List view for cases

GET /api/cases/182751/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 182751,
    "slug": "vghbw-2017-05-18-1-s-119316",
    "court": {
        "id": 161,
        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
        "slug": "vghbw",
        "city": null,
        "state": 3,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "1 S 1193/16",
    "date": "2017-05-18",
    "created_date": "2019-02-10T19:42:41Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:55:26Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.04.2016 - 4 K 143/15 - teilweise ge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Meldeverpflichtungen in Nr. I.2 der Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 rechtswidrig waren. Die Geb&#252;hrenfestsetzung in Nr. IV des Bescheids der Beklagten vom 19.09.2014 wird aufgehoben. Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufung des Kl&#228;gers und die Anschlussberufung der Beklagten zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Kosten des Verfahrens tragen der Kl&#228;ger und die Beklagte in beiden Rechtsz&#252;gen jeweils zur H&#228;lfte.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Kl&#228;ger wendet sich gegen Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen der Beklagten im Zusammenhang mit Fu&#223;ballspielen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Die Polizei in Freiburg verzeichnete ab 2009 einen Anstieg von Gewaltdelikten bei Fu&#223;ballspielen des SC Freiburg, die von Angeh&#246;rigen der sog. Ultraszene begangen wurden. In der Zeit ab der Spielsaison 2009/2010 bis zur Saison 2013/2014 wurden mit steigender Tendenz knapp 100 Straftaten im Zusammenhang mit Heimspielen des SC Freiburg erfasst. In der Saison 2013/14 wurden von den bei Heimspielen des SC Freiburg insgesamt 175 registrierten Straftaten 56 Taten, darunter 41 Gewaltdelikte, T&#228;tern aus dem Bereich der Ultragruppierungen zugerechnet. Der Gro&#223;teil der polizeilich erfassten Vorg&#228;nge wurde der Gruppierung der &#8222;Corrillos&#8220; zugeordnet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Vor diesem Hintergrund erlie&#223; die Beklagte auf Antrag des Polizeipr&#228;sidiums Freiburg - Polizeirevier Freiburg-S&#252;d - ohne Anh&#246;rung des Kl&#228;gers gegen&#252;ber diesem mit einem (ersten) Bescheid vom 30.07.2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung von Vollstreckungsma&#223;nahmen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot (im Folgenden nur noch: Aufenthaltsverbot) f&#252;r n&#228;her bezeichnete Bereiche im Umfeld des SC-Stadions, in der Innenstadt von Freiburg und dem Stadtteil St&#252;hlinger. Das Verbot wurde f&#252;r sieben im Einzelnen benannte Heimspieltage des SC Freiburg in der Zeit zwischen dem 02.08.2014 und dem 20.09.2014 jeweils f&#252;r die Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr verf&#252;gt. Ferner wurde dem Kl&#228;ger aufgegeben, sich an acht n&#228;her bezeichneten Ausw&#228;rtsspieltagen des SC Freiburg zu bestimmten Zeiten bei dem Polizeirevier Freiburg-Nord zu melden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Mit Bescheid vom 06.08.2014 &#228;nderte die Beklagte ihren Bescheid vom 30.07.2014 dahingehend, dass sich der Kl&#228;ger an drei Terminen anstelle des Polizeireviers Freiburg-Nord beim Polizeirevier Freiburg-S&#252;d zu melden habe. Den Bescheid vom 30.07.2014 in der Gestalt des Bescheid vom 06.08.2014 &#8222;ersetzte&#8220; die Beklagte durch einen Bescheid vom 19.08.2014 mit der Begr&#252;ndung, einige Spieltage seien zuvor irrt&#252;mlich falsch benannt worden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Der Kl&#228;ger legte gegen die genannten Bescheide Widerspruch ein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Am 08.09.2014 beantragte das Polizeipr&#228;sidium Freiburg - Polizeirevier Freiburg-S&#252;d - unter Darlegung der bis dahin &#252;ber den Kl&#228;ger vorhandenen &#8222;personenbezogenen Erkenntnisse&#8220; des szenekundigen Beamten (Bl. 113 ff. d. Verw.-Akte) bei der Beklagten, gegen den Kl&#228;ger weitere Aufenthaltsverbote f&#252;r Heimspieltage sowie weitere Meldeauflagen f&#252;r Ausw&#228;rtsspieltage des SC Freiburg in der Zeit von September bis Dezember 2014 zu erlassen. Die Beklagte h&#246;rte den Kl&#228;ger hierzu mit Schreiben vom 10.09.2014 unter Einr&#228;umung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 18.09.2014 an. Der Kl&#228;ger &#228;u&#223;erte sich innerhalb dieser Frist nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Mit - streitgegenst&#228;ndlichem - Bescheid vom 19.09.2014 erlie&#223; die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II. des Bescheids) gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger ein Aufenthaltsverbot f&#252;r die o.g. Bereiche der Stadt Freiburg. Sie erstreckte das Verbot auf sechs n&#228;her bezeichnete Tage in der Zeit vom 27.09.2014 bis 29.11.2014 jeweils f&#252;r die Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr; f&#252;r drei weitere damals noch nicht genau terminierte Heimspiele k&#252;ndigte sie den Erlass zus&#228;tzlicher Verbote an (Nr. I.1.). Sie gab dem Kl&#228;ger ferner auf, sich an zehn n&#228;her bezeichneten Ausw&#228;rtsspieltagen des SC Freiburg in der Zeit vom 23.09.2014 bis 07.12.2014 zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier Freiburg-S&#252;d zu melden; f&#252;r drei weitere Ausw&#228;rtsspiele k&#252;ndigte sie den Erlass weiterer Meldeauflagen an (Nr. I.2.). F&#252;r den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kl&#228;ger in Bezug auf die angeordneten Aufenthalts- und Betretungsverbote die Anwendung von unmittelbarem Zwang und in Bezug auf die Meldeauflagen ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht (Nr. III). F&#252;r den Bescheid setzte die Beklagte eine Geb&#252;hr i.H.v. 150,-- EUR fest (Nr. IV.). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich die Termine der Mannschaft SC Freiburg II noch &#228;ndern k&#246;nnten und in diesem Fall ein &#196;nderungsbescheid ergehen werde.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Zur Begr&#252;ndung des Bescheids f&#252;hrte die Beklagte u.a. aus, der Kl&#228;ger sei dem Personenkreis &#8222;Gewaltt&#228;ter Sport&#8220; und dem gewaltbereiten Spektrum der Freiburger Fu&#223;ballszene zuzuordnen. Er sei derzeit in der Gruppierung &#8222;Corillo&#8220; aktiv und davor bei den &#8222;...&#8220; gewesen. Er sei wiederholt im Zusammenhang mit den Spielen des SC Freiburg mit gewaltt&#228;tigem bzw. gewaltbereitem Verhalten polizeilich in Erscheinung getreten. Am 30.12.2009 habe er sich in einer Gruppe Freiburger Ultras befunden, die nach einem Eishockeyspiel auf abwandernde ... Fans gest&#252;rmt seien. Eine k&#246;rperliche Auseinandersetzung habe nur durch die Polizei verhindert werden k&#246;nnen. Aus der Gruppe Freiburger Ultras heraus seien die Beamten mit Feuerwerksk&#246;rpern beschossen worden, nur durch gl&#252;ckliche Umst&#228;nde sei keiner der Beamten verletzt worden. Das Strafverfahren sei gem&#228;&#223; &#167; 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (Vorfall 1). Am 04.08.2012 sei es in Freiburg zu einer k&#246;rperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Freiburger und ... Ultras gekommen. Der Kl&#228;ger sei durch einen Polizeibeamten beobachtet worden, wie er einen ... Ultra geschlagen und getreten habe. Er und sein Kontrahent h&#228;tten erst durch den Einsatz von Pfefferspray getrennt werden k&#246;nnen. Das Strafverfahren sei gem&#228;&#223; &#167; 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (Vorfall 2). Am 01.12.2013 habe der Kl&#228;ger im Rahmen des Bundesligaspiels ...... gegen den SC Freiburg einen Polizeibeamten mit den Worten beleidigt &#8222;Halt die Fresse, du Wichser&#8220;. Das Strafverfahren sei bei dem Amtsgericht ... anh&#228;ngig (Vorfall 3). Am 21.03.2014 habe er mit mehreren Freiburger Ultras nach dem Bundesligaspiel SC Freiburg gegen ...... im Stadion auf eine Person eingeschlagen. Er habe der Person dreimal mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen. Das Verfahren sei gem&#228;&#223; &#167; 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden (Vorfall 4). Am 29.03.2014 sei es am Fanprojekt Freiburg zu einer k&#246;rperlichen Auseinandersetzung (Massenschl&#228;gerei) zwischen einer Vielzahl von Ultras aus ... und Freiburg gekommen. Videoaufnahmen zeigten den Kl&#228;ger, wie er mit weiteren Freiburgern mehrfach auf ... Ultras einschlage. Wegen des Vorfalls sei eine bei der Staatsanwaltschaft Freiburg anh&#228;ngige Strafanzeige gestellt worden (Vorfall 5). Der Kl&#228;ger habe auch ein bundesweites Stadionverbot bis zum 21.03.2017.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Die vorhandenen Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Kl&#228;ger im Zusammenhang mit den im Bescheid genannten Heimspielen in den dort genannten Bereichen eine Gefahr f&#252;r Leib und Leben anderer (auch Unbeteiligter) und f&#252;r Sachwerte darstelle. Die gleiche Gefahrenprognose bestehe bei Fu&#223;ballspielen und im r&#228;umlichen Umfeld in den jeweiligen Austragungsst&#228;tten bei Ausw&#228;rtsspielen. Um weitere Straftaten des Kl&#228;gers bei Heimspielen zu verhindern, werde ihm das Betreten und der Aufenthalt in diesem Bereich zu den genannten Zeiten untersagt. Der Bereich beschr&#228;nke sich auf das Gebiet des &#252;blichen Aufenthalts von G&#228;stefans sowie auf die erfahrungsgem&#228;&#223; genutzten Haltestellen des &#246;ffentlichen Personenverkehrs durch diese. Der zeitliche Geltungsbereich sei aufgrund der &#252;blichen Aufenthaltszeiten von G&#228;stefans festgelegt. Die Anordnung des Aufenthaltsverbots sei verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Durch sein Verhalten habe der Kl&#228;ger gezeigt, dass er sich nicht an geltende Gesetze halte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ohne weitere Ma&#223;nahmen k&#252;nftig von seinem gewaltt&#228;tigen und ordnungsst&#246;renden Verhalten ablasse. Aus den das Aufenthaltsverbot tragenden Gr&#252;nden sei auch die Meldeauflage angeordnet worden. Nur so werde verhindert, dass der Kl&#228;ger bei Ausw&#228;rtsspielen des SC Freiburg an hooligantypischen Auseinandersetzungen teilnehme oder in anderer Weise Straftaten im Zusammenhang mit der Fu&#223;ballpartie begehe. Die Meldeauflagen seien auch angemessen und behinderten den Kl&#228;ger nicht in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit, zumal bei wichtigen Gr&#252;nden nach R&#252;cksprache mit der Beklagten eine Ausnahmem&#246;glichkeit einger&#228;umt werden k&#246;nne.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Mit weiterem Bescheid vom 06.10.2014 (&#8222;Erg&#228;nzungsverf&#252;gung&#8220;) erstreckte die Beklagte das Aufenthaltsverbot sowie die Meldeauflage gem&#228;&#223; der Ank&#252;ndigung im Bescheid vom 19.09.2014 auf jeweils drei weitere Tage im November und Dezember 2014 (Aufenthaltsverbot f&#252;r die Spieltage 28.11., 13.12. und 21.12.2014, Meldeauflage f&#252;r die Spieltage 22.11., 06.12. und 16.12.2014). F&#252;r den Bescheid vom 06.10.2014 setzte die Beklagte keine zus&#228;tzlichen Geb&#252;hren fest.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Der Kl&#228;ger legte gegen die Bescheide vom 19.09.2014 und 06.10.2014 Widerspruch ein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Das Regierungspr&#228;sidium Freiburg teilte dem Kl&#228;ger im November 2014 sinngem&#228;&#223; mit, sein (erster) Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 30.07.2014, 06.08.2014 und 19.08.2014 (Regelungen f&#252;r den Zeitraum von August bis Mitte September 2014) habe sich durch Zeitablauf erledigt und es sei eine Einstellung des Verfahrens beabsichtigt. Den (zweiten) Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 (Regelungen f&#252;r den Zeitraum von Mitte September bis Dezember 2014) wies das Regierungspr&#228;sidium mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 zur&#252;ck.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Am 16.12.2014 kam der Kl&#228;ger der letzten Meldeauflage aus den Bescheiden vom 19.09.2014 und 06.10.2014 nach. Das letzte darin verf&#252;gte Aufenthaltsverbot betraf den 21.12.2014. Am 22.12.2014 wurde dem Kl&#228;ger der Widerspruchsbescheid zugestellt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Am 22.01.2015 hat der Kl&#228;ger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Rechtswidrigkeit der in den Bescheiden vom 19.09.2014 und 06.10.2014 verf&#252;gten Verbote sowie der Meldeauflagen festzustellen und die Geb&#252;hrenfestsetzung aufzuheben.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2016 festgestellt, dass das Aufenthaltsverbot unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig war, soweit dieses Verbot auch f&#252;r den Zeitraum nach dem 01.11.2014 galt. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Geb&#252;hrenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid vom 19.09.2014 aufgehoben und die Klage im &#220;brigen abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die Klage sei im Anfechtungs- wie im Feststellungsantrag zul&#228;ssig, aber nur zum Teil begr&#252;ndet. Die Bescheide vom 19.09.2014 und 06.10.2014 seien formell rechtm&#228;&#223;ig. Insbesondere sei der Kl&#228;ger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 19.09.2014 angeh&#246;rt worden und die Anh&#246;rung habe sich auch auf die mit Bescheid vom 06.10.2014 geregelten Ma&#223;nahmen bezogen. Die Bescheide seien auch hinreichend begr&#252;ndet. Materiell-rechtlich entspreche das in den Bescheiden verf&#252;gte Aufenthalts- und Betretungsverbot den Voraussetzungen des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG. Die Beklagte sei im Herbst 2014 zu Recht davon ausgegangen, es best&#252;nden hinreichende Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde. Sie habe sich auf Erkenntnisse der Polizei gest&#252;tzt und keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der szenekundigen Polizeibeamten zu zweifeln. (Auch) die Kammer sei auf Grundlage der beigezogenen Strafakten sowie der in der m&#252;ndlichen Verhandlung erfolgten Anh&#246;rung des Kl&#228;gers und der Beweisaufnahme (d.h. insbesondere der Vernehmung des szenekundigen POK ...) zu der &#220;berzeugung gelangt, dass im Herbst 2014 hinreichende Tatsachen vorgelegen h&#228;tten, die die Annahme der Beklagten rechtfertigten. Es stehe insbesondere fest, dass der Kl&#228;ger seit mehreren Jahren in der Freiburger Ultra-Szene fest verankert sei und den &#8222;Corillos&#8220; zumindest nahestehe. Aus den polizeilichen Erkenntnissen ergebe sich dar&#252;ber hinaus, dass er wiederholt an k&#246;rperlichen Auseinandersetzungen insbesondere mit gegnerischen Fans aktiv beteiligt gewesen sei. Die Kammer nehme den Vorfall vom 30.12.2009 (Vorfall 1) aus, weil hier die Anwesenheit des Kl&#228;gers nicht nachweisbar sei. Anders sei es jedoch nicht nur bei dem Vorfall vom 21.03.2014 (Vorfall 4), sondern auch bei den weiteren Vorf&#228;llen vom 04.08.2012 (Vorfall 2) und 29.03.2014 (Vorfall 5), bei denen der Kl&#228;ger nicht nur physisch anwesend, sondern selbst aktiv beteiligt gewesen sei. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen ordnungsgem&#228;&#223; ausge&#252;bt. Das Aufenthaltsverbot sei insbesondere verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Der Bescheid vom 19.09.2014 sei entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers auch nicht deshalb unbestimmt, weil der insoweit angek&#252;ndigte &#196;nderungsbescheid nicht ergangen sei.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Das Aufenthaltsverbot sei allerdings aufgrund Versto&#223;es gegen &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG insoweit rechtswidrig, als es auch Spieltage nach dem 01.11.2014 erfasse. Nach dieser Vorschrift d&#252;rfe ein Aufenthaltsverbot die Dauer von drei Monaten nicht &#252;berschreiten. Der angefochtene Bescheid vom 19.09.2014 stehe nicht isoliert, sondern kn&#252;pfe zeitlich unmittelbar an den Bescheid vom 30.07.2014 in der Fassung des &#196;nderungsbescheids vom 19.08.2014 an, mit dem aufgrund der gleichen Gefahrenprognose ein Aufenthalts- und Betretungsverbot f&#252;r den Zeitraum vom 02.08.2014 bis zum 20.09.2014 erlassen worden sei. Die Dreimonatsfrist habe damit am 01.11.2014 geendet. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass das gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger verh&#228;ngte Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht durchg&#228;ngig, sondern nur sehr punktuell - im genannten Dreimonatszeitraum an nur zehn Tagen f&#252;r jeweils zw&#246;lf Stunden - gegolten habe. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass es neben Aufenthaltsverboten, die typischerweise ununterbrochen f&#252;r einen l&#228;ngeren Zeitraum ausgesprochen w&#252;rden, auch solche gebe, die nur einen k&#252;rzeren Zeitraum betr&#228;fen. Denn er habe in der Gesetzesbegr&#252;ndung als ein Beispiel f&#252;r den Erlass eines Aufenthaltsverbots den &#8222;Schutz von Veranstaltungen vor gewaltbereiten Personen&#8220; genannt. Trotzdem habe er bei der Formulierung der Frist die Worte &#8222;Es darf die Dauer von drei Monaten nicht &#252;berschreiten&#8220; gew&#228;hlt. Dies lege eine kalenderm&#228;&#223;ig bestimmte Frist nahe. H&#228;tte er stattdessen auf die Zeitspanne abstellen wollen, w&#228;hrend derer das Aufenthaltsverbot gegen&#252;ber dem Betroffenen Geltung entfalte, w&#228;re zu erwarten gewesen, dass er etwa eine Dauer von &#8222;insgesamt 90 Tagen&#8220; zur Obergrenze gemacht h&#228;tte; dies umso mehr, als die Wortwahl &#8222;drei Monate&#8220; zwar m&#252;helos ein kalenderm&#228;&#223;ig bestimmtes Ende, nicht aber eine exakte Bestimmung der Anzahl der hierunter zu fassenden Tage erm&#246;gliche. Die Frist des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sei deshalb als kalenderm&#228;&#223;ig zu bestimmende Frist auszulegen, ohne dass es darauf ankomme, innerhalb welchen Zeitraums innerhalb dieser Frist das Aufenthaltsverbot Geltung entfalte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Die gegen den Kl&#228;ger verf&#252;gte Meldeauflage sei hingegen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie k&#246;nne auf die polizeiliche Generalklausel gest&#252;tzt werden. Sie sei auch formell ordnungsgem&#228;&#223; ergangen. Die Beklagte sei insbesondere &#246;rtlich zust&#228;ndig gewesen. &#214;rtlich zust&#228;ndig sei die Polizeibeh&#246;rde, in deren Bezirk die polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen sei, wo also die Notwendigkeit f&#252;r ein polizeiliches Einschreiten bestehe. Das sei hier die Beklagte. Die Zust&#228;ndigkeit der Wohnortbeh&#246;rde f&#252;r den Erlass von Meldeauflagen sei f&#252;r die Rechtsprechung offenbar so selbstverst&#228;ndlich, dass sie mit keinem Wort erw&#228;hnt, geschweige denn er&#246;rtert, sondern stillschweigend vorausgesetzt werde. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Regeln &#252;ber die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit im Gefahrenabwehrrecht stark vom Effizienzgedanken gepr&#228;gt seien, gehe auch die Kammer davon aus, dass die Beklagte zust&#228;ndig gewesen sei. Die Meldeauflage sei auch materiell rechtm&#228;&#223;ig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids h&#228;tten hinreichende Erkenntnisse vorgelegen, die aus der ma&#223;geblichen ex-ante-Sicht die konkrete Gefahr der (erneuten) Teilnahme des Kl&#228;gers an Ausw&#228;rtsspielen einer Freiburger Mannschaft und damit die Gefahr der Begehung strafbewehrter Rechtsverst&#246;&#223;e und damit verbundener Gesundheitsgefahren Dritter durch den Kl&#228;ger begr&#252;ndeten. Die Meldeauflagen seien auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gewesen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Am 13.06.2016 hat der Kl&#228;ger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend, das Aufenthaltsverbot sei nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht genannten Umfang, sondern insgesamt rechtswidrig. Der (letzte) Bescheid vom 06.10.2014 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er vor Erlass dieser Verf&#252;gung nicht angeh&#246;rt worden sei. Beide angefochtenen Bescheide seien zudem nicht hinreichend begr&#252;ndet, weil die Beklagte mit Textbausteinen gearbeitet habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht l&#228;gen die Voraussetzungen des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG f&#252;r den Erlass eines Aufenthaltsverbots - Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Person am Ort des Aufenthaltsverbots eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird - nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe insoweit allein die Vorf&#228;lle vom 21.03.2014 und 29.03.2014 (Vorf&#228;lle 4 und 5) zur Begr&#252;ndung herangezogen. Zwei derartige Vorf&#228;lle, zu deren Inhalt es auch noch streitig sei, ob und in welchem Umfang der Kl&#228;ger &#252;berhaupt beteiligt gewesen sei, reichten f&#252;r ein Aufenthaltsverbot nicht aus, zumal das Verwaltungsgericht insoweit richtig ausgef&#252;hrt habe, dass er (der Kl&#228;ger) gerade bestritten habe, selbst Mitglied der Ultragruppe &#8222;Corrillos&#8220; zu sein. Auch die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer Meldeauflage seien nicht erf&#252;llt. Eine Meldeauflage stelle einen wesentlich schwerwiegenderen Grundrechtseingriff dar als ein Aufenthalts- und Betretungsverbot, weshalb insoweit noch strengere Ma&#223;st&#228;be anzulegen seien. Die Beklagte sei f&#252;r den Erlass der Meldeauflagen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits nicht &#246;rtlich zust&#228;ndig gewesen. In &#167; 68 Abs. 1 Satz 1 PolG sei ausdr&#252;cklich geregelt, dass sich Polizeibeh&#246;rden &#8222;auf ihren Dienstbezirk&#8220; beschr&#228;nkten. Mit der Meldeauflage habe aber kein &#8222;T&#228;tigwerden&#8220; des Kl&#228;gers in dem Dienstbezirk der Beklagten, sondern in Dienstbezirken anderer Beh&#246;rden am Ort der Ausw&#228;rtsspiele verhindert werden sollen. Der Kl&#228;ger sei zudem auch insoweit vor Erlass des Bescheids vom 06.10.2014 nicht angeh&#246;rt worden. Die Meldeauflage sei auch materiell rechtswidrig. Der Sachverhalt rechtfertige den Erlass dieser Auflage aus den o.g. Gr&#252;nden nicht. Die Meldeauflage sei zudem unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die Beklagte h&#228;tte als milderes Mittel die M&#246;glichkeit gehabt, die jeweilige Ordnungs- bzw. Polizeibeh&#246;rde der Ausw&#228;rtsspielorte &#252;ber den Kl&#228;ger zu informieren, die &#252;ber ein Aufenthalts- und Betretungsverbot h&#228;tten entscheiden k&#246;nnen, wie dies auch in anderen Bundesl&#228;ndern gehandhabt werde. Eine Meldeauflage sei im Polizeigesetz von Baden-W&#252;rttemberg au&#223;erdem nicht geregelt. Dann m&#252;sse zumindest die f&#252;r den Erlass eines Aufenthaltsverbots geltende Dreimonatsregelung f&#252;r eine Meldeauflage entsprechend gelten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>19&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"19\"/>Der Kl&#228;ger beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>20&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"20\"/>das Urteil des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom 15.04.2016 - 4 K 143/15 - zu &#228;ndern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass auch das Betretungs- und Aufenthaltsverbot f&#252;r die Zeit vor dem 01.11.2014 sowie die Meldeverpflichtung unter Nr. I.1 und Nr. I.2 in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 rechtswidrig waren.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>21&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"21\"/>Die Beklagte beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>22&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"22\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>23&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"23\"/>Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, und macht geltend, einer gesonderten Rechtsgrundlage f&#252;r den Erlass einer Meldeauflage bed&#252;rfe es nicht. Es k&#246;nne auf die polizeiliche Generalklausel aus &#167;&#167; 1, 3 PolG zur&#252;ckgegriffen werden. Die erforderliche zeitliche Begrenzung der Meldepflicht lasse sich &#252;ber den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz vornehmen und sei hier auch erfolgt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>24&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"24\"/>Nach Zustellung der Berufungsbegr&#252;ndung hat die Beklagte am 04.08.2016 Anschlussberufung eingelegt. Sie macht geltend, das angefochtene Aufenthaltsverbot sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Zeitraum nach dem 01.11.2014 rechtm&#228;&#223;ig gewesen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG treffe nicht zu. F&#252;r die Pr&#252;fung der Dreimonatsfrist seien die Tage, an denen das Aufenthaltsverbot gelte, zusammenzurechnen. Die Summe der G&#252;ltigkeitstage d&#252;rfe drei Monate nicht &#252;berschreiten. Diese Grenze sei hier nicht &#252;berschritten worden. &#167; 27 Abs. 2 Satz 3 PolG spreche davon, dass das &#8222;Aufenthaltsverbot&#8220; (&#8222;es&#8220;) den Zeitraum von drei Monaten nicht &#252;berschreiten d&#252;rfe. Die Frist kn&#252;pfe mithin an die G&#252;ltigkeit der Ma&#223;nahme an. G&#252;ltig sei das Aufenthaltsverbot f&#252;r den Kl&#228;ger nur an einzelnen Spieltagen und bei Zusammenrechnung aller Spieltage an weniger als drei Monaten gewesen. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Beispiel aus den Gesetzesmaterialien spreche nicht zwingend f&#252;r dessen Auslegung. &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sei Ausfluss des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsprinzips. Die Vorschrift habe den Regelfall eines ununterbrochen andauernden Aufenthaltsverbots vor Augen. Entscheidend k&#246;nne daher nur der Zeitraum sein, in dem einem Betroffenen der Aufenthalt in einem Bereich tats&#228;chlich untersagt sei. Soweit das Verwaltungsgericht bef&#252;rchte, dass bei einer solchen Auslegung der G&#252;ltigkeitszeitraum von Aufenthaltsverboten ausgedehnt werde, sei diese Bef&#252;rchtung nicht begr&#252;ndet. Dem sei schon vom Gesetz eine Grenze gesetzt, weil sich die der Ma&#223;nahme zugrundeliegende Gefahrenprognose nicht so weit von den ma&#223;geblichen Ankn&#252;pfungstatsachen entfernen d&#252;rfe, dass sie die Annahme einer Gefahr nicht mehr rechtfertige. Sie (die Beklagte) habe dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz hier gen&#252;gt, indem sie das Datum des Aufenthaltsverbots auf den 21.12.2014 und damit auf das Ende der Hinrunde beschr&#228;nkt habe.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>25&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"25\"/>Mit der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>26&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"26\"/>das Urteil des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom 15.04.2016 - 4 K 143/15 - zu &#228;ndern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>27&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"27\"/>Der Kl&#228;ger beantragt,</td></tr></table>\n                        </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>28&#160;</td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:6pt\"><tr><td><rd nr=\"28\"/>die Anschlussberufung zur&#252;ckzuweisen.</td></tr></table>\n                </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>29&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"29\"/>Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Er meint, dessen Ausf&#252;hrungen zu &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG tr&#228;fen zu. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber in &#167; 27a PolG auch andere Regelungen getroffen habe, in denen von &#8222;Tagen&#8220; oder &#8222;Wochen&#8220; die Rede sei, beispielsweise in &#167; 27a Abs. 4 PolG, wo von &#8222;h&#246;chstens zwei Wochen&#8220; gesprochen werde. Die Formulierung &#8222;drei Monate&#8220; sei daher nicht auslegungsbed&#252;rftig. Es sei eine Monatsfrist zugrunde zu legen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>30&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"30\"/>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe, auf die Gerichtsakten einschlie&#223;lich der darin aufgenommenen Kopien aus den Ermittlungs- bzw. Strafakten zu den dem Kl&#228;ger zur Last gelegten Vorf&#228;llen sowie auf die gewechselten Schrifts&#228;tze verwiesen.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers und die zul&#228;ssige Anschlussberufung der Beklagten sind jeweils teilweise begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Aufenthaltsverbote teilweise rechtswidrig waren und die Feststellungsklage in Bezug auf die Meldeauflagen zu Unrecht abgewiesen (I.), dem Anfechtungsantrag aber zu Recht stattgegeben (II.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zul&#228;ssig, aber nur teilweise begr&#252;ndet. Die gegen den Kl&#228;ger in den Bescheiden vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 f&#252;r Heimspieltage ausgesprochenen Aufenthaltsverbote waren rechtm&#228;&#223;ig (1.), die f&#252;r Ausw&#228;rtsspieltage verf&#252;gten Meldeauflagen hingegen rechtswidrig (2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>1. Die in den Bescheiden vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 verf&#252;gten Aufenthaltsverbote waren rechtm&#228;&#223;ig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>a) Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufenthaltsverbote ist &#167; 27a Abs. 2 PolG. Danach kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und &#246;rtlich auf den zur Verh&#252;tung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschr&#228;nken und darf r&#228;umlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht &#252;berschreiten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>b) Die Aufenthaltsverbote wurden formell rechtm&#228;&#223;ig erlassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>aa) Die Beklagte war als Ortspolizeibeh&#246;rde f&#252;r den Erlass der Aufenthaltsverbote f&#252;r Gebiete in ihrem Dienstbezirk in Bezug auf den in Freiburg, aber au&#223;erhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsverbote wohnhaften Kl&#228;ger sachlich wie &#246;rtlich zust&#228;ndig (&#167; 60 Abs. 1, &#167; 61 Abs. 1 Nr. 4, &#167; 62 Abs. 4 Satz 1 PolG und &#167; 68 Abs. 1 PolG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>bb) Der Kl&#228;ger wurde vor dem Erlass der Aufenthaltsverbote angeh&#246;rt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Nach &#167; 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den f&#252;r die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu &#228;u&#223;ern. Die Beklagte hat diese Anforderungen erf&#252;llt. Sie hat dem Kl&#228;ger mit Schreiben vom 10.09.2014 mitgeteilt, sie beabsichtige, auch f&#252;r die Zeit vom 21.09.2014 bis 20.12.2014 u.a. Aufenthaltsverbote an Heimspieltagen der Bundesliga- und der Regionalligamannschaft des SC Freiburg zu verh&#228;ngen, und zur Begr&#252;ndung auf ihren Bescheid vom 19.08.2014 verwiesen. Der auf diese Anh&#246;rung ergangene (erste) Bescheid vom 19.09.2014 betraf Spieltage im Zeitraum vom 27.09.2014 bis 19.12.2014. Der (zweite) Bescheid vom 06.10.2014 betraf Spieltage am 28.11.2014, 13.12.2014 und 21.12.2014. Der zuletzt genannte Spieltag (<span style=\"text-decoration:underline\">21</span>.12.2014) war zwar noch nicht Gegenstand des Anh&#246;rungsschreibens vom 10.09.2014. Denn dieses bezog sich nur auf den Zeitraum bis zum <span style=\"text-decoration:underline\">20</span>.12.2014. Die Beklagte hatte den Kl&#228;ger aber im (ersten) Bescheid vom 19.09.2014 sinngem&#228;&#223; darauf hingewiesen, dass noch nicht genau feststehe, an welchem Tag um das vorletzte Dezemberwochenende der SC Freiburg spielen werde, da daf&#252;r die Tage vom 19. bis zum (nun) 21.12.2014 in Betracht kommen. Sie hatte deshalb mitgeteilt, dass der genaue Spieltag in einem noch ausstehenden &#8222;Erg&#228;nzungsbescheid&#8220; festgelegt werde, was dann gut zwei Wochen sp&#228;ter im Bescheid vom 06.10.2014 geschehen ist. Der Kl&#228;ger hatte damit im Ergebnis Gelegenheit, sich jeweils vor dem Erlass der Verwaltungsakte zu dem Erlass von Aufenthaltsverboten an allen von der Beklagten geregelten Heimspieltagen zu &#228;u&#223;ern. Unabh&#228;ngig davon w&#228;re ein auf den 21.12.2014 bezogener Anh&#246;rungsmangel in dem mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 abgeschlossenen Widerspruchsverfahren geheilt worden, in dem der Kl&#228;ger Gelegenheit zur &#196;u&#223;erung hatte (&#167; 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>cc) Die Aufenthaltsverbote waren auch hinreichend begr&#252;ndet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Nach &#167; 39 Abs. 1 LVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begr&#252;ndung zu versehen. In der Begr&#252;ndung sind die wesentlichen tats&#228;chlichen und rechtlichen Gr&#252;nde mitzuteilen, die die Beh&#246;rde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begr&#252;ndung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Beh&#246;rde bei der Aus&#252;bung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Ausf&#252;hrungen in den Bescheiden vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 zu den Aufenthaltsverboten gen&#252;gen diesen formellen Anforderungen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte teilweise Textbausteine verwendet hat. Das Begr&#252;ndungserfordernis aus &#167; 39 Abs. 1 LVwVfG hat in erster Linie eine Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion. Die Beteiligten sollen &#252;ber die Gr&#252;nde, die f&#252;r die Entscheidung der Beh&#246;rde ma&#223;geblich waren, unterrichtet werden, um sie entweder zu &#252;berzeugen oder ihnen die M&#246;glichkeit zu geben, &#252;ber die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu entscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., &#167; 39 Rn. 4; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., &#167; 39 Rn. 1 m.w.N.). Die Begr&#252;ndung eines Verwaltungsakts muss deshalb auf den konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften Darlegungen ersch&#246;pfen. Soweit der Zweck der Begr&#252;ndung mit Textbausteinen oder Formularbegr&#252;ndungen erreicht werden kann, ist deren Verwendung aber nicht ausgeschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., &#167; 39 Rn. 19 m.w.N.; zu &#167; 121 Abs.1 AO ebenso VG Cottbus, Urt. v. 18.11.2014 - 6 K 1220/12 - juris). Nach diesen Grunds&#228;tzen begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden Text verwendet hat, der sich teilweise auch in Bescheiden aus Parallelverfahren wiederfindet. Denn sie hat den Bezug zu dem konkreten Fall des Kl&#228;gers u.a. durch die ausf&#252;hrliche Darstellung der ihm zur Last gelegten Vorf&#228;lle hergestellt (vgl. S. 5 f. des Bescheids vom 19.09.2014 = Bl. 131 d. Verw.-Akte und S. 3 des Bescheids vom 06.10.2014 = Bl. 157 d. Verw.-Akte). Ob diese Begr&#252;ndung die erlassenen Verwaltungsakte rechtlich tr&#228;gt, ist keine Frage des formell-rechtlichen Begr&#252;ndungserfordernisses aus &#167; 39 Abs. 1 LVwVfG, sondern allein der materiellen Rechtm&#228;&#223;igkeit (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., &#167; 39 Rn. 2 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>c) Die Bescheide vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 sind mit den Regelungen zu den Aufenthaltsverboten auch materiell rechtm&#228;&#223;ig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass eines Aufenthaltsverbots aus &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG waren erf&#252;llt (aa). Die Beklagte hat die aus &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG folgende Dreimonatsgrenze nicht &#252;berschritten (bb). Die Verbote ergingen auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (cc).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>aa) Nach &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und &#246;rtlich auf den zur Verh&#252;tung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschr&#228;nken und darf r&#228;umlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die vom Kl&#228;ger beanstandeten Bescheide erf&#252;llen diese Voraussetzungen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Ob die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach &#167; 27a Abs. 2 PolG vorlagen, beurteilt sich nach der ex ante-Sicht. Es kommt also darauf an, ob nach den Verh&#228;ltnissen und dem m&#246;glichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Ma&#223;nahme eine Gefahrenlage im Sinne des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG vorlag (vgl. Senat, Beschl. v. 27.07.2016 - 1 S 2077/15 - zu &#167; 27a Abs. 3 PolG; Ruder, Polizeirecht Bad.-W&#252;rtt., 8. Aufl. Rn. 655).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Grundlage der zu diesem Zeitpunkt anzustellenden Prognose m&#252;ssen nach &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG &#8222;Tatsachen&#8220; sein. Reine Vermutungen reichen also nicht aus (Stephan/Deger, Polizeigesetz f&#252;r Bad.-W&#252;rtt., 7. Aufl., &#167; 27a Rn. 11; Zeitler/Trurnit, Polizeirecht f&#252;r Bad.-W&#252;rtt., 2. Aufl. Rn. 450). Es m&#252;ssen vielmehr nachpr&#252;fbare, dem Beweis zug&#228;ngliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286; &#228;hnl. B&#246;hm/Mayer, D&#214;V 2017, 325 &lt;329&gt; m.w.N.; Ruder a.a.O. Rn. 655; Trurnit, VBlBW 2009, 205 &lt;207&gt;). Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat ankn&#252;pft, m&#252;ssen sich konkret auf den Adressaten des Aufenthaltsverbotes beziehen. Allerdings k&#246;nnen auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die f&#252;r sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schlie&#223;en lassen, die Prognose k&#252;nftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F Rn. 462). Die Tatsachen m&#252;ssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat bzw. des Beitrags zu ihrer Begehung zu begr&#252;nden, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu sch&#252;tzenden Rechtsg&#252;ter abh&#228;ngt (vgl. Belz/Mu&#223;mann u.a., Polizeigesetz f&#252;r Bad.-W&#252;rtt., 8. Aufl. &#167; 27a Rn. 10; s. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142 f&#252;r Meldeauflagen).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Auch die Zugeh&#246;rigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe - etwa einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Fu&#223;ballfangruppe - kann grunds&#228;tzlich eine &#8222;Tatsache&#8220; darstellen, die f&#252;r die Gefahrenprognose im Rahmen des &#167; 27a Abs. 2 PolG zu ber&#252;cksichtigen ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.). Eine solche Zugeh&#246;rigkeit kann ein Aufenthaltsverbot gegen&#252;ber der Person jedenfalls dann rechtfertigen, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten, etwa eigene Tatbeitr&#228;ge dieser Person an vergangenen Gewaltt&#228;tigkeiten, oder wenn sie bereits durch ihre Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe heraus begangene Straftaten unterst&#252;tzt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.). Von Letzterem ist regelm&#228;&#223;ig bei Hooligan-Gruppen auszugehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 - BayVBl. 2006, 671). Denn der gewaltbereite Kern der Hooliganszene ben&#246;tigt ein unterst&#252;tzendes Umfeld, aus dem heraus - mit einer geringen Gefahr der individuellen Identifizierung - agiert werden kann. In solchen oder &#228;hnlich gelagerten F&#228;llen kann es f&#252;r ein Aufenthaltsverbot, mit dem gewichtige Rechtsg&#252;ter Dritter, namentlich Leib oder Leben von Dritten, gesch&#252;tzt werden sollen, ausreichend sein, dass tatsachengest&#252;tzte Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass der Adressat zu diesem Umfeld geh&#246;rt (im Ergebnis ebenso oder &#228;hnlich VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2017 - 1 K 6242/16 - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2016 - 17 K 3954/14 - juris allgemein zu &#8222;gewaltbereiten Anh&#228;ngern eines Fu&#223;ballvereins&#8220;; VG K&#246;ln, Beschl. v. 21.08.2015 - 20 L 2023/15 - juris f&#252;r &#8222;Ultra-Gruppen&#8220;, VG Minden, Beschl. v. 02.10.2014 - 11 L 763/14 - juris; VG Aachen, Beschl. v. 26.04.2013 - 6 L 170/13 - juris f&#252;r die &#8222;gewaltbereite Fu&#223;ballszene&#8220;; VG Arnsberg, Beschl. v. 01.07.2009 - 3 L 345/09 - juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006 - 5 B 173/06 - juris; VG Hannover. Beschl. v. 21.07.2011 - 10 B 2096/11 - juris f&#252;r &#8222;Ultras&#8220;; Rachor, a.a.O., Rn. 462). In solchen F&#228;llen kommt es auch nicht darauf an, ob der Adressat sp&#228;ter selbst als T&#228;ter identifiziert und gegebenenfalls strafrechtlich belangt werden k&#246;nnte. Denn die durch ein Aufenthaltsverbot abzuwehrende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugeh&#246;rigkeit zu der durch Gewaltt&#228;tigkeiten auffallenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen f&#246;rdert und f&#252;r diejenigen, die pers&#246;nlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische St&#252;tze darstellt (vgl. VG K&#246;ln, Beschl. v. 21.08.2015, a.a.O.), d.h. im Sinne des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG zur Begehung von Straftaten beitragen wird. Zur Abwehr solcher Gefahren ist es grunds&#228;tzlich gerechtfertigt, auch die Personen des Umfelds daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewaltt&#228;tigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; &#228;hnlich VG Hannover, Beschl. v. 25.07.2016 - 10 B 3186/16 - f&#252;r Adressaten, die, ohne strafrechtlich verurteilt worden zu sein, bereits mehrfach in Zusammenhang mit fu&#223;ballbezogener Gewalt polizeilich in Erscheinung getreten sind; zu den Grenzen B&#246;hm/Mayer, D&#214;V 2017, 325 &lt;329 f.&gt;: Anh&#228;nger einer Fu&#223;ballmannschaft zu sein, gen&#252;gt allein nicht).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>Ob die Zugeh&#246;rigkeit zu einer Gruppe - allein oder in Verbindung mit weiteren (Indiz-)Tatsachen - die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugeh&#246;rige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalls, namentlich der Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen Erkenntnisse und der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem Verhalten in der Vergangenheit ab. Bei der gebotenen W&#252;rdigung der Einzelfallumst&#228;nde kommt den Erkenntnissen der szenekundigen Beamten der Polizei ein besonderes Gewicht zu. Denn durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fu&#223;ballspiele verf&#252;gen szenekundige Beamte &#252;ber eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. F&#252;r ihre Informationsgewinnung greifen diese Beamten auch auf die Zentrale Informationsstelle Sporteins&#228;tze (ZIS) zur&#252;ck, bei welcher s&#228;mtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral geb&#252;ndelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Au&#223;erdem stehen sie untereinander in st&#228;ndigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anl&#228;sslich von Fu&#223;ballspielen. Aus der B&#252;ndelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei Pr&#228;ventivma&#223;nahmen zugrunde gelegt wird. Es kann daher grunds&#228;tzlich davon ausgegangen werden, dass die szenekundigen Beamten auch differenzieren k&#246;nnen, ob es sich bei erhaltenen Informationen - etwa Mitteilungen aus der Szene selbst - um einen vagen Hinweis handelt oder nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 - VBlBW 2000, 474; s. ferner auch NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2014 - 11 ME 313/13 - juris und Beschl. v. 12.05.2009 - 11 ME 190/09 - Nord&#214;R 2009, 369; VG D&#252;sseldorf, Urt. v. 05.07.2016, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; zur Kritik an der ZIS auch B&#246;hm/Mayer, D&#214;V 2017, 325 &lt;327&gt;).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>Weitere Erkenntnisse, die bei der gebotenen Einzelfallw&#252;rdigung zu ber&#252;cksichtigen sind, k&#246;nnen sich au&#223;erdem u.a. aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ergeben, die gef&#252;hrt wurden, weil die Person bereits polizeilich in Erscheinung getreten ist (vgl. Pewestorf/S&#246;llner/T&#246;lle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., &#167; 29 ASOG Rn. 18 f.). Dabei ist es auch nicht ausgeschlossen, Erkenntnisse aus Verfahren zu ber&#252;cksichtigen, die zu keiner bu&#223;geld- oder strafrechtlichen Ahndung gef&#252;hrt haben, sondern etwa nach &#167; 153, &#167; 153a StPO oder auch gem&#228;&#223; &#167; 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Allein aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich zwar kein Anhaltspunkt f&#252;r eine Gefahrenprognose, zumal die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v.01.02.2017, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., 7. Aufl., &#167; 27a Rn. 11). Soweit sich aus den Ermittlungsverfahren aber im jeweiligen Einzelfall ein Restverdacht ergibt, k&#246;nnen die dem zugrundeliegenden Tatsachen auch als &#8222;Tatsachen&#8220; im Sinne des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG als Grundlage einer Gefahrenprognose dienen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.02.2011 - 1 S 2054/00 - NVwZ 2001, 1289 zu &#167; 38 Abs. 1 PolG; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286 zu &#167; 17 Abs. 4 NdsSOG). Dabei kann auch ber&#252;cksichtigt werden, dass f&#252;r die Einstellung gem&#228;&#223; &#167; 153 Abs. 1 StPO und gem&#228;&#223; &#167; 153 a StPO ein hinreichender Tatverdacht ohnehin Voraussetzung ist (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 26.05.1992 - 1 S 668/90 - ESVGH 42, 291).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>Im Regelfall setzt &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG die Feststellung von Vorf&#228;llen auch aus j&#252;ngerer Zeit voraus, um eine Gef&#228;hrdungsprognose im Sinne dieser Vorschrift zu begr&#252;nden (vgl. Ruder, a.a.O., Rn. 655). Dies schlie&#223;t es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auch zeitlich weiter zur&#252;ckliegende Vorf&#228;lle die Annahme einer weiterhin hinreichend konkreten Gef&#228;hrdungslage im Sinne dieser Vorschrift rechtfertigen k&#246;nnen. Eine starre zeitliche Grenze besteht insoweit nicht (vgl. Senat, Urt.v. 07.12.2004 - 1 S 2218/02 - VBlBW 2005, 231 zu &#167; 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG). Insbesondere wenn (Indiz-)Tatsachen aus j&#252;ngerer Zeit vorliegen, k&#246;nnen weiter zur&#252;ckliegende Tatsachen f&#252;r die Prognosestellung erg&#228;nzend zu ber&#252;cksichtigen sein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>Nach diesen Grunds&#228;tzen ist die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Gefahrenprognose der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>Ma&#223;geblicher Zeitpunkt f&#252;r die gerichtliche &#220;berpr&#252;fung der Gefahrenprognose und Ausgangspunkt der ex ante-Sicht ist der 19.09.2014. Die Beklagte hatte zwar eine erste Gefahrenprognose bereits beim Erlass des Bescheids vom 30.07.2014 angestellt. Der Bescheid vom 19.09.2014 beruht jedoch nicht auf dieser Prognose, sondern war Ergebnis einer eigenst&#228;ndigen und aktualisierten Gefahrenprognose, die am Tag des Erlasses - am 19.09.2014 - erstellt wurde. Das Polizeipr&#228;sidium Freiburg hatte der Beklagten mit dem Folgeantrag vom 08.09.2014 eine aktualisierte Darstellung der &#8222;personenbezogenen Erkenntnisse&#8220; &#252;ber den Kl&#228;ger nebst einer &#8222;Vita&#8220; der Ultra-Gruppe vorgelegt, zu der er nach Auffassung des Polizeivollzugsdienstes geh&#246;rte. Die Begr&#252;ndung des Bescheids vom 19.09.2014 hat diese Darstellungen aufgegriffen und ist dementsprechend in Teilen anders formuliert als die vorangegangenen Bescheide. Die &#8222;Erg&#228;nzungsverf&#252;gung&#8220; vom 06.10.2014 beruht ebenfalls auf der Gefahrenprognose vom 19.09.2014. Denn zur Begr&#252;ndung des Bescheids vom 06.10.2014 verwies die Beklagte ohne n&#228;here Erl&#228;uterung auf den Bescheid vom 19.09.2014. Weder die Begr&#252;ndung des Bescheids vom 06.10.2014 noch die diesbez&#252;glichen Vorg&#228;nge in der Verwaltungsakte der Beklagten bieten einen Anhaltspunkt daf&#252;r, dass sie vor dem Erlass des Bescheids vom 06.10.2014 nochmals eine gegen&#252;ber dem 19.09.2014 neue und eigenst&#228;ndige Gefahrenprognose angestellt hatte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Ausgehend von dem damit ma&#223;geblichen Erkenntnisstand der Beklagten am 19.09.2014 rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Kl&#228;ger in den in den Bescheiden genannten Gebieten der Stadt Freiburg jedenfalls zur Begehung von Straftaten beitragen w&#252;rde.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>Der Beklagten lag am 19.09.2014 eine ausf&#252;hrliche Darstellung zu der Entstehung und dem Verhalten der Ultra-Gruppe der &#8222;Corrillos&#8220; seit 2012 vor, die von dem Polizeipr&#228;sidium Freiburg erstellt worden war (&#8222;Vita Ultragruppierung &#8218;Corrillo&#8216;, Bl. 85 d. Verw.-Akte). Anlass, an der Richtigkeit dieser unter Einbeziehung der szenekundigen Beamten erstellten Darstellung zu zweifeln, bestand nicht. Ausgehend davon konnte die Beklagte annehmen, dass aus dieser Gruppe seit 2012 im Zusammenhang mit Fu&#223;ballspielen wiederholt Straftaten begangen wurden, die neben Sachbesch&#228;digungen u.a. Straftaten gegen die k&#246;rperliche Unversehrtheit Dritter umfassten und teils nur durch einen massiven Polizeieinsatz zu verhindern waren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Die Beklagte durfte ferner annehmen, dass der Kl&#228;ger dieser Gruppe jedenfalls sehr nahe stand. Die szenekundigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes hatten wiederholt erkl&#228;rt, er geh&#246;re nach ihren Erkenntnissen seit mehreren Jahren der Freiburger Ultraszene an (&#8222;Personenbezogene Erkenntnisse&#8220; vom 23.07.2014, Bl. 9 d. Verw.-Akte, und vom 03.09.2014, Bl. 83 d. Verw.-Akte). Die Richtigkeit dieser Prognosetatsache wird durch den Einwand des Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers, dieser habe die Gruppenzugeh&#246;rigkeit bestritten, nicht in Frage gestellt. Der vom Verwaltungsgericht dazu angeh&#246;rte Kl&#228;ger hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung am 15.04.2015 erkl&#228;rt, er sei nicht Teil dieser Gruppierung und nehme daher nicht an &#8222;offiziellen Aktionen&#8220; wie Gespr&#228;chen mit dem Verein teil, er habe aber Kontakte zu Personen, die ihr angeh&#246;rten, er bewege sich in diesem Bereich und stehe w&#228;hrend der Spiele unter den Leuten, die zu den &#8222;Corrillos&#8220; geh&#246;rten. Dem entspricht es, dass der Kl&#228;ger bei dem Vorfall vom 21.03.2014 (Vorfall 4) in der Gruppe der &#8222;Corrillos&#8220; stand und dem Mitglied einer anderen Gruppe (&#8222;Red Pride&#8220;) auch nach eigener Darstellung einen Faustschlag versetzte, um ein Mitglied der &#8222;Corillos&#8220; aus dem Schwitzkasten zu befreien. Auch die &#252;brigen - zudem hinreichend aktuellen - Erkenntnisse aus den gegen ihn gef&#252;hrten Ermittlungsverfahren belegen jedenfalls, dass er &#252;ber mehrere Jahre hinweg wiederholt polizeilich in Erscheinung getreten ist, weil er bei Auseinandersetzungen mit &#8222;Gegnern&#8220; aus der Ultraszene bzw. aus dem Bereich gegnerischer Fans anwesend war und sich mit provozierenden Gesten und teils Schl&#228;gen beteiligt hat. Unabh&#228;ngig davon, dass diese Verfahren teils (Vorf&#228;lle 2 und 5) wegen &#167; 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, weil ein Handeln in Notwehr bzw. zur Nothilfe angenommen oder nicht ausgeschlossen werden konnte, indizieren die den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte jedenfalls, dass der Kl&#228;ger dem sich gegenseitig unterst&#252;tzenden Umfeld einer gewaltbereiten &#8222;Fangruppe&#8220; zugeh&#246;rte und auch einer aktiven Beteiligung an solchen Auseinandersetzungen nicht konsequent auswich. Die Bereitschaft, Polizisten bei Fu&#223;ballspielen wie geschehen zu beleidigen (Vorfall 3), best&#228;tigt diese Annahme. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Kl&#228;ger mit einem solchen Verhalten - unabh&#228;ngig vom Bestehen einer f&#246;rmlich wohl ohnehin nicht &#8222;geregelten&#8220; Mitgliedschaft bei den &#8222;Corrillos&#8220; - in der gebotenen Zusammenschau jedenfalls Teil eines unterst&#252;tzenden Umfelds im o.g. Sinne f&#252;r Gruppenmitglieder ist, die aus der Gruppe und in ihrer Deckung Straftaten begehen. Das rechtfertigte - zumal bei Ber&#252;cksichtigung des besonderen Gewichts der mit dem Aufenthaltsverbot zu sch&#252;tzenden Rechtsg&#252;ter von Leib und Leben Dritter - die Prognose, der Kl&#228;ger werde zu aus dieser Gruppe erneut begangenen Straftaten im Sinne des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG in den von dem Aufenthaltsverbot umfassten Bereichen in Freiburg beitragen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>bb) Die vom Kl&#228;ger beanstandeten Aufenthaltsverbote hielten die sich aus &#167; 27a Abs. 2 PolG ergebenden zeitlichen Grenzen ein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>Nach &#167; 27a Abs. 2 Satz 2 PolG ist das Aufenthaltsverbot zeitlich auf den zur Verh&#252;tung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschr&#228;nken. Es darf gem&#228;&#223; &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG die Dauer von drei Monaten nicht &#252;berschreiten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>Der Gesetzgeber hat nicht n&#228;her erl&#228;utert, auf welche Zeitr&#228;ume genau er den in Satz 3 genannten Dreimonatszeitraum beziehen wollte und welche Bedeutung dieser Frist und ihrem Ablauf im Einzelnen zukommen soll. Der Regelungsgehalt der Norm ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>(1) Der Wortlaut der Vorschrift allein f&#252;hrt insoweit nur teilweise weiter. Er hilft bei der Bestimmung des Beginns des Dreimonatszeitraums, nicht aber bei der Berechnung und der Bestimmung des Endzeitpunkts.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Die Bezugnahme des Wortes &#8222;Dauer&#8220; in Satz 3 auf &#8222;es&#8220;, d.h. auf &#8222;das Aufenthaltsverbot&#8220; legt nahe, dass der Dreimonatszeitraum fr&#252;hestens in dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem das Aufenthaltsverbot erstmals gilt, in dem der das Aufenthaltsverbot aussprechende Verwaltungsakt mit anderen Worten erstmals innere Wirksamkeit beansprucht (vgl. &#167; 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Denn vor diesem Zeitpunkt &#8222;dauert&#8220; das Verbot noch nicht an.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut der Norm isoliert betrachtet die Auslegung zulie&#223;e, dass auch f&#252;r die Ermittlung des Endzeitpunkts der Dreimonatsfrist (nur) auf Zeiten abgestellt wird, in denen der Verwaltungsakt innere Wirksamkeit beansprucht. Zwingend gibt der Wortlaut diese Auslegung allerdings nicht vor. Er l&#228;sst auch die Deutung zu, dass der Endzeitpunkt unabh&#228;ngig davon nach drei Monaten, gerechnet ab dem ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots, erreicht ist. F&#252;r diese Betrachtungsweise spricht, wie insoweit der Kl&#228;ger zutreffend hervorhebt, der Umstand, dass der Gesetzgeber auf eine Berechnung nach &#8222;Monaten&#8220; abgestellt hat und gerade keine Berechnung vorgegeben hat, nach der innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte H&#246;chstzeiten nicht &#252;berschritten werden d&#252;rfen (vgl. in diesem Sinne etwa den Wortlaut des &#167; 22 Abs. 1 Nr. 1 PolG: &#8222;innerhalb einer Woche l&#228;nger als 24 Stunden dauernde [&#8230;] Observation&#8220;).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>(2) Die Gesetzessystematik f&#252;hrt bei der Auslegung des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG nicht entscheidend weiter. Der Gesetzgeber spricht auch an anderen Stellen des Polizeigesetzes von der &#8222;Dauer&#8220; einer polizeilichen Ma&#223;nahme (vgl. &#167; 20 Abs. 1 PolG - Anhalten einer Person f&#252;r die &#8222;Dauer&#8220; einer Befragung; &#167; 28 Abs. 3 Satz 5 PolG - &#8222;h&#246;chstzul&#228;ssige Dauer des Gewahrsams&#8220;; &#167; 33 Abs. 5 PolG - &#8222;Gesamtdauer&#8220; der Beschlagnahme von Forderungen und anderen Verm&#246;gensrechten; &#167; 38 Abs. 2, 3 und 6 PolG - Datenspeicherung bis zur bzw. &#252;ber die &#8222;Dauer von zwei Jahren&#8220; hinaus; &#167; 39 PolG - Anhalten eines Betroffenen f&#252;r die &#8222;Dauer&#8220; eines Datenabgleichs). Der Regelungszusammenhang dieser Vorschriften ist aber ein jeweils anderer als derjenige des &#167; 27a Abs. 2 PolG, weshalb sich aus der Berechnung der zuletzt genannten &#8222;Dauern&#8220; nichts f&#252;r die Bestimmung des Inhalts der Dreimonatsgrenze aus &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG ergibt. Auch die Regelungen aus &#167; 27a Abs. 4 PolG bieten hierzu keine Hinweise, da der Gesetzgeber in dieser Vorschrift andere Begrifflichkeiten und zeitliche Vorgaben als in &#167; 27a Abs. 2 PolG verwendet und da er &#167; 27a Abs. 4 PolG zudem nur auf Ma&#223;nahmen nach &#167; 27a Abs. 3 PolG bezogen hat, der Spezialregelungen zu &#167; 27a Abs. 1 PolG (Platzverweis) und gerade nicht zu &#167; 27a Abs. 2 PolG (Aufenthaltsverbot) enth&#228;lt (vgl. insoweit LT-Drs. 14/3165, S. 67).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>(3) Damit kommt Sinn und Zweck des &#167; 27a Abs. 2 PolG f&#252;r dessen Auslegung eine ma&#223;gebliche Bedeutung zu. Der Telos dieser Norm spricht daf&#252;r, dass der Gesetzgeber mit Satz 3 vorgegeben hat, dass die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot l&#228;ngstens f&#252;r die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschlie&#223;enden drei Monate aussprechen kann, wobei jener Tag in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag des Erlasses des Verwaltungsakts stehen muss:</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>&#167; 27a PolG wurde durch das Gesetz zur &#196;nderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) mit Wirkung vom 22.11.2009 in das Polizeigesetz eingef&#252;gt. Der Landesgesetzgeber hat damit auf Anregungen reagiert, aufenthaltsverbietende Ma&#223;nahmen, die bis dahin auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel (&#167; 1 Abs. 1 Satz 1, &#167; 3 PolG) erlassen worden waren, angesichts ihrer Eingriffsintensit&#228;t als Standardma&#223;nahmen spezialgesetzlich zu regeln (vgl. LT-Drs. 14/3165, S. 66; Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 27a Rn. 1 m.w.N.; Trurnit, VBlBW 2009, 205; zuvor Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138). Er wollte speziell mit &#167; 27a Abs. 2 PolG eine Rechtsgrundlage f&#252;r die &#8222;l&#228;ngerfristige Verweisung von einem Ort oder das l&#228;ngerfristige Verbot, einen Ort zu betreten&#8220;, schaffen. Solche Aufenthaltsverbote sollten der &#8222;vorbeugenden Bek&#228;mpfung von Straftaten&#8220; dienen (LT-Drs. 14/3165, S. 66). Der Erlass eines Aufenthaltsverbots erfordert aus diesem Grund die Prognose, dass eine Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Diese Gefahrenprognose muss - wie gezeigt (vgl. oben unter 1.c)aa)) - auf hinreichend aktuelle Tatsachen gest&#252;tzt und konkret auf den potentiellen Adressaten bezogen sein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>Die Vorgabe des Gesetzgebers, konkrete Gefahrenprognosen zu erstellen, hat zwei Folgen. Die Notwendigkeit, die Gefahrenprognose durch hinreichend aktuelle und personenbezogene Tatsachen zu fundieren, schlie&#223;t es zum einen aus, dass die Polizei eine Gefahrenprognose f&#252;r einen beliebig langen Zeitraum stellen kann. Denn andernfalls besteht kein hinreichender zeitlicher Bezug zu den Prognosetatsachen mehr und w&#228;re der Eingriff in das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt (s. zur Er&#246;ffnung des Schutzbereichs von Art. 11 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsverboten LT-Drs. 14/3165, S. 67; zu Wohnungsverweisen Senat, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., m.w.N.). Werden fundierte Gefahrenprognosen durchgef&#252;hrt und regelm&#228;&#223;ig auf aktueller Tatsachengrundlage wiederholt, kann das aber zum anderen im Einzelfall zu dem Ergebnis f&#252;hren, dass nach mehreren Monaten eines bereits verf&#252;gten Aufenthaltsverbots weiterhin die Annahme gerechtfertigt ist, eine Person werde wie schon in vorangegangenen Monaten auch k&#252;nftig Straftaten begehen, wenn sie sich in einem bestimmten Gebiet aufh&#228;lt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>F&#252;r die zweite dieser beiden Folgen trifft &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG keine Regelung. Der Dreimonatsgrenze kann nicht die Bedeutung eines Verbots mit dem Inhalt zukommen, dass die Polizei nach einem einmaligen - drei Monate umfassenden - Aufenthaltsverbot kein weiteres aussprechen kann. Eine solche Auslegung w&#252;rde dazu f&#252;hren, dass die Polizei einer solchen Person zuk&#252;nftig kein Aufenthaltsverbot erteilen d&#252;rfte, obwohl die Gefahrenprognose weiterhin gerechtfertigt ist, obwohl also im Extremfall feststeht, dass diese Person, wenn sie ein bestimmtes Gebiet betreten wird, dort sicher eine Straftat gegen die k&#246;rperliche Unversehrtheit Dritter begehen wird. Dies w&#228;re mit der Aufgabe der Polizei, effektive Gefahrenabwehr zu leisten (vgl. &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 PolG) und Straftaten vorzubeugen, nicht zu vereinbaren. Eine Auslegung des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als Verbot von wiederholten Aufenthaltsverboten liefe zudem dem Zweck des Gesetzes, eine Eingriffsgrundlage gerade f&#252;r &#8222;qualifizierte Gefahren&#8220; (LT-Drs. 14/3165, S. 67) zu schaffen, zuwider (im Ergebnis ebenso Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 27a Rn. 12; a.A. insoweit Belz/Mu&#223;mann u.a., a.a.O., &#167; 27a Rn. 9; Ruder, a.a.O., Rn. 656).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>Kann der Regelungszweck des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG mithin nicht darin bestehen, die Erteilung von Aufenthaltsverboten nach dem Ablauf von drei Monaten generell auszuschlie&#223;en, muss die zeitliche Beschr&#228;nkung einen anderen Zweck haben. Nach der Gesetzesbegr&#252;ndung soll der Dreimonatsgrenze die Aufgabe zukommen, die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Aufenthaltsverbots &#8222;sicherzustellen&#8220; (LT-Drs. 14/3165, S. 67). Dieser Zweck w&#252;rde nicht erreicht, wenn &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sich, wie die Beklagte meint, nur auf Zeiten der inneren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bez&#246;ge, wenn die Vorschrift also bei einem Aufenthaltsverbot, das gest&#252;tzt auf ein und dieselbe Gefahrenprognose &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum jeweils nur an einzelnen Tagen oder gar Stunden Wirksamkeit beansprucht, lediglich ein Gebot enthalten w&#252;rde, mit der Summe der Tage oder Stunden drei Monate nicht zu &#252;berschreiten. Der vorliegende Fall verdeutlicht dies. Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 19.09.2014 und 06.10.2014 Aufenthaltsverbote f&#252;r regelm&#228;&#223;ig zw&#246;lf Stunden an einzelnen Wochentagen ausgesprochen. Ausgehend von ihrer Betrachtungsweise k&#246;nnte sie einem Adressaten in einem Bescheid &#252;ber Jahre hinweg den Aufenthalt im Stadtgebiet f&#252;r einzelne Tage oder Stunden verbieten, ohne die Grenze des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG zu &#252;berschreiten. Die Aufgabe, die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Aufenthaltsverbots &#8222;sicherzustellen&#8220;, k&#246;nnte die Norm bei dieser Betrachtungsweise nicht erf&#252;llen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>Ma&#223;geblich f&#252;r die Bestimmung der Dreimonatsgrenze ist deshalb nicht die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Die Dreimonatsgrenze betrifft vielmehr die erste der beiden oben genannten Konsequenzen aus dem Gebot konkreter Gefahrenprognosen, also die Notwendigkeit, Gefahrenprognosen auf einen f&#252;r die Polizei tats&#228;chlich &#252;berschaubaren Zeitraum zu beschr&#228;nken. Diesen Zeitraum hat der Gesetzgeber in &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG pauschalierend umschrieben. Er hat mit Satz 3 des &#167; 27a Abs. 2 PolG vorgegeben, dass die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot l&#228;ngstens f&#252;r den sich an den Beginn des Aufenthaltsverbots anschlie&#223;enden Zeitraum von drei Monate aussprechen kann, weil dieser Zeitraum bei pauschalierender Betrachtung noch hinreichend &#252;berschaubar und im oben genannten Sinn hinreichend aktuell ist. F&#252;r den sich daran anschlie&#223;enden Zeitraum ist ein erneutes Aufenthaltsverbot nicht von vornherein ausgeschlossen, es erfordert jedoch eine neue - aktualisierte - polizeiliche Gefahrenprognose und ggf. den Erlass eines neuen Verwaltungsakts. Der Gesetzgeber hat also in &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sichergestellt, dass die Polizei ihre Gefahrenprognose bei den mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 GG besonders eingriffsintensiven Aufenthaltsverboten engmaschig im Blick beh&#228;lt und keine Verwaltungsakte f&#252;r zu lange Zeitr&#228;ume erl&#228;sst.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>Aus diesem Zweck der Vorschrift folgt zugleich, dass zwischen dem Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wird, und dem ersten Tag der Geltung des Aufenthaltsverbots kein beliebig langer Zeitraum liegen kann. Denn andernfalls w&#228;re das Ziel, die Gefahrenprognose auf den sich an die Prognose unmittelbar anschlie&#223;enden und deshalb &#252;berschaubaren Zeitraum zu beschr&#228;nken, nicht zu erreichen. Vollumf&#228;nglich h&#228;tte der Gesetzgeber dieses Ziel erreicht, wenn er den Beginn des Dreimonatszeitraums noch weitergehend nicht (erst) auf den ersten Tag der Geltung des Aufenthaltsverbots, sondern (bereits) auf den Tag des Erlasses des Verwaltungsakts bezogen h&#228;tte. Eine solche restriktive Berechnung hat er in &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG allerdings nicht vorgegeben. Der Polizeibeh&#246;rde verbleibt vielmehr die M&#246;glichkeit, den Beginn des Aufenthaltsverbots auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass und der Bekanntgabe des Bescheids zu bestimmen. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Norm, der, wie gezeigt, insoweit auf den Beginn der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsakts verweist (&#8222;Dauer&#8220; des Aufenthaltsverbots, vgl. dazu oben (1)). Dass Erlass und Beginn des Aufenthaltsverbots nicht auf denselben Tag fallen m&#252;ssen, folgt zum anderen aus dem Umstand, dass den Beh&#246;rden die M&#246;glichkeit verbleiben sollte, abh&#228;ngig von den Umst&#228;nden des Einzelfalls die vollen drei Monate &#8222;auszusch&#246;pfen&#8220; (vgl. &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG a.E.: &#8222;nicht &#252;berschreiten&#8220;). Ein solches Aussch&#246;pfen ist, da schon zwischen Erlass und Bekanntgabe eines Verwaltungsakts eine gewisse Zeitspanne liegen kann, in der Regel nur m&#246;glich, wenn die Beh&#246;rde den Beginn des Aufenthaltsverbots auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass des Verwaltungsakts bestimmen kann. Gemessen an Sinn und Zweck der Norm muss die Zeitspanne zwischen dem Erlass des Verwaltungsakts - der Gefahrenprognose - und dem Beginn des Aufenthaltsverbots allerdings kurz sein, muss das Aufenthaltsverbot mit anderen Worten in engem zeitlichen Zusammenhang zum Erlass des Verwaltungsakts stehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>(4) Die Gesetzesmaterialien aus der Entstehungsgeschichte des &#167; 27a Abs. 2 PolG best&#228;tigen dieses Normverst&#228;ndnis.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Die Landesregierung hat in der Gesetzesbegr&#252;ndung nicht nur, wie gezeigt, erkl&#228;rt, dass der Dreimonatsgrenze die Aufgabe zukommen soll, die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Aufenthaltsverbots &#8222;sicherzustellen&#8220; (vgl. erneut LT-Drs. 14/3165, S. 67). Im Gesetzentwurf wurde danach ferner erl&#228;utert: &#8222;Bei der Anordnung eines Aufenthaltsverbotes sind im Rahmen der Ermessensaus&#252;bung die besonderen Interessen des Betroffenen, beispielsweise die M&#246;glichkeit, einen Arzt aufzusuchen, oder die Teilnahme an Wahlen, zu ber&#252;cksichtigen. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte entzieht sich aber einer generellen gesetzlichen Regelung&#8220;. Diese Ausf&#252;hrungen legen in der Zusammenschau zus&#228;tzlich nahe, dass dem Gesetzgeber eine mehrstufige Pr&#252;fung mit engmaschigen Kontrollen der Richtigkeit der Gefahrenprognose vorschwebte. Danach kann die Polizei in einem ersten Schritt eine Gefahrenprognose f&#252;r einen maximal drei Monate umfassenden Folgezeitraum anstellen, um im zweiten Schritt zu pr&#252;fen und &#8222;feinzusteuern&#8220;, an welchen Zeiten genau innerhalb dieses Dreimonatszeitraums ein Aufenthaltsverbot tatbestandlich in Betracht kommt und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist. Im dritten Schritt kann ggf. w&#228;hrend des Laufs dieses Dreimonatszeitraums gepr&#252;ft werden, ob die Gefahrenprognose - sei es aufgrund neuer Tatsachen, sei es aufgrund der zuvor ber&#252;cksichtigten Tatsachen und trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs - weiterhin auch nach Ablauf dieses Zeitraums gerechtfertigt ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/>(5) Ausgehend von diesem Normverst&#228;ndnis verletzten die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.01.2014 die Dreimonatsgrenze des &#167; 27a Abs. 2 Satz 2 und 3 PolG nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>Der Beginn der Dreimonatsgrenze richtet sich in Bezug auf diese Bescheide nicht nach der ersten Gefahrenprognose, welche die Beklagte im Juli 2014 angestellt und ihren Bescheiden vom 30.07.2014, 06.08.2014 und 19.08.2014 zugrunde gelegt hatte. Denn vor dem Erlass des - hier streitgegenst&#228;ndlichen - Bescheids vom 19.09.2014 hatte die Beklagte, wie gezeigt, eine neue und eigenst&#228;ndige Gefahrenprognose angestellt. Mit dem Bescheid vom 19.09.2014 hat die Beklagte ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, das ab dem 27.09.2014 galt. Dieser erste Geltungstag lag acht Tage nach dem Erlass des Verwaltungsakts und stand damit in einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang zu diesem. Die durch den Bescheid vom 19.09.2014 ausgel&#246;ste Dreimonatsfrist begann damit am 27.09.2014 und endete mit Ablauf des 26.12.2014. Der letzte vom Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 19.09.2014 betroffene Spieltag war der 29.11.2014. Dieser lag noch innerhalb der Dreimonatsgrenze.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>Auch der erg&#228;nzende Bescheid vom 06.10.2014 verstie&#223; nicht gegen &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG. Die Beklagte hatte darin Aufenthaltsverbote f&#252;r drei weitere Spieltage ausgesprochen. Da der Bescheid nicht - wie geboten - erkennen lie&#223;, dass ihm eine eigene und neue - aktualisierte - Gefahrenprognose zugrunde lag, sondern lediglich auf den Bescheid vom 19.09.2014 verwies, mussten sich die im Bescheid vom 06.10.2014 genannten Spieltage in dem durch den Bescheid vom 19.09.2014 ausgel&#246;sten Dreimonatszeitraum bewegen. Das war der Fall. Denn der Bescheid vom 06.10.2014 erstreckte das Aufenthaltsverbot auf die Spieltage am 28.11., 13.12. und 21.12.2014. Die am 26.12.2014 ablaufende zeitliche H&#246;chstgrenze war damit eingehalten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"75\"/>cc) Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ordnungsgem&#228;&#223; ausge&#252;bt (vgl. &#167; 40 LVwVfG, &#167; 114 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>Die in den beanstandeten Bescheiden erlassenen Aufenthaltsverbote waren insbesondere verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (vgl. &#167; 5 PolG). Die Beklagte hat mit der Verhinderung von Straftaten u.a. gegen die k&#246;rperliche Unversehrtheit ein legitimes Ziel verfolgt. Die dazu gegen den Kl&#228;ger ausgesprochenen Aufenthaltsverbote an Heimspieltagen und an potentiellen Konfliktorten waren geeignet, solche Straftaten zu verhindern. Mildere, den Kl&#228;ger weniger beeintr&#228;chtigende, aber ebenso wirksame Ma&#223;nahmen standen nicht zur Verf&#252;gung. Die im oben genannten Sinne punktuellen Aufenthaltsverbote waren auch sowohl einzeln als auch zusammenschauend betrachtet angemessen, d.h. verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne. Die Beklagte hat durch die Aufenthaltsverbote zwar in erheblichem Umfang in das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit des Kl&#228;gers aus Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen. Denn sein Recht, an einem selbstgew&#228;hlten Ort Aufenthalt zu nehmen, wurde &#252;ber mehrere Monate hinweg wiederholt f&#252;r gr&#246;&#223;ere Bereiche im Gebiet der Stadt Freiburg beschnitten. Damit verbunden waren Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kl&#228;gers (Art. 2 Abs. 1 GG), da ihm die Teilnahme an mehreren Fu&#223;ballspielen versagt wurde. Diese Nachteile standen aber nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem mit den Aufenthaltsverboten beabsichtigten Erfolg, denn die Beklagte sch&#252;tzte mit den r&#228;umlich wie zeitlich eingegrenzten Ma&#223;nahmen insbesondere Leib und Leben und damit Rechtsg&#252;ter von besonders hohem Rang (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vor schwerwiegenden Gefahren und unter Umst&#228;nden dauerhaften, irreversiblen Sch&#228;den.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>2. Die in den Bescheiden vom 19.09.2014 und 06.10.2014 verf&#252;gten Meldeauflagen waren hingegen rechtswidrig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>a) Eine Rechtsgrundlage f&#252;r die Erteilung der Meldeauflagen war allerdings mit den &#167; 1 Abs. 1 Satz 1, &#167; 3 PolG vorhanden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist gekl&#228;rt, dass polizeiliche Meldeauflagen wie die hier streitgegenst&#228;ndliche auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel erlassen werden k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142; Senat, Beschl. v. 13.07.2011 - 1 S 1335/11 -). Die Anwendung der Generalerm&#228;chtigung als Grundlage f&#252;r die umstrittene Meldeauflage ist insbesondere nicht deswegen ausgeschlossen, weil es der vorrangigen Schaffung einer speziellen Befugnisnorm bedurft h&#228;tte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 13.07.2011, a.a.O.). Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltsverboten geschaffen hat, l&#228;sst die M&#246;glichkeit der Polizei, andere Ma&#223;nahmen, darunter Meldeauflagen, zu verf&#252;gen, unber&#252;hrt (vgl. auch LT-Drs. 14/3165, S. 66).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>b) Die Meldeauflagen sind auch formell rechtm&#228;&#223;ig ergangen. Die Beklagte war f&#252;r deren Erlass insbesondere zust&#228;ndig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>aa) Die Beklagte war als Ortspolizeibeh&#246;rde (&#167; 62 Abs. 4 PolG) gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 1, &#167; 66 Abs. 2 PolG sachlich zust&#228;ndig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>bb) Ihre &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit folgte aus &#167; 68 Abs. 1 PolG. Nach dieser Vorschrift beschr&#228;nkt sich die Zust&#228;ndigkeit der Polizeibeh&#246;rden auf ihren Dienstbezirk. &#214;rtlich zust&#228;ndig ist die Polizeibeh&#246;rde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist, soweit durch Rechtsverordnung zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung etwas anderes bestimmt ist. Wahrzunehmen ist eine polizeiliche Aufgabe nicht nur dort, wo sich die polizeilich zu sch&#252;tzenden Personen oder Sachen befinden (so aber wohl Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 68 Rn. 3; W&#252;rtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Bad.-W&#252;rtt., 6. Aufl. Rn. 232), wo also der Schaden f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung droht, sondern auch dort, wo sich die Gefahrenquelle befindet (Belz/Mu&#223;mann u.a., a.a.O., &#167; 68 Rn. 4 m.w.N.; Ruder, a.a.O., Rn. 138; so auch ausdr&#252;cklich &#167; 88 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA, vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.06.2006 - 2 M 216/06 - juris; im Ergebnis bereits ebenso f&#252;r im Ausland drohende Gefahren durch gewaltbereite Fu&#223;ballfans Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 12/1/00 - VBlBW 2000, 474; OVG Bremen, Urt. v. 02.09.2008 - 1 A 161/06 - Nord&#214;R 2009, 42 und OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 21.03.2006 - 1 B 7.04 - juris). Die Vorschriften &#252;ber die Organisation und Zust&#228;ndigkeit der Polizei dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen dazu beitragen, dass die Polizei ihre Aufgabe, Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, effektiv wahrnehmen kann. Mit diesem Zweck w&#228;re eine Auslegung des &#167; 68 Abs. 1 PolG nicht zu vereinbaren, nach der diejenige Beh&#246;rde, in deren Bezirk sich die Gefahrenquelle - ggf. der Verhaltensst&#246;rer (&#167; 6 Abs. 1 PolG) - aufh&#228;lt, gegen die Gefahrverwirklichung nicht einschreiten d&#252;rfte, obwohl sie aufgrund der r&#228;umlichen N&#228;he und ihrer Kenntnisse von der Gefahrenquelle den Eintritt eines Schadens unter Umst&#228;nden am effektivsten verhindern kann. Daher war vorliegend (auch) die Beklagte daf&#252;r zust&#228;ndig, gegen den in ihrem Bezirk wohnhaften und sich dort regelm&#228;&#223;ig aufhaltenden Kl&#228;ger eine Meldeauflage zu verf&#252;gen, mit der er an der Anreise zu einem Ausw&#228;rtsspiel und einem Beitrag zu dortigen Straftaten gehindert werden sollte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>c) Die Meldeauflagen waren aber materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lagen zwar vor (aa), die Beklagte hat ihr diesbez&#252;gliches Ermessen jedoch fehlerhaft ausge&#252;bt (bb).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>aa) Bei Erlass der Meldeauflage war die Prognose gerechtfertigt, dass seitens des Kl&#228;gers konkrete Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit an den Orten der Ausw&#228;rtsspiele drohten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>Nach der auch f&#252;r die Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Meldeauflagen allein ma&#223;geblichen ex ante-Sicht (vgl. zur Gefahrenprognose im Rahmen der &#167; 1 Abs. 1 Satz 1, &#167; 3 PolG Senat, Urt. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468 und v. 07.12.2004 - 1 S 2218/03 - VBlBW 2005, 231) traf die Beklagte rechtsfehlerfrei die Prognose, dass der Kl&#228;ger - auch - bei Ausw&#228;rtsbegegnungen des SC Freiburg zu Straftaten beitragen werde. Insoweit gelten die Ausf&#252;hrungen zu den Aufenthaltsverboten entsprechend. Anhaltspunkte f&#252;r eine abweichende Beurteilung des Verhaltens des Kl&#228;gers in Bezug auf Ausw&#228;rtsspiele und das dortige Auftreten der &#8222;Corrillos&#8220; bestanden nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>bb) Die Beklagte hat die Meldeauflagen jedoch ermessensfehlerhaft ausge&#252;bt. Der Erlass der Meldeauflagen gegen den Kl&#228;ger war mit dem konkret verf&#252;gten Inhalt unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (vgl. &#167; 5 PolG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Die Meldeauflagen waren zwar f&#252;r die Erreichung des von der Beklagten verfolgten legitimen Ziels geeignet. Der Kl&#228;ger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, als milderes Mittel gegen&#252;ber Meldeauflagen sei in Betracht gekommen, dass die Beklagte die Ortspolizeibeh&#246;rden der Ausw&#228;rtsspielorte unterrichtet, damit diese ggf. Aufenthaltsverbote verh&#228;ngen k&#246;nnten. Eine solche Vorgehensweise h&#228;tte den Kl&#228;ger zwar weniger beeintr&#228;chtigt, sie w&#228;re aber nicht ebenso effektiv wie die von der Beklagten verf&#252;gten Meldeauflagen gewesen, weil die Kontrolle des Aufenthaltsverbots bei Ausw&#228;rtsspielen, an denen nur wenige mitreisende szenekundige Beamte der Beklagten zur Verf&#252;gung stehen, nur eingeschr&#228;nkt m&#246;glich gewesen w&#228;re. Die Meldeauflagen unterwarfen den Kl&#228;ger einer weitaus wirkungsvolleren Kontrolle als die von ihm vorgeschlagene Alternative (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a.a.O., zu Meldeauflagen als Alternative zu einer Personalausweisbeschr&#228;nkung nebst Kontrollen durch die Grenzkontrollbeh&#246;rden bei einem Ausreiseversuch ins Ausland; im Ergebnis ebenso f&#252;r Meldeauflagen zur Verhinderung der Ausreise von gewaltbereiten Fu&#223;ballfans Senat, Beschl. v. 14.06.2000, a.a.O.; insoweit auch OVG Bremen, Urt. v. 02.09.2008, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>Als ebenso wirksames, aber milderes Mittel kam im vorliegenden Fall jedoch in Betracht, dem Kl&#228;ger eine Meldeauflage zu erteilen, die ihn nicht - wie geschehen - grunds&#228;tzlich an seinen Wohnort band, sondern es ihm erm&#246;glicht h&#228;tte, sich auch an anderen Polizeidienststellen im Bundesgebiet mit Ausnahme des Austragungsorts des Ausw&#228;rtsspiels zu melden (vgl. zu Meldeauflagen dieses Inhalts BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a.a.O.). Da die Beklagte mit den Meldeauflagen lediglich erreichen wollte, dass der Kl&#228;ger nicht zu dem jeweiligen Ausw&#228;rtsspiel des SC Freiburg reist, w&#228;re eine solche Meldeauflage zur Erreichung des Ziels ebenso geeignet gewesen. Sie h&#228;tte den Kl&#228;ger zugleich wesentlich weniger beeintr&#228;chtigt, da er dadurch nicht &#252;ber mehrere Wochen hinweg an den Ausw&#228;rtsspieltagen an seinen Heimatort gebunden gewesen w&#228;re, sondern sich mit der genannten Ausnahme an jedem anderen Ort seiner Wahl im Bundesgebiet h&#228;tte aufhalten k&#246;nnen. Die vom Kl&#228;ger beanstandeten Bescheide haben eine solche Ausweichm&#246;glichkeit nicht in hinreichendem Umfang vorgesehen. Darin hatte die Beklagte lediglich erkl&#228;rt, dass dem Kl&#228;ger &#8222;bei wichtigen Gr&#252;nden&#8220; nach R&#252;cksprache mit ihr eine &#8222;Ausnahmem&#246;glichkeit&#8220; einger&#228;umt werden k&#246;nne. Es war aber weder erforderlich, den Wechsel des Meldeortes auf - zumal nicht hinreichend bestimmte - &#8222;wichtige Gr&#252;nde&#8220; zu beschr&#228;nken noch solche Wechsel nur als &#8222;Ausnahmen&#8220; vorzusehen, da es f&#252;r die Erreichung des von der Beklagten verfolgten Zwecks ohne Belang war, aus welchen Gr&#252;nden der Kl&#228;ger Freiburg verlassen wollte, um sich an einem anderen Ort - abgesehen vom Austragungsort des Ausw&#228;rtsspiels - aufzuhalten. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte in der m&#252;ndlichen Verhandlung sinngem&#228;&#223; erkl&#228;rt hat, die M&#246;glichkeit zum Austausch eines Meldeorts in der Praxis des Jahres 2014 tats&#228;chlich gro&#223;z&#252;gig gehandhabt zu haben, ohne dass der Kl&#228;ger dem entgegengetreten w&#228;re. Hierauf kommt es jedoch f&#252;r die Pr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit des angefochtenen Bescheids nicht entscheidungserheblich an. Streitgegenstand ist nicht die Verwaltungspraxis der Beklagten, sondern die Rechtm&#228;&#223;igkeit der vom Kl&#228;ger beanstandeten Bescheide, deren Inhalt sich allein nach dem erkl&#228;rten Willen der erlassenden Beh&#246;rde, wie ihn der Empf&#228;nger bei objektiver W&#252;rdigung des Verwaltungsakts verstehen konnte, richtet (vgl. zuletzt VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 16.02.2017 - 10 S 1160/16 - juris m.w.N.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>Die Klage ist mit dem Antrag, die Geb&#252;hrenfestsetzung im Bescheid vom 19.09.2014 aufzuheben, zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/>Die auf &#167;&#167; 1, 2 und 4 der Satzung der Beklagten &#252;ber die Erhebung von Verwaltungsgeb&#252;hren gest&#252;tzte Geb&#252;hrenfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt den Kl&#228;ger in seinen Rechten (vgl. &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die Beklagte die Geb&#252;hr in Aus&#252;bung des ihr zustehenden Ermessens einheitlich f&#252;r das in dem Bescheid verh&#228;ngte Aufenthaltsverbot und die Meldeauflage festgesetzt hat, letztere aber rechtswidrig war, ist die einheitliche Geb&#252;hrenfestsetzung insgesamt ermessensfehlerhaft ergangen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>III.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in &#167; 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr&#252;nde vorliegt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/><strong>Beschluss vom 18. Mai 2017</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>92&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"92\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 2 Satz 1, &#167; 39 Abs. 1, &#167; 47 Abs. 1, &#167; 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>93&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"93\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>31&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"31\"/>Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers und die zul&#228;ssige Anschlussberufung der Beklagten sind jeweils teilweise begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Aufenthaltsverbote teilweise rechtswidrig waren und die Feststellungsklage in Bezug auf die Meldeauflagen zu Unrecht abgewiesen (I.), dem Anfechtungsantrag aber zu Recht stattgegeben (II.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>32&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"32\"/>Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zul&#228;ssig, aber nur teilweise begr&#252;ndet. Die gegen den Kl&#228;ger in den Bescheiden vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 f&#252;r Heimspieltage ausgesprochenen Aufenthaltsverbote waren rechtm&#228;&#223;ig (1.), die f&#252;r Ausw&#228;rtsspieltage verf&#252;gten Meldeauflagen hingegen rechtswidrig (2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>33&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"33\"/>1. Die in den Bescheiden vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 verf&#252;gten Aufenthaltsverbote waren rechtm&#228;&#223;ig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>34&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"34\"/>a) Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufenthaltsverbote ist &#167; 27a Abs. 2 PolG. Danach kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und &#246;rtlich auf den zur Verh&#252;tung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschr&#228;nken und darf r&#228;umlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht &#252;berschreiten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>35&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"35\"/>b) Die Aufenthaltsverbote wurden formell rechtm&#228;&#223;ig erlassen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>36&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"36\"/>aa) Die Beklagte war als Ortspolizeibeh&#246;rde f&#252;r den Erlass der Aufenthaltsverbote f&#252;r Gebiete in ihrem Dienstbezirk in Bezug auf den in Freiburg, aber au&#223;erhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsverbote wohnhaften Kl&#228;ger sachlich wie &#246;rtlich zust&#228;ndig (&#167; 60 Abs. 1, &#167; 61 Abs. 1 Nr. 4, &#167; 62 Abs. 4 Satz 1 PolG und &#167; 68 Abs. 1 PolG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>37&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"37\"/>bb) Der Kl&#228;ger wurde vor dem Erlass der Aufenthaltsverbote angeh&#246;rt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>38&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"38\"/>Nach &#167; 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den f&#252;r die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu &#228;u&#223;ern. Die Beklagte hat diese Anforderungen erf&#252;llt. Sie hat dem Kl&#228;ger mit Schreiben vom 10.09.2014 mitgeteilt, sie beabsichtige, auch f&#252;r die Zeit vom 21.09.2014 bis 20.12.2014 u.a. Aufenthaltsverbote an Heimspieltagen der Bundesliga- und der Regionalligamannschaft des SC Freiburg zu verh&#228;ngen, und zur Begr&#252;ndung auf ihren Bescheid vom 19.08.2014 verwiesen. Der auf diese Anh&#246;rung ergangene (erste) Bescheid vom 19.09.2014 betraf Spieltage im Zeitraum vom 27.09.2014 bis 19.12.2014. Der (zweite) Bescheid vom 06.10.2014 betraf Spieltage am 28.11.2014, 13.12.2014 und 21.12.2014. Der zuletzt genannte Spieltag (<span style=\"text-decoration:underline\">21</span>.12.2014) war zwar noch nicht Gegenstand des Anh&#246;rungsschreibens vom 10.09.2014. Denn dieses bezog sich nur auf den Zeitraum bis zum <span style=\"text-decoration:underline\">20</span>.12.2014. Die Beklagte hatte den Kl&#228;ger aber im (ersten) Bescheid vom 19.09.2014 sinngem&#228;&#223; darauf hingewiesen, dass noch nicht genau feststehe, an welchem Tag um das vorletzte Dezemberwochenende der SC Freiburg spielen werde, da daf&#252;r die Tage vom 19. bis zum (nun) 21.12.2014 in Betracht kommen. Sie hatte deshalb mitgeteilt, dass der genaue Spieltag in einem noch ausstehenden &#8222;Erg&#228;nzungsbescheid&#8220; festgelegt werde, was dann gut zwei Wochen sp&#228;ter im Bescheid vom 06.10.2014 geschehen ist. Der Kl&#228;ger hatte damit im Ergebnis Gelegenheit, sich jeweils vor dem Erlass der Verwaltungsakte zu dem Erlass von Aufenthaltsverboten an allen von der Beklagten geregelten Heimspieltagen zu &#228;u&#223;ern. Unabh&#228;ngig davon w&#228;re ein auf den 21.12.2014 bezogener Anh&#246;rungsmangel in dem mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 abgeschlossenen Widerspruchsverfahren geheilt worden, in dem der Kl&#228;ger Gelegenheit zur &#196;u&#223;erung hatte (&#167; 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>39&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"39\"/>cc) Die Aufenthaltsverbote waren auch hinreichend begr&#252;ndet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>40&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"40\"/>Nach &#167; 39 Abs. 1 LVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begr&#252;ndung zu versehen. In der Begr&#252;ndung sind die wesentlichen tats&#228;chlichen und rechtlichen Gr&#252;nde mitzuteilen, die die Beh&#246;rde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begr&#252;ndung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Beh&#246;rde bei der Aus&#252;bung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Ausf&#252;hrungen in den Bescheiden vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 zu den Aufenthaltsverboten gen&#252;gen diesen formellen Anforderungen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>41&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"41\"/>Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte teilweise Textbausteine verwendet hat. Das Begr&#252;ndungserfordernis aus &#167; 39 Abs. 1 LVwVfG hat in erster Linie eine Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion. Die Beteiligten sollen &#252;ber die Gr&#252;nde, die f&#252;r die Entscheidung der Beh&#246;rde ma&#223;geblich waren, unterrichtet werden, um sie entweder zu &#252;berzeugen oder ihnen die M&#246;glichkeit zu geben, &#252;ber die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu entscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., &#167; 39 Rn. 4; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., &#167; 39 Rn. 1 m.w.N.). Die Begr&#252;ndung eines Verwaltungsakts muss deshalb auf den konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften Darlegungen ersch&#246;pfen. Soweit der Zweck der Begr&#252;ndung mit Textbausteinen oder Formularbegr&#252;ndungen erreicht werden kann, ist deren Verwendung aber nicht ausgeschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., &#167; 39 Rn. 19 m.w.N.; zu &#167; 121 Abs.1 AO ebenso VG Cottbus, Urt. v. 18.11.2014 - 6 K 1220/12 - juris). Nach diesen Grunds&#228;tzen begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden Text verwendet hat, der sich teilweise auch in Bescheiden aus Parallelverfahren wiederfindet. Denn sie hat den Bezug zu dem konkreten Fall des Kl&#228;gers u.a. durch die ausf&#252;hrliche Darstellung der ihm zur Last gelegten Vorf&#228;lle hergestellt (vgl. S. 5 f. des Bescheids vom 19.09.2014 = Bl. 131 d. Verw.-Akte und S. 3 des Bescheids vom 06.10.2014 = Bl. 157 d. Verw.-Akte). Ob diese Begr&#252;ndung die erlassenen Verwaltungsakte rechtlich tr&#228;gt, ist keine Frage des formell-rechtlichen Begr&#252;ndungserfordernisses aus &#167; 39 Abs. 1 LVwVfG, sondern allein der materiellen Rechtm&#228;&#223;igkeit (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., &#167; 39 Rn. 2 m.w.N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>42&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"42\"/>c) Die Bescheide vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 sind mit den Regelungen zu den Aufenthaltsverboten auch materiell rechtm&#228;&#223;ig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>43&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"43\"/>Die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass eines Aufenthaltsverbots aus &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG waren erf&#252;llt (aa). Die Beklagte hat die aus &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG folgende Dreimonatsgrenze nicht &#252;berschritten (bb). Die Verbote ergingen auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (cc).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>44&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"44\"/>aa) Nach &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und &#246;rtlich auf den zur Verh&#252;tung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschr&#228;nken und darf r&#228;umlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die vom Kl&#228;ger beanstandeten Bescheide erf&#252;llen diese Voraussetzungen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>45&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"45\"/>Ob die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach &#167; 27a Abs. 2 PolG vorlagen, beurteilt sich nach der ex ante-Sicht. Es kommt also darauf an, ob nach den Verh&#228;ltnissen und dem m&#246;glichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Ma&#223;nahme eine Gefahrenlage im Sinne des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG vorlag (vgl. Senat, Beschl. v. 27.07.2016 - 1 S 2077/15 - zu &#167; 27a Abs. 3 PolG; Ruder, Polizeirecht Bad.-W&#252;rtt., 8. Aufl. Rn. 655).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>46&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"46\"/>Grundlage der zu diesem Zeitpunkt anzustellenden Prognose m&#252;ssen nach &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG &#8222;Tatsachen&#8220; sein. Reine Vermutungen reichen also nicht aus (Stephan/Deger, Polizeigesetz f&#252;r Bad.-W&#252;rtt., 7. Aufl., &#167; 27a Rn. 11; Zeitler/Trurnit, Polizeirecht f&#252;r Bad.-W&#252;rtt., 2. Aufl. Rn. 450). Es m&#252;ssen vielmehr nachpr&#252;fbare, dem Beweis zug&#228;ngliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286; &#228;hnl. B&#246;hm/Mayer, D&#214;V 2017, 325 &lt;329&gt; m.w.N.; Ruder a.a.O. Rn. 655; Trurnit, VBlBW 2009, 205 &lt;207&gt;). Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat ankn&#252;pft, m&#252;ssen sich konkret auf den Adressaten des Aufenthaltsverbotes beziehen. Allerdings k&#246;nnen auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die f&#252;r sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schlie&#223;en lassen, die Prognose k&#252;nftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F Rn. 462). Die Tatsachen m&#252;ssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat bzw. des Beitrags zu ihrer Begehung zu begr&#252;nden, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu sch&#252;tzenden Rechtsg&#252;ter abh&#228;ngt (vgl. Belz/Mu&#223;mann u.a., Polizeigesetz f&#252;r Bad.-W&#252;rtt., 8. Aufl. &#167; 27a Rn. 10; s. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142 f&#252;r Meldeauflagen).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>47&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"47\"/>Auch die Zugeh&#246;rigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe - etwa einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Fu&#223;ballfangruppe - kann grunds&#228;tzlich eine &#8222;Tatsache&#8220; darstellen, die f&#252;r die Gefahrenprognose im Rahmen des &#167; 27a Abs. 2 PolG zu ber&#252;cksichtigen ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.). Eine solche Zugeh&#246;rigkeit kann ein Aufenthaltsverbot gegen&#252;ber der Person jedenfalls dann rechtfertigen, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten, etwa eigene Tatbeitr&#228;ge dieser Person an vergangenen Gewaltt&#228;tigkeiten, oder wenn sie bereits durch ihre Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe heraus begangene Straftaten unterst&#252;tzt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.). Von Letzterem ist regelm&#228;&#223;ig bei Hooligan-Gruppen auszugehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 - BayVBl. 2006, 671). Denn der gewaltbereite Kern der Hooliganszene ben&#246;tigt ein unterst&#252;tzendes Umfeld, aus dem heraus - mit einer geringen Gefahr der individuellen Identifizierung - agiert werden kann. In solchen oder &#228;hnlich gelagerten F&#228;llen kann es f&#252;r ein Aufenthaltsverbot, mit dem gewichtige Rechtsg&#252;ter Dritter, namentlich Leib oder Leben von Dritten, gesch&#252;tzt werden sollen, ausreichend sein, dass tatsachengest&#252;tzte Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass der Adressat zu diesem Umfeld geh&#246;rt (im Ergebnis ebenso oder &#228;hnlich VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2017 - 1 K 6242/16 - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2016 - 17 K 3954/14 - juris allgemein zu &#8222;gewaltbereiten Anh&#228;ngern eines Fu&#223;ballvereins&#8220;; VG K&#246;ln, Beschl. v. 21.08.2015 - 20 L 2023/15 - juris f&#252;r &#8222;Ultra-Gruppen&#8220;, VG Minden, Beschl. v. 02.10.2014 - 11 L 763/14 - juris; VG Aachen, Beschl. v. 26.04.2013 - 6 L 170/13 - juris f&#252;r die &#8222;gewaltbereite Fu&#223;ballszene&#8220;; VG Arnsberg, Beschl. v. 01.07.2009 - 3 L 345/09 - juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006 - 5 B 173/06 - juris; VG Hannover. Beschl. v. 21.07.2011 - 10 B 2096/11 - juris f&#252;r &#8222;Ultras&#8220;; Rachor, a.a.O., Rn. 462). In solchen F&#228;llen kommt es auch nicht darauf an, ob der Adressat sp&#228;ter selbst als T&#228;ter identifiziert und gegebenenfalls strafrechtlich belangt werden k&#246;nnte. Denn die durch ein Aufenthaltsverbot abzuwehrende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugeh&#246;rigkeit zu der durch Gewaltt&#228;tigkeiten auffallenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen f&#246;rdert und f&#252;r diejenigen, die pers&#246;nlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische St&#252;tze darstellt (vgl. VG K&#246;ln, Beschl. v. 21.08.2015, a.a.O.), d.h. im Sinne des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG zur Begehung von Straftaten beitragen wird. Zur Abwehr solcher Gefahren ist es grunds&#228;tzlich gerechtfertigt, auch die Personen des Umfelds daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewaltt&#228;tigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; &#228;hnlich VG Hannover, Beschl. v. 25.07.2016 - 10 B 3186/16 - f&#252;r Adressaten, die, ohne strafrechtlich verurteilt worden zu sein, bereits mehrfach in Zusammenhang mit fu&#223;ballbezogener Gewalt polizeilich in Erscheinung getreten sind; zu den Grenzen B&#246;hm/Mayer, D&#214;V 2017, 325 &lt;329 f.&gt;: Anh&#228;nger einer Fu&#223;ballmannschaft zu sein, gen&#252;gt allein nicht).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>48&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"48\"/>Ob die Zugeh&#246;rigkeit zu einer Gruppe - allein oder in Verbindung mit weiteren (Indiz-)Tatsachen - die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugeh&#246;rige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalls, namentlich der Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen Erkenntnisse und der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem Verhalten in der Vergangenheit ab. Bei der gebotenen W&#252;rdigung der Einzelfallumst&#228;nde kommt den Erkenntnissen der szenekundigen Beamten der Polizei ein besonderes Gewicht zu. Denn durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fu&#223;ballspiele verf&#252;gen szenekundige Beamte &#252;ber eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. F&#252;r ihre Informationsgewinnung greifen diese Beamten auch auf die Zentrale Informationsstelle Sporteins&#228;tze (ZIS) zur&#252;ck, bei welcher s&#228;mtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral geb&#252;ndelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Au&#223;erdem stehen sie untereinander in st&#228;ndigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anl&#228;sslich von Fu&#223;ballspielen. Aus der B&#252;ndelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei Pr&#228;ventivma&#223;nahmen zugrunde gelegt wird. Es kann daher grunds&#228;tzlich davon ausgegangen werden, dass die szenekundigen Beamten auch differenzieren k&#246;nnen, ob es sich bei erhaltenen Informationen - etwa Mitteilungen aus der Szene selbst - um einen vagen Hinweis handelt oder nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 - VBlBW 2000, 474; s. ferner auch NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2014 - 11 ME 313/13 - juris und Beschl. v. 12.05.2009 - 11 ME 190/09 - Nord&#214;R 2009, 369; VG D&#252;sseldorf, Urt. v. 05.07.2016, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; zur Kritik an der ZIS auch B&#246;hm/Mayer, D&#214;V 2017, 325 &lt;327&gt;).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>49&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"49\"/>Weitere Erkenntnisse, die bei der gebotenen Einzelfallw&#252;rdigung zu ber&#252;cksichtigen sind, k&#246;nnen sich au&#223;erdem u.a. aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ergeben, die gef&#252;hrt wurden, weil die Person bereits polizeilich in Erscheinung getreten ist (vgl. Pewestorf/S&#246;llner/T&#246;lle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., &#167; 29 ASOG Rn. 18 f.). Dabei ist es auch nicht ausgeschlossen, Erkenntnisse aus Verfahren zu ber&#252;cksichtigen, die zu keiner bu&#223;geld- oder strafrechtlichen Ahndung gef&#252;hrt haben, sondern etwa nach &#167; 153, &#167; 153a StPO oder auch gem&#228;&#223; &#167; 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Allein aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich zwar kein Anhaltspunkt f&#252;r eine Gefahrenprognose, zumal die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v.01.02.2017, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., 7. Aufl., &#167; 27a Rn. 11). Soweit sich aus den Ermittlungsverfahren aber im jeweiligen Einzelfall ein Restverdacht ergibt, k&#246;nnen die dem zugrundeliegenden Tatsachen auch als &#8222;Tatsachen&#8220; im Sinne des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG als Grundlage einer Gefahrenprognose dienen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.02.2011 - 1 S 2054/00 - NVwZ 2001, 1289 zu &#167; 38 Abs. 1 PolG; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286 zu &#167; 17 Abs. 4 NdsSOG). Dabei kann auch ber&#252;cksichtigt werden, dass f&#252;r die Einstellung gem&#228;&#223; &#167; 153 Abs. 1 StPO und gem&#228;&#223; &#167; 153 a StPO ein hinreichender Tatverdacht ohnehin Voraussetzung ist (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 26.05.1992 - 1 S 668/90 - ESVGH 42, 291).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>50&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"50\"/>Im Regelfall setzt &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG die Feststellung von Vorf&#228;llen auch aus j&#252;ngerer Zeit voraus, um eine Gef&#228;hrdungsprognose im Sinne dieser Vorschrift zu begr&#252;nden (vgl. Ruder, a.a.O., Rn. 655). Dies schlie&#223;t es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auch zeitlich weiter zur&#252;ckliegende Vorf&#228;lle die Annahme einer weiterhin hinreichend konkreten Gef&#228;hrdungslage im Sinne dieser Vorschrift rechtfertigen k&#246;nnen. Eine starre zeitliche Grenze besteht insoweit nicht (vgl. Senat, Urt.v. 07.12.2004 - 1 S 2218/02 - VBlBW 2005, 231 zu &#167; 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG). Insbesondere wenn (Indiz-)Tatsachen aus j&#252;ngerer Zeit vorliegen, k&#246;nnen weiter zur&#252;ckliegende Tatsachen f&#252;r die Prognosestellung erg&#228;nzend zu ber&#252;cksichtigen sein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>51&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"51\"/>Nach diesen Grunds&#228;tzen ist die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Gefahrenprognose der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>52&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"52\"/>Ma&#223;geblicher Zeitpunkt f&#252;r die gerichtliche &#220;berpr&#252;fung der Gefahrenprognose und Ausgangspunkt der ex ante-Sicht ist der 19.09.2014. Die Beklagte hatte zwar eine erste Gefahrenprognose bereits beim Erlass des Bescheids vom 30.07.2014 angestellt. Der Bescheid vom 19.09.2014 beruht jedoch nicht auf dieser Prognose, sondern war Ergebnis einer eigenst&#228;ndigen und aktualisierten Gefahrenprognose, die am Tag des Erlasses - am 19.09.2014 - erstellt wurde. Das Polizeipr&#228;sidium Freiburg hatte der Beklagten mit dem Folgeantrag vom 08.09.2014 eine aktualisierte Darstellung der &#8222;personenbezogenen Erkenntnisse&#8220; &#252;ber den Kl&#228;ger nebst einer &#8222;Vita&#8220; der Ultra-Gruppe vorgelegt, zu der er nach Auffassung des Polizeivollzugsdienstes geh&#246;rte. Die Begr&#252;ndung des Bescheids vom 19.09.2014 hat diese Darstellungen aufgegriffen und ist dementsprechend in Teilen anders formuliert als die vorangegangenen Bescheide. Die &#8222;Erg&#228;nzungsverf&#252;gung&#8220; vom 06.10.2014 beruht ebenfalls auf der Gefahrenprognose vom 19.09.2014. Denn zur Begr&#252;ndung des Bescheids vom 06.10.2014 verwies die Beklagte ohne n&#228;here Erl&#228;uterung auf den Bescheid vom 19.09.2014. Weder die Begr&#252;ndung des Bescheids vom 06.10.2014 noch die diesbez&#252;glichen Vorg&#228;nge in der Verwaltungsakte der Beklagten bieten einen Anhaltspunkt daf&#252;r, dass sie vor dem Erlass des Bescheids vom 06.10.2014 nochmals eine gegen&#252;ber dem 19.09.2014 neue und eigenst&#228;ndige Gefahrenprognose angestellt hatte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>53&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"53\"/>Ausgehend von dem damit ma&#223;geblichen Erkenntnisstand der Beklagten am 19.09.2014 rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Kl&#228;ger in den in den Bescheiden genannten Gebieten der Stadt Freiburg jedenfalls zur Begehung von Straftaten beitragen w&#252;rde.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>54&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"54\"/>Der Beklagten lag am 19.09.2014 eine ausf&#252;hrliche Darstellung zu der Entstehung und dem Verhalten der Ultra-Gruppe der &#8222;Corrillos&#8220; seit 2012 vor, die von dem Polizeipr&#228;sidium Freiburg erstellt worden war (&#8222;Vita Ultragruppierung &#8218;Corrillo&#8216;, Bl. 85 d. Verw.-Akte). Anlass, an der Richtigkeit dieser unter Einbeziehung der szenekundigen Beamten erstellten Darstellung zu zweifeln, bestand nicht. Ausgehend davon konnte die Beklagte annehmen, dass aus dieser Gruppe seit 2012 im Zusammenhang mit Fu&#223;ballspielen wiederholt Straftaten begangen wurden, die neben Sachbesch&#228;digungen u.a. Straftaten gegen die k&#246;rperliche Unversehrtheit Dritter umfassten und teils nur durch einen massiven Polizeieinsatz zu verhindern waren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>55&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"55\"/>Die Beklagte durfte ferner annehmen, dass der Kl&#228;ger dieser Gruppe jedenfalls sehr nahe stand. Die szenekundigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes hatten wiederholt erkl&#228;rt, er geh&#246;re nach ihren Erkenntnissen seit mehreren Jahren der Freiburger Ultraszene an (&#8222;Personenbezogene Erkenntnisse&#8220; vom 23.07.2014, Bl. 9 d. Verw.-Akte, und vom 03.09.2014, Bl. 83 d. Verw.-Akte). Die Richtigkeit dieser Prognosetatsache wird durch den Einwand des Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers, dieser habe die Gruppenzugeh&#246;rigkeit bestritten, nicht in Frage gestellt. Der vom Verwaltungsgericht dazu angeh&#246;rte Kl&#228;ger hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung am 15.04.2015 erkl&#228;rt, er sei nicht Teil dieser Gruppierung und nehme daher nicht an &#8222;offiziellen Aktionen&#8220; wie Gespr&#228;chen mit dem Verein teil, er habe aber Kontakte zu Personen, die ihr angeh&#246;rten, er bewege sich in diesem Bereich und stehe w&#228;hrend der Spiele unter den Leuten, die zu den &#8222;Corrillos&#8220; geh&#246;rten. Dem entspricht es, dass der Kl&#228;ger bei dem Vorfall vom 21.03.2014 (Vorfall 4) in der Gruppe der &#8222;Corrillos&#8220; stand und dem Mitglied einer anderen Gruppe (&#8222;Red Pride&#8220;) auch nach eigener Darstellung einen Faustschlag versetzte, um ein Mitglied der &#8222;Corillos&#8220; aus dem Schwitzkasten zu befreien. Auch die &#252;brigen - zudem hinreichend aktuellen - Erkenntnisse aus den gegen ihn gef&#252;hrten Ermittlungsverfahren belegen jedenfalls, dass er &#252;ber mehrere Jahre hinweg wiederholt polizeilich in Erscheinung getreten ist, weil er bei Auseinandersetzungen mit &#8222;Gegnern&#8220; aus der Ultraszene bzw. aus dem Bereich gegnerischer Fans anwesend war und sich mit provozierenden Gesten und teils Schl&#228;gen beteiligt hat. Unabh&#228;ngig davon, dass diese Verfahren teils (Vorf&#228;lle 2 und 5) wegen &#167; 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, weil ein Handeln in Notwehr bzw. zur Nothilfe angenommen oder nicht ausgeschlossen werden konnte, indizieren die den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte jedenfalls, dass der Kl&#228;ger dem sich gegenseitig unterst&#252;tzenden Umfeld einer gewaltbereiten &#8222;Fangruppe&#8220; zugeh&#246;rte und auch einer aktiven Beteiligung an solchen Auseinandersetzungen nicht konsequent auswich. Die Bereitschaft, Polizisten bei Fu&#223;ballspielen wie geschehen zu beleidigen (Vorfall 3), best&#228;tigt diese Annahme. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Kl&#228;ger mit einem solchen Verhalten - unabh&#228;ngig vom Bestehen einer f&#246;rmlich wohl ohnehin nicht &#8222;geregelten&#8220; Mitgliedschaft bei den &#8222;Corrillos&#8220; - in der gebotenen Zusammenschau jedenfalls Teil eines unterst&#252;tzenden Umfelds im o.g. Sinne f&#252;r Gruppenmitglieder ist, die aus der Gruppe und in ihrer Deckung Straftaten begehen. Das rechtfertigte - zumal bei Ber&#252;cksichtigung des besonderen Gewichts der mit dem Aufenthaltsverbot zu sch&#252;tzenden Rechtsg&#252;ter von Leib und Leben Dritter - die Prognose, der Kl&#228;ger werde zu aus dieser Gruppe erneut begangenen Straftaten im Sinne des &#167; 27a Abs. 2 Satz 1 PolG in den von dem Aufenthaltsverbot umfassten Bereichen in Freiburg beitragen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>56&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"56\"/>bb) Die vom Kl&#228;ger beanstandeten Aufenthaltsverbote hielten die sich aus &#167; 27a Abs. 2 PolG ergebenden zeitlichen Grenzen ein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>57&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"57\"/>Nach &#167; 27a Abs. 2 Satz 2 PolG ist das Aufenthaltsverbot zeitlich auf den zur Verh&#252;tung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschr&#228;nken. Es darf gem&#228;&#223; &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG die Dauer von drei Monaten nicht &#252;berschreiten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>58&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"58\"/>Der Gesetzgeber hat nicht n&#228;her erl&#228;utert, auf welche Zeitr&#228;ume genau er den in Satz 3 genannten Dreimonatszeitraum beziehen wollte und welche Bedeutung dieser Frist und ihrem Ablauf im Einzelnen zukommen soll. Der Regelungsgehalt der Norm ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>59&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"59\"/>(1) Der Wortlaut der Vorschrift allein f&#252;hrt insoweit nur teilweise weiter. Er hilft bei der Bestimmung des Beginns des Dreimonatszeitraums, nicht aber bei der Berechnung und der Bestimmung des Endzeitpunkts.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>60&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"60\"/>Die Bezugnahme des Wortes &#8222;Dauer&#8220; in Satz 3 auf &#8222;es&#8220;, d.h. auf &#8222;das Aufenthaltsverbot&#8220; legt nahe, dass der Dreimonatszeitraum fr&#252;hestens in dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem das Aufenthaltsverbot erstmals gilt, in dem der das Aufenthaltsverbot aussprechende Verwaltungsakt mit anderen Worten erstmals innere Wirksamkeit beansprucht (vgl. &#167; 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Denn vor diesem Zeitpunkt &#8222;dauert&#8220; das Verbot noch nicht an.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>61&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"61\"/>Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut der Norm isoliert betrachtet die Auslegung zulie&#223;e, dass auch f&#252;r die Ermittlung des Endzeitpunkts der Dreimonatsfrist (nur) auf Zeiten abgestellt wird, in denen der Verwaltungsakt innere Wirksamkeit beansprucht. Zwingend gibt der Wortlaut diese Auslegung allerdings nicht vor. Er l&#228;sst auch die Deutung zu, dass der Endzeitpunkt unabh&#228;ngig davon nach drei Monaten, gerechnet ab dem ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots, erreicht ist. F&#252;r diese Betrachtungsweise spricht, wie insoweit der Kl&#228;ger zutreffend hervorhebt, der Umstand, dass der Gesetzgeber auf eine Berechnung nach &#8222;Monaten&#8220; abgestellt hat und gerade keine Berechnung vorgegeben hat, nach der innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte H&#246;chstzeiten nicht &#252;berschritten werden d&#252;rfen (vgl. in diesem Sinne etwa den Wortlaut des &#167; 22 Abs. 1 Nr. 1 PolG: &#8222;innerhalb einer Woche l&#228;nger als 24 Stunden dauernde [&#8230;] Observation&#8220;).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>62&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"62\"/>(2) Die Gesetzessystematik f&#252;hrt bei der Auslegung des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG nicht entscheidend weiter. Der Gesetzgeber spricht auch an anderen Stellen des Polizeigesetzes von der &#8222;Dauer&#8220; einer polizeilichen Ma&#223;nahme (vgl. &#167; 20 Abs. 1 PolG - Anhalten einer Person f&#252;r die &#8222;Dauer&#8220; einer Befragung; &#167; 28 Abs. 3 Satz 5 PolG - &#8222;h&#246;chstzul&#228;ssige Dauer des Gewahrsams&#8220;; &#167; 33 Abs. 5 PolG - &#8222;Gesamtdauer&#8220; der Beschlagnahme von Forderungen und anderen Verm&#246;gensrechten; &#167; 38 Abs. 2, 3 und 6 PolG - Datenspeicherung bis zur bzw. &#252;ber die &#8222;Dauer von zwei Jahren&#8220; hinaus; &#167; 39 PolG - Anhalten eines Betroffenen f&#252;r die &#8222;Dauer&#8220; eines Datenabgleichs). Der Regelungszusammenhang dieser Vorschriften ist aber ein jeweils anderer als derjenige des &#167; 27a Abs. 2 PolG, weshalb sich aus der Berechnung der zuletzt genannten &#8222;Dauern&#8220; nichts f&#252;r die Bestimmung des Inhalts der Dreimonatsgrenze aus &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG ergibt. Auch die Regelungen aus &#167; 27a Abs. 4 PolG bieten hierzu keine Hinweise, da der Gesetzgeber in dieser Vorschrift andere Begrifflichkeiten und zeitliche Vorgaben als in &#167; 27a Abs. 2 PolG verwendet und da er &#167; 27a Abs. 4 PolG zudem nur auf Ma&#223;nahmen nach &#167; 27a Abs. 3 PolG bezogen hat, der Spezialregelungen zu &#167; 27a Abs. 1 PolG (Platzverweis) und gerade nicht zu &#167; 27a Abs. 2 PolG (Aufenthaltsverbot) enth&#228;lt (vgl. insoweit LT-Drs. 14/3165, S. 67).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>63&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"63\"/>(3) Damit kommt Sinn und Zweck des &#167; 27a Abs. 2 PolG f&#252;r dessen Auslegung eine ma&#223;gebliche Bedeutung zu. Der Telos dieser Norm spricht daf&#252;r, dass der Gesetzgeber mit Satz 3 vorgegeben hat, dass die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot l&#228;ngstens f&#252;r die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschlie&#223;enden drei Monate aussprechen kann, wobei jener Tag in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag des Erlasses des Verwaltungsakts stehen muss:</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>64&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"64\"/>&#167; 27a PolG wurde durch das Gesetz zur &#196;nderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) mit Wirkung vom 22.11.2009 in das Polizeigesetz eingef&#252;gt. Der Landesgesetzgeber hat damit auf Anregungen reagiert, aufenthaltsverbietende Ma&#223;nahmen, die bis dahin auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel (&#167; 1 Abs. 1 Satz 1, &#167; 3 PolG) erlassen worden waren, angesichts ihrer Eingriffsintensit&#228;t als Standardma&#223;nahmen spezialgesetzlich zu regeln (vgl. LT-Drs. 14/3165, S. 66; Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 27a Rn. 1 m.w.N.; Trurnit, VBlBW 2009, 205; zuvor Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138). Er wollte speziell mit &#167; 27a Abs. 2 PolG eine Rechtsgrundlage f&#252;r die &#8222;l&#228;ngerfristige Verweisung von einem Ort oder das l&#228;ngerfristige Verbot, einen Ort zu betreten&#8220;, schaffen. Solche Aufenthaltsverbote sollten der &#8222;vorbeugenden Bek&#228;mpfung von Straftaten&#8220; dienen (LT-Drs. 14/3165, S. 66). Der Erlass eines Aufenthaltsverbots erfordert aus diesem Grund die Prognose, dass eine Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Diese Gefahrenprognose muss - wie gezeigt (vgl. oben unter 1.c)aa)) - auf hinreichend aktuelle Tatsachen gest&#252;tzt und konkret auf den potentiellen Adressaten bezogen sein.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>65&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"65\"/>Die Vorgabe des Gesetzgebers, konkrete Gefahrenprognosen zu erstellen, hat zwei Folgen. Die Notwendigkeit, die Gefahrenprognose durch hinreichend aktuelle und personenbezogene Tatsachen zu fundieren, schlie&#223;t es zum einen aus, dass die Polizei eine Gefahrenprognose f&#252;r einen beliebig langen Zeitraum stellen kann. Denn andernfalls besteht kein hinreichender zeitlicher Bezug zu den Prognosetatsachen mehr und w&#228;re der Eingriff in das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt (s. zur Er&#246;ffnung des Schutzbereichs von Art. 11 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsverboten LT-Drs. 14/3165, S. 67; zu Wohnungsverweisen Senat, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., m.w.N.). Werden fundierte Gefahrenprognosen durchgef&#252;hrt und regelm&#228;&#223;ig auf aktueller Tatsachengrundlage wiederholt, kann das aber zum anderen im Einzelfall zu dem Ergebnis f&#252;hren, dass nach mehreren Monaten eines bereits verf&#252;gten Aufenthaltsverbots weiterhin die Annahme gerechtfertigt ist, eine Person werde wie schon in vorangegangenen Monaten auch k&#252;nftig Straftaten begehen, wenn sie sich in einem bestimmten Gebiet aufh&#228;lt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>66&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"66\"/>F&#252;r die zweite dieser beiden Folgen trifft &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG keine Regelung. Der Dreimonatsgrenze kann nicht die Bedeutung eines Verbots mit dem Inhalt zukommen, dass die Polizei nach einem einmaligen - drei Monate umfassenden - Aufenthaltsverbot kein weiteres aussprechen kann. Eine solche Auslegung w&#252;rde dazu f&#252;hren, dass die Polizei einer solchen Person zuk&#252;nftig kein Aufenthaltsverbot erteilen d&#252;rfte, obwohl die Gefahrenprognose weiterhin gerechtfertigt ist, obwohl also im Extremfall feststeht, dass diese Person, wenn sie ein bestimmtes Gebiet betreten wird, dort sicher eine Straftat gegen die k&#246;rperliche Unversehrtheit Dritter begehen wird. Dies w&#228;re mit der Aufgabe der Polizei, effektive Gefahrenabwehr zu leisten (vgl. &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 PolG) und Straftaten vorzubeugen, nicht zu vereinbaren. Eine Auslegung des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als Verbot von wiederholten Aufenthaltsverboten liefe zudem dem Zweck des Gesetzes, eine Eingriffsgrundlage gerade f&#252;r &#8222;qualifizierte Gefahren&#8220; (LT-Drs. 14/3165, S. 67) zu schaffen, zuwider (im Ergebnis ebenso Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 27a Rn. 12; a.A. insoweit Belz/Mu&#223;mann u.a., a.a.O., &#167; 27a Rn. 9; Ruder, a.a.O., Rn. 656).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>67&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"67\"/>Kann der Regelungszweck des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG mithin nicht darin bestehen, die Erteilung von Aufenthaltsverboten nach dem Ablauf von drei Monaten generell auszuschlie&#223;en, muss die zeitliche Beschr&#228;nkung einen anderen Zweck haben. Nach der Gesetzesbegr&#252;ndung soll der Dreimonatsgrenze die Aufgabe zukommen, die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Aufenthaltsverbots &#8222;sicherzustellen&#8220; (LT-Drs. 14/3165, S. 67). Dieser Zweck w&#252;rde nicht erreicht, wenn &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sich, wie die Beklagte meint, nur auf Zeiten der inneren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bez&#246;ge, wenn die Vorschrift also bei einem Aufenthaltsverbot, das gest&#252;tzt auf ein und dieselbe Gefahrenprognose &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum jeweils nur an einzelnen Tagen oder gar Stunden Wirksamkeit beansprucht, lediglich ein Gebot enthalten w&#252;rde, mit der Summe der Tage oder Stunden drei Monate nicht zu &#252;berschreiten. Der vorliegende Fall verdeutlicht dies. Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 19.09.2014 und 06.10.2014 Aufenthaltsverbote f&#252;r regelm&#228;&#223;ig zw&#246;lf Stunden an einzelnen Wochentagen ausgesprochen. Ausgehend von ihrer Betrachtungsweise k&#246;nnte sie einem Adressaten in einem Bescheid &#252;ber Jahre hinweg den Aufenthalt im Stadtgebiet f&#252;r einzelne Tage oder Stunden verbieten, ohne die Grenze des &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG zu &#252;berschreiten. Die Aufgabe, die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Aufenthaltsverbots &#8222;sicherzustellen&#8220;, k&#246;nnte die Norm bei dieser Betrachtungsweise nicht erf&#252;llen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>68&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"68\"/>Ma&#223;geblich f&#252;r die Bestimmung der Dreimonatsgrenze ist deshalb nicht die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Die Dreimonatsgrenze betrifft vielmehr die erste der beiden oben genannten Konsequenzen aus dem Gebot konkreter Gefahrenprognosen, also die Notwendigkeit, Gefahrenprognosen auf einen f&#252;r die Polizei tats&#228;chlich &#252;berschaubaren Zeitraum zu beschr&#228;nken. Diesen Zeitraum hat der Gesetzgeber in &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG pauschalierend umschrieben. Er hat mit Satz 3 des &#167; 27a Abs. 2 PolG vorgegeben, dass die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot l&#228;ngstens f&#252;r den sich an den Beginn des Aufenthaltsverbots anschlie&#223;enden Zeitraum von drei Monate aussprechen kann, weil dieser Zeitraum bei pauschalierender Betrachtung noch hinreichend &#252;berschaubar und im oben genannten Sinn hinreichend aktuell ist. F&#252;r den sich daran anschlie&#223;enden Zeitraum ist ein erneutes Aufenthaltsverbot nicht von vornherein ausgeschlossen, es erfordert jedoch eine neue - aktualisierte - polizeiliche Gefahrenprognose und ggf. den Erlass eines neuen Verwaltungsakts. Der Gesetzgeber hat also in &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sichergestellt, dass die Polizei ihre Gefahrenprognose bei den mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 GG besonders eingriffsintensiven Aufenthaltsverboten engmaschig im Blick beh&#228;lt und keine Verwaltungsakte f&#252;r zu lange Zeitr&#228;ume erl&#228;sst.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>69&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"69\"/>Aus diesem Zweck der Vorschrift folgt zugleich, dass zwischen dem Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wird, und dem ersten Tag der Geltung des Aufenthaltsverbots kein beliebig langer Zeitraum liegen kann. Denn andernfalls w&#228;re das Ziel, die Gefahrenprognose auf den sich an die Prognose unmittelbar anschlie&#223;enden und deshalb &#252;berschaubaren Zeitraum zu beschr&#228;nken, nicht zu erreichen. Vollumf&#228;nglich h&#228;tte der Gesetzgeber dieses Ziel erreicht, wenn er den Beginn des Dreimonatszeitraums noch weitergehend nicht (erst) auf den ersten Tag der Geltung des Aufenthaltsverbots, sondern (bereits) auf den Tag des Erlasses des Verwaltungsakts bezogen h&#228;tte. Eine solche restriktive Berechnung hat er in &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG allerdings nicht vorgegeben. Der Polizeibeh&#246;rde verbleibt vielmehr die M&#246;glichkeit, den Beginn des Aufenthaltsverbots auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass und der Bekanntgabe des Bescheids zu bestimmen. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Norm, der, wie gezeigt, insoweit auf den Beginn der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsakts verweist (&#8222;Dauer&#8220; des Aufenthaltsverbots, vgl. dazu oben (1)). Dass Erlass und Beginn des Aufenthaltsverbots nicht auf denselben Tag fallen m&#252;ssen, folgt zum anderen aus dem Umstand, dass den Beh&#246;rden die M&#246;glichkeit verbleiben sollte, abh&#228;ngig von den Umst&#228;nden des Einzelfalls die vollen drei Monate &#8222;auszusch&#246;pfen&#8220; (vgl. &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG a.E.: &#8222;nicht &#252;berschreiten&#8220;). Ein solches Aussch&#246;pfen ist, da schon zwischen Erlass und Bekanntgabe eines Verwaltungsakts eine gewisse Zeitspanne liegen kann, in der Regel nur m&#246;glich, wenn die Beh&#246;rde den Beginn des Aufenthaltsverbots auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass des Verwaltungsakts bestimmen kann. Gemessen an Sinn und Zweck der Norm muss die Zeitspanne zwischen dem Erlass des Verwaltungsakts - der Gefahrenprognose - und dem Beginn des Aufenthaltsverbots allerdings kurz sein, muss das Aufenthaltsverbot mit anderen Worten in engem zeitlichen Zusammenhang zum Erlass des Verwaltungsakts stehen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>70&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"70\"/>(4) Die Gesetzesmaterialien aus der Entstehungsgeschichte des &#167; 27a Abs. 2 PolG best&#228;tigen dieses Normverst&#228;ndnis.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>71&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"71\"/>Die Landesregierung hat in der Gesetzesbegr&#252;ndung nicht nur, wie gezeigt, erkl&#228;rt, dass der Dreimonatsgrenze die Aufgabe zukommen soll, die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Aufenthaltsverbots &#8222;sicherzustellen&#8220; (vgl. erneut LT-Drs. 14/3165, S. 67). Im Gesetzentwurf wurde danach ferner erl&#228;utert: &#8222;Bei der Anordnung eines Aufenthaltsverbotes sind im Rahmen der Ermessensaus&#252;bung die besonderen Interessen des Betroffenen, beispielsweise die M&#246;glichkeit, einen Arzt aufzusuchen, oder die Teilnahme an Wahlen, zu ber&#252;cksichtigen. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte entzieht sich aber einer generellen gesetzlichen Regelung&#8220;. Diese Ausf&#252;hrungen legen in der Zusammenschau zus&#228;tzlich nahe, dass dem Gesetzgeber eine mehrstufige Pr&#252;fung mit engmaschigen Kontrollen der Richtigkeit der Gefahrenprognose vorschwebte. Danach kann die Polizei in einem ersten Schritt eine Gefahrenprognose f&#252;r einen maximal drei Monate umfassenden Folgezeitraum anstellen, um im zweiten Schritt zu pr&#252;fen und &#8222;feinzusteuern&#8220;, an welchen Zeiten genau innerhalb dieses Dreimonatszeitraums ein Aufenthaltsverbot tatbestandlich in Betracht kommt und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist. Im dritten Schritt kann ggf. w&#228;hrend des Laufs dieses Dreimonatszeitraums gepr&#252;ft werden, ob die Gefahrenprognose - sei es aufgrund neuer Tatsachen, sei es aufgrund der zuvor ber&#252;cksichtigten Tatsachen und trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs - weiterhin auch nach Ablauf dieses Zeitraums gerechtfertigt ist.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>72&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"72\"/>(5) Ausgehend von diesem Normverst&#228;ndnis verletzten die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.01.2014 die Dreimonatsgrenze des &#167; 27a Abs. 2 Satz 2 und 3 PolG nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>73&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"73\"/>Der Beginn der Dreimonatsgrenze richtet sich in Bezug auf diese Bescheide nicht nach der ersten Gefahrenprognose, welche die Beklagte im Juli 2014 angestellt und ihren Bescheiden vom 30.07.2014, 06.08.2014 und 19.08.2014 zugrunde gelegt hatte. Denn vor dem Erlass des - hier streitgegenst&#228;ndlichen - Bescheids vom 19.09.2014 hatte die Beklagte, wie gezeigt, eine neue und eigenst&#228;ndige Gefahrenprognose angestellt. Mit dem Bescheid vom 19.09.2014 hat die Beklagte ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, das ab dem 27.09.2014 galt. Dieser erste Geltungstag lag acht Tage nach dem Erlass des Verwaltungsakts und stand damit in einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang zu diesem. Die durch den Bescheid vom 19.09.2014 ausgel&#246;ste Dreimonatsfrist begann damit am 27.09.2014 und endete mit Ablauf des 26.12.2014. Der letzte vom Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 19.09.2014 betroffene Spieltag war der 29.11.2014. Dieser lag noch innerhalb der Dreimonatsgrenze.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>74&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"74\"/>Auch der erg&#228;nzende Bescheid vom 06.10.2014 verstie&#223; nicht gegen &#167; 27a Abs. 2 Satz 3 PolG. Die Beklagte hatte darin Aufenthaltsverbote f&#252;r drei weitere Spieltage ausgesprochen. Da der Bescheid nicht - wie geboten - erkennen lie&#223;, dass ihm eine eigene und neue - aktualisierte - Gefahrenprognose zugrunde lag, sondern lediglich auf den Bescheid vom 19.09.2014 verwies, mussten sich die im Bescheid vom 06.10.2014 genannten Spieltage in dem durch den Bescheid vom 19.09.2014 ausgel&#246;sten Dreimonatszeitraum bewegen. Das war der Fall. Denn der Bescheid vom 06.10.2014 erstreckte das Aufenthaltsverbot auf die Spieltage am 28.11., 13.12. und 21.12.2014. Die am 26.12.2014 ablaufende zeitliche H&#246;chstgrenze war damit eingehalten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>75&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"75\"/>cc) Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ordnungsgem&#228;&#223; ausge&#252;bt (vgl. &#167; 40 LVwVfG, &#167; 114 Satz 1 VwGO).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>76&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"76\"/>Die in den beanstandeten Bescheiden erlassenen Aufenthaltsverbote waren insbesondere verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (vgl. &#167; 5 PolG). Die Beklagte hat mit der Verhinderung von Straftaten u.a. gegen die k&#246;rperliche Unversehrtheit ein legitimes Ziel verfolgt. Die dazu gegen den Kl&#228;ger ausgesprochenen Aufenthaltsverbote an Heimspieltagen und an potentiellen Konfliktorten waren geeignet, solche Straftaten zu verhindern. Mildere, den Kl&#228;ger weniger beeintr&#228;chtigende, aber ebenso wirksame Ma&#223;nahmen standen nicht zur Verf&#252;gung. Die im oben genannten Sinne punktuellen Aufenthaltsverbote waren auch sowohl einzeln als auch zusammenschauend betrachtet angemessen, d.h. verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne. Die Beklagte hat durch die Aufenthaltsverbote zwar in erheblichem Umfang in das Grundrecht auf Freiz&#252;gigkeit des Kl&#228;gers aus Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen. Denn sein Recht, an einem selbstgew&#228;hlten Ort Aufenthalt zu nehmen, wurde &#252;ber mehrere Monate hinweg wiederholt f&#252;r gr&#246;&#223;ere Bereiche im Gebiet der Stadt Freiburg beschnitten. Damit verbunden waren Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kl&#228;gers (Art. 2 Abs. 1 GG), da ihm die Teilnahme an mehreren Fu&#223;ballspielen versagt wurde. Diese Nachteile standen aber nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem mit den Aufenthaltsverboten beabsichtigten Erfolg, denn die Beklagte sch&#252;tzte mit den r&#228;umlich wie zeitlich eingegrenzten Ma&#223;nahmen insbesondere Leib und Leben und damit Rechtsg&#252;ter von besonders hohem Rang (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vor schwerwiegenden Gefahren und unter Umst&#228;nden dauerhaften, irreversiblen Sch&#228;den.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>77&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"77\"/>2. Die in den Bescheiden vom 19.09.2014 und 06.10.2014 verf&#252;gten Meldeauflagen waren hingegen rechtswidrig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>78&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"78\"/>a) Eine Rechtsgrundlage f&#252;r die Erteilung der Meldeauflagen war allerdings mit den &#167; 1 Abs. 1 Satz 1, &#167; 3 PolG vorhanden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist gekl&#228;rt, dass polizeiliche Meldeauflagen wie die hier streitgegenst&#228;ndliche auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel erlassen werden k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142; Senat, Beschl. v. 13.07.2011 - 1 S 1335/11 -). Die Anwendung der Generalerm&#228;chtigung als Grundlage f&#252;r die umstrittene Meldeauflage ist insbesondere nicht deswegen ausgeschlossen, weil es der vorrangigen Schaffung einer speziellen Befugnisnorm bedurft h&#228;tte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 13.07.2011, a.a.O.). Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltsverboten geschaffen hat, l&#228;sst die M&#246;glichkeit der Polizei, andere Ma&#223;nahmen, darunter Meldeauflagen, zu verf&#252;gen, unber&#252;hrt (vgl. auch LT-Drs. 14/3165, S. 66).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>79&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"79\"/>b) Die Meldeauflagen sind auch formell rechtm&#228;&#223;ig ergangen. Die Beklagte war f&#252;r deren Erlass insbesondere zust&#228;ndig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>80&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"80\"/>aa) Die Beklagte war als Ortspolizeibeh&#246;rde (&#167; 62 Abs. 4 PolG) gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 1, &#167; 66 Abs. 2 PolG sachlich zust&#228;ndig.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>81&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"81\"/>bb) Ihre &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit folgte aus &#167; 68 Abs. 1 PolG. Nach dieser Vorschrift beschr&#228;nkt sich die Zust&#228;ndigkeit der Polizeibeh&#246;rden auf ihren Dienstbezirk. &#214;rtlich zust&#228;ndig ist die Polizeibeh&#246;rde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist, soweit durch Rechtsverordnung zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung etwas anderes bestimmt ist. Wahrzunehmen ist eine polizeiliche Aufgabe nicht nur dort, wo sich die polizeilich zu sch&#252;tzenden Personen oder Sachen befinden (so aber wohl Stephan/Deger, a.a.O., &#167; 68 Rn. 3; W&#252;rtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Bad.-W&#252;rtt., 6. Aufl. Rn. 232), wo also der Schaden f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung droht, sondern auch dort, wo sich die Gefahrenquelle befindet (Belz/Mu&#223;mann u.a., a.a.O., &#167; 68 Rn. 4 m.w.N.; Ruder, a.a.O., Rn. 138; so auch ausdr&#252;cklich &#167; 88 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA, vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.06.2006 - 2 M 216/06 - juris; im Ergebnis bereits ebenso f&#252;r im Ausland drohende Gefahren durch gewaltbereite Fu&#223;ballfans Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 12/1/00 - VBlBW 2000, 474; OVG Bremen, Urt. v. 02.09.2008 - 1 A 161/06 - Nord&#214;R 2009, 42 und OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 21.03.2006 - 1 B 7.04 - juris). Die Vorschriften &#252;ber die Organisation und Zust&#228;ndigkeit der Polizei dienen keinem Selbstzweck, sondern sollen dazu beitragen, dass die Polizei ihre Aufgabe, Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, effektiv wahrnehmen kann. Mit diesem Zweck w&#228;re eine Auslegung des &#167; 68 Abs. 1 PolG nicht zu vereinbaren, nach der diejenige Beh&#246;rde, in deren Bezirk sich die Gefahrenquelle - ggf. der Verhaltensst&#246;rer (&#167; 6 Abs. 1 PolG) - aufh&#228;lt, gegen die Gefahrverwirklichung nicht einschreiten d&#252;rfte, obwohl sie aufgrund der r&#228;umlichen N&#228;he und ihrer Kenntnisse von der Gefahrenquelle den Eintritt eines Schadens unter Umst&#228;nden am effektivsten verhindern kann. Daher war vorliegend (auch) die Beklagte daf&#252;r zust&#228;ndig, gegen den in ihrem Bezirk wohnhaften und sich dort regelm&#228;&#223;ig aufhaltenden Kl&#228;ger eine Meldeauflage zu verf&#252;gen, mit der er an der Anreise zu einem Ausw&#228;rtsspiel und einem Beitrag zu dortigen Straftaten gehindert werden sollte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>82&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"82\"/>c) Die Meldeauflagen waren aber materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lagen zwar vor (aa), die Beklagte hat ihr diesbez&#252;gliches Ermessen jedoch fehlerhaft ausge&#252;bt (bb).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>83&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"83\"/>aa) Bei Erlass der Meldeauflage war die Prognose gerechtfertigt, dass seitens des Kl&#228;gers konkrete Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit an den Orten der Ausw&#228;rtsspiele drohten.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>84&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"84\"/>Nach der auch f&#252;r die Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Meldeauflagen allein ma&#223;geblichen ex ante-Sicht (vgl. zur Gefahrenprognose im Rahmen der &#167; 1 Abs. 1 Satz 1, &#167; 3 PolG Senat, Urt. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468 und v. 07.12.2004 - 1 S 2218/03 - VBlBW 2005, 231) traf die Beklagte rechtsfehlerfrei die Prognose, dass der Kl&#228;ger - auch - bei Ausw&#228;rtsbegegnungen des SC Freiburg zu Straftaten beitragen werde. Insoweit gelten die Ausf&#252;hrungen zu den Aufenthaltsverboten entsprechend. Anhaltspunkte f&#252;r eine abweichende Beurteilung des Verhaltens des Kl&#228;gers in Bezug auf Ausw&#228;rtsspiele und das dortige Auftreten der &#8222;Corrillos&#8220; bestanden nicht.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>85&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"85\"/>bb) Die Beklagte hat die Meldeauflagen jedoch ermessensfehlerhaft ausge&#252;bt. Der Erlass der Meldeauflagen gegen den Kl&#228;ger war mit dem konkret verf&#252;gten Inhalt unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (vgl. &#167; 5 PolG).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>86&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"86\"/>Die Meldeauflagen waren zwar f&#252;r die Erreichung des von der Beklagten verfolgten legitimen Ziels geeignet. Der Kl&#228;ger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, als milderes Mittel gegen&#252;ber Meldeauflagen sei in Betracht gekommen, dass die Beklagte die Ortspolizeibeh&#246;rden der Ausw&#228;rtsspielorte unterrichtet, damit diese ggf. Aufenthaltsverbote verh&#228;ngen k&#246;nnten. Eine solche Vorgehensweise h&#228;tte den Kl&#228;ger zwar weniger beeintr&#228;chtigt, sie w&#228;re aber nicht ebenso effektiv wie die von der Beklagten verf&#252;gten Meldeauflagen gewesen, weil die Kontrolle des Aufenthaltsverbots bei Ausw&#228;rtsspielen, an denen nur wenige mitreisende szenekundige Beamte der Beklagten zur Verf&#252;gung stehen, nur eingeschr&#228;nkt m&#246;glich gewesen w&#228;re. Die Meldeauflagen unterwarfen den Kl&#228;ger einer weitaus wirkungsvolleren Kontrolle als die von ihm vorgeschlagene Alternative (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a.a.O., zu Meldeauflagen als Alternative zu einer Personalausweisbeschr&#228;nkung nebst Kontrollen durch die Grenzkontrollbeh&#246;rden bei einem Ausreiseversuch ins Ausland; im Ergebnis ebenso f&#252;r Meldeauflagen zur Verhinderung der Ausreise von gewaltbereiten Fu&#223;ballfans Senat, Beschl. v. 14.06.2000, a.a.O.; insoweit auch OVG Bremen, Urt. v. 02.09.2008, a.a.O.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>87&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"87\"/>Als ebenso wirksames, aber milderes Mittel kam im vorliegenden Fall jedoch in Betracht, dem Kl&#228;ger eine Meldeauflage zu erteilen, die ihn nicht - wie geschehen - grunds&#228;tzlich an seinen Wohnort band, sondern es ihm erm&#246;glicht h&#228;tte, sich auch an anderen Polizeidienststellen im Bundesgebiet mit Ausnahme des Austragungsorts des Ausw&#228;rtsspiels zu melden (vgl. zu Meldeauflagen dieses Inhalts BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a.a.O.). Da die Beklagte mit den Meldeauflagen lediglich erreichen wollte, dass der Kl&#228;ger nicht zu dem jeweiligen Ausw&#228;rtsspiel des SC Freiburg reist, w&#228;re eine solche Meldeauflage zur Erreichung des Ziels ebenso geeignet gewesen. Sie h&#228;tte den Kl&#228;ger zugleich wesentlich weniger beeintr&#228;chtigt, da er dadurch nicht &#252;ber mehrere Wochen hinweg an den Ausw&#228;rtsspieltagen an seinen Heimatort gebunden gewesen w&#228;re, sondern sich mit der genannten Ausnahme an jedem anderen Ort seiner Wahl im Bundesgebiet h&#228;tte aufhalten k&#246;nnen. Die vom Kl&#228;ger beanstandeten Bescheide haben eine solche Ausweichm&#246;glichkeit nicht in hinreichendem Umfang vorgesehen. Darin hatte die Beklagte lediglich erkl&#228;rt, dass dem Kl&#228;ger &#8222;bei wichtigen Gr&#252;nden&#8220; nach R&#252;cksprache mit ihr eine &#8222;Ausnahmem&#246;glichkeit&#8220; einger&#228;umt werden k&#246;nne. Es war aber weder erforderlich, den Wechsel des Meldeortes auf - zumal nicht hinreichend bestimmte - &#8222;wichtige Gr&#252;nde&#8220; zu beschr&#228;nken noch solche Wechsel nur als &#8222;Ausnahmen&#8220; vorzusehen, da es f&#252;r die Erreichung des von der Beklagten verfolgten Zwecks ohne Belang war, aus welchen Gr&#252;nden der Kl&#228;ger Freiburg verlassen wollte, um sich an einem anderen Ort - abgesehen vom Austragungsort des Ausw&#228;rtsspiels - aufzuhalten. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte in der m&#252;ndlichen Verhandlung sinngem&#228;&#223; erkl&#228;rt hat, die M&#246;glichkeit zum Austausch eines Meldeorts in der Praxis des Jahres 2014 tats&#228;chlich gro&#223;z&#252;gig gehandhabt zu haben, ohne dass der Kl&#228;ger dem entgegengetreten w&#228;re. Hierauf kommt es jedoch f&#252;r die Pr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit des angefochtenen Bescheids nicht entscheidungserheblich an. Streitgegenstand ist nicht die Verwaltungspraxis der Beklagten, sondern die Rechtm&#228;&#223;igkeit der vom Kl&#228;ger beanstandeten Bescheide, deren Inhalt sich allein nach dem erkl&#228;rten Willen der erlassenden Beh&#246;rde, wie ihn der Empf&#228;nger bei objektiver W&#252;rdigung des Verwaltungsakts verstehen konnte, richtet (vgl. zuletzt VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 16.02.2017 - 10 S 1160/16 - juris m.w.N.).</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>88&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"88\"/>Die Klage ist mit dem Antrag, die Geb&#252;hrenfestsetzung im Bescheid vom 19.09.2014 aufzuheben, zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>89&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"89\"/>Die auf &#167;&#167; 1, 2 und 4 der Satzung der Beklagten &#252;ber die Erhebung von Verwaltungsgeb&#252;hren gest&#252;tzte Geb&#252;hrenfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt den Kl&#228;ger in seinen Rechten (vgl. &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die Beklagte die Geb&#252;hr in Aus&#252;bung des ihr zustehenden Ermessens einheitlich f&#252;r das in dem Bescheid verh&#228;ngte Aufenthaltsverbot und die Meldeauflage festgesetzt hat, letztere aber rechtswidrig war, ist die einheitliche Geb&#252;hrenfestsetzung insgesamt ermessensfehlerhaft ergangen.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>III.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>90&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"90\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in &#167; 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr&#252;nde vorliegt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>91&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"91\"/><strong>Beschluss vom 18. Mai 2017</strong></td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>92&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"92\"/>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 2 Satz 1, &#167; 39 Abs. 1, &#167; 47 Abs. 1, &#167; 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>93&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"93\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
}