List view for cases

GET /api/cases/183350/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 183350,
    "slug": "vghbw-2018-10-04-10-s-163917",
    "court": {
        "id": 161,
        "name": "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg",
        "slug": "vghbw",
        "city": null,
        "state": 3,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "10 S 1639/17",
    "date": "2018-10-04",
    "created_date": "2019-02-10T22:39:49Z",
    "updated_date": "2020-12-10T15:14:55Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juni 2017 - 1 K 2772/17 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.</p><p>Der Streitwert wird unter Ab&#228;nderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts f&#252;r beide Rechtsz&#252;ge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.</p>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td>&#160;</td><td>    <table><tr><td/></tr></table>\n    <table><tr><td>I.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Antragsteller wendet sich als Eigent&#252;mer eines im Allgemeinen Wohngebiet liegenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundst&#252;cks auf der Gemarkung ... gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen vom Landratsamt Rottweil am 28.12.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Nordex N131 mit einer Nabenh&#246;he von 134 m und einem Rotordurchmesser von 131 m (&#8222;WEA 1&#8220;). Diese ist Teil eines geplanten Windparks mit zwei weiteren zur Genehmigung gestellten Anlagen (&#8222;WEA 2&#8220; und &#8222;WEA 3&#8220;) auf den Gemarkungen Dornhan und Sulz am Neckar (&#8222;Windpark Dornhan/Sulz&#8220;). In der direkten Umgebung des Windparks befindet sich eine bereits im Betrieb befindliche Windkraftanlage.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>II.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"2\"/>Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs abgelehnt hat, ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet. Die in der Beschwerdebegr&#252;ndung innerhalb der Frist des &#167; 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gr&#252;nde, auf deren Pr&#252;fung der Senat nach &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"3\"/>Der Antragsteller hat in dem angesichts der noch ausstehenden Entscheidung &#252;ber seinen Widerspruch ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431; Beschl&#252;sse vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18 und vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335) aller Voraussicht nach weder einen durch formelle M&#228;ngel der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begr&#252;ndeten Aufhebungsanspruch (siehe nachfolgend unter 1.), noch verletzt ihn die Genehmigung sonst in eigenen Rechten (siehe nachfolgend unter 2.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"4\"/>1. Die Genehmigung leidet nicht an formellen M&#228;ngeln, die einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begr&#252;nden k&#246;nnten. Der Verzicht auf die Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVP), den der Antragsteller zul&#228;ssigerweise nur im Zusammenhang mit einer - sich hier aus der Lage seines Wohnhauses in einer Entfernung von ca. 1.100 m und damit im Einwirkungsbereich der genehmigten Windkraftanlage ergebenden - materiellen Rechtsposition geltend machen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 a. a. O. sowie BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573 und vom 02.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367; unter Aufgabe der fr&#252;heren Rspr. inzwischen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 926/16 - BauR 2018, 809), ist aller Voraussicht nach rechtm&#228;&#223;ig erfolgt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"5\"/>Hinsichtlich der von der Beigeladenen gemeinsam zur Genehmigung gestellten drei Windenergieanlagen war lediglich eine standortbezogene Vorpr&#252;fung nach &#167; 3c Satz 2 UVPG a. F. vorzunehmen (vgl. Nummern 1.6 und 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG sowohl alter wie neuer Fassung); die Anwendung der &#167;&#167; 3a, 3c UVPG a. F. im hier vorliegenden Fall folgt aus &#167; 74 Abs. 1 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden (zuletzt mit Wirkung zum 29.11.2017 ge&#228;nderten) Fassung (im Folgenden: UVPG). Dabei ist eine Vorpr&#252;fung, die nicht dem Ma&#223;stab des &#167; 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (= &#167; 3a Satz 4 UVPG a. F.) entsprechend durchgef&#252;hrt wird, gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG rechtlich einer nicht durchgef&#252;hrten Vorpr&#252;fung gleichgestellt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann der Antragsteller aber nicht verlangen, dass nach &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. &#167; 61 Nr. 1 VwGO die Genehmigung dementsprechend wegen Fehlern in der Durchf&#252;hrung der standortbezogenen Vorpr&#252;fung aufgehoben wird.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"6\"/>Sofern f&#252;r ein Vorhaben eine standortbezogene Vorpr&#252;fung vorgesehen ist, ist nach &#167; 3c Satz 2 i. V. m. Satz 1 UVPG a. F. eine Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung durchzuf&#252;hren, wenn trotz der geringen Gr&#246;&#223;e oder Leistung des Vorhabens aufgrund besonderer &#246;rtlicher Gegebenheiten gem&#228;&#223; den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgef&#252;hrten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei bringt das Gesetz durch den Gebrauch des Worts &#8222;Schutzkriterien&#8220; zum Ausdruck, dass trotz Erw&#228;hnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 aufgef&#252;hrten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden k&#246;nnen. Danach sind nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gef&#228;hrdung gerade standortspezifischer &#246;kologischer Schutzfunktionen bef&#252;rchten lassen, wobei grunds&#228;tzlich nur solche Auswirkungen relevant sind, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335 m. w. N.). Gem&#228;&#223; &#167; 3a Satz 4 UVPG a. F. hat sich die gerichtliche &#220;berpr&#252;fung der beh&#246;rdlichen Feststellung, dass eine UVP hiernach unterbleiben soll, darauf zu beschr&#228;nken, ob die Vorpr&#252;fung entsprechend den Vorgaben des &#167; 3c UVPG a. F. durchgef&#252;hrt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schlie&#223;en die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorpr&#252;fung aus, wenn entweder die Vorpr&#252;fung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorpr&#252;fung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis au&#223;erhalb des Rahmens einer zul&#228;ssigen Einsch&#228;tzung liegt (vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 41 m. w. N.). Ein nach diesen Ma&#223;st&#228;ben zu ber&#252;cksichtigender Fehler in der vom Landratsamt durchgef&#252;hrten standortbezogenen Vorpr&#252;fung ist weder mit Blick auf das Vorkommen von Rotmilanen vor Ort (nachfolgend a) noch auf raumordnerische Gesichtspunkte und die vorgesehenen Standorte der Anlagen WEA 2 und WEA 3 im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung &#8222;Glatt- und Dobeltal&#8220; vom 01.04.1969 (nachfolgend b) oder auf die geltend gemachte Verz&#246;gerung der Vorpr&#252;fung (nachfolgend c) ersichtlich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"7\"/>a) Artenschutzrechtlichen Belangen kommt im Rahmen der standortbezogenen Vorpr&#252;fung nach &#167; 3c Satz 2 UVPG a. F. nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gef&#228;hrdung des Schutzzwecks eines in der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. genannten Schutzgebiete bef&#252;rchten lassen (vgl. Senatsbeschl&#252;sse vom 25.01.2018 a. a. O. und vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 6 m. w. N). Vor diesem Hintergrund kommt es f&#252;r die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob das im Genehmigungsverfahren vorgelegte ornithologische Fachgutachten des B&#252;ros ... (...) vom 15.04.2016 - wie der Antragsteller meint - an methodischen Fehlern leidet und die Gef&#228;hrdung f&#252;r die vor Ort beobachteten Rotmilane fachlich unzutreffend beurteilt wurde. Ebenso wenig ist es insoweit entscheidungserheblich, ob - was der Antragsteller ohne n&#228;here Substantiierung bestreitet - die Genehmigungsbeh&#246;rde selbst &#252;ber ausreichenden Sachverstand verf&#252;gt hat, um das Ausma&#223; des Nutzungskonflikts zwischen den zur Genehmigung gestellten Anlagen und den Tieren eigenst&#228;ndig pr&#252;fen und bewerten zu k&#246;nnen. Denn auf eine etwaige Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften k&#246;nnte sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind und eine Verletzung des Artenschutzrechts auch keinen Fehler im Sinne des &#167; 3a Satz 4 UVPG a. F. bzw. &#167; 5Abs. 3 Satz 2 UVPG begr&#252;ndet (vgl. Senatsbeschl&#252;sse vom 25.01.2018 und vom 20.07.2018 a. a. O.). &#220;berdies zeigt der Antragsteller nicht im Ansatz auf, aus welchen Gr&#252;nden die von ihm angef&#252;hrte Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/52/EU, die sich im &#220;brigen mit der im vorliegenden Fall nicht in Rede stehenden Pr&#252;fung des UVP-Berichts befasst, hier unmittelbar Anwendung finden sollte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"8\"/>Eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens kann sich auch nicht aus der Annahme eines sog. Dichtezentrums von Rotmilanen ergeben. Solange es an einer normativen Schutzgebietsausweisung fehlt und auch kein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegt, f&#252;r das vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, kann ein solches Dichtezentrum einem Gebiet im Sinne der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. (bzw. der Nummer 2.3 der Anlage 3 des UVPG) nicht gleichgestellt werden und ist es deshalb f&#252;r sich gesehen von vornherein nicht geeignet, bei einer standortbezogenen Vorpr&#252;fung eine UVP-Pflicht begr&#252;nden zu k&#246;nnen. Von Relevanz ist das Vorliegen eines Dichtezentrums vielmehr ausschlie&#223;lich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbest&#228;nde (&#167;&#167; 44 ff. BNatSchG, vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20.07.2018 a. a. O. juris Rn. 11 ff.). Auf deren Verletzung kann sich der Antragsteller jedoch mangels subjektiver Rechtsposition - wie ausgef&#252;hrt - nicht berufen. Vor diesem Hintergrund kommt es im &#220;brigen weder auf die artenschutzfachliche Beurteilung in dem vom Antragsteller nachgereichten ornithologischen Kurzgutachten vom 13.09.2018 an noch ist eine Entscheidungserheblichkeit der nach Ablauf der Frist des &#167; 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schriftsatz vom 03.08.2017 ohne n&#228;here Erl&#228;uterung vorgelegte Dokumentation &#252;ber das Vorkommen von Schwarzstorch, Milan und Uhu ersichtlich.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"9\"/>b) aa) Soweit der Antragsteller meint, das Vorhaben sei wegen entgegenstehender umweltfachlicher Vorgaben zum Landschaftsschutz im Landesentwicklungsplan 2002 i. V. m. dem Naturraumsteckbrief Nr. 122 (&#8222;Naturraum Obere G&#228;ue&#8220;) mit Blick auf die dortige Ausweisung der Umgebung als Erholungsraum &#8222;zumindest problematisch&#8220;, fehlt es an der gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck, S. 19 ff.). Regionalplanerische Aspekte sind im &#220;brigen wegen des dargelegten eingeschr&#228;nkten Pr&#252;fungsumfangs hinsichtlich der standortbezogenen Vorpr&#252;fung einer gerichtlichen Kontrolle ebenso wenig zug&#228;nglich wie die naturschutzrechtlichen Belange, die nicht von den in Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. (jetzt Anlage 3 des UVPG) aufgef&#252;hrten Schutzkriterien erfasst sind. Fehler bei der Pr&#252;fung des materiellem Zulassungsrecht kann der Antragsteller auch insoweit nicht berechtigt r&#252;gen (vgl. ebenso HessVGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/17 - juris).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"10\"/>bb) Die Lage des Windparks in einem Landschaftsschutzgebiet l&#246;st ebenfalls keine UVP-Pflicht aus. Sie ist f&#252;r die Beantwortung der Frage, ob eine standortbezogene UV-Pr&#252;fung vorzunehmen ist, zwar grunds&#228;tzlich relevant (vgl. Nummer 2.3.4 der Anlage 2 des UVPG a. F., jetzt Nummer 2.3.4 der Anlage 3 des UVPG). Nicht jede Errichtung immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet f&#252;hrt jedoch zu deren UVP-Pflichtigkeit. Der Genehmigungsbeh&#246;rde verbleibt vielmehr ein Einsch&#228;tzungsspielraum, innerhalb dessen sie aufgrund &#252;berschl&#228;giger Pr&#252;fung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach &#167; 12 UVPG a. F. zu ber&#252;cksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (&#167; 3c Satz 1 UVPG a. F., vgl. jetzt &#167; 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Das Landratsamt hat in der Dokumentation der standortbezogenen Vorpr&#252;fung hinsichtlich des Schutzguts Landschaft festgehalten, dass eine Vorbelastung durch eine nahegelegene Freileitung und die Bestandswindkraftanlage gegeben sei. Die Beurteilung der - als gering eingestuften - Eingriffserheblichkeit im landschaftspflegerischen Begleitplan, die sich im Wesentlichen aus dem Eigenwert des Landschaftsbilds unter Ber&#252;cksichtigung der Vorbelastung ergebe, sei nachvollziehbar. In der Begr&#252;ndung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird dementsprechend ausgef&#252;hrt, das Vorhaben lasse keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten. In Bezug auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet wird die M&#246;glichkeit einer - von der Beigeladenen entgegen dem Vortrag des Antragstellers auch beantragten - Befreiung nach &#167; 67 BNatSchG er&#246;rtert.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"11\"/>Die gerichtliche Nachpr&#252;fung der standortbezogenen Vorpr&#252;fung erstreckt sich insoweit auf die Kontrolle, ob die Beh&#246;rde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 32 und vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26). Die Beeintr&#228;chtigung durch ein Vorhaben ist dabei nicht erst dann als erheblich anzusehen, wenn die mit seiner Realisierung verbundenen Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einsch&#228;tzung der Beh&#246;rde zu einer Versagung der Zulassung f&#252;hren k&#246;nnen, sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorpr&#252;fung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 a. a. O., Rn. 37 f.). Weil ein derartiger Einfluss aber streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies indessen zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorpr&#252;fung des Einzelfalls f&#252;hrte, ist eine Gewichtung der abw&#228;gungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausma&#223;es, der Schwere und der Komplexit&#228;t m&#246;glicher Auswirkungen n&#246;tig; ma&#223;geblich ist hierbei das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 f.; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 69; BayVGH, Beschl&#252;sse vom 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412 - und vom 10.02.2016 - 22 ZB 15.2329 - juris), zu dem auch die naturschutzrechtliche Befreiungsregelung in &#167; 67 BNatSchG z&#228;hlt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"12\"/>Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu ersch&#252;ttern. Das Verwaltungsgericht hat ber&#252;cksichtigt (Beschlussabdruck, S. 17 ff.), dass es sich bei dem geplanten Windpark um ein singul&#228;res, punktuelles und atypisches Vorhaben handelt, das zudem am Rande des Schutzgebiets liegt, welches seinerseits eine erhebliche fl&#228;chenm&#228;&#223;ige Ausdehnung von 6.800.000 m<sup>2</sup> aufweist. Es liegt &#252;berdies die von der Genehmigungsbeh&#246;rde ber&#252;cksichtigte Vorbelastung durch die bestehende Freileitung vor (vgl. zur Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit der Vorbelastung S&#228;chsOVG, Beschluss vom 27.03.2018 - 4 B 185/17 - juris), neben der die geplanten Anlagen optisch (vgl. &#167; 2 der Verordnung &#252;ber das Landschaftsschutzgebiet &#8222;Glatt- und Dobeltal&#8220; vom 01.04.1969) nach Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts - auch vor dem Hintergrund der mit dem Ausbau erneuerbarer Energien gef&#246;rderten Klimaschutzziele - nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Dem setzt der Antragsteller letztlich nur seine von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung hinsichtlich der f&#252;r die Befreiung erforderlichen Windh&#246;ffigkeit entgegen, die hier &#8222;unstreitig&#8220; nicht in ausreichendem Umfang vorliege. Dies stellt die W&#252;rdigung des Verwaltungsgerichts schon deswegen nicht in Frage, weil dieses sich auf ein von der Beigeladenen vorgelegtes Windgutachten der Firma ... vom 13.04.2016 st&#252;tzt, das der Antragsteller zwar als &#8222;falsch&#8220; und &#8222;konstruiert&#8220; bezeichnet, dessen behauptete Fehlerhaftigkeit er jedoch nicht substantiiert aufzeigt. Im &#220;brigen w&#252;rde die Nichterf&#252;llung der Voraussetzungen f&#252;r eine Befreiung, die f&#252;r die &#8222;WEA 2&#8220; offenbar bereits konkret in Aussicht gestellt wurde (die mit dem hier angegriffenen Bescheid genehmigte &#8222;WEA 1&#8220; liegt au&#223;erhalb des Landschaftsschutzgebiets), worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, zwar zur Ablehnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags, nicht aber zu einer anderen Beurteilung von Ausma&#223;, Schwere und Komplexit&#228;t der Umweltauswirkungen des Vorhabens und damit der Frage der hier mit plausibler Begr&#252;ndung verneinten UVP-Pflichtigkeit f&#252;hren.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"13\"/>c) Schlie&#223;lich kann der Senat auch mit Blick auf die vom Antragsteller ger&#252;gte Verfahrensverz&#246;gerung keinen ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen Fehler der standortbezogenen Vorpr&#252;fung erkennen. Das Beschwerdevorbringen beschr&#228;nkt sich insoweit im Wesentlichen auf eine Wiederholung des entsprechenden Vortrags aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, ohne sich mit dessen Entscheidung substanziell auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (Beschlussabdruck, S. 9), dass &#167; 3a Satz 1 UVPG a. F. keine starre Frist f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Vorpr&#252;fung festlegt, sich auch angesichts der Komplexit&#228;t des vorliegenden Genehmigungsantrags allein aus den Zeitabl&#228;ufen keine schuldhafte Verz&#246;gerung ableiten l&#228;sst und gegen die Nachforderung von Unterlagen im Laufe des Verfahrens keine rechtlichen Bedenken bestehen. Eine Grenze wird insoweit erst erreicht, wenn im Rahmen der Vorpr&#252;fung mit einer der Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung vergleichbaren Pr&#252;ftiefe &#8222;durchermittelt\" wird. Andererseits darf sich die Vorpr&#252;fung aber auch nicht in einer oberfl&#228;chlichen Absch&#228;tzung spekulativen Charakters ersch&#246;pfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Beurteilung dessen, welche Unterlagen und Informationen sie als geeignete Grundlage der &#252;berschl&#228;gigen (Vor-) Pr&#252;fung ben&#246;tigt, kommt der Beh&#246;rde ein Einsch&#228;tzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 25; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 06.07.2015 a. a. O. juris Rn. 67). Es ist keineswegs ungew&#246;hnlich, dass im Laufe eines Genehmigungsverfahrens, insbesondere nach der Beteiligung der Fachbeh&#246;rden, Nachbesserungs- und &#196;nderungsbedarf in Bezug auf die gutachtlichen Untersuchungen und damit auch der UVP-Vorpr&#252;fung entsteht und deshalb f&#252;r die UVP-Vorpr&#252;fung noch weitere Gutachten nachgefordert werden. Diese Verfahrensweise dient der Erzielung eines tragf&#228;higen und sachgerechten Ergebnisses und liegt &#252;berdies zumindest auch im Interesse potenziell beeintr&#228;chtigter Dritter, w&#228;hrend die daraus folgende Belastung einer m&#246;glichen Verl&#228;ngerung des Genehmigungsverfahrens zun&#228;chst nur den Vorhabentr&#228;ger trifft (vgl. HessVGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 u. a. - juris Rn. 42). Es ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass das Landratsamt hier die Grenzen der zul&#228;ssigen Nachermittlung im Vorpr&#252;fungsverfahren &#252;berschritten, insbesondere eine eigentlich gebotene Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung vorweggenommen h&#228;tte.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"14\"/>2. Die Genehmigung d&#252;rfte auch in materieller Hinsicht keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzen. Er wird durch das Vorhaben voraussichtlich keinen sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Ger&#228;uschimmissionen im Sinne von &#167; 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. &#167; 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"15\"/>In dem - angesichts der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung - f&#252;r die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die schalltechnische Prognose bei Windkraftanlagen zwar nicht mehr nach Ma&#223;gabe der hier angewendeten DIN ISO 9613-2 durchzuf&#252;hren, sondern ist das seit Dezember 2017 f&#252;r anwendbar erkl&#228;rte sog. Interimsverfahren heranzuziehen (vgl. hierzu n&#228;her Senatsbeschluss vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - juris Rn. 11 m. w. N.). Auch bei Anwendung des Interimsverfahrens d&#252;rfte der Antragsteller jedoch keinen unzumutbaren L&#228;rmbel&#228;stigungen ausgesetzt sein. Wie der Antragsgegner - unwidersprochen - auf der Grundlage des Erlasses &#8222;Schallausbreitung bei Windenergieanlagen&#8220; des Ministeriums f&#252;r Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-W&#252;rttemberg dargelegt hat, d&#252;rften die hier ma&#223;geblichen Immissionsrichtwerte f&#252;r das im allgemeinen Wohngebiet belegene Anwesen des Antragstellers von 55 dB(A) tags und 40 db(A) nachts (Nr. 6.1. Buchst. e der TA L&#228;rm, vgl. zur Ma&#223;geblichkeit der dortigen Richtwerte Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 40, 51 und Senatsbeschluss vom 20.07.2018 a. a. O. juris Rn. 23 m. w. N.) auch bei Zugrundelegung des Interimsverfahrens eingehalten werden (vgl. zu den - jedenfalls f&#252;r Entfernungen in der vorliegenden Gr&#246;&#223;enordnung - begrenzten Unterschieden zwischen dem alten und dem neuen Beurteilungsverfahren auch Agatz, ZNER 2017, 469). Die Einhaltung dieser Richtwerte wird dar&#252;ber hinaus - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (Beschlussabdruck, S. 7) - dadurch sichergestellt, dass sie der Beigeladenen in der Nebenbestimmung Nr. 3.2.3 f&#252;r den in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Immissionsort &#8222;...&#8220; zur Auflage f&#252;r die Anlagengenehmigung gemacht wurde. Die &#220;berwachung dieser Nebenbestimmung wiederum ist keine Frage der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Genehmigung (Senatsbeschluss vom 20.07.2018, a. a. O., juris Rn. 24). Schon deswegen k&#246;nnen auch die Ausf&#252;hrungen des Antragstellers zu den von ihm bef&#252;rchteten Schallreflexionen, die sich zudem nur unzureichend mit den Gr&#252;nden des angegriffenen Beschlusses (vgl. hierzu Beschlussabdruck, S. 7) auseinandersetzen, zu keiner anderen Bewertung f&#252;hren.</td></tr></table>\n    <table><tr><td>III.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"16\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko &#252;bernommen hat (&#167; 154 Abs. 3 VwGO), bestand keine Veranlassung, deren au&#223;ergerichtliche Kosten aus Gr&#252;nden der Billigkeit gem&#228;&#223; &#167; 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen.</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"17\"/>Die Streitwertfestsetzung und -&#228;nderung beruht auf &#167; 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, &#167; 47, &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2 und &#167; 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO., unter &#167; 163). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Hauptsachestreitwert im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen h&#228;lftig zu reduzieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2018 a. a. O. juris Rn. 31 m. w. N.).</td></tr></table>\n    </td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>18&#160;</td></tr></table></td><td><table><tr><td><rd nr=\"18\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</td></tr></table>\n</td></tr></table>"
}