List view for cases

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    "file_number": "L 5 KA 35/18 NZB",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 12.04.2018 zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Streitig ist ein Arzneimittelregress in H&#246;he von (iHv) 340,89 &#8364; betreffend die Quartale II/2012 bis III/2013.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger nimmt als Arzt f&#252;r Allgemeinmedizin in B an der vertrags&#228;rztlichen Versorgung im Bezirk der Beigeladenen zu 1 teil. Ua in den streitgegenst&#228;ndlichen Quartalen verordnete er dem bei der Beigeladenen zu 2 gesetzlich krankenversicherten, 1939 geborenen, L M (im Folgenden: Versicherter) mehrfach das seinerzeit fiktiv zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel Pentalong 80 mg Tabletten zu Lasten der Beigeladenen zu 2.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Auf Antrag der Beigeladenen zu 2 vom 23.07.2014 setzte die Beklagte nach Anh&#246;rung des Kl&#228;gers mit Bescheid vom 23.11.2015 hinsichtlich der Verordnungen von Pentalong 80 mg Tabletten gegen&#252;ber dem Versicherten in den Quartalen II/2012 bis III/2013 einen Regress iHv insgesamt 340,89 &#8364; (netto) gegen den Kl&#228;ger fest. Ein solcher sei vorliegend nicht aufgrund von &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung ausgeschlossen. Zwar l&#228;gen die sich nach Rezeptaddition ergebenden Nettobetr&#228;ge je Quartal unterhalb der festgelegten Geringf&#252;gigkeitsgrenze (vgl im Einzelnen die Darstellung der dem Regress zu Grunde liegenden Verordnungen und der Regressh&#246;he in den einzelnen Quartalen auf Seite 12 f des Bescheides vom 23.11.2015 &#8211; Bl 25 f VerwA der Beklagten). Die Beigeladene zu 2 habe sich in ihrem Pr&#252;fantrag aber auf das Vorliegen einer grunds&#228;tzlichen Bedeutung berufen und diesbez&#252;glich ausgef&#252;hrt, dass alle Vertrags&#228;rzte &#252;ber die fehlende Verordnungsf&#228;higkeit von Pentalong informiert worden seien. Gem&#228;&#223; &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung schlie&#223;e die Geringf&#252;gigkeitsgrenze Antr&#228;ge in F&#228;llen von grunds&#228;tzlicher Bedeutung nicht aus. Der Begriff der grunds&#228;tzlichen Bedeutung werde in der Pr&#252;fvereinbarung selbst nicht definiert, so dass die Bedeutung des Begriffes durch Auslegung zu ermitteln sei. Im Rahmen einer solchen Auslegung ergebe sich ua im Hinblick auf die Bedeutung des Begriffs innerhalb des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), dass F&#228;lle, die zur Sicherung der Rechtsordnung und einer einheitlichen Spruchpraxis einer Entscheidung bed&#252;rften, von grunds&#228;tzlicher Bedeutung seien. Vorliegend habe die Beigeladene zu 1 am 02.03.2012 auf ihrer Internetseite den Hinweis ver&#246;ffentlicht, dass es sich bei dem hier pr&#252;frelevanten Pr&#228;parat um ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel handele und dass dieses nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsf&#228;hig sei. Auch die Arbeitsgruppe Zielvereinbarung Rheinland-Pfalz habe ein entsprechendes Schreiben mit Stand 01.08.2012 an alle &#196;rzte in Rheinland-Pfalz versandt. Das Pr&#228;parat sei trotz der klaren Rechtslage und der zus&#228;tzlich erfolgten Informationen von einer gr&#246;&#223;eren Zahl der &#196;rzte in Rheinland-Pfalz &#252;ber mehrere Quartale hinweg weiter verordnet worden. Das vorliegende Verfahren sei eines der auf Antrag der Beigeladenen zu 2 eingeleiteten &#252;ber 400 Pr&#252;fverfahren, die einer einheitlichen Entscheidung bed&#252;rften. Somit liege eine Besonderheit vor mit der Folge, dass die Unterschreitung der Geringf&#252;gigkeitsgrenze der Durchf&#252;hrung der Pr&#252;fung nicht entgegenstehe. Zur Begr&#252;ndung in der Sache sei anzuf&#252;hren, dass das Pr&#228;parat Pentalong 80 mg Tabletten nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung habe verordnet werden d&#252;rfen, so dass weder eine Leistungspflicht der Krankenkassen noch ein Versorgungsanspruch der Versicherten bestanden habe. Pentalong 80 mg Tabletten seien zum Verordnungszeitpunkt nur fiktiv zugelassen gewesen; die fiktive Zulassung gen&#252;ge aber nicht den Anforderungen, die vorliegen m&#252;ssten, um eine Verordnungsf&#228;higkeit zu begr&#252;nden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folge aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Arzneimittels, sofern hierbei dessen Qualit&#228;t, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gepr&#252;ft worden sei, zugleich die Verordnungsf&#228;higkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. F&#252;r eine solche Schlussfolgerung von der arzneimittelrechtlichen Zulassung auf die Verordnungsf&#228;higkeit fehle aber dann die Grundlage, wenn der Zulassung keine &#8211; oder eine strukturell nur unzureichende &#8211; &#220;berpr&#252;fung der Qualit&#228;t, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu Grunde gelegen habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.11.2008 &#8211; B 6 KA 63/07 R). Bei Pentalong 80 mg Tabletten sei eine solche Zulassungssituation gegeben. Sp&#228;testens mit Vorliegen des Versagungsbescheides des Bundesinstitutes f&#252;r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 24.12.2005 sei Pentalong 80 mg Tabletten nicht mehr verordnungsf&#228;hig im Sinne des (iSd) F&#252;nften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewesen und habe dementsprechend nicht verordnet werden d&#252;rfen. Fehle die Verordnungsf&#228;higkeit, sei Unwirtschaftlichkeit zu bejahen. Vorliegend sei auch kein Fall gegeben, in welchem ausnahmsweise die Verordnung unter Zugrundelegung der seitens des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98) &#8211; und nunmehr in &#167; 2 Abs 1a SGB V normierten &#8211; genannten Voraussetzungen zul&#228;ssig und geboten sei. Es fehle an einem entsprechenden Krankheitsbild. Dar&#252;ber hinaus k&#246;nne sich der Vertragsarzt auch nicht darauf berufen, von der fiktiven Zulassung keine Kenntnis gehabt zu haben. Das BSG habe in mehreren Entscheidungen (Hinweis zB auf Urteil vom 05.11.2008 &#8211; B 6 KA 63/07 R &#8211; mit weiteren Nachweisen &lt;mwN&gt;) eindeutig festgehalten, dass ein Verschuldenserfordernis im Rahmen von Verordnungsregressen gem&#228;&#223; &#167; 106 SGB V nicht bestehe. Daher sei es rechtlich ohne Bedeutung, ob ein Vertragsarzt auf die Verordnungsf&#228;higkeit des Pr&#228;parates vertraut und die Verordnung gutgl&#228;ubig vorgenommen habe. Des Weiteren habe die Beigeladene zu 1 am 02.03.2012 den bereits erw&#228;hnten Hinweis auf ihrer Internetseite ver&#246;ffentlicht und auch die Arbeitsgruppe Zielvereinbarung Rheinland-Pfalz habe das bereits erw&#228;hnte Schreiben mit Stand 01.08.2012 an alle &#196;rzte in Rheinland-Pfalz versandt. Ferner greife auch nicht das Argument, dass die Erstverordnung von Pentalong auf Empfehlung der Fachklinik (Kardiologische Abteilung der St. V.-Kliniken K.) vorgenommen worden sei. Diesbez&#252;glich werde darauf hingewiesen, dass allein der ausstellende Arzt die Verantwortung f&#252;r seine Verordnungen trage. Individuelle Therapieversuche mit nicht verordnungsf&#228;higen Arzneimitteln seien nicht zul&#228;ssig. Vorliegend habe auch nicht das Erfordernis einer vorhergehenden Beratung bestanden. Nach der Rechtsprechung des BSG stelle das T&#228;tigen unzul&#228;ssiger Verordnungen einen sog Basismangel dar, bei welchem unzweifelhaft Unwirtschaftlichkeit gegeben und daher eine vorg&#228;ngige Beratung nicht mehr erforderlich sei (Hinweis auf ua Urteil vom 18.08.2010 &#8211; B 6 KA 14/09 R). Abschlie&#223;end werde auf eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 19.11.2014 (S 22 KA 314/13) hingewiesen, nach welcher die Verordnung des fiktiv zugelassenen Pr&#228;parates Pentalong 80 mg Tabletten unwirtschaftlich sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Am 15.12.2015 hat der Kl&#228;ger Klage vor dem SG Mainz erhoben. Soweit auf ein angeblich im April 2012 zugestelltes Informationsschreiben hingewiesen worden sei, sei fraglich, wie dies &#8222;hellseherisch&#8220; auf den Sachstand vom 01.08.2012 habe Bezug nehmen k&#246;nnen. W&#252;rden die Bearbeitungszeiten der Beigeladenen zu 1 und die Tatsache ber&#252;cksichtigt, dass Sachst&#228;nde zu einem bestimmten Zeitpunkt erst Monate sp&#228;ter ermittelt w&#252;rden, k&#246;nne das regressbegr&#252;ndende Rundschreiben fr&#252;hestens im Folgejahr, also im April 2013, zugestellt worden sein. Dementsprechend sei in seinem Fall allenfalls noch f&#252;r die Quartale II/2013 und III/2013 ein Regress iHv insgesamt 103,16 &#8364; (34,39 &#8364; + 68,77 &#8364;) relevant. Da somit ein Betrag von 100,- &#8364; je Arzt und Kalendervierteljahr nicht &#252;berstiegen werde, sei die Pr&#252;fung der Wirtschaftlichkeit unzul&#228;ssig. Pentalong z&#228;hle auch nicht zu seinem Verordnungsspektrum, sondern sei nur im Falle eines einzigen schwerstherzkranken Patienten auf Empfehlung der kardiologischen Abteilung des St&#228;dtischen Krankenhauses K. verordnet worden. Dass gerade dieser Fall - im Widerspruch zu allen beteiligten kardiologischen Fach&#228;rzten - nicht mit dem Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005 in Einklang gebracht worden sei, belege eine &#8222;disqualifizierende, medizinisch-fachliche Inkompetenz&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Durch Gerichtsbescheid vom 12.04.2018 hat das SG Mainz den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2015 aufgehoben und die Klage im &#220;brigen &#8211; soweit der Kl&#228;ger begehrte &#8222;wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung zur Sicherung der Rechtsordnung und einer einheitlichen Spruchpraxis die Beklagten anzuweisen, alle derzeit noch laufenden und bereits abgeschlossenen Verfahren in dieser Sache entsprechend aufzuheben und zu korrigieren&#8220; - abgewiesen. Die gegen den Pr&#252;fbescheid vom 23.11.2015 gerichtete Anfechtungsklage im Sinne von (iSv) &#167; 54 Abs 1 SGG sei zul&#228;ssig und begr&#252;ndet. Der Pr&#252;fbescheid vom 23.11.2015 sei rechtswidrig und verletze den Kl&#228;ger in eigenen Rechten. Zwar sei eine Wirtschaftlichkeitspr&#252;fung als Einzelfallpr&#252;fung gem&#228;&#223; &#167; 106 SGB V in der seinerzeit geltenden Fassung in Verbindung mit (iVm) &#167; 10 Abs 2 Pr&#252;fvereinbarung zul&#228;ssig. Vorliegend sei jedoch die Wirtschaftlichkeitspr&#252;fung auf Grund Geringf&#252;gigkeit des Regresses iSd &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung ausgeschlossen, da der Wert der Verordnung in keinem der gepr&#252;ften Quartale den Betrag von 100,- &#8364; &#252;berschritten habe. Die in &#167; 16 Abs 4 letzter HS Pr&#252;fvereinbarung geregelte R&#252;ckausnahme greife vorliegend nicht ein. Danach seien auch Regresse unterhalb der Geringf&#252;gigkeitsgrenze von 100,- &#8364; pro Quartal zul&#228;ssig, wenn &#8222;Antr&#228;ge in F&#228;llen von grunds&#228;tzlicher Bedeutung&#8220; gegeben seien. Die vorliegende Konstellation entspreche nicht dem Begriff der &#8222;grunds&#228;tzlichen Bedeutung&#8220;. Was unter dem Begriff der &#8222;F&#228;lle von grunds&#228;tzlicher Bedeutung&#8220; zu verstehen sei, ergebe sich aus der hier anzuwendenden Vorschrift des &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung selbst nicht. Die Regelung sei daher auslegungsbed&#252;rftig. Obwohl der Begriff in einer Vereinbarung, dh in einem Vertrag erscheine, handele es sich aber bei &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung von seiner Qualit&#228;t her um eine f&#252;r die Beteiligten bindende Norm. Daher g&#228;lten f&#252;r die Auslegung nicht die Grunds&#228;tze der Vertragsauslegung, sondern es seien die Auslegungsgrunds&#228;tze f&#252;r Rechtsnormen heranzuziehen. Diese Auslegungsmethoden beinhalteten die sprachlich/grammatikalische Auslegung (Wortlaut der Norm), die systematische Auslegung (Bedeutungszusammenhang der Norm), die historische Auslegung (Entstehungsgeschichte der Norm) und die teleologische Auslegung (Gesamtzweck der Norm, ratio legis). Die Auslegung finde stets ihre Grenzen am objektivierten, im Wortlaut der Norm zum Ausdruck gebrachten Willen des Normgebers (Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, vor &#167; 1 Rn 40 ff). Ausgehend hiervon sei der Begriff der &#8222;F&#228;lle von grunds&#228;tzlicher Bedeutung&#8220;, auch unter Ber&#252;cksichtigung des Prinzips der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und unter Ber&#252;cksichtigung, dass der Begriff zB im Prozessrecht (Hinweis auf &#167; 144 Abs 2 Nr 1, &#167; 160 Abs 2 Nr 1 SGG) eine bestimmte Bedeutung habe, dahingehend zu definieren, dass eine grunds&#228;tzliche Bedeutung nur vorliege, wenn eine Rechtsfrage kl&#228;rungsbed&#252;rftig sei. Eine solche Konstellation liege hier schon deshalb nicht vor, weil die Frage der Verordnungsf&#228;higkeit von Pentalong zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung l&#228;ngst im negativen Sinne entschieden sei. Die Beigeladene zu 2 verfolge mit ihrem Pr&#252;fantrag einen ganz anderen Zweck als die Kl&#228;rung der Verordnungsf&#228;higkeit von Pentalong. Sinn der hier streitgegenst&#228;ndlichen Pr&#252;fung solle sein, diejenigen Vertrags&#228;rzte zu regressieren, die (fortgesetzt und massenhaft) gegen das Verbot der Verordnung nicht verschreibungsf&#228;higer Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung versto&#223;en h&#228;tten. Diese Konstellation unter &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung zu subsumieren, sei allenfalls noch unter dem Gesichtspunkt einer teleologischen Auslegung vertretbar. Der durch den Wortlaut des Begriffs &#8222;F&#228;lle von grunds&#228;tzlicher Bedeutung&#8220; zum Ausdruck gebrachte objektivierte Wille des Normgebers w&#252;rde jedoch durch eine solche Auslegung verfehlt. Wollten die gesetzlichen Krankenversicherungen eine Regressm&#246;glichkeit f&#252;r F&#228;lle schaffen, in denen Vertrags&#228;rzte (fortgesetzt und massenhaft) nicht verschreibungsf&#228;hige Medikamente unterhalb der Bagatellgrenze verordnen, h&#228;tte dies im Wortlaut der Pr&#252;fungsvorschrift einen klaren und eindeutigen Ausdruck finden m&#252;ssen, zumal es sich dann auch um einen Eingriffstatbestand handele. Da dies nicht der Fall sei, k&#246;nne die R&#252;ckausnahmevorschrift des &#167; 16 Abs 4 letzter HS Pr&#252;fvereinbarung vorliegend keine Anwendung finden. Die Wirtschaftlichkeitspr&#252;fung sei dementsprechend vorliegend auf Grund der Vorschrift &#252;ber die Geringf&#252;gigkeitsgrenze in &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung ausgeschlossen. Im Hinblick auf das &#252;brigen Begehren des Kl&#228;gers sei die Klage, was in dem Urteil n&#228;her dargelegt wird, unzul&#228;ssig und daher abzuweisen. Der Gerichtsbescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach er mit der Berufung angefochten werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Gegen diesen ihr am 17.04.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat (nur) die Beklagte zun&#228;chst am 09.05.2018 &#8222;Berufung&#8220; eingelegt. Nach einem Hinweis des Senats mit Schreiben vom 24.07.2018, dass der Beschwerdewert iSv &#167; 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht erreicht sei, hat die Beklagte mit am 20.08.2018 bei dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz eingegangenen Schreiben vom 17.08.2018 ausgef&#252;hrt, dass der Gerichtsbescheid mit einem sachdienlichen Rechtsmittel habe angefochten werden sollen. Da das angefochtene &#8222;Urteil&#8220; (gemeint: Gerichtsbescheid) in seiner Rechtsmittelbelehrung hierf&#252;r die Berufung vorgesehen habe, habe sie, die Beklagte, einen Anfechtungsschriftsatz mit dem Wortlaut &#8222;Berufung&#8220; verfasst. Entsprechend des Hinweises des Senats werde dies nunmehr korrigiert und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben; die Berufung wurde mit Schreiben vom 27.08.2018 zur&#252;ckgenommen. Es sei der Beschwerdegrund der Divergenz iSv &#167; 144 Abs 2 Nr 2 SGG gegeben, da das &#8222;Urteil&#8220; (gemeint: Gerichtsbescheid) des SG Mainz von einer Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz abweiche. Das SG Mainz habe in seinem Gerichtsbescheid ausgef&#252;hrt, dass der Begriff der grunds&#228;tzlichen Bedeutung unter Beachtung des Prinzips der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und unter Ber&#252;cksichtigung, dass der Begriff zB im Prozessrecht eine bestimmte Bedeutung habe, dahingehend zu definieren sei, dass eine grunds&#228;tzliche Bedeutung nur vorliege, wenn eine Rechtsfrage kl&#228;rungsbed&#252;rftig sei. Diese Frage habe das SG Mainz sodann f&#252;r den vorliegenden Fall verneint. Die Feststellungen des SG Mainz, auf denen der Gerichtsbescheid auch beruhe, st&#252;nden jedoch im Widerspruch zu der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.05.2018 (L 5 KA 40/17). Dieses Verfahren habe die gleiche rechtliche Problematik betroffen. Dabei habe der Senat &#8211; wie in dem Schriftsatz zur Begr&#252;ndung der Nichtzulassungsbeschwerde w&#246;rtlich wiedergegeben wird - festgehalten, dass bei der Auslegung des Begriffs der grunds&#228;tzlichen Bedeutung iSv &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung nicht auf die Bedeutung des Begriffes im prozessrechtlichen Sinne zur&#252;ckzugreifen, sondern vielmehr auf dessen verwaltungsrechtlichen Zusammenhang abzustellen sei; es st&#252;nden Aspekte der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Vordergrund. Danach solle durch die Geringf&#252;gigkeitsgrenze auch aus verfahrens&#246;konomischen Gr&#252;nden verhindert werden, dass gegen &#196;rzte, die gelegentlich in geringem Umfang unwirtschaftliche Verordnungen t&#228;tigten, ein Pr&#252;fverfahren eingeleitet werde. Vorliegend gehe es jedoch um eine systematische Nichtbeachtung der fehlenden Verordnungsf&#228;higkeit von Pentalong in einer Vielzahl von F&#228;llen &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum, so dass ein Verordnungsvolumen von mehr als 400.000,- &#8364; zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung entstanden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 12.04.2018 zuzulassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat sich zu der zun&#228;chst erhobenen Berufung, nicht aber zu der Nichtzulassungsbeschwerde ge&#228;u&#223;ert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladene zu 1 hat materiell-rechtliche Ausf&#252;hrungen get&#228;tigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladene zu 2 hat sich den Ausf&#252;hrungen der Beklagten in der Beschwerdeschrift angeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Nichtzulassungsbeschwerde iSv &#167; 145 SGG hat auch in der Sache Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul&#228;ssig. Soweit sie erst durch Schreiben vom 17.08.2018, welches am 20.08.2018 bei dem LSG Rheinland-Pfalz einging, und damit nicht innerhalb eines Monats (&#167; 145 Abs 1 Satz 2 SGG) nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 17.04.2018 an die Beklagte erhoben wurde, steht dies der Zul&#228;ssigkeit nicht entgegen, weil vorliegend die Jahresfrist nach &#167; 66 Abs 2 Satz 1 SGG gilt. Soweit vorliegend weder dem Tenor noch den Entscheidungsgr&#252;nden des Gerichtsbescheides des SG Mainz eine Entscheidung &#252;ber die Zulassung der Berufung zu entnehmen ist, sondern allein in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Gerichtsbescheid auf die M&#246;glichkeit der Einlegung der Berufung hingewiesen wird, ist dies nicht als Entscheidung &#252;ber die Zulassung der Berufung zu verstehen; nach der Rechtsprechung des BSG stellt allein die Verwendung der f&#252;r eine zulassungsfreie Berufung &#252;blichen Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung &#252;ber die Zulassung, sondern eine falsche Belehrung dar (vgl nur Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 &#8211; juris Rn 20; Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R &#8211; juris Rn 12). Legt ein Beteiligter entsprechend dieser falschen Belehrung &#8211; wie vorliegend zun&#228;chst erfolgt - Berufung ein, ist diese zwar unzul&#228;ssig. Folge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ist allerdings, dass jedenfalls (zum Teil wird auch vertreten, dass keine Frist zu laufen beginnt; siehe zum Streitstand Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, &#167; 144 Rn 45a) binnen der Jahresfrist nach &#167; 66 Abs 2 Satz 1 SGG Berufung eingelegt werden kann. Die Jahresfrist ist vorliegend ersichtlich gewahrt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde zul&#228;ssig ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Entscheidung des SG von einer Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz abweicht (&#167; 144 Abs 2 Nr 2 SGG), mithin der &#8211; hier allein angef&#252;hrte &#8211; Zulassungsgrund der Divergenz vorliegt. Eine Divergenz im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn das SG seine Entscheidung auf einen abstrakten Rechtssatz gest&#252;tzt hat, der von einem anderen abstrakten Rechtssatz, auf dem eine Entscheidung eines der in &#167; 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte beruht, abweicht (Leitherer, aaO, &#167; 144 Rn 30 iVm &#167; 160 Rn 13 mwN). Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur bei einer fall&#252;bergreifenden, nicht lediglich auf W&#252;rdigung des Einzelfalles bezogenen rechtlichen Aussage vor (Leitherer, aaO, &#167; 160 Rn 13 mwN).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf&#252;llt. Die Beklagte hat zutreffend unter Zitierung des Urteils des Senats vom 24.05.2018 (L 5 KA 40/17) ausgef&#252;hrt, dass der Senat den Begriff der &#8222;grunds&#228;tzlichen Bedeutung&#8220; in &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung nicht unter Heranziehung des Begriffs der grunds&#228;tzlichen Bedeutung im prozessrechtlichen Sinne ausgelegt hat, sondern diesem unter Ber&#252;cksichtigung des verwaltungsrechtlichen Zusammenhangs, in dem dieser in &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung steht, eine andere Bedeutung zugemessen als im Prozessrecht. Namentlich hat der Senat ausgef&#252;hrt, dass mit Blick auf &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung Aspekte der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Vordergrund stehen. Demgegen&#252;ber hat das SG Mainz in dem angegriffenen Gerichtsbescheid entschieden, dass der Begriff der &#8222;grunds&#228;tzlichen Bedeutung&#8220; in &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung unter Ber&#252;cksichtigung, dass dieser Begriff zB im Prozessrecht (&#167; 144 Abs 2 Nr 1 und &#167; 160 Abs 2 Nr 1 SGG) eine bestimmte Bedeutung hat, ausgelegt. Dementsprechend sieht das SG Mainz in Anlehnung an die prozessrechtliche Bedeutung der Formulierung &#8222;grunds&#228;tzliche Bedeutung&#8220; das Vorliegen einer kl&#228;rungsbed&#252;rftigen Rechtsfrage als Voraussetzung eines Falles von &#8222;grunds&#228;tzlicher Bedeutung&#8220; an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Auf dieser Abweichung beruht der Gerichtsbescheid des SG Mainz auch. H&#228;tte das SG Mainz die Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz zu Grunde gelegt, w&#228;re dieses &#8211; wie das LSG Rheinland-Pfalz in dem Urteil vom 24.05.2018 &#8211; zu dem Ergebnis gelangt, das die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Regressbescheides nicht an der Geringf&#252;gigkeitsgrenze des &#167; 16 Abs 4 Pr&#252;fvereinbarung scheitert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Der erfolgreichen R&#252;ge des Zulassungsgrundes der Divergenz steht nicht entgegen, dass der angegriffene Gerichtsbescheid des SG Mainz auf den 12.04.2018 datiert, mithin zeitlich vor dem vorstehend zitierten und hier f&#252;r die Divergenz ma&#223;geblichen Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.05.2018 ergangen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschlie&#223;t, gebietet eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung der Nichtzulassungsbeschwerde, dem Beschwerdef&#252;hrer das Recht einzur&#228;umen, auch eine nachtr&#228;gliche Divergenz r&#252;gen zu k&#246;nnen (vgl zu &#167; 160 Abs 2 SGG BSG, Beschluss vom 08.09.2015 &#8211; B 1 KR 34/15 B &#8211; juris Rn 5 f unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.01.2000 &#8211; 2 BvR 2125/97). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das SG oder das LSG in dem anderen, die Divergenz nachtr&#228;glich herbeif&#252;hrenden Rechtsstreit die Berufung wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach &#167; 144 Abs 2 Nr 1 SGG) zugelassen haben. Dies impliziert die M&#246;glichkeit, dass der Beschwerdef&#252;hrer ohne die sp&#228;tere Entscheidung des LSG auch in seinem Rechtstreit die Grundsatzr&#252;ge h&#228;tte erheben k&#246;nnen (vgl BSG, aaO &#8211; juris Rn 4 unter Ber&#252;cksichtigung von &#167; 160 SGG). Die einem Beschwerdef&#252;hrer zun&#228;chst er&#246;ffnete Rechtsschutzm&#246;glichkeit d&#252;rfe &#8222;ihm nicht dadurch, aus der Hand geschlagen werden&#8220;, dass in einem anderen Rechtsstreit nachtr&#228;glich durch eine h&#246;here Instanz die Rechtsfrage in seinem Sinne entgegen der ergangenen, ihn belastenden Entscheidung gekl&#228;rt und ihm die Darlegung der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache nunmehr verschlossen werde (BSG, aaO, Rn 7). Der Beschwerdef&#252;hrer k&#246;nne sich in einem solchen Fall darauf beschr&#228;nken, nur die nachtr&#228;gliche Divergenz zu r&#252;gen; anders als in den F&#228;llen, in denen es erst nach Einreichung der Beschwerdebegr&#252;ndung zu einer Kl&#228;rung der Rechtsfrage komme, m&#252;sse der Beschwerdef&#252;hrer die - nicht mehr gegebene - grunds&#228;tzliche Bedeutung nicht darlegen (BSG, aaO, Rn 7).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>In Anwendung dieser Grunds&#228;tze war es ausreichend, dass sich die Beklagte auf den Zulassungsgrund der Divergenz berufen hat; eine vor Eintritt der Divergenz vorliegende grunds&#228;tzliche Bedeutung iSv &#167; 144 Abs 2 Nr 1 SGG musste sie nicht darlegen, weil die Entscheidung des Senates vom 24.05.2018 zwar nach Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides, aber vor Einreichung der Beschwerdebegr&#252;ndung erging und die Zul&#228;ssigkeit der Berufung in dem die Divergenz begr&#252;ndenden Verfahren L 5 KA 40/17 auf einer ausdr&#252;cklichen Zulassung durch das SG beruhte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Mit der Zulassung der Berufung wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch die Beschwerdef&#252;hrerin bedarf es nicht (&#167; 145 Abs 5 Satz 1 SGG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (&#167; 177 SGG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}