400 ff. der Akte) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">In sp&#228;teren Fassungen &#8211; von denen zwischen den Parteien streitig gewesen ist, ob sie im Verh&#228;ltnis zum Kl&#228;ger wirksam geworden sind &#8211;, lauteten die einschl&#228;gigen Regelungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Stand 3/2006, Anlage K 19, Bl. 459 ff. d. A.:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#167; 1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">k) f&#252;r Berechtigte, die der Berufsgruppe I angeh&#246;ren, den Verg&#252;tungsanspruch im Falle der Aufnahme des Werkes in Sammlungen f&#252;r Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (&#167; 46 Abs. 3 UrhG)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">l) f&#252;r Berechtigte, die der Berufsgruppe I angeh&#246;ren, die Anspr&#252;che aus den von Werken und Lichtbildern in Form der Vervielf&#228;ltigung, Verbreitung und &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung (&#167;&#167; 16, 17 und 19 Buchst. a UrhG) [&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">r) das Recht, Werke der bildenden Kunst sowie Lichtbildwerke und Lichtbilder, deren Urheber der VG Bild-Kunst die Reproduktionsrechte nach lit. k (vormals l) einger&#228;umt haben, in digitalisierte Datenbanken, Dokumentationssystemen oder speicher&#228;hnlicher Art einzubringen sowie diese Werke elektronisch oder in &#228;hnlicher Weise zu &#252;bermitteln und &#246;ffentlich zug&#228;nglich zu machen&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 1 lit. o) entspricht der oben wiedergegebenen Fassung aus dem Jahr 1996.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">In der Fassung 8/2007 (Anlage K 22, Bl. 475 ff. A.) sind die genannten Bestimmungen gegen&#252;ber der Fassung 3/2006 unver&#228;ndert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Stand 3/2008, Anlage K 23, Bl. 480 ff. d. A.:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#167; 1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">1. Rechtewahrnehmung aller Mitglieder der Berufsgruppen I (bildende Kunst) und II (Fotografie, Illustration und Design):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">h. den Verg&#252;tungsanspruch f&#252;r die &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung zu Unterrichts- und Forschungszwecken gem&#228;&#223; &#167; 52 UrhG;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">2. Zus&#228;tzliche Rechtewahrnehmung f&#252;r die Mitglieder der BG I:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">b. das Vervielf&#228;ltigungs- und Verbreitungsrecht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 16, 17 Abs. 1 UrhG sowie das Recht der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung gem&#228;&#223; &#167; 19a UrhG mit der Ma&#223;gabe, dass die VG Bild-Kunst grunds&#228;tzlich die Zustimmung des Berechtigten zu der vorgesehenen Nutzung einzuholen und nur dann ohne R&#252;cksprache mit dem Berechtigten &#252;ber diese Rechte verf&#252;gen darf, wenn es um die Genehmigung von Ver&#246;ffentlichungen in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Sammlungen geht, die Werke mehrerer Urheber vereinigen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">3. Zus&#228;tzliche Rechtewahrnehmung f&#252;r die Mitglieder der BG II:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;]&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Fassung 7/2014 (Anlage K 18, Bl. 406 ff.):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 1 Nr. 1 lit. p (f&#252;r die Berufsgruppen I und II):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;das Recht der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung von Werken der Bildenden Kunst und von Fotografien solcher Werke, die in wissenschaftlichen Bilddatenbanken gespeichert sind, sofern die Zug&#228;nglichmachung ausschlie&#223;lich Online-Recherchen in diesen Datenbanken erm&#246;glicht und die Nutzer der Datenbanken darauf hingewiesen werden, dass der Erwerb weitergehende Nutzungsrechte mit den jeweiligen Rechtsinhaber zu kl&#228;ren ist&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ist ein gemeinn&#252;tziger Verein. Er bietet unter der Domain www.o..de eine Online-Plattform an, die Bilddatenbanken verschiedener Hochschulen, Museen und Archive im kunst- und kulturhistorischen Bereich miteinander verkn&#252;pft. Derzeit sind 78 Datenbanken und Diatheken mit einem Bestand von rund 1,2 Millionen Bildern auf diese Weise miteinander verbunden. Der Beklagte erhebt Lizenzgeb&#252;hren zwischen 30 &#8364; pro Jahr f&#252;r eine Einzellizenz und 4.500 &#8364; pro Jahr f&#252;r eine Campuslizenz. Dar&#252;ber hinaus bietet der Beklagte einen kostenlosen einw&#246;chigen Gastzugang zu Testzwecken an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Gastzugang nutzte der Kl&#228;ger und konnte so die 52 genannten Lichtbilder nutzen und in einer Aufl&#246;sung von 72 dpi herunterladen. Daraufhin wandte er sich an den Beklagten und lie&#223; ihn zur Abgabe einer Unterlassungserkl&#228;rung auffordern, die seitens des Beklagten abgegeben wurde. Die Bilder sind mittlerweile &#252;ber das Portal des Beklagten nicht mehr zug&#228;nglich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Im November 2007 schloss der Beklagte mit der VG Bild Kunst eine Lizenzvereinbarung (Anlage HWH 21, Bl. 230 der Akte). In der Pr&#228;ambel hei&#223;t es unter Nr. 1:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230; Gegenstand des Vertrages ist ein verteiltes Bildarchiv der Kunst- und Kulturwissenschaften, das den Nutzern digitalisierte Aufnahmen von Werken der bildenden Kunst zur Verf&#252;gung stellt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Unter &#167; 1 hei&#223;t es in dem Vertrag:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;d) Das Bildarchiv wird bei der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung der Werke die Rechte der Fotografen, die Vorlageaufnahmen gefertigt haben, beachten.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dieser Vereinbarung gestattet die VG Bild-Kunst dem Beklagten die Pr&#228;sentation ihrer Best&#228;nde im Internet, wenn die eingespeisten Bilder mit einer maximalen Aufl&#246;sung von 72 dpi gezeigt werden und ein Herunterladen der Bilder nur f&#252;r registrierte Benutzer m&#246;glich ist. Im September 2012 (Anlage HWH 23, Bl. 239 der Akte) wurde diese Vereinbarung dahin erg&#228;nzt, dass dem Beklagten das Recht der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung f&#252;r die Fotografien der Werke der bildenden Kunst auf der Webseite des Beklagten lizenziert wurde. Die hier in Rede stehenden Bilder sind unstreitig Anfang 2011 &#252;ber den Dienst des Beklagten abrufbar gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat behauptet, er, wie auch die VG Bild-Kunst, seien bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages im Jahr 1998 der &#252;bereinstimmenden Ansicht gewesen, dass die VG Bild-Kunst das Recht der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung im Sinne von &#167; 19a UrhG f&#252;r Mitglieder der Berufsgruppe II nicht wahrgenommen habe und nach wie vor nicht wahrnehme. Auch sei das Recht der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung nicht als Teil der Regelung von &#167; 1 Abs. 1 lit. o) einger&#228;umt worden; auch insoweit bestehe Einigkeit zwischen den Vertragsparteien. Sp&#228;testens jedoch mit dem wirksam gewordenen Wahrnehmungsvertrag Stand 03/2006 (Anlage K 19, Bl. 458 ff. der Akte) sei auch eine andere Interpretation nicht mehr m&#246;glich, weil die Wahrnehmung des Rechtes der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung gem&#228;&#223; &#167; 19a UrhG ausschlie&#223;lich f&#252;r Berechtigte, die der Berufsgruppe I angeh&#246;ren, festgelegt worden sei. Die Sonderregelungen f&#252;r die Berufsgruppe I seien den Mitgliedern in der Mitglieder-Info Nr.&#160;21 ausdr&#252;cklich mitgeteilt worden (Anlage K 20, Bl. 463 ff. der Akte). Der VG Bild-Kunst-Vertrag Stand 08/2007 sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der VG Bild-Kunst und dem Beklagten im November 2007 &#8211; insofern unstreitig &#8211; die aktuelle Vertragsfassung gewesen. Diese sei dem Kl&#228;ger gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Juni 2007 von der VG Bild-Kunst durch die GVP gemeinn&#252;tzige Werkst&#228;tten Bonn zugesandt worden. Der Kl&#228;ger sei auf der Versandliste gef&#252;hrt. Eine Postretoure habe es nach Angaben der VG Bild-Kunst nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Seinen Schaden hat der Kl&#228;ger im Weg der Lizenzanalogie berechnet und sich dazu auf die Honorartabellen der MFM 2011 mit der Nutzung &#8222;kostenpflichtiger Informationsdienst&#8220; bezogen. Er hat danach seine Schadensersatzforderung f&#252;r 52 Abbildungen auf 23.452 &#8364; berechnet. F&#252;r die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt er einen Gesamtgegenstandswert von 309.442 &#8364; an und berechnet eine 1,3 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr nach RVG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kl&#228;ger einen Betrag in H&#246;he von 23.452 &#8364; zu zahlen zuz&#252;glich Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">2. den Beklagten zu verurteilen, den Kl&#228;ger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanw&#228;lte Unverzagt von Have, Rothenbaumchaussee 43, 20148 Hamburg, in H&#246;he von 2974,40 &#8364; freizuhalten.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat die fehlende Aktivlegitimation des Kl&#228;gers ger&#252;gt. Der Kl&#228;ger habe das Recht des &#214;ffentlich-Zug&#228;nglichmachens seiner Bilder wenn nicht auf den Verlag, so zumindest auf die VG Bild-Kunst &#252;bertragen, von der er &#8211; der Beklagte &#8211; ein einfaches Nutzungsrecht erworben habe. Auch nach den aktuellen Fassungen des Wahrnehmungsvertrages stehe dieses Recht der VG Bild-Kunst zu, weil die einschl&#228;gige Bestimmung (&#167; 1 lit. o des Vertrages) seit 1996 unver&#228;ndert geblieben sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Funktionsweise seines Onlinearchivs hat der Beklagte vorgetragen, dass er unter der Domain www.o..de eine Online-Plattform anbiete, die Bilddatenbanken verschiedener Hochschulen, Museen und Archive im Kunst- und kulturhistorischen Bereich miteinander verkn&#252;pfe. Derzeit seien 78 Datenbanken und Diatheken mit einem Bildbestand von rund 1,2 Millionen Bildern auf diese Weise miteinander verbunden. Es w&#252;rden verschiedene &#8222;Retrieval-Funktionen&#8220;, insbesondere eine Bildersuche, aber auch Werkzeuge f&#252;r die Erstellung von Pr&#228;sentationsmappen sowie Lerninhalte zur Unterst&#252;tzung und Vertiefung der Pr&#228;senzlehre angeboten. Dabei sei die Art des Zugriffs &#252;ber die Nutzungsbedingungen des Beklagten begrenzt, weil diese den Abruf von Inhalten grunds&#228;tzlich nur in Form eines Lesezugriffs erlaubten. Ein Ausdruck von Materialien sei nur ausnahmsweise im Hinblick auf einzelne Abfragen gestattet. Schlie&#223;lich werde eine systematische Speicherung gr&#246;&#223;erer Teile eines Werkes oder eines Datenbestandes als Ganzes grunds&#228;tzlich ausgeschlossen. Dazu hat der Beklagte seine Nutzungsbedingungen als Anlage 17 (Bl. 214 d. A.) vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass seine Plattform nach dem Muster einer Suchmaschine arbeite, weil die Datenbanken der angeschlossenen Einrichtungen lediglich miteinander verkn&#252;pft und unter einer einheitlichen Oberfl&#228;che &#8222;recherchierbar&#8220; gemacht w&#252;rden. Gespeichert werde nur eine Referenz (bzw. eine Verl&#228;ngerung) auf das jeweilige Einzelbild. Dementsprechend verf&#252;ge er auch weder &#252;ber eigene Bilddatenbanken noch werde in den internen Aufbau der angeschlossenen Datenbanken eingegriffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner hat sich der Beklagte darauf berufen, die Nutzung der Bilder sei jedenfalls nach &#167; 52a UrhG zul&#228;ssig. Au&#223;erdem sei zu beachten, dass zumindest ein Teil der Bilder &#8211; insgesamt 20 &#8211; &#252;ber den eigenen Internetauftritt des Kl&#228;gers beziehungsweise &#252;ber &#8222;Spiegel Online&#8220; zug&#228;nglich sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Zur H&#246;he des von dem Kl&#228;ger geltend gemachten Schadensersatzes hat der Beklagte nicht die Empfehlungen der MFM, sondern Tarife der VG Bild-Kunst f&#252;r internetbasierte Archivnutzungen kultureller Institutionen f&#252;r anwendbar erachtet, die er als Anlage HWH 25 (Bl. 275 ff. der Akte) vorgelegt hat, und so einen Betrag von 1.368 &#8364; errechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an der Aktivlegitimation des Kl&#228;gers fehle. Dieser habe das Recht des &#214;ffentlich-Zug&#228;nglichmachens umfassend auf die VG Bild-Kunst &#252;bertragen. Jedenfalls nach der im August 1998, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Kl&#228;ger und der VG Bild-Kunst, geltenden Fassung des Wahrnehmungsvertrages sei das Recht zur &#246;ffentlichen Wiedergabe auf die VG Bild-Kunst &#252;bertragen worden. Dieses Recht habe auch das &#8211; seinerzeit noch nicht gesetzlich geregelte, aber bereits als Nutzungsart bekannte &#8211; Recht des &#214;ffentlich-Zug&#228;nglichmachens im Internet umfasst. Die von dem Kl&#228;ger zum Vertragsinhalt benannten Zeugen k&#246;nnten zu dem Inhalt und der Auslegung des im Jahr 1998 geschlossenen Vertrages keine Angaben machen. Auch der Vertrag zwischen der VG Bild-Kunst und dem Beklagten spreche f&#252;r diese Auslegung, weil diese eben &#8222;die Pr&#228;sentation ihrer Best&#228;nde im Internet&#8220; gestattet h&#228;tte und nicht nur diejenigen Best&#228;nde, die von Mitgliedern der Berufsgruppe I geschaffen worden seien. Das Nutzungsrecht sei auch nicht sp&#228;ter auf den Kl&#228;ger zur&#252;ck&#252;bertragen worden oder auf andere Weise an ihn zur&#252;ckgefallen. An einer solchen ausdr&#252;cklichen R&#252;ck&#252;bertragung fehle es auch in den sp&#228;teren &#196;nderungen des Wahrnehmungsvertrages; ferner lasse sich nicht feststellen, dass die jeweiligen &#196;nderungen des Wahrnehmungsvertrages auch im Verh&#228;ltnis zum Kl&#228;ger wirksam geworden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil, auf das gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Zur Begr&#252;ndung wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere tr&#228;gt er vor, er habe das Recht des &#214;ffentlich-Zug&#228;nglichmachens niemals auf die VG Bild-Kunst &#252;bertragen. Dies entspreche auch der Ansicht der VG Bild-Kunst, die sich w&#228;hrend des Rechtsstreits ausdr&#252;cklich ebenfalls seinem Standpunkt angeschlossen h&#228;tte. Jedenfalls ergebe sich seine Aktivlegitimation aus den sp&#228;teren &#196;nderungen des Wahrnehmungsvertrages, die ihm auch mit entsprechenden Mitgliederinformationen &#252;bersandt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 1. das Urteil des Landgerichts K&#246;ln in vollem Umfang aufzuheben;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in H&#246;he von 23.452 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">3. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seiner Prozessbevollm&#228;chtigten in H&#246;he von 2.974,40&#160;&#8364; freizustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er tr&#228;gt vor, das Recht des &#214;ffentlich-Zug&#228;nglichmachens sei von dem Vertrag aus dem Jahr 1998 umfasst gewesen; auf sp&#228;tere &#196;nderungen des Vertragswerks k&#246;nne sich der Kl&#228;ger nicht berufen, weil er nicht nachgewiesen habe, dass diese im Verh&#228;ltnis zu ihm wirksam geworden seien. Seine Beweisantritte durch Vernehmung von Zeugen zum gemeinsamen Verst&#228;ndnis des Vertrages seien ungeeignet, da der Vertrag nach objektiven Ma&#223;st&#228;ben auszulegen sei. Im &#220;brigen k&#246;nne der Kl&#228;ger auch keine Verg&#252;tung nach den MFM-Regeln beanspruchen, weil deren Voraussetzungen nicht gegeben seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Das Oberlandesgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 21.10.2016 umfassende Hinweise erteilt. Hierauf haben die Parteien weiter zur Sach- und Rechtslage vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Kl&#228;gers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im &#220;brigen ist sie unbegr&#252;ndet. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb&#252;hr besteht dem Grunde nach, aber lediglich in H&#246;he von 14.872 &#8364; aus &#167; 97 UrhG. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in H&#246;he von 2.280,70&#160;&#8364; begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der Beklagte verletzte die Urheberrechte des Kl&#228;gers. Der Beklagte hat Lichtbilder des Kl&#228;gers unberechtigt vervielf&#228;ltigt und &#246;ffentlich zug&#228;nglich gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Kl&#228;ger ist zur Geltendmachung der Anspr&#252;che aus dem urheberrechtlichen Nutzungsrecht an den dem Streit zugrundeliegenden Lichtbildern aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich daraus, dass der Kl&#228;ger Lichtbildner ist. Er hat seine Aktivlegitimation auch weder durch &#220;bertragung der Rechte an den Verlag F. GmbH noch an die VG Wort verloren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Der Kl&#228;ger hat die ihm als Urheber zustehenden ausschlie&#223;lichen Nutzungsrechte nicht an den Verlag F. &#252;bertragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Verlagsvertrag (Anlage K 2, Bl. 11 d. A.) ist Gegenstand des Vertrages das Buch mit dem Arbeitstitel &#8222;Palast der Republik&#8220;. &#8222;Hierf&#252;r &#252;bertr&#228;gt der Autor dem Verlag r&#228;umlich unbeschr&#228;nkt das ausschlie&#223;liche Recht zur Vervielf&#228;ltigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Bildbandes&#8220;. Der Vertrag ist so zu verstehen, dass der Verlag lediglich das Vervielf&#228;ltigungsrecht f&#252;r den gesamten Bildband hat, der Kl&#228;ger jedoch bez&#252;glich der einzelnen Fotografien ein Vervielf&#228;ltigungsrecht behielt. So sieht es auch der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer des Verlags (Anlage K 13, Bl. 332 d. A.). Schlie&#223;lich spricht f&#252;r das entsprechende Verst&#228;ndnis des Verlagsvertrags auch, dass der Kl&#228;ger, wie verschiedene, von ihm vorgelegte Rechnungen &#252;ber den Verkauf von Abz&#252;gen seiner Fotografien belegen, weiterhin Lichtbilder, die auch Gegenstand des Verlagsvertrags sind, vervielf&#228;ltigt und Dritten Rechte hieran einr&#228;umt, ohne dass ersichtlich w&#228;re, dass der Verlag hiergegen vorginge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Erw&#228;gungen wendet sich der Beklagte vergeblich, indem er geltend macht, der Kl&#228;ger habe auch in Bezug auf die einzelnen Lichtbilder die ausschlie&#223;lichen Nutzungsrechte an den Verlag &#252;bertragen. Anders sei nicht zu erkl&#228;ren, warum der Verlag in seinem Copyright-Vermerk auch die auszugsweise Vervielf&#228;ltigung untersage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Argumentation kann zu keinem anderen Ergebnis f&#252;hren. Denn auch der Verlag geht &#8211; wie dargelegt &#8211; davon aus, dass der Kl&#228;ger weiterhin Rechte an den einzelnen Lichtbildern einr&#228;umen durfte. Damit mag zwar dem Verlag ein Unterlassungsanspruch zustehen k&#246;nnen, soweit einzelne Lichtbilder aus dem Bildband heraus vervielf&#228;ltigt werden, weil insoweit auch die Rechte des Verlages betroffen sind. Verstehen Verlag und Kl&#228;ger den Vertrag aber dahin, dass der Kl&#228;ger berechtigt ist, die hier in Rede stehenden Rechte an den einzelnen Lichtbildern Dritten einzur&#228;umen, so stellt der unstreitige Copyright-Vermerk kein hinreichendes Indiz daf&#252;r dar, dass die Rechte&#252;bertragung nach Auffassung der Vertragsparteien weitergehend w&#228;re. Es kommt hinzu, dass der Vermerk in zahlreichen Werken &#252;blich ist, ohne dass dieser zwangsl&#228;ufig etwas &#252;ber den Inhalt der &#220;bertragung der f&#252;r die Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte aussagen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls ist der Kl&#228;ger im Verh&#228;ltnis zu dem Verlag F. GmbH aufgrund einer gewillk&#252;rten Prozessstandschaft berechtigt, die Anspr&#252;che geltend zu machen, nachdem der Verlag ausweislich der Anlage K13 (Bl. 332 d.A.) ausdr&#252;cklich angenommen hat, ihm st&#252;nden die hier geltend gemachten Rechte nicht zu. Diese Erkl&#228;rung w&#228;re jedenfalls in eine Erm&#228;chtigung zur Geltendmachung umzudeuten, weil dies dem Interesse der dortigen Vertragsparteien entspricht. Die weiteren Voraussetzungen f&#252;r eine gewillk&#252;rte Prozessstandschaft liegen ebenfalls vor. Ein wirtschaftliches Interesse daran, die Vervielf&#228;ltigung der Bilder, die den wesentlichen Teil des Bildbandes ausmachen, zu unterbinden, kann dem Kl&#228;ger nicht abgesprochen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Aktivlegitimation des Kl&#228;gers ist auch nicht durch &#220;bertragung der ausschlie&#223;lichen Nutzungsrechte an die VG Bild-Kunst entfallen. Auch in diesem Verh&#228;ltnis ist nicht erheblich, ob auch bei &#220;bertragung der ausschlie&#223;lichen Nutzungsrechte an die VG Bild-Kunst die Aktivlegitimation des Kl&#228;gers bestehen bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;bertragung der Rechte an die VG Bild-Kunst betrifft in diesem Zusammenhang auch nach dem Vortrag des Beklagten lediglich das Recht des &#214;ffentlich-Zug&#228;nglichmachens. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten wird nach dem Wahrnehmungsvertrag nur das Recht des &#214;ffentlich-Zug&#228;nglichmachens von der VG Bild-Kunst wahrgenommen; das Vervielf&#228;ltigungsrecht bez&#252;glich der einzelnen Fotografien verblieb daher ohnehin beim Kl&#228;ger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aktivlegitimation ist aber auch hinsichtlich des &#214;ffentlich-Zug&#228;nglichmachens anzunehmen, weil die VG Bild-Kunst im vorliegenden Verfahren &#252;ber die sie vertretenden Rechtsanw&#228;lte erkl&#228;rt hat, das Recht zum &#246;ffentlich Zug&#228;nglichmachen werde von ihr nicht wahrgenommen. Selbst wenn dies auf einer m&#246;glicherweise unzutreffenden Auslegung des Wahrnehmungsvertrages beruhen w&#252;rde, liegt darin jedenfalls eine konkludente Gestattung der Prozessf&#252;hrung des Kl&#228;gers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Beklagten kann es nach den vorstehenden Erw&#228;gungen nicht darauf ankommen, wie hoch die Anspr&#252;che des Kl&#228;gers gegen die VG Bild-Kunst gewesen w&#228;re. Vielmehr kann der Kl&#228;ger in diesem Fall die vollst&#228;ndige Lizenz geltend machen. Das Argument des Beklagten, die Annahme einer gewillk&#252;rten Prozessstandschaft benachteilige sie unbillig, f&#252;hrt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Kl&#228;ger macht vorliegend den Schadensersatzanspruch geltend, der insgesamt besteht (Anspruch des Kl&#228;gers zzgl. m&#246;glicher Anspruch der VG Bild-Kunst).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Auch insoweit liegen die weiteren Voraussetzungen einer gewillk&#252;rten Prozessstandschaft vor. Wenn der Beklagte meint, der Aktivlegitimation des Kl&#228;gers aufgrund der Prozessstandschaft stehe entgegen, dass der Kl&#228;ger selbst eine Rechts&#252;bertragung an die VG Bild-Kunst in Abrede stelle, f&#252;hrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kl&#228;ger st&#252;tzt seine Anspr&#252;che in erster Linie auf eigene Rechte und macht lediglich hilfsweise geltend, dass er die gleichen Anspr&#252;che h&#228;tte, wenn er der VG Bild-Kunst Rechte &#252;bertragen h&#228;tte. Ein solches Vorgehen ist prozessual unbedenklich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Ergebnis wird best&#228;tigt durch die Entscheidung des BGH in der Sache Tintenpatrone (Urteil vom 20.05.2008 &#8211; X ZR 180/05, GRUR 2008, 896), nach der der Urheber auch den Anspruch des Rechteinhabers geltend machen kann, wenn ihm dieser vorher einger&#228;umt wurde. So liegt der Fall hier ebenfalls.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der Beklagte hat die Lichtbilder, die dem Streit zugrunde liegen, vervielf&#228;ltigt und &#246;ffentlich zug&#228;nglich gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Vervielf&#228;ltigung liegt gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 1 Nr. 1, &#167; 16 UrhG vor, wenn ein Vervielf&#228;ltigungsst&#252;ck des Werkes hergestellt wird. Vervielf&#228;ltigung ist jede k&#246;rperliche Festlegung, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zug&#228;nglich zu machen, wenn das Ergebnis eine k&#246;rperliche Festlegung des Werks ist (vgl. Heerma in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., &#167; 16 Rn. 4). Nicht erheblich ist, in welcher Form das Lichtbild k&#246;rperlich festgelegt wird. Auch auf die Dauer der Existenz kommt es grunds&#228;tzlich nicht an. Daher sind auch Festlegungen auf CD/DVD oder Festplatten in Computern als Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke anzusehen (vgl. Kroitzsch/G&#246;tting, BeckOK Urheberrecht, 22. Edition, Stand 15.10.2018, &#167; 16 Rn. 3, mwN).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Grunds&#228;tzen liegt eine Vervielf&#228;ltigung vor. Soweit der Beklagte ausf&#252;hrt, es sei nicht zu einer Vervielf&#228;ltigung der Lichtbilder durch Nutzer gekommen, vermag dies kein anderes Ergebnis zu begr&#252;nden. Denn die Lichtbilder wurden auf den Server der Beklagten hochgeladen. Dies ist nach dem Vortrag der Parteien auf den Hinweis des Senats unstreitig. Die Bilder werden nach dem Gesch&#228;ftsmodell der Beklagten immer dann auf ihren Server hochgeladen, wenn der eigentlich die Bilder zur Verf&#252;gung stellende Server nicht &#252;ber gen&#252;gend Speicherplatz verf&#252;gte. Dies war vorliegend der Fall. In diesem Fall sind die Lichtbilder auf ausdr&#252;cklichen Wunsch der Beklagten auf ihren Server hochgeladen worden. Dies stellt eine Vervielf&#228;ltigung durch den Beklagten dar. Auf die M&#246;glichkeit des Ausdruckens kommt es nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat die Lichtbilder auch &#246;ffentlich-zug&#228;nglich im Sinne des &#167; 19a UrhG gemacht. Ein &#214;ffentlich-Zug&#228;nglichmachen im Sinne der &#167;&#167; 15 Abs. 2 Nr. 2, &#167;&#160;19a UrhG liegt vor, wenn das Lichtbild drahtgebunden oder drahtlos der &#214;ffentlichkeit in einer Weise zug&#228;nglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der &#214;ffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zug&#228;nglich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen sind erf&#252;llt. Unstreitig konnten die Lichtbilder &#252;ber den eigenen Server des Beklagten unter den von der Beklagten bestimmten vertraglichen Bedingungen jederzeit und von jedem aufgerufen werden, der zur Nutzung der Leistungen der Beklagten aufgrund eines Vertrages mit dieser berechtigt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht nicht entgegen, dass die Lichtbilder vor der Nutzung durch den Beklagten jedenfalls zum Teil bereits mit Zustimmung des Kl&#228;gers beispielsweise &#252;ber das Portal &#8222;spiegel-online&#8220; &#246;ffentlich zug&#228;nglich gemacht wurden. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018 &#8211; C-161/17, WRP 2018, 1052 &#8211; Land NRW./.Renckhoff). Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt es auch keine Gr&#252;nde den vorliegenden Fall anders zu beurteilen, weil nur Lizenznehmer des Beklagten auf die Lichtbilder zugreifen konnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">c) Eine Privilegierung des Beklagten nach &#167; 8 Abs. 1 TMG oder &#167; 10 TMG kommt nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem weiteren Vortrag der Parteien kann sich der Beklagte nicht auf die Privilegierung des &#167; 8 Abs. 1 TMG berufen. Da die Daten auf dem Server der Beklagten gespeichert sind, scheidet eine Privilegierung nach &#167; 8 TMG von vorne herein aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Privilegierung nach &#167; 10 TMG scheitert &#8211; wie auch der Kl&#228;ger mit Recht einwendet &#8211; daran, dass sich der Beklagte die Lichtbilder zu eigen gemacht hat, indem er sich Nutzungsrechte einr&#228;umen lie&#223;, was als Indiz f&#252;r ein Zu-Eigen-Machen spricht&#160; (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 &#8211; I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 &#8211; Marions-kochbuch.de).Es kommt hinzu, dass der Beklagte f&#252;r die Nutzung der Lichtbilder ein Entgelt verlangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">d) Der Beklagte war auch nicht aufgrund einer Rechteeinr&#228;umung durch die VG Bild-Kunst berechtigt, die Lichtbilder zu nutzen. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm Nutzungsrechte an den Lichtbildern des Kl&#228;gers zustehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Der urspr&#252;ngliche Vertrag der VG Bild-Kunst mit dem Beklagten aus dem Jahr 2007 erfasst nicht die Lichtbilder des Kl&#228;gers. Dies folgt aus der Pr&#228;ambel, nach der Gegenstand des Vertrages &#8222;ein verteiltes Bildarchiv der Kunst- und Kulturwissenschaften [ist], das den Nutzern digitalisierte Aufnahmen von <em>Werken der bildenden Kunst</em> zur Verf&#252;gung stellt&#8220;. Der Vertrag betrifft daher nur die Rechte an Werken der bildenden Kunst (&#167; 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), w&#228;hrend nach urheberrechtlicher Terminologie Fotografien &#8222;Lichtbildwerke&#8220; oder &#8222;Lichtbilder&#8220; (&#167;&#167; 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 UrhG) sind und daher gerade nicht zu den Werken der bildenden Kunst gerechnet werden. Diese Auslegung wird ferner gest&#252;tzt durch die Regelung in &#167; 1 d des Vertrages (&#8222;Das Bildarchiv wird bei der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung der Werke die Rechte der Fotografen, die Vorlageaufnahmen gefertigt haben, beachten.&#8220;). Dieser Bestimmung l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass auch die Rechte der Fotografen durch den Vertrag erfasst werden sollten. Wenn auch insoweit Nutzungsrechte einger&#228;umt worden w&#228;ren, w&#228;re eine Regelung, dass der Beklagte die (ihm einger&#228;umten) Rechte &#8222;beachten&#8220; solle, wenig sinnvoll gewesen. Best&#228;tigt wird diese Auslegung schlie&#223;lich eindeutig durch die Erg&#228;nzungsvereinbarung aus dem Jahr 2013, durch die die VG Bild-Kunst dem Beklagten das Recht der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung f&#252;r die Fotografien der Werke der bildenden Kunst auf seiner Webseite einger&#228;umt hat, und zwar gegen Zahlung einer zus&#228;tzlichen Lizenzgeb&#252;hr. Diese Vereinbarung w&#228;re &#252;berfl&#252;ssig gewesen, wenn bereits der urspr&#252;ngliche Vertrag diese Rechte umfasst h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;bertragen auf die hier zu beurteilenden Lichtbilder bedeutet dies, dass die VG Bild-Kunst 2007 zwar die Rechte des Architekten des Palasts der Republik &#252;bertragen hat, nicht aber die des Kl&#228;gers als des Fotografen dieser Werke. Damit kann sich der Beklagte fr&#252;hestens ab September 2013 auf ein Nutzungsrecht an den Fotografien des Kl&#228;gers berufen. Eine vorherige Nutzung der Lichtbilder war daher rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Ob der Beklagte ab September 2013 ein Nutzungsrecht hatte, kann im Ergebnis offenbleiben, weil er dieses jedenfalls erheblich &#252;berschritten h&#228;tte. Es ist unstreitig, dass die Bilder von Nutzern abgespeichert, heruntergeladen und ausgedruckt werden konnten. So schreibt der Beklagte im Schriftsatz vom 24.11.2016 auf S. 8 (Bl. 683 d.A.) u.a. folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Aufgerufene Einzelbilder k&#246;nnen (sofern vom Nutzer eingerichtet) in einem pers&#246;nlichen Account, der auf dem Server des Bildarchivs gehostet wird, abgelegt oder auf den eigenen Rechner heruntergeladen und dort gespeichert werden.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Damit hat der Beklagte jedenfalls die ihm einger&#228;umten Rechte erheblich &#252;berschritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Denn auch nach der Fassung des Wahrnehmungsvertrages 7/2014 (Anlage K 18, Bl. 406 ff. d. A.) umfasst dieser gem&#228;&#223; &#167; 1 Nr. 1 lit. p f&#252;r die Berufsgruppen I und II &#8222;das Recht der &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung von Werken der Bildenden Kunst und von Fotografien solcher Werke, die in wissenschaftlichen Bilddatenbanken gespeichert sind, sofern die Zug&#228;nglichmachung ausschlie&#223;lich Online-Recherchen in diesen Datenbanken erm&#246;glicht und die Nutzer der Datenbanken darauf hingewiesen werden, dass der Erwerb weitergehende Nutzungsrechte mit den jeweiligen Rechtsinhaber zu kl&#228;ren ist&#8220;. Zwar passt diese Regelung auf den Beklagten, aber dieser hat nicht nur Online-Recherchen, sondern auch das Herunterladen einzelner Bilder erm&#246;glicht. Soweit der Beklagte nunmehr den Wahrnehmungsvertrag aus dem Jahr 2012 vorgelegt hat, ergibt sich hieraus nichts anderes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">e) Der Beklagte beruft sich auch vergeblich auf die (inzwischen aufgehobene) Regelung des &#167; 52a UrhG. Nach dieser Vorschrift ist es zul&#228;ssig gewesen, ver&#246;ffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitr&#228;ge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht (unter anderem) an Hochschulen ausschlie&#223;lich f&#252;r den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern &#246;ffentlich zug&#228;nglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall sind gem. &#167; 52a Abs. 3 UrhG auch die zur &#246;ffentlichen Zug&#228;nglichmachung erforderlichen Vervielf&#228;ltigungen zul&#228;ssig. F&#252;r Sprachwerke gilt, dass h&#246;chstens zw&#246;lf Prozent der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten &#246;ffentlich zug&#228;nglich gemacht werden d&#252;rfen. Bei der Pr&#252;fung, ob danach kleine Teile eines Werkes &#246;ffentlich zug&#228;nglich gemacht worden sind, sind s&#228;mtliche Seiten zu ber&#252;cksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt &#252;berwiegend aus Text besteht (BGH, Urteil vom 28.11.2013 &#8211; I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 &#8211; Meilensteine der Psychologie).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Ob es sich bei Lichtbildern im Grundsatz um &#8222;Werke geringen Umfangs&#8220; im Sinn des &#167; 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG handelt, wobei ein &#8222;geringer Umfang&#8220; bei Werken von geringerer Sch&#246;pfungsh&#246;he anzunehmen sei (so Berger, GRUR 2010, 1058, 1062; Oechsler, GRUR 2006, 205, 207; Hoeren, ZUM 2011, 369, 371), kann offenbleiben, weil eine Rechtfertigung des Beklagten nach &#167; 52a UrhG bereits an einem anderen Punkt scheitert. Der Beklagte stellt den Zugriff auf seine Datenbank grunds&#228;tzlich jedem Interessierten zur Verf&#252;gung und bietet unter anderem &#8222;Campuslizenzen&#8220; an, die es Hochschulen erm&#246;glichen, f&#252;r alle ihre Angeh&#246;rigen (&#252;ber ihr Intranet) einen Zugang einzurichten. Nach &#167; 52a Abs.1 Nr. 1 UrhG gilt aber die Privilegierung f&#252;r Werke, die einem &#8222;bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern&#8220; zug&#228;nglich gemacht werden. Dazu geh&#246;ren die Teilnehmer eines Kurses oder anderen Lehrveranstaltung, nicht aber s&#228;mtliche Angeh&#246;rigen einer Hochschule oder auch nur eines Studiengangs (BGH, GRUR 2014, 549 &#8211; Meilensteine der Psychologie; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., &#167; 52a Rn.&#160;8). Gleicherma&#223;en gilt die Privilegierung nach &#167; 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG f&#252;r einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, die die Werke f&#252;r ihre eigene wissenschaftliche Forschung nutzen. Dabei muss es sich um einen kleinen Kreis von Personen (Forschungsteams, Personal eines Lehrstuhls) handeln; ein beliebig erweiterbarer Personenkreis wie alle Studenten einer Universit&#228;t oder Nutzer einer &#246;ffentlichen Bibliothek f&#228;llt nicht mehr unter die Schranke (Dreier in Dreier/Schulze aaO, &#167; 52a Rn. 11). Das Portal des Beklagten erf&#252;llt nicht die Voraussetzungen der beiden Varianten, weil es sogar einer Vielzahl von Hochschulen f&#252;r alle ihre Angeh&#246;rigen Zugriffsm&#246;glichkeiten er&#246;ffnet; hierauf hat bereits das Landgericht in seinem Beschluss vom 06. 11. 2014 (unter 4.; Bl. 431a ff.) hingewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">2. Dem Kl&#228;ger steht ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der Lizenzanalogie zur Verf&#252;gung. Diesen kann der Kl&#228;ger ausnahmsweise auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen berechnen. Die angemessene Lizenz bel&#228;uft sich auf 14.872 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Art der Berechnung der H&#246;he des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grunds&#228;tzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vern&#252;nftige Vertragspartner als Verg&#252;tung f&#252;r die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tats&#228;chlichen Entwicklung w&#228;hrend des Verletzungszeitraums vereinbart h&#228;tten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen w&#228;re, f&#252;r seine Nutzungshandlungen eine Verg&#252;tung in dieser H&#246;he zu zahlen (BGH, Urteil vom 29.05.1962 &#8211; I ZR 132/60, GRUR 1962, 509 &#8211; Dia-R&#228;hmchen II; Urteil vom 06.10.2005 &#8211; I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 &#8211; Pressefotos; Urteil vom 02.10.2008 &#8211; I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 &#8211; Whistling for a train).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgeb&#252;hr ist dabei gem&#228;&#223; &#167;&#160;287 ZPO unter W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschlie&#223;lichkeitsrechts zu ber&#252;cksichtigen (BGH, GRUR 2009, 407 &#8211; Whistling for a train, mwN). Zu den Umst&#228;nden, die den objektiven Wert der angema&#223;ten Benutzungshandlungen beeinflussen, geh&#246;ren ein etwa festzustellender verkehrsm&#228;&#223;ig &#252;blicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tats&#228;chlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des gesch&#252;tzten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdr&#252;ckt und durch die am Markt zu erzielende Verg&#252;tung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegen&#252;ber der Verwendung des gesch&#252;tzten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vern&#252;nftige Alternativen vorhanden sind (BGH, Urteil vom 14.03.2000 &#8211; X ZR 115/98, GRUR 2000, 685 &#8211; Formunwirksamer Lizenzvertrag).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung ma&#223;geblich (BGH, Urteil vom 06.03.1980 &#8211; X ZR 49/78, GRUR 1980, 841 &#8211; Tolbutamid; GRUR 2006, 136 &#8211; Pressefotos, mwN), so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgeb&#252;hr rechtfertigen (BGH, GRUR 1962, 509 &#8211; Dia-R&#228;hmchen II). Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vern&#252;nftige Vertragsparteien getroffen h&#228;tten, kann aber auch die in der Branche &#252;bliche Umsatzrendite ber&#252;cksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgeb&#252;hr vereinbaren w&#252;rde, die seinen Gewinn &#252;bersteigen w&#252;rde (BGH, Urteil vom 29.07.2009 &#8211; I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 &#8211; BTK).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (nachfolgend MFM-Empfehlungen) k&#246;nnen im vorliegenden Fall ausnahmsweise als Ansatzpunkt f&#252;r die richterliche Schadenssch&#228;tzung gem&#228;&#223; &#167; 287 ZPO angesehen werden (offen gelassen in BGH, Urteil vom 29.04.2010 &#8211; I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 &#8211; Restwertb&#246;rse; ablehnend bei einfachen Produktfotos: BGH, Urteil vom 18.09.2014 &#8211; I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 &#8211; CT-Paradies). Auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten h&#228;ufig als &#252;berh&#246;ht abgelehnt wurden (vgl. zur Rechtsprechung mit entsprechenden Nachweisen: B&#252;ch in Limper/Musiol, Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 291), sprechen die besonderen Umst&#228;nde dieses Falles f&#252;r eine Anwendung. Allerdings k&#246;nnen die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung s&#228;mtlicher individueller Sachverhaltsumst&#228;nde zu modifizieren, weil die Einzelfallumst&#228;nde eine realit&#228;tsn&#228;here und damit aussagekr&#228;ftigere Grundlage f&#252;r die Sch&#228;tzung der angemessenen Lizenzgeb&#252;hr bieten (KG, Urteil vom 25.02.2013 &#8211; 24 U 58/12, GRUR-RR 2013, 204). Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine &#220;bersicht der markt&#252;blichen Verg&#252;tungen f&#252;r Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt (BGH, GRUR 2006, 136 &#8211; Pressefotos; GRUR 2010, 623 &#8211; Restwertb&#246;rse).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Bestimmung der H&#246;he der angemessenen Lizenz spricht f&#252;r die Anwendung der MFM-Empfehlungen insbesondere, dass es sich bei dem Kl&#228;ger um einen gewerblich t&#228;tigen Fotografen handelt und die dem Streit zugrunde liegenden in jeder Hinsicht professionellen Lichtbilder nach Abriss des &#8222;Palastes der Republik&#8220; nicht mehr reproduzierbar sind. Vor diesem Hintergrund spricht die Tatsache, dass es sich bei der Nutzung durch den Beklagten nicht um eine Erstver&#246;ffentlichung handelt, nicht gegen die Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen. Es kommt hinzu, dass der Kl&#228;ger durch Vorlage von Rechnungen die H&#246;he einer &#252;blichen Lizenz belegt hat. Zwar handelt es sich um andere Nutzungsarten. Jedoch zeigen die Rechnungen, dass der Kl&#228;ger ein nicht unerhebliches Entgelt f&#252;r die Nutzungen erzielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt sch&#228;tzt der Senat die angemessene Lizenz vor dem Hintergrund der vorstehenden Erw&#228;gungen und unter Ber&#252;cksichtigung des gesamten Vortrags der Parteien zur H&#246;he auf einen Betrag in H&#246;he von 286 &#8364; je Lichtbild, so dass insgesamt ein Anspruch in H&#246;he von 14.872 &#8364; besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Dem liegt der Tarif der MFM-Empfehlungen f&#252;r &#8222;Online-Zeitungen und Zeitschriften, Intranet, Informationsdienste (redaktionelle Nutzung)&#8220; zugrunde. Dies erscheint im Ausgangspunkt angemessen, weil der Beklagte mit den Lichtbildern keine Werbung betreibt und die Nutzung im Rahmen des Bildarchivs einer Nutzung im Rahmen eines Informationsdienstes nahesteht, zumal dieser Dienst des Beklagten f&#252;r die Nutzer kostenpflichtig ist. Weiter kann eine Nutzungsdauer von drei Jahren ber&#252;cksichtigt werden, was einem Tarif von 220 &#8364; je Lichtbild entspricht. Da die Kantenl&#228;nge mehr als 520 Pixel betrug ist auch ein Zuschlag von 30 % entsprechend 66 &#8364; zu ber&#252;cksichtigen. Insgesamt ergibt sich hieraus ein Betrag in H&#246;he von 286 &#8364; pro Lichtbild.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger dar&#252;ber hinaus Zuschl&#228;ge f&#252;r eine &#8222;parallele 3-fach-Nutzung&#8220; und &#8222;Bilderstrecke&#8220; geltend macht, sind diese nach Auffassung des Senats im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Die Einstellung der Lichtbilder erfolgt in eine einheitliche Datenbank, so dass der Fall nicht mit einer &#8222;parallelen 3-fach-Nutzung&#8220; vergleichbar ist. Auch ein Zuschlag f&#252;r die Bilderstrecke sieht der Senat nicht als gerechtfertigt an. Dies gilt jedenfalls bei der Nutzung in der konkreten Form, weil durch die Einstellung einer Bilderstrecke in eine Datenbank kein Mehrwert anzunehmen ist, der eine h&#246;here Lizenz rechtfertigen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">3. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in H&#246;he von 2.280,70 &#8364; als Annexanspruch berechtigt. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nach den vorstehenden Darlegungen dem Grunde nach vor. Der Anspruch besteht allerdings nicht in der vom Kl&#228;ger geltend gemachten H&#246;he.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers kann f&#252;r den Unterlassungsanspruch, den der Kl&#228;ger vorprozessual geltend gemacht hat, nicht ein Streitwert in H&#246;he von 260.000&#160;&#8364; f&#252;r die 52 Lichtbilder (52 x 5.000 &#8364; = 260.000 &#8364;) zugrunde gelegt werden. Denn der Senat geht in st&#228;ndiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert bei einer Vielzahl von Werken nicht linear, sondern degressiv ansteigt. So hat der Senat beispielsweise in einem Verfahren, das 31 gewerblich benutzte Lichtbilder (einfache Produktfotos) betraf, 3.000 &#8364; pro Bild angesetzt (Beschluss vom 10.07.2015 &#8211; 6 W 78/15). Hier stehen Fotografien in Rede, die sicher zumindest teilweise die Schwelle zum Lichtbildwerk &#252;berschritten haben und daher einen h&#246;heren Ansatz rechtfertigen als einfache Produktfotos. Ein Ansatz 3.000 &#8364; je Lichtbild erscheint vor diesem Hintergrund bei der Nutzung von 52 Lichtbildern sachgerecht. Hieraus ergibt sich ein Streitwert in H&#246;he von 156.000 &#8364;. Diesem ist der Wert des Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, der mit 10% des Schadensersatzanspruchs angesetzt werden kann. Weiter in der Schadensersatzanspruch zu ber&#252;cksichtigen, soweit dieser berechtigt ist (14.872 &#8364;). Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert von bis zu 185.000 &#8364;. Bei diesem Streitwert betr&#228;gt eine 1,3-fache Geb&#252;hr, die vorliegend gerechtfertigt ist, auf der Basis des RVG, Stand bis 31.07.2013, 2.260,70 &#8364; (1,3 x 1.739 &#8364;).&#160; Unter Ber&#252;cksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale ergibt sich somit ein Anspruch in H&#246;he von 2.280,70 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">4. Der Zinsanspruch des Kl&#228;gers ergibt sich aus &#167; 97 UrhG, weil der Beklagte bei Lizensierung den Betrag vor Beginn der Nutzungen h&#228;tte zahlen m&#252;ssen und dieser nicht bessergestellt werden soll, als ein berechtigter Nutzer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">5. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 92, 97 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 708 Nr. 10, &#167;&#167; 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">6. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des &#167;&#160;543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grunds&#228;tzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der dargelegten gesicherten Rechtsprechung des EuGH und des BGH sowie auf der Beurteilung der H&#246;he der Lizenz im Einzelfall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">7. Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 26.426,40 &#8364; festgesetzt.</p>\n      "
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