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    "slug": "ovgnrw-2014-04-08-2-a-37113",
    "court": {
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        "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen",
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    "file_number": "2 A 371/13",
    "date": "2014-04-08",
    "created_date": "2019-02-01T14:53:42Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:49Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2014:0408.2A371.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das angefochtene Urteil wird ge&#228;ndert.</p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kl&#228;ger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl&#228;ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks Gemarkung X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 4, Flurst&#252;ck 277 (F.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e 144 in I.&#160;&#160;&#160;&#160; ). Das Grundst&#252;ck ist mit einem viereinhalbgeschossigen Wohnhaus bebaut. Es grenzt an die Bundesstra&#223;e 7 (im Folgenden: B 7). Vor dem Haus verl&#228;uft auf einer Breite von 10 m ein Gehweg. Zwischen der Fahrbahn der B 7 und dem Gehweg befindet sich ein zum Parken genutzter Seitenstreifen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 24. August 2011 stellten Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen einer Ortsbesichtigung Sch&#228;den in dem zur Stra&#223;e gelegenen Bereich des Dachs des Wohnhauses des Kl&#228;gers fest. Die Dachrinne mit Unterbau und mehrere Dachpfannen der untersten Reihe hingen durch. Die Mitarbeiter des Beklagten sprachen vor Ort die Tochter des Kl&#228;gers, die die Dachwohnung im Haus F.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e 144 bewohnt, auf die Gefahrensituation und die Notwendigkeit von Sicherungsma&#223;nahmen an. Der Kl&#228;ger selbst war nicht vor Ort.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beauftragte am 24. August 2011 die Gesellschaft f&#252;r Verkehrstechnik mbH (im Folgenden: GVT mbH) mit der Absperrung des Gehwegs und des Seitenstreifens vor dem Wohnhaus des Kl&#228;gers und der Einrichtung eines Ersatzgehwegs auf der rechten Fahrspur der B 7 in Fahrtrichtung H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . Sie erlie&#223; unter dem Datum vom 25.&#160;August 2011 gegen&#252;ber der GVT mbH eine &#8222;Anordnung nach &#167; 45 Stra&#223;enverkehrsordnung (StVO) - Verkehrsrechtliche Genehmigung&#8220;, mit der die als solche bezeichnete &#8222;Absicherungsma&#223;nahme&#8220; mit folgendem Inhalt angeordnet wurde: &#8222;Der Gehweg und der Seitenstreifen sind einzuziehen und ein Fu&#223;g&#228;ngernotweg auf der rechten Fahrspur in FR H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einzurichten. Die Absicherung und Einrichtung erfolgt nach dem beiliegenden Verkehrszeichenplan.&#8220; F&#252;r die Erteilung dieser verkehrsrechtlichen Genehmigung wurde eine Verwaltungsgeb&#252;hr in H&#246;he von 75,00 EUR erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Absperrung wurde von der GVT mbH am 25. August 2011 eingerichtet. Der Tochter des Kl&#228;gers sandte die GVT mbH unter dem Datum vom 25. August 2011 eine Auftragsbest&#228;tigung zu. Unter dem Datum vom 29.&#160;August 2011 sandte die GVT mbH an den Kl&#228;ger und seine Ehefrau eine 1.&#160;Teilrechnung, mit der die Kosten f&#252;r den Aufbau der Verkehrssicherung mit Gehwegabsperrung (276,50 EUR), das Vorhalten und Unterhalten der Verkehrssicherung f&#252;r sieben Tage (52,50 EUR) und die Geb&#252;hr f&#252;r die stra&#223;enverkehrsrechtliche Genehmigung vom 25. August 2011 (75,00 EUR) zuz&#252;glich Mehrwertsteuer und damit insgesamt 480,76 EUR in Rechnung gestellt wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Dachdeckermeister S.&#160;&#160;&#160; &#252;berpr&#252;fte nach Beauftragung durch den Kl&#228;ger am 29. August 2011 ausweislich eines vorliegenden &#8222;Angebots&#8220; vom 29. August 2011 den besch&#228;digten Dachbereich und kontrollierte den Sitz der Dachsteine. Er baute zugleich eine Lage Ger&#252;st an der Hauswand in einer Tiefe von ca. 1 m mit einem Ger&#252;sttunnel vor dem Eingang auf. Aus dem &#8222;Angebot&#8220; geht zugleich hervor, dass nach Auffassung des Dachdeckermeisters die Dachrinne ohne ein weiteres Ger&#252;st oder einen Hubwagen nicht zu sichern sei, sie k&#246;nne beim n&#228;chsten Starkregen oder st&#228;rkerem Windsto&#223; abrei&#223;en, sofortige Sicherungsma&#223;nahmen seien zwingend notwendig. Nicht vor dem 1., aber bis zum 3. September 2011 wurde zur weiteren Absicherung der Gefahrenstelle vom Dachdeckermeister S.&#160;&#160;&#160; im Auftrag des Kl&#228;gers ein (vollst&#228;ndiges) Ger&#252;st auf dem Gehweg errichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das besch&#228;digte Dach wurde in den folgenden Monaten zun&#228;chst nicht repariert, da der Kl&#228;ger mit seiner Geb&#228;udeversicherung vor dem Landgericht I.&#160;&#160;&#160;&#160; einen Prozess &#252;ber die Regulierung des Schadens f&#252;hrte (und noch f&#252;hrt). Die Sicherungsma&#223;nahmen in Form der Absperrung des Gehwegs und des Seitenstreifens bei gleichzeitiger Errichtung eines Ersatzgehwegs blieben zun&#228;chst aufrechterhalten, auch das Ger&#252;st blieb stehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 28. November 2011 und 29. Februar 2012 &#252;bermittelte die GVT mbH weitere Teilrechnungen f&#252;r die Absperrma&#223;nahme an den Kl&#228;ger und seine Ehefrau. Diese wurden - ebenso wie die 1. Teilrechnung - nicht beglichen. Mit Schlussrechnung vom 2. April 2012 machte die GVT mbH gegen&#252;ber der Beklagten einen Betrag in H&#246;he von insgesamt 2.638,84 EUR geltend. Sie k&#252;ndigte zugleich an, dass sie die Absicherung des Gehwegs am 13. April 2012 gegen 14.00 Uhr r&#228;umen werde, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Zahlungseingang erfolgt sein sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 10. April 2012 gab die Beklagte dem Kl&#228;ger auf, die bestehende Absperrvorrichtung auf der B&#252;rgersteig- und Parkstreifenfl&#228;che vor seinem Haus in der F.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Str. 144, die am 13. April 2012 um 14.00 Uhr durch die GVT mbH abgebaut werde, gleichwertig zu ersetzen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und dem Kl&#228;ger f&#252;r den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Mit Bescheid vom 27. April 2012 wurde dem Kl&#228;ger aufgegeben, das bestehende Sicherungsger&#252;st auf der B&#252;rgersteigfl&#228;che vor seinem Haus, das am 4. Mai 2012, ab ca. 9.00 Uhr abgebaut werde, gleichwertig zu ersetzen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und dem Kl&#228;ger f&#252;r den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Der Kl&#228;ger erhob gegen den Bescheid vom 27. April 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht und stellte zugleich einen Antrag auf Gew&#228;hrung einstweiligen Rechtsschutzes (Verfahren 4 K 1632/12 und 4 L 389/12). Mit Bescheid vom 16.&#160;Mai 2012 setzte die Beklagte die Ersatzvornahme bez&#252;glich der in den Bescheiden vom 10. April 2012 und 27.&#160;April 2012 angeordneten Ma&#223;nahmen fest und veranschlagte die voraussichtlichen Kosten auf 5.000,- EUR. Den Festsetzungsbescheid machte der Kl&#228;ger ebenfalls zum Gegenstand eines Klage- und Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Verfahren 4 K 1682/12 und 4 L 408/12). Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 forderte die Beklagte vom Kl&#228;ger die Kosten der Ersatzvornahme der Verkehrssicherung f&#252;r den Zeitraum vom 13.&#160;April 2012 bis zum 13. Juni 2012 in H&#246;he von 553,55 EUR. Hiergegen erhob der Kl&#228;ger ebenfalls Klage und stellte zugleich einen Eilantrag (Verfahren 4 K 1987/12 und 4 L 492/12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In den oben genannten Verfahren schlossen die Beteiligten am 10. August 2012 einen gerichtlichen Vergleich. Die Beklagte gestattete dem Kl&#228;ger in diesem unter anderem als Austauschmittel im Sinne des &#167; 21 OBG NRW f&#252;r die Ordnungsverf&#252;gung vom 10. April 2012 die Aufstellung eines bis zum Dachgeschoss reichenden Schutzger&#252;sts mit einem Netz im Bereich der oberen Ger&#252;stlage und mit Spanngurten im Bereich der Traufe. Die von der GVT mbH errichtete Absperrung sei damit nicht mehr erforderlich (Ziff. 1 des Vergleichs). Unter Ziff. 2 des Vergleichs erkl&#228;rte die Beklagte, Kosten der Ersatzvornahme nur bis zum 4. August 2012 zu erheben. F&#252;r die nicht durch den Bescheid vom 29.&#160;Juni 2012 gedeckten Kosten der durchgef&#252;hrten Ersatzvornahme durch die GVT mbH und den Dachdeckermeister S.&#160;&#160;&#160; werde dem Kl&#228;ger ein gesonderter Kostenbescheid zugehen. Die Verfahren wurden in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 31. August 2012 forderte die Beklagte vom Kl&#228;ger die Zahlung von weiteren Kosten in H&#246;he von 1.553,46 EUR, darunter unter anderem Kosten f&#252;r T&#228;tigkeiten des Dachdeckermeisters S.&#160;&#160;&#160; sowie Kosten in H&#246;he von 480,76 EUR f&#252;r die Absperrma&#223;nahme im Zeitraum vom 25. August bis zum 31. August 2011. Zur Begr&#252;ndung des Bescheids wurde insoweit im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Absperrung sei im Wege des Sofortvollzugs zwingend erforderlich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat am 1. Oktober 2012 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2012 begehrt hat, soweit darin die Kosten f&#252;r einen bestimmten Teil der T&#228;tigkeiten des Dachdeckermeisters S.&#160;&#160;&#160; und die Kosten f&#252;r die Absperrma&#223;nahme im Zeitraum vom 25. August bis zum 31. August 2011 gefordert werden. Die Beklagte hob (ausdr&#252;cklich) in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Januar 2013 den Kostenbescheid in H&#246;he von 68,11 EUR auf. Damit half sie dem kl&#228;gerischen Begehren ab, soweit sich dieses auf die geltend gemachten Dachdeckerkosten bezog. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat seine Klage, soweit sie sich gegen die Erhebung der Kosten in H&#246;he von 480,76 EUR f&#252;r die Absperrma&#223;nahme der GVT mbH f&#252;r den Zeitraum vom 25. August 2011 bis zum 31. August 2011 gerichtet hat, aufrechterhalten und zur Begr&#252;ndung im Wesentlichen vorgetragen: Es sei nicht ersichtlich, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Beklagte die Kosten f&#252;r die Absperrma&#223;nahme von ihm fordere. Eine angebliche Notma&#223;nahme am 25.&#160;August 2011 werde mit Nichtwissen bestritten. Die stra&#223;enverkehrsrechtliche Anordnung vom 25. August 2011 sei nicht das geeignete Mittel zur Beseitigung der aufgrund des Dachschadens am Geb&#228;ude bestehenden Gefahr gewesen. Die Gefahr h&#228;tte allein durch das Aufbauen eines Sicherungsger&#252;sts beseitigt werden k&#246;nnen. Diese Ma&#223;nahme h&#228;tte ihm von der Beklagten aufgegeben werden k&#246;nnen. Der Absperrma&#223;nahme h&#228;tte es dann nicht bedurft. Durch die Absperrung der Stra&#223;e seien unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig hohe Kosten entstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid des Oberb&#252;rgermeisters der Beklagten vom 31. August 2012 in der ge&#228;nderten Fassung der Erkl&#228;rung vom 15. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als darin ein Betrag von 480,76 EUR aufgrund der Schlussrechnung der Gesellschaft f&#252;r Verkehrstechnik mbH vom 2. April 2012 f&#252;r eine Notma&#223;nahme im Zeitraum vom 25. August 2011 bis 31. August 2011 gefordert wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat zur Begr&#252;ndung zun&#228;chst Bezug genommen auf die Ausf&#252;hrungen im angegriffenen Bescheid. Erg&#228;nzend hat sie unter anderem ausgef&#252;hrt, dass die Absperrung im Wege des Sofortvollzugs auch ohne Kontakt zu dem Eigent&#252;mer unter den gegebenen Umst&#228;nden zwingend erforderlich gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 15. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten im Hinblick auf die um 68,11 EUR reduzierte Kostenforderung &#252;bereinstimmend in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben. Im &#220;brigen hat es der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 31. August 2012 aufgehoben, soweit er noch streitgegenst&#228;ndlich war. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Absperrma&#223;nahme durch die GVT mbH vom 25. August bis zum 31.&#160;August 2011 komme auf der Grundlage von &#167;&#167;&#160;59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit &#167; 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW nicht in Betracht. Die der Kostenforderung zugrunde liegende Ersatzvornahme sei rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden &#167;&#160;55 Abs. 2 VwVG NRW seien nicht gegeben. Die Beklagte h&#228;tte dem Kl&#228;ger die konkrete Ma&#223;nahme, die Absperrung durch die GVT mbH, nicht rechtm&#228;&#223;ig aufgeben k&#246;nnen. Es fehle an einer Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r eine Ordnungsverf&#252;gung, mit der dem Kl&#228;ger die Einziehung eines Stra&#223;enabschnitts und die Herrichtung eines Fu&#223;g&#228;ngernotwegs auf der Fahrbahn einer Bundesstra&#223;e h&#228;tten aufgegeben werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung ihrer Berufung tr&#228;gt die Beklagte - ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend - im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen f&#252;r ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzugs h&#228;tten vorgelegen. Auf der Grundlage von &#167; 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bzw. &#167; 14 OBG NRW h&#228;tte an den Kl&#228;ger eine Ordnungsverf&#252;gung mit dem Inhalt ergehen k&#246;nnen, nach Einholung und Ma&#223;gabe einer entsprechenden stra&#223;enverkehrsrechtlichen Genehmigung eine Absperrung einzurichten bzw. von der GVT mbH als Fachfirma einrichten zu lassen, um die von dem schadhaften Dach ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Der fiktive Grundverwaltungsakt w&#228;re auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gewesen. Der Aufbau des zus&#228;tzlichen Schutzger&#252;sts durch den Kl&#228;ger sei erst am 3. September 2011 erfolgt. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren sei unter den konkreten Umst&#228;nden wegen Gefahr in Verzug nicht in Betracht gekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt - schrifts&#228;tzlich -,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil zu &#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; hilfsweise,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Revision zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Er h&#228;lt an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Erg&#228;nzend tr&#228;gt er im Wesentlichen vor: Eine behauptete Notma&#223;nahme im Sofortvollzug der Beklagten als untere Bauaufsichtsbeh&#246;rde habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte am 25. August 2011 den Gesch&#228;ftswillen gehabt habe, als untere Bauaufsichtsbeh&#246;rde ihm gegen&#252;ber ein bauordnungsrechtliches Handeln an seiner Stelle vorzunehmen. Der Gesch&#228;ftswille der Beklagten sei es gewesen, als Stra&#223;enordnungsbeh&#246;rde gegen&#252;ber der GVT mbH eine Anordnung nach &#167; 45 StVO und eine stra&#223;enverkehrsordnungsrechtliche Allgemeinverf&#252;gung zu erlassen. Die Bauaufsichtsbeh&#246;rde h&#228;tte ihm nichts aufgeben k&#246;nnen, was die Befugnisse der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde betreffe. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die &#246;ffentlich-rechtliche Befugnis der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde nicht durch eine Ordnungsverf&#252;gung der unteren Bauaufsichtsbeh&#246;rde auf ihn h&#228;tte &#252;bertragen und im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden k&#246;nnen. Das Einziehen des B&#252;rgersteigs und der Fahrbahn durch den Kl&#228;ger h&#228;tte nicht die vom Geb&#228;udedach ausgehende, bauordnungsrechtliche Gefahr beseitigt. Er habe w&#228;hrend der zwischenzeitlich vorgenommenen Reparatur des Geb&#228;udedachs keine Einziehung des B&#252;rgersteigs oder der Fahrbahn ben&#246;tigt. Es handele sich bei den Aufwendungen der Beklagten nicht um &#246;ffentlich-rechtliche Vollstreckungskosten. Ein Anspruch der Beklagten gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger auf Erstattung ihrer Kosten aus fraglicher Gesch&#228;ftsf&#252;hrung ohne Auftrag geh&#246;re als Leistungsklage vor die ordentlichen Gerichte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorg&#228;nge sowie der Gerichtsakten der Verfahren 4 K 1632/12, 4 K 1682/12, 4 K 1683/12, 1987/12, 4 L 389/12, 4 L 408/12, 4 L 409/12 und 4 L 492/12 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige, namentlich innerhalb der Frist des &#167; 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begr&#252;ndete Berufung der Beklagten hat Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Berufung zu &#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist, soweit sie noch anh&#228;ngig ist, zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid vom 31. August 2012, soweit er noch Gegenstand der Anfechtungsklage ist, ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (vgl. &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte fordert vom Kl&#228;ger zu Recht die Zahlung von Ersatzvornahmekosten f&#252;r die Absperrung des Gehwegs und des Seitenstreifens und das Einrichten eines Ersatzgehwegs vor seinem Haus in H&#246;he von 480,76 EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r den Erlass des Kostenbescheids sind die &#167;&#167; 59 Abs.&#160;1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit &#167; 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr.&#160;7 VO VwVG NRW.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Danach sind Betr&#228;ge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs an Beauftragte oder an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbeh&#246;rde durch die Ersatzvornahme entstanden sind, der Vollzugsbeh&#246;rde vom Pflichtigen zu erstatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kostenbescheid ist formell rechtm&#228;&#223;ig. Die Beklagte war als Kostengl&#228;ubigerin nach &#167; 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW f&#252;r den Erlass des Kostenbescheids zust&#228;ndig. Es liegt auch kein zur formellen Rechtswidrigkeit f&#252;hrender Anh&#246;rungsfehler vor. Zwar wurde dem Kl&#228;ger von der Beklagten vor Erlass des Kostenbescheids nicht - noch einmal ausdr&#252;cklich - Gelegenheit zur Stellungnahme einger&#228;umt. Eine solche Anh&#246;rung war jedoch im vorliegenden Fall nach den Umst&#228;nden des Einzelfalls nicht geboten im Sinne des &#167; 28 Abs. 2 VwVfG NRW. Aus dem oben genannten gerichtlichen Vergleich geht eindeutig hervor, dass die Beklagte beabsichtigte, f&#252;r die nicht durch den Bescheid vom 29.&#160;Juni 2012 gedeckten Kosten der durchgef&#252;hrten Ersatzvornahme durch die GVT mbH - und damit f&#252;r die hier in Rede stehenden Ma&#223;nahmen im Zeitraum vom 25. August bis zum 31. August 2011 - einen gesonderten Kostenbescheid zu erlassen. Der Kl&#228;ger musste demnach ohne Weiteres mit Erlass eines entsprechenden Bescheids rechnen. Zu den in diesem Zusammenhang - auch aus seiner Sicht - ma&#223;geblichen Aspekten hatte sich der Kl&#228;ger in den vorgenannten Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits ausf&#252;hrlich ge&#228;u&#223;ert. Einer weitergehenden Stellungnahmem&#246;glichkeit bedurfte es daher nicht. Im &#220;brigen w&#228;re ein etwaiger Anh&#246;rungsfehler nach &#167; 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW aber auch dadurch geheilt, dass sich die Beklagte mit dem kl&#228;gerischen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 im Einzelnen auseinandergesetzt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu den Anforderungen an die Nachholung einer unterbliebenen Anh&#246;rung im gerichtlichen Verfahren z. B.: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7 ff., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kostenbescheid ist materiell rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kostenforderung liegt eine rechtm&#228;&#223;ige Ersatzvornahme zugrunde. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in den &#167;&#167; 55 Abs. 2, 57 Nr. 1, 59, 63, 64 VwVG NRW.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r einen - mangels vorausgehenden Grundverwaltungsakts allein in Betracht kommenden - Sofortvollzug lagen vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenw&#228;rtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbeh&#246;rde innerhalb ihrer Befugnisse handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Eine fiktive, auf Durchf&#252;hrung der Absperrma&#223;nahmen - (fachm&#228;nnisches) Absperren des Gehwegs und des Seitenstreifens vor dem Wohnhaus des Kl&#228;gers und Einrichten eines Ersatzgehwegs nach Ma&#223;gabe einer entsprechenden stra&#223;enverkehrsrechtlichen Genehmigung/Anordnung - gerichtete Ordnungsverf&#252;gung an den Kl&#228;ger w&#228;re auf der Grundlage von &#167; 61 Abs. 1 Satz&#160;2 BauO NRW rechtm&#228;&#223;ig gewesen. Die Vorschrift erm&#228;chtigt nicht nur zur Auferlegung von Ma&#223;nahmen, die direkt darauf gerichtet sind, eine bauliche Anlage (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu versetzen, sondern auch zur Auferlegung von Sicherungsma&#223;nahmen, die dem Schutz anderer Rechtsg&#252;ter vor den von - einem nicht baurechtskonformen Zustand - einer baulichen Anlage ausgehenden Gefahren dienen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte war, da es um die Beseitigung solcher Gefahren ging, f&#252;r den Erlass einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verf&#252;gung nach &#167; 60 Abs.&#160;1 Nr. 3 BauO NRW zust&#228;ndig. Es lag auch eine die Bauordnungsbeh&#246;rde zum Einschreiten erm&#228;chtigende Gefahr vor. Das Haus des Kl&#228;gers stand nicht im Einklang mit den Vorgaben des &#167; 3 Abs. 1 BauO NRW, wonach bauliche Anlagen unter anderem so instandzuhalten sind, dass die &#246;ffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gef&#228;hrdet werden. Nach den Vor-Ort-Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten vom 24.&#160;August 2011, die durch den Dachdeckermeister S.&#160;&#160;&#160; ausweislich seines &#8222;Angebots&#8220; vom 29.&#160;August 2011 best&#228;tigt werden und dessen Richtigkeit der Kl&#228;ger zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, war das Dach des Wohnhauses des Kl&#228;gers zur Stra&#223;enseite hin stark besch&#228;digt, die Dachrinne und die unterste Dachpfannenreihe hingen durch. Dies begr&#252;ndete aus der ma&#223;geblichen ex-ante-Sicht, d. h. nach den Verh&#228;ltnissen und dem m&#246;glichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der (fiktiven) Ma&#223;nahme, eine konkrete Gefahr, also eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem gesch&#252;tzten Rechtsgut eintreten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Begriff der Gefahr: BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 3.03 -, juris Rn. 23 f., und vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51 = D&#214;V 1974, 637 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 - BRS 79 Nr. 130 = juris Rn. 68, Beschl&#252;sse vom 3. Juli 2012 - 2 B 748/12 -, BauR 2012, 1779 = juris Rn. 18, und vom 21. Februar 2011 - 2 E 186/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend war hinreichend wahrscheinlich zu erwarten, dass Dachpfannen oder andere Dachteile - insbesondere bei jederzeit m&#246;glichem Wind oder Regen, aber auch sonst jederzeit - von dem Geb&#228;ude herunterfallen w&#252;rden. Durch die, zumal aus gro&#223;er H&#246;he, herunterfallenden Teile drohten erhebliche Sch&#228;den an Leib, Leben oder Eigentum von Fu&#223;g&#228;ngern und anderen Verkehrsteilnehmern, die den Bereich vor dem Wohnhaus des Kl&#228;gers zahlreich passieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Beseitigung der Gefahr konnte die Beklagte ermessensfehlerfrei den Kl&#228;ger als (Mit-)Eigent&#252;mer des Wohnhauses nach &#167; 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW als Zustandsverantwortlichen in Anspruch nehmen. Der Kl&#228;ger war zudem Verhaltensverantwortlicher nach &#167; 17 Abs. 1 OBG NRW. Eine Verhaltenshaftung kann auch durch ein Unterlassen begr&#252;ndet werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tun besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1988 - 11 B 186/88 -, BauR 1988, 457 f., zum Umfang der Zustandshaftung siehe nochmals OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 2 B 748/12 -, BauR 2012, 1779 = juris Rn. 17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Diese ergab sich f&#252;r den Kl&#228;ger vorliegend aus seiner Pflicht, seine bauliche Anlage den Anforderungen des &#167; 3 Abs. 1 BauO NRW entsprechend so instand zu halten, dass die &#246;ffentliche Sicherheit nicht gef&#228;hrdet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Das fiktive Gebot an den Kl&#228;ger, die Absperrma&#223;nahmen durchzuf&#252;hren, h&#228;tte auch den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit gewahrt (vgl. auch &#167; 15 OBG NRW).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ma&#223;nahme war zun&#228;chst geeignet, um der von dem schadhaften Dach ausgehenden Gefahr zu begegnen. Nach der fachlichen Einsch&#228;tzung der Beklagten war der Abstand zwischen dem schadhaften Bereich des Dachs und dem Ersatzgehweg ausreichend, um zu verhindern, dass Fu&#223;g&#228;nger und andere Verkehrsteilnehmer von herunterfallenden Dachteilen direkt getroffen werden. Ausgehend von der Tiefe des B&#252;rgersteigs vor dem Wohnhaus des Kl&#228;gers erscheint diese Einsch&#228;tzung keinesfalls als offensichtlich verfehlt. Soweit die Prozessbevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers im Er&#246;rterungstermin darauf Bezug genommen hat, es sei nicht auszuschlie&#223;en gewesen, dass vom Dach herunterfallende Dachpfannen oder andere Dachteile bis in den Bereich des eingerichteten Ersatzgehwegs h&#228;tten hinein geraten k&#246;nnen, stellt dies die grunds&#228;tzliche Eignung der Ma&#223;nahme zur Eind&#228;mmung der in Rede stehenden Gefahr nicht in Frage, zumal eine Komplettsperrung des Gehwegs und des Seitenstreifens vor dem Haus des Kl&#228;gers und der Verweis der Fu&#223;g&#228;nger auf die andere Stra&#223;enseite angesichts der starken Frequentierung der B 7 an dieser Stelle nach den plausiblen Darlegungen der Vertreter der Beklagten im Er&#246;rterungstermin als Alternativma&#223;nahme nicht in Betracht kam.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ma&#223;nahme war auch erforderlich. Die Beklagte h&#228;tte nicht - anders als der Kl&#228;ger meint - als weniger belastende, gleich effektive Ma&#223;nahme ihm (fiktiv) die Errichtung eines Schutzger&#252;sts mit Anbringung eines Sicherheitsnetzes in der Gestalt aufgeben m&#252;ssen, wie dies sp&#228;ter zwischen den Beteiligten in dem oben genannten gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist. Die Errichtung eines Ger&#252;sts h&#228;tte, wie von den Vertretern der Beklagten im Er&#246;rterungstermin ausgef&#252;hrt wurde und was durch die zeitlichen Abl&#228;ufe im Folgenden best&#228;tigt wird - die vollst&#228;ndige Errichtung eines Ger&#252;sts erfolgte nicht vor dem 1. September 2011 -, eine gewisse Zeit in Anspruch genommen und kam demnach als erste, schnell zu verwirklichende Sicherungsma&#223;nahme nicht in Betracht. Ausgehend von dem Vorstehenden ergibt sich, dass als mildere, ebenso effektive Gefahrenabwehrma&#223;nahme auch nicht die Auferlegung einer sofortigen Instandsetzungspflicht gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger in Betracht gekommen w&#228;re. Die Beklagte hat sich vielmehr - gerade unter Beachtung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes - darauf beschr&#228;nkt, eine die Gefahrenstelle zun&#228;chst nur sichernde Ma&#223;nahme zu treffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der fiktive Grundverwaltungsakt w&#228;re nicht wegen rechtlicher Unm&#246;glichkeit rechtswidrig gewesen. Der Kl&#228;ger h&#228;tte nach Einholung und nach Ma&#223;gabe einer entsprechenden stra&#223;enverkehrsrechtlichen Genehmigung bzw. Anordnung den Gehweg und den Seitenstreifen vor seinem Haus absperren und einen Ersatzgehweg einrichten k&#246;nnen bzw. von einer Fachfirma die erforderlichen Ma&#223;nahmen durchf&#252;hren lassen k&#246;nnen. Eine entsprechende stra&#223;enverkehrsrechtliche Genehmigung h&#228;tten der Kl&#228;ger oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen auf der Grundlage von &#167; 45 Abs. 6 StVO - wie gegen&#252;ber der GVT mbH erfolgt - erlangen k&#246;nnen. Nach dieser Vorschrift m&#252;ssen - und k&#246;nnen - Unternehmer vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Stra&#223;enverkehr auswirken, von der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde Anordnungen nach Absatz 1 und 3 unter anderem dar&#252;ber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweise Stra&#223;ensperrung, zu beschr&#228;nken, zu leiten und zu regeln ist. Diese Vorschrift ist grunds&#228;tzlich f&#252;r alle Arbeiten anwendbar, sofern sie sich auf den Stra&#223;enverkehr auswirken, betrifft also nicht nur Arbeiten am Stra&#223;enk&#246;rper selbst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bad.-W&#252;rtt. VGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 -, VBlBW 2010, 198 = juris Rn. 17; K&#246;nig, in: ders./Dauer, Stra&#223;enverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, &#167; 45 StVO Rn. 45; He&#223;, in: Burmann/He&#223;/u.a., Stra&#223;enverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, &#167; 45 StVO Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Sie bildet auch eine hinreichende Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r F&#228;lle wie den vorliegenden, in dem nicht erst die bevorstehenden Bauarbeiten selbst zu einer Gef&#228;hrdung von Verkehrsteilnehmern f&#252;hren, denen durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen begegnet werden muss, sondern bereits ein die Stra&#223;enverkehrsteilnehmer gef&#228;hrdender Zustand einer baulichen Anlage vorliegt, der in Erf&#252;llung der Instandsetzungspflicht aus &#167; 3 Abs. 1 BauO NRW beseitigt werden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Eine rechtliche Unm&#246;glichkeit folgt hiervon ausgehend auch nicht daraus, dass dem Kl&#228;ger mit der hier in Rede stehenden fiktiven Grundverf&#252;gung aufgegeben worden w&#228;re, im Hinblick auf die Regelung des Verkehrs hoheitlich t&#228;tig zu werden. Handelt ein Privater auf der Grundlage von Anordnungen nach &#167;&#160;45 Abs.&#160;6 StVO, wird er gerade nicht selbst hoheitlich t&#228;tig. Die hoheitliche Entscheidungskompetenz verbleibt bei der Beh&#246;rde. Dem Privaten obliegt lediglich die tats&#228;chliche Umsetzung der zuvor von dieser getroffenen Entscheidung, er ist lediglich als sogenannter Verwaltungshelfer technisches Ausf&#252;hrungsorgan der anordnenden Beh&#246;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 4522/99 -, NWVBl. 2001, 184 = juris Rn. 3; Bad.-W&#252;rtt. VGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 -, VBlBW 2010, 198 = juris Rn. 17. Siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 9. Juni 1998 - 9 U 129/97 -, NVwZ-RR 1999, 223 = juris Rn. 21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sofortvollzug war auch zur Abwendung einer gegenw&#228;rtigen Gefahr notwendig. Eine gegenw&#228;rtige Gefahr im Sinne des &#167; 55 Abs. 2 VwVG NRW liegt bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung des sch&#228;digenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allern&#228;chster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51 = D&#214;V 1974, 637 = juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, DVBl. 2010, 1455 = juris Rn. 20.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei sind an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad - wie beim einfachen Gefahrenbegriff - umso geringere Anforderungen zu stellen, je gr&#246;&#223;er und gewichtiger der zu bef&#252;rchtende Schaden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 3.03 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 - BRS 79 Nr.&#160;130 = juris Rn. 70.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Danach lag hier aus der auch insoweit allein ma&#223;geblichen ex-ante-Sicht eine gegenw&#228;rtige Gefahr vor. Es war angesichts der Unbeherrschbarkeit der Gefahrenquelle und der starken Frequentierung der B 7 im Bereich des Wohnhauses des Kl&#228;gers jederzeit mit dem Eintritt eines erheblichen Schadens an den besonders bedeutenden Rechtsg&#252;tern Leib und Leben zu rechnen. Zur Abwehr dieser gegenw&#228;rtigen Gefahr war es auch notwendig im Sinne des &#167; 55 Abs. 2 VwVG NRW, den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden. Angesichts der bestehenden gegenw&#228;rtigen Gefahrenlage war sofortige Abhilfe derart geboten, dass nicht mit der Anordnung und Durchf&#252;hrung von Gefahrenabwehrbeseitigungsma&#223;nahmen im gestreckten Vollzug zugewartet werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu den diesbez&#252;glichen Anforderungen an den Sofortvollzug: OVG NRW, Beschluss vom 9.&#160;April 2008 - 11 A 1386/05 -, NVwZ-RR 2008, 437 = juris Rn. 20, Urteile vom 17. Juni 2004 &#8209;&#160;7&#160;A 4492/99 -, juris Rn. 61, vom 30. Juli 1998 &#8209;&#160;20 A 5664/96 -, juris Rn. 22, vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 -, ZfB 1997, 36 = juris Rn. 25, und vom 7. Mai 1998 - 20 A 1335/96 -, S.&#160;9 f. des amtlichen Umdrucks.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren h&#228;tte vorliegend des Erlasses einer mit einer Zwangsmittelandrohung versehenen Ordnungsverf&#252;gung gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger, in der ihm - wenn auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - eine angemessene Frist zur Erf&#252;llung der aufgegebenen Ma&#223;nahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen gewesen w&#228;re, bedurft. Selbst wenn die mit einem solchen Vorgehen im gestreckten Verfahren verbundenen Verz&#246;gerungen bei Ausnutzung aller M&#246;glichkeiten zur Verk&#252;rzung des gestreckten Verfahrens hier nur gering ausgefallen w&#228;ren - im Idealfall m&#246;glicherweise nur ein bis zwei Tage in Anspruch genommen h&#228;tten -, durfte die Beklagte angesichts der geschilderten gegenw&#228;rtigen Gefahrenlage, in der jederzeit ein Schaden an Leib- und Leben von Stra&#223;enverkehrsteilnehmern einzutreten drohte, im Wege des Sofortvollzugs Gefahrenabwehrma&#223;nahmen einleiten. Sie hat dies auch getan, indem sie noch am 24. August 2011 die GVT mbH mit Sicherungsma&#223;nahmen beauftragte, die diese schon am 25. August 2011 umsetzte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Lagen die Voraussetzungen f&#252;r eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug demnach zum Zeitpunkt ihrer Einleitung vor, begegnet es zun&#228;chst keinen Bedenken, dass die Beklagte vom Kl&#228;ger die Kosten f&#252;r das Aufstellen der Absperrvorrichtungen durch die GVT mbH fordert. Sie macht zudem in nicht zu beanstandender Weise die von der GVT mbH in Rechnung gestellten Vorhaltungskosten f&#252;r den Zeitraum vom 25. August bis zum 31.&#160;August 2011 geltend. Es kann offen bleiben, ob bzw. (ab) wann eine Beh&#246;rde, wenn sie im Wege des Sofortvollzugs eine Ersatzvornahme durchf&#252;hrt, die sich nicht in einer punktuellen Ma&#223;nahme ersch&#246;pft, sondern eine (zun&#228;chst) andauernde Ma&#223;nahme betrifft, m&#246;glicherweise unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeits- und Rechtsschutzgesichtspunkten in das gestreckte Verfahren &#8222;&#252;berwechseln&#8220; muss. In der hier gegebenen Situation war dies jedenfalls vor Ablauf der ersten Woche, f&#252;r die allein die Beklagte die Vorhaltungskosten erhebt, noch nicht der Fall. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Kl&#228;gers, er habe von der Vollstreckung gegen ihn &#252;berhaupt nichts gewusst. Denn f&#252;r ihn war bei objektivierter Betrachtung ohne Weiteres erkennbar - auch wenn davon auszugehen w&#228;re, dass die an seine Tochter gerichtete Aufforderung der Mitarbeiter des Beklagten vom 24. August 2011 sowie die an diese gerichtete Auftragsbest&#228;tigung der GVT mbH vom 25. August 2011 den Kl&#228;ger nicht erreichte -, dass die Absperrung vor seinem Wohnhaus zur Abwehr der von dem schadhaften Dach seines Wohnhauses ausgehenden Gefahr f&#252;r Fu&#223;g&#228;nger und andere Stra&#223;enverkehrsteilnehmer diente und somit eine Gefahrenabwehrma&#223;nahme darstellte, f&#252;r die er als Eigent&#252;mer des Geb&#228;udes und Unterhaltungspflichtiger prim&#228;r verantwortlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Der damit dem Grunde nach gegebenen Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme f&#252;r den in Rede stehenden Zeitraum und der Geltendmachung dieser Kosten mit dem streitgegenst&#228;ndlichen Leistungsbescheid steht auch nicht etwa entgegen, dass - wie der Kl&#228;ger meint - die Beklagte tats&#228;chlich nicht im Wege des Sofortvollzugs einer bauaufsichtlichen Ordnungsverf&#252;gung mit dem oben genannten Inhalt gehandelt habe bzw. habe handeln wollen, sondern die GVT mbH mit der Durchf&#252;hrung allein einer stra&#223;enverkehrsrechtlichen Ma&#223;nahme ohne rechtlichen Grund in seinem Namen beauftragt habe mit der Folge, dass eine Kostenerstattung allein auf zivilrechtlicher Grundlage in Betracht k&#228;me. Dass die Beklagte - bei ma&#223;geblicher objektivierter Betrachtung - eine (fiktive) bauaufsichtliche Ordnungsverf&#252;gung gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger vollstreckt und nicht etwa f&#252;r diesen eine Beauftragung vorgenommen hat, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass sie zur Abwehr der von dem schadhaften Dach des Wohnhauses des Kl&#228;gers ausgehenden Gefahren - einen anderen Grund f&#252;r die Absperrma&#223;nahmen gab es nicht - handelte. Da - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - alle Voraussetzungen f&#252;r ein bauaufsichtliches Handeln, auch f&#252;r die Vollstreckung einer (fiktiven) Ordnungsverf&#252;gung des in Rede stehenden Inhalts im Wege des Sofortvollzugs vorlagen, bestand auch kein Grund f&#252;r die Beklagte, nicht im Wege der Vollstreckung gegen den Kl&#228;ger vorzugehen, sondern zivilrechtlich im Wege der Beauftragung. Dass die stra&#223;enverkehrsrechtliche Genehmigung bzw. Anordnung vom 25.&#160;August 2011 eine Voraussetzung f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Ersatzvornahme durch die hiermit von der Beklagten beauftragte GVT mbH und nicht etwa eine davon unabh&#228;ngige stra&#223;enverkehrsrechtliche Ma&#223;nahme darstellte, ergibt sich aus dem Inhalt des stra&#223;enverkehrsrechtlichen Bescheids, in dem eindeutig Bezug genommen wird auf die aufgrund des Dachschadens und der damit verbundenen Gefahren erforderlichen Absperrma&#223;nahmen. Die Bezeichnung des Kl&#228;gers als &#8222;Auftraggeber&#8220; in dem Bescheid ist hiervon ausgehend ebenso wenig aussagekr&#228;ftig, wie der Umstand, dass die GVT mbH Rechnungen zun&#228;chst an den Kl&#228;ger und seine Ehefrau versandte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Bescheid ist auch nicht mit Blick auf die H&#246;he der vom Kl&#228;ger</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">geforderten Kosten zu beanstanden. Die GVT mbH, die die Beklagte mit der Durchf&#252;hrung der Ersatzvornahme beauftragt hat, hat die einzelnen Rechnungspositionen in der 1. Teilrechnung vom 29. August 2011 nachvollziehbar aufgeschl&#252;sselt. Keine Bedenken bestehen dahingehend, dass die Beklagte auch die Verwaltungsgeb&#252;hr f&#252;r die stra&#223;enverkehrsrechtliche Genehmigung dem Kl&#228;ger auferlegt, denn diese geh&#246;rt zu den Kosten, die der GVT mbH bei der Durchf&#252;hrung der Ersatzvornahme entstanden sind - und &#252;berdies auch dem Kl&#228;ger entstanden w&#228;ren, h&#228;tte er die Absperrma&#223;nahmen selbst durchgef&#252;hrt bzw. durch eine Fachfirma durchf&#252;hren lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war entsprechend dem Kostentenor zu &#228;ndern. Soweit es den &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rten Teil des Verfahrens betrifft - dieser entspricht ca. 1/8 der urspr&#252;nglich im erstinstanzlichen Verfahren im Streit stehenden Kostenforderung -, bleibt es bei der auf Billigkeitserw&#228;gungen beruhenden Kostentragungspflicht der Beklagten. Im &#220;brigen sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem unterlegenen Kl&#228;ger aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 VwGO in Verbindung mit &#167;&#167; 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision war nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des nach &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine - revisibles Recht betreffende - Rechtsfrage von grunds&#228;tzlicher Bedeutung hat der Kl&#228;ger auch nicht benannt.</p>\n      "
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