List view for cases

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    "file_number": "34 Wx 181/18",
    "date": "2019-01-30",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t<p>I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 8. Mai 2018 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n\t\t\t\t\t<p>II. Der Gesch&#228;ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 &#8364; festgesetzt.</p>\n\t\t\t\t</div>\n\t\t\t\n<h2>Gründe</h2>\n\n<div>\n\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t<p>I.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"1\"/>In Abteilung I des Wohnungseigentumsgrundbuchs ist unter lfd. Nr. &#8230;b und &#8230;c jeweils Frau &#8230; &#8230; als Inhaberin eines H&#228;lfte-Bruchteils am Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Hotelappartement mit Tiefgaragenstellplatz, eingetragen. Die Eintragung unter lfd. Nr. &#8230;b beruht auf dem rechtsgesch&#228;ftlichen Erwerb eines H&#228;lfte-Anteils vom vormaligen Alleineigent&#252;mer. Die Eintragung unter lfd. Nr. ..c beruht auf Erbfolge gem&#228;&#223; Erbvertrag vom 2.8.1988 sowie Nachtrag vom 13.4.2005, beides er&#246;ffnet vom Nachlassgericht am 29.10.2007, eingetragen im Grundbuch am 28.7.2008. Im Erbvertrag, geschlossen zwischen dem Voreigent&#252;mer des zweiten H&#228;lfe-Bruchteils und &#8230; &#8230;, hatten sich die Vertragsparteien gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Im notariellen Nachtrag wurde erg&#228;nzend bestimmt, dass Schlusserben des L&#228;ngstlebenden vier namentlich bezeichnete Personen sein sollen. Au&#223;erdem wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, und zwar sowohl nach dem Erstversterbenden als auch nach dem L&#228;ngerlebenden. Gem&#228;&#223; ausdr&#252;cklicher Bestimmung besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers jeweils lediglich darin,</p>\n\t\t\t\t\t<p>die im Zusammenhang des Erbfalls anfallenden Aufgaben zu erledigen, insbesondere die Zahlung der Beerdigungskosten und aller sonstigen mit dem Erbfall im Zusammenhang stehenden Kosten vorzunehmen. Mit Erledigung dieser Aufgabe endet das Amt des Testamentsvollstreckers.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"2\"/>Zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde der Beteiligte.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"3\"/>In Abteilung II des Grundbuchs wurde zugleich mit der Eintragung der Erbin &#8230; &#8230; ein Testamentsvollstreckervermerk am Anteil Abt. I / &#8230;c eingetragen.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"4\"/>Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.4.2018 beantragte der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nach dem Tode des zuerst Verstorbenen, den Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch wegen Unrichtigkeit zu l&#246;schen. Er behauptet, die Testamentsvollstreckung sei beendet. Zur Begr&#252;ndung verweist er auf das Sterbedatum des Erstverstorbenen (am 14.9.2007) und die Dauer des seither verstrichenen Zeitraums von mehr als zehn Jahren. Er tr&#228;gt vor, an der L&#246;schung des Vermerks bestehe ein erhebliches und dringendes Interesse, weil die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft gegen ihn in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker einen Titel erwirkt und Zwangsvollstreckungsma&#223;nahmen eingeleitet habe. Er meint, die L&#246;schung sei wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen durchzuf&#252;hren.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"5\"/>Nachdem das Grundbuchamt zun&#228;chst unter Hinweis darauf, dass zur Herbeif&#252;hrung der L&#246;schung die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen sei, Gelegenheit gegeben hatte, tats&#228;chliche Gr&#252;nde f&#252;r die Beendigung der Testamentsvollstreckung vorzutragen, hat es den Antrag mit Beschluss vom 8.5.2018 zur&#252;ckgewiesen. Die ausstehende &#196;u&#223;erung lasse ebenso wie der Umstand, dass gegen den Testamentsvollstrecker Forderungen tituliert worden seien und vollstreckt w&#252;rden, darauf schlie&#223;en, dass die Testamentsvollstreckung nicht beendet sei. Auch zu der an den Testamentsvollstrecker im Jahr 2016 anl&#228;sslich eines Gl&#228;ubigerantrags gerichteten Anfrage nach der Aufgabenerledigung habe sich dieser nicht ge&#228;u&#223;ert. Der im Erbvertrag umrissene Aufgabenkreis sei f&#252;r sich genommen nicht aussagekr&#228;ftig.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"6\"/>Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde. Er beanstandet, dass sein (nach Beschlusserlass) eingegangenes Gesuch um Fristverl&#228;ngerung unbeachtet geblieben ist. Weiter tr&#228;gt er vor, die im Grundbuch eingetragene Eigent&#252;merin sei bereits am 1.2.2018 verstorben; Kopien der Sterbeurkunde sind beigef&#252;gt. Der Rechtsstreit, in dem er - der Beteiligte - von der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft auf Zahlung in Anspruch genommen werde, sei noch nicht abgeschlossen.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"7\"/>Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"8\"/>Gegen&#252;ber dem Beschwerdegericht hat der Beteiligte erg&#228;nzend vorgetragen, die Testamentsvollstreckung sei bereits kurz nach dem Tode des erstverstorbenen Erblassers beendet gewesen, und zwar sp&#228;testens mit der Eintragung dessen Alleinerbin als Eigent&#252;merin im Grundbuch. Dies ergebe sich schon aus dem beschr&#228;nkten Aufgabenkreis. Zahlungsanspr&#252;che der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft best&#252;nden daher nur im Verh&#228;ltnis zur Erbin, nicht zum Testamentsvollstrecker. Der im Grundbuch noch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk diene der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft im Streitverfahren zu Unrecht als Indiz f&#252;r das Fortbestehen des Amtes. Der Vermerk sei auch deshalb unrichtig, weil aus ihm nicht hervorgehe, dass Testamentsvollstreckung &#8222;f&#252;r Vor- und Schlusserbschaft&#8220; angeordnet sei. Die im Grundbuch eingetragene Eigent&#252;merin sei am 1.2.2018 verstorben. Die Testamentsvollstreckung nach dem zweiten Erbfall habe erst mit deren Tod begonnen. Deshalb k&#246;nne eine Erkl&#228;rung dahingehend, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet sei, nicht abgegeben werden.</p>\n\t\t\t\t\t<p>II.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"9\"/>Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"10\"/>1. Zun&#228;chst bedarf der eingelegte Rechtsbehelf der Auslegung.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"11\"/>Weil der Beteiligte mit seinem an das Grundbuchamt gerichteten und mit der Beschwerde weiterverfolgten Begehren geltend gemacht hat, die L&#246;schung sei wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen durchzuf&#252;hren, kommt in Betracht, dass seine Eingaben lediglich als Anregung auszulegen sind, ein Verfahren nach <verweis.norm>&#167;&#167; 84 ff. <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> (L&#246;schung gegenstandsloser Eintragungen) einzuleiten.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"12\"/>Bei interessengerechter Auslegung scheidet ein solches Verst&#228;ndnis jedoch hier aus.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"13\"/>Zwar ist mit dem angegriffenen Beschluss des Grundbuchamts, die letztlich erstrebte L&#246;schung abzulehnen, jedenfalls faktisch die Entscheidung verbunden, ein Amtsverfahren nicht einzuleiten. Eine solche Entscheidung kann aber selbst dann, wenn sie konkludent in der Antragszur&#252;ckweisung enthalten w&#228;re, nicht mit der Beschwerde zur &#220;berpr&#252;fung des im Instanzenzug &#252;bergeordneten Gerichts gestellt werden, &#167; 85 Abs. 2 Halbs. 2 GBO. Insoweit kommt vielmehr nur die befristete Erinnerung gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167; 11 Abs. 2 Satz 1 <v.abk ersatz=\"RPflG\">RPflG</v.abk></verweis.norm> als statthafter Rechtsbehelf in Betracht (Senat vom 22.12.2016, 34 Wx 455/16 = Rpfleger 2017, 258; Demharter GBO 31. Aufl. &#167; 85 Rn. 7). Weil der anwaltlich vertretene Beteiligte sein Rechtsmittel jedoch ausdr&#252;cklich als Beschwerde bezeichnet und zudem unmittelbar beim &#252;bergeordneten Gericht eingelegt hat, entspricht eine Behandlung als Erinnerung ersichtlich nicht dem Erkl&#228;rten.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"14\"/>Das Begehren des Beteiligten, der im Rechtsmittelzug ebenso wie bereits erstinstanzlich eine konkrete Antragstellung vermeidet, ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass er die - aus seiner Sicht berichtigende - L&#246;schung der im Grundbuch eingetragenen Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkung zumindest auch oder hilfsweise auf dem Weg der Grundbuchberichtigung nach <verweis.norm>&#167; 13 Abs. 1, &#167; 22 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> zu erreichen sucht. Immerhin bezeichnet er sich selbst durchg&#228;ngig als Antragsteller. Das angegebene wirtschaftliche Eigeninteresse spricht ebenfalls daf&#252;r, dass vorrangig das Ziel der L&#246;schung im Fokus steht. Mit der Beschwerde behauptet er zudem selbst nicht, sein Begehren sei vom Grundbuchamt zu Unrecht als Berichtigungsantrag behandelt worden. Er erstrebt ausweislich der Beschwerdebegr&#252;ndung eine inhaltliche &#220;berpr&#252;fung der Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden Wertung, dass der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit erforderlich und nicht gef&#252;hrt sei. Da f&#252;r die Auslegung von Verfahrenserkl&#228;rungen der erkl&#228;rte Wille entscheidend ist, wie er auch aus Begleitumst&#228;nden und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann (vgl. BGH, IV ZR 527/15, juris Rn. 16 m. w. N.), ist der eingelegte Rechtsbehelf dahingehend auszulegen, dass der Beteiligte den erstinstanzlich gestellten Berichtigungsantrag nach <verweis.norm>&#167; 22 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> mit der Beschwerde weiterverfolgt. Denn im Zweifel gilt, was nach den Ma&#223;st&#228;ben der Rechtsordnung vern&#252;nftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"15\"/>2. Die gegen die Zur&#252;ckweisung des Berichtigungsantrags gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167; 11 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"RPflG\">RPflG</v.abk></verweis.norm>, <verweis.norm>&#167; 71 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> statthafte Beschwerde ist zul&#228;ssig (<verweis.norm>&#167; 73 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm>, <verweis.norm>&#167; 10 Abs. 2 Satz 1 <v.abk ersatz=\"FamFG\">FamFG</v.abk></verweis.norm>) eingelegt.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"16\"/>Der Beteiligte geh&#246;rt als Testamentsvollstrecker zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"17\"/>Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung allerdings nicht allein aus der erstinstanzlichen Zur&#252;ckweisung eines Antrags. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdef&#252;hrer gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167; 13 Abs. 1 Satz 2 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> antragsberechtigt ist. Geht es - wie hier - um eine Berichtigung des Grundbuchs gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167; 22 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm>, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigungsanspruch nach <verweis.norm>&#167; 894 <v.abk ersatz=\"BGB\">BGB</v.abk></verweis.norm> zusteht, und derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der Buchberechtigte, der sein Buchrecht letztlich unmittelbar durch die berichtigende Eintragung verliert (BGH NJW 2014, 1593; NJW 1994, 1158). Dabei reicht es f&#252;r die Frage der Antrags- und Beschwerdeberechtigung wohl aus, dass diese Umst&#228;nde schl&#252;ssig behauptet werden (H&#252;gel/Holzer GBO 3. Aufl. &#167; 22 Rn. 13 f. m. w. N.). Lediglich mittelbare Vor- oder Nachteile, insbesondere die vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen des Beteiligten, begr&#252;nden hingegen kein Antrags- und daher auch kein Beschwerderecht (Demharter &#167; 71 Rn. 63 mit &#167; 13 Rn. 42 f.).</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"18\"/>Die hier beantragte L&#246;schung des Vermerks ber&#252;hrt unmittelbar die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers. Aus dem Vermerk ergibt sich zwar nur die Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkung des als Eigent&#252;mer eingetragenen Erben (<verweis.norm>&#167; 2211 <v.abk ersatz=\"BGB\">BGB</v.abk></verweis.norm>) und nicht auch positiv die Verf&#252;gungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Dessen Verf&#252;gungsbefugnis beurteilt sich vielmehr ausschlie&#223;lich nach materiellem Recht gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167;&#167; 2205 bis 2209 <v.abk ersatz=\"BGB (Keller/Munzig GBO 7\">BGB (Keller/Munzig GBO 7</v.abk></verweis.norm>. Aufl. &#167; 52 Rn. 18). Allerdings sch&#252;tzt der gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167; 52 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> eingetragene Vermerk aufgrund der hierdurch bewirkten Grundbuchsperre auch den Testamentsvollstrecker vor einer Verf&#252;gung des Erben (H&#252;gel/Zeiser &#167; 52 Rn. 41; Schaub in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. &#167;&#160;52 Rn. 36). Dies begr&#252;ndet die Antragsberechtigung des Testamentsvollstreckers.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"19\"/>Hinzu kommt, dass sich die Herbeif&#252;hrung der L&#246;schung als letzter Akt der Vollstreckungst&#228;tigkeit darstellen kann, so dass sich in diesem Fall die Antragsberechtigung des Testamentsvollstreckers bereits aus dessen Amtsstellung ergibt.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"20\"/>3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begr&#252;ndet.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"21\"/>Die Voraussetzungen f&#252;r eine L&#246;schung des Testamentsvollstreckervermerks aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, <verweis.norm>&#167; 22 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm>, liegen nicht vor.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"22\"/>a) Unrichtig ist das Grundbuch, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage nicht der materiellen Rechtslage entspricht (Palandt/Herrler BGB 78. Aufl. &#167; 894 Rn. 2). Hinsichtlich des nach <verweis.norm>&#167; 52 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> eingetragenen Vermerks wird das Grundbuch daher unrichtig, wenn die eingetragene Verf&#252;gungsbeschr&#228;nkung nach materiellem Recht nicht mehr besteht.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"23\"/>Bei der hier angeordneten Abwicklungsvollstreckung (<verweis.norm>&#167; 2203 <v.abk ersatz=\"BGB\">BGB</v.abk></verweis.norm>) endet das Amt des Testamentsvollstreckers durch vollst&#228;ndige Erledigung s&#228;mtlicher ihm zugewiesener Aufgaben (Palandt/Weidlich &#167; 2225 Rn. 3; H&#252;gel/Zeiser &#167; 52 Rn. 51).</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"24\"/>b) Der zur L&#246;schung des Vermerks erforderliche Unrichtigkeitsnachweis ist gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167; 29 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> in der Regel durch &#246;ffentliche Urkunden zu f&#252;hren, soweit die Umst&#228;nde nicht beim Grundbuchamt offenkundig sind. Nur in besonderen Ausnahmef&#228;llen, n&#228;mlich dann, wenn ein formgerechter Nachweis unm&#246;glich ist und der Zivilrechtsweg nicht offensteht, um eine Berichtigungsbewilligung nach <verweis.norm>&#167; 19 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> zu erstreiten, k&#246;nnen Erleichterungen greifen (H&#252;gel/Holzer &#167; 22 Rn. 65 f.; Schaub in Bauer/Schaub &#167; 52 Rn. 98 f.).</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"25\"/>Der Unrichtigkeitsnachweis ist hier nicht gef&#252;hrt.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"26\"/>Beim Grundbuchamt sind zwar das Todesdatum des Erstverstorbenen sowie aus dem der Erbeneintragung zugrundeliegenden Erbvertrag nebst Nachtrag der beschr&#228;nkte Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers offenkundig. Dies rechtfertigt jedoch auch unter Ber&#252;cksichtigung des Umstands, dass die Alleinerbin als Gesamtrechtsnachfolgerin des Erstverstorbenen im Grundbuch eingetragen wurde, nicht zwingend die Annahme, die Testamentsvollstreckung sei durch Aufgabenerledigung beendet. Vielmehr bestehen diesbez&#252;glich tats&#228;chliche Zweifel, die sich aus dem Testamentsvollstreckerhandeln gegen&#252;ber dem Grundbuchamt ergeben. Diese Zweifel bestehen selbst dann, wenn das Grundbuchamt &#252;ber den Berichtigungsantrag vor Ablauf der Stellungnahmefrist entschieden hat und die ausgebliebene Reaktion somit zu Unrecht zum Nachteil des Beteiligten gewertet hat. Ernsthafte Zweifel an der behaupteten vollst&#228;ndigen Erledigung sind jedenfalls deshalb berechtigt, weil der Testamentsvollstrecker die an ihn im Jahr 2016 anl&#228;sslich eines Gl&#228;ubigerantrags gerichtete Anfrage nach der Aufgabenerledigung lediglich dahingehend beantwortet hatte, dass die Anfrage der &#220;berpr&#252;fung bed&#252;rfe und nicht kurzfristig erledigt werden k&#246;nne. Selbst wenn dieser Auskunft lediglich taktische Gr&#252;nde zugrunde gelegen haben sollten - was nicht beurteilt werden kann -, ist sie doch geeignet, massive Zweifel an der nun zur Begr&#252;ndung des Berichtigungsbegehrens aufgestellten Behauptung hervorzurufen, wonach sp&#228;testens seit Eintragung der Erbin im Grundbuch die dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben vollst&#228;ndig erledigt gewesen seien. Denn diese Behauptung steht in unvereinbarem Widerspruch zu der noch mit Anwaltsschriftsatz vom 14.6.2016 behaupteten Notwendigkeit einer nicht kurzfristig zu erledigenden &#220;berpr&#252;fung.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"27\"/>Eine Beendigung der Testamentsvollstreckung jedenfalls in Bezug auf das gegenst&#228;ndliche Eigentum folgt auch bei einer reinen Abwicklungsvollstreckung nicht schon aus der berichtigenden Erbeneintragung. Ein anderes Verst&#228;ndnis w&#228;re mit <verweis.norm>&#167; 52 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm> unvereinbar, denn nach dieser Vorschrift ist von Amts wegen mit der Berichtigung der Eigent&#252;mereintragung durch Eintragung des Erben ein Testamentsvollstreckervermerk miteinzutragen. Davon darf nur abgesehen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Nachlassgegenstand (das Grundst&#252;ck) nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dieser Ausnahmefall liegt aber nicht ohne weiteres deshalb vor, weil Testamentsvollstreckung in Form der Abwicklungsvollstreckung, also in der vom Gesetz als Regelfall erachteten Form der Testamentsvollstreckung (vgl. Palandt/Weidlich &#167;&#160;2203 Rn. 1), angeordnet ist. Hinzu kommen m&#252;ssen vielmehr weitere Umst&#228;nde, etwa eine Freigabe des Grundst&#252;cks aus der Verwaltung durch Erkl&#228;rung des Testamentsvollstreckers gegen&#252;ber den Erben gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167; 2217 <v.abk ersatz=\"BGB\">BGB</v.abk></verweis.norm>, sofern dies dem Grundbuchamt in der Form des <verweis.norm>&#167; 29 <v.abk ersatz=\"GBO nachgewiesen ist (KEHE/Munzig GBO 7\">GBO nachgewiesen ist (KEHE/Munzig GBO 7</v.abk></verweis.norm>. Aufl. &#167; 52 Rn. 14).</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"28\"/>Sonstige Urkunden, die die Behauptung der Aufgabenerledigung st&#252;tzen w&#252;rden, sind nicht vorgelegt. Der Umfang der Abwicklungst&#228;tigkeit ist dem Grundbuchamt bzw. dem Beschwerdesenat nicht bekannt. Konkreter Vortrag zur Abwicklungst&#228;tigkeit fehlt. F&#252;r Nachweiserleichterungen ist in dieser Situation, zumal angesichts der widerspr&#252;chlichen Einlassungen des Beteiligten, kein Raum.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"29\"/>Im Grundbuchverfahren unerheblich ist die Frage, ob der Testamentsvollstrecker kraft seines Amtes auch f&#252;r die Befriedigung der Wohngeldforderungen zust&#228;ndig ist. Denn unabh&#228;ngig davon, ob diese Frage positiv oder negativ beantwortet wird, bestehen aus den genannten Gr&#252;nden nicht behobene Zweifel an der behaupteten Aufgabenerledigung.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"30\"/>c) Der L&#246;schungsantrag kann au&#223;erdem deshalb keinen Erfolg haben, weil nach dem eigenen Beschwerdevorbringen des Beteiligten eine Berichtigung des Grundbuchs durch L&#246;schung des Testamentsvollstreckervermerks selbst dann nicht bewirkt wird, wenn die Testamentsvollstreckung nach dem Erstverstorbenen materiellrechtlich erloschen sein sollte.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"31\"/>Das unrichtig gewordene Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den ge&#228;nderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt, denn Sinn und Zweck des Berichtigungsverfahrens besteht darin, die Grundbuchlage mit der materiellen Rechtslage in &#220;bereinstimmung zu bringen (Senat vom 11.1.2018, 34 Wx 201/17 = FGPrax 2018, 109 m. w. N.). Dieses Ziel kann nach dem Vorbringen des Beteiligten schon deshalb nicht auf die beantragte Weise erreicht werden, weil bereits vor Antragstellung die eingetragene Eigent&#252;merin verstorben war. Auch insoweit ist Testamentsvollstreckung angeordnet.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"32\"/>Unabh&#228;ngig davon, dass der Beteiligte die Sterbeurkunde hinsichtlich dieses zweiten Todesfalles lediglich in Kopie vorgelegt hat, so dass sein Vorbringen insoweit nicht urkundenm&#228;&#223;ig belegt ist, rechtfertigt dieses Vorbringen erhebliche Zweifel daran, dass das Grundbuch nach L&#246;schung des Vermerks die materielle Rechtslage zutreffend beschreiben w&#252;rde.</p>\n\t\t\t\t\t<p>III.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"33\"/>Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bereits nach dem Gesetz, <verweis.norm>&#167; 22 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"GNotKG\">GNotKG</v.abk></verweis.norm>, zu tragen hat.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"34\"/>Der Gesch&#228;ftswert wird mangels hinreichender Anhaltspunkte f&#252;r eine Sch&#228;tzung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdef&#252;hrers mit dem Auffangwert des <verweis.norm>&#167; 36 Abs. 3 <v.abk ersatz=\"GNotKG\">GNotKG</v.abk></verweis.norm> bestimmt.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"35\"/>Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Rechtsbeschwerde, <verweis.norm>&#167; 78 Ab. 2 <v.abk ersatz=\"GBO\">GBO</v.abk></verweis.norm>, liegen nicht vor.</p>\n\t\t\t\t</div>\n\t\t\t"
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