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    "file_number": "5 S 1920/16",
    "date": "2016-12-14",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Die Antr&#228;ge werden abgelehnt.</p><p>Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschlie&#223;lich der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.</p><p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.</p>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>I.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die Antragsteller begehren vorl&#228;ufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer vorzeitigen Besitzeinweisung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Die Antragsteller sind Miteigent&#252;mer des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 1490/2 der Gemarkung Stuttgart (... Stra&#223;e &#8230;, &#8230;), das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist, und zugleich Eigent&#252;mer einer Eigentumswohnung in diesem Haus. Das Grundst&#252;ck befindet sich im Planfeststellungsabschnitt 1.2 des Projekts Stuttgart 21. Unter dem Grundst&#252;ck sind in einer Tiefe von ca. 75 m zwei Tunnelr&#246;hren des Fildertunnels (Achse 61 und Achse 801) geplant. Zur Sicherung des Baus der Tunnel und des Betriebs der unterirdischen Eisenbahn soll es durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich belastet werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2005 f&#252;r den Abschnitt 1.2 und der Plan&#228;nderungsbeschluss vom 26.2.2013 sehen eine entsprechende dauerhafte Inanspruchnahme vor.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Am 21.7.2016 beantragte die Beigeladene beim Regierungspr&#228;sidium Stuttgart, sie nach &#167; 21 AEG vorzeitig in den Besitz des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 1490/2 einzuweisen. Die m&#252;ndliche Verhandlung fand am 24.8.2016 statt. Mit Beschl&#252;ssen vom 25.8.2016 wies das Regierungspr&#228;sidium die Beigeladene in dem im Einzelnen bezeichneten Umfang zum 14.9.2016 in den Besitz ein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Am 29.9.2016 haben die Antragsteller beim beschlie&#223;enden Gerichtshof Klagen gegen die Besitzeinweisungsbeschl&#252;sse vom 25.8.2016 erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td><strong>II.</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Die Antr&#228;ge sind nach &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. &#167; 21 Abs. 7 Satz 1 AEG statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Sie haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die im Aussetzungsverfahren nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen f&#252;hrt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der Besitzeinweisungsbeschl&#252;sse bis zur Entscheidung &#252;ber ihre dagegen gerichteten Klagen verschont zu bleiben, hinter das &#246;ffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an dem in &#167; 21 Abs. 7 Satz 1 AEG vorgesehenen sofortigen Vollzug zur&#252;ckzutreten hat. Denn die angefochtenen Besitzeinweisungsbeschl&#252;sse sind nach den im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes gegebenen Erkenntnism&#246;glichkeiten voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig und verletzen die Antragsteller daher nicht in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>1. Die Beschl&#252;sse leiden wohl an keinem zu ihrer Aufhebung f&#252;hrenden Verfahrensfehler. Das gilt insbesondere f&#252;r die von den Antragstellern geltend gemachten formellen Fehler.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>a) Die Antragsteller meinen, es fehle bereits an einem wirksamen Besitzeinweisungsantrag im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 Satz 2 AEG, weil der von der Beigeladenen gestellte Antrag vom 21.7.2016 in unzutreffender Weise gegen die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft (WEG) und nicht gegen die einzelnen Miteigent&#252;mer des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 1490/2 gerichtet gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem Besitzeinweisungsantrag die Verfahrensbeteiligten mit ladungsf&#228;higer Anschrift bezeichnet werden m&#252;ssen (so f&#252;r die gleichlautende Vorschrift des &#167; 18f FStrG: Kromer/M&#252;ller, in: M&#252;ller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, &#167; 18f Rn. 21). Ebenfalls offen bleiben kann, ob bejahendenfalls ein Versto&#223; gegen diese Pflicht einen formellen oder einen materiellen Mangel darstellen w&#252;rde. Denn die Beigeladenen hat in ihrem Besitzeinweisungsantrag die Antragsgegner zutreffend bezeichnet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Antragsgegner einer Besitzeinweisung ist derjenige, der als Folge der vorzeitigen Besitzeinweisung in seiner Rechtsposition betroffen ist. Richtige Gegner des Antrags auf vorzeitige Besitzeinweisung sind im vorliegenden Fall die einzelnen Wohnungseigent&#252;mer und nicht die Gemeinschaft der Eigent&#252;mer (WEG) (vgl. zu der dem &#167; 21 AEG entsprechenden Vorschrift des &#167; 18f FStrG D&#252;nchheim; in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, &#167; 18 f Rn. 19). Denn das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum verbleiben als echtes Eigentum ausschlie&#223;lich in den H&#228;nden der Miteigent&#252;mer und werden damit nicht Bestandteil des Verm&#246;gens der Eigent&#252;mergemeinschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 -, BGHZ 163, 154, juris Rn. 48). Das Recht zur Verf&#252;gung &#252;ber das Gemeinschaftseigentum k&#246;nnen die Wohnungseigent&#252;mer auch nicht durch Beschluss auf die WEG &#252;bertragen (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013 &#8211; V ZR 103/12 &#8211;, NJW 2013, 1962, juris Rn. 8; Abramenko in: Jenni&#223;en, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, &#167; 10 Rn. 126).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Entgegen der Ansicht der Antragsteller war der Antrag der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung gegen die einzelnen Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks Flst.-Nr. 1490/2 und nicht gegen die WEG gerichtet. Der Antrag der Beigeladenen listet unter Nr. 2.1 bis 2.21 die einzelnen betroffenen Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks mit ihrer jeweiligen Anschrift auf. Es d&#252;rfte unsch&#228;dlich sein, dass der Antrag im Anschluss an die Auflistung der Eigent&#252;mer den Zusatz enth&#228;lt: &#8222;Die Beteiligten zu 2.1 bis 2.21 als Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft vertreten durch ... RECHTSANW&#196;LTE Herrn Rechtsanwalt Dr. ... ... ..., ... ...&#8220;. Damit bringt die Beigeladene nicht zum Ausdruck, dass sie den Antrag anstelle der einzelnen Eigent&#252;mer gegen die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft (WEG) richtet. Das macht nicht nur die Verwendung der Bezeichnung &#8222;Antragsgegner&#8220; statt &#8222;Antragsgegnerin&#8220; deutlich, sondern zeigt sich auch daran, dass die Beigeladene beispielsweise unter VI. des Antrags mehrfach von den &#8222;Antragsgegnern&#8220; spricht. H&#228;tte die Beigeladene die WEG als Antragsgegnerin bezeichnen wollen, h&#228;tte es sich aufgedr&#228;ngt, den Antrag gegen die WEG, bestehend aus den Eigent&#252;mern Nr. 2.1 bis 2.21, zu richten. Die Beigeladene mag zwar f&#228;lschlicherweise davon ausgegangen sein, die Verhandlungen f&#252;r alle Mitglieder der WEG w&#252;rden durch die ... RECHTSANW&#196;LTE gef&#252;hrt (s. S. 14 des Antrags unter Nr. I. 2.). Das &#228;ndert jedoch nichts daran, dass im Antrag erkennbar die einzelnen Wohnungseigent&#252;mer als Antragsgegner bezeichnet sind.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>b) Die vorzeitige Besitzeinweisung nach &#167; 21 Abs. 1 AEG setzt nach &#167; 21 Abs. 2 Satz 1 AEG weiter voraus, dass zuvor eine m&#252;ndliche Verhandlung durchgef&#252;hrt wurde, zu der mit einer Frist von drei Wochen zu laden ist (&#167; 21 Abs. 2 Satz 2 und 4 AEG). Der Antrag auf Besitzeinweisung ist den Betroffenen nach &#167; 21 Abs. 2 Satz 3 AEG mitzuteilen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>aa) Die m&#252;ndliche Verhandlung fand im vorliegenden Fall am 24.8.2016 statt. Zu dieser m&#252;ndlichen Verhandlung wurden die Antragsteller als Betroffene geladen; au&#223;erdem wurde ihnen der Antrag auf Besitzeinweisung mitgeteilt. Den Antragstellern ist die Ladung zur m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;ber die Besitzeinweisung einschlie&#223;lich des Antrags der Beigeladenen nach ihren eigenen Angaben vor dem Termin der m&#252;ndlichen Verhandlung zugegangen. Eine f&#246;rmliche Zustellung der Ladung oder des Antrags auf Besitzeinweisung sieht &#167; 21 AEG zwar nicht vor; auch aus anderen Vorschriften folgt ein solches Formerfordernis nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, &#167; 67 Rn. 6; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 8. Aufl. 2014, &#167; 67 Rn. 8<em>)</em>. Das Regierungspr&#228;sidium Stuttgart hatte allerdings die Zustellung angeordnet, wie sich aus dem Vermerk &#8222;Zustellungsurkunde&#8220; auf dem Ladungsschreiben ergibt. Deshalb bestand nach &#167; 1 Abs. 2 LVwZG die Pflicht zur Zustellung. An einer f&#246;rmlichen Zustellung an die Antragsteller fehlt es unstreitig. Der Zustellungsmangel ist jedoch nach &#167; 9 Halbsatz 1 LVwZG geheilt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen l&#228;sst oder unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tats&#228;chlich zugegangen ist. Die Antragsteller haben vorgetragen, die Ladung am 17.8.2016 erhalten zu haben, so dass dieser Tag als Zustellungstag gilt. Unsch&#228;dlich ist, dass die Antragsteller die Ladung &#252;ber den Verwalter der WEG erhalten haben, der sie seinerseits von den anwaltlichen Vertretern der WEG, den ... RECHTSANW&#196;LTEN, erhalten hatte. Der Einwand der Antragsteller, es fehle der Wille des Antragsgegners die Ladung an sie zuzustellen, greift nicht durch. Die Ladung war f&#252;r die Antragsteller bestimmt. Sie wurde ihnen auf dem Weg &#252;ber die ... RECHTSANW&#196;LTE und den Verwalter der WEG bekannt gegeben, allerdings in der irrigen Annahme, sie w&#252;rden durch die ... RECHTSANW&#196;LTE vertreten. Letzteres belegt Seite 1 der Ladungsschreiben vom 25.7.2016. Dort hei&#223;t es &#8222;Mehrfertigung f&#252;r Ihren Mandanten Herrn R... ..., ... ... ..., ... ...&#8220; sowie &#8222;Mehrfertigung f&#252;r Ihre Mandantin Frau N... ..., ...-... Str. ... ..., ... ...&#8220;. Der Irrtum &#252;ber die Vertretungsbefugnis &#228;ndert jedoch nichts an dem Willen des Antragsgegners, die Ladung an die Antragsteller zuzustellen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>bb) Die Ladung erfolgte jedoch nicht fristgem&#228;&#223;. Nach &#167; 21 Abs. 2 Satz 4 AEG betr&#228;gt die Ladungsfrist drei Wochen. Diese Frist ist nicht eingehalten worden. Den Antragstellern ist die Ladung nach ihren Angaben erst am 17.8.2016, d.h. nur eine Woche vor dem Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung zugegangen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene bezweifeln zwar die Richtigkeit dieser Angabe unter Darlegung des Geschehensablaufs. Sie k&#246;nnen jedoch den Zeitpunkt des Zugangs bei den Antragstellern nicht belegen. Dies geht zu ihren Lasten. Die &#220;bermittlung an die ... RECHTSANW&#196;LTE wahrt die Frist nicht, da diese von den Antragstellern nicht bevollm&#228;chtigt waren (vgl. &#167; 7 LVwZG). Die Bevollm&#228;chtigung durch die WEG gen&#252;gt insoweit nicht, da es sich bei den Antragstellern einerseits und der WEG andererseits um verschiedene Rechtspers&#246;nlichkeiten handelt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>cc) Die in &#167; 21 Abs. 2 AEG vorgesehene qualifizierte Form der Anh&#246;rung im Wege einer m&#252;ndlichen Verhandlung nach vorheriger fristgebundener Ladung ist somit nicht ordnungsgem&#228;&#223; durchgef&#252;hrt worden. Der Fehler ist auch nicht nach &#167; 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern, die nicht den Verwaltungsakt nach &#167; 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anh&#246;rung eines Beteiligten nachgeholt wird. Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift auf die in &#167; 21 Abs. 2 AEG vorgesehene qualifizierte Form der Anh&#246;rung anwendbar ist, wenngleich hierf&#252;r einiges spricht (die Anwendbarkeit bejahen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, &#167; 67 Rn. 7 und &#167; 45 Rn. 23 f.; Kromer/M&#252;ller, in: M&#252;ller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, &#167; 18f Rn. 26; zweifelnd: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, &#167; 67 Rn. 34 f.). Denn im vorliegenden Fall ist die Anh&#246;rung nicht nachgeholt worden, da die Antragsgegnerin den Antragstellern nicht die M&#246;glichkeit einger&#228;umt hat, innerhalb einer angemessenen Frist erg&#228;nzend vorzutragen. Eine Heilung einer unterbliebenen Anh&#246;rung nach &#167; 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG tritt nur dann ein, soweit die Anh&#246;rung nachtr&#228;glich ordnungsgem&#228;&#223; durchgef&#252;hrt und ihre Funktion f&#252;r den Entscheidungsprozess der Beh&#246;rde uneingeschr&#228;nkt erreicht wird. &#196;u&#223;erungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachtr&#228;gliche Anh&#246;rung im Sinne dieser Regelung dar (BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 Rn. 37 und Urteil vom 22.3.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 206 Rn. 18). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu folgen ist, wonach der Fehler bei der Anh&#246;rung deshalb unbeachtlich ist, weil &#167; 45 Abs. 2 LVwVfG eine Nachholung der Anh&#246;rung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zul&#228;sst. Diese Ansicht begegnet im vorliegenden Fall deshalb Zweifeln, weil der Zweck der Anh&#246;rung bei einer Nachholung erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens - 5 S 1919/16 - m&#246;glicherweise nicht mehr erreicht werden k&#246;nnte. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dann die Bohrung der Tunnelr&#246;hren bereits vollendet sein wird, sodass eine Anh&#246;rung zu sp&#228;t k&#228;me. Einer Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, weil es darauf hier nicht ankommt (s. nachfolgend c)).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>c) Das Unterlassen einer ordnungsgem&#228;&#223;en Anh&#246;rung f&#252;hrt voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klagen der Antragsteller, weil &#167; 46 LVwVfG anwendbar sein d&#252;rfte. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach &#167; 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften &#252;ber das Verfahren, die Form oder die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. &#167; 46 LVwVfG ist auch in f&#246;rmlichen Verwaltungsverfahren anwendbar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, &#167; 67 Rn. 22; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. Aufl. 2014, &#167; 67 Rn. 36).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Ein Fall der Nichtigkeit liegt nicht vor, denn der Versto&#223; gegen die in &#167; 21 Abs. 2 AEG vorgesehene Form der Anh&#246;rung f&#252;hrt nicht zur Nichtigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Der Verfahrensversto&#223; hat die Entscheidung in der Hauptsache nicht beeinflusst, denn eine andere Entscheidung in der Sache h&#228;tte nicht getroffen werden k&#246;nnen. Vielmehr war die Beigeladene antragsgem&#228;&#223; vorzeitig in den Besitz des Grundst&#252;cks Flst.-Nr.1490/2 einzuweisen, weil die Voraussetzungen hierf&#252;r vorlagen und sie deshalb darauf einen Anspruch hatte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Die vorzeitige Besitzeinweisung ist eine gebundene Entscheidung. Sie setzt nach &#167; 21 Abs. 1 AEG voraus, dass ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss oder eine vollziehbare Plangenehmigung vorliegt (dazu aa)). Zudem muss der Vorhabentr&#228;ger einen Antrag gestellt haben, ihn vorzeitig in den Besitz einzuweisen (dazu bb)) und der sofortige Beginn von Bauarbeiten muss geboten sein (dazu cc)). Ferner muss sich der Eigent&#252;mer oder Besitzer weigern, den Besitz des f&#252;r den Bau ben&#246;tigten Grundst&#252;cks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entsch&#228;digungsanspr&#252;che zu &#252;berlassen (dazu dd)). Diese Voraussetzungen liegen hier aller Voraussicht nach vor, so dass der Beigeladenen ein Anspruch auf Erlass des beantragten Besitzeinweisungsbeschlusses zustand.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>aa) Es spricht nach Aktenlage alles daf&#252;r, dass der Planfeststellungsbeschluss f&#252;r den Abschnitt 1.2 vom 19.8.2005 und der Plan&#228;nderungsbeschluss vom 26.2.2013 gegen&#252;ber den Antragstellern bestandskr&#228;ftig und damit vollziehbar sind. Die Antragsteller haben hierzu auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>bb) Ein Antrag des Vorhabentr&#228;gers auf vorzeitige Besitzeinweisung lag vor. Er wurde von der Beigeladenen am 21.7.2016 gestellt (s.o. 1. a))</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>cc) Der sofortige Beginn der Bauarbeiten ist im Sinne des &#167; 21 Abs. 1 Satz 1 AEG geboten. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsteller, es fehle an der erforderlichen Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"20\"/>Der sofortige Baubeginn ist nicht erst dann geboten, wenn das Wohl der Allgemeinheit anderenfalls in erheblicher, nicht wieder gutzumachender Weise beeintr&#228;chtigt wird (so aber OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.12.2010 - 2 U (Baul) 60/10 -, juris). Es gen&#252;gt, ist aber auch erforderlich, dass das &#246;ffentliche Interesse an der Ausf&#252;hrung des Vorhabens ein solches Gewicht besitzt, dass f&#252;r den Fall des Abwartens des regul&#228;ren Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Es muss ein besonderes &#246;ffentliches Interesse vorliegen, das &#252;ber das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch &#252;ber dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Unter dem zeitlichen Blickwinkel setzt das ein gesteigertes &#246;ffentliches Interesse voraus, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss. Das Merkmal der Dringlichkeit verlangt dabei nicht, dass das Vorhaben sinnvoll ausschlie&#223;lich sofort verwirklicht werden kann und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliegt. Entscheidend ist vielmehr der Zweck des Vorhabens bzw. der Enteignung unter Ber&#252;cksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Neben zeitlichen Erw&#228;gungen k&#246;nnen auch technisch-konstruktive bedeutsam sein, wenn die geplante Bauausf&#252;hrung beispielsweise nur einheitlich durchgef&#252;hrt werden kann. Schlie&#223;lich kann auch die Gefahr erheblicher Mehrkosten f&#252;r die &#246;ffentliche Hand die Dringlichkeit begr&#252;nden. Wurden die Bauarbeiten bereits begonnen, kann die vorzeitige Besitzeinweisung auch bei Fl&#228;chen gerechtfertigt sein, die zur Fortsetzung der Arbeiten ben&#246;tigt werden (so zum Vorstehenden auch VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 23.8.2010 - 1 S 975/10 -, NVwZ-RR 2011, 143; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.1.2008 - 20 B 1789/07 -, NWVBl 2009, 316; Th&#252;r. OVG, Beschluss vom 11.3.1999 - 2 EO 1247/98 -, NVwZ-RR 1999, 488 und KG, Urteil vom 17.4.1998 - U 702/98 Baul -, NJW 1998, 3064).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen spricht nach den Darlegungen der Beigeladenen alles daf&#252;r, dass der sofortige Baubeginn auf dem Grundst&#252;ck Flst.-Nr. 1490/2 bei Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses aus Gr&#252;nden des &#246;ffentlichen Interesses geboten war und auch heute noch geboten ist. Nach den Angaben der Beigeladenen im Besitzeinweisungsantrag vom 21.7.2016 hatte zu diesem Zeitpunkt der konventionelle Tunnelvortrieb der Tunnelachse 801 bereits begonnen. Der mittlere Tunnelvortrieb wurde mit 20 m pro Woche eingesch&#228;tzt, wobei dies aufgrund der &#246;rtlichen geologischen Gegebenheiten variieren k&#246;nne. Die Ortsbrust befinde sich derzeit 90 m vom Grundst&#252;ck der Antragsteller entfernt. Da die Herstellung des konventionellen Abschnitts der Tunnelachse 801 fest in das Gesamtkonzept des aufeinander abgestimmten Tunnelvortriebs &#246;stlich des Verzweigungsbauwerks eingebunden sei, w&#252;rde ein Bauverzug den Terminplan aller Vortriebe in diesem Bereich gef&#228;hrden. Ein Tag Vortriebsstillstand verursache Mehrkosten in H&#246;he von ca. 40.000,-- EUR.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"22\"/>Der Senat h&#228;lt diesen Vortrag einschlie&#223;lich des Zeitplans f&#252;r schl&#252;ssig. Der Umstand, dass der Tunnelvortrieb das Grundst&#252;ck der Kl&#228;ger wohl bis heute nicht ganz erreicht hat, l&#228;sst keine R&#252;ckschl&#252;sse darauf zu, dass der vorgelegte Zeitplan von vornherein unrealistisch gewesen w&#228;re und ein Enteignungsverfahren h&#228;tte abgewartet werden k&#246;nnen. Die Beigeladene hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.11.2016 vorgetragen, dass es zu unvorhergesehenen Verz&#246;gerungen gekommen sei, sodass der Vortrieb noch ca. 40 m vom Grundst&#252;ck der Antragsteller entfernt sei. Solche Verz&#246;gerungen seien beim bergm&#228;nnischen Tunnelbau nichts Ungew&#246;hnliches und der angetroffenen Geologie geschuldet. Diesen Vortrag h&#228;lt der Senat f&#252;r plausibel. Er belegt, dass damit zu rechnen ist, dass der Vortrieb das Grundst&#252;ck der Antragsteller in K&#252;rze erreichen wird. Es kommt hinzu, dass die Beigeladene sich auf Bitte des Senats bereit erkl&#228;rt hat, mit dem Tunnelvortrieb unter dem Grundst&#252;ck der Antragsteller bis zur Entscheidung des Senats zuzuwarten. Diese Bereitschaft kann ihr nun nicht zum Nachteil gereichen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>dd) Die Antragsteller haben sich auch geweigert, der Beigeladenen den Besitz ihres f&#252;r den Bau ben&#246;tigten Grundst&#252;cks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entsch&#228;digungsanspr&#252;che zu &#252;berlassen. Die Beigeladene hatte den Antragstellern mit Schreiben vom 17.9.2015 ein Schreiben mit Informationen zur Inanspruchnahme, einem Entsch&#228;digungsangebot und dem Entwurf eines Gestattungsvertrags &#252;bersandt. Auf dieses Schreiben haben die Antragsteller nicht reagiert. Da die Antragsteller bis zum heutigen Tag nicht vorgetragen haben, zur Besitz&#252;berlassung bereit zu sein, ist nichts daf&#252;r ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Besitzeinweisungsbeschlusses eine solche Bereitschaft bestanden haben k&#246;nnte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>ee) Die von den Antragstellern geforderten Auflagen waren dem Besitzeinweisungsbeschluss weder aus objektiv-rechtlichen Gr&#252;nden beizuf&#252;gen, noch stand den Antragstellern ein entsprechender Anspruch zu.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Einem Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf nach &#167; 36 LVwVfG eine Nebenbestimmung nur dann beigef&#252;gt werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erf&#252;llt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf&#252;llt. Bei der Besitzeinweisung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Beigeladene hat darauf einen Anspruch, weil - wie ausgef&#252;hrt - die in &#167; 21 Abs. 1 und 2 AEG genannten Voraussetzungen f&#252;r ihren Erlass vorliegen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nach der ausdr&#252;cklichen Regelung in &#167; 21 Abs. 1 Satz 3 AEG nicht. Die Beif&#252;gung einer Auflage ist somit gerade nicht vorgesehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"26\"/>Die von den Antragstellern geforderten Auflagen (&#167; 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) dienen auch nicht dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen der Besitzeinweisung sicherzustellen. Die Antragsteller fordern, dem Besitzeinweisungsbeschluss Regelungen beizuf&#252;gen zur Ersatzpflicht der Beigeladenen f&#252;r Sch&#228;den, die w&#228;hrend der Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme oder der Unterhaltung und dem Betrieb der Tunnel entstehen, zur Beweislastumkehr, zur zuk&#252;nftigen M&#246;glichkeit f&#252;r die Antragsteller, das Grundst&#252;ck zu ver&#228;ndern, und zur Entsch&#228;digung f&#252;r unm&#246;gliche Grundst&#252;cksver&#228;nderungen. Solche Regelungen m&#246;gen zwar Gegenstand eines Gestattungsvertrages zwischen den Antragstellern und der Beigeladenen sein k&#246;nnen oder h&#228;tten zumindest teilweise m&#246;glicherweise bereits im Planfeststellungsbeschluss geregelt werden k&#246;nnen. Sie dienen jedoch nicht dazu die gesetzlichen Voraussetzungen der Besitzeinweisung sicherzustellen. Denn in ihnen sind &#252;ber die abschlie&#223;enden Voraussetzungen des &#167; 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG hinausgehende Anforderungen formuliert.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>ff) Die vorstehenden Ausf&#252;hrungen machen deutlich, dass die fehlerhafte Anh&#246;rung der Antragsteller f&#252;r die Entscheidung offensichtlich nicht kausal war. Eine andere Entscheidung h&#228;tte nicht getroffen werden k&#246;nnen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"28\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1, &#167; 159 Satz 2, &#167; 162 Abs. 3 VwGO.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Die Streitwertfestsetzung folgt aus &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2, &#167; 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts f&#252;r das Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes erscheint im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht angemessen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO).</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
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