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    "slug": "vghbw-2016-08-09-5-s-43716",
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        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
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    "file_number": "5 S 437/16",
    "date": "2016-08-09",
    "created_date": "2019-02-10T12:41:50Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:48:01Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Der Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung &#252;ber die Normenkontrollantr&#228;ge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug gesetzt.</p><p>Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p><p>Der Streitwert f&#252;r das Verfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.</p>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>A.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Das ca. 7.700 m<sup>2</sup> gro&#223;e Gebiet des Bebauungsplans \"Finkenstra&#223;e\" (Plangebiet) vom 24.02.2015 umfasst eine bislang unbebaute, mit B&#228;umen und Str&#228;uchern bewachsene Wiese an einem Steilhang zwischen der Finkenstra&#223;e und der W&#246;schbacher Stra&#223;e (Kreisstra&#223;e 3541) am Rand des Ortsteils Berghausen der Antragsgegnerin. Westlich und n&#246;rdlich schlie&#223;t Wohnbebauung an. S&#252;dlich der W&#246;schbacher Stra&#223;e liegen ein Sportplatz, ein Wasserbeh&#228;lter mit Betriebsgeb&#228;ude sowie landwirtschaftlich genutzte Fl&#228;chen. &#214;stlich der Finkenstra&#223;e folgen ein Spielplatz, etwas abgesetzt zwei Wohnh&#228;user mit Garagen und im &#220;brigen Wiesen sowie landwirtschaftlich genutzte Fl&#228;chen. Das Plangebiet liegt im Randbereich einer im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 als Ziel der Raumordnung festgelegten Gr&#252;nz&#228;sur. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein stimmte \"dem Eingriff in die Gr&#252;nz&#228;sur im Rahmen des Interpretationsspielraums des Regionalplans\" zu. Der Fl&#228;chennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fl&#228;che f&#252;r die Landwirtschaft dar. Die Finkenstra&#223;e ist im Bebauungsplan \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" der Antragsgegnerin vom 28.01.1986 als &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;che ohne Anschluss an die W&#246;schbacher Stra&#223;e festgesetzt (Sackgasse). Auf der W&#246;schbacher Stra&#223;e verkehren nach den Daten im L&#228;rmaktionsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014 ca. 4.400 Kfz/Werktag.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der als Ma&#223;nahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltpr&#252;fung aufgestellte Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" setzt &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;chen f&#252;r die in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der W&#246;schbacher Stra&#223;e und der Finkenstra&#223;e mit einem Anschluss der Finkenstra&#223;e an die W&#246;schbacher Stra&#223;e und ein reines Wohngebiet mit f&#252;nf Baufeldern fest. Da die f&#252;r den Anschluss der Finkenstra&#223;e an die W&#246;schbacher Stra&#223;e festgesetzte &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;che keinen ausreichenden Sichtwinkel f&#252;r die Ausfahrt aus der Finkenstra&#223;e gew&#228;hrleistet, soll die Ausfahrt - so die Planbegr&#252;ndung - durch verkehrsrechtliche Anordnungen der Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde vorl&#228;ufig verboten werden (\"unechte Einbahnstra&#223;e\").</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Die Antragsgegnerin verzichtete aufgrund der Grobeinsch&#228;tzung eines L&#228;rmgutachters auf eine schalltechnische Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden L&#228;rmimmissionen, insbesondere durch den Kfz-Verkehr auf der W&#246;schbacher Stra&#223;e und den Betrieb auf dem s&#252;dlich anschlie&#223;enden Sportplatz, und der mit dem Anschluss der Finkenstra&#223;e an die W&#246;schbacher Stra&#223;e einhergehenden Zunahme von Verkehrsl&#228;rm auf schutzw&#252;rdige Nutzungen au&#223;erhalb des Plangebiets. Der Gemeinderat stimmte in seiner Sitzung am 24.02.2015 einem Abw&#228;gungsvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" mit &#246;rtlichen Bauvorschriften als Satzungen. Der Beschluss wurde am 07.05.2015 und - wegen eines unterbliebenen Hinweises - erneut am 28.05.2015 orts&#252;blich bekannt gemacht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Die Antragsteller haben am 03.03.2016 beantragt, den Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" vom 24.02.2015 f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren (5 S 436/16). Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragstellerin zu 3 sind Eigent&#252;mer von Wohngrundst&#252;cken an der Finkenstra&#223;e au&#223;erhalb des Plangebiets. Sie hatten w&#228;hrend der &#246;ffentlichen Auslegung Einwendungen erhoben. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten auf gerechte Abw&#228;gung eigener Belange verletzt zu sein. Abw&#228;gungserheblich seien ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrsl&#228;rm durch den Anschluss der Finkenstra&#223;e an die W&#246;schbacher Stra&#223;e und am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands. Der Bebauungsplan sei aufgrund formell- und materiell-rechtlicher M&#228;ngel unwirksam. Die Satzung sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt. Ferner sei die Wahl des beschleunigten Verfahrens rechtswidrig, weil der Bebauungsplan keine Ma&#223;nahme der Innenentwicklung sei, denn die &#252;berbaubaren Fl&#228;chen l&#228;gen im Au&#223;enbereich. Zudem seien die &#246;ffentliche Bekanntmachung der &#246;ffentlichen Auslegung fehlerhaft gewesen und die Vorschrift &#252;ber die Dachneigung nach der &#246;ffentlichen Auslegung nochmals ge&#228;ndert, der Planentwurf jedoch nicht erneut &#246;ffentlich ausgelegt worden. Verschiedene abw&#228;gungserhebliche Umweltbelange, insbesondere L&#228;rmimmissionen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft, seien nicht hinreichend ermittelt oder falsch bewertet worden. Die Festsetzungen &#252;ber H&#246;henlage und H&#246;he baulicher Anlagen seien unbestimmt. Schlie&#223;lich sei das Abw&#228;gungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Mit ihren ebenfalls am 03.03.2016 eingegangenen Antr&#228;gen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antragsteller - sachdienlich gefasst -,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"6\"/>den Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" der Antragsgegnerin vom 24.02.2015 bis zur Entscheidung &#252;ber ihre Normenkontrollantr&#228;ge im Verfahren 5 S 436/16 vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug zu setzen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Die einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile oder jedenfalls aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten. Die Normenkontrollantr&#228;ge seien zul&#228;ssig und offensichtlich begr&#252;ndet. Der Bebauungsplan sei wegen des Verzichts auf eine Umweltpr&#252;fung infolge der fehlerhaften Annahme einer Ma&#223;nahme der Innenentwicklung unwirksam. Seine Au&#223;ervollzugsetzung sei dringend geboten, weil in K&#252;rze mit der Realisierung planerischer Festsetzungen zu rechnen sei, und zwar sowohl auf Stra&#223;enverkehrsfl&#228;chen als auch Wohnbaufl&#228;chen. Das Interesse potentieller Bauherren sei weniger gewichtig als das gesetzliche Erfordernis, dass eine Fl&#228;che im Au&#223;enbereich nicht ohne Umweltpr&#252;fung und Umweltbericht zur Bebauung freigegeben werden d&#252;rfe.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Die Antragsgegnerin beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"9\"/>die Antr&#228;ge abzulehnen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Die Bauma&#223;nahmen zur Herstellung des Anschlusses der Finkenstra&#223;e an die W&#246;schbacher Stra&#223;e seien bereits abgeschlossen. Weitere Stra&#223;enbauma&#223;nahmen st&#252;nden nicht an. F&#252;r ein an der W&#246;schbacher Stra&#223;e gelegenes Grundst&#252;ck im Plangebiet sei eine Baugenehmigung f&#252;r ein Wohnbauvorhaben erteilt worden. &#220;ber den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem anderen Grundst&#252;ck im Plangebiet sei noch nicht entschieden.. Es sei nicht erkennbar, dass der Planvollzug die Antragsteller erheblich beeintr&#228;chtigen k&#246;nnte; auch bewirke er keine vollendeten Tatsachen. Die Normenkontrollantr&#228;ge und damit auch die Eilantr&#228;ge seien mangels Rechtsschutzinteresses unzul&#228;ssig, soweit sie die f&#252;r die Finkenstra&#223;e festgesetzte Stra&#223;enverkehrsfl&#228;che betr&#228;fen. Denn die Finkenstra&#223;e sei bereits im Bebauungsplan \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" vom 28.01.1986 als &#246;ffentliche Verkehrsfl&#228;che festgesetzt. Die Normenkontrollantr&#228;ge seien auch sonst ohne Aussicht auf Erfolg. Die behaupteten formellen und materiellen M&#228;ngel l&#228;gen nicht vor. Der Bebauungsplan sei ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt und diene der Innenentwicklung, insbesondere erfasse er keine Au&#223;enbereichsfl&#228;chen. Neben der Finkenstra&#223;e geh&#246;re auch das s&#252;dlich angrenzende Flst.Nr. 9666 (alt) im Plangebiet zum &#252;berplanten Innenbereich, da es in den Geltungsbereich des Bebauungsplans \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" vom 28.01.1986 einbezogen gewesen sei. Die &#252;brigen unbebauten Fl&#228;chen geh&#246;rten noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil erst die W&#246;schbacher Stra&#223;e und die Finkenstra&#223;e die Grenze zum Au&#223;enbereich markierten. Sollte der Senat dies anders bewerten, werde ein erg&#228;nzendes Verfahren durchgef&#252;hrt. Die Belange der Antragsteller und anderer Anlieger seien fehlerfrei abgewogen worden. Der infolge des Anschlusses der Finkenstra&#223;e m&#246;gliche Durchfahrtsverkehr bewirke keine unzumutbaren Verkehrsl&#228;rm-Immissionen. Die Antragsgegnerin habe den Fahrverkehr auf der Finkenstra&#223;e an 25 Tagen im April/Mai 2016 mit einer automatischen Messeinrichtung erfasst. Dabei seien 760 Fahrzeugbewegungen, davon 12 Lkw&lt;3,5 t und 4 Lkw&gt;3,5 t, gemessen worden, was im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag entspreche; ein Spitzenwert von 56 Fahrzeugen/Tag sei am 30.05.2016 erreicht worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Dem Senat liegen die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans \"Finkenstra&#223;e\" sowie die Akten des Normenkontrollverfahrens 5 S 436/16 vor. Wegen der Einzelheiten wird darauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>B.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Der Senat entscheidet &#252;ber die Antr&#228;ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (&#167; 9 Abs. 3 Satz 1 erster Hs. VwGO); &#167; 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154, juris Rn. 12).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Gegenstand der Antr&#228;ge ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung der Antragsbegehren (&#167; 122 Abs. 1 i.V.m. &#167; 88 VwGO) der Vollzug nur des Bebauungsplans \"Finkenstra&#223;e\" vom 25.02.2015, nicht auch der zugeh&#246;rigen &#246;rtlichen Bauvorschriften. Die Antragsteller machen in ihrer Begr&#252;ndung der Normenkontrollantr&#228;ge zwar sinngem&#228;&#223; auch die Unwirksamkeit der &#246;rtlichen Bauvorschriften geltend. Denn sie r&#252;gen, der Entwurf der &#246;rtlichen Bauvorschriften sei nach der &#246;ffentlichen Auslegung hinsichtlich der Vorschrift &#252;ber die Dachneigung ge&#228;ndert, der ge&#228;nderte Satzungsentwurf jedoch entgegen &#167; 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erneut &#246;ffentlich ausgelegt worden. Damit machen sie die Verletzung einer f&#252;r den Erlass der &#246;rtlichen Bauvorschriften geltenden Verfahrensvorschrift geltend (&#167; 74 Abs. 7 Satz 1 LBO). Obwohl die Normenkontrollantr&#228;ge ihrem Wortlaut nach nur den Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" betreffen, d&#252;rften sie sich daher, auch wenn die Antragsteller bei der Fassung der Normenkontrollantr&#228;ge anwaltlich vertreten worden sind, wohl auch auf die &#246;rtlichen Bauvorschriften erstrecken. Im vorliegenden Eilverfahren geht es den Antragstellern jedoch erkennbar allein um den Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn nur insoweit machen sie Anordnungsgr&#252;nde und eine Dringlichkeit i. S. des &#167; 47 Abs. 6 VwGO geltend.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Die Antr&#228;ge sind zul&#228;ssig (1.) und begr&#252;ndet (2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>1. Die Antr&#228;ge sind nach &#167; 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zul&#228;ssig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>a) Die Antragsteller sind im Sinne des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie machen - sinngem&#228;&#223; - Verletzungen ihrer Rechte auf gerechte Abw&#228;gung eigener (Anlieger-)Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans nach &#167; 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 15 ff.) geltend und solche Rechtsverletzungen erscheinen nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>aa) Ist ein Bebauungsplan Gegenstand eines Normenkontrollantrags, ist f&#252;r die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortr&#228;gt, die es zumindest als m&#246;glich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grunds&#228;tzlich auch dann keine h&#246;heren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abw&#228;gung eigener Belange (&#167; 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit gen&#252;gt, dass der Antragsteller Tatsachen vortr&#228;gt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abw&#228;gung als m&#246;glich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abw&#228;gungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grunds&#228;tzlich auch die M&#246;glichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abw&#228;gung nicht korrekt ber&#252;cksichtigt hat. Wegen dieser tats&#228;chlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abw&#228;gungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als m&#246;glich erscheinen lassen. Es gen&#252;gt, wenn er Tatsachen f&#252;r die Existenz eines m&#246;glicherweise verletzten Belangs vortr&#228;gt (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Allerdings ist nicht jeder private Belang abw&#228;gungserheblich, sondern nur ein solcher, der &#8220;nach Lage der Dinge&#8220; in der konkreten Planungssituation einen st&#228;dtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 &lt;309&gt;, juris Rn. 29). Dies k&#246;nnen auch Belange eines Eigent&#252;mers sein, dessen Grundst&#252;ck nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausf&#252;hrung nachteilige Auswirkungen auf das Grundst&#252;ck und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen m&#252;ssen, wenn sie mehr als geringf&#252;gig, schutzw&#252;rdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abw&#228;gungsgebots bew&#228;ltigt werden (BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 20 f. und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120, juris Rn. 10 f.). Welche Belange \"nach Lage der Dinge\" zum notwendigen Abw&#228;gungsmaterial geh&#246;ren, l&#228;sst sich nicht grunds&#228;tzlich, sondern nur unter Ber&#252;cksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256, juris Rn 4).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>bb) Gemessen daran geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die Antragsteller als Eigent&#252;mer bebauter Wohngrundst&#252;cke an der Finkenstra&#223;e, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, antragsbefugt sind. Sie berufen sich auf eigene Belange, die in der Abw&#228;gung beim Erlass des Bebauungsplans \"Finkenstra&#223;e\" zu beachten waren. Dies sind ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrsl&#228;rm infolge des Anschlusses der Finkenstra&#223;e an die W&#246;schbacher Stra&#223;e und ihre damit verkn&#252;pften Interessen am Fortbestand des bisherigen Planungszustands mit der Finkenstra&#223;e als Sackgasse.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Eine planbedingte Zunahme von Ger&#228;uschimmissionen durch Verkehrsl&#228;rm geh&#246;rt grunds&#228;tzlich zum Abw&#228;gungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die nach &#167; 2 Abs. 3 BauGB tats&#228;chlich wie rechtlich zu ermitteln und zu bewerten sind (VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteile vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 64, und vom 24.07.2015 - 8 S 538/12- 2016, 197, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). L&#228;rmbel&#228;stigungen sind insbesondere nicht erst dann abw&#228;gungserheblich, wenn sie als sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen zu bewerten sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgef&#228;hrdung &#252;berschreiten (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829, juris Rn. 6, und vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180, juris Rn. 4). Das Interesse, von planbedingtem Verkehrsl&#228;rm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abw&#228;gungserheblicher Belang, wenn die L&#228;rmzunahme oberhalb der Bagatellgrenze liegt. Wann das der Fall ist, l&#228;sst sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erh&#246;hung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Ma&#223; die Abw&#228;gungserheblichkeit begr&#252;ndet, l&#228;sst sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entf&#228;llt die Abw&#228;gungserheblichkeit nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begr&#252;ndete L&#228;rmzunahme f&#252;r das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683, juris Rn. 11).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Aufgrund der danach gebotenen wertenden Beurteilung unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die mit dem Anschluss der Finkenstra&#223;e an die W&#246;schbacher Stra&#223;e einhergehende Zunahme des auf die Wohngrundst&#252;cke der Antragsteller einwirkenden Verkehrsl&#228;rms die Bagatellgrenze &#252;berschreitet. Selbst unter der vom Plangeber angenommenen Voraussetzung, dass die Ausfahrt aus der Finkenstra&#223;e durch verkehrsrechtliche Anordnung verboten wird - was nach dem Planungskonzept allerdings nur eine Interimsl&#246;sung darstellt -, d&#252;rfte der von der W&#246;schbacher Stra&#223;e in Richtung des Baugebiets \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" nunmehr m&#246;gliche Durchgangsverkehr jedenfalls auf den am Ende der bisherigen Sackgasse gelegenen Wohngrundst&#252;cken der Antragsteller zu einer im Vergleich zum bisherigen \"Sackgassen-Zustand\" sp&#252;rbaren Zunahme von Kfz-Verkehr f&#252;hren. Zwar mag es sein, dass die Finkenstra&#223;e trotz ihres Anschlusses an die W&#246;schbacher Stra&#223;e keine \"Netzfunktion\" haben wird und insbesondere der von den Antragstellern bef&#252;rchtete \"Schleichverkehr\" als Abk&#252;rzung zu anderen Baugebieten eher unrealistisch erscheint, wie die Antragsgegnerin darlegt. Auch ist die Zahl der auf der Finkenstra&#223;e im April/Mai 2016 nach ihrer einseitigen &#214;ffnung von der Antragsgegnerin gemessenen Fahrzeugbewegungen von im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag mit einem Spitzenwert von 56 Fahrzeugen an einem einzelnen Tag f&#252;r sich genommen sehr gering. F&#252;r die Beantwortung der Frage, ob die bislang am Ende einer Sackgassee in ruhiger Lage gelegenen Wohngrundst&#252;cken der Antragsteller einer nicht nur geringf&#252;gigen Zunahme von Verkehrsl&#228;rmimmissionen ausgesetzt sind, kommt es jedoch auf den Vergleich mit der Anzahl von Verkehrsbewegungen auf der Finkenstra&#223;e vor deren &#214;ffnung zur W&#246;schbacher Stra&#223;e an. Hierzu hat die Antragsgegnerin Zahlen weder ermittelt noch gesch&#228;tzt. In Anbetracht der bisherigen \"Sackgassen-Situation\" und der nunmehr auch &#252;ber die Finkenstra&#223;e m&#246;glichen Zufahrt in das Baugebiet \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" erscheint es aber durchaus m&#246;glich, dass selbst nur ein begrenzter Anlieger-Durchgangsverkehr zu einer Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen jedenfalls im Bereich der Grundst&#252;cke der Antragsteller und damit zu einem bemerkbaren Anstieg des L&#228;rmpegels f&#252;hrt. Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Umst&#228;nde haben die Antragsteller zumindest ein abw&#228;gungserhebliches Interesse, den im Bebauungsplan \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" vom 28.01.1986 festgesetzten planungsrechtlichen \"Sackgassen-Zustand\" zur Vermeidung weiterer nachteiliger Bel&#228;stigungen durch Kfz-Verkehr beizubehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468, juris Rn. 14).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>b) Die Antr&#228;ge sind nicht nach &#167; 47 Abs. 2a VwGO unzul&#228;ssig. Die Antragsteller machen - auch - Einwendungen geltend, die sie bereits im Rahmen der &#246;ffentlichen Auslegung geltend gemacht haben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>c) Schlie&#223;lich sind die Antr&#228;ge entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb teilweise mangels Rechtsschutzinteresses unzul&#228;ssig, weil sich die Normenkontrollantr&#228;ge gegen den Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" insgesamt und insoweit auch gegen die Festsetzung einer &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che f&#252;r die Finkenstra&#223;e richten, die bereits im Bebauungsplan \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" vom 28.01.1986 enthalten war. Zwar kann einem Normenkontrollantrag im Einzelfall bei einer Teilbarkeit des Bebauungsplans (teilweise) das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn er auch solche den Antragsteller nicht - zus&#228;tzlich - ber&#252;hrende Teile eines Bebauungsplans einbezieht, die sich schon aufgrund vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung offensichtlich und auch f&#252;r den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbst&#228;ndig lebensf&#228;hige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon wegen des im Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" erstmals festgesetzten, mit der bisherigen &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;che der Finkenstra&#223;e verschmelzenden Anschlusses der Finkenstra&#223;e an die W&#246;schbacher Stra&#223;e nicht erf&#252;llt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>2. Die Antr&#228;ge sind auch begr&#252;ndet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>a) Nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten ist. Pr&#252;fungsma&#223;stab sind, jedenfalls bei Bebauungspl&#228;nen, zun&#228;chst die Erfolgsaussichten des in der Sache anh&#228;ngigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Pr&#252;fung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul&#228;ssig oder unbegr&#252;ndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von &#167; 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr&#252;nden dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach &#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zul&#228;ssig und (voraussichtlich) begr&#252;ndet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf&#252;r, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef&#252;rchten l&#228;sst, die unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl&#228;ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f&#252;r den Antragsteller g&#252;nstigen Hauptsache-Entscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht absch&#228;tzen, ist &#252;ber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw&#228;gung zu entscheiden: Gegen&#252;berzustellen sind die Folgen, die eintreten w&#252;rden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg h&#228;tte, und die Nachteile, die entst&#252;nden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w&#252;rde, der Antrag nach &#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die f&#252;r den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erw&#228;gungen m&#252;ssen die gegenl&#228;ufigen Interessen dabei deutlich &#252;berwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Der Senat schlie&#223;t sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschl&#252;ssen vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 - (BauR 2015, 968, juris Rn. 12 m.w.N.) und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 - (juris Rn. 4) an (vgl. so auch bereits Senatsbeschluss vom 26.10.2015 - 5 S 988/15 - &lt;unver&#246;ffentlicht&gt;; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 04.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2015 - 3 M 199/15 -, juris Rn. 17; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl&#252;sse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Erweist sich bei der danach grunds&#228;tzlich gebotenen Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, dass der Bebauungsplan wegen Unterlassung der nach &#167; 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG gebotenen Umweltpr&#252;fung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, und droht ein Vollzug seiner Festsetzungen, der eine Nachholung der Umweltpr&#252;fung gef&#228;hrdet oder unm&#246;glich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan aus einem wichtigen Grund vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug zu setzen, um die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 2001/42/EG verfolgten Zwecks zu gew&#228;hrleisten. Das gebietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst dann, wenn die Unterlassung der Umweltpr&#252;fung den antragsbefugten Antragsteller des auch sonst zul&#228;ssigen Normenkontrollverfahrens nicht in eigenen rechtlich gesch&#252;tzten Positionen ber&#252;hrt. Denn ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Nichtigerkl&#228;rung eines solchen Bebauungsplans anh&#228;ngig ist, ist verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Ma&#223;nahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer gebotenen Umweltpr&#252;fung vor Erlass eines Bebauungsplans abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503, juris Rn. 43 m.w.N.). Die in einer solchen Fallgestaltung bestehende M&#246;glichkeit, die Umweltpr&#252;fung in einem erg&#228;nzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (&#167; 214 Abs. 4 BauGB) nachzuholen, schlie&#223;t grunds&#228;tzlich weder den wichtigen Grund noch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans aus. Zum einen steht vor dem Abschluss eines solchen Verfahrens nicht fest, was das Ergebnis der Umweltpr&#252;fung sein und ob der Bebauungsplan unver&#228;ndert Bestand haben wird. Zum anderen sind Bauvorhaben, die den Festsetzungen des ohne Umweltpr&#252;fung beschlossenen Bebauungsplans nicht widersprechen, auch in der Zeit bis zur Einleitung eines erg&#228;nzenden Verfahrens und w&#228;hrend seiner Dauer weiterhin zul&#228;ssig (&#167; 30 Abs. 1 BauGB) und gegebenenfalls auch ohne Baugenehmigung im Kenntnisgabe-Verfahren (&#167; 51 LBO) realisierbar.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO bei Bebauungspl&#228;nen - nach dem oben dargelegten Pr&#252;fungsma&#223;stab oder dar&#252;ber hinaus - ungeachtet unionsrechtlicher zwingender Vorgaben grunds&#228;tzlich voraussetzt, dass der Vollzug des Bebauungsplans in tats&#228;chlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeintr&#228;chtigung rechtlich gesch&#252;tzter Positionen gerade des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten l&#228;sst (so ausdr&#252;cklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl&#252;sse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19), kann der Senat im vorliegenden Verfahren offen lassen. Zwar sind solche schwerwiegenden Beeintr&#228;chtigungen f&#252;r die Antragsteller, insbesondere was den Verkehrsl&#228;rm angeht, nach ihrem Vorbringen und den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Messungen der Fahrzeugbewegungen derzeit wohl nicht konkret zu erwarten. Darauf kommt es hier aber nicht an (siehe nachfolgend b)).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>b) Bei Anwendung dieser Grunds&#228;tze ist es dringend geboten, den Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" im Wege der einstweiligen Anordnung vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug zu setzen. Nach der im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes nur m&#246;glichen, aber auch ausreichenden summarischen Pr&#252;fung werden die zul&#228;ssigen (aa)) Normenkontrollantr&#228;ge der Antragsteller voraussichtlich schon deshalb erfolgreich sein, weil der Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" wegen einer nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften &#252;ber die Begr&#252;ndung der Satzungen sowie ihrer Entw&#252;rfe nach &#167;&#167; 2a, 3 Abs. 2 und &#167; 9 Abs. 8 BauGB durch Unterlassung einer Umweltpr&#252;fung und Erstellung eines Umweltberichts (&#167; 2 Abs. 4 BauGB) infolge eines rechtswidrigen beschleunigten Verfahrens nach &#167; 13 a BauGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist (bb)). Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans durch vollziehbare (vgl. &#167; 212a Abs. 1 BauGB) - weitere - Baugenehmigungen f&#252;r Wohnbauvorhaben im Plangebiet droht, der eine Nachholung der Umweltpr&#252;fung gef&#228;hrdet oder unm&#246;glich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan zur Verhinderung vollendeter Tatsachen - jedenfalls - aus einem wichtigen unionsrechtlichen Grund vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug zu setzen (cc)). Einer n&#228;heren Auseinandersetzung mit den &#252;brigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es in diesem Verfahren folglich nicht; ihnen wird gegebenenfalls in der Hauptsache weiter nachzugehen sein (dd)).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>aa) Die nach &#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollantr&#228;ge der Antragsteller sind bei summarischer Pr&#252;fung auch sonst zul&#228;ssig. Die Antragsteller d&#252;rften insbesondere i. S. des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt und ihre Antr&#228;ge auch nicht nach &#167; 47 Abs. 2a oder mangels Rechtsschutzinteresses - teilweise - unzul&#228;ssig sein (s.o. 1.a) bis c)). Die Normenkontrollantr&#228;ge wurden schlie&#223;lich auch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (&#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>bb) Bei summarischer Pr&#252;fung spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit daf&#252;r, dass der Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\", der entgegen der Ansicht der Antragsteller aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gr&#252;nden ordnungsgem&#228;&#223; ausgefertigt ist, nicht im beschleunigten Verfahren nach &#167; 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte, weil er keine \"Ma&#223;nahme der Innenentwicklung\" i.S. dieser Vorschrift sein d&#252;rfte. Infolge dieses Verfahrensfehlers d&#252;rfte er insgesamt unwirksam sein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>(1) Die Interpretation des nicht legal definierten Begriffs der Innenentwicklung unterliegt keinem Beurteilungsspielraum der Gemeinde, sondern voller gerichtlicher Kontrolle. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschr&#228;nkt &#167; 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen r&#228;umlichen Anwendungsbereich. &#220;berplant werden d&#252;rfen Fl&#228;chen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die &#228;u&#223;eren Grenzen des Siedlungsbereichs d&#252;rfen durch den Bebauungsplan nicht in den Au&#223;enbereich hinein erweitert werden. Das folgt aus Sinn und Zweck des &#167; 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegr&#252;ndung (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 22 bis 24 m.w.N.). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist die Inanspruchnahme von Au&#223;enbereichsgrundst&#252;cken daher versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Au&#223;enbereichsfl&#228;che so stark von angrenzender Bebauung gepr&#228;gt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt. Eine \"Innenentwicklung nach au&#223;en\" erm&#246;glicht &#167; 13a BauGB deshalb nicht (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 25).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>(2) Ausgehend davon d&#252;rfte der Bebauungsplan \"Finkenstra&#223;e\" keine Ma&#223;nahme der Innenentwicklung sein, weil er mit Ausnahme der Fl&#228;chen, die bereits vom Bebauungsplan \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" vom 28.01.1986 erfasst waren (Finkenstra&#223;e und gro&#223;er Teil des s&#252;dlich angrenzenden Flst.Nr. 9666 &lt;alt&gt;), ganz &#252;berwiegend auf Fl&#228;chen zugreift, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Au&#223;enbereich (&#167; 35 BauGB) zuzuordnen sind. Der Senat geht nach summarischer Pr&#252;fung, insbesondere unter Ber&#252;cksichtigung der in den Akten vorliegenden Lichtbilder vom Plangebiet und seiner Umgebung, davon aus, dass diese Fl&#228;chen nicht mehr zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (&#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geh&#246;ren. Da der angegriffene Bebauungsplan aller Voraussicht nach die &#228;u&#223;eren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Au&#223;enbereich hinein verschiebt, h&#228;tte die Antragsgegnerin von der Erm&#228;chtigung des &#167; 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen d&#252;rfen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>F&#252;r das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i. S. des &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es darauf an, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baul&#252;cken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengeh&#246;rigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fl&#228;che (noch) diesem Zusammenhang. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenh&#228;ngende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Ma&#223;st&#228;ben, sondern aufgrund einer umfassenden W&#252;rdigung der tats&#228;chlichen &#246;rtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu ber&#252;cksichtigen sind dabei nur &#228;u&#223;erlich erkennbare Umst&#228;nde, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der &#252;brigen Gel&#228;ndeverh&#228;ltnisse. Der Bebauungszusammenhang endet regelm&#228;&#223;ig am letzten Bauk&#246;rper. &#214;rtliche Besonderheiten k&#246;nnen es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Gel&#228;ndehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, B&#246;schung, Fluss, Waldrand o.&#228;.) ein oder mehrere Grundst&#252;cke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Pr&#228;gung der Siedlungsstruktur beitragen. Ma&#223;geblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umst&#228;nde den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugeh&#246;rigkeit einer Fl&#228;che zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erf&#252;llende Bebauung keinerlei &#228;u&#223;erlich erkennbare Merkmale ausmachen, die eine zum Au&#223;enbereich hin abgrenzbare Fl&#228;che markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang geh&#246;rig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f. m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Gemessen daran d&#252;rfte der Bebauungszusammenhang n&#246;rdlich des Plangebiets mit den letzten Wohngeb&#228;uden im Baugebiet \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" und westlich des Plangebiets mit den letzten Wohngeb&#228;uden im Baugebiet zwischen der Finkenstra&#223;e und der W&#246;schbacher Stra&#223;e enden. Denn weder s&#252;dlich noch &#246;stlich des Plangebiets folgt irgendeine weitere ma&#223;stabbildende Bebauung von st&#228;dtebaulichem Gewicht, die den Bebauungszusammenhang &#252;ber den Finkenweg oder die W&#246;schbacher Stra&#223;e hinaus auf die unbebaute Wiesenfl&#228;che des Plangebiets fortsetzen k&#246;nnte. Das gilt insbesondere f&#252;r den Sportplatz s&#252;dlich der W&#246;schbacher Stra&#223;e und den Spielplatz &#246;stlich der Finkenstra&#223;e. Der Senat teilt nach Aktenlage auch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Fl&#228;che des Plangebiets, soweit sie nicht vom Bebauungsplan \"Schleichling, Rohr&#228;cker, Ebene\" vom 28.01.1986 erfasst war, noch dem Zusammenhang der Wohnbebauung n&#246;rdlich und westlich des Plangebiets zuzuordnen sei, weil sie durch die das Plangebiet umgebenden und in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Finkenstra&#223;e und der W&#246;schbacher Stra&#223;e begrenzt wird, die nach Ansicht der Antragsgegnerin insoweit beide trennende Wirkung h&#228;tten. Richtig ist zwar, dass auch eine Stra&#223;e oder ein Weg ebenso wie ein Gel&#228;ndeeinschnitt oder andere topographische Besonderheiten je nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Au&#223;enbereich haben kann (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879, juris Rn. 22 m.w.N.). Einer Zuordnung der in Rede stehende Fl&#228;che zum Innenbereich unter diesem Gesichtspunkt d&#252;rfte jedoch ihre Gr&#246;&#223;e von gesch&#228;tzt mindestens ca. 3.000 m<sup>2</sup> entgegenstehen. Die Gr&#246;&#223;e einer Fl&#228;che ist zwar f&#252;r sich genommen kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs i. S. der von &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschlie&#223;t. Die wachsende Gr&#246;&#223;e einer Fl&#228;che ist aber ein Indiz daf&#252;r, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763, juris Rn. 22). Insoweit d&#252;rfte einer Zuordnung zum Innenbereich hier insbesondere entgegenstehen, dass die betreffende Fl&#228;che deutlich gr&#246;&#223;er als irgendeines der n&#246;rdlich und westlich an das Plangebiet anschlie&#223;enden bebauten Wohngrundst&#252;cke ist. Der durch die dort vorhandene Wohnbebauung gebildete Zusammenhang d&#252;rfte daher das Plangebiet nicht mehr i. S. des &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ma&#223;stabsbildend pr&#228;gen. Daf&#252;r spricht nicht zuletzt die steile Hanglage mit einem - nach den Angaben der Antragsgegnerin - H&#246;henunterschied von rund 11 m zwischen der Finkenstra&#223;e und der W&#246;schbacher Stra&#223;e. Denn schon diese Steilhanglage d&#252;rfte den Eindruck einer trennenden Wirkung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem Au&#223;enbereich eher unterstreichen, wenn nicht sogar in erster Linie hervorrufen. Dies wird, soweit erforderlich, in der Hauptsache durch die Einnahme eines Augenscheins noch abschlie&#223;end aufzukl&#228;ren sein. Nach Aktenlage spricht aus den genannten Gr&#252;nden indes eine hohe Wahrscheinlichkeit f&#252;r die Annahme einer Au&#223;enbereichsqualit&#228;t.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>(3) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat die Unwirksamkeit des ganzen Bebauungsplans zur Folge. Sie hat dazu gef&#252;hrt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltpr&#252;fung im Sinne des &#167; 2 Abs. 4 BauGB durchzuf&#252;hren und nach &#167; 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begr&#252;ndung (&#167; 2a Satz 3 BauGB) nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf &#246;ffentlich auszulegen und nach &#167; 9 Abs. 8 BauGB der Begr&#252;ndung beizuf&#252;gen ist. Die Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist f&#252;r die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich; eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nach Unionsrecht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 29 f.). Schlie&#223;lich haben die Antragsteller den Fehler auch binnen der Jahresfrist des &#167; 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnungsgem&#228;&#223; ger&#252;gt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>cc) Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine Nachholung der Umweltpr&#252;fung gef&#228;hrden oder gar unm&#246;glich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten. Die Antragsgegnerin hat best&#228;tigt, dass bereits eine Baugenehmigung f&#252;r ein Wohnbauvorhaben im Plangebiet erteilt und ein weiterer Bauantrag gestellt worden ist. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des Plangebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne die gebotene vorherige Umweltpr&#252;fung &#252;berbaut wird und dadurch sukzessive eine Innenbereichs-Situation i.S. des &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsteht, welche die Nachholung der Umweltpr&#252;fung unm&#246;glich bzw. gegenstandlos macht. Der Bebauungsplan ist daher zur Gew&#228;hrleistung der praktischen Wirksamkeit der in &#167; 2 Abs. 4 BauGB umgesetzten unionsrechtlichen Pflicht zur Umweltpr&#252;fung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG vorl&#228;ufig au&#223;er Vollzug zu setzen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>dd) Einer vertieften Auseinandersetzung mit allen sonstigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es folglich nicht. Ihnen wird, sollte die Antragsgegnerin wie angek&#252;ndigt ein erg&#228;nzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern durchf&#252;hren, gegebenenfalls in der Hauptsache im Detail nachzugehen sein. Dies gilt im Besonderen f&#252;r die R&#252;ge, die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abw&#228;gungserheblichen Belange (&#167; 2 Abs. 3 BauGB) dadurch verletzt, dass sie von der Einholung einer schalltechnischen Untersuchung zu den auf das reine Wohngebiet einwirkenden L&#228;rmimmissionen und zur Zunahme der infolge des Anschlusses der Finkenstra&#223;e an die W&#246;schbacher Stra&#223;e auf schutzw&#252;rdige Nutzungen au&#223;erhalb des Plangebiets einwirkenden L&#228;rmimmissionen abgesehen hat. Ob der Verzicht auf eine solche Untersuchung nach Lage der Dinge abw&#228;gungsfehlerfrei war (vgl. zu den Anforderungen: VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 24.07.2015 - 8 S 538/12 - VBlBW 2016, 197, juris Rn. 39 ff. m.w.N.), erscheint auch unter Ber&#252;cksichtigung der Gr&#252;nde, welche die Abw&#228;gung des Gemeinderats tragen (vgl. die dem Gemeinderats-Beschluss vom 24.02.2015 zugrunde liegende Abw&#228;gungsempfehlung der Verwaltung \"Synopse Fassung 11.02.2015\"), zweifelhaft. Die auf einer Grobeinsch&#228;tzung des L&#228;rmgutachters der Antragsgegnerin beruhende Abw&#228;gung des Gemeinderats wird hinsichtlich des Verkehrsl&#228;rms von der W&#246;schbacher Stra&#223;e von den Erw&#228;gungen getragen, Wohngeb&#228;ude im reinen Wohngebiet k&#246;nnten dem Verkehrsl&#228;rm durch architektonische Ma&#223;nahmen (Zuordnung R&#228;ume, Freisitze u.a.) begegnen, und der Verkehr sei im Vergleich mit den Verkehrsst&#228;rken von 400-800 Kfz/h bzw. 400-1.000 Kfz/h, welche die Richtlinie f&#252;r die Anlage von Stadtstra&#223;en der Forschungsgesellschaft f&#252;r Stra&#223;en und Verkehrswesen e.V. - Ausgabe 2006 - (RASt 2006, Stand Dezember 2008) f&#252;r Sammelstra&#223;en und Quartierstra&#223;en vorsehe, tolerierbar. Es erscheint indes fraglich, ob allein der Verweis auf eine \"architektonische Selbsthilfe\" als L&#228;rmschutz den Verzicht auf eine Ermittlung des konkreten Ausma&#223;es des Verkehrsl&#228;rms rechtfertigen kann. Zudem d&#252;rfte ohne Kenntnis des auf die - teilweise nur ca. 11-12 m von der Fahrbahnmitte der W&#246;schbacher Stra&#223;e entfernt liegenden - Baufelder des reinen Wohngebiets einwirkenden L&#228;rmpegels, der von ca. 4.400 Kfz/Werktag ausgeht, kaum zu beurteilen sein, ob Ma&#223;nahmen \"architektonischer Selbsthilfe\" zur L&#228;rmminderung hinreichend geeignet und zumutbar sind. Zum anderen erscheint fraglich, ob der Umstand, dass die Verkehrsst&#228;rke einer an einem geplanten Baugebiet vorbeif&#252;hrenden Stra&#223;e im Spektrum der Verkehrsst&#228;rken liegt, welche die Richtlinie f&#252;r die Anlage von Stadtstra&#223;en - Ausgabe 2006 - f&#252;r Sammel- und Quartierstra&#223;en angibt, den Verzicht auf die Ermittlung des auf dieses Plangebiet von der betreffenden Stra&#223;e einwirkenden Verkehrsl&#228;rms rechtfertigen kann. Denn die Richtlinien f&#252;r die Anlage von Stadtstra&#223;en - Ausgabe 2006 - konkretisieren sachverst&#228;ndig allgemein anerkannte Regeln des Stra&#223;enbaus i. S. des &#167; 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Insoweit liefern sie in erster Linie - nur - Anhaltspunkte f&#252;r die Ermittlung und Bewertung der Belange des<em> Verkehrs</em> (&#167; 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), wie Erschlie&#223;ungsstra&#223;en im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gew&#228;hrleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120, juris Rn. 22 m.w.N.), nicht aber der Belange des <em>Immissionsschutzes</em> (&#167; 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB). Insoweit d&#252;rfte eher eine Orientierung an dem Regelwerk der DIN 18005-1 (Schallschutz im St&#228;dtebau) naheliegen, das zur Bestimmung der zumutbaren L&#228;rmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abw&#228;gung in der Bauleitplanung herangezogen werden kann (BVerwG; Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 19.08.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784, juris Rn. 4 m.w.N.). Soweit der Gemeinderat hinsichtlich der Zunahme von Verkehrsl&#228;rm infolge des Anschlusses der Finkenstra&#223;e den Verzicht auf eine Schalluntersuchung mit dem Hinweis gerechtfertigt hat, ein merklicher Anstieg des L&#228;rmpegels sei mangels Verdoppelung des Verkehrs auf der Finkenstra&#223;e nicht zu erwarten, fehlt es - wie oben dargelegt - im &#220;brigen bereits an einer Ermittlung oder jedenfalls Sch&#228;tzung von Fahrzeugbewegungen auf der Finkenstra&#223;e vor der &#214;ffnung der Finkenstra&#223;e. Zweifelhaft erscheint schlie&#223;lich auch der Verzicht auf eine Ermittlung des sonst noch auf das Plangebiet einwirkenden L&#228;rms, insbesondere vom nahe gelegenen Sportplatz. Der die Abw&#228;gung insoweit lediglich tragende Verweis auf das Urteil des beschlie&#223;enden Gerichtshofs \"vom 26.06.2007\", gemeint ist offenbar das Senatsurteil vom 26.06.2007 - 5 S 107/07 -, d&#252;rfte insoweit ebenfalls nicht tragf&#228;hig sein. Soweit der Senat in diesem Urteil im Falle einer in der weiteren Umgebung des Sportplatzes beabsichtigte Reihenhausbebauung eine mit dem Gebot der R&#252;cksichtnahme nach &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unvereinbare unzumutbare (L&#228;rm-)Bel&#228;stigung durch den Sportbetrieb verneint hat, betraf diese Beurteilung in erster Linie den Sportbetrieb auf einem etwas weiter entfernt vom Plangebiet liegenden &#220;bungsplatz der Sportanlage, nicht aber das eigentliche Spielfeld nahe dem Plangebiet. Zudem war diese Beurteilung an einem anderen rechtlichen Ma&#223;stab (Nachbarklage) ausgerichtet.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf &#167; 52 Abs. 1 und &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (H&#228;lfte des Streitwerts in der Hauptsache, den der Senat mit 20.000,00 Euro/Wohngrundst&#252;ck ansetzt).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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