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    "file_number": "4 S 2099/17",
    "date": "2017-12-14",
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    "updated_date": "2020-12-10T15:15:06Z",
    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2017 - 11 K 3454/17 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.</p><p>Der Streitwert wird unter &#196;nderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2017 f&#252;r beide Rechtsz&#252;ge auf jeweils 33.943,20 EUR festgesetzt.</p>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Die zul&#228;ssige, insbesondere fristgerecht eingelegte (&#167; 147 Abs. 1 VwGO) und am 30.11.2017 weiter umfassend begr&#252;ndete (&#167; 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des &#167; 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat im Ergebnis keinen Erfolg.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Die Beschwerde des Antragstellers, ein Akademischer Rat (A 13) im Hochschuldienst, richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, der darauf gerichtet war, seiner Hochschule im Wege einer einstweiligen Anordnung vorl&#228;ufig zu untersagen, die sieben Beigeladenen im Zuge der Bef&#246;rderungsrunde 2015/16 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 (Akademischer Oberrat) zu bef&#246;rdern. Die Hochschule hatte von den ihr haushaltsrechtlich zur Verf&#252;gung stehenden zehn Planstellen insgesamt sieben ausgeschrieben, auf die die ausgew&#228;hlten Beigeladenen nunmehr zeitnah bef&#246;rdert werden sollen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Nach &#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis zul&#228;ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh&#228;ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr&#252;nden n&#246;tig erscheint. Ein abgelehnter Bewerber&#8218; dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist&#8218; kann eine erneute Entscheidung &#252;ber seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen&#8218; wenn seine Erfolgs-aussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind&#8218; seine Auswahl mithin als m&#246;glich erscheint. Dieser Pr&#252;fungsma&#223;stab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>Der Senat kommt nach Pr&#252;fung insbesondere der mit der Beschwerde dargelegten Gr&#252;nde (&#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu der &#220;berzeugung, dass das Verwaltungsgericht den Antrag nach dem obigen Ma&#223;stab im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsteller kann sich zwar auf einen Anordnungsgrund, nicht jedoch mit Erfolg auf einen Anordnungsanspruch berufen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>I. Das Verwaltungsgericht hat schon einen Anordnungsgrund verneint, weil die Antragsgegnerin verbindlich erkl&#228;rt hat, dem Antragsteller eine ihr haushaltsrechtlich &#252;ber die ausgeschriebenen Stellen hinaus zur Verf&#252;gung stehende zus&#228;tzliche Stelle f&#252;r den Fall zu reservieren, dass sich im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, der Antragsteller h&#228;tte bei der Auswahlentscheidung 2016 gegen&#252;ber auch nur einem Beigeladenen zum Zuge kommen m&#252;ssen. Dieser Einsch&#228;tzung folgt der Senat nicht, d.h. bejaht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne von &#167; 123 Abs. 1 Satz 1&#8218; Abs. 3 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 936&#8218; 920 Abs. 2 ZPO, weil es sich hier um eine sogenannte &#8222;rechtswidrige Reservestelle&#8220; handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, Juris Rn. 21), d.h. diese Zusage nicht verfassungskonform realisiert werden k&#246;nnte. Denn die Antragsgegnerin verf&#252;gt nicht &#252;ber die Dispositionsbefugnis, ein ihr haushaltsrechtlich zugewiesenes &#246;ffentliches Amt ohne Ausschreibung bzw. den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Vergabeverfahren gewisserma&#223;en &#8222;unter der Hand&#8220; und damit zu Lasten anderer Interessenten an jemanden zu verteilen, der dann gegebenenfalls nicht der am besten geeignete und bef&#228;higte sowie leistungsst&#228;rkste Interessent ist. Es trifft zu, dass die Hochschule gegebenenfalls nicht verpflichtet ist, alle haushaltsrechtlich zugewiesenen Bef&#246;rderungsstellen zu vergeben. Sie kann sich m&#246;glicherweise auch dazu entscheiden, die ihr hierf&#252;r zur Verf&#252;gung gestellten Mittel im Sinne der vorgetragenen Flexibilisierung zugunsten des Hochschulhaushaltes zu kapitalisieren. Entscheidet sie sich jedoch daf&#252;r, eine ihr haushaltsrechtlich zugewiesene Stelle als &#246;ffentliches Amt an eine Person zu vergeben, so kann sie dies gem&#228;&#223; Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn zuvor ein verfassungskonformes Vergabeverfahren durchgef&#252;hrt worden ist. Von diesen Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG kann sie sich weder durch verbindliche Erkl&#228;rung noch auch im Vergleichswege selbst befreien.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Etwas anderes kann in besonderen Ausnahmekonstellationen gelten, soweit eine von mehreren Bef&#246;rderungsstellen, auf die sich die Ausschreibung bzw. das Auswahlverfahren bezog, unbesetzt geblieben ist. In dieser anderen Fallkonstellation geht es gerade nicht um eine \"Stellenreserve\" im obigen Sinne, sondern um die Besetzung einer Stelle, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn verfassungskonform h&#228;tte besetzt werden k&#246;nnen (vgl. den Sonderfall in BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 8.97 -, Juris Rn. 20). Der Senat hegt jedoch Zweifel, ob aus dieser Konstellation das von der Antragsgegnerin erw&#252;nschte System entwickelt werden kann, mittels dessen die Ernennung und Einweisung in eine entsprechende Planstelle zum Abbau von Bef&#246;rderungsblockaden schon w&#228;hrend des Eilrechtsschutzverfahrens m&#246;glich wird. Denn es besteht der Grundsatz, dass der Dienstherr aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gem&#228;&#223; Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, alle von einem einstweiligen Rechtsschutzantrag erfassten Bef&#246;rderungen vorl&#228;ufig nicht vorzunehmen, wenn der unber&#252;cksichtigt gebliebene Beamte seinen Antrag gegen mehrere vorgesehene Bef&#246;rderungen richtet (&#252;berzeugend: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris Rn. 19 f.).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>Der Senat sieht das Problem der Stellenblockade insbesondere im Rahmen von Bef&#246;rderungsrunden. Anders als im Dienstpostenstreit (vgl. zur Ausblendungsproblematik die Senatsbeschl&#252;sse vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 - und 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, beide Juris, sowie Bergmann/Paehlke-G&#228;rtner, NVwZ 2018, X &lt;i.E.&gt;) begegnet aber hinsichtlich des Statusamtes das von der Antragsgegnerin erw&#252;nschte System der Bef&#246;rderung eines Teils der Ausgew&#228;hlten vor Abschluss des Bef&#246;rderungsverfahrens bzw. rechtskr&#228;ftigem Abschluss eines sich hierauf beziehenden Eilverfahrens verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar scheint es auf den ersten Blick vorstellbar, dass der Dienstherr in der Regelkonstellation, in der ein Antragsteller - dann allerdings wohl zwingend bis zum Abschluss des Verfahrens - weder die Rechtswidrigkeit des ganzen Auswahlsystems noch die Rechtswidrigkeit der Beurteilung eines konkret Ausgew&#228;hlten (&#8222;der ist schlechter&#8220;), sondern allein die Rechtswidrigkeit seiner eigenen Beurteilung geltend macht (&#8222;ich bin besser und zwar um so viel, dass ich eine der ausgeschriebenen Stellen erhalten muss&#8220;), beispielsweise zehn seiner haushaltsrechtlich zugewiesenen Bef&#246;rderungsstellen ausschreibt, dann jedoch zun&#228;chst nur die neun besteingestuften Bewerberinnen und Bewerber zur Bef&#246;rderung vorsieht und vorsorglich die zehnte Stelle vor&#252;bergehend unbesetzt l&#228;sst. Auf den ersten Blick scheint es m&#246;glich, dass der Dienstherr dann diese zehnte Stelle im Sinne des zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 22.01.1998 (2 C 8.97) rechtswirksam einem Eilrechtsschutzsuchenden zusagt f&#252;r den Fall, dass er sich als der erst- bis zehntbeste und nicht nur als z.B. elftbester Bewerber herausstellen sollte, was im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheklageverfahren zu kl&#228;ren w&#228;re.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Der Senat l&#228;sst derzeit jedoch offen, ob Dank einer solchen Zusage dann kein Anordnungsgrund f&#252;r einen die ersten neun Bewerber blockierenden Eilantrag vorliegt und diese sogleich bef&#246;rdert werden d&#252;rfen (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 12.09.2017 - 6 CE 17.1220 -, Juris Rn. 17 ff.). Hierf&#252;r spricht, dass der Antragsteller mehr als eine Stelle weder beanspruchen noch erhalten kann, d.h. die ausgew&#228;hlten neun bestbewerteten Bewerber insoweit ohne Versto&#223; gegen Art. 33 Abs. 2 GG zeitnah ernannt werden k&#246;nnten. Auch bez&#252;glich der zehnten Stelle k&#246;nnte der Anordnungsgrund verneint werden, weil der Dienstherr zugesagt hat, diese nicht zu Lasten des Antragstellers vor Abschluss des Rechtsstreits anderweitig zu besetzen. W&#252;rde sich der Antragsteller im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheklageverfahren als Erst- bis Zehntbester herausstellen (wobei dann weiterhin auch die Beurteilungen der zwischenzeitlich neun Ernannten zu pr&#252;fen w&#228;ren), so k&#246;nnte die Vergabe der unbesetzt gebliebenen zehnten Stelle an ihn erfolgen. W&#252;rde er sich (auch im gegebenenfalls erweiterten Bewerberfeld) nicht als zumindest Zehntbester herausstellen, k&#246;nnte bzw. m&#252;sste der Dienstherr dann den Zehntbesten ernennen oder gegebenenfalls das Bewerbungsverfahren abbrechen, falls die Voraussetzungen f&#252;r einen Abbruch vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, Juris Rn. 19).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>Ein solches System der umgehenden Bef&#246;rderung d&#252;rfte nur in bestimmten Konstellationen in Betracht kommen. Insbesondere darf es von einem Dienstherrn nicht dazu instrumentalisiert werden, einen erw&#252;nschten, aber objektiv schwachen Kandidaten auf einen vorderen Platz der Rangliste zu setzen und &#8222;durchzubef&#246;rdern&#8220;, d.h. insoweit - ohne vorherige gerichtliche Pr&#252;fung - vollendete Tatsachen zu schaffen. Denn dies w&#228;re mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Umgekehrt hat ein Antragsteller selbstredend keinen Anspruch darauf, Rechtmissbrauch zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris Rn. 20), d.h. seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu Lasten der Ausgew&#228;hlten dazu zu instrumentalisieren, tats&#228;chlich andere Ziele, etwa &#8222;nur&#8220; eine eigene bessere Beurteilung, eine &#8222;Wegbef&#246;rderung&#8220;, &#8222;Rache am Dienstherrn&#8220; oder gar &#8222;allgemeinpolitische Ziele&#8220; zu erreichen.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>Um im Rahmen von Eilverfahren noch schneller Klarheit &#252;ber den Bestand von Auswahlentscheidungen zu erhalten, k&#246;nnte erwogen werden, ob zuk&#252;nftig mit dem Instrument der &#8222;Pr&#228;klusion&#8220; zu arbeiten ist. Bei Unzufriedenheit mit einer Beurteilung k&#246;nnte aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben eine Pflicht zur zeitnahen Gegenvorstellung nach Er&#246;ffnung derselben angenommen werden. Folge hiervon k&#246;nnte sein, dass sich der Beamte bei fehlender Gegenvorstellung nicht mehr etwa Jahre sp&#228;ter im Rahmen eines Konkurrenteneilverfahrens auf die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung berufen kann.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Zum zumindest partiellen Abbau von Stellenblockaden durch Konkurrenteneilverfahren k&#246;nnte weiter erwogen werden, k&#252;nftig immer zu fordern, dass im Falle einer Bef&#246;rderungsrunde genau benannt werden muss, wer von den Ausgew&#228;hlten blockiert werden soll. Beizuladen sind dann nur diese Benannten; alle anderen k&#246;nnen direkt bef&#246;rdert werden. Denn es liegt in der Hand des Antragstellers - und kann zu seiner Pflicht gemacht werden - mit seinem Antrag bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Bef&#246;rderungen zu bestimmen, ob er die Bef&#246;rderung nur eines ausgew&#228;hlten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgew&#228;hlten Bewerber angreift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris Rn. 19). M&#246;glicherweise nehmen hierdurch in der Praxis die F&#228;lle ab, in denen eine komplette &#8222;Listenblockade&#8220; stattfindet.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>II. Im Falle des Antragstellers, der aufgrund der Gesamtbewertung seiner Leistungen mit 4,03 Punkten im Rahmen der Auswahlentscheidung 2016 auf dem letzten Rang 19 angesiedelt wurde, besteht mithin ein Anordnungsgrund, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch, unabh&#228;ngig von der Frage der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Auswahlentscheidung. Denn es ist auch nach Einsch&#228;tzung des Senats nicht ernstlich m&#246;glich, dass er bei einer erneuten Beurteilung zumindest die 6,61 Punkte des &#8222;schw&#228;chsten&#8220; Beigeladenen erreichen bzw. im konkreten Bewerberfeld tats&#228;chlich selbst ausgew&#228;hlt werden k&#246;nnte. In seiner ausf&#252;hrlichen Stellungnahme vom 23.10.2017 hat der Rektor der Antragsgegnerin im Einzelnen plausibel und &#252;berzeugend dargelegt, dass die ger&#252;gten M&#228;ngel der Beurteilung nicht gegeben sind und der Antragsteller auch bei beg&#252;nstigender Ber&#252;cksichtigung seines gerichtlichen Vortrags mit dann 4,71 Punkten bestenfalls auf Rang 17 hochgesetzt werden k&#246;nnte. In den erg&#228;nzenden Stellungnahmen des Dekans und des Rektors vom 13.12.2017, in denen insbesondere der Beurteilungsbeitrag und Beurteilungsbogen von Prof. Dr. R. vom 20.11.2017 gew&#252;rdigt und in die Bewertungen einbezogen wurden, ist schl&#252;ssig dargelegt, dass Prof. Dr. R. einen eigenen und von der Praxis der Hochschule signifikant abweichenden Bewertungsma&#223;stab angelegt hat, in dem er bei s&#228;mtlichen Beurteilungskriterien die Bestnote vergab. Dies wird auch f&#252;r den Senat beispielhaft anhand der Bewertung in Teil C e) offenkundig, denn hier werden unter anderem die Koautorenschaft in wenigen kleineren Publikationen sowie eine offenbar schon im Anfangsstadium abgebrochene Promotion als wissenschaftliche H&#246;chstleistung, d.h. mit der Bestnote 7 bewertet. Auch hierdurch wird offenkundig, dass Prof. Dr. R. lobender Bewertungsma&#223;stab ganz erheblich von dem von der Antragsgegnerin bei den anderen Bewerbern insbesondere f&#252;r die Erstellung der Gesamtbeurteilungen sowie der Bef&#246;rderungsrangfolge angelegten Ma&#223;stab abweichen muss. Der Rektor weist im &#220;brigen erg&#228;nzend &#252;berzeugend darauf hin, dass Prof. Dr. R. im Wesentlichen eine Mitarbeit beschreibt und keine eigenst&#228;ndige und konzeptionell ausgerichtete Arbeitsweise. Dass insbesondere der Beurteilungsbeitrag bzw. Beurteilungsbogen von Prof. Dr. R. vom 20.11.2017 eine im vorliegenden Verfahren rechtsrelevante &#196;nderung der Gesamtbewertungen der Leistungen des Antragstellers bedingen k&#246;nnte, ist mithin auszuschlie&#223;en.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>Auch die Berufung des Antragstellers insbesondere auf die lobenden Bewertungen von Prof. Dr. R. kann also die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gesamtbeurteilungen sowie deren schl&#252;ssig aufgestellte Auswahl-Rangfolge nicht durchgreifend in Frage stellen. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt, dass auch bei Ber&#252;cksichtigung der von dem Antragsteller im &#220;brigen ger&#252;gten Umst&#228;nde, insbesondere etwa hinsichtlich des Vivariums, der Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie der Leitung von Teilprojekten, der Problematik der &#220;berlast im Fachbereich Biologie sowie des Engagements in Bezug auf Schulpraktika bzw. schriftliche Zulassungsarbeiten und Examenspr&#252;fungen, dennoch kein h&#246;herer Rang in der vorgenommenen Bef&#246;rderungsreihenfolge als 19 oder bestenfalls 17 vergeben werden kann, der uneinholbar entfernt von den ersten sieben Pl&#228;tzen ist. Da dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;ft werden kann und darf, besteht im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des konkreten Bewerberfelds auch insoweit offenkundig keine ernstliche M&#246;glichkeit, dass der Antragsteller selbst zur Bef&#246;rderung ausgew&#228;hlt werden k&#246;nnte.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>Dem Antragsteller ist allerdings zuzubilligen, dass es seltsam anmutet, wenn auch eine Fakult&#228;t ihren Favoriten in den Teilen B und C des Beurteilungsbogens durchgehend in s&#228;mtlichen Kategorien die Bestnote 7 zubilligt. Auch der Personalrat hat hieran plausible Kritik ge&#252;bt und nachvollziehbar angemerkt, dass eine solche Noteninflation anderweitig &#8222;das Gef&#252;hl von Ungerechtigkeit&#8220; bef&#246;rdert. Im vorliegenden Fall sieht sich der Senat jedoch auch mangels eines substantiierten Vortrags des Antragstellers hierzu au&#223;erstande, allein insbesondere auf der Grundlage eines &#8222;Gef&#252;hls der Ungerechtigkeit&#8220; davon auszugehen, dass die Beurteilung dieser Bewerber, die vom Personalrat nach entsprechender Debatte letztendlich gebilligt wurde, sogar rechtswidrig sein k&#246;nnte. Der Senat vermag weiter nicht zu erkennen, dass in Teil A des Beurteilungsbogens des Antragstellers individuelle Eintragungen dergestalt fehlen w&#252;rden, dass seine Gesamtnote signifikant angehoben werden k&#246;nnte. Auch kann nicht erkannt werden, dass erhebliche Qualifikationsmerkmale unber&#252;cksichtigt geblieben sind. Dass insbesondere die Koautorenschaft (neben 2 bzw. 5 weiteren Autoren) in den zwei im Beurteilungszeitraum 2013 bis 2015 publizierten k&#252;rzeren Beitr&#228;gen (15 bzw. 17 Seiten) sowie die offenbar schon im Anfangsstadium abgebrochene Promotion nicht besonders hervorgehoben werden mussten, bedarf keiner weiteren Begr&#252;ndung. Der Umstand schlie&#223;lich, dass sich die vorliegenden Beurteilungsb&#246;gen vom 26.04.2016 (4,1 Punkte) und vom 10.06.2016 (4,03 Punkte) nur unwesentlich unterscheiden, d&#252;rfte mit der Einsch&#228;tzung der Arbeit des Antragstellers durch seinen Dienstherrn zu tun haben, deutet jedoch nicht hinreichend auf die behauptete Rechtswidrigkeit dieser Beurteilungen hin.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>Auch der Senat vermag mithin in &#220;bereinstimmung mit dem Hochschulrektor nicht zu erkennen, dass der Antragsteller im Gesamturteil derzeit eine wesentlich bessere Beurteilung als 4,03 oder - bei beg&#252;nstigender Ber&#252;cksichtigung seines Vorbringens - maximal 4,71 Punkte bzw. sogar eine bessere Beurteilung als zumindest einer der ausgew&#228;hlten Beigeladenen erhalten k&#246;nnte. Damit aber erscheint es dem Senat auch in der Gesamtschau offenkundig als unm&#246;glich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung statt jedenfalls des &#8222;schw&#228;chsten&#8220; Beigeladenen in &#220;bereinstimmungen mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG selbst zur Bef&#246;rderung ausgew&#228;hlt werden k&#246;nnte. Die Beschwerde muss deshalb zur&#252;ckgewiesen werden.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf den &#167;&#167; 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keine Antr&#228;ge gestellt und daher keine Kosten zu tragen (&#167; 154 Abs. 3 VwGO); sie k&#246;nnen jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (&#167; 162 Abs. 3 VwGO).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Die Streitwertfestsetzung und -&#228;nderung beruht auf den &#167;&#167; 40, 47, 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6 x 5.657,20 EUR = Antragsziel: A 14/Endstufe 12, bei Antragstellung am 22.03.2017 &lt;Gehaltstabelle ab 01.03.2017&gt;; vgl. Senatsbeschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, Juris Rn. 22; ebenso BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 46)</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Der Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO).</td></tr></table></td></tr></table>"
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