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    "file_number": "2 O 148/16",
    "date": "2016-10-31",
    "created_date": "2019-02-10T14:06:20Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:20:13Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p>\n    <p>2. Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>\n    <p>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n    <p><strong>Beschluss</strong></p>\n    <p>Der Streitwert wird auf 104.172,97 EUR festgesetzt.</p>\n\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Kl&#228;gerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Werklohn aus einem Bauauftrag und diversen Nachtragsauftr&#228;gen in Anspruch.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Die Beklagten beauftragten am 22.07.2011 die Kl&#228;gerin mit der Errichtung eines schl&#252;sselfertigen Einfamilienhauses auf einem in E. gelegenen Grundst&#252;ck gegen Zahlung eines Pauschal-Festpreises von 380.000,00 EUR brutto. Vereinbart war unter &#167; 7 Abs. 2 des Vertrages eine f&#246;rmliche Abnahme. &#167; 10 Abs. 1 und 2 des Vertrages sieht vor, dass Abschlagszahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Abschlagsrechnung nebst Leistungsnachweis durch den Auftraggeber entsprechend dem als Anlage 2 vorliegenden Zahlungsplan geleistet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sog. Generalunternehmervertrag vom 22.07.2011 und dem dazugeh&#246;rigen Zahlungsplan Bezug genommen (vgl. Anlage K1 / Bl. 25-44 d.A.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Zwischen dem 30.10.2011 und dem 28.06.2012 erteilten die Beklagten der Kl&#228;gerin diverse Nachtragsauftr&#228;ge, hinsichtlich derer im Einzelnen auf die Auftragsbest&#228;tigungen der Kl&#228;gerin (Anlagen K4.1 bis K4.16 / Bl. 53-69 d.A.) Bezug genommen wird, wobei die in der &#8222;Zusammenstellung der Sonderw&#252;nsche&#8220; vom 30.12.2015 n&#228;her bezeichneten Nachtragsauftr&#228;ge (Anlage K8 / Bl. 73 f. d.A.) zwischen den Parteien im Einzelnen im Streit stehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Am 16.08.2012 fand eine f&#246;rmliche Abnahme statt, anl&#228;sslich derer im Abnahmeprotokoll diverse M&#228;ngel festgehalten wurden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Die Kl&#228;gerin st&#252;tzt die von ihr geltend gemachten Werklohnforderungen auf die folgenden drei Rechnungen und die so von ihr selber bezeichnete &#8222;Zusammenstellung der Sonderw&#252;nsche&#8220;:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"6\"/>- Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012 &#252;ber 38.000,00 EUR entsprechend der 7. Rate des Zahlungsplanes (Anlage K5 / Bl. 69 d.A.),<br/>- Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012 &#252;ber 19.000,00 EUR entsprechend der 8. Rate des Zahlungsplanes (Anlage K6 / Bl. 70 d.A.),<br/>- Schluss-Rechnung Nr. 69-15 vom 30.12.2015 &#252;ber 11.603,33 EUR f&#252;r Schotterauff&#252;llung gem&#228;&#223; beigef&#252;gter Rechnung der Fa. L. S. GmbH (Anlage K7 / Bl. 71 f. d.A.),<br/>- &#8222;Zusammenstellung der Sonderw&#252;nsche&#8220; vom 30.12.2015 &#252;ber 35.569,64 EUR (Anlage K8 / Bl. 73 d.A.).</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Im Nachgang zur Rechnungslegung richtete die Kl&#228;gerin an die Beklagten folgende Mahnschreiben:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"8\"/>- Mahnschreiben vom 23.10.2012 betreffend die Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012 und die Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012 (Anlage K9 / Bl. 79 d.A.),<br/>- Mahnschreiben vom 19.11.2012 betreffend die Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012 und die Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012 (Anlage K10 / Bl. 78 d.A.),<br/>- Mahnschreiben vom 23.06.2014 betreffend die Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012, die Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012, die &#8222;Sonderw&#252;nsche und Zusatzleistungen gem&#228;&#223; Aufstellung vom 30.05.2014 &#252;ber 35.569,64 EUR&#8220; und die &#8222;Abrechnung Schotterauff&#252;llung vom 30.05.2014, Restbetrag &#252;ber 11.603,33 EUR&#8220; (Anlage K14 / Bl. 118 d.A.),<br/>- Mahnschreiben vom 30.11.2015 betreffend die Rechnung Nr. 21-12 vom 10.08.2012, die Rechnung Nr. 30-12 vom 09.10.2012, die &#8222;Sonderw&#252;nsche und Zusatzleistungen gem&#228;&#223; Aufstellung vom 30.05.2014 &#252;ber 35.569,64 EUR&#8220; und die &#8222;Abrechnung Schotterauff&#252;llung vom 30.05.2014, Restbetrag &#252;ber 11.603,33 EUR&#8220; (Anlage K15 / Bl. 119 d.A.).</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Nachdem die Beklagten auf die Mahnschreiben nicht reagiert hatten, stellte die Kl&#228;gerin am 31.12.2015 bei dem Amtsgericht Stuttgart einen Mahnbescheidsantrag, in dem die Hauptforderung &#252;ber 104.172,97 EUR wie folgt bezeichnet wird:</td></tr></table>\n            </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"10\"/>&#8222;Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15.&#8220;</td></tr></table>\n        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Daraufhin hat das Amtsgericht Stuttgart unter dem 04.01.2016 einen Mahnbescheid erlassen, der den Beklagten am 08.01.2016 zugestellt worden ist. Hiergegen lie&#223;en die Beklagten am 18.01.2016 und nochmals am 19.01.2016 durch ihren Prozessbevollm&#228;chtigten Widerspruch erheben. Nachdem die Kl&#228;gerin den Kostenvorschuss bezahlt hat, ist das Verfahren am 24.06.2016 an das Landgericht Rottweil abgegeben worden. Auf Aufforderung vom 04.07.2016 ist dort am 19.07.2016 die Anspruchsbegr&#252;ndungsschrift eingegangen, welche den Beklagten am 22.07.2016 zugestellt worden ist. Die Beklagten haben im Laufe des Prozesses die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Die Kl&#228;gerin behauptet, dass alle von ihr abgerechneten Werkleistungen so von den Beklagten beauftragt und mangelfrei erbracht worden seien. Sinngem&#228;&#223; vertritt sie die Meinung, dass durch die Zustellung des Mahnbescheides gem&#228;&#223; &#167;&#167; 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO die Verj&#228;hrung gehemmt worden sei. Dazu behauptet sie, dass den Beklagten die in dem Mahnantrag bezeichnete &#8222;Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15&#8220; bestens bekannt gewesen sei. Hierbei handele es sich um die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015 (Anlage K12 / Bl. 113 d.A.). Im &#220;brigen seien die Beklagten im Vorfeld immer wieder von der Kl&#228;gerin angemahnt worden und seien ihnen die offenen Forderungen mitgeteilt worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Die Kl&#228;gerin beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"14\"/>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 104.172,97 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 91.183,29 EUR seit 01.01.2013 und aus 12.989,68 EUR seit Rechtsh&#228;ngigkeit sowie Mahnauslagen in H&#246;he von 20,00 EUR zu zahlen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Die Beklagten beantragen,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"16\"/>die Klage abzuweisen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Hinsichtlich der in Rechnung Nr. 69-15 vom 30.12.2015 bezeichneten Werkleistungen erheben die Beklagten den Erf&#252;llungseinwand. Dazu behaupten sie, die Kl&#228;gerin zu einem Pauschal-Festpreis von 7.000,00 EUR beauftragt und auf die Gewerke &#252;bersch&#252;ssig einen Betrag von 8.113,42 EUR bezahlt zu haben. Im &#220;brigen werden die abgerechneten Mengen und Preise bestritten. Was die in der &#8222;Zusammenstellung der Sonderw&#252;nsche&#8220; vom 30.12.2015 dort unter Positionen 5 und 13 bezeichneten Werkleistungen anbelangt, bestreiten die Beklagten eine Auftragserteilung. Der H&#246;he nach bestritten werde zudem die Position 10. Die Beklagten sind ferner der Meinung, dass s&#228;mtliche Werklohnforderungen der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167;&#167; 195, 199 Abs. 1 BGB sp&#228;testens zum 31.12.2015 verj&#228;hrt gewesen seien, wobei die Zustellung des Mahnbescheides gem&#228;&#223; &#167; 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO keine Hemmung der Verj&#228;hrung habe bewirken k&#246;nnen, da dieser nicht hinreichend individualisiert sei. Dazu behaupten sie, dass ihnen eine Aufstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen aufgliedere, bislang nicht bekannt gewesen sei. Bestritten werde insoweit der Zugang der in dem Mahnbescheidsantrag genannten Aufstellung vom 30.12.2015 sowie der als Anlagen K7, K8 und K12 bis K15 vorgelegten Unterlagen der Kl&#228;gerin. Schlie&#223;lich machen die Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 641 Abs. 3 BGB ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht wegen diverser M&#228;ngel bei voraussichtlichen M&#228;ngelbeseitigungskosten in H&#246;he von 55.000,00 EUR geltend.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>1. Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet. Etwaige Werklohnforderungen der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 631 Abs. 1 BGB aus dem urspr&#252;nglichen Bauauftrag und den diversen, teils im Streit stehenden Nachtragsauftr&#228;gen sind zum 31.12.2015 verj&#228;hrt, weswegen die Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 214 Abs. 1 BGB die Leistung zu verweigern berechtigt sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>a) Die geltend gemachten Werklohnforderungen unterliegen gem&#228;&#223; &#167; 195 BGB der regelm&#228;&#223;igen Verj&#228;hrungsfrist von drei Jahren. Gem&#228;&#223; &#167; 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die regelm&#228;&#223;ige Verj&#228;hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und - was hier unproblematisch der Fall ist - der Gl&#228;ubiger von den den Anspruch begr&#252;ndenden Umst&#228;nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl&#228;ssigkeit erlangen m&#252;sste. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Danach ist f&#252;r den Verj&#228;hrungsbeginn auf den 31.12.2012 abzustellen, weil die Werklohnforderungen gem&#228;&#223; &#167;&#167; 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB i.V.m. &#167; 7 Abs. 2 des &#8222;Generalunternehmervertrages&#8220; mit der f&#246;rmlichen Abnahme am 16.08.2012 f&#228;llig geworden sind, wohingegen eine pr&#252;fbare Schlussrechnung mangels Vereinbarung der Geltung der VOB/B, konkret &#167; 16 Abs. 3 VOB/B, keine F&#228;lligkeitsvoraussetzung ist. Folglich ist die Verj&#228;hrungsfrist am 31.12.2015 abgelaufen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>b) Eine rechtzeitige Hemmung der Verj&#228;hrung durch Zustellung des am 31.12.2015 beantragten Mahnbescheides nach &#167;&#167; 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO hat nicht stattgefunden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>aa) Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit denen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verj&#228;hrungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen nach &#167; 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sind. Der geltend gemachte Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr&#252;chen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f&#228;higen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Anspr&#252;che gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erf&#252;llt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr h&#228;ngen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh&#228;ltnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 21.10.2008 - XI ZR 466/07, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 155/11, juris Rn. 14; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 6, Rn. 135-137).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>bb) Diesen Anforderungen gen&#252;gt der Mahnbescheid nicht. Daraus ergab sich f&#252;r die Beklagten lediglich, dass sie aus &#8222;Werkvertrag/Werklieferungsvertrag&#8220; gem&#228;&#223; einer &#8222;Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15&#8220; in Anspruch genommen werden. F&#252;r sie war nicht erkennbar, auf welche der verschiedenen Werklohnforderungen und in welcher H&#246;he die Kl&#228;gerin den verlangten Gesamtbetrag in H&#246;he von 104.172,97 EUR beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid h&#228;tte daher keinen der materiellen Rechtskraft f&#228;higen Inhalt gehabt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>(1) Zun&#228;chst bleibt festzuhalten, dass durch die Bezugnahme auf die in dem Mahnbescheidsantrag genannten Unterlagen die geltend gemachten Werklohnforderungen nicht ausreichend individualisiert werden. Zwar kann zur Individualisierung auch auf Rechnungen oder andere Schriftst&#252;cke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftst&#252;cke vom Gl&#228;ubiger, so m&#252;ssen sie dem Schuldner zugegangen sein. Nur dann, wenn ein solches Schriftst&#252;ck dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigef&#252;gt zu werden (BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 7). Aus der von der Kl&#228;gerin selber gew&#228;hlten Formulierung &#8222;Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15&#8220; geht f&#252;r die Beklagten, auf deren Sichtweise abzustellen ist (BGH, Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 46), schon nicht hervor, ob von einer Aufstellung oder von mehreren Aufstellungen und gegebenenfalls von welchen auszugehen ist. Sie legt mithin das unrichtige Verst&#228;ndnis nahe, dass anstelle der in der Aufstellung vom 30.12.2015 (Anlage K12) genannten Forderungen weitere, dort nicht genannte Forderungen gem&#228;&#223; Aufstellungen vom 10.08.2012 bis 30.12.2015 geltend gemacht werden, wobei offen bleibt, welche der in diesem Zeitraum fallenden Aufstellungen gemeint sind. Diese mehrdeutige Formulierung erm&#246;glicht es den Beklagten nicht, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 104.172,97 EUR aus f&#252;r sie unterscheidbaren Einzelforderungen zu erkennen. Soweit die Kl&#228;gerin ihre Formulierung dahin verstanden wissen m&#246;chte, dass ausschlie&#223;lich die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015 gemeint ist, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass diese den Beklagten sp&#228;testens zu dem Zeitpunkt, zu dem sich dazu entschlossen haben, Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben, noch gar nicht zugegangen war. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl&#228;gerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 lediglich behauptet, die als Anlagen K13 bis K15 vorgelegten Unterlagen zusammengestellt und an die Beklagten gerichtet zu haben. Dass diese Unterlagen und insbesondere die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015, den Beklagten auch tats&#228;chlich zugegangen sind, wird von der Kl&#228;gerin jedoch weder dargetan, geschweige denn unter taugliches Beweisangebot gestellt. Dabei zeigt bereits der enge zeitliche Geschehensablauf, dass jene Aufstellung den Beklagten schwerlich noch rechtzeitig bis zur Erhebung des Widerspruchs zugegangen sein kann. Hierzu verh&#228;lt sich die Kl&#228;gerin in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 bezeichnenderweise auch nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>(2) Auch unter Ber&#252;cksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh&#228;ltnisses und der Art des geltend gemachten Anspruchs fehlt es an einer ausreichenden Individualisierung. Richtig ist, dass zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen als die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in E.. In diesem Fall kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2001 (VII ZR 183/00) gen&#252;gen, dass die geltend gemachten Werklohnforderungen auf einem einheitlichen Anspruchsgrund beruhen (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 10 f.). Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohanspruch sei danach anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall sei es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollst&#228;ndig und abschlie&#223;end beschreibt oder die Parteien sich dar&#252;ber einig sind, dass die auszuf&#252;hrenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden (BGH, Urt. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 11). Hieran anschlie&#223;end hat der Bundesgerichtshof am 10.10.2013 entschieden, dass es einer Aufschl&#252;sselung der Rechnungsposten im Mahnbescheidsantrag nicht bed&#252;rfe und die entsprechend notwendige Substantiierung im Laufe des Rechtsstreits beim &#220;bergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden k&#246;nne (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 155/11, juris Rn. 16). Diese Rechtsprechung findet auf den vorliegenden Fall indes keine Anwendung. In seiner Entscheidung vom 06.12.2001 stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Parteien zumindest beabsichtigt hatten, die VOB/B wirksam in ihr Vertragsverh&#228;ltnis einzubeziehen, weswegen gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 1 Satz 4 VOB/B alle Positionen in einer Schlussrechnung abzurechnen gewesen w&#228;ren und daher mit der Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag &#8222;Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag&#8220; klar war, dass damit nur eine Art Schlussrechnungsforderung aus dem m&#252;ndlich abgeschlossenen Bauvertrag gemeint sein kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2013 betrifft wiederum einen Fall, in dem die Parteien die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart hatten und in dem Mahnbescheidsantrag auf die Schlussrechnung ausdr&#252;cklich Bezug genommen worden war. Nach hier vertretener Auffassung sind diese Ausf&#252;hrungen dahin zu verstehen, dass der einheitliche Anspruchsgrund durch konkrete Bezeichnung einer Schlussrechnung in dem Mahnbescheidsantrag angedeutet sein muss, woran es hier wegen der mehrdeutigen Formulierung fehlt, oder aber zumindest au&#223;erhalb des Mahnbescheidsantrags liegende Umst&#228;nde gegeben sein m&#252;ssen, die keinen Zweifel daran lassen, dass eine Schlussrechnungsforderung gemeint ist. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder haben die Parteien eine Schlussrechnungslegung vereinbart - eine solche ist &#167; 10 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages nicht zu entnehmen -, noch hatten die Beklagten eine solche von der Kl&#228;gerin aus anderen Gr&#252;nden zu erwarten. Denn dass sie von der Kl&#228;gerin mit den Mahnschreiben vom 23.06.2014 (Anlage K14) und vom 30.11.2015 (Anlage K15), die die einzelnen Rechnungsbetr&#228;ge zusammenfassen, zuvor konfrontiert worden waren, l&#228;sst sich nicht feststellen. Insoweit haben die Beklagten bereits in der Klageerwiderung vom 0610.2016 den Zugang von sinngem&#228;&#223; jeglicher Zusammenstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen ausweist, bestritten. Im &#220;brigen l&#228;sst sich den Akten keine Reaktion der Beklagten auf die Mahnschreiben entnehmen. Und selbst wenn sich der rechtzeitige Zugang dieser und der als Anlage K12 sowie K13 und K16 vorgelegten Unterlagen nachweisen lie&#223;e, versetzte die mehrdeutige Formulierung in dem Mahnbescheidsantrag die Beklagten schlechterdings nicht in die Lage, zu pr&#252;fen, ob und in welchem Umfang sie sich gegen den geltend gemachten Anspruch zu Wehr setzen wollen. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass sich die Rechnungslegung der Kl&#228;gerin insgesamt als schwer durchschaubar darstellt, weil die teils einzeln, teils zusammen abgerechneten Werkleistungen den dazugeh&#246;rigen Auftr&#228;gen kaum mehr zuzuordnen sind. Gemessen an dem Sinn und Zweck von &#167; 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dem Schuldner den Grund der behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und unn&#246;tige Widerspr&#252;che vermieden werden (BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 12), war von den Beklagten hier keine weitere Erkundigung zu verlangen. Vielmehr oblag es der Kl&#228;gerin, die sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze gemacht hat, selber daf&#252;r Sorge zu tragen, dass den vom Gesetz gestellten Anforderungen gen&#252;gt wird. Dazu w&#228;re sie auch ohne anwaltliche Vertretung ohne weiteres imstande gewesen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>c) Die verj&#228;hrungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist schlie&#223;lich auch nicht r&#252;ckwirkend durch die im streitigen Verfahren nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies h&#228;tte erfordert, dass die Kl&#228;gerin die geltend gemachten Werklohnforderungen in nicht verj&#228;hrter Zeit individualisiert h&#228;tte, was ihr indes erst mit der Anspruchsbegr&#252;ndungsschrift vom 19.07.2016 gelungen ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>2. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 Abs. 1 ZPO, diejenige &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit aus &#167; 709 ZPO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>3. Der Antrag der Kl&#228;gerin vom 28.10.2016 auf Schriftsatznachlass ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des &#167; 283 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung vom 06.10.2016 den Zugang von sinngem&#228;&#223; jeglicher Zusammenstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen ausweist, bestritten. Obwohl ihr dies innerhalb der Fristen des &#167; 132 ZPO ohne weiteres m&#246;glich und auch zumutbar gewesen w&#228;re, hat die Kl&#228;gerin dazu in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 nicht n&#228;her vorgetragen und hat dies auch nicht wollen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>1. Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet. Etwaige Werklohnforderungen der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 631 Abs. 1 BGB aus dem urspr&#252;nglichen Bauauftrag und den diversen, teils im Streit stehenden Nachtragsauftr&#228;gen sind zum 31.12.2015 verj&#228;hrt, weswegen die Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 214 Abs. 1 BGB die Leistung zu verweigern berechtigt sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>a) Die geltend gemachten Werklohnforderungen unterliegen gem&#228;&#223; &#167; 195 BGB der regelm&#228;&#223;igen Verj&#228;hrungsfrist von drei Jahren. Gem&#228;&#223; &#167; 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die regelm&#228;&#223;ige Verj&#228;hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und - was hier unproblematisch der Fall ist - der Gl&#228;ubiger von den den Anspruch begr&#252;ndenden Umst&#228;nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl&#228;ssigkeit erlangen m&#252;sste. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Danach ist f&#252;r den Verj&#228;hrungsbeginn auf den 31.12.2012 abzustellen, weil die Werklohnforderungen gem&#228;&#223; &#167;&#167; 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB i.V.m. &#167; 7 Abs. 2 des &#8222;Generalunternehmervertrages&#8220; mit der f&#246;rmlichen Abnahme am 16.08.2012 f&#228;llig geworden sind, wohingegen eine pr&#252;fbare Schlussrechnung mangels Vereinbarung der Geltung der VOB/B, konkret &#167; 16 Abs. 3 VOB/B, keine F&#228;lligkeitsvoraussetzung ist. Folglich ist die Verj&#228;hrungsfrist am 31.12.2015 abgelaufen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>b) Eine rechtzeitige Hemmung der Verj&#228;hrung durch Zustellung des am 31.12.2015 beantragten Mahnbescheides nach &#167;&#167; 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO hat nicht stattgefunden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>aa) Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit denen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann verj&#228;hrungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen nach &#167; 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sind. Der geltend gemachte Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr&#252;chen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f&#228;higen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Anspr&#252;che gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erf&#252;llt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr h&#228;ngen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh&#228;ltnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 21.10.2008 - XI ZR 466/07, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 155/11, juris Rn. 14; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 6, Rn. 135-137).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>bb) Diesen Anforderungen gen&#252;gt der Mahnbescheid nicht. Daraus ergab sich f&#252;r die Beklagten lediglich, dass sie aus &#8222;Werkvertrag/Werklieferungsvertrag&#8220; gem&#228;&#223; einer &#8222;Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15&#8220; in Anspruch genommen werden. F&#252;r sie war nicht erkennbar, auf welche der verschiedenen Werklohnforderungen und in welcher H&#246;he die Kl&#228;gerin den verlangten Gesamtbetrag in H&#246;he von 104.172,97 EUR beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid h&#228;tte daher keinen der materiellen Rechtskraft f&#228;higen Inhalt gehabt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>(1) Zun&#228;chst bleibt festzuhalten, dass durch die Bezugnahme auf die in dem Mahnbescheidsantrag genannten Unterlagen die geltend gemachten Werklohnforderungen nicht ausreichend individualisiert werden. Zwar kann zur Individualisierung auch auf Rechnungen oder andere Schriftst&#252;cke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftst&#252;cke vom Gl&#228;ubiger, so m&#252;ssen sie dem Schuldner zugegangen sein. Nur dann, wenn ein solches Schriftst&#252;ck dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigef&#252;gt zu werden (BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 7). Aus der von der Kl&#228;gerin selber gew&#228;hlten Formulierung &#8222;Aufstellung Aufstellung vom 30.12.2015 vom 10.08.12 bis 30.12.15&#8220; geht f&#252;r die Beklagten, auf deren Sichtweise abzustellen ist (BGH, Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 46), schon nicht hervor, ob von einer Aufstellung oder von mehreren Aufstellungen und gegebenenfalls von welchen auszugehen ist. Sie legt mithin das unrichtige Verst&#228;ndnis nahe, dass anstelle der in der Aufstellung vom 30.12.2015 (Anlage K12) genannten Forderungen weitere, dort nicht genannte Forderungen gem&#228;&#223; Aufstellungen vom 10.08.2012 bis 30.12.2015 geltend gemacht werden, wobei offen bleibt, welche der in diesem Zeitraum fallenden Aufstellungen gemeint sind. Diese mehrdeutige Formulierung erm&#246;glicht es den Beklagten nicht, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 104.172,97 EUR aus f&#252;r sie unterscheidbaren Einzelforderungen zu erkennen. Soweit die Kl&#228;gerin ihre Formulierung dahin verstanden wissen m&#246;chte, dass ausschlie&#223;lich die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015 gemeint ist, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass diese den Beklagten sp&#228;testens zu dem Zeitpunkt, zu dem sich dazu entschlossen haben, Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben, noch gar nicht zugegangen war. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl&#228;gerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 lediglich behauptet, die als Anlagen K13 bis K15 vorgelegten Unterlagen zusammengestellt und an die Beklagten gerichtet zu haben. Dass diese Unterlagen und insbesondere die als Anlage K12 vorgelegte Aufstellung vom 30.12.2015, den Beklagten auch tats&#228;chlich zugegangen sind, wird von der Kl&#228;gerin jedoch weder dargetan, geschweige denn unter taugliches Beweisangebot gestellt. Dabei zeigt bereits der enge zeitliche Geschehensablauf, dass jene Aufstellung den Beklagten schwerlich noch rechtzeitig bis zur Erhebung des Widerspruchs zugegangen sein kann. Hierzu verh&#228;lt sich die Kl&#228;gerin in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 bezeichnenderweise auch nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>(2) Auch unter Ber&#252;cksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh&#228;ltnisses und der Art des geltend gemachten Anspruchs fehlt es an einer ausreichenden Individualisierung. Richtig ist, dass zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen als die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in E.. In diesem Fall kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2001 (VII ZR 183/00) gen&#252;gen, dass die geltend gemachten Werklohnforderungen auf einem einheitlichen Anspruchsgrund beruhen (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 10 f.). Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohanspruch sei danach anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall sei es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollst&#228;ndig und abschlie&#223;end beschreibt oder die Parteien sich dar&#252;ber einig sind, dass die auszuf&#252;hrenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden (BGH, Urt. 06.12.2001 - VII ZR 183/00, juris Rn. 11). Hieran anschlie&#223;end hat der Bundesgerichtshof am 10.10.2013 entschieden, dass es einer Aufschl&#252;sselung der Rechnungsposten im Mahnbescheidsantrag nicht bed&#252;rfe und die entsprechend notwendige Substantiierung im Laufe des Rechtsstreits beim &#220;bergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden k&#246;nne (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 155/11, juris Rn. 16). Diese Rechtsprechung findet auf den vorliegenden Fall indes keine Anwendung. In seiner Entscheidung vom 06.12.2001 stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Parteien zumindest beabsichtigt hatten, die VOB/B wirksam in ihr Vertragsverh&#228;ltnis einzubeziehen, weswegen gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 1 Satz 4 VOB/B alle Positionen in einer Schlussrechnung abzurechnen gewesen w&#228;ren und daher mit der Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag &#8222;Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag&#8220; klar war, dass damit nur eine Art Schlussrechnungsforderung aus dem m&#252;ndlich abgeschlossenen Bauvertrag gemeint sein kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2013 betrifft wiederum einen Fall, in dem die Parteien die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart hatten und in dem Mahnbescheidsantrag auf die Schlussrechnung ausdr&#252;cklich Bezug genommen worden war. Nach hier vertretener Auffassung sind diese Ausf&#252;hrungen dahin zu verstehen, dass der einheitliche Anspruchsgrund durch konkrete Bezeichnung einer Schlussrechnung in dem Mahnbescheidsantrag angedeutet sein muss, woran es hier wegen der mehrdeutigen Formulierung fehlt, oder aber zumindest au&#223;erhalb des Mahnbescheidsantrags liegende Umst&#228;nde gegeben sein m&#252;ssen, die keinen Zweifel daran lassen, dass eine Schlussrechnungsforderung gemeint ist. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder haben die Parteien eine Schlussrechnungslegung vereinbart - eine solche ist &#167; 10 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages nicht zu entnehmen -, noch hatten die Beklagten eine solche von der Kl&#228;gerin aus anderen Gr&#252;nden zu erwarten. Denn dass sie von der Kl&#228;gerin mit den Mahnschreiben vom 23.06.2014 (Anlage K14) und vom 30.11.2015 (Anlage K15), die die einzelnen Rechnungsbetr&#228;ge zusammenfassen, zuvor konfrontiert worden waren, l&#228;sst sich nicht feststellen. Insoweit haben die Beklagten bereits in der Klageerwiderung vom 0610.2016 den Zugang von sinngem&#228;&#223; jeglicher Zusammenstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen ausweist, bestritten. Im &#220;brigen l&#228;sst sich den Akten keine Reaktion der Beklagten auf die Mahnschreiben entnehmen. Und selbst wenn sich der rechtzeitige Zugang dieser und der als Anlage K12 sowie K13 und K16 vorgelegten Unterlagen nachweisen lie&#223;e, versetzte die mehrdeutige Formulierung in dem Mahnbescheidsantrag die Beklagten schlechterdings nicht in die Lage, zu pr&#252;fen, ob und in welchem Umfang sie sich gegen den geltend gemachten Anspruch zu Wehr setzen wollen. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass sich die Rechnungslegung der Kl&#228;gerin insgesamt als schwer durchschaubar darstellt, weil die teils einzeln, teils zusammen abgerechneten Werkleistungen den dazugeh&#246;rigen Auftr&#228;gen kaum mehr zuzuordnen sind. Gemessen an dem Sinn und Zweck von &#167; 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dem Schuldner den Grund der behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und unn&#246;tige Widerspr&#252;che vermieden werden (BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 160/07, juris Rn. 12), war von den Beklagten hier keine weitere Erkundigung zu verlangen. Vielmehr oblag es der Kl&#228;gerin, die sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze gemacht hat, selber daf&#252;r Sorge zu tragen, dass den vom Gesetz gestellten Anforderungen gen&#252;gt wird. Dazu w&#228;re sie auch ohne anwaltliche Vertretung ohne weiteres imstande gewesen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>c) Die verj&#228;hrungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist schlie&#223;lich auch nicht r&#252;ckwirkend durch die im streitigen Verfahren nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies h&#228;tte erfordert, dass die Kl&#228;gerin die geltend gemachten Werklohnforderungen in nicht verj&#228;hrter Zeit individualisiert h&#228;tte, was ihr indes erst mit der Anspruchsbegr&#252;ndungsschrift vom 19.07.2016 gelungen ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>2. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 Abs. 1 ZPO, diejenige &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit aus &#167; 709 ZPO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>3. Der Antrag der Kl&#228;gerin vom 28.10.2016 auf Schriftsatznachlass ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des &#167; 283 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung vom 06.10.2016 den Zugang von sinngem&#228;&#223; jeglicher Zusammenstellung, die den Gesamtbetrag von 104.172,97 EUR nach den jeweiligen Einzelforderungen ausweist, bestritten. Obwohl ihr dies innerhalb der Fristen des &#167; 132 ZPO ohne weiteres m&#246;glich und auch zumutbar gewesen w&#228;re, hat die Kl&#228;gerin dazu in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2016 nicht n&#228;her vorgetragen und hat dies auch nicht wollen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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