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    "id": 184444,
    "slug": "ag-wuppertal-2014-01-28-12-owi-723-js-13231",
    "court": {
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        "slug": "ag-wuppertal",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "12 OWi-723 Js 1323/13-224/13",
    "date": "2014-01-28",
    "created_date": "2019-02-10T23:20:55Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:42:43Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGW:2014:0128.12OWI723JS1323.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen tr&#228;gt, freigesprochen.- &#167;&#167; 105 OWiG i. V. m. 467 StPO -</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Bu&#223;geldbescheid vom 20.08.2013 wird dem Betroffenen Folgendes zur Last gelegt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Er soll am 09.05.2013, dem Himmelfahrtstag, um 09:50 Uhr in Wuppertal auf der I-Stra&#223;e, s&#252;dlich der Hausnummer 195, in Fahrtrichtung S&#252;den, als F&#252;hrer des Pkw Skoda, amtliches Kennzeichen N, die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h &#252;berschritten haben und &#8211; nach Abzug der Toleranz &#8211; 43 km/h schnell gefahren sein. Die Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung auf 30 km/h ist dort in diese Fahrtrichtung durch Zeichen 274 mit darunter befindlichen Zusatzzeichen &#8222;Schule&#8220; sowie &#8222;Mo. &#8211; Sa., 7 &#8211; 18 h&#8220; angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das auf Bl. 12 der Akte befindliche Lichtbild, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, gem&#228;&#223; &#167; 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das station&#228;re Geschwindigkeits&#252;berwachungsger&#228;t der Firma Traffiphot, das an dieser Stelle gestanden hat, wurde der Geschwindigkeitsversto&#223; erfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen dieses Versto&#223;es ist gegen den Betroffenen ein Bu&#223;geldbescheid erlassen worden, der eine Geldbu&#223;e in H&#246;he von 25,00 &#8364; anordnete. Gegen diesen Bu&#223;geldbescheid vom 20.08.2013, der am 21.08.2013 wirksam zugestellt wurde, hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, so dass das gerichtliche Verfahren durchzuf&#252;hren war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Von dem ihm gemachten Vorwurf ist der Betroffene nach eingehender Pr&#252;fung aus rechtlichen Gr&#252;nden freizusprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung des Gerichts galt die mit Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung an dem Tattage, dem Feiertag Christi Himmelfahrt, nicht. Vielmehr war davon auszugehen, dass die &#252;bliche inner&#246;rtliche Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung von 50 km/h, die nicht durch besondere Zeichen 274 vorgegeben zu werden braucht, sondern sich unmittelbar aus &#167; 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO ergibt, betrug. Diese war vom Betroffenen nicht &#252;berschritten worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;geblich war hier, dass an der konkreten &#214;rtlichkeit&#160; keine uneingeschr&#228;nkte Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung auf 30 km/h angeordnet wird, sondern diese steht in Kombination mit den verwendeten Zusatzschildern. Zwar spricht der Zusatz &#8222;Mo. &#8211; Sa., 7 &#8211; 18 h&#8220; zun&#228;chst daf&#252;r, dass eine Beschr&#228;nkung allein auf Werktage erfolgen sollte, und damit die Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung auch dann gelten sollte, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag von Montag bis Samstag f&#228;llt. Doch stehen die angeordnete Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung sowie auch das Zusatzschild &#8222;Mo. &#8211; Sa. 7 &#8211; 18 h&#8220; in unmittelbarem Kontext mit dem weiteren Zusatzschild &#8222;Schule&#8220;. Die Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkungsanordnung sowie das Zusatzschild &#8222;Mo. &#8211; Sa. 7 &#8211; 18 h&#8220; kann aufgrund der Beschilderung nicht isoliert von dem weiteren Zusatzschild &#8222;Schule&#8220; betrachtet werden, sondern die Beschilderung ist in ihrer Gesamtschau zu w&#252;rdigen. Legt man hier die entsprechende Gesamtschau an, so ist offenkundig, dass die Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung an der &#214;rtlichkeit von montags bis samstags den Zweck haben soll, den ungehinderten Schulbesuch zu erm&#246;glichen und die &#8211; vornehmlich &#8211; Kinder besonders sch&#252;tzen soll. Hier besteht eine so enge, f&#252;r jeden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbare Verkn&#252;pfung zwischen der Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkungsanordnung und dem Zusatzzeichen &#8222;Schule&#8220;, dass ersichtlich wird, dass die Anordnung an dieser &#214;rtlichkeit hinf&#228;llig w&#228;re, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte. Da an Sonntagen keine Schule stattfindet, sind daher auch konsequent die Sonntage von der Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung ausgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches muss dann aber auch f&#252;r gesetzliche Feiertage gelten, wenn diese auf einen der Werktage fallen. Denn an diesen findet ebenfalls kein Schulbesuch statt, so dass es des besonderen Schutzes, der mit der &#246;rtlichen Schilderkombination offenkundig hergestellt werden soll, nicht bedarf. An gesetzlichen Feiertagen wie Christi Himmelfahrt sind die Schulen vollst&#228;ndig geschlossen und finden noch nicht einmal Projekttage oder &#196;hnliches statt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit ist der Fall daher vorliegend auch anders gelagert als bei der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.05.2013 (Az.: [2 Z] 53 Ss-OWi 103/13 [50/13]). Denn in dem Fall, den das Oberlandesgericht zu bewerten hatte, war neben der durch Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung und dem Zusatzzeichen &#8222;Mo. &#8211; Fr. 6 &#8211; 18 h&#8220; ein weiteres Zusatzzeichen &#8222;Kinder&#8220; angebracht. Liegt eine solche Konstellation vor, so ist &#8211; anders als hier &#8211; nicht offenkundig erkennbar, dass die Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung einem ungehinderten Besuch einer Einrichtung dienen soll, die nur zu bestimmten Zeiten bzw. nur an bestimmten Tagen ge&#246;ffnet hat; vielmehr ist auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen mit spielenden Kindern zu rechnen, so dass der Schutzzweck der Geschwindigkeitsregelung nicht gleicherma&#223;en offenkundig und abgrenzbar ist wie im hier vorliegenden Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Geschwindigkeitsvorgabe von 30 km/h am Tattage demnach keine G&#252;ltigkeit hatte, der Betroffene gleichzeitig aber die g&#252;ltige Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung von 50 km/h nicht &#252;berschritten hatte, war er von dem Vorwurf freizusprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus &#167; 46 OWiG i. V. m. &#167; 467 StPO.</p>\n      "
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