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    "file_number": "16 K 3018/13",
    "date": "2014-01-31",
    "created_date": "2019-02-10T23:17:36Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:42:27Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:VGK:2014:0131.16K3018.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag des Kl&#228;gers,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">ihm Prozesskostenhilfe ratenfrei unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zu bewilligen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">ist abzulehnen, weil die Klage, mit der der Kl&#228;ger die Aufhebung des R&#252;ckforderungsbescheides der Beklagten vom 9. April 2013 &#252;ber einen Betrag von 504,00 Euro begehrt, nach der Sach- und Rechtslage zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (&#167; 166 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- i.V.m. &#167; 114 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene R&#252;ckforderungsbescheid ist voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Erm&#228;chtigungsgrundlage des R&#252;ckforderungsbescheides ist &#167; 50 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch -SGB X-. Nach &#167; 50 Abs. 2 Satz&#160;1 SGB X sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Nach &#167; 50 Abs.&#160;2 Satz 2 SGB X geltenden die &#167;&#167;&#160;45 und 48 SGB&#160;X entsprechend. Nach &#167; 50 Abs. 3 SGB X ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen f&#252;r die Geltendmachung eines R&#252;ckforderungsanspruchs &#252;ber einen Betrag von 504,00 Euro liegen vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31.&#160;M&#228;rz 2013 ohne Verwaltungsakt zu Unrecht Wohngeld in H&#246;he von 504,00 Euro geleistet, weil der der Leistung urspr&#252;nglich zugrunde liegende Wohngeldbescheid der Beklagten vom 2. Juli 2012 gem&#228;&#223; &#167; 28 Abs. 3 Satz 1 Wohngeldgesetz -WoGG- mit Wirkung zum 1.&#160;August 2012 unwirksam geworden ist. Nach &#167; 28 Abs.&#160;3 Satz 1 WoGG wird ein Wohngeldbescheid immer dann im Laufe eines Bewilligungsabschnitts bzw. r&#252;ckwirkend f&#252;r einen abgelaufenen Bewilligungsabschnitt von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu ber&#252;cksichtigendes Haushaltsmitglied nach den &#167;&#167; 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist, also nach n&#228;herer Ma&#223;gabe der dortigen Regelungen Transferleistungen im Sinne von &#167; 7 Abs. 1 WoGG bezieht bzw. diese beantragt. Der Ausschluss (nur) eines Haushaltsmitglieds gen&#252;gt. Die Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es einer Aufhebung des Wohngeldbescheides bedarf. Nach &#167; 28 Abs. 3 Satz 2 WoGG bleibt der unwirksam gewordene Wohngeldbescheid aus Gr&#252;nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch dann unwirksam, wenn eine Transferleistung im Ergebnis abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschlie&#223;lich als Darlehen bewilligt wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. statt vieler Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fr&#246;ba, Wohngeldgesetz, Loseblattsammlung, Stand: 65. Lieferung, Mai 2011, &#167; 28 Rn. 36 &#8211; 41 m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Hiernach ist der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 2. Juli 2012 schon deshalb mit Wirkung zum 1. August 2012 unwirksam geworden, weil der Kl&#228;ger nach Lage der Akten am 20.&#160;August 2012 bei dem f&#252;r ihn zust&#228;ndigen Jobcenter K&#246;ln f&#252;r die Zeit ab dem 1.&#160;August 2012 die Gew&#228;hrung von Arbeitslosengeld II beantragt hat (vgl. &#167;&#167; 7 Abs.&#160;1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1a) WoGG i.V.m. &#167; 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch -SGB II-). Zudem folgt die Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides der Beklagten vom 2. Juli 2012 f&#252;r die Zeit ab dem 1. August 2012 auch daraus, dass der Kl&#228;ger auf der Grundlage des Bescheides des Jobcenters K&#246;ln vom 3. April 2013 r&#252;ckwirkend f&#252;r die Zeit ab dem 1. August 2012 Arbeitslosengeld II unter Ber&#252;cksichtigung der Kosten f&#252;r die Unterkunft bezogen hat (&#167; 7 Abs.&#160;1 Nr. 1 WoGG);</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. zur r&#252;ckwirkenden Bewilligung auch VG Berlin, Urteil vom 27.&#160;August 2013 &#8211; 21 K 464/11 &#8211;, Juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Schutzw&#252;rdiges Vertrauen des Kl&#228;gers steht der R&#252;ckforderung voraussichtlich nicht entgegen. Nach &#167; 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten f&#252;r die Erstattung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachter Leistungen die &#167;&#167; 45 und 48 SGB X entsprechend. Das beh&#246;rdliche Erstattungsverlangen wird damit den gleichen Restriktionen unterworden, wie sie aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes f&#252;r die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte (&#167; 45 SGB X) oder die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten bei nachtr&#228;glicher &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse (&#167; 48 SGB X) vorgesehen sind. Da der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2011 nicht von Anfang an rechtswidrig war, kommt im Rahmen des &#167; 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X hier nur eine entsprechende Anwendung von &#167; 48 SGB X in Betracht. Nach &#167; 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Dauerverwaltungsakt im Falle einer nachtr&#228;glichen &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse u.a. dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse an aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher f&#252;r ihn nachteiliger &#196;nderungen der Verh&#228;ltnisse vors&#228;tzlich oder gro&#223; fahrl&#228;ssig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma&#223;e verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen f&#252;r einen Ausschluss des gesetzlichen Vertrauensschutzes sind gegeben. Es spricht schon vieles daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten in jedenfalls grobfahrl&#228;ssiger Weise nicht nachgekommen ist (&#167; 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Das Merkmal der groben Fahrl&#228;ssigkeit ist in diesem Zusammenhang dann erf&#252;llt, wenn der Kl&#228;ger aufgrund einfachster und naheliegendster &#220;berlegungen h&#228;tte erkennen k&#246;nnen und auch m&#252;ssen, dass er die Beklagte von der Beantragung der streitgegenst&#228;ndlichen Transferleistungen bzw. deren Bezug unverz&#252;glich h&#228;tte informieren m&#252;ssen. Abzustellen ist insoweit auf die der jeweiligen Sachlage angemessene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter den besonderen Umst&#228;nden des Einzelfalls und von der Person des Beg&#252;nstigten erwartet werden darf. Dabei ist anerkannt, dass die Anforderungen an die an den Betroffenen zu stellenden Sorgfaltspflichten ma&#223;geblich auch durch Antragsformulare, Merkbl&#228;tter oder einem Bescheid beigef&#252;gte Erl&#228;uterungen bestimmt werden. Der Empf&#228;nger von Sozialleistungen ist gehalten, derartige unmissverst&#228;ndliche Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Andernfalls ist der Vorwurf der groben Fahrl&#228;ssigkeit gerechtfertigt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. speziell zum Wohngeldrecht zuletzt etwa Gerichtsbescheid der Kammer vom 8. Februar 2013 &#8211; 16 K 5975/11 &#8211;; VG Minden, Urteil vom 1. April 2011 &#8211; 6 K 2985/10 &#8211; und Urteil vom 25. Februar 2011 &#8211; 6 K 2631/10 &#8211;, Juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. November 2006 &#8211; 11 K 2398/06 &#8211;, Juris, jeweils m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt der Fall hier. Denn der Kl&#228;ger ist sowohl mit dem durch ihn unterzeichneten Antragsformular (dort Ziffer 16), als auch durch die im Wohngeldbescheid vom 2. Juli 2012 enthaltenen Hinweise (dort Ziffer 5) unmissverst&#228;ndlich auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, der Wohngeldstelle unverz&#252;glich mitzuteilen, wenn er Transferleistungen beantragt oder bezieht. Dieser Verpflichtung ist der Kl&#228;ger jedenfalls hinsichtlich der Beantragung von Arbeitslosengeld II am 20. August 2012 nicht nachgekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig hiervon hat die Beklagte den Ausschluss schutzw&#252;rdigen Vertrauens voraussichtlich auch zu Recht auf &#167;&#160;48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB&#160;X st&#252;tzten k&#246;nnen, weil der Kl&#228;ger jedenfalls h&#228;tte erkennen k&#246;nnen, dass der Wohngeldbescheid vom 2. Juli 2012 wegen der Beantragung bzw. des Bezugs von Arbeitslosengeld II mit Wirkung zum 1. August 2013 unwirksam wird und diese Unkenntnis auf einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Ma&#223;e beruht. Mit dem Erfordernis einer Sorgfaltsverletzung in besonders schwerem Ma&#223;e ist der Tatbestand der groben Fahrl&#228;ssigkeit umschrieben. Dieses Merkmal ist im vorliegenden Zusammenhang dann erf&#252;llt, wenn der Kl&#228;ger aufgrund einfachster und naheliegendster &#220;berlegungen h&#228;tte erkennen k&#246;nnen und auch m&#252;ssen, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch zum Ruhen kommt oder wegf&#228;llt. Auch hier werden die Anforderungen an die an den Betroffenen zu stellenden Sorgfaltspflichten nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung ma&#223;geblich auch durch Antragsformulare, Merkbl&#228;tter oder einem Bescheid beigef&#252;gte Erl&#228;uterungen bestimmt. Derartige Hinweise ergeben sich hier aus den &#8211; gerichtsbekannt standardm&#228;&#223;ig &#8211; auf der letzten Seite eines Wohngeldbescheides unter der &#220;berschrift &#8222;Weitere wichtige Hinweise zur Wohngeldbewilligung&#8220; unter Nr.&#160;4 &#8222;Wegfall des Wohngeldanspruchs&#8220; abgedruckten Erl&#228;uterungen, nach denen der Wohngeldbescheid mit der Beantragung oder dem Bezug von Transferleistungen auch nur eines der bei der Berechnung des Wohngeldes ber&#252;cksichtigten Haushaltsmitglieder unwirksam wird. Die Zwischen&#252;berschrift zu Nr. 4 &#8222;Wegfall des Wohngeldanspruchs&#8220; ist durch Fettdruck optisch hervorgehoben. Das Wort &#8222;unwirksam&#8220; ist zur st&#228;rken Betonung unterstrichen. Aus dem Verweis auf die Transferleistungen nach Nr. 2 der Erl&#228;uterungen ergibt sich zwangslos, dass zu den Transferleistungen auch das Arbeitslosengeld II geh&#246;rt. Dem Kl&#228;ger h&#228;tte es oblegen, bei Erhalt des Wohngeldbescheides von diesem Hinweis Kenntnis zu nehmen und im Falle etwaiger verbleibender Verst&#228;ndnisschwierigkeiten von der naheliegenden M&#246;glichkeit, bei der Beklagten um eine Erl&#228;uterung zu bitten, Gebrauch zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist der R&#252;ckforderungsbescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil seine Begr&#252;ndung keine ausdr&#252;cklichen Ermessenserw&#228;gungen enth&#228;lt. Die Beklagte ist im Ergebnis zu Recht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen, weil nach &#167; 50 Abs.&#160;2 Satz 2 i.V.m. &#167; 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X kein Ermessensspielraum der Beklagten bestanden hat;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. allgemein zur Frage eines Ermessensspielraums im Rahmen von &#167; 50 Abs. 2 SGB X VG Minden, Urteil vom 1. April 2011 &#8211; 6 K 2985/10 &#8211; und Urteil vom 25. Februar 2011 &#8211; 6 K 2631/10 &#8211;, a.a.O., jeweils m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 27.&#160;August 2013 &#8211; 21 K 464/11 &#8211;, a.a.O., m.w.N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit nach &#167; 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Aufhebung des Verwaltungsakts vom Zeitpunkt der &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse an erfolgen &#8222;soll&#8220;, besteht in der Regel eine Pflicht zur r&#252;ckwirkenden Aufhebung, w&#228;hrend sich f&#252;r die Beh&#246;rde lediglich in atypischen F&#228;llen ein Ermessensspielraum er&#246;ffnet. F&#252;r einen derartigen atypischen, im Hinblick auf die mit der r&#252;ckwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile f&#252;r den Betroffenen von den Normalf&#228;llen der &#167; 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X signifikant abweichenden Fall ist hier nichts ersichtlich.</p>\n      "
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