List view for cases

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    "file_number": "1 S 1663/16",
    "date": "2016-11-10",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:20:18Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. August 2016 - 3 K 2564/16 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.</p><p>Der Streitwert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.</p>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td><table><tr><td/></tr></table><table><tr><td>I.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beisetzung der Asche ihres verstorbenen Vaters auf einem Gemeindefriedhof der Antragsgegnerin.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Die Antragstellerin ist die Tochter des am ...2016 in ... verstorbenen Herrn ... ... und seiner ersten, ... verstorbenen Ehefrau.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Die Beigeladene ist die zweite Ehefrau des Verstorbenen. Sie veranlasste nach dessen Tod die Ein&#228;scherung seines Leichnams und beabsichtigt, die Urne in einem anonymen Urnengrab auf einem der Friedh&#246;fe der Antragsgegnerin, in deren Gemeindegebiet die Eheleute fr&#252;her zeitweise gemeinsam gewohnt hatten, beisetzen zu lassen. Vor diesem Hintergrund unterzeichnete am ...2016 Frau ... ..., eine Tochter der Beigeladenen aus deren erster Ehe, in ihrer Anwesenheit einen &#8222;Antrag auf Grabkauf&#8220;, in dem diese Tochter als Nutzungsberechtigte des Grabes genannt wird. Am ...2016 fand auf dem Friedhof eine Trauerfeier statt. Im Anschluss daran &#252;bergab der von der Beigeladenen beauftragte Bestatter die Urne dem Friedhofstr&#228;ger f&#252;r die anonyme, in Abwesenheit der Angeh&#246;rigen vorgesehene Beisetzung.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Die Antragstellerin wurde von der Beigeladenen nicht von dem Todesfall unterrichtet und war an den zuvor genannten Vorg&#228;ngen nicht beteiligt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Nach am ...2016 erlangter Kenntnis vom Tod ihres Vaters hat die Antragstellerin am 01.08.2016 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung f&#228;lligen Ordnungsgeldes von 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, die Urne mit der Asche ihres Vaters &#8222;in einem anonymen Urnenmassengrab oder in einem sonstigen Grab auf ihrem Friedhof&#8220; beizusetzen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.08.2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie n&#228;her begr&#252;ndet und der die Antragsgegnerin und die Beigeladene entgegengetreten sind.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Die Urne mit der Asche des Verstorbenen befindet sich gegenw&#228;rtig bei der Antragsgegnerin. Eine Beisetzung hat mit Blick auf das vorliegende Eilrechtsverfahren bisher nicht stattgefunden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte &#8222;Grabkauf&#8220; der Antragsgegnerin und die gewechselten Schrifts&#228;tze verwiesen.</td></tr></table><table><tr><td>II.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Die zul&#228;ssige Beschwerde ist nicht begr&#252;ndet. Die fristgerecht dargelegten Gr&#252;nde, auf die sich die Pr&#252;fung des Senats beschr&#228;nkt (&#167; 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, &#252;ber den Antrag der Antragstellerin auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>1. Nach &#167; 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver&#228;nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k&#246;nnte (&#167; 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis zul&#228;ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verh&#228;ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gr&#252;nden n&#246;tig erscheint (&#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tats&#228;chliche Voraussetzungen m&#252;ssen zwar nicht zur &#220;berzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (&#8222;glaubhaft&#8220;) sein (&#167; 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. &#167; 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorl&#228;ufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gr&#252;nden nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Pr&#252;fung voraussichtlich Erfolg haben wird.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf&#252;llt. Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (&#167; 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. &#167; 920 Abs. 2 ZPO).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Die Antragstellerin r&#252;gt, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Beschluss von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen. Es habe sich auf das privatrechtliche Totenf&#252;rsorgerecht berufen. Auf die gewohnheitsrechtliche Totenf&#252;rsorge komme es im vorliegenden &#246;ffentlich-rechtlichen Verfahren aber nicht an. Diese komme nur dann zur Anwendung, wenn es keine gesetzliche Regelung gebe. Eine solche liege hier aber vor, weil der Gesetzgeber in &#167; 32 BestattG und &#167; 33 BestattG differenzierende Regelungen zur Bestattungsart und zum Bestattungsort getroffen habe.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Dieser Einwand rechtfertigt unabh&#228;ngig davon, wie der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Gewohnheitsrecht zur Totenf&#252;rsorge einzuordnen ist, keine &#196;nderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach &#167; 123 VwGO obliegt es, wie gezeigt, der Antragstellerin, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Eine Rechtsgrundlage, die der Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Tr&#228;gerin eines Gemeindefriedhofs auf Unterlassung der Beisetzung der Urne mit der Asche des Verstorbenen vermitteln w&#252;rde, ist jedoch weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch weder auf &#167; 32 BestattG (a) noch auf &#167; 33 BestattG (b), &#167; 31 BestattG (c), &#167; 26 BestattVO (d), die ungeschriebenen Grunds&#228;tze zum &#246;ffentlich-rechtlichen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch (e) oder Gewohnheitsrecht (f) st&#252;tzen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet in dem die &#8222;Bestattungsart&#8220; regelnden &#167; 32 Abs. 1 BestattG keine Grundlage.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Nach dieser Vorschrift kann die Bestattung als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden (Satz 1). Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person (Satz 2). Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angeh&#246;rigen (&#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) die Bestattungsart (Satz 3). Werden von den Angeh&#246;rigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zul&#228;ssig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet (Satz 4).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>aa) Satz 1 des &#167; 32 Abs. 1 BestattG kommt schon nach seinem Regelungsgehalt nicht als Rechtsgrundlage f&#252;r einen Unterlassungsanspruch - zumal des hier geltend gemachten Inhalts - gegen eine Gemeinde in Betracht. Denn diese Norm bestimmt lediglich den Kreis der in Baden-W&#252;rttemberg zul&#228;ssigen und zugleich mittelbar den der unzul&#228;ssigen Bestattungsarten (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26.01.1970, LT-Drs. V/2085, S. 25).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>bb) Satz 4 des &#167; 32 Abs. 1 BestattG kann seiner Normstruktur nach zwar im Einzelfall als Anspruchsgrundlage dienen. Die Norm vermag der Antragstellerin jedoch ihrem Inhalt nach nicht den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu vermitteln.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Die Vorschrift begr&#252;ndet f&#252;r die einzelnen Angeh&#246;rigen eines Verstorbenen (darunter ggf. die Ehegatten und Kinder, vgl. &#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) ein subjektiv-&#246;ffentliches Recht auf Unterlassung einer Feuerbestattung. Dem liegt die Erw&#228;gung des Gesetzgebers zugrunde, dass es sich nach dem Zivilrecht richtet - und ggf. auf dem Zivilrechtsweg zu kl&#228;ren ist -, wem von mehreren Angeh&#246;rigen das privatrechtliche, gewohnheitsrechtlich ausgestaltete Recht der Totenf&#252;rsorge zusteht, das u.a. das Recht zur Bestimmung der Bestattungsart umfasst. Da durch eine Feuerbestattung - anders als durch eine Erdbestattung - ein &#8222;irreparabler Zustand&#8220; (LT-Drs. V/2085, S. 25) geschaffen wird, w&#228;hrend eine zun&#228;chst erdbestattete Leiche sp&#228;ter noch feuerbestattet werden kann, haben Angeh&#246;rige nach &#167; 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG das (subjektiv-&#246;ffentliche) Recht, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, um eine sp&#228;tere zivilgerichtliche Entscheidung zur endg&#252;ltigen Aus&#252;bung der Totenf&#252;rsorge noch durchsetzen zu k&#246;nnen (vgl. LT-Drs. V/2085, S. 25; Fai&#223;/Ruf, Bestattungsrecht Baden-W&#252;rttemberg, &#167; 30, S. 94; Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz, 2. Aufl., &#167; 23 BestattVO Rn. 4).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht auf &#167; 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG st&#252;tzen. Denn der von ihr geltend gemacht Unterlassungsanspruch zielt nicht (mehr) auf die Unterlassung einer Feuerbestattung, da der Leichnam ihres Vaters am 13.07.2016 - ob zu Recht oder zu Unrecht - bereits einge&#228;schert wurde.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach der Legaldefinition des &#167; 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG umfasse die &#8222;Feuerbestattung&#8220; nicht nur die &#8222;Ein&#228;scherung Verstorbener in einem Sarg&#8220;, sondern auch noch &#8222;die Beisetzung der Asche&#8220;. Letzteres trifft zu, ist aber f&#252;r das Bestehen des Unterlassungsanspruchs aus &#167; 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG rechtlich ohne Belang. Denn der &#8222;irreparable Zustand&#8220;, auf dessen Verhinderung &#167; 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG allein gerichtet ist, ist bereits eingetreten, wenn der erste Teil der Legaldefinition des &#167; 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG erf&#252;llt, die Ein&#228;scherung also vollzogen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Gesetzgeber mit dieser zum 28.03.2009 eingef&#252;hrten Legaldefinition im Vergleich zu der vorherigen Rechtslage weitergehende &#246;ffentlich-rechtliche Unterlassungsanspr&#252;che begr&#252;nden wollte. Die Aufnahme der Legaldefinition in das Bestattungsgesetz diente, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, lediglich der &#8222;Klarstellung&#8220; des &#8222;selbstverst&#228;ndlichen&#8220; Sachverhalts, dass eine Feuerbestattung erst mit der Beisetzung der Urne beendet ist (Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs der Landesregierung f&#252;r ein Gesetz zur &#196;nderung des Bestattungsgesetzes vom 13.01.2009, LT-Drs. 14/3847, S. 19). Der Sinn und Zweck des hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden &#167; 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG wurde damit folglich nicht ge&#228;ndert.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>cc) Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht auf Satz 2 und 3 des &#167; 32 Abs. 1 BestattG st&#252;tzen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Diese Vorschriften, wonach sich die Art der Bestattung nach dem Willen der verstorbenen Person und bei unbekanntem Willen nach der Bestimmung der Angeh&#246;rigen richtet, wurden ebenfalls mit der Novelle vom 28.03.2009 in das Bestattungsgesetz eingef&#252;gt. Sie sollen &#8222;deutlich [machen], dass der zu Lebzeiten ge&#228;u&#223;erte Wille der oder des Verstorbenen zur Bestattungsart dem Willen der Angeh&#246;rigen vorgeht&#8220; (LT-Drs. 14/3847, S. 19). Wie sich aus dieser Gesetzesbegr&#252;ndung und dem Wortlaut der Vorschriften ergibt, enthalten Satz 2 und 3 des &#167; 32 Abs. 1 BestattG ebenfalls lediglich Vorgaben f&#252;r die Wahl der &#8222;Bestattungsart&#8220;, d.h. f&#252;r die Wahl zwischen Erd-, Feuer- oder Seebestattung (vgl. &#167; 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG). Damit ist die Vorschrift f&#252;r den vorliegenden Fall nicht (mehr) ma&#223;geblich. Denn der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch ist nicht (mehr) darauf gerichtet, die Umsetzung einer der drei genannten, allein zul&#228;ssigen Bestattungsarten zu verhindern. Da der Leichnam ihres Vaters bereits einge&#228;schert wurde, kann nur noch die damit bereits begonnene Bestattungsart &#8222;Feuerbestattung&#8220; durch die Beisetzung der Urne zu Ende gebracht werden. Die Unterlassung dieser Bestattungsart ist hingegen nicht mehr m&#246;glich (vgl. &#167; 30 Abs. 1 Satz 1, &#167; 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG). Dementsprechend ist auch der von der Antragstellerin verfolgte Anspruch nicht auf das Unterlassen der Beisetzung der Urne, sondern der Sache nach allein auf die Wahl des Beisetzungsortes gerichtet. F&#252;r diesbez&#252;gliche Unterlassungsanspr&#252;che bietet auch &#167; 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BestattG keine Rechtsgrundlage.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung der Frage, ob &#167; 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BestattG in F&#228;llen, in denen die Bestattungsart - anders als hier - noch ausgew&#228;hlt werden kann, &#252;berhaupt als Rechtsgrundlagen f&#252;r Anspr&#252;che gerade im Verh&#228;ltnis eines Angeh&#246;rigen zu einer Gemeinde als Tr&#228;gerin eines Friedhofs und/oder in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibeh&#246;rde in Betracht kommt. Das ist allerdings zweifelhaft. Der Landesgesetzgeber ging bei der Schaffung des Bestattungsgesetzes ausdr&#252;cklich davon aus, dass die Frage der Wahl der Bestattungsart dem - allein das Binnenverh&#228;ltnis der Angeh&#246;rigen regelnden - b&#252;rgerlichen (und bundesrechtlichen) Totenf&#252;rsorgerecht zuzuordnen ist (vgl. LT-Drs. V/2085, S. 25). Er hat in der Gesetzesbegr&#252;ndung zu der 2009 erfolgten Novelle nicht erl&#228;utert, weshalb und f&#252;r welche Adressaten er nun im landesrechtlichen Bestattungsgesetz dennoch zus&#228;tzlich &#8222;deutlich machen&#8220; wollte, nach wessen Willen sich die Bestattungsart richtet (vgl. LT-Drs. 14/3847, S. 19). Dass mit dieser Klarstellung neue Anspruchsgrundlagen gerade im Verh&#228;ltnis der Angeh&#246;rigen zu den Rechtstr&#228;gern der Beh&#246;rden geschaffen werden sollten, dr&#228;ngt sich jedenfalls nicht auf (vgl. zu &#228;hnlichen Zweifeln zum Inhalt von Parallelvorschriften des nordrhein-westf&#228;lischen Landesrechts OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007 - 19 B 675/07 - FamRZ 2008, 515, dort eine Anspruchsgrundlage verneinend).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gesetzgeber mit dem Verweis in &#167; 32 Abs. 1 Satz 3 BestattG auf &#8222;die Angeh&#246;rigen (&#167; 21 Abs. 1 Nr. 1 [BestattG])&#8220; ein Bestimmungsrecht desjenigen Angeh&#246;rigen normieren wollte, der im jeweiligen Einzelfall nach Ma&#223;gabe des &#167; 21 Abs. 3 BestattG den ersten Rang genie&#223;t, oder ob - wie die Antragstellerin meint - ein nur gemeinsam und einvernehmlich auszu&#252;bendes Bestimmungsrecht aller Angeh&#246;rigen geregelt werden sollte, kommt es im vorliegenden Fall nach dem zuvor Gesagten ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Denn es geht hier nicht (mehr) um die Wahl der Bestattungsart. Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass wenig f&#252;r die Rechtsauffassung der Antragstellerin spricht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in dem vornehmlich gefahrenabwehrrechtlichen und auf zeitnahe Entscheidungen ausgerichteten &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestattung und Beisetzung von Toten (vgl. &#167; 27 Abs. 1, &#167; 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG und dazu Senat, Urt.v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - VBlBW 2005, 141) eine regelm&#228;&#223;ig zeitaufw&#228;ndige einvernehmliche Entscheidungsfindung s&#228;mtlicher - von den Ortspolizeibeh&#246;rden in der K&#252;rze der Zeit vielfach ohnehin nicht vollst&#228;ndig ermittelbarer - Angeh&#246;rigen f&#252;r die Wahl der Bestattungsart vorsehen wollte (im Ergebnis ebenso Fai&#223;/Ruf, a.a.O., &#167; 32, S. 100).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde auf die Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ein Wille des Verstorbenen zur Art und zum Ort seiner Bestattung hinreichend erkennbar ist. Die diesbez&#252;glichen, auf &#167; 32 Abs. 1 BestattG bezogenen R&#252;gen k&#246;nnen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Vorschrift, wie gezeigt, schon dem Grunde nach nicht geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch zu tragen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>b) Auch in &#167; 33 BestattG, der ausweislich der amtlichen &#220;berschrift Regelungen zum &#8222;Bestattungs- und Beisetzungsort trifft&#8220;, findet der geltend gemachte Unterlassungsanspruch keine Rechtsgrundlage.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Nach &#167; 33 Abs. 1 BestattG d&#252;rfen Verstorbene nur auf Bestattungspl&#228;tzen erdbestattet werden (Satz 1), wobei die zust&#228;ndige Beh&#246;rde Erdbestattungen an anderen Orten nach Ma&#223;gabe weiterer Bestimmungen (&#167;&#167; 2, 4, 6, 9 Abs. 2 und &#167; 11 BestattG) zulassen kann (Satz 2). Gem&#228;&#223; &#167; 33 Abs. 2 BestattG d&#252;rfen Verstorbene ferner nur in Feuerbestattungsanlagen einge&#228;schert werden, deren Betrieb beh&#246;rdlich genehmigt ist. &#167; 33 Abs. 3 BestattG schlie&#223;lich bestimmt, dass f&#252;r die Beisetzung von Aschen Verstorbener Abs. 1 entsprechend gilt, wobei &#167; 4 BestattG (Bodenbeschaffenheit und Lage der Friedh&#246;fe und Gr&#228;berfelder) nicht anzuwenden ist.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Diese Vorschriften des &#167; 33 BestattG sind ihrem Inhalt nach nicht dazu geeignet, den von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruch zu tragen. Denn die zitierten Bestimmungen regeln nur, welche Orte ihrer Art nach f&#252;r die Beisetzung eines Verstorbenen bzw. seiner Asche in Betracht kommen. Der Kreis der m&#246;glichen Orte wird grunds&#228;tzlich auf &#8222;Bestattungspl&#228;tze&#8220;, d.h. auf gemeindliche und kirchliche Friedh&#246;fe (vgl. &#167; 1 BestattG) sowie genehmigte private Bestattungspl&#228;tze (vgl. &#167; 9 BestattG) eingeschr&#228;nkt. Die Vorschrift enth&#228;lt jedoch keine Regelung f&#252;r die Frage, welcher von mehreren ihrer Art nach in Betracht kommenden Bestattungspl&#228;tzen f&#252;r die Bestattung eines Verstorbenen bzw. die Beisetzung seiner Asche im jeweiligen Einzelfall auszuw&#228;hlen ist. Nur auf Letzteres ist jedoch der Anspruch gerichtet, den die Antragstellerin mit der begehrten einstweiligen Anordnung sichern m&#246;chte.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, aus &#167; 33 Abs. 1 Satz 2 BestattG ergebe sich in Verbindung mit &#167; 36 Abs. 3 BestattVO, dass die Ortspolizeibeh&#246;rde des Sterbeortes - und damit hier die Stadt ... - f&#252;r die Bestattung zust&#228;ndig sei und nur ausnahmsweise an anderen Orten Bestattungen zugelassen werden k&#246;nnten. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil ihm ein unzutreffendes Verst&#228;ndnis vom Regelungsgehalt des &#167; 33 Abs. 1 Satz 2 BestattG zugrunde liegt. Die Vorschrift regelt lediglich die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Bestattung bzw. Beisetzung auf (ihrer Art nach geeigneten) Bestattungspl&#228;tzen. Darum geht es hier nicht. Der verstorbene Vater der Antragstellerin soll auch nach dem Willen der &#252;brigen Beteiligten nicht an einer Stelle au&#223;erhalb eines Bestattungsplatzes, sondern an einem seiner Art nach tauglichen Bestattungsplatz - einem gemeindlichen Friedhof (vgl. &#167; 1 Abs. 1 BestattG) - beigesetzt werden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>c) Auf &#167; 31 BestattG hat die Antragstellerin den gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht nicht gest&#252;tzt. Die Vorschrift begr&#252;ndet in Abs. 1 eine &#246;ffentlich-rechtliche Pflicht der Angeh&#246;rigen, f&#252;r die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Sie bietet dar&#252;ber hinaus eine Rechtsgrundlage f&#252;r die zust&#228;ndige Beh&#246;rde (vgl. &#167; 36 BestattVO), Bestattungsanordnungen gegen&#252;ber den Angeh&#246;rigen zu treffen oder die Bestattung selbst zu veranlassen (Abs. 2). &#167; 31 BestattG enth&#228;lt jedoch keine Rechtsgrundlage f&#252;r Anspr&#252;che in dem umgekehrten Verh&#228;ltnis der Angeh&#246;rigen gegen&#252;ber dem Tr&#228;ger der &#8222;zust&#228;ndigen Beh&#246;rde&#8220; (oder gar gegen&#252;ber dem - wie hier - Tr&#228;ger eines Gemeindefriedhofs).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>d) Aus dem von der Antragstellerin angef&#252;hrten &#167; 26 Abs. 2 BestattVO kann sie den behaupteten Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht herleiten.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Die Vorschrift konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben zur Urnenbestattung auf Friedh&#246;fen. Danach k&#246;nnen die Aschen Verstorbener auf Bestattungspl&#228;tzen in Erdgrabst&#228;tten, Urnengrabst&#228;tten und sonstigen Urnenst&#228;tten sowie auf reinen Urnenfriedh&#246;fen und Friedh&#246;fen f&#252;r Naturbestattungen beigesetzt werden (Abs. 1). F&#252;r jede Urne ist eine Einzelbeisetzungsstelle zur Verf&#252;gung zu stellen. Werden Aschen mehrerer Verstorbener in einer gemeinsamen Urnenst&#228;tte beigesetzt, so muss der Tr&#228;ger des Bestattungsplatzes Vorsorge treffen, dass die Asche einer verstorbenen Person jederzeit aufgefunden werden kann (Abs. 2). Ob diese Vorschriften ihrem Regelungsgehalt nach dazu geeignet sind, &#252;berhaupt Anspr&#252;che eines Angeh&#246;rigen gegen&#252;ber dem Tr&#228;ger eines Gemeindefriedhofs zu begr&#252;nden, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die zitierten Vorschriften von der Antragsgegnerin verletzt wurden oder bei der beabsichtigten Beisetzung auf dem Friedhof missachtet w&#252;rden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin hierzu ein, aus &#167; 26 Abs. 2 BestattVO ergebe sich, dass die Asche eines Verstorbenen jederzeit wieder auffindbar sein m&#252;sse, was bei einer anonymen Bestattung nicht gew&#228;hrleistet sei. Die Antragsgegnerin hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der Lage ist, eine zun&#228;chst in einem anonymen Urnengrab - bei dem es sich entgegen dem wiederholten Vortrag der Antragstellerin nicht um ein &#8222;Massengrab&#8220; handelt - beigesetzte Urne erforderlichenfalls wieder aufzufinden und zu bergen. Die Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie mit der Beschwerde geltend macht, der Vortrag der Antragsgegnerin m&#252;sse unzutreffend sein, weil sie sonst mit ihrer Bezeichnung &#8222;anonym&#8220; die Friedhofsbenutzer t&#228;usche, greift dieser Einwand nicht durch. Die Antragstellerin &#252;bersieht, dass die Grabstelle nur insoweit &#8222;anonym&#8220; ist, als der Grabstellenplan nicht &#246;ffentlich zug&#228;nglich ist, dass dieser Plan aber dessen ungeachtet vorliegt und von der Antragsgegnerin bei Bedarf auch f&#252;r die Ausgrabung einer Urne herangezogen werden kann. Der der Antragsgegnerin sinngem&#228;&#223; vorgehaltene Widerspruch besteht daher nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>e) Selbst wenn dem Beschwerdevorbringen wohlwollend entnommen wird, dass die Antragstellerin auch das Bestehen eines allgemeinen &#246;ffentlich-rechtlichen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruchs geltend machen will, rechtfertigt das keine &#196;nderung der angefochtenen Entscheidung.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung kommt in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Dieser Anspruch erg&#228;nzt den allgemeinen Anspruch auf Abwehr- bzw. Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns, der die begr&#252;ndete Besorgnis voraussetzt, der Anspruchsgegner werde k&#252;nftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die gesch&#252;tzte Rechts- und Freiheitssph&#228;re des Rechtsinhabers eingreifen. Die Anspr&#252;che finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzm&#228;&#223;igkeit der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 - NVwZ 2016, 541, vom 22.10.2014 - 6 C 7.13 - NVwZ 2015, 906 und vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288, jeweils m.w.N.; VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 07.07.2016 - 10 S 579/16 - juris). Dass die Voraussetzungen dieser Anspr&#252;che hier erf&#252;llt sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>Ohne Erfolg r&#252;gt die Antragstellerin, weil die &#8222;Verbrennung in ...&#8220; rechtswidrig gewesen sei, m&#252;sse auch eine Bestattung dort unterbleiben. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin bei der Ein&#228;scherung in subjektiv-&#246;ffentliche Rechte der Antragstellerin eingegriffen hat. Soweit sich die Antragstellerin sinngem&#228;&#223; auf &#167; 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG beruft, wonach nur die Erdbestattung zul&#228;ssig ist, wenn von den Angeh&#246;rigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben werden, ist bereits in tats&#228;chlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in Rechte der Antragstellerin eingegriffen haben k&#246;nnte. Denn die Ein&#228;scherung des Verstorbenen wurde nach Lage der dem Senat vorliegenden Akten nicht bei der Antragsgegnerin, sondern in einem Krematorium in ...-... durchgef&#252;hrt. Aber selbst wenn die Ein&#228;scherung der Antragsgegnerin zuzurechnen sein sollte, h&#228;tte sie dabei &#167; 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist die Antragsgegnerin nur beim Vorliegen von Einwendungen der Angeh&#246;rigen daran gehindert, einen Leichnam einzu&#228;schern. Solche Einwendungen wurde hier aber vor der Ein&#228;scherung des Verstorbenen nicht - auch nicht von der Antragstellerin - erhoben. Dass die Antragstellerin zur Erhebung von Einwendungen faktisch nicht in der Lage war, weil sie von der Beigeladenen zuvor nicht vom Tod und der Absicht zur Ein&#228;scherung unterrichtet worden war, &#228;ndert daran nichts. Dieser Umstand ist in dem &#246;ffentlich-rechtlichen Verh&#228;ltnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ohne Belang, sondern allenfalls - was hier nicht zu pr&#252;fen ist - in dem zivilrechtlichen Verh&#228;ltnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen von Bedeutung.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>Soweit die Antragstellerin dar&#252;ber hinaus durch die noch ausstehende Beisetzung der Urne - d.h. durch den Abschluss der bereits begonnenen und, wie gezeigt, unumkehrbaren Feuerbestattung - einen drohenden Eingriff in ihre Rechte durch die Antragsgegnerin geltend macht, vermag sie auch damit keinen &#246;ffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft zu machen. Denn die im Verh&#228;ltnis zur Antragsgegnerin behaupteten, auf &#167;&#167; 32 f. BestattG, &#167; 26 BestattVO gest&#252;tzten Rechte bestehen, wie gezeigt, tats&#228;chlich nicht.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>f) Die Antragstellerin hat ihren Anspruch schlie&#223;lich zu Recht auch nicht auf Gewohnheitsrecht gest&#252;tzt. Denn ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz, der die Ortspolizeibeh&#246;rde oder den von ihr verschiedenen Friedhofstr&#228;ger verpflichten w&#252;rde, bei einem Streit zwischen zwei oder mehreren Hinterbliebenen &#252;ber das Recht, Art und Ort der Bestattung zu bestimmen, zu einem bestimmten Verwaltungshandeln, etwa zur Aufbewahrung oder Herausgabe einer Urne, zu einem Unterlassen, etwa hinsichtlich der Herausgabe einer Urne an einen nachrangigen Hinterbliebenen, oder zur Entscheidung &#252;ber die konkrete Rangfolge der Totenf&#252;rsorgeberechtigten erm&#228;chtigt oder verpflichtet, besteht nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007, a.a.O.; Marotzke, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, &#167; 1922 Rn. 129; vgl. auch Dietz/Arnold, a.a.O., &#167; 23 BestattVO Rn. 4).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Die bei der Bestattung ihres Vaters zun&#228;chst &#252;bergangene Antragstellerin ist dadurch auch nicht etwa rechtlos gestellt. Die &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bestattungsgesetzes &#252;ber die Bestattung Verstorbener und die Beisetzung ihrer Aschen dienen, wie gezeigt, vornehmlich der Gefahrenabwehr und der Wahrung der Totenw&#252;rde. Sie sind deshalb auf zeitnahe Entscheidung auf der Grundlage von objektiven, f&#252;r die Beh&#246;rde leicht und schnell pr&#252;fbaren Ma&#223;st&#228;ben angelegt (vgl. dazu auch Senat, Urt. v. 19.10.a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 - juris). Hiervon unabh&#228;ngig ist jedoch die zivilrechtliche Rechtsstellung, die Angeh&#246;rige eines Verstorbenen haben und ggf. durchsetzen k&#246;nnen (allg. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 1 B 149/94 - NVwZ-RR 1995, 283). Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass die n&#228;chsten Angeh&#246;rigen eines Verstorbenen, wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung nicht vorliegt, grunds&#228;tzlich das Recht und die Pflicht trifft, &#252;ber den Leichnam zu bestimmen und &#252;ber die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhest&#228;tte zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2011 - IV ZR 132/11 - NJW 2012, 1651 m.w.N.; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-W&#252;rttemberg, 2. Aufl., &#167; 32 Anm. 2). Der Streit der Hinterbliebenen &#252;ber die Rangfolge dieses privatrechtlichen Rechts der Totenf&#252;rsorge (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992 - XII ZR 58/91 - FamRZ 1992, 657; Lieder, in: Erman, BGB, 14. Aufl., &#167; 1922 Rn. 34 m.w.N.) ist vor dem zust&#228;ndigen Zivilgericht auszutragen, vor dem ein Angeh&#246;riger einen anderen auch auf Zustimmung zur Umbettung des Verstorbenen in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992, a.a.O., und grdl. Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 - FamRZ 1978, 15; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2001 - 9 U 198/00 - NJW 2001, 2980; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., S. 122 m.w.N.; Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., &#167; 5 Rn. 35, 44 f.; Lieder, a.a.O., &#167; 1922 Rn. 35). Obsiegt der Angeh&#246;rige in einem solchen Fall, ist f&#252;r die Ausgrabung des Verstorbenen ggf. eine Erlaubnis der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde einzuholen (vgl. &#167; 41 BestattG, &#167; 35 BestattVO). Diese hat hierbei zwar zu pr&#252;fen, ob wichtige Gr&#252;nde die St&#246;rung der Totenruhe rechtfertigen. Einen Antrag auf Ausgrabung des Leichnams oder (erst recht) einer Urne wird aber jedenfalls dann in der Regel stattzugeben sein, wenn ein Gericht bei einem Streit &#252;ber den Bestattungsort feststellt, dass der (zun&#228;chst) gew&#228;hlte Bestattungsort - wie die Antragstellerin im vorliegenden Fall sinngem&#228;&#223; meint - nicht der vom Verstorbenen gewollte ist (Fai&#223;/Ruf, a.a.O., &#167; 30, S. 112; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 - juris, und v. 29.04.2008 - 19 A 2896/07 - NWVBl 2008, 471; S&#228;chsOVG, Urt. v. 05.06.2014 - 3 A 585/13 - LKV 2014, 551). Entspricht die Beh&#246;rde einem solchen Antrag nicht, kann der Betroffene dagegen nach Durchf&#252;hrung eines Widerspruchsverfahrens erforderlichenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>2. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2, &#167; 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko &#252;bernommen (vgl. &#167; 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 63 Abs. 2 Satz 1, &#167; 47 Abs. 1, &#167; 53 Abs. 2 Nr. 1, &#167; 52 Abs. 2 GKG.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO).</td></tr></table></td></tr></table>"
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