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    "file_number": "10 S 473/14",
    "date": "2014-12-11",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:19:40Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche &#196;nderungsgenehmigung vom 31.10.2013 wird abgelehnt.</p><p/><p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens einschlie&#223;lich der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.</p><p/><p>Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.</p>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>I.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Antragsteller ist Eigent&#252;mer der im Au&#223;enbereich gelegenen Grundst&#252;cke Flst.-Nrn. ..., H... Weg ... in Sachsenheim, Gemarkung Kleinsachsenheim. Die Grundst&#252;cke sind mit einem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgeb&#228;ude bebaut und werden seit 1991 vom Antragsteller und seiner Familie bewohnt; die fr&#252;here g&#228;rtnerische Nutzung der Grundst&#252;cke wurde im Jahr 1972 aufgegeben. Der Antragsteller hat am 08.05.2009 eine Nutzungs&#228;nderungsgenehmigung beantragt. In dem diesbez&#252;glich anh&#228;ngigen Verwaltungsrechtsstreit (3 S 452/13) hat sich der Antragsgegner im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet, die Wohnnutzung des Antragstellers vorbehaltlich einer ordnungsgem&#228;&#223;en Abwasserbeseitigung zu dulden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Die Beigeladene betreibt auf der gegen&#252;ber liegenden Stra&#223;enseite auf den s&#252;d&#246;stlich des Anwesens des Antragstellers gelegenen Grundst&#252;cken FIst.- Nrn. ... bis ..., H... Weg ..., eine Biogasanlage. Die Entfernung zur Grundst&#252;cksgrenze des Antragstellers betr&#228;gt ca. 30 m, die Entfernung zum Wohnhaus ca. 50 m. Als Substrat werden im Wesentlichen nachwachsende Rohstoffe, G&#252;lle sowie Puten- und Pferdemist eingesetzt. F&#252;r die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilte das Landratsamt Ludwigsburg am 22.12.2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach erfolglos durchgef&#252;hrtem Widerspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes Sachverst&#228;ndigengutachten zu den Geruchsimmissionen kam zu dem Ergebnis, dass die Geruchswahrnehmungsh&#228;ufigkeit f&#252;r das Wohnhaus des Antragstellers rund 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil betrage und damit der in der Genehmigung f&#252;r landwirtschaftliche Anwesen im Au&#223;enbereich festgesetzte Immissionswert von 0,15 deutlich &#252;berschritten werde. Der Immissionswert von 0,15 k&#246;nne aber durch ein gasdichtes Verschlie&#223;en des G&#228;rrestebeh&#228;lters eingehalten werden; in diesem Fall werde eine Geruchswahrnehmungsh&#228;ufigkeit von 0,14 ermittelt. Mit Urteil vom 22.10.2012 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 01.07.2009 im Wesentlichen mit der Begr&#252;ndung aufgehoben, der Antragsteller werde durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage im Hinblick auf die Geruchsbelastung sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Mit Beschluss vom 03.06.2013 hat der Senat die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zugelassen (10 S 1169/13); &#252;ber die Berufungen ist noch nicht entschieden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Mit bestandskr&#228;ftiger immissionsschutzrechtlicher Anordnung vom 22.11.2012 hat das Landratsamt der Beigeladenen aufgegeben, den Endlagerbeh&#228;lter zur Lagerung des vergorenen Substrats bis 30.09.2013 gasdicht zu verschlie&#223;en Am 05.04.2013 wurde der Beigeladenen eine &#196;nderungsgenehmigung f&#252;r eine gasdichte Abdeckung des G&#228;rrestebeh&#228;lters mit einem Doppelmembran Gasspeicher erteilt. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 15.04.2013 Widerspruch eingelegt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Bereits am 22.02.2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 gestellt, in den er am 24.04.2013 seinen Widerspruch gegen die &#196;nderungsgenehmigung vom 05.04.2013 einbezogen hat. Zur Begr&#252;ndung hat er im Wesentlichen eine Beeintr&#228;chtigung durch Geruchsimmissionen und Gef&#228;hrdungen im Brand- und Explosionsfall geltend gemacht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Mit Beschluss vorn 03.06.2013 (10 S 393/13) hat der Senat den Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes mit der Ma&#223;gabe abgelehnt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung um Nebenbestimmungen zur Umsetzung der Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorpr&#252;fung des T&#220;V Nord vom 10.05.2013 zu erg&#228;nzen ist, soweit diese noch nicht Bestandteil der Genehmigung sind. Die Ma&#223;gabe wurde mit einer nachtr&#228;glichen Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 umgesetzt. Ein Antrag des Antragstellers nach &#167; 80 Abs. 7 VwGO blieb erfolgslos (Senatsbeschluss vom 18.02.2014 10 S 1510/13 -).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Am 31.10.2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die &#196;nderung des Betriebs der Biogasanlage. Die &#196;nderung besteht im Wesentlichen aus einer Erh&#246;hung der Feuerungsw&#228;rmeleistung des Blockheizkraftwerks von 1,281 MW auf 1,735 MW, die Erh&#246;hung der eingesetzten G&#252;llemenge von 1.716 t/a auf 3.700 t/a und der &#196;nderung der Nutzung der Vorgruben (Vorgrube 1: Sicker- und Oberfl&#228;chenwasser; Vorgrube 2: G&#252;lleanlieferung). Der Antragsteller hat hiergegen unter dem 02.12.2013 Widerspruch eingelegt. Mit Entscheidung vom 10.12.2013 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der &#196;nderungsgenehmigung vom 31.10.2013 an. Am 19.12.2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Mit Beschluss vom 06.03.2014 hat sich das Verwaltungsgericht f&#252;r sachlich unzust&#228;ndig erkl&#228;rt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichthof verwiesen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>II.</strong></td></tr></table>\n    <table><tr><td>1.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Die Begr&#252;ndung f&#252;r die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Entscheidung vom 10.12.2013 entspricht den Anforderungen des &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift normiert lediglich eine - von der materiellen Pr&#252;fung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzung. Der Antragsgegner hat in den Gr&#252;nden der Entscheidung vom 10.12.2013 eine Abw&#228;gung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und den Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der &#196;nderungsgenehmigung vorgenommen. Der Antragsgegner hat dabei ma&#223;geblich auf die erheblichen wirtschaftlichen Einbu&#223;en abgestellt, die der Beigeladenen ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung drohen w&#252;rden, und diesem Umstand gegen&#252;ber gestellt, dass der Antragsteller bei Ausnutzung der &#196;nderungsgenehmigung nach Auffassung des Landratsamts keinen sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Bel&#228;stigungen ausgesetzt sei. Damit wird das formelle Begr&#252;ndungserfordernis erf&#252;llt. Ob die genannten Erw&#228;gungen der Beh&#246;rde inhaltlich zutreffen, ist f&#252;r die Einhaltung des Begr&#252;ndungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschl&#252;sse vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBI 2012, 1506; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBIBW 2011, 196). Denn das Gericht nimmt im Rahmen des &#167; 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabw&#228;gung vor und ist nicht auf die blo&#223;e &#220;berpr&#252;fung der von der Beh&#246;rde getroffenen Entscheidung nach &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschr&#228;nkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 - NVwZ-RR 2001, 610).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>2.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Antrag keinen Erfolg.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>2.1</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Gem&#228;&#223; &#167;&#167; 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in dem hier einschl&#228;gigen Fall des &#167; 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG() wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorl&#228;ufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts gegen&#252;ber dem &#246;ffentlichen Interesse oder dem Interesse des Beg&#252;nstigten an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts &#252;berwiegt. Ein &#252;berwiegendes Interesse des Antragstellers ist indessen regelm&#228;&#223;ig zu verneinen, wenn die im Eilrechtsschutzverfahren zu leistende &#220;berpr&#252;fung der Sach-und Rechtslage ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. In diesem Fall steht dem Antragsteller kein schutzw&#252;rdiges Interesse daran zu, die Vollziehung eines (voraussichtlich) rechtm&#228;&#223;igen Bescheids bis zur Hauptsacheentscheidung &#252;ber seinen (wahrscheinlich unbegr&#252;ndeten) Rechtsbehelf zu verz&#246;gern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die aufschiebende Wirkung nicht schon allein des halb wiederherzustellen, weil sie der gesetzliche Regelfall ist. Bei mehrpoligen Rechtsverh&#228;ltnissen, insbesondere - wie hier - bei beg&#252;nstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grunds&#228;tzlich gleichrangig gegen&#252;ber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegen&#252;ber dem Genehmigungsempf&#228;nger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden m&#252;sse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Beg&#252;nstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeif&#252;hrung vollendeter Tatsachen tragen muss, prim&#228;r nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -, juris; Schoch, Vorl&#228;ufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, Seite 1003 ff.). Ergibt die &#220;berpr&#252;fung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren hingegen, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind, ist die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung gleichwohl gerechtfertigt, wenn aus der Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen folgt, dass das &#246;ffentliche Interesse oder das Interesse eines Beg&#252;nstigten an der sofortigen Ausnutzung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers an dem vorl&#228;ufigen Aufschub der Vollziehung &#252;berwiegt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Wie der Senat in den vorhergehenden Verfahren bereits ausgef&#252;hrt hat, ist bei der Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten zu ber&#252;cksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwG() verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtm&#228;&#223;ig ist, ist insofern nicht ma&#223;geblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verst&#246;&#223;t, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Ferner weist der Senat daraufhin, dass der Pr&#252;fungsrahmen im vorliegenden Verfahren beschr&#228;nkt ist. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die &#196;nderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gerichteten Widerspruchs; die Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtschutzes im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 in der Fassung der &#196;nderungsgenehmigung vom 05.04.2013 war Gegenstand der Verfahren 10 S 393/13 und 10 S 1510/13. Der Begriff der \"genehmigungsbed&#252;rftigen Anlage\" erfasst bei einer &#196;nderungsgenehmigung vom Ansatz her zwar die gesamte Anlage, weil die Grundpflichten nach &#167; 5 Abs. 1 BlmSchG an den Begriff der \"Anlage\" ankn&#252;pfen. Dementsprechend ist die beh&#246;rdliche Pr&#252;fung grunds&#228;tzlich nicht auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschr&#228;nkt, sondern muss die etwaigen Auswirkungen der Anlagen&#228;nderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung untersuchen. Dieses &#220;bergreifen der Pr&#252;fung auf die Gesamtanlage reicht aber nur so weit, wie sich die Anlagen&#228;nderung auswirken kann. Nach Sinn und Zweck des &#196;nderungsgenehmigungsvorbehalts ist es nicht geboten, ohne sachliches Erfordernis den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Pr&#252;fungsaufwand erneut auszul&#246;sen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die ge&#228;nderte Anlage bzw. ihr ge&#228;nderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen gen&#252;gt. Bei einem &#196;nderungsvorhaben bezieht sich die Pr&#252;fung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zun&#228;chst auf die zu &#228;ndernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Dar-&#252;ber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Genehmigung auswirkt. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung kann sich ein Drittbetroffener gegen die &#196;nderungsgenehmigung nicht wegen etwaiger Einwirkungen wenden, die auf der Erstgenehmigung beruhen, oder die &#196;nderung zum Anlass nehmen, die Erstgenehmigung anzugreifen (vgl. zum Ganzen BVerwG; Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 36.11 - juris; Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris m.w.N; OVG NRW, Urteile vom 9.12.2009 - 8 D 6108.AK - juris, und vom 3.12.2008 - 8 D 21/07.AK - juris). Die Einwendungen des Antragstellers m&#252;ssen daher von vorneherein erfolglos bleiben, soweit sie sich auf Gegenst&#228;nde beziehen, die in der immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 i.d.F. vom 05.04.2013 geregelt sind und durch die &#196;nderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht ber&#252;hrt werden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>2.2</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Die Erteilung der &#196;nderungsgenehmigung nach &#167; 16 BlmSchG i.V.m. &#167; 6 Blm-SchG begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es h&#228;tte eine Neugenehmigung erfolgen m&#252;ssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend ver&#228;ndere. Eine Verletzung subjektiver &#246;ffentlicher Rechte des Antragstellers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine &#196;nderungsgenehmigung unterliegt grunds&#228;tzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die ge&#228;nderte Anlage den Anforderungen des &#167; 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BimSchG, Kommentar, 10. Auflage &#167; 16 Rn. 35). Allerdings kann die Beh&#246;rde im &#196;nderungsgenehmigungsverfahren nach &#167; 16 Abs. 2 BimSchG unter bestimmten Voraussetzungen von der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung absehen. Ist die &#214;ffentlichkeitsbeteiligung zu Unrecht unterblieben, k&#246;nnen Drittbetroffene hierdurch in ihren Rechten verletzt werden (vgl. Jarass a.a.O., &#167; 16 Rn. 69; &#167; 10 Rn. 136). Dieser Umstand kann aber nur zum Tragen kommen, wenn f&#252;r eine Erstgenehmigung ein f&#246;rmliches Verfahren mit &#214;ffentlichkeitsbeteiligung nach &#167; 10 BlmSchG erforderlich w&#228;re. Das (Erst)Genehmigungsverfahren f&#252;r die hier umstrittene Biogasanlage wird aber ohne &#214;ffentlichkeitsbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach &#167; 19 BlmSchG i.V.m. &#167; 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 - fr&#252;her Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b) - durchgef&#252;hrt (zur fehlenden subjektiven Rechtsverletzung bei der Wahl des Verfahrens vgl. Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - zur Ver&#246;ffentlichung vorgesehen; Senatsbeschluss vom 08.03.2011 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355). Der Antragsteller erleidet daher durch die Erteilung der &#196;nderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil. Im &#220;brigen ist nicht erkennbar, dass durch die &#196;nderungsgenehmigung der Gesamtcharakter der Anlage so grundlegend ver&#228;ndert w&#252;rde, dass eine Neugenehmigung erforderlich w&#228;re. Bauliche Ver&#228;nderungen sind nicht beantragt und nicht genehmigt. Auch die Erh&#246;hung der Anlagenkapazit&#228;t erfolgt voraussichtlich nicht in einem Umfang, der den Anlagencharakter insgesamt ver&#228;ndert. Das Substrat nimmt um ca. 20 % zu; die Feuerungsw&#228;rmeleistung erh&#246;ht sich um ca. 35 % und die Rohgasproduktion erh&#246;ht sich von 2,2 Mio m<sup>3</sup>/a auf maximal 2,3 Mio m<sup>3</sup>/a. Durch die Kapazit&#228;tserh&#246;hung wird weder ein St&#246;rfallbetrieb geschaffen (dazu sogleich) noch erreicht die Gesamtkapazit&#228;t die Schwellenwerte, bei denen f&#252;r die Gesamtanlage ein f&#246;rmliches Verfahren durchgef&#252;hrt werden m&#252;sste. Denn die Feuerungsw&#228;rmeleistung bleibt deutlich unter 10 MW (vgl. 4. BlmSchV, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c) und der Durchsatz d&#252;rfte weniger als 100 Tonnen pro Tag betragen (vgl. 4. BlmSchV Anhang 1 Nr. 8.6.3.2 Spalte c).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>2.3</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Die &#196;nderungsgenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich auch nicht in seinen materiellen Rechten. Rechtsgrundlage f&#252;r die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31.10.2014 ist &#167; 6 Abs. 1 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus &#167; 5 und einer auf Grund des &#167; 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erf&#252;llt werden (Nr. 1) und andere &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Bei der im vorliegenden Verfahren nur m&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung liegt weder ein Versto&#223; gegen das in &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG geregelte Schutzgebot vor (dazu 2.3.1) noch werden drittsch&#252;tzende sonstige &#246;ffentlichrechtliche Vorschriften verletzt (dazu unter 2.3.2).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>2.3.1</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbed&#252;rftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gew&#228;hrleistung eines hohen Schutzniveaus f&#252;r die Umwelt insgesamt sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Bel&#228;stigungen f&#252;r die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden k&#246;nnen. Diese Bestimmung ist f&#252;r Nachbarn drittsch&#252;tzend (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass auch die sonstigen Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative grunds&#228;tzlich drittsch&#252;tzende Wirkung entfalten. Die Erf&#252;llung der Grundpflichten des &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BimSchG muss f&#252;r den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie f&#252;r die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeif&#252;hrung von sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr m&#252;ssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umst&#228;nden des Falles mit hinreichender, dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. &#167; 3 BlmSchG Rn. 39). Nach &#252;berwiegender Auffassung muss eine konkrete Gef&#228;hrlichkeit bestehen; eine abstrakte St&#246;rqualit&#228;t gen&#252;gt nicht (Jarass a.a.O. &#167; 3 BimSchG Rn. 39). Je schwerwiegender die zu bef&#252;rchtenden Sch&#228;den sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto h&#246;her sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. &#167; 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchf&#252;hrung der erforderlichen Amtsaufkl&#228;rung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. &#167; 6 Rn. 11 f.; &#167;12 Rn. 8).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Nach diesem Ma&#223;stab werden durch die Ausnutzung der &#196;nderungsgenehmigung voraussichtlich keine sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel&#228;stigungen hervorgerufen, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebieten. Sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in &#167; 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausma&#223; und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel&#228;stigungen f&#252;r die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuf&#252;hren. Welche Beeintr&#228;chtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. &#167; 3 Rn. 47). Es ist nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rt, ob sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch St&#246;rungen des bestimmungsgem&#228;&#223;en Betriebs oder durch extern ausgel&#246;ste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. &#167; 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, &#167; 5 BlmSchG Rn. 96). Durch St&#246;rungen des bestimmungsgem&#228;&#223;en Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu geh&#246;ren insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Fl&#252;ssigkeitsaustritt oder &#220;berflutungen (Jarass a.a.O. &#167; 5 Rn. 27 f.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>2.3.1.1</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Wie der Senat in den Beschl&#252;ssen vom 03.06.2013 und vom 18.02.2014 im Einzelnen dargelegt hat, unterliegt die umstrittene Biogasanlage nicht den Anforderungen der St&#246;rfall-Verordnung (12. BlmSchV). Auf das Vorhandsein eines St&#246;rfallbetriebs kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung vorsorglich Berechnungen &#252;ber die Auswirkungen von Dennoch-St&#246;rf&#228;llen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission f&#252;r Anlagensicherheit empfohlenen Abst&#228;nde zwischen Betriebsbereichen im Sinne der St&#246;rfall-Verordnung und schutzbed&#252;rftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten w&#252;rden (Sicherheitstechnische Vorpr&#252;fung des T&#220;V Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Bei der im vorliegenden Verfahren nur m&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung ist auch nach Erteilung der &#196;nderungsgenehmigung kein St&#246;rfallbetrieb gegeben. Soweit ersichtlich f&#252;hrt die Erh&#246;hung der G&#252;llemenge nicht zu einer Erh&#246;hung des in der Anlage im Sinne der St&#246;rfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge. Nach den zum Bestandteil der &#196;nderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der St&#246;rfall-Verordnung von 10.000 kg f&#252;r hochentz&#252;ndliches Gas immer noch unterschritten. Eine &#220;berschreitung der Mengenschwelle w&#228;re mithin nicht genehmigt. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schl&#252;ssig, weil bauliche Ver&#228;nderungen, insbesondere eine Vergr&#246;&#223;erung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachg&#228;rers oder des G&#228;rrestelagers nicht Gegenstand der &#196;nderungsgenehmigung sind. Die Erh&#246;hung der Substratzufuhr und der Produktionskapazit&#228;t d&#252;rfte daher in erster Linie zu einem h&#246;heren Durchsatz der Biomasse f&#252;hren. Zwar kann bei der hier nur m&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung nicht ausgeschlossen werden, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazit&#228;ten in h&#246;herem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet. Den vom Regierungspr&#228;sidium Stuttgart f&#252;r plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. B. (pro- Terra GmbH, Gutachten vom 22.10.2012 S. 10 ff.) sowie den Berechnungen des T&#220;V Nord (Sicherheitstechnische Vorpr&#252;fung vom 10.05.2013 S. 19, Einzelfallbetrachtung vom 16.08./10.10.2013), nach denen die ma&#223;geblichen Mengenschwellen sicher unterschritten werden, liegt jedoch das technisch gr&#246;&#223;tm&#246;gliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgem&#228;&#223;em Betrieb zugrunde, so dass sich insoweit keine &#196;nderungen ergeben. Au&#223;erdem wurde konservativ mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Danach gibt es keinen Anhaltspunkt f&#252;r eine Erh&#246;hung der in der Anlage maximal vorhandenen Gasmenge &#252;ber die Mengenschwellen der St&#246;rfallverordnung hinaus. Auch den vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Sachverst&#228;ndigengutachten von Dr. Ing. H. vom 01.12.2013 sowie von Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 l&#228;sst sich nichts anderes entnehmen. Diese St&#246;rfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen St&#246;rfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die ma&#223;geblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme des Antragsgegners und der oben genannten Gutachter &#252;berschritten werden. Danach kann der umstrittenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch in der Fassung der &#196;nderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht entgegengehalten werden, dass die Anforderungen der St&#246;rfall-Verordnung nicht eingehalten w&#252;rden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Auch aus &#167; 50 BlmSchG und der hierzu vom Antragsteller in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) l&#228;sst sich nichts zu Gunsten des Antragstellers herleiten. Das Abstandsgebot des &#167; 50 BlmSchG gilt nur f&#252;r Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die St&#246;rfall-Verordnung ergangen ist. Wie ausgef&#252;hrt, handelt es sich bei der umstrittenen Anlage nicht um einen <em>Betriebsbereich </em>im Sinne der Legaldefinition des &#167; 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG. Im &#220;brigen geht es in &#167; 50 BlmSchG um einen gebietsbezogenen bzw. planerischen Immissions- und St&#246;rfallschutz; vorliegend steht aber eine bereits verwirklichte singul&#228;re Wohnnutzung im Au&#223;enbereich in Rede. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission f&#252;r Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des &#167; 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschl&#228;gig.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>2.3.1.2</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Allerdings d&#252;rfte die St&#246;rfall-Verordnung keine abschlie&#223;ende Konkretisierung der st&#246;rfallbezogenen Vorgaben des &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BimSchG darstellen(Jarass a.a.O. &#167; 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der St&#246;rfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe St&#246;rungen entstehen. Solche Gefahren werden durch die streitgegenst&#228;ndliche &#196;nderungsgenehmigung aber voraussichtlich nicht hervorgerufen oder erh&#246;ht.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Eine konkrete toxische Gef&#228;hrdung des Antragstellers durch entweichenden Schwefelwasserstoff (H2S) d&#252;rfte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschlie&#223;en sein. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass bei der Erzeugung von Biogas Schwefelwasserstoff entsteht, der schon in sehr geringen Konzentrationen hochgiftig ist. Aus der Ausbreitungsberechnung des T&#220;V Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich aber, dass am Wohnhaus des Antragstellers weder im Auslegungsst&#246;rfall (gr&#246;&#223;ere Dachhautleckagen) noch im Dennoch-St&#246;rfall (spontane Freisetzung der gr&#246;&#223;tm&#246;glichen zusammenh&#228;ngenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des G&#228;rrestelagers bei 100%iger Gasf&#252;llung) eine toxische Gef&#228;hrdung oberhalb des ERPG-2-Wertes f&#252;r eine einst&#252;ndige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes f&#252;r zehnmin&#252;tige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung f&#252;r Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Schwefelwasserstoffs bei Arbeiten in unmittelbarer N&#228;he von mit G&#252;lle gef&#252;llten Gruben, Sch&#228;chten und Beh&#228;ltern. Zu &#228;hnlichen Ergebnissen wie der T&#220;V Nord gelangt im &#220;brigen auch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei gr&#246;&#223;eren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollst&#228;ndigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (&lt; 2min) &#252;berschritten, die ma&#223;geblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Bei summarischer Pr&#252;fung besteht auch keine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit daf&#252;r, dass sich die Schwefelwasserstoffkonzentration durch die Erh&#246;hung der G&#252;llemenge in einer solchen Weise ver&#228;ndert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des T&#220;V Nord bzw. von Dring. H. nicht mehr aussagekr&#228;ftig w&#228;ren. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas w&#228;hrend des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar k&#246;nnen in Biogas - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - auch weit h&#246;here Konzentrationen in Abh&#228;ngigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des T&#220;V Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erh&#246;hung der G&#252;llemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Die Gutachter haben ausgef&#252;hrt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefels&#228;ure und ele-mentaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat f&#246;rdere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachg&#228;rer. Das gesamte Biogas werde durch den G&#228;rrestebeh&#228;lter geleitet. In der Regel w&#252;rden bei Anlagen mit &#252;berwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen f&#252;r einen hohen H<sub>2</sub>S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsfl&#228;chen oder das Aufr&#252;hren der Schwimmdecke. Der G&#228;rrestebeh&#228;lter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelst&#252;tze und zahlreiche Spanngurte eine gro&#223;e Besiedlungsfl&#228;che; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufger&#252;hrt. Die Anlage werde &#252;berwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch G&#252;lle geh&#246;re, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gest&#246;rt werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenma&#223;nahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe b&#246;ten nicht das Potential f&#252;r eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verst&#228;rkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im &#220;brigen h&#228;tten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Diese Ausf&#252;hrungen scheinen dem Senat schl&#252;ssig und &#252;berzeugend. Nach den Genehmigungsunterlagen verf&#252;gt die Biogasanlage eine biologische Entschwefelung durch Zuf&#252;hrung von Luft; nach Aktenlage ist die Luftzufuhr bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen f&#252;hrt, haben Anlagenbetreiber grunds&#228;tzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Ma&#223;gebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll &#252;ber kontinuierliche t&#228;gliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage &#252;ber 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die G&#252;llemenge bereits erh&#246;ht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert f&#252;r Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die t&#228;glichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm erg&#228;ben. Lediglich in Einzelf&#228;llen w&#252;rden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die G&#252;lle aufger&#252;hrt worden sei. Dieser etwa im Fr&#252;hjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des G&#228;rrestebeh&#228;lters nochmals gesunken.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der &#196;nderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten von Dipl.-Phys. S. nicht &#252;berzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt f&#252;r die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage w&#228;hrend des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H<sub>2</sub>S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol%) an (S. 14). Allerdings k&#246;nne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gest&#246;rten Betriebs ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein pl&#246;tzlicher vollst&#228;ndiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verf&#252;gt jedoch nach eigenen Angaben nicht &#252;ber Detailkenntnisse bez&#252;glich der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage (5. 13) und entnimmt seine Einsch&#228;tzung Messprogrammen anderer Anlagen, &#252;ber deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im &#220;brigen h&#228;lt er einen vollst&#228;ndigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst f&#252;r unwahrscheinlich.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen bei summarischer Pr&#252;fung Bedenken. Fraglich sind zun&#228;chst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen f&#252;r den konkreten Standort zur Verf&#252;gung (S. 19). Es wird daher die ung&#252;nstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne n&#228;here Begr&#252;ndung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegen&#252;ber hat die Beigeladene mit den Antragsunterlagen eine eingehendes meteorologischen Gutachten von Dipl.-Met. F. vom 14.12.2013 vorgelegt; danach sind am ehesten die Daten der Station M&#252;hlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar. Die Windrose der Station M&#252;hlacker weist als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schw&#228;chere S&#252;dost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundst&#252;ck des Antragstellers entgegen der Hauptwindrichtung. Diese Windrose entspricht damit - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus n&#246;rdlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW f&#252;r diesen Standort, wie sie vom Gutachter Dipl.-Ing. B. zugrunde gelegt wurde. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefahr geht, spricht zudem vieles daf&#252;r, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ung&#252;nstigsten, sondern mit dem T&#220;V Nord mittlere Ausbreitungsverh&#228;ltnisse zugrunde zu legen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Dar&#252;ber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu ber&#252;cksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgef&#252;hrt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abh&#228;ngt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination extrem unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine &#220;berschreitung der ma&#223;geblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte f&#252;r den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des G&#228;rrestebeh&#228;lters) angenommen. Der Gutachter der Beigeladenen und der Gutachter des Antragstellers stufen das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des G&#228;rrestebeh&#228;lters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber &#252;bereinstimmend als unrealistisch ein und ordnen es dem Katastrophenschutz zu (vgl. T&#220;V Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Leckagen verschiedener Gr&#246;&#223;enordnungen werden zwar von beiden Gutachtern &#252;bereinstimmend als realistisch eingestuft. Zu einer Gef&#228;hrdung des Wohngrundst&#252;cks des Antragstellers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination &#8222;G3 1L3\", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es bei summarischer Pr&#252;fung jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte daf&#252;r, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im &#220;brigen zeigen die vom Antragsteller zum Beleg f&#252;r toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dip.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/ L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vern&#252;nftiger Weise auszuschlie&#223;ende Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm zumindest vom T&#220;V Nord unter Ber&#252;cksichtigung der Detailkenntnis und der Messungen ebenfalls ausgeschossen wird. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Antragstellers toxischen Gefahren ausgesetzt w&#252;rde, n&#228;mlich G 5 IL 1, d.h. eine Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten &#228;u&#223;erst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einr&#228;umt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher St&#246;rungen, n&#228;mlich das Auftreten erheblicher Leckagen in beiden Dachmembranen (Wettermembran und Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Damit wird bei Ber&#252;cksichtigung der konkreten St&#246;rfallszenarien auch durch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit f&#252;r eine toxische Gef&#228;hrdung der Bewohner des Grundst&#252;cks H. Weg Nr. 51 dargetan. Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr f&#252;r das n&#228;chstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Ma&#223;nahmen sicher verhindert werden k&#246;nne (S. 27). Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann aber unter Ber&#252;cksichtigung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes nicht versagt werden, wenn ein Genehmigungshindernis durch Nebenbestimmungen ausger&#228;umt werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob weitere Ma&#223;nahmen zur Erh&#246;hung der Anlagensicherheit erforderlich sein k&#246;nnten, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach der Stellungnahme des T&#220;V Nord sind die vorgeschlagenen Ma&#223;nahmen &#252;berwiegend bereits durchgef&#252;hrt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards nicht erforderlich. Es ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass Sicherheitsm&#228;ngel die sofortige Einstellung des erweiterten Betriebsumfangs gebieten.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf den Explosions- und Brandschutz, den Blitzschutz und die Dichtheitspr&#252;fung der Abdeckung des G&#228;rrestebeh&#228;lters waren bereits Gegenstand der vorangegangen Verfahren 10 S 393/13 und 10 S 1510/13. Es ist nicht erkennbar, dass die &#196;nderungsgenehmigung insoweit Auswirkungen auf die Bestandsanlage hat, da das maximale Gasspeichervolumen nicht erh&#246;ht wird und keine baulichen Ver&#228;nderungen erfolgen. Allerdings wurden bei der sicherheitstechnischen Schlussabnahme des T&#220;V Nord vom 29.11.2013 bei der Dichtheitspr&#252;fung geringf&#252;gige M&#228;ngel festgestellt, die allerdings nach Einsch&#228;tzung des Sachverst&#228;ndigen Besch&#228;ftigte und Dritte nicht unmittelbar gef&#228;hrden und daher dem Weiterbetrieb der Anlage nicht entgegenstehen (S. 14, S. 29). Die Frage, ob diese M&#228;ngel behoben worden sind, wird in dem die Gesamtanlage betreffenden Verfahren der Hauptsache zu kl&#228;ren sein.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>2.3.1.3</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Auch sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen durch Staub, L&#228;rm und Ger&#252;che werden durch die &#196;nderungsgenehmigung voraussichtlich nicht hervorgerufen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass sich die Erh&#246;hung der G&#252;llemenge auf die Emissionen der Gesamtanlage auswirken kann. Bei summarischer Pr&#252;fung liegt die Belastung durch L&#228;rm-, Staub- oder Geruchsimmissionen aber noch im Bereich des Zumutbaren. Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA L&#228;rm und TA Luft kommt dabei, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Bel&#228;stigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2 . d) im Jahresmittel nicht &#252;bersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer &#220;berschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngr&#246;&#223;e f&#252;r die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m<sup>2</sup>.d) im Jahresmittel nicht &#252;berschreitet. Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen ein Gutachten der SFI - Sachverst&#228;ndige f&#252;r Immissionsschutz - (Dipl.Phys L.) vom 02.05.2013 zu &#8222;Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K.\" vorgelegt. Danach liegt die Kenngr&#246;&#223;e f&#252;r die Zusatzbelastung unter 10,5 mg/ (m<sup>2.</sup>d). Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Allerdings f&#228;llt auf, dass im Gutachten zu Unrecht angenommen wird, dass das Wohnhaus des Antragstellers von der umstrittenen Anlage ca. 70 m entfernt ist (vgl. S. 7, S. 16); nach Aktenlage betr&#228;gt der Abstand zum Mittelpunkt der G&#228;rrestebeh&#228;lters lediglich ca. 50 m. Dieser Fehler d&#252;rfte aber das Ergebnis des Gutachtens nicht durchgreifend in Frage stellen. Denn in den Ausbreitungsradien wird die Lage des Wohnhauses des Antragstellers zutreffend wiedergegeben (Abbildungen S. 21, S. 22). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. 51 nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m <sup>2</sup>.d), &#252;berwiegend aber au&#223;erhalb des Einflussbereichs der Anlage.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Der genannte Fehler d&#252;rfte sich auch auf die Berechnung der Schwebstaubbelastung nicht auswirken. Denn das Gutachten geht nicht davon aus, dass der Irrelevanzwert nach Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft f&#252;r die Zusatzbelastung durch Immissionen der Anlage an dem Beurteilungspunkt &#8222;Wohnhaus H. Weg Nr. 51\" in H&#246;he von 3,0 % des lmmissions-Jahreswerts von 40 pg/m<sup>3</sup> (= 1,2 g/m<sup>3</sup>) unterschritten wird, wie es bei einem Abstand von 70 m aber der Fall w&#228;re. Vielmehr legt das Gutachten der Ausbreitungsberechnung auch insoweit einen zutreffenden Lageplan zugrunde und nimmt eine &#220;berschreitung des Irrelevanzwertes an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Ber&#252;cksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m<sup>2</sup> als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m<sup>2</sup> mit 35 zul&#228;ssigen &#220;berschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Bei summarischer Pr&#252;fung werden auch keine unzumutbaren L&#228;rmimmissionen hervorgerufen werden. Wie der Senat bereits im Verfahren 10 S 393/13 ausgef&#252;hrt hat, genie&#223;t eine Wohnnutzung im Au&#223;enbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in daf&#252;r ausgewiesenen Baugebieten nach &#167;&#167; 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigent&#252;mer von Wohngeb&#228;uden im Au&#223;enbereich stets damit rechnen m&#252;ssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zul&#228;ssig w&#228;ren, k&#246;nnen f&#252;r eine Wohnnutzung im Au&#223;enbereich allenfalls die Schutzma&#223;st&#228;be in Anspruch genommen werden, die auch f&#252;r andere gemischt nutzbare Bereiche einschl&#228;gig sind, mithin die f&#252;r Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG L&#252;neburg, Beschluss v. 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vorn 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris). Nach Nr. 6.1 TA L&#228;rm betragen die Immissionsrichtwerte f&#252;r den Beurteilungspegel f&#252;r Immissionsorte au&#223;erhalb von Geb&#228;uden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Antragstellers als n&#228;chstgelegenen Immissionsort tags&#252;ber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Auch insoweit wirkt sich die fehlerhafte Beschreibung der Umgebungssituation mit einem Abstand von 70 m zwischen Wohnhaus und Anlage voraussichtlich nicht aus, weil das Ergebnis der Ausbreitungsberechnung den - allerdings schlecht lesbaren - Rasterl&#228;rmkarten entnommen sein d&#252;rfte, denen ein zutreffender Lageplan zugrunde liegt (vgl. S. 26 ff. Abbildung 3 bis 5).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Auch unzumutbare Geruchsimmissionen sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Wie ausgef&#252;hrt, kann der Antragsteller rechtlich jedenfalls keinen h&#246;heren Schutz beanspruchen, als der Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zukommt. Nach Tabelle 1 der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - betr&#228;gt der Immissionswert f&#252;r Dorfgebiete 0,15 Jahresgeruchsstunden (zur Bedeutung der GIRL vgl. den Beschluss des Senat vom 03.06.2013 im Verfahren 10 S 393/13). Nach dem Gutachten &#8222;Geruchsstoffimmissionen im Umfeld der Biogasanlage K.\" der SEI (Dipl.-Phys. L.) wurde am Wohnhaus des Antragstellers eine Gesamtbelastung von 0,14 ermittelt. Auch diesem Gutachten liegt der grafischen Darstellung des Berechnungsergebnisses ein korrekter Lageplan zugrunde, so dass die f&#228;lschliche Annahme eines Abstands von 70 m auf das Ergebnis des Gutachtens keinen Einfluss gehabt haben d&#252;rfte. Im &#220;brigen stimmt das Ergebnis mit der Prognose f&#252;r den Fall einer gasdichten Abdeckung des G&#228;rrestebeh&#228;lters in dem vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachten &#252;berein.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilit&#228;t und Verwertbarkeit der genannten Gutachten sind bei summarischer Pr&#252;fung nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Gegen ihre Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren spricht insbesondere nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich f&#252;r den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zur&#252;ckgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der &#196;nderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschlie&#223;lich des erh&#246;hten G&#252;lleumsatzes identisch.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>2.3.2</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die &#196;nderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verst&#246;&#223;t voraussichtlich auch nicht gegen andere &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des &#167; 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies folgt insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten von Dipl.-Ing. P. vom 13.06.2014. Dieses Gutachten pr&#252;ft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums &#252;ber Anlagen zum Umgang mit wassergef&#228;hrdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-W&#252;rttemberg &#252;ber &#8222;Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen\" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von &#167; 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (fr&#252;her &#167; 19g WHG) &#252;ber den Umgang mit wassergef&#228;hrdenden Stoffen (vgl. &#167; 1 VAwS sowie das Vorwort des Merkblatts). Danach m&#252;ssen Anlagen zum Lagern, Abf&#252;llen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergef&#228;hrdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Ver&#228;nderung der Eigenschaften von Gew&#228;ssern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gew&#228;sserschutz. Dieser Normenkomplex ist grunds&#228;tzlich nicht nachbarsch&#252;tzend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts l&#228;sst sich der &#246;ffentlich-rechtliche Nachbarschutz f&#252;r den Bereich des Wasserrechts nicht anders als f&#252;r andere Gebiete des &#246;ffentlichen Rechts - grunds&#228;tzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell gesch&#252;tzte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der &#246;ffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur f&#252;r Trinkwasserversorgungsunternehmen als Tr&#228;ger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG L&#252;neburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Antragsteller der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts r&#252;gt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Im &#220;brigen d&#252;rften die vom Sachverst&#228;ndigen Dipl.-Ing. P. ger&#252;gten M&#228;ngel im Hinblick auf die Ausf&#252;hrung und Dichtheit der Rohrleitungen und Beh&#228;lter und die Abdeckung des Umschlagsplatzes die Genehmigungsf&#228;higkeit der Biogasanlage nicht entgegengehalten werden k&#246;nnen. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des &#167; 62 WHG i.V.m. &#167;&#167; 3, 12 VAwS hier grunds&#228;tzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausf&#252;hrung von unterirdischen Rohrleitungen und Beh&#228;ltern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Pr&#252;fung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach &#167; 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des &#167; 62 WHG 2009/ &#167; 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>Entsprechendes gilt f&#252;r die vom Antragsteller nach wie vor geforderte Umwallung der Anlage. Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 ausgef&#252;hrt hat, d&#252;rfte der Antragsteller keinen Anspruch auf Anordnung einer Umwallung haben. Das Erfordernis einer Umwallung ist im Entwurf der Verordnung des Bundes &#252;ber Anlagen zum Umgang mit wassergef&#228;hrdenden Stoffen (AwSV) in &#167; 37 Abs. 3 enthalten. Nach &#167; 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grunds&#228;tzlich innerhalb vom f&#252;nf Jahren nachzur&#252;sten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesl&#228;nder die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-W&#252;rttemberg ist dies zwar noch nicht geltendes Recht; nach Inkrafttreten der Nachr&#252;stungspflicht wird die Beh&#246;rde eine entsprechende Anordnung zu pr&#252;fen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesl&#228;ndern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Antragsteller geltend macht -, d&#252;rfte er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung haben, weil auch die einschl&#228;gigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung grunds&#228;tzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen d&#252;rften (vgl. &#167; 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). Es ist bei summarischer Pr&#252;fung nicht erkennbar, dass &#167; 37 AwSV &#252;ber seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermittelt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Subjektive Rechte des Antragstellers k&#246;nnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer &#220;berflutung von Nachbargrundst&#252;cken im Falle einer Havarie eind&#228;mmt. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kann insoweit aber nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des &#167; 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestm&#246;gliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine &#220;berflutung des Grundst&#252;cks des Antragstellers durch auslaufende G&#252;lle muss bei Erteilung der Genehmigung unter Ber&#252;cksichtigung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. Im vorliegenden Zusammenhang ist dies schon deshalb nicht erkennbar, weil sich die Gefahr eines Auslaufens von G&#252;lle infolge der Erteilung der &#196;nderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht erh&#246;hen d&#252;rfte. Wie ausgef&#252;hrt, d&#252;rfte die Erh&#246;hung der G&#252;llemenge daher in erster Linie zu einem h&#246;heren Durchsatz und einer geringeren Verweilzeit des Substrats in der Anlage f&#252;hren. Bauliche Ver&#228;nderungen und eine &#196;nderung der maximalen F&#252;llst&#228;nde der Beh&#228;lter sind soweit ersichtlich nicht genehmigt. Die Standsicherheit und Dichtheit der Beh&#228;lter und sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen F&#252;llst&#228;nde und Speicherkapazit&#228;ten ausgelegt. Es gibt deshalb keine hinreichenden An-haltspunkte, dass sich die Gefahr einer Havarie infolge der Erweiterung des Betriebsumfangs nennenswert erh&#246;ht. Zwar ist ein solches Schadensereignis im Jahr 2008 unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat aber glaubhaft gemacht, dass die G&#252;lle infolge eines Sabotageaktes ausgelaufen ist und mittlerweile Vorkehrungen gegen unbefugte Eingriffe Dritter getroffen worden sind. Die vom Antragsteller vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zum Risiko eines Substrataustritts mag zwar veranschaulichen, dass es in Biogasanlagen immer wieder zu St&#246;rungen und Unf&#228;llen kommt, die zum Auslaufen von G&#252;lle f&#252;hren. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen und weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien (S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint auch die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) daf&#252;r bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. Das Gutachten verh&#228;lt sich aber nicht zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie; konkrete St&#246;rfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von St&#246;rungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Sch&#228;den durch auslaufende G&#252;lle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Im &#220;brigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erh&#246;ht und entlang der Grundst&#252;cksseite des Antragstellers aufgekantet worden; dies d&#252;rfte auslaufende G&#252;lle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundst&#252;ck des Antragstellers fernhalten.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Nach alldem ist die umstrittene &#196;nderungsgenehmigung bei summarischer Pr&#252;fung nicht unter Verletzung drittsch&#252;tzender Rechte des Antragstellers ergangen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Hauptsache war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung daher abzulehnen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>3.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 52 Abs. 1, &#167; 53 Abs 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (ver&#246;ffentlicht als Sonderbeilage zur VBIBW vom Januar 2014).</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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