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    "file_number": "9 S 1906/14",
    "date": "2016-06-28",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/12 - wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass der feststellende Teil des Tenors wie folgt gefasst wird:</p><blockquote><blockquote><p>Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kl&#228;ger eine weitere Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ...entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gew&#228;hren.</p></blockquote></blockquote><p>Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td><table><tr><td/></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Kl&#228;ger begehrt die Erstattung von Kosten, die w&#228;hrend seines ausw&#228;rtigen Berufsschulbesuchs wegen der Unterbringung und Betreuung in einem Jugendwohnheim angefallen sind.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der am &#8230; 1994 geborene Kl&#228;ger absolvierte vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich G&#228;rtner/Garten- und Landschaftsbau. Ausbildungsbetrieb war die Fa. K. in ..., Landkreis Reutlingen. Der Kl&#228;ger wohnte in dieser Zeit bei seinen Eltern in ..., Landkreis Reutlingen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Da eine Fachschulklasse f&#252;r den Ausbildungsberuf G&#228;rtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen nicht besteht, besuchte der Kl&#228;ger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 die Landwirtschaftliche Berufsschule ... in ... und erf&#252;llte dadurch seine Berufsschulpflicht. Dies entsprach der bereits in den 70er Jahren begr&#252;ndeten Praxis, alle Berufssch&#252;ler des Ausbildungsberufs G&#228;rtner aus dem Bereich des Regierungsbezirks T&#252;bingen durch personenbezogene Allgemeinverf&#252;gung im Sinne des &#167; 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG der im Regierungsbezirk Stuttgart eingerichteten ... zuzuweisen (vgl. das - die Klage des Kl&#228;gers gegen den Landkreis Reutlingen betreffende - Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris). Der ausw&#228;rtige Berufsschulbesuch erfolgte in Blockunterrichtseinheiten. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kl&#228;ger vor Ort untergebracht werden, da die Berufsschule in ... von seinem Wohnort nicht schult&#228;glich erreicht werden konnte. Die Unterbringung erfolgte im Jugendwohnheim St. ..., das der ... zugeordnet ist, aber von einem freien Tr&#228;ger betrieben wird. Der Tagessatz betrug bis 31.03.2010 26,-- EUR bei voller Verpflegung und Betreuung, danach 29,-- EUR. Nach Nummer III. 4.1 der Verwaltungsvorschrift &#8222;Blockunterricht an den Berufsschulen in Baden-W&#252;rttemberg und Zuwendungen an Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler&#8220; vom 08.12.2003 (K.u.U. 2004 S. 21, ber. 53) in der Fassung vom 01.12.2005 (K.u.U. 2006 S. 2) - VV Blockunterricht - erhielt der Kl&#228;ger einen Zuschuss zu den Kosten f&#252;r die ausw&#228;rtige Unterkunft in H&#246;he von 6,-- EUR pro Blockschultag. Nach &#167; 5 Nr. 5 des Berufsausbildungsvertrags mit der Fa. K. vom 16.03.2009 tr&#228;gt der Kl&#228;ger die Kosten f&#252;r vorgeschriebene Ma&#223;nahmen au&#223;erhalb der Ausbildungsst&#228;tte, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Bis M&#228;rz 2010 bezahlte der Kl&#228;ger danach f&#252;r seine Unterbringung pro Blockschultag 20,-- EUR, f&#252;r die Zeit danach 23,-- EUR. Nach einer Bescheinigung des Jugendwohnheims St. ... vom 20.09.2010 musste er f&#252;r seine Unterbringung im ersten Ausbildungsjahr 2009/2010 insgesamt 1.329,-- EUR aufbringen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Der Kl&#228;ger beantragte zun&#228;chst die &#220;bernahme dieser Kosten durch den Landkreis Reutlingen. Das Landratsamt Reutlingen lehnte dies mit Schreiben vom 07.02.2011 (Rechts- und Ordnungsamt) sowie Bescheiden vom 30.05.2011 (Kreisjugendamt) und vom 03.06.2011 (Kreisschul- und Kulturamt) ab. Am 06.07.2011 erhob der Kl&#228;ger gegen den Landkreis Reutlingen als Schultr&#228;ger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Mit Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - wies dieses die Klage im Wesentlichen mit Begr&#252;ndung ab, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Hiergegen legte der Kl&#228;ger am 20.06.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - zur&#252;ckwies. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2013 - 5 B 60.13 -.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Mit Schreiben vom 17.07.2012 hatte sich der Kl&#228;ger an das Land Baden-W&#252;rttemberg, vertreten durch das Ministerium f&#252;r Kultus, Jugend und Sport, gewandt und erneut die Erstattung seiner Unterbringungskosten beantragt. Zur Begr&#252;ndung bezog er sich u.a. auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ge&#228;u&#223;erten Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Einrichtung regionaler Fachklassen und f&#252;hrte dar&#252;ber hinaus aus, dass der ausw&#228;rtige Blockunterricht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Blocksch&#252;ler bedeute. Diese w&#252;rden hierdurch erheblich gegen&#252;ber denjenigen benachteiligt, in deren &#246;rtlichem Schulbezirk eine Berufsfachschulklasse f&#252;r ihren Ausbildungsberuf vorgehalten werde bzw. f&#252;r die sogar eine entsprechende Berufsschulklasse als zentrale Fachklasse im Bereich ihres &#246;rtlichen Schulbezirks eingerichtet worden sei. Diese Ungleichbehandlung habe sich dadurch versch&#228;rft, dass das Land seine freiwilligen Zuwendungen an die Blocksch&#252;ler empfindlich gek&#252;rzt habe. Auf Veranlassung des Ministeriums lehnte das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2012, zugestellt am 28.09.2012, ab.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Am 27.10.2012 hat der Kl&#228;ger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach einer dort vorgelegten Kostenaufstellung sind ihm nach Abzug des Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag Unterbringungs- und Betreuungskosten in H&#246;he von 3.974,00 EUR entstanden [2009/2010 - 63 Tage: 1.329,00 EUR; 2010/2011 - 60 Tage: 1.380,00 EUR, 2011/2012 - 55 Tage: 1.265,00 EUR].</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Mit Urteil vom 28.07.2014 hat das Verwaltungsgericht - dem Antrag des Kl&#228;gers folgend - den Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufgehoben und festgestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kl&#228;ger eine deutlich erh&#246;hte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gew&#228;hren.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zul&#228;ssig und begr&#252;ndet. Der Anspruch auf angemessene Kostenerstattung folge, solange Schulpflicht bestehe, aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Zur Begr&#252;ndung des Anspruchs bed&#252;rfe es keines Gesetzes, vielmehr gen&#252;ge die Ausweisung der &#8222;Zusch&#252;sse f&#252;r Unterkunft und Verpflegung von Berufssch&#252;lern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen&#8220; im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-W&#252;rttemberg im Kapitel 0436 Titel 68102. Zwar hei&#223;e es in den Erl&#228;uterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung einschlie&#223;lich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 EUR pro Aufenthaltstag gew&#228;hre, wobei N&#228;heres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung k&#246;nne jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Ein Erstattungsanspruch k&#246;nne nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufssch&#252;lers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Der Kl&#228;ger habe im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gem&#228;&#223; &#167; 78 Abs. 1 SchG der Pflicht zum Besuch der Berufsschule in ... unterlegen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VIII-85 -, juris, &#252;berzeugend entschieden, dass der bayerische Gesetzgeber dadurch gegen den Gleichheitssatz versto&#223;en habe, dass er eine Regelung unterlassen habe, wonach berufsschulpflichtige Berufssch&#252;ler in angemessenem Umfang von unvermeidbaren Mehrkosten f&#252;r eine notwendige ausw&#228;rtige Unterbringung freizustellen seien, die ihnen w&#228;hrend der Zeit eines Blockunterrichts entstehen. Die Entscheidung eines Sch&#252;lers f&#252;r einen sog. Splitterberuf d&#252;rfe nicht dazu f&#252;hren, dass er bei der Erf&#252;llung seiner Schulpflicht gegen&#252;ber anderen berufsschulpflichtigen Berufssch&#252;lern finanziell ungleich belastet werde. Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gr&#252;nden daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des &#167; 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Ber&#252;cksichtigung der berechtigten Interessen der Berufssch&#252;ler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation f&#252;r die Erh&#246;hung der Ausbildungskosten einer rechtlichen &#220;berpr&#252;fung standhalte. Die Kammer schlie&#223;e sich diesen &#252;berzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit f&#252;r den damals minderj&#228;hrigen Kl&#228;ger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation versto&#223;e gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Dem Kl&#228;ger seien - trotz des gew&#228;hrten Zuschusses von 6,00 EUR pro Tag - Gesamtkosten f&#252;r Unterbringung und Betreuung in H&#246;he von 3974,00 EUR entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden k&#246;nnten.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Derartige Mehrkosten f&#252;r Unterbringung und sozial-p&#228;dagogische Betreuung in erheblicher H&#246;he, welche durch Zusch&#252;sse nicht gedeckt seien, k&#246;nnten die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeintr&#228;chtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG f&#252;hren, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Sch&#252;lern nicht gerechtfertigt sei. Denn bei Mehrkosten f&#252;r eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar &#252;ber 5.000,00 EUR liege es jedenfalls nicht v&#246;llig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung &#8222;vor Ort&#8220; auswichen. Art. 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne R&#252;cksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung habe. Art. 3 Abs. 1 GG sei insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufssch&#252;ler, die der Berufsschulpflicht nachkommen k&#246;nnten, ohne mit Kosten f&#252;r eine ausw&#228;rtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung zu ber&#252;cksichtigen. Zwar erscheine die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen als sinnvoll. Ein sachlicher Grund f&#252;r die erhebliche Mehrbelastung der ausw&#228;rtigen Berufssch&#252;ler durch eine Beschr&#228;nkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 EUR pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen k&#246;nnte, folge hieraus jedoch nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Da bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart w&#252;rden, m&#252;ssten die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich aber nicht in vollem Umfang erstattet werden. Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR erscheine es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufssch&#252;lers bei ausw&#228;rtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Gegen das ihm am 18.08.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.09.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begr&#252;ndet. Zur Begr&#252;ndung nimmt er zun&#228;chst auf die erstinstanzliche Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30.04.2013) Bezug. Erg&#228;nzend f&#252;hrt er aus:</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Die in der Urteilsbegr&#252;ndung zitierten Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG begr&#252;ndeten keine besonderen Anspr&#252;che auf finanzielle Leistungen des Kl&#228;gers gegen das Land. Die Landesverfassung garantiere einen allgemeinen Anspruch junger Menschen auf eine der Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Er, der Beklagte, erf&#252;lle durch das etablierte Bildungssystem die auf seinen Verantwortungsbereich entfallenden Aufgaben vollumf&#228;nglich. Aus dem Sozialstaatsprinzip k&#246;nnten generell keine individuell einklagbaren Rechte abgeleitet werden. Ihm trage er, der Beklagte, bereits seit &#252;ber vier Jahrzehnten dadurch Rechnung, dass im Blockunterricht beschulte Auszubildende eine freiwillige Leistung in Form einer angemessenen Beteiligung an den pers&#246;nlichen Kosten erhielten, wobei nicht zwischen berufsschulpflichtigen und nicht berufsschulpflichtigen Sch&#252;lern differenziert werde. Seit Einf&#252;hrung des freiwilligen Zuschusses entscheide der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen der jeweiligen Verabschiedung des Staatshaushaltsgesetzes dar&#252;ber, in welcher H&#246;he Haushaltsmittel f&#252;r Zusch&#252;sse an Block-Sch&#252;lerinnen und -sch&#252;ler bereitgestellt w&#252;rden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Der Gleichheitssatz sei nicht schon dann verletzt, wenn eine bestimmte Gruppe (hier die Berufssch&#252;ler im Blockunterricht) anders als eine vergleichbare Gruppe (hier die regul&#228;ren Berufssch&#252;ler) behandelt werde. Als weitere Voraussetzung m&#252;sse hinzukommen, dass f&#252;r diese Ungleichbehandlung keine sachlich hinreichenden Gr&#252;nde vorl&#228;gen. L&#228;gen sachlich hinreichende Gr&#252;nde f&#252;r die gesetzlich zul&#228;ssige Bildung &#252;berregionaler Fachklassen vor, rechtfertigten diese auch eine unterschiedliche Belastung der Berufssch&#252;ler. In Baden-W&#252;rttemberg w&#252;rden &#252;berregionale Fachklassen nur aus sachlichen Gr&#252;nden zur Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung gebildet. Die Bildung von Fachklassen sei Voraussetzung f&#252;r eine lehrplangerechte Unterrichtung der Berufssch&#252;ler nach einem einheitlichen Bildungsplan, der auf die Anforderungen des einzelnen Berufes, wie sie in der jeweiligen Ausbildungsordnung zum Ausdruck kommen, abgestimmt sei. Diese Unterrichtsziele und -inhalte unterschieden sich von den &#252;brigen Berufen im gleichen Berufsfeld, weshalb ein gemeinsamer Unterricht nicht m&#246;glich sei. Nach dem Organisationserlass solle eine Fachklasse in der Regel mindestens 16 Sch&#252;ler aufweisen. Diese Mindestsch&#252;lerzahl sei im Interesse eines p&#228;dagogisch sinnvollen und &#246;konomisch vertretbaren Lehrereinsatzes erforderlich. Wenn sie nicht erreicht werde, werde eine &#252;berregionale Fachklasse gebildet. Daher l&#228;gen sowohl f&#252;r die Bildung von Fachklassen f&#252;r einzelne Berufe wie auch f&#252;r die Bildung &#252;berregionaler Fachklassen die geforderten ausreichenden sachlichen Gr&#252;nde vor.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Auch aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen ergebe sich keine Verpflichtung zur &#220;bernahme der w&#228;hrend der Zeit des Blockunterrichts entstehenden Mehrkosten. Weder aus der Landesverfassung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3) noch aus dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1) k&#246;nne eine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die kostenlose Erf&#252;llung der Berufsschulpflicht zu erm&#246;glichen. Eine Verpflichtung zur &#220;bernahme der Mehrkosten k&#246;nne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten f&#252;r die Berufssch&#252;ler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung f&#252;hren w&#252;rden. Dies sei nicht der Fall. Die in der Vergangenheit in Baden-W&#252;rttemberg mit dieser Frage befassten Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart h&#228;tten keine unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme dieser Sch&#252;lergruppe erkennen k&#246;nnen und selbst der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe dies in seinem Urteil nicht angenommen. Dabei sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die Berufssch&#252;ler eine Ausbildungsverg&#252;tung erhielten, die auch w&#228;hrend der Blockbeschulung weiter bezahlt werde, dass sie noch kindergeldberechtigt seien und dass unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. &#167;&#167; 59 bis 76 SGB III oder auf Ausbildungsf&#246;rderung f&#252;r Sch&#252;ler nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz (Sch&#252;ler-BAf&#246;G) bestehe. Au&#223;erdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverb&#228;nde die Mehrkosten der Berufssch&#252;ler im Blockunterricht ganz oder teilweise &#252;bern&#228;hmen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>&#167; 79 Abs. 3 SchG erm&#246;gliche der Schulaufsichtsbeh&#246;rde aus Gr&#252;nden einer im &#246;ffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder &#228;u&#223;eren Schulverh&#228;ltnisse, zur fachgerechten Ausbildung oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden, Sch&#252;ler anderen Berufsschulen als der &#246;rtlich eigentlich zust&#228;ndigen Berufsschule und auch &#252;berregionalen Fachklassen zuzuweisen. In diesen F&#228;llen und soweit es sich nicht um die Zuweisung eines einzelnen Sch&#252;lers handele, habe sich die Schulaufsichtsbeh&#246;rde vor der Zuweisung mit den beteiligten Schultr&#228;gern und den nach dem Berufsbildungsgesetz f&#252;r die Ausbildung zust&#228;ndigen Stellen ins Benehmen zu setzen. Damit sei der Bildung von &#252;berregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt. Gerade an der Vorgabe &#8222;aus anderen wichtigen Gr&#252;nden\" sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Schulbeh&#246;rden einen umfassenden Ermessensspielraum habe einr&#228;umen wollen. Dabei sei auch zu ber&#252;cksichtigen, dass die Zahl der Berufssch&#252;ler sich auf immer st&#228;rker differenzierte Berufsbilder und damit auch Ausbildungsordnungen aufteile und es nur noch wenige Berufe gebe, die es in jedem Landkreis erm&#246;glichten, alle Berufssch&#252;ler wohnortnah zu beschulen. Zwar greife die Bildung von Fachklassen in das Selbstbestimmungsrecht der Sch&#252;ler (Art. 6 GG) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) ein, der Gesetzgeber habe diese Interessen bei der Formulierung des &#167; 79 Abs. 3 SchG und der Festlegung der Kriterien f&#252;r die Bildung von Fachklassen jedoch ber&#252;cksichtigt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes unter den derzeit ca. 330 Berufen und die Wahl des Ausbildungsbetriebes treffe der Auszubildende selbst, bei Minderj&#228;hrigen mit Einverst&#228;ndnis der gesetzlichen Vertreter. Die Berufsschulstandorte in Splitterberufen w&#252;rden von der Kultusministerkonferenz festgelegt. Landes- bzw. Bezirksfachklassen, die aufgrund der An- und Abreisem&#246;glichkeiten eine Blockbeschulung im Land erforderten, w&#252;rden von der Schulverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Schultr&#228;gern (Landkreise und kreisfreie St&#228;dte) festgelegt. Es sei daher vor der Wahl eines Ausbildungsberufes den Betroffenen bekannt, an welchem Standort der Berufsschulunterricht stattfinde und welche Kosten entst&#252;nden. Sie tr&#228;fen daher die Wahl des Ausbildungsberufes in Kenntnis der Umst&#228;nde, die damit verbunden seien, und unterschrieben den Ausbildungsvertrag selbstverantwortlich. Aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung werde aus Gr&#252;nden der Qualit&#228;t des Berufsschulunterrichtes von den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) eine B&#252;ndelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdr&#252;cklich gefordert. Verursacher der &#252;berregionalen Fachklassen seien somit die Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe auf Bundesebene, weil bei jeder Neuordnung von dualen Ausbildungsberufen die Beschulungssituation immer wieder neu mit entschieden werde.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kl&#228;ger gew&#252;nschte Kostenerstattung sei allein vom Beklagten zu erlangen, vernachl&#228;ssige, dass auch Leistungen des Bundes m&#246;glich seien und dass der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten eigenverantwortlich entschieden in Kenntnis der Sachlage. Die Ausbildungsbetriebe stellten mit Blick auf ihre Nachwuchssicherung hohe Anforderungen an die berufsschulische Ausbildung in speziellen Nischenbereichen und seien in diesem Sinne prim&#228;r verantwortlich f&#252;r die &#252;berregionale Fachklassenbildung. Im Sinne des Konnexit&#228;tsprinzips sei es deshalb folgerichtig, wenn sie f&#252;r die damit verbundenen Zusatzkosten verantwortlich zeichneten. Wegen der Tarifautonomie sei es dem Bund und den L&#228;ndern nicht m&#246;glich, gesetzgeberisch auf eine sachgerechte Kostenbeteiligung der Ausbildungsbetriebe einzuwirken oder rechtsverbindliche Absprachen zu erzwingen. Nach Kenntnis des Kultusministeriums erfolge eine solche Beteiligung derzeit zum Beispiel durch den Gastst&#228;ttenverband DEHOGA und die dem Verband angeh&#246;rigen Ausbildungsbetriebe. Diese h&#228;tten bereits tarifvertraglich eine Kosten&#252;bernahme durch diese Ausbildungsbetriebe in H&#246;he von 50% des t&#228;glichen Wohnheimtagessatzes geregelt. Zahlreiche andere Ausbildungsbetriebe &#252;bern&#228;hmen zudem auf freiwilliger Basis in unterschiedlicher H&#246;he einen Teil der Unterbringungskosten. Bei wirtschaftlich eingeschr&#228;nkten Verh&#228;ltnissen des Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter best&#252;nden weitere F&#246;rderm&#246;glichkeiten durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. &#167;&#167; 59 bis 76 SGB III oder die Ausbildungsf&#246;rderung f&#252;r Sch&#252;ler nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz (Sch&#252;ler-BAf&#246;G).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstattung lasse das Verwaltungsgericht au&#223;er Acht, dass das Land neben der direkten Bezuschussung der Unterbringungs- und Betreuungskosten weitere indirekte finanzielle Beihilfen f&#252;r die Blocksch&#252;ler gew&#228;hre. Bei der Unterbringung der betroffenen Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler in Wohnheimen, Internaten und dgl. entst&#252;nden den Heimen, die &#252;berwiegend von freien Tr&#228;gern betrieben w&#252;rden, Leerzeiten insbesondere durch Ferien und Blockwechsel. Um Nachteile bei der Vergabe der Belegungspl&#228;tze f&#252;r Blocksch&#252;lerinnen und Blocksch&#252;ler zu vermeiden, gew&#228;hre das Land nach Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers als weitere freiwillige Leistung bestimmten Heimtr&#228;gern f&#252;r diese Leertage Zusch&#252;sse und subventioniere somit die ansonsten wesentlichen h&#246;heren Tagess&#228;tze dieser Heime (vgl. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums f&#252;r Kultus und Sport &#252;ber die Gew&#228;hrung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Sch&#252;lern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Unber&#252;cksichtigt bleibe auch die steuerliche Ber&#252;cksichtigung von ggf. ungedeckten Mehraufwendungen. Auch hier m&#252;sse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil solcher Kosten im Rahmen des steuerlichen Ausgleichsverfahrens steuermindernd ber&#252;cksichtigt w&#252;rde. Eine pauschale Bezuschussung, die &#252;ber den bestehenden Rahmen hinausgehe, k&#246;nnte nicht nur in Einzelf&#228;llen durchaus auch zu einer &#220;berfinanzierung f&#252;hren. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Landeszuschuss um eine freiwillige Leistung des Landes handelt, k&#246;nnte hieraus ein Versto&#223; gegen bestehende Haushaltsgrunds&#228;tze nach &#167;&#167; 6 und 7 LHO (Notwendigkeit der Ausgaben, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) abgeleitet werden. In anderen Bundesl&#228;ndern variierten die Auffassungen, in welchem Umfang eine (moralische) Verpflichtung des Staates als Tr&#228;ger des Berufsschulunterrichtes bestehe. Abgesehen von der Sondersituation in Bayern gew&#228;hrten aktuell vier Bundesl&#228;nder keine Zusch&#252;sse (HB, Ni, NRW und SH), bei den &#252;brigen L&#228;ndern bewege sich der Zuschuss momentan zwischen 4,50 EUR und 10 EUR pro Tag und Sch&#252;ler jeweils ebenfalls auf freiwilliger Basis.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Sofern &#252;berhaupt ein weiterer Anspruch gegen ihn abgeleitet werden k&#246;nne, m&#252;sse dieser auf Basis der f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Zeitr&#228;ume geltenden Ma&#223;gaben und nicht auf Basis derzeitiger Annahmen ermittelt werden. Wenn man bei einem (unstrittigen) Tagessatz in H&#246;he von 27,50 EUR lediglich eine h&#228;usliche Ersparnis in H&#246;he von 7,00 EUR pro Tag (Anhaltspunkt: Sachbezugsverordnungen 2010 - 2012) absetze und der geleistete Zuschuss in H&#246;he von 6,00 EUR zus&#228;tzlich angerechnet werde, verblieben lediglich 913,50 EUR an Mehrkosten im Schuljahr oder rd. 76,13 EUR im Monat. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Betrag zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung f&#252;hren k&#246;nne, seien die oben bereits dargestellten M&#246;glichkeiten einer anderweitigen Kosten&#252;bernahme oder -beteiligung zu ber&#252;cksichtigen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Der Beklagte beantragt,</td></tr></table><blockquote><blockquote/></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"26\"/>das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 - 12 K 3576/123 - zu &#228;ndern und die Klage abzuweisen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Der Kl&#228;ger beantragt,</td></tr></table><blockquote><blockquote/></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"28\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Er f&#252;hrt im Wesentlichen aus: Zwar enthalte Art. 12 Abs. 1 GG [konkretisiert durch Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV] i. V. m. Art. 3 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip grunds&#228;tzlich nur einen Verfassungsauftrag an den Leistungsstaat. Ausnahmsweise verdichte sich dieser allerdings zu einem konkreten Leistungsanspruch. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Durch die Belastung mit den Mehrkosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung sei er in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG gew&#228;hrleisteten Recht, die Ausbildungsst&#228;tte frei zu w&#228;hlen, verletzt. Der Beklagte habe nichts unternommen, um diese Verletzung abzustellen. Die Belastung mit den Mehrkosten f&#252;r eine ausw&#228;rtige Unterbringung stelle einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Die Wahl des Berufes G&#228;rtner/Garten- und Landschaftsbau sei mit nicht unerheblichen Mehrkosten f&#252;r ausw&#228;rtige Unterbringung in H&#246;he von EUR 3.974,00 verbunden gewesen. Die Mehrbelastung sei geeignet, die Wahl des Berufes G&#228;rtner/Garten- und Landschaftsbauers zu beeinflussen. Bei Mehrkosten in dieser H&#246;he liege es jedenfalls nicht v&#246;llig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung &#8222;vor Ort\" auswichen. Art 11 Abs. 1 LV sehe aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne R&#252;cksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung habe. Zu ber&#252;cksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch Art. 3 Abs. 1 GG. Berufssch&#252;ler, die gem. &#167; 79 Abs. 3 Satz 1 SchG einer &#252;berregionalen Fachklasse zugewiesen w&#252;rden, seien mit den Mehrkosten f&#252;r die ausw&#228;rtige Unterbringung belastet. Berufssch&#252;ler, die einen Beruf gew&#228;hlt h&#228;tten, der keine Zuweisung nach &#167; 79 Abs. 3 Abs. 1 SchG an einen anderen Ort zur Folge habe, hingegen nicht. Ausschlaggebend sei dabei nicht die H&#246;he der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Sch&#252;ler.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Verursacher der finanziellen Mehrbelastung sei das beklagte Land. Denn er sei w&#228;hrend der gesamten Ausbildung schulpflichtig gem. &#167; 78 Abs. 1 SchG gewesen und das beklagte Land habe ihn gem. &#167; 79 Abs. 3 Satz 1 SchG zur Berufsschulausbildung f&#252;r den G&#228;rtnerberuf der ... in ... zugewiesen. Aufgrund der Zuweisung habe er sich der finanziellen Mehrbelastung nicht entziehen k&#246;nnen. Das beklagte Land habe es unterlassen, f&#252;r die zwangsweise finanzielle Mehrbelastung eine Kompensation vorzusehen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten f&#252;r die ausw&#228;rtige Unterbringung stellten subjektive Zulassungsbeschr&#228;nkungen in Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts dar. Zwar handele es sich bei der Sicherung einer sachgerechten Berufsausbildung um ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Ebenfalls m&#246;ge sein, dass die Bildung &#252;berregionaler Fachklassen zum Schutz dieses gewichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sei. Allerdings sei nicht zwingend erforderlich, dass die Berufssch&#252;ler dabei mit den Mehrkosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung belastet w&#252;rden. Ein milderes Mittel w&#228;re z. B. eine Kompensation f&#252;r die finanzielle Mehrbelastung.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Die Mehrbelastung mit EUR 3.974,00 sei nicht mehr zumutbar. Zwar trage der Beklagte vor, die Berufssch&#252;ler erhielten eine Ausbildungsverg&#252;tung, die auch w&#228;hrend der Blockbeschulung weiter gezahlt werde, sie seien noch kindergeldberechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen h&#228;tten sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe [BAB] gem. &#167;&#167; 56 ff. SGB III oder auf Ausbildungsf&#246;rderung f&#252;r Sch&#252;ler nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz (Sch&#252;ler-BAf&#246;G). Au&#223;erdem sei bekannt, dass zahlreiche Betriebe bzw. Berufsverb&#228;nde die Mehrkosten der Berufssch&#252;ler im Blockunterricht ganz oder teilweise &#252;bern&#228;hmen. Hier werde indes verkannt, dass auch die Vergleichsgruppe der Berufssch&#252;ler, die der Berufsschulpflicht nachkommen k&#246;nnen, ohne mit Kosten f&#252;r eine ausw&#228;rtige Unterbringung belastet zu sein, eine Ausbildungsverg&#252;tung und Kindergeld erhielten und ggf. einen Anspruch auf Ausbildungsf&#246;rderung nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz h&#228;tten. Dar&#252;ber hinaus schlie&#223;e &#167; 65 Abs. 2 SGB III eine F&#246;rderung w&#228;hrend des Blockschulunterrichts ohnehin aus. Auch k&#246;nne sein, dass die Berufssch&#252;ler ohne die vom Land gew&#228;hrten Zusch&#252;sse an die Heime f&#252;r Leertage mit noch h&#246;heren Mehrkosten f&#252;r die ausw&#228;rtige Unterbringung belastet w&#228;ren. Allerdings &#228;ndere dies nichts an der Tatsache, dass sie trotz dieser Zusch&#252;sse immer noch mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet seien.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>Mit Blick auf die steuerliche Belastung werde verkannt, dass die Eink&#252;nfte von Berufssch&#252;lern so gering seien, dass die Werbungskostenpauschale ausreiche, um eine R&#252;ckerstattung s&#228;mtlicher Steuern zu bewirken. Die Ber&#252;cksichtigung der Mehrkosten f&#252;r die ausw&#228;rtige Unterbringung f&#252;hre also nicht zu einem weiteren steuerlichen Vorteil. Ob als h&#228;usliche Ersparnis EUR 6,00 oder EUR 7,00 pro Tag anzusetzen seien, k&#246;nne dahinstehen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.</td></tr></table></td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Sie ist aber nicht begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat der zul&#228;ssigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kl&#228;ger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>1. Die Feststellungsklage ist statthaft (&#167; 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverh&#228;ltnisses, n&#228;mlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gest&#252;tzte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kl&#228;ger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Der Grundsatz der Subsidiarit&#228;t (&#167; 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des &#167; 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschr&#228;nkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der f&#252;r Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen &#252;ber Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in F&#228;llen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kl&#228;ger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im &#220;brigen steht ihm auch eine andere, sachn&#228;here und wirksamere Klageart nicht zur Verf&#252;gung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen f&#252;r die h&#228;usliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in H&#246;he der h&#228;uslichen Ersparnis f&#252;r Fr&#252;hst&#252;ck-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im &#220;brigen macht der Kl&#228;ger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-W&#252;rttemberg in den Erl&#228;uterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gew&#228;hrte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung einschlie&#223;lich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erh&#246;hen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begr&#252;ndeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverst&#246;&#223;en bestehenden Entscheidungsspielr&#228;ume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgem&#228;&#223; kann es nicht beanstandet werden, dass der Kl&#228;ger mit dem in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat pr&#228;zisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Die Klagebefugnis nach &#167; 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. &lt;Hrsg.&gt;, VwGO, 6. Aufl. 2014, &#167; 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Der Kl&#228;ger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des &#167; 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schlie&#223;t jedes als schutzw&#252;rdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zul&#228;ssigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Kl&#228;gers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Die Klage ist auch begr&#252;ndet. Das geltend gemachte Rechtsverh&#228;ltnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kl&#228;ger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Ma&#223;gabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur H&#246;he des Anspruchs nicht zu treffen sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den &#246;ffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausf&#252;hrung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die &#167;&#167; 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/M&#252;ller/Sutor, Schulrecht Baden-W&#252;rttemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht ber&#252;hrt. Denn die durch die ausw&#228;rtige Unterbringung verursachten Kosten f&#252;r Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kl&#228;ger sein Begehren nicht st&#252;tzen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverb&#228;nde die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne R&#252;cksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiarit&#228;tsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-W&#252;rttemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enth&#228;lt zwar ein klares Verfassungsgebot f&#252;r die Legislative und Exekutive, gew&#228;hrt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs &#8222;Beihilfe&#8220; belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollst&#228;ndigen &#220;bernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von s&#228;mtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch &#167; 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Ankn&#252;pfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die &#8222;erforderlichen Mittel&#8220; zeigt schlie&#223;lich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empf&#228;nger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden auch bedarf (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die ausw&#228;rtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift &#252;ber die Gew&#228;hrung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums f&#252;r Kultus und Sport &#252;ber die Gew&#228;hrung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Sch&#252;lern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gew&#228;hrten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kl&#228;ger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im &#220;brigen l&#228;sst sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall f&#252;r den Kl&#228;ger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme gef&#252;hrt haben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>3. Der Kl&#228;ger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV f&#252;r sein Begehren nichts herleiten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne R&#252;cksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen blo&#223;en Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie f&#252;r die Legislative, aber auch f&#252;r die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das &#246;ffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das N&#228;here ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Dar&#252;ber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. &lt;Hrsg.&gt;, Verfassung des Landes Baden-W&#252;rttemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grunds&#228;tzen auszulegen (VerfGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Kl&#228;gers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Gen&#252;ge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tats&#228;chlich erh&#228;lt. Der Vorschrift l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Sch&#252;ler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>Der Kl&#228;ger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der ausw&#228;rtigen Berufsschulunterbringung eine un&#252;berwindliche soziale Barriere f&#252;r das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet w&#252;rde (zu diesem Ma&#223;stab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris &lt;Allgemeine Studiengeb&#252;hren&gt;). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Sch&#252;ler und Wohnheimtr&#228;ger bislang gew&#228;hrten Zusch&#252;sse - f&#252;r den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Sch&#252;ler aus einkommensschwachen Bev&#246;lkerungsschichten zukommen kann.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl f&#252;r ungleiche Belastungen als auch f&#252;r ungleiche Beg&#252;nstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Beg&#252;nstigung dem einen Personenkreis gew&#228;hrt, dem anderen aber vorenthalten wird.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f&#252;r den Normgeber, die von gelockerten auf das Willk&#252;rverbot beschr&#228;nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitserfordernissen reichen k&#246;nnen. Differenzierungen bed&#252;rfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr&#252;nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma&#223; der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium ankn&#252;pft, sondern verlangt auch f&#252;r das Ma&#223; der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr&#252;fungsma&#223;stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Pers&#246;nlichkeitsmerkmale ankn&#252;pft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr versch&#228;rfen, je weniger die Merkmale f&#252;r den Einzelnen verf&#252;gbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Diese Grunds&#228;tze gelten nicht nur f&#252;r die Legislative, sondern beanspruchen auch f&#252;r das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielr&#228;ume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V &#167; 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zul&#228;ssig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um blo&#223;es Binnenrecht der Verwaltung, das im Au&#223;enverh&#228;ltnis Rechtspositionen Dritter nicht ver&#228;ndern kann (vgl. &#167; 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, &#167; 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verh&#228;ltnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>b) Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des &#167; 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Kl&#228;gers zum Besuch einer ausw&#228;rtigen Berufsschule begr&#252;ndet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>aa) Werden manche Berufssch&#252;ler, wie der Kl&#228;ger, zum Besuch einer ausw&#228;rtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegen&#252;ber Berufssch&#252;lern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. besch&#228;ftigungsortnah erf&#252;llen, ungleich behandelt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>(1) Die Pflicht des Kl&#228;gers zum Besuch der ausw&#228;rtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in &#167; 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zust&#228;ndigen Schulaufsichtsbeh&#246;rde begr&#252;ndet worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch &#167; 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt ge&#228;ndert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach &#167; 73 Abs. 2 SchG (&#167;&#167; 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (&#167; 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverh&#228;ltnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (&#167; 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 1 SchG grunds&#228;tzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erf&#252;llen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Besch&#228;ftigungsort liegt. Tr&#228;ger der Berufsschulen sind nach &#167; 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach &#167; 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schultr&#228;gers.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbeh&#246;rde gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 3 SchG aus Gr&#252;nden einer im &#246;ffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder &#228;u&#223;eren Schulverh&#228;ltnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufssch&#252;ler oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden die Sch&#252;ler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der &#246;rtlich zust&#228;ndigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Ma&#223;nahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbeh&#246;rden erstreckt, ist f&#252;r die Zuweisung die Schulaufsichtsbeh&#246;rde zust&#228;ndig, in deren Bezirk die zun&#228;chst zust&#228;ndige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbeh&#246;rde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schultr&#228;gern und nach dem Berufsbildungsgesetz f&#252;r die Berufsbildung der Auszubildenden zust&#228;ndigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese &#252;ber&#246;rtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des &#167; 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Sch&#252;ler ihre Berufsschulpflicht erf&#252;llen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zust&#228;ndigkeit der &#8222;aufnehmenden&#8220; Berufsschule wie die des Schultr&#228;gers der &#8222;aufnehmenden&#8220; Berufsschule begr&#252;ndet. Gleichzeitig verlieren die &#8222;abgebenden&#8220; Berufsschulen und deren Tr&#228;ger ihre Zust&#228;ndigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kl&#228;ger einer &#252;ber&#246;rtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gew&#228;hrten Zuschusses in H&#246;he von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten f&#252;r Unterbringung und Betreuung in H&#246;he von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen &#252;ber die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Sch&#252;ler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus gr&#246;&#223;ere Gruppe der Berufssch&#252;ler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten f&#252;r eine ausw&#228;rtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufssch&#252;ler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kl&#228;ger geh&#246;rt, muss dagegen in der Regel Mehrkosten f&#252;r die ausw&#228;rtige Unterbringung w&#228;hrend des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Sch&#252;ler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die &#246;rtliche Erf&#252;llung der Schulpflicht f&#252;r sich genommen durch sachliche Gr&#252;nde gerechtfertigt ist. Die Bildung der &#252;berregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regul&#228;ren Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Sch&#252;lerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das &#246;ffentliche Bed&#252;rfnis f&#252;r die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines p&#228;dagogisch sinnvollen und &#246;konomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufssch&#252;lern pro Ausbildungsjahr abh&#228;ngig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land tr&#228;gt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im &#220;brigen dem - auch &#246;ffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an &#252;berregionale Fachklassen und damit an eine andere als die &#246;rtlich zust&#228;ndige Berufsschule auf vern&#252;nftigen Gr&#252;nden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>(2) Diesen Gr&#252;nden kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufssch&#252;ler rechtfertigen, die w&#228;hrend der Zeit des Blockunterrichts ausw&#228;rts wohnen m&#252;ssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesl&#228;ndern besuchen; best&#228;tigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gr&#252;nde f&#252;r die Bildung &#252;berregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufssch&#252;ler, vermag der Senat nicht zu folgen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderj&#228;hrigen mit Einverst&#228;ndnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass f&#252;r die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Pers&#246;nlichkeitsmerkmale angekn&#252;pft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Pr&#252;fungsma&#223;stabs geben. Die Begr&#252;ndung der ausw&#228;rtigen Berufsschulpflicht kn&#252;pft an die Entscheidung des Auszubildenden f&#252;r einen sog. Splitterberuf an, die regelm&#228;&#223;ig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Pers&#246;nlichkeitsmerkmal zur&#252;ck, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschr&#228;nkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einr&#228;umen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne R&#252;cksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das &#246;ffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gew&#228;hrt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst&#228;tte frei zu w&#228;hlen. Es ist damit nicht durch einen tragf&#228;higen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte f&#252;r die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gew&#228;hrung von Leistungen grunds&#228;tzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Aus&#252;bung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. besch&#228;ftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Sch&#252;lers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-W&#252;rttemberg, Rechtsprechung, Band 2, &#167; 76 E 1, zur Zuweisung nach &#167; 45 Abs. 2 SchVOG = &#167; 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-W&#252;rttemberg, &#167; 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die M&#246;glichkeit, sich den Kosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die H&#246;he der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Gr&#246;&#223;enordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung f&#228;llt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Kl&#228;gers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Kl&#228;gers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufssch&#252;ler aus einkommensschwachen Bev&#246;lkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erf&#228;hrt auch keine entscheidende &#196;nderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gew&#228;hrten Zusch&#252;sse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>(c) Einen tragf&#228;higen Sachgrund f&#252;r die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von &#252;berregionalen Fachklassen sei ma&#223;geblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gr&#252;nden der Qualit&#228;t des Berufsschulunterrichtes eine B&#252;ndelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdr&#252;cklich forderten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung &#252;berregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz f&#252;r die Berufsbildung der Auszubildenden zust&#228;ndigen Stellen (vgl. &#167; 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zur&#252;ckgeht und vor allem deren Bed&#252;rfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Ma&#223;st&#228;be &#228;ndert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand ma&#223;geblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung ausl&#246;sende - Pflicht des Kl&#228;gers zum Besuch der ausw&#228;rtigen Berufsschule ist ausschlie&#223;lich durch die auf &#167; 79 Abs. 3 SchG gest&#252;tzte Entscheidung der zust&#228;ndigen Schulaufsichtsbeh&#246;rde &#252;ber die Einrichtung von &#252;ber&#246;rtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Kl&#228;gers begr&#252;ndet worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gew&#228;hrleisten, das allen jungen B&#252;rgern gem&#228;&#223; ihren F&#228;higkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsm&#246;glichkeiten er&#246;ffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich geh&#246;rt nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsg&#228;nge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., &#167; 7 Rn. 4, 6 ). Demgem&#228;&#223; umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalit&#228;ten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in &#167; 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten &#246;ffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die &#246;rtlich zust&#228;ndige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Beh&#246;rden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/>Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die f&#252;r die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der &#167;&#167; 3 ff. BBiG nicht die Kosten z&#228;hlen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am ausw&#228;rtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>Die Verantwortung des Beklagten f&#252;r die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Ma&#223;e daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegr&#252;ndung selbst ausf&#252;hrt - bei der Bildung von &#252;berregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. &#167; 79 Abs. 3 Satz 1 SchG r&#228;umt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe &#8222;aus Gr&#252;nden einer im &#246;ffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder &#228;u&#223;eren Schulverh&#228;ltnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufssch&#252;ler oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden&#8220;) und auf der Rechtsfolgenseite (&#8222;kann&#8220;) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die beh&#246;rdliche Aus&#252;bung des einger&#228;umten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;fbar (vgl. &#167; 114 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>Danach ist kein Raum f&#252;r die Annahme, die Bildung &#252;berregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schultr&#228;gern und nach dem Berufsbildungsgesetz f&#252;r die Berufsbildung der Auszubildenden zust&#228;ndigen Stellen ins Benehmen zu setzen (&#167; 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anh&#246;rung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-W&#252;rttemberg 2013, &#167; 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung &#252;berregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die M&#246;glichkeit, dass ein Landkreis als Tr&#228;ger der Berufsschulen in seinem Bereich (&#167; 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. &#167; 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"75\"/>(d) Vor diesem Hintergrund vermag schlie&#223;lich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur &#220;bernahme der den Berufssch&#252;lern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten k&#246;nne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten f&#252;r die Berufssch&#252;ler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung f&#252;hren w&#252;rden, nicht zu &#252;berzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsversto&#223; nicht darin liegt, dass den betroffenen Sch&#252;lern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufssch&#252;lern <strong>als Gruppen</strong> ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschl&#228;gigen, am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit orientierten stufenlosen Pr&#252;fungsma&#223;stab nicht gerecht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsversto&#223;es schlie&#223;lich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Verg&#252;nstigungen in Frage gestellt, die Berufssch&#252;ler w&#228;hrend der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (k&#246;nnen) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Pr&#252;fung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Sch&#252;ler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder besch&#228;ftigungsortnahe Berufsschule besuchende Sch&#252;ler. Eine v&#246;llige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erw&#228;gungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsverg&#252;tungen), nicht geboten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>(e) Es entspricht der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verst&#246;&#223;en gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers &#252;berlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsversto&#223; resultierende L&#252;cke zu schlie&#223;en ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleicherma&#223;en zul&#228;ssigen L&#246;sungen w&#228;hlen, griffe eine Ausdehnung der beg&#252;nstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch f&#252;r die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz &#252;ber untergesetzliche Normen einen Gleichheitsversto&#223; feststellen. Etwas anderes w&#252;rde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der beg&#252;nstigenden Regelung verfassungsgem&#228;&#223; gewesen w&#228;re (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>Verletzen Einzelfallma&#223;nahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere M&#246;glichkeiten, den Gleichheitsversto&#223; zu beseitigen, kann das Gericht grunds&#228;tzlich lediglich den Versto&#223; feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Beg&#252;nstigung an den Kl&#228;ger geeignet ist, den Gleichheitsversto&#223; zu &#8222;reparieren&#8220; (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur M&#246;glichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gest&#252;tzten Kompensationspflicht).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>Ausgehend hiervon tr&#228;gt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kl&#228;ger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsversto&#223;es einger&#228;umt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (r&#252;ckwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschlie&#223;lich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kl&#228;ger tats&#228;chlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Kl&#228;gerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kl&#228;ger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des kl&#228;gerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>Die betreffenden Sch&#252;ler ersparen w&#228;hrend der ausw&#228;rtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen w&#228;ren (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kl&#228;ger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu k&#252;rzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in H&#246;he der h&#228;uslichen Ersparnis f&#252;r Fr&#252;hst&#252;ck-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen d&#252;rfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsm&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbez&#252;glichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag f&#252;r sachgerecht gehalten, das Verh&#228;ltnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufssch&#252;lers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegen&#252;ber hat sich der Beklagte - f&#252;r den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Kl&#228;gers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den f&#252;r die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verf&#252;gung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine h&#228;usliche Ersparnis in H&#246;he von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enth&#228;lt das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach &#167; 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausf&#252;hrung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 betr&#228;gt der von der Sch&#252;lerin oder vom Sch&#252;ler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (h&#228;usliche Ersparnis) f&#252;r Fr&#252;hst&#252;ck 1,10 EUR, f&#252;r Mittag- und Abendessen je 2 EUR.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>Danach bestehen mehrere M&#246;glichkeiten, die h&#228;usliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willk&#252;rverbots gen&#252;gen muss, bleibt dem Beklagten &#252;berlassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>Dies gilt erst recht f&#252;r den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten d&#252;rften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagess&#228;tze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch d&#252;rfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschr&#228;nken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>III.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. &#167;&#167; 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. H&#228;lt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen G&#252;ltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f&#252;r verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gr&#252;nden ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten f&#252;r die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erl&#228;uterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gew&#228;hrte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Versto&#223;es gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erh&#246;hen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums f&#252;r Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zul&#228;ssiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltspl&#228;nen des beklagten Landes f&#252;r die einschl&#228;gigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 f&#252;r Zusch&#252;sse f&#252;r Unterkunft und Verpflegung von Berufssch&#252;lern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen f&#252;r 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und f&#252;r 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Kl&#228;gers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von &#167;&#167; 44 und 23 LHO zwar zul&#228;ssig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage f&#252;r Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Anspr&#252;che oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begr&#252;ndet (&#167; 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. &#167; 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Au&#223;enwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, &#167; 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Anspr&#252;che des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, m&#252;ssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung au&#223;erhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die G&#252;ltigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>IV.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor (&#167; 132 Abs. 2 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/><strong>Beschluss vom 28. Juni 2016</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. &#167; 47 Abs. 1 Satz 1, &#167; 52 Abs. 2 GKG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. &#167; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. &#167; 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Sie ist aber nicht begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat der zul&#228;ssigen (I.) Klage, den Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 26.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der dem Kl&#228;ger im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten verpflichtet ist, im Ergebnis zu Recht stattgegeben (II.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht (III.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>1. Die Feststellungsklage ist statthaft (&#167; 43 Abs. 1 VwGO). Die Klage zielt auf die Feststellung eines Rechtsverh&#228;ltnisses, n&#228;mlich auf die sich auf verschiedene Bestimmungen gest&#252;tzte Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kl&#228;ger entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>Der Grundsatz der Subsidiarit&#228;t (&#167; 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des &#167; 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschr&#228;nkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der f&#252;r Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen &#252;ber Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in F&#228;llen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Eine Umgehungsgefahr bestand hier von vornherein nicht. Denn der Kl&#228;ger hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 26.09.2012 innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist Klage erhoben. Im &#220;brigen steht ihm auch eine andere, sachn&#228;here und wirksamere Klageart nicht zur Verf&#252;gung. Einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage steht bereits entgegen, dass der Erstattungsanspruch wegen der - unstreitig - in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen f&#252;r die h&#228;usliche Verpflegung nicht konkret beziffert werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in H&#246;he der h&#228;uslichen Ersparnis f&#252;r Fr&#252;hst&#252;ck-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zusteht. Im &#220;brigen macht der Kl&#228;ger der Sache nach (auch) geltend, der im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-W&#252;rttemberg in den Erl&#228;uterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht abstrakt-generell gew&#228;hrte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag zu den Kosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung einschlie&#223;lich Verpflegung sei von Verfassungs wegen unzureichend und entsprechend zu erh&#246;hen. Vor diesem Hintergrund entspricht die Feststellungsklage eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begr&#252;ndeten Gedanken, die bei der Korrektur von Verfassungsverst&#246;&#223;en bestehenden Entscheidungsspielr&#228;ume (dazu noch unten unter (e)) zu wahren. Demgem&#228;&#223; kann es nicht beanstandet werden, dass der Kl&#228;ger mit dem in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat pr&#228;zisierten Antrag den verfolgten Anspruch nur dem Grunde nach festgestellt wissen will.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Die Klagebefugnis nach &#167; 42 Abs. 2 VwGO analog (zu diesem Erfordernis bei der Feststellungsklage vgl. nur v. Albedyll, in: Bader u.a. &lt;Hrsg.&gt;, VwGO, 6. Aufl. 2014, &#167; 43 Rn. 28 m.w.N.) ergibt sich jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Der Kl&#228;ger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des &#167; 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO an der begehrten Feststellung. Dieses schlie&#223;t jedes als schutzw&#252;rdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 und vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75 Rn. 54).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>2. Vor diesem Hintergrund besteht auch an der Zul&#228;ssigkeit des gleichzeitigen Begehrens auf (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart vom 26.09.2012, mit dem der Antrag des Kl&#228;gers auf Kostenerstattung abgelehnt wurde, mit Blick auf die andernfalls drohende Bestandskraft kein Zweifel.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>Die Klage ist auch begr&#252;ndet. Das geltend gemachte Rechtsverh&#228;ltnis besteht. Das beklagte Land ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kl&#228;ger die ihm im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten. Mit der tenorierten Ma&#223;gabe stellt der Senat klar, dass die Erstattungspflicht lediglich dem Grunde nach festgestellt wird und Aussagen zur H&#246;he des Anspruchs nicht zu treffen sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>1. Vom Grundsatz der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nicht erfasst. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den &#246;ffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar kommt diesem in Ausf&#252;hrung des Auftrags in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV durch die &#167;&#167; 93 und 94 SchG konkretisierten Grundsatz subjektiv-rechtlicher Charakter zu (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris; Lambert/M&#252;ller/Sutor, Schulrecht Baden-W&#252;rttemberg, Art. 14 Anm. 2.1 und 2.2). Indes wird der Schutzbereich des Grundrechts hier nicht ber&#252;hrt. Denn die durch die ausw&#228;rtige Unterbringung verursachten Kosten f&#252;r Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht (Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>2. Auch auf Art. 11 Abs. 3 LV kann der Kl&#228;ger sein Begehren nicht st&#252;tzen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Nach dieser Bestimmung haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverb&#228;nde die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen, damit jeder junge Mensch ohne R&#252;cksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung erhalten kann (zum Leerlaufen dieser Bestimmung, soweit der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG - unter Subsidiarit&#228;tsvorbehalt, vgl. Art. 74 Abs. 2 und 4 GG - zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen befugt ist und davon Gebrauch gemacht hat, vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-W&#252;rttemberg, 1984, Art. 11 Rn. 9). Art. 11 Abs. 3 LV enth&#228;lt zwar ein klares Verfassungsgebot f&#252;r die Legislative und Exekutive, gew&#228;hrt aber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung einer Erziehungsbeihilfe (vgl. StGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 02.08.1969 - Gesch. Reg. Nr. 3/1969 -, ESVGH 20, 1; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 22.12.1971 - IV 725/71 -, NJW 1972, 1155). Die Verwendung des Begriffs &#8222;Beihilfe&#8220; belegt, dass schon keine Verpflichtung zur vollst&#228;ndigen &#220;bernahme der Erziehungs- und Ausbildungskosten besteht (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 05.07.1973 - IV 448/70 -). Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift zu der durch Art. 14 Abs. 2 LV angeordneten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit steht, folgt, dass der Landesverfassung der Gedanke einer Freistellung von s&#228;mtlichen mit der Ausbildung verbundenen Kosten fremd ist (vgl. Senatsurteile vom 12.11.1975 - IX 1269/72 -, und vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. auch &#167; 85 Abs. 1 Satz 2 SchG). Die Ankn&#252;pfung in Art. 11 Abs. 3 LV an die &#8222;erforderlichen Mittel&#8220; zeigt schlie&#223;lich, dass die Verpflichtung unter dem Vorbehalt steht, dass deren Empf&#228;nger einer solchen Beihilfe aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden auch bedarf (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 05.07.1973, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.11.1975 - IX 1269/72 - m.N., zu Art. 11 Abs. 1 LV).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Danach kann Art. 11 Abs. 3 LV hier eine konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Exekutive zur Leistung von Erziehungsbeihilfe zu den durch die ausw&#228;rtige Unterbringung entstehenden Mehrkosten nicht entnommen werden. Mit Blick auf die vom beklagten Land auf der Grundlage der VV Blockunterricht unmittelbar und der Verwaltungsvorschrift &#252;ber die Gew&#228;hrung von Zuwendungen an Wohnheime (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums f&#252;r Kultus und Sport &#252;ber die Gew&#228;hrung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Sch&#252;lern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie deren modifizierende Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997; vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris) mittelbar gew&#228;hrten Leistungen ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kl&#228;ger einen Teil der diesen treffenden Mehrbelastung bereits abgenommen hat. Im &#220;brigen l&#228;sst sich auch nicht feststellen, dass die Mehrkosten im Einzelfall f&#252;r den Kl&#228;ger bzw. dessen Unterhaltspflichtige zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Inanspruchnahme gef&#252;hrt haben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>3. Der Kl&#228;ger kann auch aus Art. 11 Abs. 1 LV f&#252;r sein Begehren nichts herleiten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>Nach dieser Vorschrift hat jeder junge Mensch ohne R&#252;cksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um einen blo&#223;en Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie f&#252;r die Legislative, aber auch f&#252;r die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das &#246;ffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das N&#228;here ein Gesetz regelt (vgl. VerfGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -; StGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 02.08.1969, a.a.O.). Dar&#252;ber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -; Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. &lt;Hrsg.&gt;, Verfassung des Landes Baden-W&#252;rttemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7). Dieses Teilhaberecht ist entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grunds&#228;tzen auszulegen (VerfGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>Hiervon ausgehend wird das Teilhaberecht des Kl&#228;gers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.11.1975, a.a.O.) ist diesem Verfassungsgebot bereits Gen&#252;ge getan, wenn der junge Mensch - wie hier - die seiner Begabung entsprechende Ausbildung ohne unzumutbare wirtschaftliche Inanspruchnahme tats&#228;chlich erh&#228;lt. Der Vorschrift l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass die Schulausbildung dem Sch&#252;ler oder seinen Erziehungsberechtigten keinerlei Kosten verursachen darf (vgl. bereits oben).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>Der Kl&#228;ger zeigt auch nicht substantiiert auf, dass durch die Belastung mit den Kosten der ausw&#228;rtigen Berufsschulunterbringung eine un&#252;berwindliche soziale Barriere f&#252;r das Ergreifen eines Berufs mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. eines Splitterberufs errichtet w&#252;rde (zu diesem Ma&#223;stab vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 11.09 -, juris &lt;Allgemeine Studiengeb&#252;hren&gt;). Dies ist - auch mit Blick auf die vom Beklagten auf der Basis von Verwaltungsvorschriften an Sch&#252;ler und Wohnheimtr&#228;ger bislang gew&#228;hrten Zusch&#252;sse - f&#252;r den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Kostenbelastung jedenfalls im Grundsatz eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Sch&#252;ler aus einkommensschwachen Bev&#246;lkerungsschichten zukommen kann.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>4. Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist jedoch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl f&#252;r ungleiche Belastungen als auch f&#252;r ungleiche Beg&#252;nstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Beg&#252;nstigung dem einen Personenkreis gew&#228;hrt, dem anderen aber vorenthalten wird.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f&#252;r den Normgeber, die von gelockerten auf das Willk&#252;rverbot beschr&#228;nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitserfordernissen reichen k&#246;nnen. Differenzierungen bed&#252;rfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr&#252;nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma&#223; der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium ankn&#252;pft, sondern verlangt auch f&#252;r das Ma&#223; der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr&#252;fungsma&#223;stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Pers&#246;nlichkeitsmerkmale ankn&#252;pft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr versch&#228;rfen, je weniger die Merkmale f&#252;r den Einzelnen verf&#252;gbar sind. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49-78, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 28 ff.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Diese Grunds&#228;tze gelten nicht nur f&#252;r die Legislative, sondern beanspruchen auch f&#252;r das Handeln der Exekutive Geltung, soweit ihr Handlungsspielr&#228;ume zustehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 34; Pietzcker, Handbuch der Grundrechte, 2013, Bd. V &#167; 125 Rn. 72). Dies ist hier der Fall. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, finanzielle Leistungen seiner Exekutive seien nur im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zul&#228;ssig. Denn beim Haushaltsplan handelt es sich um blo&#223;es Binnenrecht der Verwaltung, das im Au&#223;enverh&#228;ltnis Rechtspositionen Dritter nicht ver&#228;ndern kann (vgl. &#167; 3 Abs. 2 LHO sowie Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, &#167; 3 BHO Rn. 3., 3.4). Mithin kann sich der Beklagte dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber auf die Bindungen seiner Exekutive im Verh&#228;ltnis zum Haushaltsgesetzgeber nicht berufen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>b) Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des &#167; 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Kl&#228;gers zum Besuch einer ausw&#228;rtigen Berufsschule begr&#252;ndet hat, ohne die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>aa) Werden manche Berufssch&#252;ler, wie der Kl&#228;ger, zum Besuch einer ausw&#228;rtigen Berufsschule verpflichtet, werden diese gegen&#252;ber Berufssch&#252;lern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. besch&#228;ftigungsortnah erf&#252;llen, ungleich behandelt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>(1) Die Pflicht des Kl&#228;gers zum Besuch der ausw&#228;rtigen Berufsschule ist durch die Regelung des Landesgesetzgebers in &#167; 79 Abs. 3 SchG und die darauf beruhende Zuweisungsentscheidung der zust&#228;ndigen Schulaufsichtsbeh&#246;rde begr&#252;ndet worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>Aufgabe und Struktur der Berufsschule werden durch &#167; 10 SchG (in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt ge&#228;ndert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.02.2016, GBl. S. 163) geregelt. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer aufbauenden Schule nach &#167; 73 Abs. 2 SchG (&#167;&#167; 77 und 72 Abs. 2 Nr. 2 SchG), dauert drei Jahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet (&#167; 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverh&#228;ltnis beginnen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig (&#167; 78 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Berufsschulpflicht ist gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 1 SchG grunds&#228;tzlich durch den Besuch der Berufsschule zu erf&#252;llen, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Besch&#228;ftigungsort liegt. Tr&#228;ger der Berufsschulen sind nach &#167; 28 Abs. 3 SchG die Landkreise. Schulbezirk ist nach &#167; 25 Abs. 2 Satz 1 SchG das Gebiet des jeweiligen Schultr&#228;gers.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Von diesem Grundsatz hat das Schulgesetz Abweichungen vorgesehen. Insbesondere kann die Schulaufsichtsbeh&#246;rde gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 3 SchG aus Gr&#252;nden einer im &#246;ffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder &#228;u&#223;eren Schulverh&#228;ltnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufssch&#252;ler oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden die Sch&#252;ler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs einer anderen als der &#246;rtlich zust&#228;ndigen Berufsschule zuweisen (Satz 1). Wenn sich die Ma&#223;nahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbeh&#246;rden erstreckt, ist f&#252;r die Zuweisung die Schulaufsichtsbeh&#246;rde zust&#228;ndig, in deren Bezirk die zun&#228;chst zust&#228;ndige Berufsschule liegt (Satz 2). Die Schulaufsichtsbeh&#246;rde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schultr&#228;gern und nach dem Berufsbildungsgesetz f&#252;r die Berufsbildung der Auszubildenden zust&#228;ndigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Satz 3).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>Auf dieser Grundlage werden im Land in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen sog. Landes-, Landesbezirks- bzw. Bezirksfachklassen eingerichtet. Durch die Zuweisung in diese &#252;ber&#246;rtlichen Fachklassen wird - in Abweichung von der gesetzlichen Schulbezirksregelung des &#167; 25 Abs. 2 Satz 1 SchG - die Berufsschule bestimmt, durch deren Besuch die Sch&#252;ler ihre Berufsschulpflicht erf&#252;llen. Damit wird im Hinblick auf die Berufsschulausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf sowohl die Zust&#228;ndigkeit der &#8222;aufnehmenden&#8220; Berufsschule wie die des Schultr&#228;gers der &#8222;aufnehmenden&#8220; Berufsschule begr&#252;ndet. Gleichzeitig verlieren die &#8222;abgebenden&#8220; Berufsschulen und deren Tr&#228;ger ihre Zust&#228;ndigkeit (zum Verfahren im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>(2) Dieser Praxis entsprechend ist der Kl&#228;ger einer &#252;ber&#246;rtlichen Fachklasse in ... zugewiesen worden (vgl. bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.). Wegen der dadurch notwendig gewordenen Unterbringung in dem dortigen Jugendwohnheim sind ihm - bei Anrechnung des vom Beklagten gew&#228;hrten Zuschusses in H&#246;he von 6,00 EUR pro Tag - auf der Grundlage der vorgelegten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Kostenaufstellung Mehrkosten f&#252;r Unterbringung und Betreuung in H&#246;he von insgesamt 3.974,00 EUR entstanden. Dadurch dass der Beklagte es an einem hinreichenden Ausgleich dieser Mehrkosten hat fehlen lassen, hat er im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen &#252;ber die Schulpflicht und die Bildung des Schulbezirks die berufsschulpflichtigen Sch&#252;ler unterschiedlichen Belastungen unterworfen. Denn die weitaus gr&#246;&#223;ere Gruppe der Berufssch&#252;ler kann der Berufsschulpflicht nachkommen, ohne mit Kosten f&#252;r eine ausw&#228;rtige Unterbringung belastet zu sein, die erheblich kleinere Gruppe der Berufssch&#252;ler aus Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. sog. Splitterberufen, zu denen der Kl&#228;ger geh&#246;rt, muss dagegen in der Regel Mehrkosten f&#252;r die ausw&#228;rtige Unterbringung w&#228;hrend des Blockunterrichts auf sich nehmen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>bb) Zwischen beiden Gruppen berufsschulpflichtiger Sch&#252;ler bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>(1) Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen im Hinblick auf die Schulbezirksbildung und die &#246;rtliche Erf&#252;llung der Schulpflicht f&#252;r sich genommen durch sachliche Gr&#252;nde gerechtfertigt ist. Die Bildung der &#252;berregionalen Fachklassen ist den Besonderheiten der Ausbildung in Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. in sog. Splitterberufen geschuldet. Diese ist durch eine begrenzte Zahl von Ausbildungsbetrieben im regul&#228;ren Berufsschulbezirk, durch eine begrenzte Nachfrage nach einer solchen Ausbildung und durch entsprechend geringe Sch&#252;lerzahlen gekennzeichnet. Insoweit ist die schulaufsichtsrechtliche Praxis, das &#246;ffentliche Bed&#252;rfnis f&#252;r die erstmalige Einrichtung einer Berufsschulfachklasse im Interesse eines p&#228;dagogisch sinnvollen und &#246;konomisch vertretbaren Lehrereinsatzes von einem Aufkommen von mindestens 16 Berufssch&#252;lern pro Ausbildungsjahr abh&#228;ngig zu machen (vgl. den vom Beklagten herangezogenen Organisationserlass; vgl. auch bereits das Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.) gut nachvollziehbar. Das beklagte Land tr&#228;gt mit der Einrichtung solcher Fachklassen im &#220;brigen dem - auch &#246;ffentlichen - Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung der Auszubildenden Rechnung. Mithin beruht die Zuweisung von Auszubildenden in sog. Splitterberufen an &#252;berregionale Fachklassen und damit an eine andere als die &#246;rtlich zust&#228;ndige Berufsschule auf vern&#252;nftigen Gr&#252;nden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>(2) Diesen Gr&#252;nden kommt indes kein solches Gewicht zu, dass sie auch die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufssch&#252;ler rechtfertigen, die w&#228;hrend der Zeit des Blockunterrichts ausw&#228;rts wohnen m&#252;ssen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1979 - V A 968/78 -, juris, zur Erstattung von Berufsschulkosten, die dadurch entstehen, dass Auszubildende auf freiwilliger Basis spezielle (bundesoffene) Berufsschulklassen in anderen Bundesl&#228;ndern besuchen; best&#228;tigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.10.1979 - 7 B 222/79 -, juris). Der Schlussfolgerung des Beklagten, bei Vorliegen sachlich hinreichender Gr&#252;nde f&#252;r die Bildung &#252;berregionaler Fachklassen rechtfertigten diese (automatisch) auch eine unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufssch&#252;ler, vermag der Senat nicht zu folgen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>(a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht damit zu rechtfertigen, dass der Auszubildende selbst - bei Minderj&#228;hrigen mit Einverst&#228;ndnis der gesetzlichen Vertreter - eigenverantwortlich und in Kenntnis des Standorts des Berufsschulunterrichts und der insoweit entstehenden Kosten die Wahl eines dualen Ausbildungsberufes trifft. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass f&#252;r die Ungleichbehandlung nicht lediglich an ein bestimmtes Verhalten, sondern an Pers&#246;nlichkeitsmerkmale angekn&#252;pft wird und dass auch betroffene Freiheitsrechte Anlass zu einer strengeren Bindung des Beklagten im Rahmen des verfassungsrechtlichen Pr&#252;fungsma&#223;stabs geben. Die Begr&#252;ndung der ausw&#228;rtigen Berufsschulpflicht kn&#252;pft an die Entscheidung des Auszubildenden f&#252;r einen sog. Splitterberuf an, die regelm&#228;&#223;ig seiner Begabung bzw. Neigung entsprechen wird. Damit greift sie auf ein Pers&#246;nlichkeitsmerkmal zur&#252;ck, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschr&#228;nkt beeinflussbar ist. Es kommt hinzu, dass sowohl das Grundgesetz wie die Landesverfassung dem Einzelnen explizit die Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs einr&#228;umen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne R&#252;cksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das &#246;ffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten (Art. 11 Abs. 2 LV). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gew&#228;hrt das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst&#228;tte frei zu w&#228;hlen. Es ist damit nicht durch einen tragf&#228;higen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Auszubildenden eine finanzielle Mehrbelastung deshalb auferlegt wird, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Grundrechte f&#252;r die Ausbildung in einem Beruf mit geringer Zahl von Auszubildenden bzw. einem sog. Splitterberuf entschieden haben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>(b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Gew&#228;hrung von Leistungen grunds&#228;tzlich einen Spielraum in Anspruch nehmen kann. Denn diesem Spielraum sind hier auch wegen des engen Zusammenhangs mit der Aus&#252;bung grundrechtlicher Freiheiten enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>Die Verpflichtung zum Besuch einer ausbildungsort- bzw. besch&#228;ftigungsortfernen Berufsschule selbst ist bereits mit einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Sch&#252;lers bzw. Auszubildenden und seiner Eltern aus Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.; vgl. bereits VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 16.12.1971 - IV 862/70 -, abgedruckt in Bosse/Burk, Schulrecht Baden-W&#252;rttemberg, Rechtsprechung, Band 2, &#167; 76 E 1, zur Zuweisung nach &#167; 45 Abs. 2 SchVOG = &#167; 76 Abs. 2 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-W&#252;rttemberg, &#167; 76 Anm. 3). Wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht hat der Betroffene auch nicht die M&#246;glichkeit, sich den Kosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung zu entziehen. Aber auch die H&#246;he der finanziellen Mehrbelastung mit Kosten in der Gr&#246;&#223;enordnung von 3.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR pro Ausbildung f&#228;llt ins Gewicht und ist mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die grundrechtlichen Belange des Kl&#228;gers verbunden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass zwar das Teilhaberecht des Kl&#228;gers an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 11 Abs. 1 LV bzw. aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 11 GG statuierten Sozialstaatsprinzip) nicht verletzt ist, dass indes die Belastung mit den Kosten der ausw&#228;rtigen Unterbringung geeignet sein kann, eine abschreckende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Berufssch&#252;ler aus einkommensschwachen Bev&#246;lkerungsschichten zu entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1, 21). Dieser Befund erf&#228;hrt auch keine entscheidende &#196;nderung dadurch, dass der Beklagte die auf der Grundlage der VV Blockunterricht gew&#228;hrten Zusch&#252;sse ab dem Schuljahr 2016/2017 auf EUR 12,00 pro Blockschultag aufstockt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>(c) Einen tragf&#228;higen Sachgrund f&#252;r die Ungleichbehandlung zeigt der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag auf, die Bildung von &#252;berregionalen Fachklassen sei ma&#223;geblich den Ausbildungsbetrieben bzw. deren Dachorganisationen und den Tarifparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) zuzurechnen, die mit Blick auf die Zunahme von sog. Splitterberufen aufgrund der hohen Differenzierung der Ausbildung aus Gr&#252;nden der Qualit&#228;t des Berufsschulunterrichtes eine B&#252;ndelung der Auszubildenden in speziellen Fachklassen ausdr&#252;cklich forderten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung &#252;berregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz f&#252;r die Berufsbildung der Auszubildenden zust&#228;ndigen Stellen (vgl. &#167; 79 Abs. 3 Satz 3 SchG; z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zur&#252;ckgeht und vor allem deren Bed&#252;rfnissen und Interessen entspricht. In Ansehung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Ma&#223;st&#228;be &#228;ndert dies indes nichts daran, dass der aufgezeigte gleichheitswidrige Zustand ma&#223;geblich auf einem Verhalten des Beklagten beruht. Denn die - die Kostenmehrbelastung ausl&#246;sende - Pflicht des Kl&#228;gers zum Besuch der ausw&#228;rtigen Berufsschule ist ausschlie&#223;lich durch die auf &#167; 79 Abs. 3 SchG gest&#252;tzte Entscheidung der zust&#228;ndigen Schulaufsichtsbeh&#246;rde &#252;ber die Einrichtung von &#252;ber&#246;rtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Kl&#228;gers begr&#252;ndet worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Damit statuiert er auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gew&#228;hrleisten, das allen jungen B&#252;rgern gem&#228;&#223; ihren F&#228;higkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsm&#246;glichkeiten er&#246;ffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich geh&#246;rt nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsg&#228;nge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; Jarass/Pieroth, a.a.O., &#167; 7 Rn. 4, 6 ). Demgem&#228;&#223; umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie deren Modalit&#228;ten (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525-526). In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in &#167; 79 Abs. 3 SchG zur Wahrung der dort genannten &#246;ffentlichen Interessen die Befugnis, die Berufsschulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf eine andere als die &#246;rtlich zust&#228;ndige Berufsschule zu beziehen, der staatlichen Schulaufsicht bzw. deren Beh&#246;rden zu (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2013, a.a.O., und vom 08.08.1989, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/>Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die f&#252;r die Ungleichbehandlung entscheidende Ursache im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, juris). Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den bei einer dualen Ausbildung vom Ausbildenden (Arbeitgeber) zu tragenden Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der &#167;&#167; 3 ff. BBiG nicht die Kosten z&#228;hlen, die im Zusammenhang mit der - nicht auf Veranlassung des Ausbildenden erfolgenden - Teilnahme am ausw&#228;rtigen Berufsschul-Blockunterricht entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2002 - 6 AZR 486/00 -, juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>Die Verantwortung des Beklagten f&#252;r die Ungleichbehandlung zeigt sich in besonderem Ma&#223;e daran, dass ihm - wie er mit der Berufungsbegr&#252;ndung selbst ausf&#252;hrt - bei der Bildung von &#252;berregionalen Fachklassen ein weiter rechtlicher Rahmen gesetzt ist. &#167; 79 Abs. 3 Satz 1 SchG r&#228;umt der Schulaufsicht auf der Tatbestandsseite (vgl. die unbestimmter Rechtsbegriffe &#8222;aus Gr&#252;nden einer im &#246;ffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder &#228;u&#223;eren Schulverh&#228;ltnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufssch&#252;ler oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden&#8220;) und auf der Rechtsfolgenseite (&#8222;kann&#8220;) einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Die beh&#246;rdliche Aus&#252;bung des einger&#228;umten Ermessens ist gerichtlich nur eingeschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;fbar (vgl. &#167; 114 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>Danach ist kein Raum f&#252;r die Annahme, die Bildung &#252;berregionaler Fachklassen sei letztlich anderen Akteuren zuzurechnen. Dagegen spricht auch das an die Schulaufsicht gerichtete verfahrensrechtliche Erfordernis, sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schultr&#228;gern und nach dem Berufsbildungsgesetz f&#252;r die Berufsbildung der Auszubildenden zust&#228;ndigen Stellen ins Benehmen zu setzen (&#167; 79 Abs. 3 Satz 3 SchG), was lediglich deren Anh&#246;rung verlangt (vgl. Burk, in: Ebert (u.a.)., Schulrecht Baden-W&#252;rttemberg 2013, &#167; 79 SchG Rn. 5). Danach ist der Beklagte zur Bildung &#252;berregionaler Fachklassen jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet. Auch besteht im Grundsatz die M&#246;glichkeit, dass ein Landkreis als Tr&#228;ger der Berufsschulen in seinem Bereich (&#167; 28 Abs. 3 SchG) eine entsprechende Fachklasse in einer seiner Berufsschulen einrichtet (vgl. &#167; 30 Abs. 4, Abs. 1 SchG sowie bereits Senatsurteil vom 22.05.2013, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"75\"/>(d) Vor diesem Hintergrund vermag schlie&#223;lich auch die Auffassung des Beklagten, eine Verpflichtung des Staates zur &#220;bernahme der den Berufssch&#252;lern im Blockunterricht entstehenden Mehrkosten k&#246;nne allenfalls bestehen, wenn diese Mehrkosten f&#252;r die Berufssch&#252;ler bzw. die Unterhaltspflichtigen zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung f&#252;hren w&#252;rden, nicht zu &#252;berzeugen. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass der Gleichheitsversto&#223; nicht darin liegt, dass den betroffenen Sch&#252;lern bzw. ihren Eltern unzumutbare wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, sondern dass die beiden Vergleichsgruppen von Berufssch&#252;lern <strong>als Gruppen</strong> ohne hinreichend gewichtigen Grund einer unterschiedlichen finanziellen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Auch wird sie dem hier einschl&#228;gigen, am Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit orientierten stufenlosen Pr&#252;fungsma&#223;stab nicht gerecht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>Deshalb wird die Annahme eines Gleichheitsversto&#223;es schlie&#223;lich nicht durch den Hinweis auf Leistungen bzw. Verg&#252;nstigungen in Frage gestellt, die Berufssch&#252;ler w&#228;hrend der Blockbeschulung von ihrem Ausbildungsbetrieb oder von anderer Seite erhalten (k&#246;nnen) (vgl. BayVerfGH, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es bei der hier vorzunehmenden Pr&#252;fung des Gleichheitssatzes nicht darum gehen kann, ob der Sch&#252;ler, der an einem Blockunterricht teilnimmt, nachweislich genau denselben finanziellen Belastungen unterworfen ist wie der eine ausbildungs- oder besch&#228;ftigungsortnahe Berufsschule besuchende Sch&#252;ler. Eine v&#246;llige finanzielle Gleichstellung der beiden Vergleichsgruppen erscheint schon mit Blick auf Ungleichheiten, die ersichtlich nicht auf sachwidrigen Erw&#228;gungen beruhen (etwa unterschiedliche Ausbildungsverg&#252;tungen), nicht geboten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>(e) Es entspricht der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verst&#246;&#223;en gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass es dem Ermessen des Normgebers &#252;berlassen bleiben muss, wie die aus dem Gleichheitsversto&#223; resultierende L&#252;cke zu schlie&#223;en ist. Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleicherma&#223;en zul&#228;ssigen L&#246;sungen w&#228;hlen, griffe eine Ausdehnung der beg&#252;nstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies gilt auch f&#252;r die Fachgerichte, soweit sie im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz &#252;ber untergesetzliche Normen einen Gleichheitsversto&#223; feststellen. Etwas anderes w&#252;rde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der beg&#252;nstigenden Regelung verfassungsgem&#228;&#223; gewesen w&#228;re (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81-97 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>Verletzen Einzelfallma&#223;nahmen der Exekutive den Gleichheitssatz, muss Entsprechendes gelten. Gibt es mehrere M&#246;glichkeiten, den Gleichheitsversto&#223; zu beseitigen, kann das Gericht grunds&#228;tzlich lediglich den Versto&#223; feststellen. Anders ist es, wenn allein die Zuerkennung einer Beg&#252;nstigung an den Kl&#228;ger geeignet ist, den Gleichheitsversto&#223; zu &#8222;reparieren&#8220; (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349, zum Gleichheitssatz als Grundlage eines Zahlungsanspruchs, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292, und BayVerfGH, Urteil vom 15.04.1984, a.a.O, jeweils zur M&#246;glichkeit einer unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gest&#252;tzten Kompensationspflicht).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>Ausgehend hiervon tr&#228;gt die tenorierte Feststellung der - dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kl&#228;ger die im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der ... in ... entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu erstatten, dem Ermessen Rechnung, das dem Beklagten bei der Beseitigung des festgestellten Gleichheitsversto&#223;es einger&#228;umt ist. Die Kostenerstattung kann der Beklagte durch eine (r&#252;ckwirkende) Anpassung der VV Blockunterricht (einschlie&#223;lich einer entsprechenden Bereitstellung von Haushaltsmitteln) oder aber durch eine einzelfallbezogene Berechnung und Zahlung der dem Kl&#228;ger tats&#228;chlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der von der Kl&#228;gerseite vorgelegten Kostenaufstellung vornehmen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>Damit ist klargestellt, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem Kl&#228;ger entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Verbindliche Vorgaben zum konkreten Umfang der Erstattung sind auf der Grundlage des kl&#228;gerischen Antrags nicht veranlasst. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits wird auf Folgendes hingewiesen:</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>Die betreffenden Sch&#252;ler ersparen w&#228;hrend der ausw&#228;rtigen Unterbringung bestimmte Lebenshaltungskosten (Verpflegungsaufwendungen), die in diesem Zeitraum zu Hause angefallen w&#228;ren (vgl. BayVerfGH, a.a.O.). Der Anspruch des Kl&#228;ger ist deshalb - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen entsprechenden Betrag zu k&#252;rzen. Bereits in seinem Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - hat der Senat festgestellt, dass dem dortigen Beklagten bei der Bestimmung des - von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abzuziehenden - angemessenen Eigenanteils an den Verpflegungskosten in H&#246;he der h&#228;uslichen Ersparnis f&#252;r Fr&#252;hst&#252;ck-, Mittag- und Abendessen ein Entscheidungsspielraum zustehen d&#252;rfte. Hier gilt nichts anderes. Bei der konkreten Bestimmung des Anteils ersparter Verpflegungsaufwendungen stehen verschiedene Berechnungsm&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung. Das Verwaltungsgericht ist (ohne Offenlegung der diesbez&#252;glichen Grundlage) von einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 EUR pro Tag ausgegangen und hat es bei Zugrundelegung (aktueller) durchschnittlicher Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 EUR pro Tag f&#252;r sachgerecht gehalten, das Verh&#228;ltnis des Anspruchs des schulpflichtigen Berufssch&#252;lers zu den ersparten Verpflegungsaufwendungen mit mindestens 4/5 zu 1/5 (einzelfallbezogen oder durch Pauschalen) zu konkretisieren. Demgegen&#252;ber hat sich der Beklagte - f&#252;r den Senat nachvollziehbar - gegen eine Konkretisierung des Anspruchs des Kl&#228;gers auf der Basis aktueller Annahmen gewandt. Es hat bezogen auf den streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum unter Bezugnahme auf die Sachbezugsverordnung 2010-2012 [gemeint: &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung in den f&#252;r die jeweiligen Jahre geltenden Fassungen; danach wird der Wert der als Sachbezug zur Verf&#252;gung gestellten Verpflegung auf monatlich 215 EUR (2010), 217 EUR (2011) und 219 EUR (2012) festgesetzt] eine h&#228;usliche Ersparnis in H&#246;he von 7,00 EUR zugrunde gelegt. Eine weitere denkbare Berechnungsalternative enth&#228;lt das bayerische Landesrecht. Art. 10 Abs. 8 Satz 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 sieht eine volle Erstattungspflicht vor. Nach &#167; 8 Abs. 5 der Verordnung zur Ausf&#252;hrung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23.01.1997 betr&#228;gt der von der Sch&#252;lerin oder vom Sch&#252;ler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten (h&#228;usliche Ersparnis) f&#252;r Fr&#252;hst&#252;ck 1,10 EUR, f&#252;r Mittag- und Abendessen je 2 EUR.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>Danach bestehen mehrere M&#246;glichkeiten, die h&#228;usliche Ersparnis zu ermitteln und zu berechnen. Die konkrete Berechnung, die jedenfalls den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willk&#252;rverbots gen&#252;gen muss, bleibt dem Beklagten &#252;berlassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>Dies gilt erst recht f&#252;r den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Kostenerstattung in abstrakt-genereller Form durch eine Anpassung der VV Blockunterricht nachkommt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten d&#252;rften insoweit gegen typisierende und pauschalierende Regelungen - etwa auch im Hinblick auf die Bandbreite der von den verschiedenen Einrichtungen verlangten Tagess&#228;tze - keine Bedenken bestehen (zur Befugnis des Normgebers zur Typisierung und Pauschalierung im Kontext des Gleichheitssatzes vgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 30 ff. m.w.N.), soweit diese im Kern geeignet sind, die zwischen den beiden Vergleichsgruppen bestehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beseitigen. Auch d&#252;rfte es dem Beklagten - zur Begrenzung der Kostenbelastung des Landeshaushalts - nicht verwehrt sein, die Erstattung auf solche Unterbringungs- und Betreuungskosten zu beschr&#228;nken, die nicht von anderer Seite (Arbeitgeber, andere Stellen) getragen werden (so bereits der BayVerfGH, a.a.O.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>III.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. &#167;&#167; 13 Nr. 11, 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bedarf es nicht. H&#228;lt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen G&#252;ltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f&#252;r verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt (Satz 2).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Auch wenn sich aus den unter II. dargelegten Gr&#252;nden ergibt, dass der im Staatshaushaltsplan des Beklagten f&#252;r die Jahre 2010, 2011 und 2012 in den Erl&#228;uterungen im Kapitel 0436 Titel 68102 vorgesehene, von der Exekutive auf der Grundlage der VV Blockunterricht gew&#228;hrte Zuschuss von 6,00 EUR pro Aufenthaltstag wegen Versto&#223;es gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend und entsprechend zu erh&#246;hen ist, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums f&#252;r Kultus, Jugend und Sport selbst sind ersichtlich kein geeigneter Vorlagegegenstand. Aber auch die (unzureichende) Bereitstellung von Geldmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber kann nicht zul&#228;ssiger Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Aus den Haushaltspl&#228;nen des beklagten Landes f&#252;r die einschl&#228;gigen Jahre, in denen bei Kapitel 0436 unter Titel 681 02 f&#252;r Zusch&#252;sse f&#252;r Unterkunft und Verpflegung von Berufssch&#252;lern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen f&#252;r 2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR und f&#252;r 2012 6.250.000,00 EUR eingestellt waren, kann ein Leistungsanspruch des Kl&#228;gers nicht abgeleitet werden. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der Grundlage von &#167;&#167; 44 und 23 LHO zwar zul&#228;ssig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage f&#252;r Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Anspr&#252;che oder Verbindlichkeiten werden hierdurch nicht begr&#252;ndet (&#167; 3 Abs. 2 LHO; vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 889/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220). Auch nach der durch Gesetz erfolgten Feststellung des entsprechenden Haushaltsplans (vgl. &#167; 1 Satz 1 LHO) kommt diesem keine Au&#223;enwirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121, 127; Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Juli 2015, &#167; 3 BHO Rn. 3). Werden in einem Verfahren - wie hier - Anspr&#252;che des Einzelnen gegen den Staat auf Leistung geltend gemacht, m&#252;ssen sie deshalb ihre Grundlage in einer Regelung au&#223;erhalb des Haushaltsgesetzes haben. Auf die G&#252;ltigkeit des Haushaltsgesetzes kommt es in einem solchen Fall folglich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974, a.a.O.; vgl. Dittrich, a.a.O.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>IV.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor (&#167; 132 Abs. 2 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/><strong>Beschluss vom 28. Juni 2016</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. &#167; 47 Abs. 1 Satz 1, &#167; 52 Abs. 2 GKG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. &#167; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. &#167; 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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