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    "file_number": "4 K 3011/16",
    "date": "2016-10-12",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:20:03Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Der Antrag wird abgelehnt.</p><p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p><p>Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.</p>\n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td><table><tr><td/></tr></table><table><tr><td>I.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Antragsteller begehrt vorl&#228;ufigen Rechtsschutz wegen eines Bescheids der Antragsgegnerin, mit dem diese ihm als Nie&#223;brauchberechtigtem und als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der ... GmbH, welche das baurechtlich als &#8222;Piano-Bar&#8220; genehmigte \"...&#8220; betreibt, die Nutzung der Grundst&#252;cke Flst-Nr. 1366 (... Stra&#223;e &#8230; / ...) und 1365 (...) &#8222;zum Zweck der Aus&#252;bung einer Vergn&#252;gungsst&#228;tte insbesondere in Form einer Diskothek bzw. in Form von Tanzveranstaltungen mit Live-Musik und/oder Disc-Jockeys&#8220; und die &#220;berlassung der Grundst&#252;cke zu diesem Zweck an Dritte untersagt sowie ein Zwangsgeld in H&#246;he von 1000 Euro angedroht hat (die Untersagung umfasst nicht die bisher w&#246;chentlich stattfindenden Jazz-Konzerte).</td></tr></table><table><tr><td>II.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Auch die Kammer geht davon aus, dass sich der Antrag nach seinem Wortlaut und auch sachdienlich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15.08.2016 beschr&#228;nkt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Der Antrag ist gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken; insbesondere hat die Antragsgegnerin das aus ihrer Sicht gegebene besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung hinreichend gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 3 VwGO begr&#252;ndet.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Auch &#252;berwiegt das &#246;ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung das private Interesse des Antragstellers, hiervon vorerst, bis zu einer bestandskr&#228;ftigen Entscheidung &#252;ber seinen Widerspruch, verschont zu bleiben.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Daf&#252;r ist zun&#228;chst ma&#223;geblich, dass durchgreifende Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Nutzungsuntersagung voraussichtlich nicht bestehen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Die Nutzungsuntersagung d&#252;rfte hinreichend bestimmt sein (&#167; 37 Abs. 1 LVwVfG). Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der beh&#246;rdliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zug&#228;nglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage f&#252;r Ma&#223;nahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein k&#246;nnen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 und Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 m.w.N.). Dabei muss sich die &#8222;Regelung&#8220; (&#167; 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begr&#252;ndung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umst&#228;nden, unzweifelhaft erkennen l&#228;sst (BVerwG, Urt. v. 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 m.w.N.; vgl., zu einer Nutzungsuntersagung, auch VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 13.04.2011 - 8 S 668/11 - juris).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Mit dem Bescheid untersagt wird eine Nutzung &#8222;zum Zweck der Aus&#252;bung einer Vergn&#252;gungsst&#228;tte insbesondere in Form einer Diskothek bzw. in Form von Tanzveranstaltungen mit Live-Musik und/oder Disc-Jockeys&#8220;. Die Kammer versteht dies dahin, dass mit der Nutzungsuntersagung nicht jegliche Tanzveranstaltungen mit Live-Musik und/oder Disc-Jockeys im &#8222;...&#8220; verboten werden. Verboten wird mit der Verf&#252;gung allein, dass solche Veranstaltungen nach ihrer Art und vor allem nach ihrem Umfang bei der Nutzung des &#8222;...&#8220; &#252;berwiegen und ihm damit und auch sonst das Gepr&#228;ge einer Vergn&#252;gungsst&#228;tte geben (wie dies nach der - wie noch auszuf&#252;hren ist - voraussichtlich zutreffenden Auffassung der Antragsgegnerin bis zuletzt der Fall war). Denn wenn die Antragsgegnerin jegliche diskotheken&#228;hnliche Musik- und Tanzveranstaltungen im &#8222;...&#8220; h&#228;tte verbieten wollen, h&#228;tte es des Vorspanns &#8222;zum Zweck der Aus&#252;bung einer Vergn&#252;gungsst&#228;tte in der Form &#8230;&#8220; nicht bedurft. Letztlich enth&#228;lt die Nutzungsuntersagung damit nur die Feststellung, dass das &#8222;...&#8220; mit dem zuletzt gebotenen (und angek&#252;ndigten weiteren) DJ-Musikprogramm eine Vergn&#252;gungsst&#228;tte war, sowie ein Verbot, es &#8222;so nicht&#8220; weiterzuf&#252;hren. Deutlich wird dies auch aus der Begr&#252;ndung der angefochtenen Verf&#252;gung, in der der Begriff der Vergn&#252;gungsst&#228;tte erl&#228;utert wird, so wie in der Antwort der Antragsgegnerin vom 01.09.2016 auf die R&#252;ckfrage der Prozessbevollm&#228;chtigten des Antragstellers vom 25.08.2016; denn in dieser hei&#223;t es, dass die vom Antragsteller angek&#252;ndigten Veranstaltungen mit DJ-Musik in den Monaten September bis Dezember 2016 nur auf eine geringf&#252;gige Reduzierung hinausliefen und sich dadurch an der Einstufung als Vergn&#252;gungsst&#228;tte nichts &#228;ndere. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin vom Nutzungsverbot ausdr&#252;cklich die bisher w&#246;chentlichen, jeweils am Donnerstag stattfindenden, Jazz-Konzerte ausgenommen hat; dies hei&#223;t nicht etwa im Umkehrschluss, dass DJ-Musik-Veranstaltungen vollst&#228;ndig untersagt sind. Auch der Wortlaut der Zwangsgeldandrohung legt dies nicht nahe.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Mit diesem Inhalt ist die Verf&#252;gung voraussichtlich nicht unbestimmt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Der Begriff der Vergn&#252;gungsst&#228;tte (vgl. u.a. &#167; 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), der in der Baunutzungsverordnung 1962 wie auch in sp&#228;teren Fassungen der Baunutzungsverordnung nicht n&#228;her umschrieben wird, hat in der Rechtsprechung eine n&#228;here Eingrenzung, auch in Abgrenzung zum Begriff der Schank- und Speisewirtschaft einerseits bzw. den Anlagen f&#252;r kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits, erfahren. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht (vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2011 - 7 B 1263.10 - juris, zur Einstufung einer Veranstaltungshalle als Vergn&#252;gungsst&#228;tte; BVerwG, Beschl. v. 09.10.1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; Dolde/Schlarmann, Zul&#228;ssigkeit von Vergn&#252;gungsst&#228;tten in beplanten Gebieten, BauR 1984, 121. Wesentlich ist dabei insbesondere, dass nach der Systematik der Baunutzungsverordnung eine Vergn&#252;gungsst&#228;tte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelm&#228;&#223;ig mit st&#228;dtebaulich nachteiligen Auswirkungen verbunden ist, die unterschiedlicher Art sein k&#246;nnen. Ma&#223;geblich sind deshalb nicht die Definitionen des Vergn&#252;gungssteuerrechts, sondern typische st&#228;dtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen. Hierzu z&#228;hlt insbesondere der L&#228;rm, der von der Nutzung der betroffenen Geb&#228;ude selbst ausgeht - wie Musikdarbietungen oder die Ger&#228;usche von feiernden Teilnehmern -, sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit der An- und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht - wie Motorenger&#228;usch, T&#252;renschlagen, Gespr&#228;che bei der Verabschiedung etc. (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.04.2006 - 7 A 1620/05 -, BRS 70 Nr. 70; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2010 - 5 K 3274/09 - juris). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch zahlreiche Abgrenzungskriterien zur n&#228;heren Bestimmung des Begriffs der Vergn&#252;gungsst&#228;tte im angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung ausgef&#252;hrt: So sind Vergn&#252;gungsst&#228;tten durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Am&#252;sierbetriebe gekennzeichnet. Eine Schank- und Speisewirtschaft verliert ihren planungsrechtlichen Charakter nicht dadurch, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgef&#252;hrt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. U.a. wesentlich f&#252;r die Abgrenzung ist, ob die Nutzung zu einer gesteigerten Ger&#228;uschentwicklung f&#252;hrt, die &#252;ber den Ger&#228;uschpegel einer herk&#246;mmlichen Gastst&#228;tte mit Musikauff&#252;hrungen weit hinausgeht. Betriebstypisch, wenn auch nicht allein ma&#223;geblich f&#252;r eine diskothekenartige Vergn&#252;gungsst&#228;tte, ist etwa, dass ihre Betriebszeiten deutlich &#252;ber 22 Uhr hinausgehen oder gar dann erst beginnen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung bei der Einordnung von Gastst&#228;tten mit Musikdarbietungen als Kennzeichen einer Schankwirtschaft genannt wird, dass dort allenfalls gelegentlich, nicht aber regelm&#228;&#223;ig Musikauff&#252;hrungen stattf&#228;nden w&#228;hrend bei Vergn&#252;gungsst&#228;tten die Darbietung von Musikveranstaltungen im Vordergrund der Betriebst&#228;tigkeit st&#252;nden (VG Trier, Urt. v. 05.08.2015 - 5 K 1031/15.TR - juris; VG M&#252;nchen, Urt. v. 28.03.2012 - M 9 K 11.539 - juris). Dabei wird eine Schank- und Speisegastst&#228;tte in der Regel nicht dadurch zu einer Vergn&#252;gungsst&#228;tte, dass an Wochenenden gelegentlich Tanzveranstaltungen in zeitlich begrenztem Umfang durchgef&#252;hrt werden (VGH Bad.-W&#252;rtt., Urt. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 - juris).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Letztlich entscheidend ist aber immer, ob die Einrichtung von ihrem Erscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her bei einer wertenden Gesamtbetrachtung den Charakter einer Vergn&#252;gungsst&#228;tte hat (Hess. VGH, Beschl. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris). Dabei ist auch unerheblich, ob der zuletzt ausge&#252;bte Betrieb im &#8222;...&#8220; als Diskothek bezeichnet werden kann. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Tanzfl&#228;che im kleineren Nebenraum dem gr&#246;&#223;eren Barraum deutlich untergeordnet ist, ob es dort eine professionelle Lichtanlage und eine professionelle Musikanlage gibt; denn eine Diskothek ist nur ein Typ einer Vergn&#252;gungsst&#228;tte; auch ein diskotheken&#228;hnlicher Betrieb kann Vergn&#252;gungsst&#228;tte sein.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Dass die Antragsgegnerin es dem Antragsteller mit der Untersagung der Nutzung des &#8222;...&#8220; als diskotheken&#228;hnliche Vergn&#252;gungsst&#228;tte letztlich selbst &#252;berl&#228;sst, sein Betriebskonzept danach einzurichten, dass er die Schwelle zur Vergn&#252;gungsst&#228;tte nicht &#252;berschreitet (was ihm ohnehin zur Vermeidung eines Bu&#223;geldverfahrens stets obliegt), macht die Verf&#252;gung nicht unbestimmt, sondern liegt in der Natur der Sache. Denn eine solche Abgrenzung k&#246;nnte eine Nutzungsuntersagung jedenfalls nicht vollst&#228;ndig leisten, weil die denkbaren Angebote zu vielf&#228;ltig sind und auch einem st&#228;ndigen Wandel unterliegen. Es d&#252;rfte vielmehr Sache eines Betreibers sein, ein entsprechendes Betriebskonzept zur (Bau-)Genehmigung zu stellen und sich im &#220;brigen regelm&#228;&#223;ig zu vergewissern, dass er mit seinem Nutzungsprogramm die Grenze zur nicht genehmigten Vergn&#252;gungsst&#228;tte nicht &#252;berschreitet. Dazu geh&#246;rt ggf. nicht nur, dass er die Zahl und auch den zeitlichen Umfang von DJ-Musikveranstaltungen beschr&#228;nkt, sondern auch, dass die Nutzung als Schank- und Speisegastst&#228;tte ein wesentliches &#220;bergewicht hat. Unerheblich ist deshalb, dass der angefochtene Bescheid nicht erkennen l&#228;sst, \"wie viele Tanzveranstaltungen &#8230; letzten Endes stattfinden d&#252;rfen&#8220;, damit der Betrieb noch nicht als Vergn&#252;gungsst&#228;tte gilt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Der Kammer erscheint es nicht als zweifelhaft, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f&#252;r eine Nutzungsuntersagung gem&#228;&#223; &#167; 65 Satz 2 LBO vorliegen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Dass die Baugenehmigung vom 02.07.1998 als \"Piano-Bar&#8220; mit der nicht n&#228;her bezeichneten Baugenehmigung vom 18.07.2006 f&#252;r eine Gastst&#228;ttenerweiterung nicht den zuletzt ausge&#252;bten Betrieb mit ein bis zwei DJ-Musikveranstaltungen wohl an der Mehrzahl der Wochenenden im Jahr umfasst, liegt auf der Hand. Denn eine &#8222;Piano-Bar&#8220; l&#228;sst sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - schon dem Wortsinn nach nicht als Vergn&#252;gungsst&#228;tte im oben ausgef&#252;hrten Sinn verstehen. F&#252;r sie ist kennzeichnend, dass die dort regelm&#228;&#223;ig gespielte Musik im Hintergrund bleibt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>An dieser Beurteilung &#228;ndert nichts, dass es nach dem Inhalt der Akten nahe liegt, dass schon vor und bei der Genehmigung der baulichen Nutzung als &#8222;Piano-Bar&#8220; im Jahr 1998 dort Veranstaltungen stattfanden, die typisch f&#252;r eine Vergn&#252;gungsst&#228;tte sind. Nahe liegt auch, dass dies der Antragsgegnerin nicht entgangen war. Dennoch hatte der Antragsteller damals, wie sich aus Bauvorlagen ergibt und aus welchen Gr&#252;nden auch immer, gerade nicht die Genehmigung eines solchen Betriebs beantragt (zu einem &#228;hnlichen Fall im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin vgl. 4 K 495/14). Dass die gastst&#228;ttenrechtliche Erlaubnis als \"Schank- und Speisewirtschaft mit Live-Musik und Kleinkunstdarbietungen&#8220; vom 30.06.1999 dem wahren Nutzungszweck n&#228;her kommt, ist f&#252;r die Auslegung der Baugenehmigung unerheblich; im &#220;brigen sind mit dieser Bezeichnung auch noch keine Veranstaltungen mit DJ-Musik und der Gelegenheit zum Tanzen angedeutet.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Damit ist die abweichend vom Inhalt der Baugenehmigung verwirklichte Nutzung als Vergn&#252;gungsst&#228;tte auch nicht genehmigungsfrei; denn bereits aus dem anderen Nutzungstyp - Vergn&#252;gungsst&#228;tte statt Schank-und Speisewirtschaft als &#8222;Piano-Bar&#8220; - folgt, dass f&#252;r diese Nutzung andere und auch weitergehende Anforderungen gelten (&#167; 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Die Kammer hat weiter keinen Zweifel daran, dass die Nutzung als Vergn&#252;gungsst&#228;tte dem Bebauungsplan \"...\" vom 19.12.2000 widerspricht. Die Bedenken des Antragstellers an der Bestimmtheit des Ausschlusses von Nutzungsarten in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Plans (betreffend das Teilgebiet MK 1, in dem das Vorhaben des Antragstellers liegt) teilt die Kammer nicht. Diese Bedenken wenden sich im Wesentlichen gegen Formulierungen des Absatzes 1 der Festsetzung, der den Ausschluss von Bordellen und &#228;hnlichen Einrichtungen und von Einzelhandelsnutzungen mit sexbezogenen Sortimenten detailliert regelt. Diesen Einw&#228;nden braucht die Kammer jedoch nicht nachzugehen, weil unabh&#228;ngig hiervon in Absatz 2 der Festsetzung Vergn&#252;gungsst&#228;tten allgemein ausgeschlossen sind. Dass eine etwaige (teilweise oder vollst&#228;ndige) Unbestimmtheit von Absatz 1 der Festsetzung auch den Ausschluss in Absatz 2 erfassen w&#252;rde, liegt fern.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Auch Ermessensfehler (&#167; 40 LVwVfG) sind nicht ersichtlich. Voraussichtlich zu Recht hat die Antragsgegnerin, wie ausgef&#252;hrt, die Nutzungsuntersagung auf die fehlende Genehmigung als diskothekenartige Vergn&#252;gungsst&#228;tte und auf die fehlende Genehmigungsf&#228;higkeit gest&#252;tzt. Zu dem Umstand, dass der Antragsteller die Nutzung schon seit l&#228;ngerer Zeit verwirklicht, hat sie voraussichtlich zutreffend ausgef&#252;hrt, es sei nicht erkennbar, unter welchen Aspekten sie davon absehen sollte, einzuschreiten; denn auf materiellen Bestandsschutz k&#246;nne sich der Antragsteller nicht berufen, weil keine Anhaltspunkte daf&#252;r best&#252;nden, dass die Nutzung als Vergn&#252;gungsst&#228;tte bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans am 26.01.2001 aufgenommen worden sei; auch die Entwicklung der Beschwerdelage deute auf eine Nutzungsintensivierung in Richtung einer Vergn&#252;gungsst&#228;tte erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans hin.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Bei dieser Sachlage &#252;berwiegt das &#246;ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung das private Interesse des Antragstellers, hiervon vorerst, bis zu einer bestandskr&#228;ftigen Entscheidung &#252;ber seinen rechtzeitig eingelegten Widerspruch, verschont zu bleiben. Denn der Widerspruch wird - wie dargelegt - aller Voraussicht nach erfolglos bleiben und es besteht auch kein besonderes, gesch&#252;tztes Interesse des Antragstellers, die in formeller und materieller Hinsicht voraussichtlich rechtswidrige, gegen den ma&#223;geblichen Bebauungsplan versto&#223;ende Nutzung bis auf Weiteres fortsetzen zu k&#246;nnen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin erst jetzt bauordnungsrechtlich gegen die Nutzungs&#228;nderung zur Vergn&#252;gungsst&#228;tte eingeschritten ist.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Aus den Akten und aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht etwa, dass die Antragsgegnerin - als untere Baurechtsbeh&#246;rde - bei ihm ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen begr&#252;ndet h&#228;tte, gegen eine &#196;nderung der Nutzung nicht einschreiten zu werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin, die als Gastst&#228;tten- und als allgemeine Polizeibeh&#246;rde schon seit Er&#246;ffnung des &#8222;...&#8220; immer wieder mit Anwohnerbeschwerden befasst war und auch auf L&#228;rmminderungsma&#223;nahmen gedrungen hat, welche der Antragsteller auch ergriffen hat, eine umfassende baurechtliche &#220;berpr&#252;fung offensichtlich erst im Jahr 2015 eingeleitet.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Soweit die Antragsgegnerin zur Begr&#252;ndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung betont hat, die baurechtswidrige Nutzung sei nicht sch&#252;tzenswert, da der Antragsteller die Ordnungsfunktion des Genehmigungsverfahrens missachtet habe und er daraus nicht weiterhin - w&#228;hrend eines sich wom&#246;glich hinziehenden Rechtsbehelfsverfahrens - ungerechtfertigte Vorteile solle ziehen k&#246;nnen, erscheint dieser Gesichtspunkt der Kammer allerdings nicht tragend. Denn die angefochtene Verf&#252;gung der Antragsgegnerin hat nicht zum Ziel, eine genehmigungsbed&#252;rftige bauliche Nutzung vorerst - bis zur Kl&#228;rung in einem vom Antragsteller zu beantragenden Genehmigungsverfahren - zu untersagen (vgl. etwa VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 01.02.2007 - 8 S 2606/06 - VBlBW 2007, 226). Es geht hier also nicht darum, dass dem Antragsteller ungerechtfertigte Vorteile (auch gegen&#252;ber Konkurrenten) genommen werden sollen, die er daraus erzielt, dass er die Nutzung ohne Genehmigung aufgenommen hat. Vielmehr hat die angefochtene Verf&#252;gung zum Ziel, eine offensichtlich unter keinen Umst&#228;nden genehmigungsf&#228;hige Nutzung (als Diskothek bzw. diskotheken&#228;hnlicher Betrieb) zu untersagen. Nicht zum Inhalt hat die Verf&#252;gung - wie ausgef&#252;hrt - das Verbot eines Nutzungskonzepts, das neben den Angeboten einer Schank- und Speisewirtschaft auch Musikveranstaltungen (ausgenommen sind ausdr&#252;cklich die w&#246;chentlichen Jazzkonzerte) und gelegentliche Tanzveranstaltungen umfasst. So bringt die Verf&#252;gung damit nichts weiter zum Ausdruck als das aus dem ma&#223;geblichen Bebauungsplan ersichtliche Verbot von Vergn&#252;gungsst&#228;tten und die Feststellung, dass das &#8222;...&#8220; mit seinem aktuellen Nutzungskonzept eine solche ausgeschlossene Vergn&#252;gungsst&#228;tte und im &#220;brigen auch nicht von der erteilten Baugenehmigung als &#8222;Piano-Bar&#8220; gedeckt ist.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Bei diesem Verst&#228;ndnis der angefochtenen Nutzungsuntersagung sieht die Kammer ohne Weiteres ein &#252;berwiegendes &#246;ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit; denn dem Antragsteller wird nur aufgegeben, an was er sich ohnehin halten muss. Auch hat er kein sch&#252;tzenswertes Interesse daran, eine offensichtlich nicht genehmigte und offensichtlich nicht genehmigungsf&#228;hige Nutzung aus&#252;ben zu k&#246;nnen. Unzumutbar ist dem Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere nicht deshalb, weil die Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang f&#252;r ihn von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung w&#228;re und er, was er allerdings nicht dargelegt hat, bei bereits gebuchten Veranstaltungen Haftungsanspr&#252;chen ausgesetzt w&#228;re. Denn dem Antragsteller war bereits seit einer ersten Anh&#246;rung im Juni 2015 bekannt, dass die Antragsgegnerin, veranlasst durch zunehmende Beschwerden von Anwohnern, die baurechtliche Zul&#228;ssigkeit seines Vorhabens &#252;berpr&#252;fen w&#252;rde. Sp&#228;testens von diesem Zeitpunkt an h&#228;tte f&#252;r ihn Veranlassung bestanden, sich auf eine kommende Nutzungsuntersagung einzustellen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angef&#252;hrte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass gegen ein Eilbed&#252;rfnis sprechen kann, wenn die zust&#228;ndige Beh&#246;rde in Kenntnis der Sachlage jahrelang unt&#228;tig geblieben ist, betrifft andere Sachverhalte, n&#228;mlich solche, in denen eine Beh&#246;rde durch eine belastende Verf&#252;gung (dort eine Ausweisung) die Rechtslage zum Nachteil des Betroffenen ver&#228;ndert (&#228;hnlich etwa bei einer Untersagung eines erlaubnisfreien Gewerbes); hier hingegen untersagt die Antragsgegnerin nur eine Nutzung, die ohnehin offensichtlich nicht genehmigt und auch, da der Bebauungsplan Vergn&#252;gungsst&#228;tten ohne weitere Differenzierung ausschlie&#223;t, offensichtlich nicht genehmigungsf&#228;hig ist (auch nicht im Wege einer Befreiung nach &#167; 31 Abs. 2 BauGB).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Mithin kommt es nicht darauf an, ob sich ein besonderes &#246;ffentliches Vollziehungsinteresse auch daraus ergibt, das eine unver&#228;nderte Fortsetzung des Betriebs des &#8222;...&#8220; mit erheblichen L&#228;rmbeeintr&#228;chtigungen von Anwohnern verbunden w&#228;re, was der Antragsteller unter Hinweis auf zahlreiche andere n&#228;chtliche L&#228;rmquellen in der n&#228;heren Umgebung und auf eigene Bem&#252;hungen, den vom &#8222;...&#8220; ausgehenden L&#228;rm zu mindern, bestreitet.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf &#167; 52 Abs. 1 und &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.</td></tr></table></td></tr></table>"
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