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GET /api/cases/185197/
{ "id": 185197, "slug": "ovgnrw-2014-01-15-1-a-117512", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "1 A 1175/12", "date": "2014-01-15", "created_date": "2019-02-11T06:04:01Z", "updated_date": "2020-05-07T14:52:23Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2014:0115.1A1175.12.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.</p><p>Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.818,30 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e</span></strong></p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (in der Antragsbegründungsschrift vom 31. Mai 2012 ist hierzu – wohl irrtümlich – § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführt) liegt auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel im Sinne des genannten Zulassungsgrundes sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung eines Ausstattungsbeitrags aus Anlass der Versetzung von S. (USA) nach M. de Provence (Frankreich) gerichtete Klage des Klägers, eines Soldaten auf Zeit, im Kern deswegen abgewiesen, weil die einschlägige Regelung in der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) dahin auszulegen sei, dass sie nur Umzüge vom Inland in das Ausland erfasse, nicht aber auch Umzüge innerhalb des Auslands. Das gelte auch, wenn – wie hier – unterschiedliche Staaten betroffen seien. Der Kläger hält diese Auslegung für verfehlt. Was er hierzu an Argumenten vorbringt, überzeugt indes nicht. Um das festzustellen, bedarf es auch nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kläger zunächst darauf hinweist, dass er für den vorausgegangenen Umzug vom Inland in die USA keinen Ausstattungsbeitrag erhalten habe, kommt es darauf letztlich nicht an, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 14 Abs. 2 Nr. 18 BUKG, 12 Abs. 3 Nr. 2 AUV nicht in Bezug auf jenes Tatbestandmerkmal verneint hat. Es hat vielmehr die Auffassung vertreten, in den Fällen eines Umzugs vom Ausland (unmittelbar) ins Ausland fehle es schon an der (Grund-)Voraussetzung des § 12 Abs. 3 AUV, nämlich einer „neuen Verwendung im Ausland“. Zwar führe nicht allein der Wortlaut der Norm auf eine solche Auslegung. Sie sei jedoch, was näher ausgeführt wird, auf der Grundlage ergänzender systematischer und teleologischer Erwägungen geboten und entspreche überdies der Rechtsprechung des beschließenden Senats.</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 1 A 1314/03 –, DÖD 2005, 179 = BWV 2004, 248 = juris, Rn. 4 ff.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsbegründung hält dem entgegen, die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei durch die in der Vorschrift gewählte Formulierung, welche die Auslegung maßgeblich bestimmen müsse, nicht gedeckt. Das Gericht habe vielmehr eine nach dem Gebot der Rechtsklarheit unzulässige Einschränkung vorgenommen. Der Senat hält demgegenüber die Grenze des objektiven Wortsinns durch die Auslegung des Verwaltungsgerichts für noch nicht überschritten. Zwischen den Beteiligten ist insofern nicht streitig, dass die Fallgruppe, in der sich an eine erste Auslandsverwendung und danach folgende Verwendung wieder im Inland erneut eine weitere (zweite, dritte etc.) Auslandsverwendung anschließt, in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Vorschrift fällt. Es geht vielmehr darum, ob die Norm <span style=\"text-decoration:underline\">allein</span> auf jene Fallgruppe zielt. Ein Verständnis in diesem zugegebenermaßen begrenzten Sinne, welches den Ausstattungsbeitrag allein für Umzüge von Deutschland ins Ausland vorsieht, war aber nicht nur vom Verordnungsgeber subjektiv beabsichtigt,</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. die amtl. Begründung zur 4. ÄndVO zur AUV vom 20.12.2001, abgedruckt bei: Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Loseblatt (Stand: November 2013), AUV/Kommentar, § 12 Einführung,</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">sondern ist auch nach der objektiven Fassung der Norm eine zumindest in Betracht kommende Auslegungsvariante. Denn mit der „neuen“ Auslandsverwendung kann nach dem Wortsinn ohne Weiteres auch nur eine erneute, also nochmalige Verwendung im Ausland (im Sinne einer solchen nach zwischenzeitlich wieder im Inland geleistetem Dienst) gemeint sein. Demgegenüber wäre hier ein sich allein an die Offenheit des Wortlauts klammerndes weites Begriffsverständnis ersichtlich verfehlt.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. in diesem Sinne schon den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2004 – 1 A 1341/03 –, (u.a.) juris, Rn. 4.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">In Konsequenz dessen müsste dann nämlich einschränkungslos jede neue (im Sinne von andere) dienstliche Verwendung im Ausland als für den Ausstattungsbeitrag grundsätzlich anspruchsbegründend angesehen werden, sei es auch unter den in den Nummern 1 und 2 des Absatzes 3 des § 12 AUV bestimmten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Eine so weit gehende Ausdehnung des Normbereichs wäre aber in dem gesetzessystematischen Sachzusammenhang, in dem die betroffene Regelung steht, wie vor allem auch gemessen an dem Sinn und Zweck der gewährten Leistung, auf den nachfolgend noch näher eingegangen wird, zweifellos nicht mehr sachgerecht. Denn dann wären etwa auch die Fälle einzubeziehen, in denen die Betroffenen weiterhin in demselben Auslandsstaat oder im Extremfall sogar (in anderer Funktion als bisher) am selben Standort verwendet werden. Es würde schon ausreichen, dass überhaupt eine neue Verwendung im Ausland stattfände. So weit, dass auch in solchen Fällen im Sinne des § 12 AUV einschlägige und ausgleichsbedürftige Belastungen neu entstehen, will aber zu Recht selbst der Kläger nicht gehen. Im Übrigen würde § 12 Abs. 3 AUV – allein an seinem Wortlaut gemessen – dann nicht einmal das Vorliegen eines Umzuges voraussetzen, was nach dem systematischen Zusammenhang, in welchem die Regelung steht, wie auch der Grundintention des Ausstattungsbeitrags freilich eine unverzichtbare Voraussetzung ist.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger macht mit seiner Zulassungsbegründung weiter geltend, es überzeuge nicht, dass der Ausstattungsbeitrag, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, nur dazu bestimmt sei, die mit einer Versetzung vom Inland ins Ausland verbundenen besonderen Belastungen auszugleichen. Denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich davon die Belastungen bei einem Umzug vom Ausland ins Ausland unterschieden. Diese könnten sogar größer sein, z.B. bei einem Umzug nach einem weit entfernt liegenden anderen ausländischen Standort, in dem gravierend andere klimatische Verhältnisse herrschten. Diese Argumente greifen nicht durch, denn sie verfehlen den wirklichen Sinn und Zweck des Ausstattungsbeitrags nach § 12 AUV.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ausstattungsbeitrag soll einen Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen bieten, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind und über diejenigen hinausgehen, die bereits durch die anderen Leistungen der Umzugskostenvergütung abgedeckt sind. Er soll es dem Bediensteten mithin erleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus seiner speziellen Verwendung in Ausland ergeben, soweit sie sich von derjenigen bei einer Inlandsverwendung unterscheidet.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –, juris, Rn. 4.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zweckrichtung der in Rede stehenden Leistung zielt dementsprechend allein auf einen (pauschalierten) Ausgleich solcher Belastungen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der Betroffene und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt aus dienstlichen Gründen – ggf. nach Ablauf von mindestens drei Jahren ein weiteres Mal – vorübergehend vom Inland ins Ausland verlegen müssen, weswegen u.a. mit Blick auf die dienstliche Stellung des Bediensteten im Ausland, üblicherweise für diesen und seine Familienangehörigen besondere (zusätzliche) Anschaffungen erforderlich werden. Gedacht ist hierbei z.B. an zusätzliche Kleidung (Gesellschaftskleidung), zusätzliche Haus- und Tischwäsche und zusätzliche Haushaltsgeräte oder sonstige Ausstattungsgegenstände für die Auslandswohnung.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Loseblattausgabe (Stand: Februar 2013), Anm. 41 zu § 14 BUKG (Seite 198/17); amtl. Begründung zu § 12 Abs. 1 AUV vom 4.5.1991 sowie zu dieser Norm in der Fassung der ÄndVO vom 12.11.2008, jeweils abgedruckt bei: Meyer/Fricke, a.a.O., AUV/Kommentar, § 12 Einführung.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Sind solche Gegenstände einmal angeschafft worden, so können sie als Teil des Umzugsguts in der Regel ohne weiteres mitgenommen werden, wenn sich an die erste Verwendung eine weitere Auslandsverwendung, sei es auch in einem anderen Staat, unmittelbar anschließt. Es kann bei typisierender Betrachtung auch nicht angenommen werden, dass diese Gegenstände nach einer ersten Auslandsverwendung von hier knapp 2 ¾ Jahren bereits so verschlissen sind, dass sie komplett oder jedenfalls in großem Umfang schon ersetzt werden müssten.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen des § 12 AUV geht es hingegen nicht darum, auch andere Erschwernisse und Belastungen mit abzugelten, wie sie gerade auch bei Umzügen vom Ausland ins Ausland vorkommen können, etwa solche durch eine große räumliche Entfernung zwischen den Umzugsorten und/oder durch unterschiedliche klimatische Verhältnisse an diesen Orten. Was das Beschaffen von Kleidung für besondere klimatische Verhältnisse betrifft, gibt es hierzu im Übrigen in § 11 AUV eine besondere Vergütungsregelung, der insoweit abschließende Bedeutung beizumessen ist.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte sich der Zulassungsantrag auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit beziehen, kann er auch insoweit keinen Erfolg haben. Denn das Antragsvorbringen lässt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hervortreten, denen zufolge die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels, was zugleich vorausgesetzt wird, schon als offen bewertet werden können.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p>\n " }