List view for cases

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    "date": "2014-05-09",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0509.2AGH4.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag der Antragstellerin vom 10.02.2014, gerichtet auf aufschiebende Wirkung des mit Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 16.05.2012 verhängten Vertretungsverbotes, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin wurde mit Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 16.05.2012 einer Pflichtverletzung für schuldig befunden. Das Anwaltsgericht hat gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ein Vertretungsverbot für die Bereiche des gesamten Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts, beschränkt auf die Dauer eines Jahres, verhängt (Bl. 96 ff. der Akte, Az.: 2 AGH 19/12, im Folgenden „Hauptakte“). Gegen dieses Urteil legte die Antragstellerin unter dem 18.05.2012 Berufung ein (Bl. 86 Hauptakte). Mit Urteil vom 05.07.2013 verwarf der Senat die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 16.05.2012 als unbegründet (Bl. 175 ff. Hauptakte). Gegen dieses Urteil legt die Antragstellerin unter dem 08.07.2013 Revision ein (Bl. 169 Hauptakte). Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 18.12.2013 die Revision gegen das Urteil des Senats vom 05.07.2013 als unbegründet (Bl. 219 Hauptakte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 15.01.2014 beantragte die Antragstellerin bei der Rechtsanwaltskammer Köln, das Wirksamwerden des durch das Anwaltsgericht Köln durch Urteil vom 16.05.2012 verhängten einjährigen Vertretungsverbots für die Bereiche des gesamten Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts bis zum Ablauf des 30.06.2014 gemäß der §§ 116, 204 Abs. 3 Satz 3 BRAO i.V.m. § 456c Abs. 1 und 3 StPO aufzuschieben (Bl. 133 der Akte der RAK Köln, Az.: ER III 373/09). Unter dem 28.01.2014 lehnte die Rechtsanwaltskammer Köln den Antrag ab und wies unter Anderem darauf hin, dass § 456c StPO für das Aufschieben des Wirksamwerdens des Berufsverbotes verlange, dass die sofortige Vollziehung desselben eine „erhebliche, außerhalb</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde“. Eine solche sei vorliegend nicht gegeben (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 225 ff. der Hauptakte Bezug genommen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 31.01.2014 stellte die Antragstellerin beim Anwaltsgericht Köln den Antrag, das Wirksamwerden des durch das Anwaltsgericht Köln durch Urteil vom 16.05.2012 verhängten einjährigen Vertretungsverbots für die Bereiche des gesamten Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gemäß der §§ 116, 204 Abs. 2 Satz 3 BRAO i.V.m. § 456c Abs. 1 und Abs. 3 StPO für 6 Monate aufzuschieben (Bl. 234 ff. der Hauptakte). Unter dem 05.02.2014 teilte das Anwaltsgericht Köln der Antragstellerin mit, dass es unzuständig sei. Es sei für die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt gemäß §§ 113, 114, 119 BRAO zuständig sowie für eine anwaltsgerichtliche Entscheidung im Rahmen des § 74a BRAO. Weitere Entscheidungskompetenzen habe der Gesetzgeber dem Anwaltsgericht nicht zugewiesen; dies gelte auch dann, wenn dem Antrag eines Rechtsanwalts eine zuvor verhängte anwaltsgerichtliche Maßnahme zugrunde liege. Fehle es an einer ausdrücklichen Kompetenz für das Anwaltsgericht, bleibe es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für die beantragte berufsrechtliche Entscheidung. Verwaltungssachen seien nach § 112a BRAO dem Anwaltsgerichtshof ausdrücklich zugewiesen (Bl. 251 ff. Hauptakte). Daraufhin nahm die Antragstellerin</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">ihren Antrag vom 31.01.2014 zurück (Bl. 256 Hauptakte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 20.02.2014 beantragte die Antragstellerin nunmehr beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen das Wirksamwerden des durch das Anwaltsgericht Köln durch Urteil vom 16.05.2012 verhängten einjährigen Vertretungsverbotes für die Bereiche des gesamten Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gemäß der §§ 116, 204 Abs. 2 Satz 3 BRAO i.V.m. § 456c Abs. 1 und Abs. 3 StPO für 6 Monate aufzuschieben (Bl. 1 ff. GA). Mit Verfügung vom 04.04.2014 hat der Senat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass er sich für unzuständig hält (Bl. 23 GA). Dem ist die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.04.2014 entgegen getreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hält auch nach erneuter und abschließender Beratung über den Antrag der Antragstellerin vom 10.02.2014 daran fest, dass er für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits mit Verfügung vom 04.04.2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Köln den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Vertretungsverbotes vom 15.01.2014 abgelehnt hat und dabei gemäß §§ 116, 204 Abs. 3 Satz 3 BRAO als Vollstreckungsbehörde tätig geworden ist. Gemäß § 456c Abs. 2 StPO, der über § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO Anwendung findet, kann die Vollstreckungsbehörde ein Berufsverbot aussetzen; dies gilt auch für das hier verhängte partielle Vertretungsverbot. Lehnt sie die Aussetzung ab, sind dagegen Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zulässig, über die das Gericht zu entscheiden hat. Der Senat hält auch nach erneuter Beratung daran fest, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass mit „Gericht“ das erkennende Gericht gemeint ist (vgl. hierzu: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 456c, Rn. 9; Appl in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 456c, Rn. 8; Pollähne in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl. 2012, § 458, Rn. 6; vgl. hierzu auch: Beschluss des AnwGH Schleswig-Holstein v. 22.01.1999, Az.: 2 AGH 25/98, NJW-RR 2000, 874). Das erkennende Gericht ist jedoch nicht der Senat, sondern die I. Kammer des Anwaltsgerichts Köln. Darauf, ob der Senat als zweitinstanzliche Tatsacheninstanz mit der Sache befasst war, kommt es nicht an. Der Senat hat lediglich die Berufung der Antragstellerin als unbegründet verworfen, die dagegen gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2013 als unbegründet verworfen. Damit hat das Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 16.05.2012, in dem das Vertretungsverbot ausgesprochen ist, Rechtskraft erlangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass er nicht verkennt, dass der hier zur Entscheidung stehende Antrag zunächst unter 31.01.2014 mit einem an das Anwaltsgericht Köln gerichteten Schriftsatz gestellt wurde und Letzteres in seinem Schreiben vom 05.02.2014 die Auffassung vertreten hat, unzuständig zu sein. Der Auffassung des Anwaltsgerichts Köln kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache. Wie das Anwaltsgericht selbst bemerkt, ist es für die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gemäß §§ 113, 114, 119 BRAO zuständig. Mit dem Erlass eines Urteils ist dieses Verfahren aber nicht abgeschlossen, sondern erst dann, wenn das Vertretungsverbot vollstreckt ist; es handelt sich insoweit um ein einheitliches Verfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 22.04.2014 führt zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Es wird in diesem Schreiben im Wesentlichen dargelegt, wie sich der vollstreckungsrechtliche Geschehensablauf darstelle und welche Verzögerungen eingetreten seien. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Antragstellerin ihrem Antrag vom 10.02.2014 keine einzige Anlage beigefügt hat, insbesondere nicht ihren Antrag an die Rechtsanwaltskammer Köln vom 15.01.2014, die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Köln vom 28.01.2014, ihren Antrag an das Anwaltsgericht Köln vom 31.01.2014 sowie das Schreiben des Anwaltsgerichts Köln vom 05.02.2014. Unter dem 14.03.2014 wurde der Verteidiger der Antragstellerin aufgefordert, den Antrag vom 15.01.2014 und die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vom 28.01.2014 vorzulegen. Dem sind weder die Antragstellerin noch ihr Verteidiger nachgekommen. Damit konnte eine Beratung erst nach Eingang der nun vom Senat beigezogenen Akten erfolgen. Letztlich kann dahingestellt bleiben, wer für Verzögerungen im Verfahrensablauf verantwortlich ist, da dies für die Beurteilung der Frage, ob der Senat zuständig ist, ohne Belang ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1 BRAO, 473 StPO, 21 GKG.</p>\n      "
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