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{ "id": 183748, "slug": "olgd-2014-02-21-ii-2-uf-15313", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "II-2 UF 153/13", "date": "2014-02-21", "created_date": "2019-02-10T23:00:22Z", "updated_date": "2020-05-07T11:43:19Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2014:0221.II2UF153.13.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 08.05.2013 – Az. 36 FH 12/12 – wird dahingehend abgeändert, dass der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind Linus Rudolf, geb. am 26.12.2008, zum Ersten eines jeden Monats zu zahlende Unterhalt wie folgt festgesetzt wird:</p>\n<p>- für die Zeit vom 01.12.2012 bis einschließlich November 2014 Mindestunterhalt nach der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gemäß §§ 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO in Höhe von 100% abzüglich der kindbezogenen Leistungen in Höhe von monatlich 184 €;</p>\n<p>- für die Zeit ab dem 01.12.2014 Mindestunterhalt nach der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gemäß §§ 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO in Höhe von 100% abzüglich der kindbezogenen Leistungen in Höhe von monatlich derzeit 184 €;</p>\n<p>- Rückstand für die Zeit vom 26.10.2009 bis 30.11.2012 in Höhe von 4.913 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB seit dem 24.11.2012.</p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen<strong>.</strong></p>\n<p>Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">G r ü n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das antragstellende Land begehrt die Abänderung eines gegen den Antragsgegner am 08.05.2013 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses betreffend das minderjährige Kind Linus Rudolf, geb. am 26.12.2008. In diesem Beschluss hatte das Amtsgericht – abweichend von dem Antrag des antragstellenden Landes – den begehrten Unterhalt unter der aufschiebenden Bedingung festgesetzt, dass Unterhaltsvorschuss gemäß § 7 UVG tatsächlich geleistet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand des vorliegenden Abänderungsverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Wegfall dieser Bedingung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 02.10.2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege lediglich ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vor, so dass der dem Antrag auf künftige Leistungen stattgebenden Entscheidung wie auch im vereinfachten Festsetzungsverfahren die der gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 UVG entsprechende Bedingung in die Entscheidung aufgenommen werden könne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Hierzu trägt er vor, der Unterhaltfestsetzungsbeschluss enthalte nur deshalb die streitgegenständliche Bedingung, weil die Rechtspfleger des Amtsgerichts Duisburg aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2008 – XII ZB 34/05 - der Auffassung seien, eine solche müsse kraft Gesetzes zwingend aufgenommen werden. Dies lasse sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade nicht entnehmen. Auch das OLG Koblenz habe in einer Entscheidung zu § 91 BSHG die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung zur Zahlung künftigen Unterhalts ohne diese Bedingung erfolgen könne, wenn die Sozialhilfe auch zukünftig und ohne Unterbrechung auf längere Dauer geleistet werde. Demgegenüber seien die vom Familiengericht zitierten Entscheidungen des OLG Köln in FamRZ 2003, 107 und des OLG Stuttgart in FamRZ 2006, 1769 nicht einschlägig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 07.05.2013 - erlassen am 08.05.2013 -, Az. 36 FH 12/12, den vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Unterhalt für seinen minderjährigen Sohn Linus wie folgt festzusetzen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mindestunterhalt gemäß der 1. und/oder 2.Altersstufe des §§ 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO, einen Rückstand für die Zeit vom 26.10.2009 bis 31.11.2012 i.H.v. 4.913 € sowie gemäß § 247 BGB Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag ab Zustellung des Feststellungsantrages und beginnend ab 01.12.2012 i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Ab 01.12.2012 betragen die kindbezogenen Leistungen (z.B. Kindergeld) monatlich 184 €,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">sowie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">den Erlass eines Versäumnisbeschlusses gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 539 Abs. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geäußert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des § 240 FamFG liegen vor. Insbesondere ist unschädlich, dass im vorliegenden Fall Gegenstand des Abänderungsbegehrens nicht eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts ist, sondern allein das Begehr des Antragstellers auf Wegfall der aufschiebenden Bedingung. Denn bei der Vorschrift des § 240 FamFG handelt es sich der Sache nach um einen Korrekturantrag, der die Anpassung des festgesetzten Unterhalts an die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ermöglichen soll. Es ist Sinn des vereinfachten Unterhaltsverfahrens, minderjährigen Kindern in einem vereinfachten Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel Titel gegen einen Elternteil zu ermöglichen. Dabei sind, um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten, Angriffs-und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert. Dies erfordert die Möglichkeit eines Korrekturverfahrens, in dem die Parteien die Schaffung eines Unterhaltstitels herbeiführen können, der ihren jeweiligen individuellen Verhältnissen entspricht (Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 240 Randnr. 2, ebenso damals noch zu § 654 ZPO a.F. BGH FamRZ 2003, 304).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher individuell zu berücksichtigender Umstand ist auch in der Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung in einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zu sehen, welche den Antragsteller beschwert. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller eine andere Möglichkeit, den Wegfall der aufschiebenden Bedingung zu erreichen, nicht zur Verfügung steht. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 08.04.2013 in der Sache II-2 WF 69/13 (veröffentlicht in FamRZ 2013, 1915) ausgeführt hat, kann die Aufhebung der aufschiebenden Bedingung durch eine Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss selbst nicht erreicht werden, da es sich hierbei um eine nach §§ 256, 252 FamFG unzulässige Einwendung handelt. Es bleibt damit allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, die jedoch keine Nachprüfung durch die höhere Instanz ermöglicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache hält der Senat die Aufnahme der streitgegenständlichen aufschiebenden Bedingung in den Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht für geboten. Zutreffend verweist zwar das Amtsgericht darauf, dass die Aufnahme einer solchen Bedingung rechtlich möglich ist. Allerdings lässt sich auch nach Auffassung des Senats der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, dass laufender Unterhaltsvorschuss gemäß § 7 UVG zwingend nur unter der aufschiebenden Bedingung tituliert werden darf, dass dieser Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird. Denn Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war lediglich die Frage, ob auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren Verzugszinsen festgesetzt werden können. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof bei der Neufassung des Tenors lediglich die Entscheidung im Übrigen übernommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sonst lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 7 UVG, 94 Abs. 1 SGB XII die zwingende Notwendigkeit der Aufnahme einer solchen Bedingung nicht herleiten, insbesondere enthält § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII eine entsprechende Einschränkung nicht, gefordert wird dort lediglich, dass die Leistungen auch in Zukunft voraussichtlich für längere Zeit erbracht werden. Zutreffend verweist der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass bei Aufnahme der hier streitgegenständlichen Bedingung seitens des Sozialleistungsträgers Monat für Monat erneut eine Klauselerteilung beantragt werden müsste. Hierfür besteht jedoch deshalb keine Notwendigkeit, weil der Anspruchsübergang ohne weiteres mit Einstellung der öffentlichen Leistungen entfällt und der Schuldner dies gegebenenfalls auch mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 120 FamFG, 767 ZPO geltend machen kann (ebenso Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 8, Randnrn. 121, 275 m.w.N.)..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 800 €</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 539 Abs. 3, 338 ZPO der Einspruch zulässig, der jedoch wirksam nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt zwei Wochen, die Einspruchsschrift ist unter dem vorgenannten Aktenzeichen zu richten an das Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.</p>\n\n " }