List view for cases

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    "slug": "vghbw-2016-06-15-5-s-137514",
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        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
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    "file_number": "5 S 1375/14",
    "date": "2016-06-15",
    "created_date": "2019-02-10T12:34:32Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:47:31Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgewiesen.</p><p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan &#8222;A.&#8220; der Antragsgegnerin vom 24.7.2014.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Das 31.000 m&#178; gro&#223;e Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans wird im Norden von der W.-stra&#223;e, im S&#252;den von der A.-stra&#223;e, im Westen von der B.-stra&#223;e und im Osten von der E.-stra&#223;e begrenzt. Es ist bereits bebaut und lag zuvor im Geltungsbereich der Bebauungspl&#228;ne &#8222;R.&#8220;, &#8222;R. Blatt VII&#8220; und &#8222;R. Blatt I und VIII&#8220;. Ziel des Bebauungsplans ist es, den Gebietscharakter zu erhalten und eine ma&#223;volle Nachverdichtung zu erm&#246;glichen. Festgesetzt wurden 10 allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 10) mit unterschiedlichen Festsetzungen u.a. zur zul&#228;ssigen Grundfl&#228;chenzahl, Firsth&#246;he, Wandh&#246;he und zur Zahl der Wohnungen pro Einzelhaus und pro Doppelhaush&#228;lfte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Die Antragstellerin hat das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu), das aus der Vereinigung der Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) hervorgegangen ist, von dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren 5 S 2291/14 erworben. F&#252;r die Antragstellerin ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin m&#246;chte das Grundst&#252;ck neu bebauen und hatte am 16.8.2011 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung eines 11-Familienhauses gestellt. Dieser wurde - ebenso wie ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides f&#252;r ein modifiziertes Bauvorhaben mit zwei Geb&#228;uden und insgesamt neun Wohnungen - zun&#228;chst zur&#252;ckgestellt und schlie&#223;lich mit Bescheid vom 18.2.2013 abgelehnt. Widerspruch und Verpflichtungsklage der Antragstellerin blieben erfolglos. Den von ihr gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.4.2016 (5 S 1949/14) abgelehnt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) ist bislang mit einem in den Jahren 1920/1921 errichteten Doppelhaus bebaut. Der Teil des Grundst&#252;cks, der das fr&#252;here Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 621/2 (alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 7 des Bebauungsplans, f&#252;r das eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,25, eine maximale Wandh&#246;he von 7 m und eine maximale Firsth&#246;he von 11 m festgesetzt sind. Zul&#228;ssig sind Einzel- und Doppelh&#228;user mit bis zu 3 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaush&#228;lfte. Der Teil des Grundst&#252;cks, der das fr&#252;here Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1(alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 8. F&#252;r die Grundst&#252;cke in diesem Gebiet setzt der Bebauungsplan eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,4, eine maximale Wandh&#246;he von 9 m, eine maximale Firsth&#246;he von 13 m sowie Einzel- und Doppelh&#228;user mit bis zu 5 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaush&#228;lfte fest.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Aus Anlass des Baugenehmigungsantrages der Antragstellerin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.10.2011 die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach &#167; 13a BauGB. Vom 16.11.2011 bis zum 21.12.2011 fand die fr&#252;hzeitige Unterrichtung der &#214;ffentlichkeit statt. Die Antragstellerin erhob Einwendungen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Am 23.10.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zus&#228;tzlich eine Ver&#228;nderungssperre f&#252;r den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die orts&#252;bliche Bekanntmachung erfolgte am 31.10.2012 Der Beschluss &#252;ber die Ver&#228;nderungssperre wurde am 24.9.2013 wegen m&#246;glicher Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds wiederholt und am 2.10.2013 orts&#252;blich bekannt gemacht. Am 16.10.2013 erfolgte eine erneute Bekanntmachung in korrigierter Fassung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Vom 6.6.2013 bis 12.7.2013 wurde der Bebauungsplanentwurf &#246;ffentlich ausgelegt; gleichzeitig wurden die Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange beteiligt. Die Antragstellerin wandte gegen die Planung ein, die f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) vorgesehenen Grundfl&#228;chenzahlen stellten eine ungerechtfertigte Reduzierung der bislang bestehenden Bebauungsm&#246;glichkeiten dar. Au&#223;erdem seien f&#252;r andere Grundst&#252;cke im Plangebiet deutlich intensivere Nutzungsm&#246;glichkeiten vorgesehen. Im &#220;brigen l&#228;gen die Voraussetzungen f&#252;r ein Bebauungsplanverfahren nach &#167; 13a BauGB nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen lie&#223; die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Pr&#252;fung erstellen. In den Bebauungsplan wurden Schutzma&#223;nahmen im Hinblick auf &#167; 44 BNatSchG aufgenommen und die Festsetzungen f&#252;r zwei Grundst&#252;cke geringf&#252;gig ge&#228;ndert. Die Festsetzungen f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) blieben unver&#228;ndert. Anschlie&#223;end wurden der textliche und der zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfs zusammen mit der Begr&#252;ndung und der artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung in der Zeit vom 10.10.2013 bis zum 25.10.2013 erneut ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 2.10.2013 enthielt den Hinweis, dass Stellungnahmen nur zu den ge&#228;nderten oder erg&#228;nzten Teilen abgegeben werden k&#246;nnten, sowie den weiteren Hinweis, dass keine Informationen zu umweltrelevanten Aspekten vorl&#228;gen und mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach &#167; 13a BauGB die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sei. W&#228;hrend der erneuten Auslegung gab die Antragstellerin keine Stellungnahme ab.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>In seiner Sitzung vom 19.11.2013 stimmte der Gemeinderat der Beklagten den Abw&#228;gungsvorschl&#228;gen der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan zusammen mit den &#246;rtlichen Bauvorschriften (erstmals) als Satzungen. Die Satzungsbeschl&#252;sse wurden am 27.11.2013 orts&#252;blich bekannt gemacht. Da Bedenken entstanden, ob die Vorschriften der Gemeindeordnung &#252;ber das Verbot der Mitwirkung befangener Ratsmitglieder am Satzungsbeschluss in ausreichender Weise beachtet wurden, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.7.2014 den Bebauungsplan und die &#246;rtlichen Bauvorschriften im erg&#228;nzenden Verfahren erneut als Satzungen sowie deren r&#252;ckwirkendes Inkrafttreten zum 27.11.2013. Die Satzungen wurden am 28.7.2014 vom Oberb&#252;rgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 6.8.2014 wurde orts&#252;blich bekanntgemacht, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan und die &#246;rtlichen Bauvorschriften r&#252;ckwirkend zum 27.11.2013 in Kraft gesetzt habe. Die Bekanntmachung der Satzungsbeschl&#252;sse und die (erneute) Bekanntmachung des Beschlusses &#252;ber deren r&#252;ckwirkendes Inkrafttreten erfolgten am 29.10.2014.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Bereits am 21.7.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt sie vor: Der Bebauungsplan leide unter formellen und materiellen M&#228;ngeln. Die Voraussetzungen f&#252;r ein Verfahren nach &#167; 13a BauGB h&#228;tten nicht vorgelegen. Die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs versto&#223;e gegen &#167; 3 Abs. 2 BauGB. Die Planunterlagen seien auch nicht vollst&#228;ndig &#246;ffentlich ausgelegt worden; die Umweltinformationen und die Planbegr&#252;ndung h&#228;tten gefehlt. Zudem habe sich der interessierte B&#252;rger erst zu dem Ort der Auslegung durchfragen und die Herausgabe des Planentwurfs verlangen m&#252;ssen. Zudem h&#228;tten an dem Satzungsbeschluss eine befangene Gemeinder&#228;tin sowie der ebenfalls befangene Oberb&#252;rgermeister der Antragsgegnerin mitgewirkt. Die Satzung &#252;ber den Bebauungsplan leide ferner an einem Ausfertigungsmangel, der einen Verk&#252;ndungsmangel nach sich ziehe, weil der Oberb&#252;rgermeister eine Begr&#252;ndung und eine artenschutzrechtliche Pr&#252;fung als Bestandteile der Satzung beurkundet habe, die der Gemeinderat jedoch nicht beschlossen habe. Der Satzungsbeschluss habe au&#223;erdem das durch den Zusammenschluss der Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) entstandene Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) nicht erfasst; es seien Grundst&#252;cke &#252;berplant worden, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr existent gewesen seien. Es liege ein Verk&#252;ndungsmangel vor, weil aus der &#246;ffentlichen Bekanntmachung vom 6.8.2014 nicht hervorgehe, was genau Bestandteil des Bebauungsplans und der &#246;rtlichen Bauvorschriften sein solle. Die Satzung m&#252;sse mit ihrem vollen Wortlaut ver&#246;ffentlicht werden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Die mit der Planung verfolgten st&#228;dtebaulichen Ziele der Verhinderung nicht in das Gebiet passender Mehrfamilienwohnh&#228;user sowie der gebietsvertr&#228;glichen Nachverdichtung k&#246;nnten nicht erreicht werden, da im s&#252;d&#246;stlichen Teil des Planquartiers bereits eine Nachverdichtung mit Mehrfamilienwohnh&#228;usern mit bis zu elf Wohnungen und einer Grundfl&#228;chenzahl bis zu 0,65 stattgefunden habe. Die Planung stelle eine reine Verhinderungsplanung dar. F&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei eine Grundfl&#228;chenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Zusammenlegung der Grundst&#252;cke nicht beachtet worden sei. Die Antragsgegnerin habe in rechtswidriger Weise die auf den Grundst&#252;cken bereits vorhandenen Nebenanlagen nicht in den Blick genommen. Der Bebauungsplan versto&#223;e gegen &#167; 1 Abs. 7 BauGB. Er beschr&#228;nke die vorhandenen Bebauungsm&#246;glichkeiten auf den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu), ohne dass daf&#252;r &#252;berwiegende &#246;ffentliche Belange vorl&#228;gen. Es sei nicht ber&#252;cksichtigt worden, dass sie (die Antragstellerin) mit ihrem Bauantrag vom 16.8.2011 ein Baurecht erhalten habe und die individuelle Ver&#228;nderungssperre abgelaufen sei. Es liege eine Ungleichbehandlung ihrer Grundst&#252;cke im Vergleich zu den Grundst&#252;cken im Teilgebiet WA 8 und WA 10 vor. Die Antragsgegnerin habe die besondere Eckgrundst&#252;ckssituation und die Grundst&#252;cksneuordnung auf den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) nicht ber&#252;cksichtigt. Die Planung ber&#252;cksichtige nicht ausreichend die bereits eingetretene Nachverdichtung im Plangebiet. Zudem sei eine &#220;berschreitung der Obergrenzen des &#167; 17 Abs. 1 BauNVO nicht erwogen worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Schlie&#223;lich mache sie einen Planungsschaden gem&#228;&#223; &#167; 39 BauGB in H&#246;he von 115.000,-- EUR f&#252;r Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans &#8222;R. Blatt VIII&#8220; geltend.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Die Antragstellerin beantragt zuletzt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"14\"/>den Bebauungsplan der Antragsgegnerin &#8222;A.&#8220; vom 24.7.2014 f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Die Antragsgegnerin beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"16\"/>den Antrag abzuweisen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Sie tr&#228;gt vor, der Normenkontrollantrag sei unzul&#228;ssig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Es gen&#252;ge nicht, dass sie einen Bauantrag gestellt habe. Sie sei auch nicht &#8222;wirtschaftliche Eigent&#252;merin&#8220;, weil f&#252;r sie zwar eine Auflassungsvormerkung eingetragen sei, Besitz, Nutzen und Lasten jedoch noch nicht &#252;bergegangen seien. Der Antragstellerin fehle auch das Rechtsschutzinteresse, weil ihre Bauinteressen auch bei einer Beurteilung nach &#167; 34 BauGB nicht durchsetzungsf&#228;hig seien.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Der Normenkontrollantrag sei aber jedenfalls unbegr&#252;ndet. Die Voraussetzungen des Verfahrens nach &#167; 13a BauGB h&#228;tten vorgelegen; FFH-Gebiete oder Europ&#228;ische Vogelschutzgebiete seien nicht betroffen. Bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung vom 2.10.2013 habe auf die erstellte artenschutzrechtliche Pr&#252;fung nicht gesondert hingewiesen werden m&#252;ssen. Die Verfahrensunterlagen seien vollst&#228;ndig ausgelegt worden und f&#252;r die &#214;ffentlichkeit im Korridor des Dienstgeb&#228;udes Julius-B&#252;hrer-Stra&#223;e 2 frei zug&#228;nglich gewesen. Der Bebauungsplanentwurf sei an einer Anschlagtafel aufgeh&#228;ngt und die weiteren Verfahrensunterlagen auf einem davor platzierten Tisch ausgelegt gewesen. Der Bebauungsplan sei ordnungsgem&#228;&#223; mit s&#228;mtlichen Bestandteilen als Satzung beschlossen worden. An der Beratung und Beschlussfassung habe kein befangenes Ratsmitglied teilgenommen. Die Gemeinder&#228;tin<strong> &#8230; </strong>habe vor Beratung und Beschlussfassung am 24.7.2014 den Saal verlassen. Der Oberb&#252;rgermeister sei von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen gewesen; es fehle am unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Ein Ausfertigungs- oder Verk&#252;ndungsmangel liege nicht vor. Die Satzung sei ordnungsgem&#228;&#223; vom Oberb&#252;rgermeister ausgefertigt und der Satzungsbeschluss sei anschlie&#223;end orts&#252;blich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung der gesamten Satzung sei nach &#167; 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorgesehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Es sei unsch&#228;dlich, dass in der Planzeichnung des Bebauungsplans die Zusammenlegung der Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) noch nicht aufgenommen sei, denn &#167; 16 Abs. 5 BauNVO sehe ausdr&#252;cklich vor, dass das Ma&#223; der baulichen Nutzung auch f&#252;r Grundst&#252;ckteile unterschiedlich festgesetzt werden k&#246;nne. Das Ma&#223; der baulichen Nutzung sei ausgehend von dem ermittelten Bestand in zehn Teilbaugebieten festgesetzt worden. Das Planungsziel einer ma&#223;vollen Nachverdichtung k&#246;nne mit diesen Festsetzungen erreicht werden, auch wenn einzelne Bestandsbauten einzelne Festsetzungen &#252;berschritten. Auf der ganz &#252;berwiegenden Zahl der Grundst&#252;cke werde eine umf&#228;nglichere Bebauung als die vorhandene erm&#246;glicht. Mit &#196;nderungs-, Erweiterungs- und Neubauw&#252;nschen sei auf den &#252;berwiegend in der ersten H&#228;lfte des 20. Jahrhunderts bebauten Grundst&#252;cken des Plangebiets auch zu rechnen. Das Eckgeb&#228;ude auf Flst.-Nr. 439/440 mit 32 Kleinstwohnungen sei zu Recht als zur nahen Hauptstra&#223;e hin orientiertes Bauwerk behandelt worden. Wegen der zum Teil sehr unterschiedlichen Grundst&#252;ckszuschnitte und im Hinblick auf gegebenenfalls auch befreiungsf&#228;hige Abweichungen von einer festgesetzten Grundfl&#228;chenzahl w&#252;rden in Einzelf&#228;llen &#220;berschreitungen hingenommen. In den entlang der R&#228;nder des Plangebiets verlaufenden Teilbaugebieten sei eine etwas st&#228;rkere Bebauung vorgesehen und deshalb eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,4 festgesetzt worden. Nur im WA 3 sei wegen des vorhandenen Bestandes und der Grundst&#252;ckszuschnitte eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,5 festgesetzt worden. F&#252;r die im Inneren des Plangebiets liegenden Teilbaugebiete WA 5 und WA 7 sei entsprechend der dort vorherrschenden kleineren Bebauung eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,25 festgesetzt worden. Das von der Stra&#223;e &#8222;A.&#8220; erschlossene Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 615/1 sei zu Recht dem Teilgebiet WA 7 im Quartiersinneren zugeordnet worden. Die erst in den 1990er Jahren dort errichtete, an den s&#252;dlichen Randlagen des Quartiers orientierte Bebauung &#252;berschreite die festgesetzte Grundfl&#228;chenzahl von 0,25 zwar um knapp ein Drittel. Der Gemeinderat habe sich jedoch f&#252;r eine st&#228;rkere Betonung der kleinteiligeren Bebauung auch auf diesem Grundst&#252;ck entschieden, selbst wenn aufgrund des geringen Geb&#228;udealters allenfalls l&#228;ngerfristig mit einem Neubau zu rechnen sei. F&#252;r die dem Flst.-Nr. 612/1 (alt) entsprechende Grundst&#252;cksteilfl&#228;che sei entsprechend der Randlage eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,4 vorgesehen. F&#252;r die dem Flst.-Nr. 612/2 (alt) entsprechende Grundst&#252;cksfl&#228;che m&#252;sse die Antragstellerin jedoch die Grundfl&#228;chenzahl im Bestand von 0,128 und die kleinteilige Bebauung in diesem Abschnitt der Stra&#223;e &#8222;A.&#8220; gegen sich gelten lassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Ein von der Antragstellerin f&#252;r sich reklamiertes Baurecht, das durch die Festsetzungen verk&#252;rzt w&#252;rde, stehe ihr schon aus formalen Gr&#252;nden nicht zu, da nicht s&#228;mtliche f&#252;r die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Au&#223;erdem f&#252;ge sich ihr Vorhaben nicht nach Ma&#223;gabe des &#167; 34 BauGB in die n&#228;here Umgebung ein. Das modifizierte Bauvorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei, &#252;berschreite mit seinem zur Erzberger Stra&#223;e orientierten Geb&#228;udek&#246;rper ebenfalls die maximale Grundfl&#228;chenzahl der Umgebungsbebauung von 0,4. Der zur Stra&#223;e &#8222;A.&#8220; orientierte Geb&#228;udek&#246;rper finde mit einer dreigeschossig in Erscheinung tretenden Bebauung keine Entsprechung in der Umgebung; zudem w&#252;rden die vorhandenen Baufluchten unterschritten. Die von der Antragstellerin zum Vergleich der Wohnungszahl herangezogenen Geb&#228;ude l&#228;gen weit au&#223;erhalb des Planumgriffs und seien nicht quartierspr&#228;gend.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Der Senat hat das Verfahren in der m&#252;ndlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 5 S 2291/14 verbunden und den Antragsteller jenes Verfahrens sowie einen Mitarbeiter der Abteilung Stadtplanung der Antragsgegnerin zur Durchf&#252;hrung der ersten &#246;ffentlichen Auslegung angeh&#246;rt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Dem Senat liegen die einschl&#228;gigen Bebauungsplanakten, die den Bauantrag und den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids betreffenden Akten der Antragsgegnerin und des Regierungspr&#228;sidiums Freiburg sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg - 6 K 245/13 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Akten des Senats verwiesen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der m&#252;ndlichen Verhandlung darauf beschr&#228;nkt, den Bebauungsplan &#8222;A.&#8220; f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren. Diese Antrags&#228;nderung ist zul&#228;ssig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (&#167; 91 Abs. 1 und 2 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>A. Der Normenkontrollantrag ist zul&#228;ssig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (&#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einw&#228;nde gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der &#246;ffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegen&#252;ber der Antragsgegnerin ger&#252;gt (&#167; 47 Abs. 2a VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (&#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine m&#246;gliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der m&#252;ndlichen Verhandlung jedoch best&#228;tigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie &#252;bergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschl&#252;sse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine m&#246;gliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abw&#228;gung eines eigenen abw&#228;gungserheblichen Belangs berufen. Das in &#167; 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abw&#228;gungsgebot hat drittsch&#252;tzenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die f&#252;r die Abw&#228;gung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abw&#228;gung ihrem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abw&#228;gungsrelevanten Belange m&#246;glicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abw&#228;gungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der f&#252;r die Abw&#228;gung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grunds&#228;tzlich auch die M&#246;glichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abw&#228;gung nicht korrekt ber&#252;cksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 &#167; 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umst&#228;nden des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen st&#228;dtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; S&#246;fker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, &#167; 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung <span style=\"text-decoration:underline\">und</span> hat mit Zustimmung des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, &#167; 47 Rn. 59a).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die H&#252;rde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelm&#228;&#223;ig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normpr&#252;fung eintreten m&#252;ssen, deren Ergebnis f&#252;r den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerkl&#228;rung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerkl&#228;rung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel f&#252;hrt. F&#252;r das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschlie&#223;en l&#228;sst, dass die gerichtliche Entscheidung f&#252;r den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabh&#228;ngig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie f&#252;r den Antragsteller lediglich aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Nach diesen Ma&#223;gaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu k&#246;nnen, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schr&#228;nkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegen&#252;ber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Ma&#223;stab des &#167; 34 Abs. 1 BauGB m&#246;glicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begr&#252;ndung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundst&#252;cke zulasse, als nach &#167; 34 BauGB zul&#228;ssig gewesen w&#228;re. Im Erfolgsfall k&#246;nnte daher das Grundst&#252;ck m&#246;glicherweise in gr&#246;&#223;erem Umfang baulich genutzt werden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begr&#252;ndet. Der Bebauungsplan &#8222;A.&#8220; der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung h&#246;herrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind f&#252;r die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (&#167;&#167; 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans f&#252;hrende beachtliche Verletzungen h&#246;herrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>I. Der Bebauungsplan ist formell rechtm&#228;&#223;ig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>1. Er ist ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt und verk&#252;ndet worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verk&#252;ndungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begr&#252;ndung noch die artenschutzrechtliche Pr&#252;fung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberb&#252;rgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung und eine gesonderte Beschlussfassung &#252;ber die Aufhebung der (alten) Bebauungspl&#228;ne &#8222;R. Blatt I und VIII&#8220;, &#8222;Haupt-/A.-Stra&#223;e&#8220;, &#8222;R./Hauptstra&#223;e&#8220; und &#8222;R. Blatt VII&#8220;, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans &#8222;A.&#8220; teilweise &#252;berlagert werden. Die R&#252;gen greifen nicht durch.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>a) Einer gesonderten Beschlussfassung &#252;ber die Planbegr&#252;ndung und die artenschutzrechtliche Pr&#252;fung bedurfte es nicht. Nach &#167; 10 Abs. 1 BauGB beschlie&#223;t die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu z&#228;hlt weder die Planbegr&#252;ndung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die w&#228;hrend des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Pr&#252;fung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung als Festsetzungen in den Bebauungsplan &#252;bernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung &#252;ber die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspl&#228;ne &#8222;R. Blatt I und VIII&#8220;, &#8222;Haupt-/A.-Stra&#223;e&#8220;, &#8222;R./Hauptstra&#223;e&#8220; und &#8222;R. Blatt VII&#8220; erforderlich, f&#252;r die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enth&#228;lt. Die Festsetzungen der letztgenannten Pl&#228;ne werden nach dem Grundsatz &#8222;Das sp&#228;tere Gesetz verdr&#228;ngt das fr&#252;here&#8220; (&#8222;lex posterior derogat legi priori&#8220;) von den Festsetzungen des Bebauungsplans &#8222;A.&#8220; verdr&#228;ngt, soweit sein r&#228;umlicher Geltungsbereich reicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt worden, dass der Oberb&#252;rgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift &#252;ber die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberb&#252;rgermeister best&#228;tigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan &#8222;A.&#8220; mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizit&#228;tsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-w&#252;rttembergische Landesrecht nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Best&#228;tigung der Legalit&#228;t des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizit&#228;tsfunktion gen&#252;gt es nach &#252;bereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewisserma&#223;en als &#8222;gedankliche Schnur&#8220;, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identit&#228;t des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschlie&#223;t (VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erf&#252;llt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgem&#228;&#223; bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die fr&#252;heren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in &#167; 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverk&#252;ndung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (&#167; 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, &#167; 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>2. Eine nach &#167; 214 Abs. 1, &#167; 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zul&#228;ssig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach &#167; 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach &#167; 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des &#167; 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erf&#252;llt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach &#167; 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>aa) Nach &#167; 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan f&#252;r die Wiedernutzbarmachung von Fl&#228;chen, die Nachverdichtung oder andere Ma&#223;nahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zul&#228;ssige Grundfl&#228;che im Sinne des &#167; 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Gr&#246;&#223;e der Grundfl&#228;che von insgesamt weniger als 20.000 m&#178; festgesetzt wird (&#167; 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die maximale Grundfl&#228;che von 20.000 m&#178; &#252;berschritten wird. Denn f&#252;r das 31.000 m&#178; gro&#223;e Plangebiet wurde ungef&#228;hr zur einen H&#228;lfte eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,4 und zur anderen H&#228;lfte eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich f&#252;r das nur zwei kleine Grundst&#252;cke umfassende WA 3 ist eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,5 vorgesehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>bb) Ein Ausschlussgrund nach &#167; 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zul&#228;ssigkeit von Vorhaben begr&#252;ndet, die einer Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte f&#252;r eine Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europ&#228;ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (&#167; 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder best&#228;tigt, auf denen die Lage des n&#228;chstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des n&#228;chstgelegenen Europ&#228;ischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Daf&#252;r fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden k&#246;nnte. Im &#220;brigen w&#252;rde nicht jedes Vorkommen eines priorit&#228;ren Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet n&#246;tigen (OVG L&#252;neburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) gesch&#252;tzte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgef&#252;hrte Rotmilan wird nur als Durchz&#252;gler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis gef&#252;hrt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erw&#228;gungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierf&#252;r ist nichts ersichtlich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, f&#252;hrt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es l&#228;gen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Pr&#252;fung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig ger&#252;gter, beachtlicher Versto&#223; gegen Verfahrensvorschriften nach &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. &#167; 3 Abs. 2, &#167; 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und &#167; 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB &#252;ber die Angabe der verf&#252;gbaren Arten umweltbezogener Informationen versto&#223;en, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Der Bebauungsplan &#8222;A.&#8220; wurde als Plan der Innenentwicklung nach &#167; 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach &#167; 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach &#167; 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach &#167; 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen &#214;ffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach &#167; 3 Abs. 2 BauGB durchgef&#252;hrt werden. Die Antragsgegnerin hat sich f&#252;r die Auslegung nach &#167; 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (&#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die M&#246;glichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen w&#228;hrend der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (&#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verf&#252;gbar sind, bestand dagegen nicht. &#167; 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdr&#252;cklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Daran &#228;ndert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verf&#252;gbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Ansto&#223;pflicht Gen&#252;ge zu tun. Das trifft nicht zu. &#167; 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verf&#252;gbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abh&#228;ngig, dass tats&#228;chlich keine umweltbezogenen Informationen verf&#252;gbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift w&#228;re diese &#252;berfl&#252;ssig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>bb) Die Antragstellerin r&#252;gt des Weiteren, die &#214;ffentlichkeit sei dadurch irregef&#252;hrt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es l&#228;gen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zus&#228;tzliche Festsetzungen f&#252;r Ma&#223;nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf &#167; 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widerspr&#252;chlich, l&#228;ge keine f&#252;r einen Versto&#223; gegen &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irref&#252;hrung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich &#252;ber den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verst&#228;ndiger B&#252;rger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) w&#228;re - gerade wegen dieser Widerspr&#252;chlichkeit - dazu bewogen worden, sich &#252;ber den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber h&#228;tte die Widerspr&#252;chlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begr&#252;ndung und den nach Einsch&#228;tzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen f&#252;r die Dauer eines Monats &#246;ffentlich auszulegen. Die R&#252;gen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollst&#228;ndig ausgelegt worden und der interessierte B&#252;rger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern m&#252;ssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der m&#252;ndlichen Verhandlung steht zur &#220;berzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgeb&#228;udes Julius-B&#252;hrer-Stra&#223;e 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen f&#252;r jeden frei zug&#228;nglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder best&#228;tigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellw&#228;nden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspl&#228;ne und weitere beschriftete Bl&#228;tter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellw&#228;nden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>Im vorliegenden Fall war nach &#220;berzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat best&#228;tigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei gekl&#228;rt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegr&#252;ndung und der &#246;rtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschlie&#223;en, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegen&#252;berliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der m&#252;ndlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen B&#252;rger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort &#252;ber dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten f&#252;hren jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tats&#228;chlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, w&#228;re es ihm unter den konkreten Umst&#228;nden des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er dar&#252;ber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, w&#228;re es ihm als &#8222;m&#252;ndigem B&#252;rger&#8220; (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres m&#246;glich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren B&#252;ror&#228;ume befanden sich nach den in der m&#252;ndlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gew&#228;hrleistet sein muss, dass &#8222;jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu m&#252;ssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann&#8220; (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso&#160;&#160;8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als &#8222;&#252;berzogen&#8220; bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die &#246;ffentliche Bekanntmachung der Auslegung. F&#252;r die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem &#8222;m&#252;ndigen&#8220; B&#252;rger im Rahmen der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung nach &#167; 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der m&#252;ndlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalit&#228;ten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 2 Abs. 3 BauGB.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>aa) Die Antragstellerin r&#252;gt mit ihrem in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;bergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundfl&#228;chenzahl f&#252;r den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgeb&#228;ude herangezogen &#8222;und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundst&#252;cken auf der gegen&#252;berliegenden Seite der Erschlie&#223;ungsstra&#223;e &#8222;A.&#8220; vollkommen au&#223;er Acht&#8220; gelassen habe. Die Nebenanlagen und gro&#223;fl&#228;chig angelegten Schuppen h&#228;tten bei der Ermittlung der Grundfl&#228;che gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden m&#252;ssen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin m&#246;glicherweise die Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel w&#228;re jedenfalls unbeachtlich geworden, da die R&#252;ge nach Ablauf der Jahresfrist des &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schrifts&#228;tzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der &#220;berschrift &#8222;Versto&#223; gegen das Abw&#228;gungsgebot nach &#167; 1 VII BauGB&#8220; lediglich vorgetragen, im S&#252;dosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundfl&#228;chenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundst&#252;cke und die von ihr f&#252;r diese Grundst&#252;cke berechneten Grundfl&#228;chenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu z&#228;hlen die nun m&#246;glicherweise angesprochenen Grundst&#252;cke nicht. Sie liegen auch nicht im S&#252;den des Quartiers.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>bb) Eine R&#252;ge, dass die Ermittlung der Grundfl&#228;chenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundfl&#228;chenzahlen geltend gemacht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, &#252;berhaupt die R&#252;ge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begr&#252;ndung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet gr&#246;&#223;ere Hauptgeb&#228;ude als bisher erm&#246;glicht werden, wobei am Quartiersrand f&#252;r eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch f&#252;r eine weniger starke Ausnutzung der Grundst&#252;cke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter ver&#228;ndert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundfl&#228;chenzahlen lassen auf der ganz &#252;berwiegenden Zahl der Grundst&#252;cke gr&#246;&#223;ere Hauptgeb&#228;ude zu. Unsch&#228;dlich ist, dass dies nicht auf s&#228;mtlichen Grundst&#252;cken m&#246;glich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundst&#252;cken vorhandenen Grundfl&#228;chenzahlen und den jeweils zus&#228;tzlich vermerkten geplanten Grundfl&#228;chenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundst&#252;cken Nutzungsintensivierungen zu gew&#228;hrleisten. Denn es sollte eine nur ma&#223;volle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung erm&#246;glicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abw&#228;gung der Belange der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ausgef&#252;hrt, dass &#8222;in den meisten F&#228;llen&#8220; eine intensivere Nutzung m&#246;glich sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>Einer zus&#228;tzlichen Betrachtung der auf den Grundst&#252;cken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es f&#252;r die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enth&#228;lt f&#252;r einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundfl&#228;chenzahl angerechnet werden. Dar&#252;ber hinaus privilegiert &#167; 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfl&#228;che die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfl&#228;che um 50 % &#252;berschritten werden darf und dar&#252;ber hinaus weitere &#220;berschreitungen in geringf&#252;gigem Ausma&#223; zugelassen werden k&#246;nnen. Schlie&#223;lich steht im Einzelfall auch noch die M&#246;glichkeit einer Befreiung nach &#167; 31 Abs. 2 BauGB zur Verf&#252;gung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans f&#252;hren. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinder&#228;tin Frau &#8230; hat vor Beratung und Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdr&#252;cklich festgehalten worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberb&#252;rgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken d&#252;rfen, greift ebenfalls nicht durch.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>Der Ausschluss wegen Befangenheit nach &#167; 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund pers&#246;nlicher Umst&#228;nde an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision f&#252;hren kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigenn&#252;tzig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der b&#246;se Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabh&#228;ngig davon, ob eine solche tats&#228;chlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und &#252;ber den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil f&#252;hrt. Die Entscheidung muss so eng mit den pers&#246;nlichen Belangen des Gemeinderats zusammenh&#228;ngen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat &#8222;zuspitzen&#8220; und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren &#8222;Adressat&#8220; anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschlie&#223;lich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberb&#252;rgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV St&#228;dtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberb&#252;rgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundst&#252;cke im Plangebiet geh&#246;ren. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen k&#246;nnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld gef&#252;hrten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen f&#252;r Mehrfamilienh&#228;user an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil f&#252;r den Oberb&#252;rgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere f&#252;r den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). F&#252;r einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erw&#228;hnte Abstimmung &#252;ber eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte &#196;u&#223;erung des Oberb&#252;rgermeisters, ihm pers&#246;nlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu gro&#223;, f&#252;hrt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschlie&#223;end die Befangenheitsgr&#252;nde. Sie enth&#228;lt kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralit&#228;tsverlusts. Insbesondere existiert kein dem &#167; 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtstr&#228;ger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren f&#252;r eine Beh&#246;rde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsaus&#252;bung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-W&#252;rttemberg, Komm., &#167; 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert w&#252;rde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit f&#252;hrte (VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach &#167; 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB st&#228;dtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich ma&#223;geblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pl&#228;ne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der F&#246;rderung von Zielen dienen, f&#252;r deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tats&#228;chlichen oder Rechtsgr&#252;nden auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsf&#228;higkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erf&#252;llen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigerma&#223;en offensichtliche Missgriffe ausschlie&#223;t.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>Nach Ma&#223;gabe dieser Grunds&#228;tze liegt f&#252;r den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche st&#228;dtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsf&#228;higkeit (dazu c)).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten st&#228;dtebaulichen Ziele zu erreichen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen gepr&#228;gt durch eine aufgelockerten Bebauung mit G&#228;rten zwischen den Geb&#228;uden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer st&#228;rkeren Bebauung an dessen Rand.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>Die R&#252;ge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche &#8222;Vorsch&#228;digung&#8220; vor, dass dem Erhaltungsziel keine ma&#223;gebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Geb&#228;ude auf den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelf&#228;lle und stellen die Gebietspr&#228;gung nicht in Frage. Denn eine Pr&#228;gung verlangt nicht Uniformit&#228;t, sondern ein gewisses Ma&#223; an &#220;bereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Pr&#228;gung ist zwar umso niedriger, je geringer die &#220;bereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abw&#228;gung der betroffenen Belange nach &#167; 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausg&#228;rten bereits weitestgehend zerst&#246;rt ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine st&#228;rkere bauliche Ausnutzung zugelassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer ma&#223;vollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>Die Antragsgegnerin hat f&#252;r die Grundst&#252;cke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz &#252;berwiegenden Zahl der Grundst&#252;cke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf s&#228;mtlichen Grundst&#252;cken m&#246;glich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erh&#246;hung der bauliche Nutzbarkeit der Grundst&#252;cke zulie&#223;en. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur &#8222;ma&#223;volle&#8220; Nachverdichtung unter Ber&#252;cksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren l&#228;sst daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>b) Eine unzul&#228;ssige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer st&#228;dtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzul&#228;ssige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/>Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer ma&#223;vollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption f&#252;r das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime st&#228;dtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin ger&#252;gten Einzelheiten der konkreten planerischen L&#246;sung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu pr&#252;fen; hierf&#252;r ist das Abw&#228;gungsgebot ma&#223;geblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>c) F&#252;r eine Vollzugsunf&#228;higkeit der Planung sind Umst&#228;nde weder vorgetragen noch ersichtlich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundfl&#228;chenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht ber&#252;cksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundfl&#228;chenzahl gilt jedoch unabh&#228;ngig von etwaigen Grundst&#252;cksver&#228;nderungen. Werden Grundst&#252;cke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundfl&#228;chenzahl in gleicher Weise f&#252;r die neu gebildeten Grundst&#252;cke wie f&#252;r die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen f&#252;r einzelne Grundst&#252;cksteile sind im &#220;brigen nach &#167; 16 Abs. 5 BauNVO zul&#228;ssig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"75\"/>3. Der Bebauungsplan verst&#246;&#223;t auch nicht gegen das Abw&#228;gungsgebot. &#167; 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abw&#228;gung der &#246;ffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abw&#228;gung hat sich nach st&#228;ndiger Rechtsprechung darauf zu beschr&#228;nken, ob in die Abw&#228;gung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abw&#228;gungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen &#246;ffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abw&#228;gungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verh&#228;ltnis steht (keine Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungst&#228;tigkeit beachtet, wird das Abw&#228;gungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abw&#228;gung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einr&#228;umt und sich damit notwendigerweise f&#252;r die Zur&#252;ckstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan ma&#223;gebend (&#167; 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>Danach ist die Abw&#228;gung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin r&#252;gt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abw&#228;gungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschr&#228;nkung der Bebaubarkeit der Grundst&#252;cke auseinandergesetzt. Sie hat den &#246;ffentlichen Belangen, die f&#252;r die geplante Festsetzungen sprechen, n&#228;mlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der ma&#223;vollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang einger&#228;umt. Dagegen ist nichts zu erinnern.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>a) Das erhebliche Gewicht der &#246;ffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine &#8222;Vorsch&#228;digung&#8220; des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundfl&#228;chen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der &#252;brigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundst&#252;cken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgel&#246;sten Minderung des Gewichts der &#246;ffentlichen Belange nicht gesprochen werden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>b) Das gegenl&#228;ufige Interesse der Eigent&#252;mer an einer m&#246;glichst weitgehenden baulichen Nutzungsm&#246;glichkeit ihrer Grundst&#252;cke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abw&#228;gung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsm&#246;glichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschr&#228;nkt werden. Das folgt zum einen aus der Begr&#252;ndung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausf&#252;hrt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundst&#252;cke zul&#228;sst, als nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB zul&#228;ssig gewesen w&#228;re. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich dar&#252;ber im Klaren war, dass die Festsetzungen f&#252;r einzelne Grundst&#252;cke - darunter auch diejenigen f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Ma&#223; der vorhandenen Bebauung zur&#252;ckbleiben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>Die Antragsgegnerin musste in ihre Abw&#228;gung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskr&#228;ftig, der blo&#223;e Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine &#8222;individuelle Ver&#228;nderungssperre&#8220; abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zur&#252;ckgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Ver&#228;nderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 au&#223;er Kraft.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>Die Gewichtung der Eigent&#252;merinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundst&#252;cken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn f&#252;r diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten f&#252;r sie die besonderen Regelungen des &#167; 19 Abs. 4 BauNVO und schlie&#223;lich besteht die M&#246;glichkeit der Erteilung einer Befreiung nach &#167; 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. F&#252;r das mit der Planung verfolgte Ziel, grunds&#228;tzlich im gewissem Umfang gr&#246;&#223;ere Hauptgeb&#228;ude zu erm&#246;glichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abw&#228;gungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den &#246;ffentlichen Interessen an einer ma&#223;vollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigent&#252;merinteressen einger&#228;umt hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>aa) Soweit bestehende Bebauungsm&#246;glichkeiten beschr&#228;nkt wurden, ist dies durch &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere f&#252;r die von der Antragstellerin bezeichneten Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht bef&#252;rchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend ver&#228;ndern. Hinter das st&#228;dtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer m&#246;glichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundst&#252;cke abw&#228;gungsfehlerfrei zur&#252;cktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschr&#228;nkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie &#252;berwiegendes Gewicht besitzen. Sie m&#246;gen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB zul&#228;ssig gewesen w&#228;re. In den meisten F&#228;llen erm&#246;glichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand gr&#246;&#223;ere Hauptgeb&#228;ude. Soweit die Grundst&#252;cke im Plangebiet bereits &#252;berdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abw&#228;gungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsm&#246;glichkeiten einzur&#228;umen oder die Bebauung sogar &#8222;auf den Bestand zu setzen&#8220;. Letzteres betrifft auch das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 615/1, f&#252;r das eine geringere Grundfl&#228;chenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der &#246;ffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelf&#228;llen die Eigent&#252;merinteressen zur&#252;cktreten lassen. Denn die Eigent&#252;mer dieser Grundst&#252;cke haben die Bebauungsm&#246;glichkeiten bereits verwirklicht bzw. &#252;berschritten, die die Antragsgegnerin den Eigent&#252;mern im Plangebiet einr&#228;umen wollte. Im Fall des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgeb&#228;ude die nach dem Bebauungsplan maximal zul&#228;ssige First- und Wandh&#246;he nicht voll aussch&#246;pft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese M&#246;glichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zus&#228;tzlich, dass er als nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig einzustufen ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich f&#252;r die Abgrenzung an der zwischen den urspr&#252;nglichen Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-stra&#223;e und nur mit seiner kurzen n&#246;rdlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet f&#252;hrende O.-stra&#223;e. Das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Stra&#223;en im Quartiersinneren, n&#228;mlich die O.-stra&#223;e und die Stra&#223;e A.. Angesichts dieser Grundst&#252;ckssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsm&#246;glichkeiten f&#252;r den das fr&#252;here Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundst&#252;cksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer st&#228;rkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensit&#228;t im Quartiersinneren nicht als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Das gilt umso mehr, als der Grundst&#252;cksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaush&#228;lfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zul&#228;sst.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willk&#252;rliche Ungleichbehandlung des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verh&#228;ltnis zu Grundst&#252;cken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundst&#252;ck liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungef&#228;hr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und S&#252;den begrenzenden Stra&#223;en (Widerholdstra&#223;e und A.-Stra&#223;e) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Stra&#223;e. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht f&#252;r dieses Grundst&#252;ck nicht die Sondersituation eines Eckgrundst&#252;cks im Sinne eines &#8222;Quartierskopfes&#8220; in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsm&#246;glichkeiten auf den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zul&#228;ssige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundst&#252;cken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundst&#252;cke mit einem einheitlichen Geb&#228;ude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enth&#228;lt. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundst&#252;ck. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur f&#252;r dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschr&#228;nkt hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>Es liegt ferner keine willk&#252;rliche Ungleichbehandlung der Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundst&#252;ckssituationen unterschiedlich. Das gilt zun&#228;chst im Verh&#228;ltnis zum Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel st&#228;rker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Geb&#228;ude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand f&#252;hrt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundst&#252;ck dem Quartiersinneren zuzurechnen w&#228;re, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Stra&#223;e.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Auch die Situation des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem gr&#246;&#223;eren Geb&#228;ude bebaut. Auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaush&#228;lfte, die nur einen geringen Teil der Grundst&#252;cksfl&#228;che einnimmt. Zwischen den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundst&#252;cke im Quartiersinneren liegen und st&#228;rker bebaut sind als die &#252;brigen Grundst&#252;cke in diesem Bereich. Die Intensit&#228;t der Bebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich st&#228;rkerem Ma&#223;e als diejenige auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der s&#252;dlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen f&#252;r die Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene R&#252;ge, die Abw&#228;gung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine &#220;berschreitung der Obergrenzen des &#167; 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB versp&#228;tet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene R&#252;ge, es fehle an einer Rechtfertigung f&#252;r die Festsetzung einer die Obergrenze des &#167; 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundfl&#228;chenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des &#167; 17 Abs. 1 BauNVO enth&#228;lt eine Obergrenze. Deren <span style=\"text-decoration:underline\">&#220;ber</span>schreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. &#167; 17 Abs. 2 BauNVO), deren <span style=\"text-decoration:underline\">Unter</span>schreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch &#167; 17 Abs. 1 BauNVO einger&#228;umten Spielraum voll auszusch&#246;pfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abw&#228;gungsgebots frei entscheiden, in welchem Ma&#223;e das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensit&#228;t im Inneren des Plangebiets, die &#252;berwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundfl&#228;chenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abw&#228;gungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine h&#246;here Grundfl&#228;chenzahl festgesetzt hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/>C. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/><strong>Beschluss</strong><br/>vom 15. Juni 2016</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/>Der Streitwert f&#252;r das Normenkontrollverfahren wird endg&#252;ltig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. &#167; 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>92&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"92\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der m&#252;ndlichen Verhandlung darauf beschr&#228;nkt, den Bebauungsplan &#8222;A.&#8220; f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren. Diese Antrags&#228;nderung ist zul&#228;ssig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (&#167; 91 Abs. 1 und 2 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>A. Der Normenkontrollantrag ist zul&#228;ssig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (&#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einw&#228;nde gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der &#246;ffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegen&#252;ber der Antragsgegnerin ger&#252;gt (&#167; 47 Abs. 2a VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (&#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine m&#246;gliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der m&#252;ndlichen Verhandlung jedoch best&#228;tigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie &#252;bergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschl&#252;sse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine m&#246;gliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abw&#228;gung eines eigenen abw&#228;gungserheblichen Belangs berufen. Das in &#167; 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abw&#228;gungsgebot hat drittsch&#252;tzenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die f&#252;r die Abw&#228;gung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abw&#228;gung ihrem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abw&#228;gungsrelevanten Belange m&#246;glicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abw&#228;gungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der f&#252;r die Abw&#228;gung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grunds&#228;tzlich auch die M&#246;glichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abw&#228;gung nicht korrekt ber&#252;cksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 &#167; 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umst&#228;nden des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen st&#228;dtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; S&#246;fker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, &#167; 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung <span style=\"text-decoration:underline\">und</span> hat mit Zustimmung des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, &#167; 47 Rn. 59a).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die H&#252;rde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelm&#228;&#223;ig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normpr&#252;fung eintreten m&#252;ssen, deren Ergebnis f&#252;r den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerkl&#228;rung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerkl&#228;rung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel f&#252;hrt. F&#252;r das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschlie&#223;en l&#228;sst, dass die gerichtliche Entscheidung f&#252;r den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabh&#228;ngig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie f&#252;r den Antragsteller lediglich aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Nach diesen Ma&#223;gaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu k&#246;nnen, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schr&#228;nkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegen&#252;ber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Ma&#223;stab des &#167; 34 Abs. 1 BauGB m&#246;glicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begr&#252;ndung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundst&#252;cke zulasse, als nach &#167; 34 BauGB zul&#228;ssig gewesen w&#228;re. Im Erfolgsfall k&#246;nnte daher das Grundst&#252;ck m&#246;glicherweise in gr&#246;&#223;erem Umfang baulich genutzt werden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begr&#252;ndet. Der Bebauungsplan &#8222;A.&#8220; der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung h&#246;herrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind f&#252;r die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (&#167;&#167; 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans f&#252;hrende beachtliche Verletzungen h&#246;herrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>I. Der Bebauungsplan ist formell rechtm&#228;&#223;ig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>1. Er ist ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt und verk&#252;ndet worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verk&#252;ndungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begr&#252;ndung noch die artenschutzrechtliche Pr&#252;fung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberb&#252;rgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung und eine gesonderte Beschlussfassung &#252;ber die Aufhebung der (alten) Bebauungspl&#228;ne &#8222;R. Blatt I und VIII&#8220;, &#8222;Haupt-/A.-Stra&#223;e&#8220;, &#8222;R./Hauptstra&#223;e&#8220; und &#8222;R. Blatt VII&#8220;, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans &#8222;A.&#8220; teilweise &#252;berlagert werden. Die R&#252;gen greifen nicht durch.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>a) Einer gesonderten Beschlussfassung &#252;ber die Planbegr&#252;ndung und die artenschutzrechtliche Pr&#252;fung bedurfte es nicht. Nach &#167; 10 Abs. 1 BauGB beschlie&#223;t die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu z&#228;hlt weder die Planbegr&#252;ndung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die w&#228;hrend des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Pr&#252;fung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung als Festsetzungen in den Bebauungsplan &#252;bernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung &#252;ber die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspl&#228;ne &#8222;R. Blatt I und VIII&#8220;, &#8222;Haupt-/A.-Stra&#223;e&#8220;, &#8222;R./Hauptstra&#223;e&#8220; und &#8222;R. Blatt VII&#8220; erforderlich, f&#252;r die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enth&#228;lt. Die Festsetzungen der letztgenannten Pl&#228;ne werden nach dem Grundsatz &#8222;Das sp&#228;tere Gesetz verdr&#228;ngt das fr&#252;here&#8220; (&#8222;lex posterior derogat legi priori&#8220;) von den Festsetzungen des Bebauungsplans &#8222;A.&#8220; verdr&#228;ngt, soweit sein r&#228;umlicher Geltungsbereich reicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt worden, dass der Oberb&#252;rgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift &#252;ber die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberb&#252;rgermeister best&#228;tigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan &#8222;A.&#8220; mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizit&#228;tsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-w&#252;rttembergische Landesrecht nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Best&#228;tigung der Legalit&#228;t des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizit&#228;tsfunktion gen&#252;gt es nach &#252;bereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-W&#252;rttemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewisserma&#223;en als &#8222;gedankliche Schnur&#8220;, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identit&#228;t des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschlie&#223;t (VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erf&#252;llt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgem&#228;&#223; bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die fr&#252;heren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in &#167; 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverk&#252;ndung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (&#167; 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, &#167; 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>2. Eine nach &#167; 214 Abs. 1, &#167; 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zul&#228;ssig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach &#167; 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach &#167; 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des &#167; 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erf&#252;llt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach &#167; 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>aa) Nach &#167; 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan f&#252;r die Wiedernutzbarmachung von Fl&#228;chen, die Nachverdichtung oder andere Ma&#223;nahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zul&#228;ssige Grundfl&#228;che im Sinne des &#167; 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Gr&#246;&#223;e der Grundfl&#228;che von insgesamt weniger als 20.000 m&#178; festgesetzt wird (&#167; 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die maximale Grundfl&#228;che von 20.000 m&#178; &#252;berschritten wird. Denn f&#252;r das 31.000 m&#178; gro&#223;e Plangebiet wurde ungef&#228;hr zur einen H&#228;lfte eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,4 und zur anderen H&#228;lfte eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich f&#252;r das nur zwei kleine Grundst&#252;cke umfassende WA 3 ist eine Grundfl&#228;chenzahl von 0,5 vorgesehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>bb) Ein Ausschlussgrund nach &#167; 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zul&#228;ssigkeit von Vorhaben begr&#252;ndet, die einer Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte f&#252;r eine Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europ&#228;ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (&#167; 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder best&#228;tigt, auf denen die Lage des n&#228;chstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des n&#228;chstgelegenen Europ&#228;ischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Daf&#252;r fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden k&#246;nnte. Im &#220;brigen w&#252;rde nicht jedes Vorkommen eines priorit&#228;ren Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet n&#246;tigen (OVG L&#252;neburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) gesch&#252;tzte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgef&#252;hrte Rotmilan wird nur als Durchz&#252;gler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis gef&#252;hrt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erw&#228;gungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierf&#252;r ist nichts ersichtlich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, f&#252;hrt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es l&#228;gen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Pr&#252;fung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig ger&#252;gter, beachtlicher Versto&#223; gegen Verfahrensvorschriften nach &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. &#167; 3 Abs. 2, &#167; 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und &#167; 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB &#252;ber die Angabe der verf&#252;gbaren Arten umweltbezogener Informationen versto&#223;en, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Der Bebauungsplan &#8222;A.&#8220; wurde als Plan der Innenentwicklung nach &#167; 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach &#167; 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach &#167; 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach &#167; 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen &#214;ffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach &#167; 3 Abs. 2 BauGB durchgef&#252;hrt werden. Die Antragsgegnerin hat sich f&#252;r die Auslegung nach &#167; 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (&#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die M&#246;glichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen w&#228;hrend der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (&#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verf&#252;gbar sind, bestand dagegen nicht. &#167; 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdr&#252;cklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Daran &#228;ndert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verf&#252;gbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Ansto&#223;pflicht Gen&#252;ge zu tun. Das trifft nicht zu. &#167; 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verf&#252;gbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abh&#228;ngig, dass tats&#228;chlich keine umweltbezogenen Informationen verf&#252;gbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift w&#228;re diese &#252;berfl&#252;ssig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>bb) Die Antragstellerin r&#252;gt des Weiteren, die &#214;ffentlichkeit sei dadurch irregef&#252;hrt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es l&#228;gen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zus&#228;tzliche Festsetzungen f&#252;r Ma&#223;nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf &#167; 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widerspr&#252;chlich, l&#228;ge keine f&#252;r einen Versto&#223; gegen &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irref&#252;hrung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich &#252;ber den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verst&#228;ndiger B&#252;rger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) w&#228;re - gerade wegen dieser Widerspr&#252;chlichkeit - dazu bewogen worden, sich &#252;ber den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber h&#228;tte die Widerspr&#252;chlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begr&#252;ndung und den nach Einsch&#228;tzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen f&#252;r die Dauer eines Monats &#246;ffentlich auszulegen. Die R&#252;gen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollst&#228;ndig ausgelegt worden und der interessierte B&#252;rger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern m&#252;ssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der m&#252;ndlichen Verhandlung steht zur &#220;berzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgeb&#228;udes Julius-B&#252;hrer-Stra&#223;e 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen f&#252;r jeden frei zug&#228;nglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder best&#228;tigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellw&#228;nden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspl&#228;ne und weitere beschriftete Bl&#228;tter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellw&#228;nden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>Im vorliegenden Fall war nach &#220;berzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat best&#228;tigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei gekl&#228;rt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegr&#252;ndung und der &#246;rtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschlie&#223;en, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegen&#252;berliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der m&#252;ndlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen B&#252;rger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort &#252;ber dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten f&#252;hren jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tats&#228;chlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, w&#228;re es ihm unter den konkreten Umst&#228;nden des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er dar&#252;ber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, w&#228;re es ihm als &#8222;m&#252;ndigem B&#252;rger&#8220; (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres m&#246;glich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren B&#252;ror&#228;ume befanden sich nach den in der m&#252;ndlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gew&#228;hrleistet sein muss, dass &#8222;jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu m&#252;ssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann&#8220; (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso&#160;&#160;8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als &#8222;&#252;berzogen&#8220; bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die &#246;ffentliche Bekanntmachung der Auslegung. F&#252;r die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem &#8222;m&#252;ndigen&#8220; B&#252;rger im Rahmen der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung nach &#167; 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der m&#252;ndlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalit&#228;ten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 2 Abs. 3 BauGB.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>aa) Die Antragstellerin r&#252;gt mit ihrem in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;bergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundfl&#228;chenzahl f&#252;r den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgeb&#228;ude herangezogen &#8222;und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundst&#252;cken auf der gegen&#252;berliegenden Seite der Erschlie&#223;ungsstra&#223;e &#8222;A.&#8220; vollkommen au&#223;er Acht&#8220; gelassen habe. Die Nebenanlagen und gro&#223;fl&#228;chig angelegten Schuppen h&#228;tten bei der Ermittlung der Grundfl&#228;che gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden m&#252;ssen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin m&#246;glicherweise die Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel w&#228;re jedenfalls unbeachtlich geworden, da die R&#252;ge nach Ablauf der Jahresfrist des &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schrifts&#228;tzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der &#220;berschrift &#8222;Versto&#223; gegen das Abw&#228;gungsgebot nach &#167; 1 VII BauGB&#8220; lediglich vorgetragen, im S&#252;dosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundfl&#228;chenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundst&#252;cke und die von ihr f&#252;r diese Grundst&#252;cke berechneten Grundfl&#228;chenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu z&#228;hlen die nun m&#246;glicherweise angesprochenen Grundst&#252;cke nicht. Sie liegen auch nicht im S&#252;den des Quartiers.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>bb) Eine R&#252;ge, dass die Ermittlung der Grundfl&#228;chenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundfl&#228;chenzahlen geltend gemacht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, &#252;berhaupt die R&#252;ge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begr&#252;ndung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet gr&#246;&#223;ere Hauptgeb&#228;ude als bisher erm&#246;glicht werden, wobei am Quartiersrand f&#252;r eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch f&#252;r eine weniger starke Ausnutzung der Grundst&#252;cke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter ver&#228;ndert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundfl&#228;chenzahlen lassen auf der ganz &#252;berwiegenden Zahl der Grundst&#252;cke gr&#246;&#223;ere Hauptgeb&#228;ude zu. Unsch&#228;dlich ist, dass dies nicht auf s&#228;mtlichen Grundst&#252;cken m&#246;glich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundst&#252;cken vorhandenen Grundfl&#228;chenzahlen und den jeweils zus&#228;tzlich vermerkten geplanten Grundfl&#228;chenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundst&#252;cken Nutzungsintensivierungen zu gew&#228;hrleisten. Denn es sollte eine nur ma&#223;volle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung erm&#246;glicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abw&#228;gung der Belange der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ausgef&#252;hrt, dass &#8222;in den meisten F&#228;llen&#8220; eine intensivere Nutzung m&#246;glich sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>Einer zus&#228;tzlichen Betrachtung der auf den Grundst&#252;cken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es f&#252;r die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enth&#228;lt f&#252;r einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundfl&#228;chenzahl angerechnet werden. Dar&#252;ber hinaus privilegiert &#167; 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfl&#228;che die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfl&#228;che um 50 % &#252;berschritten werden darf und dar&#252;ber hinaus weitere &#220;berschreitungen in geringf&#252;gigem Ausma&#223; zugelassen werden k&#246;nnen. Schlie&#223;lich steht im Einzelfall auch noch die M&#246;glichkeit einer Befreiung nach &#167; 31 Abs. 2 BauGB zur Verf&#252;gung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans f&#252;hren. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinder&#228;tin Frau &#8230; hat vor Beratung und Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdr&#252;cklich festgehalten worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberb&#252;rgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken d&#252;rfen, greift ebenfalls nicht durch.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>Der Ausschluss wegen Befangenheit nach &#167; 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund pers&#246;nlicher Umst&#228;nde an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision f&#252;hren kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigenn&#252;tzig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der b&#246;se Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabh&#228;ngig davon, ob eine solche tats&#228;chlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und &#252;ber den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil f&#252;hrt. Die Entscheidung muss so eng mit den pers&#246;nlichen Belangen des Gemeinderats zusammenh&#228;ngen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat &#8222;zuspitzen&#8220; und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren &#8222;Adressat&#8220; anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschlie&#223;lich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberb&#252;rgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV St&#228;dtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberb&#252;rgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundst&#252;cke im Plangebiet geh&#246;ren. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen k&#246;nnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld gef&#252;hrten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen f&#252;r Mehrfamilienh&#228;user an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil f&#252;r den Oberb&#252;rgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere f&#252;r den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). F&#252;r einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erw&#228;hnte Abstimmung &#252;ber eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte &#196;u&#223;erung des Oberb&#252;rgermeisters, ihm pers&#246;nlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu gro&#223;, f&#252;hrt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschlie&#223;end die Befangenheitsgr&#252;nde. Sie enth&#228;lt kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralit&#228;tsverlusts. Insbesondere existiert kein dem &#167; 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtstr&#228;ger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren f&#252;r eine Beh&#246;rde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsaus&#252;bung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-W&#252;rttemberg, Komm., &#167; 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert w&#252;rde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit f&#252;hrte (VGH Baden-W&#252;rtt., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach &#167; 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB st&#228;dtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich ma&#223;geblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pl&#228;ne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der F&#246;rderung von Zielen dienen, f&#252;r deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tats&#228;chlichen oder Rechtsgr&#252;nden auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsf&#228;higkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erf&#252;llen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigerma&#223;en offensichtliche Missgriffe ausschlie&#223;t.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>Nach Ma&#223;gabe dieser Grunds&#228;tze liegt f&#252;r den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche st&#228;dtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsf&#228;higkeit (dazu c)).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten st&#228;dtebaulichen Ziele zu erreichen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen gepr&#228;gt durch eine aufgelockerten Bebauung mit G&#228;rten zwischen den Geb&#228;uden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer st&#228;rkeren Bebauung an dessen Rand.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>Die R&#252;ge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche &#8222;Vorsch&#228;digung&#8220; vor, dass dem Erhaltungsziel keine ma&#223;gebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Geb&#228;ude auf den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelf&#228;lle und stellen die Gebietspr&#228;gung nicht in Frage. Denn eine Pr&#228;gung verlangt nicht Uniformit&#228;t, sondern ein gewisses Ma&#223; an &#220;bereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Pr&#228;gung ist zwar umso niedriger, je geringer die &#220;bereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abw&#228;gung der betroffenen Belange nach &#167; 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausg&#228;rten bereits weitestgehend zerst&#246;rt ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine st&#228;rkere bauliche Ausnutzung zugelassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer ma&#223;vollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>Die Antragsgegnerin hat f&#252;r die Grundst&#252;cke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz &#252;berwiegenden Zahl der Grundst&#252;cke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf s&#228;mtlichen Grundst&#252;cken m&#246;glich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erh&#246;hung der bauliche Nutzbarkeit der Grundst&#252;cke zulie&#223;en. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur &#8222;ma&#223;volle&#8220; Nachverdichtung unter Ber&#252;cksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren l&#228;sst daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>b) Eine unzul&#228;ssige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer st&#228;dtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzul&#228;ssige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/>Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer ma&#223;vollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption f&#252;r das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime st&#228;dtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin ger&#252;gten Einzelheiten der konkreten planerischen L&#246;sung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu pr&#252;fen; hierf&#252;r ist das Abw&#228;gungsgebot ma&#223;geblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>c) F&#252;r eine Vollzugsunf&#228;higkeit der Planung sind Umst&#228;nde weder vorgetragen noch ersichtlich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundfl&#228;chenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht ber&#252;cksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundfl&#228;chenzahl gilt jedoch unabh&#228;ngig von etwaigen Grundst&#252;cksver&#228;nderungen. Werden Grundst&#252;cke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundfl&#228;chenzahl in gleicher Weise f&#252;r die neu gebildeten Grundst&#252;cke wie f&#252;r die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen f&#252;r einzelne Grundst&#252;cksteile sind im &#220;brigen nach &#167; 16 Abs. 5 BauNVO zul&#228;ssig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"75\"/>3. Der Bebauungsplan verst&#246;&#223;t auch nicht gegen das Abw&#228;gungsgebot. &#167; 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abw&#228;gung der &#246;ffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abw&#228;gung hat sich nach st&#228;ndiger Rechtsprechung darauf zu beschr&#228;nken, ob in die Abw&#228;gung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abw&#228;gungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen &#246;ffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abw&#228;gungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verh&#228;ltnis steht (keine Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungst&#228;tigkeit beachtet, wird das Abw&#228;gungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abw&#228;gung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einr&#228;umt und sich damit notwendigerweise f&#252;r die Zur&#252;ckstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber den Bebauungsplan ma&#223;gebend (&#167; 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>Danach ist die Abw&#228;gung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin r&#252;gt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abw&#228;gungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschr&#228;nkung der Bebaubarkeit der Grundst&#252;cke auseinandergesetzt. Sie hat den &#246;ffentlichen Belangen, die f&#252;r die geplante Festsetzungen sprechen, n&#228;mlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der ma&#223;vollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang einger&#228;umt. Dagegen ist nichts zu erinnern.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>a) Das erhebliche Gewicht der &#246;ffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine &#8222;Vorsch&#228;digung&#8220; des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundfl&#228;chen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der &#252;brigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundst&#252;cken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgel&#246;sten Minderung des Gewichts der &#246;ffentlichen Belange nicht gesprochen werden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>b) Das gegenl&#228;ufige Interesse der Eigent&#252;mer an einer m&#246;glichst weitgehenden baulichen Nutzungsm&#246;glichkeit ihrer Grundst&#252;cke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abw&#228;gung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsm&#246;glichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschr&#228;nkt werden. Das folgt zum einen aus der Begr&#252;ndung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausf&#252;hrt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundst&#252;cke zul&#228;sst, als nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB zul&#228;ssig gewesen w&#228;re. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich dar&#252;ber im Klaren war, dass die Festsetzungen f&#252;r einzelne Grundst&#252;cke - darunter auch diejenigen f&#252;r das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Ma&#223; der vorhandenen Bebauung zur&#252;ckbleiben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>Die Antragsgegnerin musste in ihre Abw&#228;gung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskr&#228;ftig, der blo&#223;e Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine &#8222;individuelle Ver&#228;nderungssperre&#8220; abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zur&#252;ckgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Ver&#228;nderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 au&#223;er Kraft.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>Die Gewichtung der Eigent&#252;merinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundst&#252;cken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn f&#252;r diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten f&#252;r sie die besonderen Regelungen des &#167; 19 Abs. 4 BauNVO und schlie&#223;lich besteht die M&#246;glichkeit der Erteilung einer Befreiung nach &#167; 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. F&#252;r das mit der Planung verfolgte Ziel, grunds&#228;tzlich im gewissem Umfang gr&#246;&#223;ere Hauptgeb&#228;ude zu erm&#246;glichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abw&#228;gungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den &#246;ffentlichen Interessen an einer ma&#223;vollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigent&#252;merinteressen einger&#228;umt hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>aa) Soweit bestehende Bebauungsm&#246;glichkeiten beschr&#228;nkt wurden, ist dies durch &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere f&#252;r die von der Antragstellerin bezeichneten Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht bef&#252;rchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend ver&#228;ndern. Hinter das st&#228;dtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer m&#246;glichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundst&#252;cke abw&#228;gungsfehlerfrei zur&#252;cktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschr&#228;nkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie &#252;berwiegendes Gewicht besitzen. Sie m&#246;gen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB zul&#228;ssig gewesen w&#228;re. In den meisten F&#228;llen erm&#246;glichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand gr&#246;&#223;ere Hauptgeb&#228;ude. Soweit die Grundst&#252;cke im Plangebiet bereits &#252;berdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abw&#228;gungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsm&#246;glichkeiten einzur&#228;umen oder die Bebauung sogar &#8222;auf den Bestand zu setzen&#8220;. Letzteres betrifft auch das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 615/1, f&#252;r das eine geringere Grundfl&#228;chenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der &#246;ffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelf&#228;llen die Eigent&#252;merinteressen zur&#252;cktreten lassen. Denn die Eigent&#252;mer dieser Grundst&#252;cke haben die Bebauungsm&#246;glichkeiten bereits verwirklicht bzw. &#252;berschritten, die die Antragsgegnerin den Eigent&#252;mern im Plangebiet einr&#228;umen wollte. Im Fall des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgeb&#228;ude die nach dem Bebauungsplan maximal zul&#228;ssige First- und Wandh&#246;he nicht voll aussch&#246;pft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese M&#246;glichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zus&#228;tzlich, dass er als nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig einzustufen ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich f&#252;r die Abgrenzung an der zwischen den urspr&#252;nglichen Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-stra&#223;e und nur mit seiner kurzen n&#246;rdlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet f&#252;hrende O.-stra&#223;e. Das Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Stra&#223;en im Quartiersinneren, n&#228;mlich die O.-stra&#223;e und die Stra&#223;e A.. Angesichts dieser Grundst&#252;ckssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsm&#246;glichkeiten f&#252;r den das fr&#252;here Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundst&#252;cksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer st&#228;rkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensit&#228;t im Quartiersinneren nicht als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Das gilt umso mehr, als der Grundst&#252;cksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaush&#228;lfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zul&#228;sst.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willk&#252;rliche Ungleichbehandlung des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verh&#228;ltnis zu Grundst&#252;cken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundst&#252;ck liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungef&#228;hr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und S&#252;den begrenzenden Stra&#223;en (Widerholdstra&#223;e und A.-Stra&#223;e) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Stra&#223;e. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht f&#252;r dieses Grundst&#252;ck nicht die Sondersituation eines Eckgrundst&#252;cks im Sinne eines &#8222;Quartierskopfes&#8220; in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsm&#246;glichkeiten auf den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zul&#228;ssige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundst&#252;cken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundst&#252;cke mit einem einheitlichen Geb&#228;ude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enth&#228;lt. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundst&#252;ck. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur f&#252;r dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschr&#228;nkt hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>Es liegt ferner keine willk&#252;rliche Ungleichbehandlung der Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundst&#252;ckssituationen unterschiedlich. Das gilt zun&#228;chst im Verh&#228;ltnis zum Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel st&#228;rker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Geb&#228;ude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand f&#252;hrt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundst&#252;ck dem Quartiersinneren zuzurechnen w&#228;re, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Stra&#223;e.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Auch die Situation des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem gr&#246;&#223;eren Geb&#228;ude bebaut. Auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaush&#228;lfte, die nur einen geringen Teil der Grundst&#252;cksfl&#228;che einnimmt. Zwischen den Grundst&#252;cken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundst&#252;cke im Quartiersinneren liegen und st&#228;rker bebaut sind als die &#252;brigen Grundst&#252;cke in diesem Bereich. Die Intensit&#228;t der Bebauung auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich st&#228;rkerem Ma&#223;e als diejenige auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der s&#252;dlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen f&#252;r die Grundst&#252;cke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene R&#252;ge, die Abw&#228;gung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine &#220;berschreitung der Obergrenzen des &#167; 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB versp&#228;tet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene R&#252;ge, es fehle an einer Rechtfertigung f&#252;r die Festsetzung einer die Obergrenze des &#167; 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundfl&#228;chenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des &#167; 17 Abs. 1 BauNVO enth&#228;lt eine Obergrenze. Deren <span style=\"text-decoration:underline\">&#220;ber</span>schreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. &#167; 17 Abs. 2 BauNVO), deren <span style=\"text-decoration:underline\">Unter</span>schreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch &#167; 17 Abs. 1 BauNVO einger&#228;umten Spielraum voll auszusch&#246;pfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abw&#228;gungsgebots frei entscheiden, in welchem Ma&#223;e das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensit&#228;t im Inneren des Plangebiets, die &#252;berwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundfl&#228;chenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abw&#228;gungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine h&#246;here Grundfl&#228;chenzahl festgesetzt hat.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/>C. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.</td></tr></table>\n    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/><strong>Beschluss</strong><br/>vom 15. Juni 2016</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/>Der Streitwert f&#252;r das Normenkontrollverfahren wird endg&#252;ltig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. &#167; 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>92&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"92\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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