Case Instance
List view for cases
GET /api/cases/182219/
{ "id": 182219, "slug": "vg-koln-2014-03-14-11-k-438713", "court": { "id": 844, "name": "Verwaltungsgericht Köln", "slug": "vg-koln", "city": 446, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "11 K 4387/13", "date": "2014-03-14", "created_date": "2019-02-10T18:05:49Z", "updated_date": "2020-05-07T10:33:06Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:VGK:2014:0314.11K4387.13.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen</p>\n<p>Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>T a t b e s t a n d</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Jahre 1969 geborene Klägerin war ursprünglich seit dem 5. November 1990 im Besitz einer von der Führerscheinbehörde Remscheid erteilten Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3. Diese Fahrerlaubnis wurde mit einer gerichtlichen Entscheidung vom 14. Oktober 1992 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen. Die Art der Entscheidung und die näheren Umstände sind nicht mehr feststellbar, da nicht aktenkundig und – wie vorgetragen wird – bei der Klägerin nicht mehr vorhanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 18. Dezember 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Hierbei gab sie im Formblattantrag unter anderem an, sie habe sich im Jahre 2001 „in Lüttringhausen“ einer Entziehungskur (bezogen auf Alkohol) unterzogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 ordnete die Beklagte unter Hinweis auf den Führerscheinentzug im Jahre 1992 und die Angaben zu einer Entziehungskur die Beibringung eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mit der Fragestellung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">„Ist zu erwarten, dass Frau H. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinwirkung im Straßenverkehr führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in Frage stellen?“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">beizubringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Eine gleichlautende Anordnung erging, wegen eines Schreibfehlers betreffend die Jahreszahl der Entziehungskur, am 31. Januar 2013. Die Klägerin ließ hierzu vortragen, die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) seien nicht gegeben, da der Verkehrsverstoß aus dem Jahre 1992 nicht mehr verwertet werden dürfe (§§ 65 Abs. 9, 29 Abs. 5 StVG). Der Umstand der Entziehungskur im Jahr 2001 trüge die Anordnung der Gutachtenbeibringung ebenfalls nicht, da seit 2001 keine Anzeichen für Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch in der Person der Klägerin mehr erkennbar gewesen seien und der Entzug durch eine erfolgreiche Entziehungskur im Jahre 2001 nachgewiesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hob daraufhin die Anordnung vom 31. Januar 2013 auf und erließ am 20. März 2013 eine auf §§ 13 Nr. 2e, 11 FeV gestützte erneute Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit der bekannten Fragestellung. Es sei nicht geklärt, ob die angegebene Entwöhnungsbehandlung mit einem Nachweis einjähriger Alkoholabstinenz unter forensischen Bedingungen einher gegangen sei. Die Begutachtung könne auch nicht durch eine ärztliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 i. V. m. § 48 Abs. 4, 5 FeV ersetzt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin ließ hierzu unter anderem vortragen, sie bleibe bei der Ansicht, der Führerscheinentzug aus 1992 könne ihr nicht mehr vorgehalten werden. Die vermeintlichen Hinweise auf eine Entziehungsbehandlung lägen 12 Jahre zurück und könnten nicht Grundlage für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sein. Zum vermeintlichen Nachweis der Abstinenz legte sie ein ärztliches Attest (Laboruntersuchungen) eines Dr. T. , Remscheid vom 29. April 2013 vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 17. Juni 2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Das Attest Dr. T. sei kein Nachweis für eine Alkoholabstinenz. Man könne daher in Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat am 18. Juli 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung das bisherige Vorbringen vertieft wird. Die von der Beklagten stammende Äußerung „Alki bleibt Alki“ sei keine tragende Begründung für erhärtete Tatsachen und Kenntnisse auf Seiten der Behörden, die die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach 12 beanstandungsfreien Jahren rechtfertige. Die Klägerin sei seit mehr als 10 Jahren völlig abstinent. Die Forderung nach einem einjährigen Abstinenznachweis stelle im Übrigen im Rahmen von Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage FeV lediglich die Regel dar und sei nicht zwingende Voraussetzung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Auf ausdrückliche Anforderung des Gerichts legte die Klägerin, was die von ihr genannte Alkoholentzugsbehandlung im Jahre 2001 angeht, eine Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. B. , Remscheid vom 18. September 2013 (vgl. Bl. 47 der Gerichtsakte) vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Ferner legt sie Laborberichte über Blutuntersuchungen durch Dr. B. über verschiedene Zeiträume vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Juni 2013 nebst der Gebührenentscheidung zu verpflichten, der Klägerin ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Neuerteilung seien § 20 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 2 Abs. 2 und 4 StVG maßgeblich. Zur Klärung von Eignungszweifeln könne gemäß §§ 13, 11 Abs. 3 Satz 2, 20 Abs. 3 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten herangezogen werden. Dies sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2e FeV beizubringen, wenn sonst zu klären zu sei, ob der Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr bestehe. Die ärztlichen Bescheinigungen seien kein anzuerkennender Abstinenznachweis. Zudem werde nunmehr von der Klägerin auch der Abbruch der Entzugsbehandlung eingeräumt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist nicht begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ablehnungsbescheid vom 17. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne Rechtsfehler verweigert und von der vorherigen Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2e FeV abhängig gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 20 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG darf eine Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung nur dann wiedererteilt werden, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) geeignet ist. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit obliegt – anders als im Entziehungsverfahren – dem Führerscheinbewerber, hier also der Klägerin. Mögliche Eignungsmängel sind gemäß § 11, 13 und 14 FeV durch Gutachten zu klären.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Darstellung der Klägerin bestehen derzeit entscheidende Eignungszweifel im Hinblick darauf, dass zu klären ist, ob bei der Klägerin Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Dies setzt voraus, dass Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit bestanden hat und klärungsbedürftig ist, ob dieser Zustand dauerhaft überwunden wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">So liegen die Dinge hier:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit, jedenfalls aber ein beachtlicher Alkoholmissbrauch im Jahre 2001 wird von der Klägerin ausdrücklich eingeräumt. Zur weiteren Aufklärung der maßgeblichen Umstände hat die Klägerin trotz der entsprechenden Aufforderungen seitens des Gerichts nur wenig beigetragen. Der Umstand einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille (so die Angaben der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung) bestätigt dies und lässt den Schluss zu, dass in der Person der Klägerin jedenfalls im Zeitraum zwischen 1992 und 2001 (Beginn einer Entgiftungsbehandlung) zumindest Alkoholmissbrauch anzunehmen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Für eine Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit nach Überwindung dieser schwerwiegenden Alkoholproblematik sprechen vorliegend allein die Darstellung der Klägerin, sie sei seit 2001 „trocken“ und der seither vergangene Zeitablauf ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten. Dies reicht für die Annahme der Erlangung der Wiedereignung (vergl. zu den Maßstäben Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV und Kapitel 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung) bei Weitem nicht aus. Insbesondere erledigt sich eine schwerwiegende Alkoholproblematik nicht allein durch Zeitablauf und „Unauffälligkeit“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die seinerzeit für den Führerscheinentzug kausale Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1992 als solche in Anwendung von §§ 65 Abs. 9, 29 Abs. 5 und 8 StVG nicht mehr Grundlage der Versagung der Wiedereinteilung ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sein kann,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21/04 – (juris),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">vorliegend steht jedoch nicht die Frage an, ob diese Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt. Zu klären ist vielmehr, ob die wegen festgestellter Alkoholabhängigkeit und/oder Alkoholmissbrauchs entfallene Fahrtauglichkeit nachweislich wiedererlangt worden ist. Demgemäß hat die Beklagte, wie dargelegt, die ursprüngliche Gutachtenanforderung auch modifiziert und nicht auf die Trunkenheitsfahrt, sondern auf die Frage abgestellt, ob die behauptete Entwöhnungsbehandlung mit einem unter forensischen Bedingungen einhergegangenen Abstinenznachweis zu Ende geführt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Umstände dieser Entwöhnungsbehandlung sind weitgehend ungeklärt, da die Klägerin hierzu nur wenig aussagekräftige Unterlagen vorgelegt und/oder nachprüfbare Angaben gemacht hat. Unzutreffend ist etwa, dass – wie vom Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten unter anderem mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 dargestellt – ein „Entzug nachgewiesen“ sei und die Klägerin sich „2001 erfolgreich einer Entziehungskur“ unterzogen und den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung geführt habe. Der Fahrerlaubnisbehörde lagen seinerzeit keinerlei Nachweise über eine Entziehungskur und/oder gar deren Erfolg vor. Es waren nur die wenigen Angaben der Klägerin über einen „Entzug im Jahre 2010“ bekannt. Am 23. Mai 2013 wurde lediglich ein Laborblatt betreffend fünf Blutuntersuchungen zwischen dem 18. Oktober 2006 und dem 18. Oktober 2012, veranlasst durch besagten Dr. T. vorgelegt. Auch die nach entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts nachgereichten Unterlagen (im Einzelnen: Kurzmitteilungen des Dr. B. vom 11. September 2013, Blatt 46 der Gerichtsakte; „Ärztliches Attest“ des Dr. B. vom 18. September 2013 nebst Laborblatt, Blatt 47, 48 der Gerichtsakte) belegen nicht hinreichend die Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit durch Nachweis dauerhafter Abstinenz nach Durchführung einer erfolgreichen Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung stationärer Art (vergl. „Kapitel 3.11.2 der Begutachtungsleitlinie“ zur Kraftfahrereignung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Hierzu im Einzelnen: Die Laborblätter betreffend Blutuntersuchungen zwischen dem 15. März 2001 und dem 11.2.2002 (Dr. B. ) und dem 18. Oktober 2006 und 18. Oktober 2012 (Dr. T. ) lagen, was den jeweiligen Zeitpunkt der Blutentnahme angeht, im Belieben der Klägerin und sind nicht unter forensischen Bedingungen gewonnen worden, können also allenfalls indizielle Bedeutung haben. Die Aussage des Dr. B. in seinem Schreiben vom 11. September 2013 ( ... „Labor 2002 o.B. von weiterem Alkoholkonsum ist mir nichts bekannt ...“) wird relativiert durch die Aussage im „Attest“ vom 18. September 2013, er – Dr. B. – habe die Klägerin nach November 2002 nur noch zweimal, nämlich im Oktober 2004 und im August 2006 gesehen. Im Übrigen wirft besagtes „Attest“ vom 18. September 2013 - eher eine tabellarische Darstellung des seinerzeitigen Behandlungsverlaufs – mehr Fragen auf, als es beantwortet. Was sich überhaupt unter der Bezeichnung „St. Tannenhof“ verbirgt, blieb der Internet-Recherche des Gerichts überlassen: Es handelt sich um die Evangelische Stiftung Tannenhof in Remscheid, ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie mit Spezialisierung unter anderem auf Suchterkrankungen. Ungeklärt bleibt die Verwendung des Terminus „Einweisung“, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angibt, aus eigenem Antrieb die Einrichtung aufgesucht zu haben. Maßgeblich ist: Das „Attest“ Dr. B. dokumentiert <span style=\"text-decoration:underline\">keine</span> erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik. Vielmehr ist nach Darstellung des Dr. B. , die insoweit der Darstellung der Klägerin entspricht, bereits die der eigentlichen Entwöhnungsbehandlung vorangestellte Entgiftungsbehandlung zweimal, nämlich im März 2001 und im September 2001 jeweils nach wenigen Tagen abgebrochen worden. Zu einer Entwöhnungsbehandlung selbst ist es also offenbar überhaupt nicht gekommen. Dem Abbruch der Entgiftungsbehandlung im März 2001 und im September 2001 folgte nach Angabe des Dr. B. lediglich die Verordnung von Campral (Handelsname), also des Arzneistoffes Acramprosat, der (Quelle: u.a. Wikipedia) zur unterstützenden Behandlung der Alkoholkrankheit verwendet wird mit dem Ziel, die Lust auf Alkohol zu reduzieren. Die weitere Behandlung reduziert sich, folgt man Dr. B. , allein auf Laborkontrollen in drei- bzw. sechsmonatigem Abstand, einem Gespräch „nach Abbruch“ und der Erteilung von Wiederholungsrezepten bis Ende März 2002. Vom Nachweis einer erfolgreichen Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sowie einer danach erreichten Abstinenz kann also keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Es bleibt der Klägerin unbenommen, den ihr obliegenden Nachweis der Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der von der Beklagten formulierten Fragestellung zu führen. Der (zuvor zu erbringende) aktuelle Abstinenznachweis kann - worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - durch Ermittlung des Ethylglucuronid-Wertes (EtG-Wert) zuverlässig geführt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Solange die Klägerin hierzu nicht bereit ist, ist die Wiedererlangung ihrer Fahrtauglichkeit nicht nachgewiesen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Fall des § 13 Abs. 1 FeV ist zwingend, ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eröffnet. Eine Prüfung, ob besondere Umstände für eine Fahreignung sprechen, unterbleibt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 13 FeV Rnd. 17, 26.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die ebenfalls angefochtene Gebührenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlagen in den dort genannten Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist hiernach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.</p>\n " }