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    "file_number": "2 S 994/15",
    "date": "2016-09-20",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Die Berufung des Beklagten wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td><table><tr><td/></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Kl&#228;ger, der als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten steht, wendet sich mit seiner Klage gegen die R&#252;cknahme von Beihilfebescheiden, mit denen Aufwendungen f&#252;r seine am 03.12.1988 geborene Stieftochter erstattet wurden, und die R&#252;ckforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beihilfe. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die R&#252;ckforderung in H&#246;he von insgesamt 32.837,43 EUR.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Der Kl&#228;ger erhielt seit seiner Eheschlie&#223;ung im Jahr 2008 laufend Beihilfeleistungen f&#252;r seine Stieftochter. Mit Schreiben vom 27.05.2013 unterrichtete der Kl&#228;ger das Landesamt f&#252;r Besoldung und Versorgung Baden-W&#252;rttemberg (im Folgenden: Landesamt), dass er sich am 03.07.2013 von seiner Ehefrau, der Mutter der Stieftochter, scheiden lassen werde. Mit am 24.06.2013 beim Landesamt eingegangenem Formular vom 19.06.2013 teilte der Kl&#228;ger im Rahmen seiner Erkl&#228;rung zum Familienzuschlag mit, dass er seit Juni 2011 von seiner Frau getrennt lebe. Am 17.07.2013 wurde die am 20.08.2008 geschlossene Ehe geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 03.09.2013 rechtskr&#228;ftig.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Das Landesamt h&#246;rte den Kl&#228;ger zur beabsichtigten R&#252;cknahme von Beihilfebescheiden f&#252;r nach dem 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen der Stieftochter an. Dabei gab der Kl&#228;ger an, dass er aufgrund verschiedener Ausk&#252;nfte davon ausgegangen sei, dass die Beihilfeberechtigung f&#252;r seine Stieftochter bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehe. Er sei jedenfalls nicht mehr bereichert, da er die ausgezahlten Betr&#228;ge sofort an seine Stieftochter zur Bezahlung der Arztrechnungen weitergereicht habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die gew&#228;hrte Leistung materiell nicht zustehe.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Mit Bescheid vom 15.11.2013 &#228;nderte das Landesamt seinen Beihilfebescheid vom 04.04.2012 insoweit ab bzw. hob ihn insoweit auf, als zu den f&#252;r das Stiefkind ab 01.01.2012 entstandenen Aufwendungen Beihilfe gew&#228;hrt worden war (Nr. 1), hob die Bescheide vom 19.06.2012, 09.08.2012, 09.11.2012, 03.01.2013, 01.05.2013, 16.08.2013 und 10.09.2013 auf (Nr. 2) und forderte die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in H&#246;he von 32.837,43 Euro vom Kl&#228;ger zur&#252;ck (Nr. 3).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte es aus, die Voraussetzungen f&#252;r die R&#252;cknahme der Bescheide gem&#228;&#223; &#167; 48 LVwVfG seien erf&#252;llt. Eine Mitteilung des Kl&#228;gers &#252;ber den Wegfall der Stiefkindeigenschaft bei der Bez&#252;ge zahlenden Stelle bzw. der Familienkasse sei nicht zeitgerecht erfolgt, so dass bei Stellung der genannten Beihilfeantr&#228;ge f&#228;lschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass seine Stieftochter auch &#252;ber den 31.12.2011 hinaus ber&#252;cksichtigungsf&#228;hige Angeh&#246;rige sei. Der Kl&#228;ger habe damit die Verwaltungsakte durch unvollst&#228;ndige Angaben erwirkt und es sei unbeachtlich, ob ihm die m&#246;glichen Auswirkungen bewusst gewesen seien oder nicht. Zwar stehe der Beh&#246;rde im Rahmen des &#167; 48 LVwVfG hinsichtlich der R&#252;cknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde bei der Gesamtabw&#228;gung, insbesondere unter Ber&#252;cksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Verwaltung, k&#246;nnten die Bescheide zur&#252;ckgenommen werden. Die R&#252;ckforderung der insoweit rechtsgrundlos gew&#228;hrten Leistungen richte sich nach &#167; 49a LVwVfG. F&#252;r den Umfang der Erstattung g&#228;lten die Vorschriften der &#167;&#167; 812 ff. BGB. Der Anspruch auf R&#252;ckzahlung zu viel gezahlter Beihilfe bleibe ohne R&#252;cksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Beihilfeempf&#228;nger die &#220;berzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegen&#252;ber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe oder der Beihilfeempf&#228;nger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheides beim Empfang der Beihilfe gekannt oder nachtr&#228;glich erfahren habe oder der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empf&#228;nger dies h&#228;tte erkennen m&#252;ssen. Der Kl&#228;ger habe in Bezug auf die Gew&#228;hrung beziehungsweise Zahlung kinderbezogener Leistungen f&#252;r seine Stieftochter entscheidungsrelevante, rechtzeitige Angaben gegen&#252;ber dem f&#252;r die Zahlung seiner Dienstbez&#252;ge zust&#228;ndigen Arbeitsgebiet unterlassen, sodass die Voraussetzungen f&#252;r die R&#252;ckforderung erf&#252;llt seien und der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden k&#246;nne. Auch im Rahmen der in &#167; 12 Abs. 2 BBesG vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung verm&#246;ge es weder ganz noch teilweise von der R&#252;ckforderung abzusehen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Den vom Kl&#228;ger dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zur&#252;ck. Zur Begr&#252;ndung wurde erg&#228;nzend ausgef&#252;hrt, dass bei der Ermessensaus&#252;bung ber&#252;cksichtigt worden sei, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Bedarfsanpassung die Deckungsl&#252;cke bei der privaten Krankenversicherung versicherbar gewesen w&#228;re. Werde dies vers&#228;umt, so gehe dies aber nicht zu Lasten des Landes. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 sei das Landesbeamtengesetz grundlegend ge&#228;ndert worden. F&#252;r die R&#252;ckforderung von Beihilfe seien nun die einschl&#228;gigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ma&#223;gebend. Die zuvor geltenden Verweise auf &#167; 12 Bundesbesoldungsgesetz und die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung seien im Landesbeamtengesetz nicht enthalten. Somit richte sich die R&#252;ckforderung der insoweit rechtsgrundlos gew&#228;hrten Leistungen nach &#167; 49a LVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung k&#246;nne sich der Kl&#228;ger nicht berufen, soweit er die Umst&#228;nde gekannt habe, die zur R&#252;cknahme des Verwaltungsakts gef&#252;hrt h&#228;tten. Die Entreicherungseinrede im Rahmen des &#167; 49a Abs. 2 LVwVfG laufe somit immer dann leer, wenn sich der Bereicherte nicht auf schutzw&#252;rdiges Vertrauen berufen k&#246;nne. Dies sei nach den obigen Ausf&#252;hrungen unzweifelhaft der Fall. Auf Antrag des Kl&#228;gers k&#246;nne jedoch &#252;ber eine ratenweise R&#252;ckzahlung des &#220;berzahlungsbetrages entschieden werden. Damit erscheine eine den Umst&#228;nden gerecht werdende tragbare L&#246;sung gegeben.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Auf die am 20.06.2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der R&#252;ckforderung (Nr. 3) aufgehoben und im &#220;brigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgr&#252;nden wird u.a. ausgef&#252;hrt: Die Voraussetzungen einer R&#252;ckforderung der &#252;berzahlten Beihilfe nach &#167; 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG l&#228;gen zwar vor. Die R&#252;ckforderungsentscheidung sei gleichwohl rechtswidrig, da das Landesamt keine Billigkeitsentscheidung getroffen habe. Einer solchen h&#228;tte es aber in analoger Anwendung von &#167; 15 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-W&#252;rttemberg (LBesGBW) und &#167; 5 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-W&#252;rttemberg (LBeamtVGBW) wegen einer planwidrigen Regelungsl&#252;cke bedurft.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Ausgangspunkt der &#220;berlegung bilde dabei der Umstand, dass vor der Dienstrechtsreform (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des &#246;ffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. 2010, S. 793 &#8211; DRG) die R&#252;ckforderung &#252;berzahlter Beihilfe auf Grundlage des &#167; 109 LBG a.F. habe erfolgen k&#246;nnen. Er habe vorgesehen, dass f&#252;r die R&#252;ckforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, &#167; 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend anzuwenden gewesen sei. Die R&#252;ckforderung von Beihilfe habe damit den gleichen Voraussetzungen wie die von Besoldungs- oder Versorgungsbez&#252;gen unterlegen, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Diesen Gleichlauf habe der Landesgesetzgeber im Zuge der Dienstrechtsreform durch das Streichen der Vorschrift des &#167; 109 LBG a.F., ohne dass hierf&#252;r ein sachlicher Grund ersichtlich sei, beseitigt. Parallel dazu habe er im Landesbesoldungsgesetz Baden-W&#252;rttemberg und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-W&#252;rttemberg f&#252;r &#252;berzahlte Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsbez&#252;ge eigenst&#228;ndige Rechtsgrundlagen f&#252;r die R&#252;ckforderung geschaffen, die jeweils eine Grundlage f&#252;r Billigkeitsentscheidungen vors&#228;hen. Es lasse sich kein sachlicher Grund daf&#252;r ermitteln, weshalb f&#252;r Besoldungs- und Versorgungsbez&#252;ge spezialgesetzliche R&#252;ckforderungsrechtsgrundlagen geschaffen worden seien, w&#228;hrend die R&#252;ckforderung der Beihilfe sich nunmehr nach der allgemeinen Bestimmung des &#167; 49a LVwVfG richten solle, die eine Billigkeitsentscheidung nicht vorsehe. Es liege dar&#252;ber hinaus die f&#252;r einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Die R&#252;ckforderung von Besoldungs- und Versorgungsbez&#252;gen oder von &#252;berzahlter Beihilfe k&#246;nne den Beamten &#8211; gemessen an seinem Monats- und Jahresverdienst &#8211; im Einzelfall hart treffen. Auch der vorliegende Fall sei hierf&#252;r ein geeignetes Beispiel. Das Landesamt habe in dem f&#252;r die rechtliche Beurteilung ma&#223;geblichen Widerspruchsbescheid keine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierf&#252;r angesichts der erheblichen R&#252;ckforderungsh&#246;he und eines m&#246;glichen Mitverschuldens der Beh&#246;rde, was die Beihilfebescheide vom 16.08.2013 und 10.09.2013 betreffe, Anlass bestanden h&#228;tte. Die Ank&#252;ndigung, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlung zu bewilligen, gen&#252;ge insoweit nicht. Angesichts dessen sei der R&#252;ckforderungsbescheid aufzuheben und dem Landesamt so Gelegenheit einzur&#228;umen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu k&#246;nnen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Die vom Verwaltungsgericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der Beklagte - soweit der Klage stattgegeben wurde - fristgerecht eingelegt und begr&#252;ndet. Der Beklagte macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich in rechtlich unzul&#228;ssiger Weise &#252;ber den eindeutigen Wortlaut des &#167; 49a Abs. 1 und 2 LVwVfG hinweggesetzt und eine Analogie zu &#167; 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG und &#167; 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG gebildet. Dabei habe es zum einen &#252;bersehen, dass Analogien von Ausnahmetatbest&#228;nden systemisch verboten seien und zum anderen in rechtsirrt&#252;mlicher Weise angenommen, dass die Voraussetzungen einer Analogie gegeben seien. Im Streitfalle habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise geurteilt, dass &#167; 49a LVwVfG grunds&#228;tzlich zur Anwendung kommen m&#252;sse. Dabei handele es sich um die Grundregel der Erstattung von erbrachten Leistungen nach R&#252;cknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, und zwar f&#252;r s&#228;mtliche Bereiche der Verwaltung. Der Gesetzgeber habe insofern eben gerade kein Ermessen vorgesehen. In einigen spezialrechtlichen Bereichen, wie z.B. im Besoldungs- und Versorgungsrecht habe der Gesetzgeber mit &#167; 15 LBesG und &#167; 5 LBeamtVG ausnahmsweise Vorkehrungen getroffen, die einer Beh&#246;rde erlaubten, entgegen dem Grundsatz von &#167; 49a LVwVfG ggf. eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, also Ermessen im weiteren Sinne auszu&#252;ben. Diese Vorschriften g&#228;lten allerdings ausschlie&#223;lich f&#252;r diese eng abgrenzbaren Bereiche der Besoldung und Versorgung und eben gerade nicht f&#252;r weitere Rechtsgebiete. Doch dar&#252;ber hinaus l&#228;gen auch die kumulativen Voraussetzungen einer Analogie nicht vor. Insbesondere sei die vermeintliche Regelungsl&#252;cke nicht planwidrig. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe richtigerweise ausgef&#252;hrt habe, sei am 09.11.2010 das &#246;ffentliche Dienstrecht umfassend reformiert worden. Das hei&#223;e, der Gesetzgeber habe nicht nur einzelne Bereiche des Dienstrechts &#252;berarbeitet, sondern habe sich Gedanken &#252;ber das &#246;ffentliche Dienstrecht insgesamt gemacht. W&#228;hrend er den &#167; 109 LBG a.F. abgeschafft und f&#252;r die Bereiche der Besoldung und Versorgung eigene Vorschriften geschaffen habe, habe er f&#252;r die Beihilfe offensichtlich keine spezielle Regelung treffen wollen, sondern habe nach dem Klammerprinzip die &#167;&#167; 48 ff. LVwVfG f&#252;r den Bereich der Beihilfe wieder aufleben lassen. Dass die vermeintliche Regelungsl&#252;cke nicht planwidrig sei, ergebe sich also schon aus dem Umkehrschluss der Reform und Schaffung der &#167; 15 LBesG und &#167; 5 LBeamtVG. Schlie&#223;lich liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Allein die Tatsache, dass es sowohl im Bereich der Besoldung als auch der Beihilfe zur R&#252;ckforderung von hohen Betr&#228;gen kommen k&#246;nne, stelle noch keine vergleichbare Sachlage dar. Ansonsten w&#228;ren alle m&#246;glichen Lebenssachverhalte vergleichbar, etwa auch die R&#252;ckforderung von Subventionen, da insofern ebenfalls stets hohe Betr&#228;ge im Streite st&#252;nden. Bei der Beihilfe handele es sich um zweckgebundene Leistungen, anders als bei der Besoldung oder der Versorgung. W&#228;hrend die Besoldung und Versorgung dem Beamten zur freien Verf&#252;gung stehe, um sein Leben zu bestreiten und es nach seinen Vorlieben zu gestalten, sei die Beihilfe zweckgebunden und verbleibe letztlich nicht beim Beamten, sondern werde an den medizinischen Dienstleister weitergereicht. Allein hieraus erg&#228;be sich, dass die Interessenlage eine v&#246;llig andere sei.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Der Beklagte beantragt,</td></tr></table><blockquote><blockquote/></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"12\"/>das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2015 - 9 K 1815/14 - zu &#228;ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Der Kl&#228;ger beantragt,</td></tr></table><blockquote><blockquote/></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"14\"/>die Berufung des Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Er verweist in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht erg&#228;nzend geltend, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe insbesondere substantiiert dargelegt habe, dass auch eine vergleichbare Interessenlage vorliege und gerade der vorliegende Fall ein geeignetes Beispiel daf&#252;r sei, dass die R&#252;ckforderung von Besoldungs- und Versorgungsbez&#252;gen oder von &#252;berzahlter Beihilfe den Beamten im Einzelnen hart treffen k&#246;nne. Im vorliegenden Falle sei die Stieftochter des Kl&#228;gers an Multipler Sklerose erkrankt. Es seien allein im Zeitraum von M&#228;rz 2012 bis August 2013 Arzneikosten von mindestens 32.837,43 EUR entstanden. Der Kl&#228;ger habe diesen Betrag - im Gegensatz zu einem zu viel gezahlten Besoldungsbetrag - direkt an die behandelnden Arzte weitergeleitet. Er gerate als Autobahnpolizeibeamter im Streifendienst in gr&#246;&#223;te wirtschaftliche Existenzbedrohung, wenn er den geforderten Betrag zuz&#252;glich Zinsen zur&#252;ckzahlen m&#252;sse. Weitere Eink&#252;nfte als sein Beamtengehalt habe er nat&#252;rlich nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schrifts&#228;tze der Beteiligten Bezug genommen.</td></tr></table></td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Nach &#167;&#167; 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverst&#228;ndnis der Beteiligten ohne m&#252;ndliche Verhandlung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Die zul&#228;ssige Berufung des Beklagten ist unbegr&#252;ndet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die R&#252;ckforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kl&#228;ger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bez&#252;glich der R&#252;ckforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Ma&#223;stab bez&#252;glich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes f&#252;r die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungsl&#252;cke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdr&#252;cklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von &#167; 15 Abs. 2 LBesG zu schlie&#223;en ist (dazu 2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungsl&#252;cke f&#252;r die R&#252;ckforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur f&#252;r die R&#252;ckforderung zu viel bezahlter Bez&#252;ge (&#167; 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbez&#252;ge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (&#167; 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdr&#252;ckliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide R&#252;ckforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bez&#252;ge in &#167; 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbez&#252;ge in &#167; 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der R&#252;ckforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine &#8222;Auffangvorschrift&#8220; f&#252;r die R&#252;ckforderung von &#8222;sonstigen&#8220; Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. &#167; 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. &#167; 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des &#167; 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorg&#228;ngerfassung vom 08.08.1979) war f&#252;r R&#252;ckforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, &#167; 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform f&#252;r Landesbeamte hinsichtlich der R&#252;ckforderung von Bez&#252;gen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von &#167; 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdr&#252;ckliche Regelung f&#252;r die R&#252;ckforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungsl&#252;cke eingetreten ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass &#167; 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungsl&#252;cke zu verhindern. Denn &#167; 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit zur&#252;ckgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer aufl&#246;senden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umst&#228;nde ab, die zu R&#252;cknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts gef&#252;hrt haben. Der Anwendungsbereich von &#167; 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch &#167; 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche R&#252;ckforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gew&#228;hrt sein musste. Vielmehr wurde auch die R&#252;ckforderung von Geldleistungen erm&#246;glicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund f&#252;r das Behaltend&#252;rfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass &#167; 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von &#167; 109 LBG a.F. entstandene Regelungsl&#252;cke vollst&#228;ndig zu schlie&#223;en. Zudem d&#252;rfte &#167; 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des &#167; 49a VwVfG nur auf Erstattungsanspr&#252;che des Staates gegen den B&#252;rger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, &#167; 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des &#167; 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verh&#228;ltnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches gepr&#228;gt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine F&#252;rsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der R&#252;ckforderung von in diesem besonderen Pflichtenverh&#228;ltnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass f&#252;r Beamte bei der R&#252;ckforderung von Leistungen aus dem Dienstverh&#228;ltnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des sp&#228;teren &#167; 49a VwVfG f&#252;r Leistungen zwischen Staat und B&#252;rger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gew&#228;hrt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem &#167; 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem f&#252;r Bundesbeamte geltenden &#167; 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch f&#252;r Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs &#252;ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn h&#228;tte kennen m&#252;ssen. Dieser f&#252;r den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrl&#228;ssige Unkenntnis der Umst&#228;nde, welche zur R&#252;cknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts gef&#252;hrt hatte, erforderlich war) g&#252;nstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverh&#228;ltnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die M&#246;glichkeit, aus Billigkeitsgr&#252;nden von einer R&#252;ckforderung ganz oder teilweise abzusehen. &#167; 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des &#167; 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die R&#252;ckforderung von Dienst- oder Versorgungsbez&#252;gen im engeren Sinne, sondern auf s&#228;mtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverh&#228;ltnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu &#167; 87). Eine ausdr&#252;ckliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in &#167; 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des &#167; 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals f&#252;r die R&#252;ckforderung von Bez&#252;gen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des &#167; 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) f&#252;r Beamte des Landes Baden-W&#252;rttemberg eine gegen&#252;ber dem allgemeinen Erstattungsanspruch g&#252;nstigere R&#252;ckforderungsregelung f&#252;r sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverh&#228;ltnis. H&#228;tte der Landesgesetzgeber diese &#8222;Beg&#252;nstigung&#8220; durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ung&#252;nstigere allgemeine Regelung des &#167; 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, h&#228;tte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten f&#252;r die Zukunft ausdr&#252;cklicher Erw&#228;gungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegr&#252;ndung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverh&#228;ltnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des &#8222;wesentlichen Inhalts&#8220; der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte &#196;nderung der R&#252;ckforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des &#167; 15 LBesG wird z.B. ausgef&#252;hrt, dass die Bestimmung unver&#228;ndert &#167; 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur &#196;nderung der Beihilfeverordnung wird ausgef&#252;hrt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die ge&#228;nderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen w&#252;rden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere R&#252;ckforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollst&#228;ndige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von &#167; 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der fr&#252;heren R&#252;ckforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (&#167;&#167; 106 &#8211; 110) stand unter der &#220;berschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern &#252;berwiegend (&#167;&#167; 106 &#8211; 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte &#220;bergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (&#167; 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz &#252;bernommen. Demgegen&#252;ber entfiel die Regelung des &#167; 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr f&#252;r Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung f&#252;r R&#252;ckforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tats&#228;chlicher Anhaltspunkte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesl&#228;ndern daf&#252;r, dass dem baden-w&#252;rttembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grunds&#228;tzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesl&#228;ndern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine &#8222;Neuregelung&#8220; f&#252;r die R&#252;ckforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverh&#228;ltnisses getroffen (s. etwa &#167; 87 Nieders&#228;chsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zun&#228;chst die entsprechende Regelung des &#167; 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese &#8222;Regelungsl&#252;cke&#8220; durch Einf&#252;gung des &#167; 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Schlie&#223;lich d&#252;rfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen R&#252;ckforderungsanspruchs nach &#167; 49a LVwVfG auch f&#252;r Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur R&#252;ckforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverh&#228;ltnis einschlie&#223;lich der Er&#246;ffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zul&#228;ssig gewesen w&#228;re. Zwar gelten auch f&#252;r Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverh&#228;ltnis grunds&#228;tzlich die allgemeinen Regelungen der &#167;&#167; 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zur&#252;ckgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu pr&#252;fende Frage der R&#252;ckforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten erm&#246;glichen, sich ganz dem &#246;ffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabh&#228;ngigkeit zur Erf&#252;llung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualit&#228;tssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen f&#252;r die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass R&#252;ckforderungen von Beihilfeleistungen grunds&#228;tzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zug&#228;nglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die R&#252;ckforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten f&#252;hren, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabh&#228;ngigkeit zu gef&#228;hrden. Daher ist es bei R&#252;ckforderungen des Dienstherrn gegen&#252;ber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallpr&#252;fung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer R&#252;ckforderung mit m&#246;glicherweise existenzbedrohenden Folgen f&#252;r den Beamten f&#252;hrt. Gerade auch der Umstand, dass die h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung zur fr&#252;her anwendbaren Regelung des &#167; 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitspr&#252;fung unter W&#252;rdigung der besonderen Umst&#228;nde des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der R&#252;ckforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverh&#228;ltnisses insoweit nicht den starren Regelungen des &#167; 49a LVwVfG unterworfen sein d&#252;rfen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Davon ging im &#220;brigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er &#167; 12 BBesG wenigstens erw&#228;hnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollst&#228;ndige R&#252;ckforderung ohne die M&#246;glichkeit der Ber&#252;cksichtigung von Besonderheiten oder H&#228;rten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und B&#252;rger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschlie&#223;t sich dem Senat nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungsl&#252;cke hinsichtlich der R&#252;ckforderung &#8222;sonstiger&#8220; zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdr&#252;cklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schlie&#223;en. Ungeachtet der Wortgleichheit der daf&#252;r zur Verf&#252;gung stehenden neugefassten R&#252;ckforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von &#167; 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der fr&#252;heren Regelung des &#167; 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am N&#228;chsten kommt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte R&#252;ckforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des ge&#228;nderten Ma&#223;stabs des &#167; 15 Abs. 2 LBesG nochmals &#252;ber die R&#252;ckforderung ggf. einschlie&#223;lich einer Billigkeitspr&#252;fung zu entscheiden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Die in &#167; 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/><strong>Beschluss vom 20. September 2016</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (&#167; 52 Abs. 3 GKG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Nach &#167;&#167; 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverst&#228;ndnis der Beteiligten ohne m&#252;ndliche Verhandlung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Die zul&#228;ssige Berufung des Beklagten ist unbegr&#252;ndet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die R&#252;ckforderungsentscheidung in Nr. 3 des Bescheids des Landesamts vom 15.11.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 rechtswidrig ist und den Kl&#228;ger deshalb in seinen Rechten verletzt (vgl. &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Billigkeitsentscheidung, sondern schon bez&#252;glich der R&#252;ckforderungsentscheidung selbst, welche von einem unrichtigen Ma&#223;stab bez&#252;glich der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes f&#252;r die Zahlung ausgeht. Denn hinsichtlich beider Entscheidungen besteht derzeit eine planwidrige Regelungsl&#252;cke (dazu 1.), welche bis zu einer ausdr&#252;cklichen Entscheidung des Gesetzgebers durch eine analoge Anwendung von &#167; 15 Abs. 2 LBesG zu schlie&#223;en ist (dazu 2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die umfangreichen Neuregelungen des Dienstrechtsreformgesetzes in einen Teilbereich eine planwidrige Regelungsl&#252;cke f&#252;r die R&#252;ckforderung zu viel gezahlter Geldleistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften entstanden ist. Denn der Landesgesetzgeber hat nur f&#252;r die R&#252;ckforderung zu viel bezahlter Bez&#252;ge (&#167; 15 Abs. 2 LBesG) und zu viel bezahlter Versorgungsbez&#252;ge bzw. zu viel gezahlten Alters- oder Hinterbliebenengeldes (&#167; 5 Abs. 2 LBeamtVG) eine ausdr&#252;ckliche gesetzliche Regelung getroffen. Beide R&#252;ckforderungsvorschriften sind wegen der Begriffsbestimmungen der Bez&#252;ge in &#167; 1 LBesG einerseits bzw. der Versorgungsbez&#252;ge in &#167; 17 LBeamtVG andererseits nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall der R&#252;ckforderung von Beihilfe nicht unmittelbar anwendbar. Eine &#8222;Auffangvorschrift&#8220; f&#252;r die R&#252;ckforderung von &#8222;sonstigen&#8220; Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, also solchen Geldleistungen, die nicht Besoldung i.S.v. &#167; 1 LBesG oder Versorgung i.S.v. &#167; 17 LBeamtVG sind, fehlt in dem durch die Dienstrechtsreform mit Geltung zum 01.01.2011 ebenfalls neugefassten Landesbeamtengesetz. Zuvor, also nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des &#167; 109 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (bzw. der Vorg&#228;ngerfassung vom 08.08.1979) war f&#252;r R&#252;ckforderungen von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, &#167; 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift galt bis zur Dienstrechtsreform f&#252;r Landesbeamte hinsichtlich der R&#252;ckforderung von Bez&#252;gen noch unmittelbar. Durch den ersatzlosen Wegfall von &#167; 109 LBG a.F. besteht somit seit dem 01.01.2011 keine ausdr&#252;ckliche Regelung f&#252;r die R&#252;ckforderung sonstiger Leistungen des Dienstherrn aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften mehr. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hierdurch eine planwidrige Regelungsl&#252;cke eingetreten ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, dass &#167; 49a LVwVfG geeignet sei, den Eintritt einer Regelungsl&#252;cke zu verhindern. Denn &#167; 49a LVwVfG findet nach Abs. 1 (unmittelbar) nur Anwendung, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit zur&#252;ckgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer aufl&#246;senden Bedingung unwirksam geworden ist. Dementsprechend stellt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch auf die Kenntnis der Umst&#228;nde ab, die zu R&#252;cknahme, Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts gef&#252;hrt haben. Der Anwendungsbereich von &#167; 109 LBG a.F. setzte dagegen - wie auch &#167; 12 Abs. 2 BBesG und andere beamtenrechtliche R&#252;ckforderungsregelungen - gerade nicht voraus, dass die (Geld-)leistung durch Verwaltungsakt gew&#228;hrt sein musste. Vielmehr wurde auch die R&#252;ckforderung von Geldleistungen erm&#246;glicht, bei denen es von vornherein an einem Verwaltungsakt als Rechtsgrund f&#252;r das Behaltend&#252;rfen fehlte. Schon dieser Unterschied im Anwendungsbereich zeigt, dass &#167; 49a LVwVfG nicht geeignet ist, die durch den Wegfall von &#167; 109 LBG a.F. entstandene Regelungsl&#252;cke vollst&#228;ndig zu schlie&#223;en. Zudem d&#252;rfte &#167; 49a LVwVfG wie auch die gleichlautende bundesrechtliche Regelung des &#167; 49a VwVfG nur auf Erstattungsanspr&#252;che des Staates gegen den B&#252;rger unmittelbar anzuwenden sein (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, &#167; 49a Rn. 6). Jedenfalls ist der allgemeine Erstattungsanspruch des &#167; 49a LVwVfG nicht geeignet, dem besonderen Verh&#228;ltnis zwischen Beamten und Dienstherrn, welches gepr&#228;gt ist durch eine Treuepflicht einerseits und eine F&#252;rsorgepflicht andererseits, und dessen Auswirkungen bei der R&#252;ckforderung von in diesem besonderen Pflichtenverh&#228;ltnis bezahlten Geldleistungen gerecht zu werden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Schon die Gesetzgebungshistorie zeigt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik anerkannt war, dass f&#252;r Beamte bei der R&#252;ckforderung von Leistungen aus dem Dienstverh&#228;ltnis besondere Regelungen gelten sollten, welche vom damals noch nicht kodifizierten allgemeinen Erstattungsanspruch des sp&#228;teren &#167; 49a VwVfG f&#252;r Leistungen zwischen Staat und B&#252;rger abweichen und nicht nur Leistungen umfassen, welche durch Verwaltungsakt gew&#228;hrt wurden. Diesem Gedanken trug die Rahmengesetzgebung des Bundes zum Beamtenrecht Rechnung, indem &#167; 53 Abs. 2 BRRG in der Fassung vom 01.07.1957 (BGBl. I 667) wortgleich mit dem f&#252;r Bundesbeamte geltenden &#167; 87 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 18.09.1957 (BGBl. I 1338) auch f&#252;r Landesbeamte vorsah, dass sich der Umfang der Bereicherung zwar - vergleichbar dem allgemeinen Erstattungsanspruch - nach den Vorschriften des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs &#252;ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sollte, eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aber nur ausgeschlossen war, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder dieser so offensichtlich war, dass er ihn h&#228;tte kennen m&#252;ssen. Dieser f&#252;r den Beamten im Vergleich zu dem allgemeinen Erstattungsanspruch (bei dem eine Kenntnis oder grob fahrl&#228;ssige Unkenntnis der Umst&#228;nde, welche zur R&#252;cknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts gef&#252;hrt hatte, erforderlich war) g&#252;nstigere Regelung sollte den Besonderheiten des Beamtenverh&#228;ltnisses Rechnung tragen. Sie beinhaltete daher von Anfang an noch die M&#246;glichkeit, aus Billigkeitsgr&#252;nden von einer R&#252;ckforderung ganz oder teilweise abzusehen. &#167; 53 Abs. 2 BRRG wurde - ebenso wie die wortgleiche Vorschrift des &#167; 87 Abs. 2 BBG - trotz des Wortlauts nicht allein auf die R&#252;ckforderung von Dienst- oder Versorgungsbez&#252;gen im engeren Sinne, sondern auf s&#228;mtliche Leistungen des Dienstherrn aus dem Beamtenverh&#228;ltnis (entsprechend) angewandt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 29.10.1961, Rn. 5 zu &#167; 87). Eine ausdr&#252;ckliche Umsetzung des Landesgesetzgebers entsprechend der Verpflichtung in &#167; 1 Abs. 2 BRRG a.F. erfolgte erst mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 08.08.1979 in Form des &#167; 109 LBG, welcher bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine analoge Anwendung der damals f&#252;r die R&#252;ckforderung von Bez&#252;gen von Landesbeamten unmittelbar geltenden Vorschrift des &#167; 12 Abs. 2 BBesG vorsah. Somit bestand in der Gesetzgebung der Bundesrepublik durchgehend (auch) f&#252;r Beamte des Landes Baden-W&#252;rttemberg eine gegen&#252;ber dem allgemeinen Erstattungsanspruch g&#252;nstigere R&#252;ckforderungsregelung f&#252;r sonstige Geldleistungen aus dem Beamtenverh&#228;ltnis. H&#228;tte der Landesgesetzgeber diese &#8222;Beg&#252;nstigung&#8220; durch das Dienstrechtsreformgesetz aufheben und durch die ung&#252;nstigere allgemeine Regelung des &#167; 49a Abs. 2 LVwVfG ersetzen wollen, h&#228;tte es dazu angesichts der deutlichen Schlechterstellung der Landesbeamten f&#252;r die Zukunft ausdr&#252;cklicher Erw&#228;gungen bedurft. Insoweit fehlt es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an jeglichen Anhaltspunkten in den umfangreichen Gesetzgebungsmaterialien. In der Zielsetzung der Gesetzesbegr&#252;ndung wird darauf abgestellt, dass die hinzugewonnenen Gesetzgebungskompetenzen genutzt werden sollen, um die Rechtsverh&#228;ltnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes und sonstiger Dienstherrn anzupassen (LT-Dr. 14/6694, S. 1). Bei der Wiedergabe des &#8222;wesentlichen Inhalts&#8220; der Neuregelungen findet sich weder in Bezug auf beamtenrechtliche noch hinsichtlich besoldungsrechtlicher Regelungen ein Hinweis auf eine beabsichtigte &#196;nderung der R&#252;ckforderungsvorschriften (aaO S. 2). Zur Neuregelung des &#167; 15 LBesG wird z.B. ausgef&#252;hrt, dass die Bestimmung unver&#228;ndert &#167; 12 BBesG entspreche (aaO S. 460). Zur &#196;nderung der Beihilfeverordnung wird ausgef&#252;hrt, dass (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die ge&#228;nderte Paragrafenfolge des Landesbeamtengesetzes sowie eine Umstellung von Verweisungen des Bundesbesoldungs- und Versorgungsrechts auf das neue Landesbesoldungs- und Versorgungsrecht vorgenommen w&#252;rden (aaO S. 599). Hieraus ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Gesetzgeber speziell im Beihilferecht strengere R&#252;ckforderungsregelungen beabsichtigt hat. Auch der Hinweis des Beklagten auf die vollst&#228;ndige Streichung aller Paragrafen des 3. Unterabschnitts des alten Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme von &#167; 110 LBG ist nicht geeignet, eine bewusste Abschaffung der fr&#252;heren R&#252;ckforderungsregelung zu belegen. Denn dieser Unterabschnitt (&#167;&#167; 106 &#8211; 110) stand unter der &#220;berschrift Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen, welche keineswegs ersatzlos weggefallen sind, sondern &#252;berwiegend (&#167;&#167; 106 &#8211; 108) im neugefassten Landesbesoldungs- bzw. Versorgungsgesetz geregelt wurden. Lediglich der auch in diesem Abschnitt des alten Landesbeamtengesetzes geregelte &#220;bergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen einen Dritten (&#167; 110) wurde ins neugefasste Landesbeamtengesetz &#252;bernommen. Demgegen&#252;ber entfiel die Regelung des &#167; 109 LBG a.F. ersatzlos. Dass damit nicht nur eine redaktionelle Umstellung von Verweisungen (vgl. LT-Dr. 14/6694, S. 599 zu Artikel 47) im Hinblick auf das nicht mehr f&#252;r Landesbeamte anwendbare Bundesbesoldungsgesetz, sondern eine inhaltliche Abschaffung der beamtenrechtlichen Sonderregelung f&#252;r R&#252;ckforderungen sonstiger Leistungen durch den Gesetzgeber erfolgt sein sollte, entbehrt jeglicher tats&#228;chlicher Anhaltspunkte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Neben der Gesetzgebungshistorie spricht auch ein Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesl&#228;ndern daf&#252;r, dass dem baden-w&#252;rttembergischen Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Landesbeamtengesetzes im Rahmen der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 der ersatzlose Wegfall einer Regelung zu Grunds&#228;tzen des bundeseinheitlichen Berufsbeamtentums nicht bewusst war. Denn in den anderen Bundesl&#228;ndern wurde jeweils nach dem Wechsel der Gesetzgebungskompetenz eine &#8222;Neuregelung&#8220; f&#252;r die R&#252;ckforderung sonstiger Geldleistungen im Rahmen des Beamtenverh&#228;ltnisses getroffen (s. etwa &#167; 87 Nieders&#228;chsisches Beamtengesetz vom 25.03.2009 oder Art. 13 Bayerisches Beamtengesetz vom 29.07.2008). Soweit mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.2009 zun&#228;chst die entsprechende Regelung des &#167; 87 Abs. 2 BBG (a.F.) wegfallen war, wurde diese &#8222;Regelungsl&#252;cke&#8220; durch Einf&#252;gung des &#167; 84a BBG zum 14.03.2015 inzwischen geschlossen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Schlie&#223;lich d&#252;rfte sich auch aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden ergeben, dass eine Geltung des allgemeinen R&#252;ckforderungsanspruchs nach &#167; 49a LVwVfG auch f&#252;r Beamte infolge der ersatzlosen Abschaffung der bisherigen Sonderregelung zur R&#252;ckforderung sonstiger Leistungen aus dem Beamtenverh&#228;ltnis einschlie&#223;lich der Er&#246;ffnung einer Billigkeitsentscheidung nicht zul&#228;ssig gewesen w&#228;re. Zwar gelten auch f&#252;r Verwaltungsakte zu Geldleistungen aus dem Beamtenverh&#228;ltnis grunds&#228;tzlich die allgemeinen Regelungen der &#167;&#167; 48, 49 LVwVfG auf der ersten Stufe der Frage, ob der Verwaltungsakt zur&#252;ckgenommen oder widerrufen werden darf. Die separat auf einer zweiten Stufe zu pr&#252;fende Frage der R&#252;ckforderung muss jedoch den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es die Alimentierung den Beamten erm&#246;glichen, sich ganz dem &#246;ffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabh&#228;ngigkeit zur Erf&#252;llung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - Rn. 97 nach juris). Die in dieser Rechtsprechung hervorgehobene Qualit&#228;tssicherung des Berufsbeamtentums beinhaltet auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen f&#252;r die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - Rn. 9 u. 120 nach juris). Fehl geht daher die Annahme des Beklagten, dass R&#252;ckforderungen von Beihilfeleistungen grunds&#228;tzlich einer anderen Behandlung durch den Gesetzgeber zug&#228;nglich seien. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann auch die R&#252;ckforderung von Beihilfe im Einzelfall zu einer existenziellen Notlage des Beamten f&#252;hren, welche geeignet ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Unabh&#228;ngigkeit zu gef&#228;hrden. Daher ist es bei R&#252;ckforderungen des Dienstherrn gegen&#252;ber seinem Beamten geboten, eine Einzelfallpr&#252;fung vorzunehmen, damit nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht aufgrund strenger haushaltsrechtlicher Vorschriften automatisch zu einer R&#252;ckforderung mit m&#246;glicherweise existenzbedrohenden Folgen f&#252;r den Beamten f&#252;hrt. Gerade auch der Umstand, dass die h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung zur fr&#252;her anwendbaren Regelung des &#167; 12 Abs. 2 BBesG stets davon ausgegangen ist, dass eine Billigkeitspr&#252;fung unter W&#252;rdigung der besonderen Umst&#228;nde des Einzelfalls untrennbarer Bestandteil der R&#252;ckforderungsentscheidung ist, zeigt, dass Beamte aufgrund des besonderen gegenseitigen Pflichtenverh&#228;ltnisses insoweit nicht den starren Regelungen des &#167; 49a LVwVfG unterworfen sein d&#252;rfen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Davon ging im &#220;brigen der Beklagte selbst noch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids aus, indem er &#167; 12 BBesG wenigstens erw&#228;hnt hat. Weshalb er dann im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren vehement die Rechtsauffassung vertritt, dem Dienstherrn sei seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eine Billigkeitsentscheidung verwehrt, weil auch bei nur geringem Verschulden eine vollst&#228;ndige R&#252;ckforderung ohne die M&#246;glichkeit der Ber&#252;cksichtigung von Besonderheiten oder H&#228;rten des Einzelfalls entsprechend den allgemeinen zwischen Staat und B&#252;rger geltenden Vorschriften zwingend sei, erschlie&#223;t sich dem Senat nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>2. Die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige Regelungsl&#252;cke hinsichtlich der R&#252;ckforderung &#8222;sonstiger&#8220; zu viel gezahlter Geldleistungen ist bis zu einer ausdr&#252;cklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge Anwendung anderer (neuer) beamtenrechtlicher Vorschriften zu schlie&#223;en. Ungeachtet der Wortgleichheit der daf&#252;r zur Verf&#252;gung stehenden neugefassten R&#252;ckforderungsregelungen im Besoldungs- bzw. Versorgungsrecht ist der Senat der Auffassung, dass eine analoge Anwendung von &#167; 15 Abs. 2 LBesG vorzunehmen ist, da dies der fr&#252;heren Regelung des &#167; 109 LBG a.F. mit seinem Verweis auf die damals geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften am N&#228;chsten kommt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gesamte R&#252;ckforderungsentscheidung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben. Der Beklagte ist nicht gehindert, anhand des ge&#228;nderten Ma&#223;stabs des &#167; 15 Abs. 2 LBesG nochmals &#252;ber die R&#252;ckforderung ggf. einschlie&#223;lich einer Billigkeitspr&#252;fung zu entscheiden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Die in &#167; 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/><strong>Beschluss vom 20. September 2016</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 32.837,43 EUR festgesetzt (&#167; 52 Abs. 3 GKG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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