List view for cases

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    "date": "2014-01-13",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:25:53Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2014:0113.18U174.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Gem&#228;&#223; &#167;&#160;20 Abs.&#160;3 S.&#160;4 SchVG iVm. &#167;&#160;246a Abs.&#160;1 S.&#160;1 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Bonn unter den Aktenzeichen 16&#160;O 48/13 und 16 O 49/13 rechtsh&#228;ngigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt&#160;2 der Gl&#228;ubigerversammlung der Antragstellerin vom 6.&#160;August&#160;2013 mit dem folgenden Wortlaut:</p><p>&#8230;</p><p>dem Vollzug dieses Beschlusses nicht entgegensteht und M&#228;ngel dieses Beschlusses die Wirkung des Vollzugs unber&#252;hrt lassen.</p><p>Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Freigabeverfahrens und ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten zu 1/3 zu tragen, die Antragsgegner haben die gerichtlichen Kosten des Freigabeverfahrens und die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2/3 zu tragen. Die Antragstellerin hat die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 3) zu tragen. Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></strong></p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien &#8211; die Antragstellerin als Schuldnerin und die Antragsgegner jeweils als Inhaber von Schuldverschreibungen &#8211; streiten um die Freigabe eines Beschlusses der Gl&#228;ubigerversammlung, der den Umtausch einer Anleihe in Aktien der Antragstellerin und neue Schuldverschreibungen vorsieht.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin ist die Muttergesellschaft des T-Konzerns. Sie wurde am 26.&#160;M&#228;rz 1999 als Aktiengesellschaft unter HRB 8xxx in das Handelsregister eingetragen. Ihr Grundkapital betr&#228;gt derzeit 111.720.000,- EUR. Gegenstand des vorgenannten Konzerns sind die Produktion von Solarstrommodulen, der weltweite Vertrieb dieser Module und der weltweite Vertrieb von Gro&#223;projekten in Zusammenhang mit Solarstrom. Dabei &#252;bernimmt die Antragstellerin das Konzern-Controlling, das Konzern-Rechnungswesen, die Finanzierung, die Betreuung der Beziehungen zu Investoren und die Kommunikation. Die Aktien der Antragstellerin sind seit Juni 2003 an der H Wertpapierb&#246;rse notiert. Zum Bilanzstichtag am 31.&#160;Dezember 2012 wies der im Bundesanzeiger ver&#246;ffentlichte, allerdings nicht gepr&#252;fte und unter &#196;nderungsvorbehalt stehende Jahresabschluss der Antragstellerin ein negatives Eigenkapital in H&#246;he von 38,3 Mio. EUR aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage Ast&#160;4 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtung des betreffenden Jahresabschlusses. Nach einem ebenfalls unter &#196;nderungsvorbehalt stehenden und nicht gepr&#252;ften Zwischenabschluss zum 30.&#160;Juni 2013 betrug das negative Eigenkapital bereits 94,97 Mio. EUR. Einzelheiten ergeben sich aus einer eidesstattlichen Versicherung des zust&#228;ndigen Vorstandsmitgliedes der Antragstellerin (Anlage Ast&#160;5). U.a. vor dem Hintergrund dieser Daten und der entsprechenden wirtschaftlichen Entwicklung holte die Antragstellerin ein Sanierungsgutachten einer Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft ein, das zwar zu einer positiven Fortf&#252;hrungsprognose gelangte, aber einen ganze Reihe von Restrukturierungsma&#223;nahmen als erforderlich ansah. Hinsichtlich der Details wird auf die als Anlage Ast&#160;6 zur Gerichtsakte gereichte Anlage verwiesen. Zu diesen Ma&#223;nahmen geh&#246;rt auch eine erhebliche Reduzierung des Fremdkapitals: Die Antragstellerin ist derzeit mit den folgenden Fremdverbindlichkeiten belastet:</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;Darlehen der F (F; noch offen)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; 52,5 Mio. EUR,</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;Schuldschein-Darlehen von N&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (ausstehend)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; 90,0 Mio. EUR,</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;Schuldschein-Darlehen der E AG (ausstehend)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; 50,0 Mio. EUR,</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;Schuldschein-Darlehen der E AG (ausstehend)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; 97,0 Mio. EUR,</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;Schuldschein-Darlehen der T (ausstehend)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; 65,0 Mio. EUR,</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;Schuldschein-Darlehen der Q AG (ausstehend)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; 50,0 Mio. EUR,</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;b&#246;rsennotierte Anleihe 2010/2017 (ausstehend)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 387,1 Mio. EUR,</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;b&#246;rsennotierte Anleihe 2011/2016 (ausstehend)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 139,4 Mio. EUR.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Am 24.&#160;Januar 2013 gab die Antragstellerin eine Ad hoc-Mitteilung &#252;ber die anstehende und mit gravierenden Einschnitten bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbundenen Restrukturierungsma&#223;nahmen heraus. Die Einzelheiten betreffend wird Bezug genommen auf die als Anlage Ast&#160;10 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung. In Verhandlungen insbesondere mit den oben genannten Kreditinstituten einigte man sich am 18.&#160;Juni 2013 auf den Inhalt eines Termsheet. Danach soll zun&#228;chst das Kapital der Antragstellerin von aktuell 111.720.000,- EUR auf dann 744.800,- EUR herabgesetzt werden. Sodann ist vorgesehen, das (Sach-)Kapital der Antragstellerin um 14.151.200,- EUR zu erh&#246;hen. Beides wird dazu f&#252;hren, dass die Alt-Aktion&#228;re der Antragstellerin nur noch mit 5% an der Gesellschaft beteiligt bleiben. Im &#220;brigen sollen neue Aktien ausgegeben werden, und zwar unter Ausschluss des Bezugsrechts der Alt-Aktion&#228;re. Um n&#228;mlich im Ergebnis eine Umwandlung von Fremdverbindlichkeiten in Eigenkapital herbeizuf&#252;hren und so eine finanzielle Restrukturierung der Antragstellerin zu bewirken, sollen die bisherigen Gl&#228;ubiger ihre Forderungen teilweise als Sacheinlage einbringen, und zwar die Anleihe-Forderungen sowie die Schuldschein-Darlehen zu jeweils 55% und das F-Darlehen zu 40%. Die Forderungen aus den Schuldschein- und dem F-Darlehen bleiben zu 45% bzw. zu 60% bestehen. Hinsichtlich der Anleihen ist aus rechtlichen Gr&#252;nden zwar in einem ersten Schritt eine 100%ige Einbringung vorgesehen. Sodann sollen jedoch an die Inhaber der Schuldverschreibungen aus den beiden o.g. Anleihen im Umfang von 45% neue Anleihen ausgegeben werden, so dass im Ergebnis auch hier eine 55%ige Umwandlung in Eigenkapital und eine Fortschreibung der Forderungen im &#220;brigen stattf&#228;nde. Zu diesem Zweck soll den Anleihe-Gl&#228;ubiger das Recht einger&#228;umt werden, ihre Schuldverschreibungen zu einem Teil in neue Aktien und im &#220;brigen in neue, gesicherte Schuldverschreibungen umzutauschen. Werden die Erwerbsrechte nicht ausge&#252;bt, sollen die nicht bezogenen Aktien bzw. Schuldverschreibungen ver&#228;u&#223;ert und soll der Erl&#246;s ersatzweise an die betreffenden Anleihe-Gl&#228;ubiger ausgekehrt werden. Die Gl&#228;ubiger der Schuldschein-Darlehen und des F-Darlehens sollen die von Ihnen erworbenen Aktien gegen insgesamt 46,0 Mio. EUR teilweise an die R und an Herrn Dr.&#160;&#8211;Ing. B, den Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin, ver&#228;u&#223;ern. Die R wird danach mit 29% und Herr Dr.&#160;&#8211;Ing. B wird schlie&#223;lich mit 19,5% am Grundkapital der Antragstellerin beteiligt sein.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die erste Versammlung der Gl&#228;ubiger der Anleihe 2010/2017 (ISIN XS0478xxxxx5, WKN A1xxxx) am 9.&#160;Juli 2013 nicht beschlussf&#228;hig gewesen war, berief die Antragstellerin mit Bekanntmachungen vom 12.&#160;Juli 2013 eine zweite Gl&#228;ubigerversammlung f&#252;r den 6.&#160;August 2013 ein. Hier wurde zu Tagesordnungspunkt 2 ein Beschuss &#252;ber den Umtausch in die oben beschriebenen Erwerbsrechte gefasst. Die Einzelheiten der Versammlung und des gefassten Beschlusses ergeben sich aus der Niederschrift des Notars Dr.&#160;T2 vom 6.&#160;August 2013 (UR-Nr.: D xxx/2013; Anlage ASt&#160;1).</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Beschluss haben die Antragsgegner in den Verfahren 16 O 48/13 sowie 16 O 49/13 Landgericht Bonn angefochten.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin behauptet insofern, die Fortf&#252;hrung des Unternehmens h&#228;nge von den angefochtenen Ma&#223;nahmen zur Restrukturierung ab. Das ergebe sich aus dem Sanierungsgutachten. K&#246;nne der angefochtene Beschluss nicht umgehend vollzogen werden und k&#246;nne das Unternehmen nicht in der geplanten Weise fortgef&#252;hrt werden, werde das im Hinblick auf die bestehende &#220;berschuldung der Antragstellerin zwingend die Insolvenz zur Folge haben. Sp&#228;testens im Februar 2014 m&#252;sse der Beschluss vollzogen werden, denn im Januar und Februar 2014 werde sich die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin zuspitzen. So w&#252;rden schon am 4.&#160;Januar 2014 162 Mio. EUR aus den Schuldschein-Darlehen f&#228;llig, am 21.&#160;Januar 2014 w&#252;rden Anleihe-Zinsen in H&#246;he von 23.709.875,- EUR f&#228;llig und den Individualgl&#228;ubigern stehe ein K&#252;ndigungsrecht des Termsheet f&#252;r den Fall zu, dass der Beschluss nicht bis zum 31.&#160;Januar 2014 vollzogen worden sei. Schon die Kosten einer Verz&#246;gerung des Vollzugs &#252;berstiegen das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegner erheblich. Diese hielten Schuldverschreibungen in H&#246;he von nominell 42.000,- EUR insgesamt, und zwar die Antragsgegner zu 1) und 3) in H&#246;he von jeweils 1.000,- EUR sowie der Antragsgegnerin zu 2) in H&#246;he von 40.000,- EUR. Gegenw&#228;rtig h&#228;tten die Schuldverschreibungen allerdings nur einen B&#246;rsenkurs von 37,2% ihres Nominalwertes. Nach einem Liquidit&#228;tsstatus zum 31. Dezember 2012 werde die Insolvenzquote 7,49% betragen.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf diese Erw&#228;gungen hat die Antragstellerin zun&#228;chst Freigabe hinsichtlich aller drei Antragsgegner beantragt. Nachdem sie sich mit der Antragsgegnerin zu 3) geeinigt hat, in der Sitzung des Landgerichts Bonn vom 27.&#160;November 2013 ein entsprechender Vergleich geschlossen worden ist (Sitzungsprotokoll, Anlage Ast&#160;20, Bl.&#160;227 ff. GA) und die Antragsgegnerin zu 3) ihre Anfechtungsklage zur&#252;ckgenommen hat (Schriftsatz vom 29.&#160;November 2013, Anlage Ast&#160;21, Bl.&#160;243 GA), hat sie jedoch ihren Freigabeantrag hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3) zur&#252;ckgenommen. Insofern wird auf S.&#160;3 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 19.&#160;Dezember 2013 (Bl.&#160;207 GA) Bezug genommen.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wie erkannt.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegner zu 1) und 2) beantragen jeweils,</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; den Freigabeantrag zur&#252;ckzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegnerin zu 1) ist der Freigabeantrag am 30.&#160;Oktober 2013 zugestellt worden (Bl.&#160;130 GA), Sie hat mit einem per Fax am 5.&#160;November 2013 eingegangenen Schriftsatz eine Bescheinigung der D vom 30.&#160;Oktober 2013 &#252;ber Anleihen im Nominal-Wert von 1.000,- EUR in Ablichtung vorgelegt (Bl.&#160;127 GA). Das Original des Schreibens der D ist am 7.&#160;November 2013 hier eingegangen (Bl.&#160;141 f. GA).</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin zu 1) meint zun&#228;chst, dass die beschlossenen Restrukturierungsma&#223;nahmen schon deshalb unwirksam seien, weil die Erl&#246;se der Ausgabe neuer Aktien nicht der Antragstellerin als liquide Mittel zufl&#246;ssen, sondern &#8222;Heuschrecken-Fonds&#8220;, die nach Meldungen &#252;ber Schwierigkeiten in gro&#223;em Umfang Anleihen der Antragstellerin erworben h&#228;tten und diese sp&#228;ter f&#252;r 3,36 EUR/St&#252;ck an Asbeck bzw. f&#252;r 8,40 EUR/St&#252;ck an die R verkauften.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Auch treffe die Behauptung der Antragstellerin nicht zu, dass sie nicht &#252;ber die notwendige Liquidit&#228;t verf&#252;ge. Es werde bestritten, dass die von der Antragstellerin selbst genannten 152 Mio. EUR hinter dem Bedarf f&#252;r die Jahre 2013/2014 zur&#252;ckbleibe. Dementsprechend liege auch die behauptete Notsituation der Antragstellerin nicht vor und bestehe kein Eilbedarf. Vielmehr habe der Vorstandsvorsitzende noch am 19.August 2013 erkl&#228;rt, das Unternehmen stehe &#8222;finanziell auf gesunden F&#252;&#223;en&#8220;. Dar&#252;ber hinaus habe die Antragstellerin nach der Beschlussfassung wochenlang mit dem Freigabeantrag zugewartet.</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ber&#252;cksichtige man den Wert der als Sacheinlage eingebrachten Schuldverschreibungen einerseits und den Wert der als Gegenleistung erhaltenen, gesicherten neuen Schuldverschreibungen sowie der neuen Aktien andererseits, werde den Anleihegl&#228;ubigern im Vergleich zu den Alt-Aktion&#228;ren ein nicht gerechtfertigter Sondervorteil gew&#228;hrt. Insofern seien auch die alten Schuldverschreibungen als Sacheinlage erheblich &#252;berbewertet worden.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso werde Herrn Dr. B ein ungerechtfertigter Sondervorteil einger&#228;umt, indem er n&#228;mlich ein den &#252;brigen Alt-Aktion&#228;ren nicht er&#246;ffnetes Sondererwerbsrecht erhalte. Hinzu komme noch die ganz erhebliche Preisdifferenz im Vergleich zum voraussichtlichen Marktpreis der neuen Aktien, der den Erwerbspreis zu Gunsten der R zugrunde liege.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Indem ein viel zu niedriger Ausgabekurs ermittelt worden sei, liege eine Verletzung des &#167;&#160;255 Abs.&#160;2 AktG vor. So betrage der Ausgabekurs nur einen Bruchteil derjenigen Preise, die unmittelbar im Anschluss an die Ausgabe gezahlt w&#252;rden.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;berbewertung der Sacheinlagen begr&#252;nde im &#220;brigen eine verbotene Unterpari-Emission. Faktisch w&#252;rden insofern nur wertlose Teile der Forderungen als Sacheinlagen eingebracht, als ein die voraussichtliche Insolvenzquote deutlich &#252;bersteigender Teil der Forderungen bestehen bleiben solle. Das gelte insbesondere f&#252;r die Anleihegl&#228;ubiger. Diese w&#252;rde unangemessen bevorzugt. Der Vorstand selbst habe erkl&#228;rt, dass diese im Hinblick auf eine in Betracht kommende Differenzhaftung evtl. nicht Aktien erwerben w&#252;rden. Insbesondere dem Vorstandsvorsitzenden B sei die unangemessene Bevorzugung der Anleihe-Gl&#228;ubiger bewusst gewesen. Das eine Bevorzugung drohe, zeige auch der Anstieg der B&#246;rsenkurse der beiden Anleihen.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt h&#228;tten die beschlossenen Ma&#223;nahmen eine Verw&#228;sserung der Aktion&#228;rsstruktur zur Folge.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich seien die Informationsrechte der Gl&#228;ubiger massiv beeintr&#228;chtigt worden, indem ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt des Sanierungsgutachtens rechtzeitig bekannt gegeben worden sei. Die Gl&#228;ubiger h&#228;tten aufgrund der allzu geringen Informationen die Gesamtumst&#228;nde nicht beurteilen k&#246;nnen. Nicht einmal die zwecks Sanierung geschlossenen Vertr&#228;ge, die Kreditvertr&#228;ge und ein detailliertes, plausibles Gesch&#228;ftskonzept f&#252;r die Zukunft sei ihnen pr&#228;sentiert worden.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Antragsgegner zu 2) ist der Freigabeantrag am 7.&#160;November 2013 zugestellt worden (Bl.&#160;146 GA). Mit einem schon am 4.&#160;November 2013 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner zu 2) den Ausdruck einer Bescheinigung der C vom Vortag &#252;ber Schuldverschreibungen im Nominal-Wert von 40.000,- EUR vorgelegt (Bl.&#160;118 f. GA).</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Er meint, hier liege eine massive Ungleichbehandlung der beteiligten Gl&#228;ubiger vor. Denn w&#228;hrend die Anleihe-Gl&#228;ubiger die neuen Aktien an Herrn Dr. B und die R verkaufen sollten, sollten das die Schuldschein-Gl&#228;ubiger nicht tun. Auch gew&#228;hrten die Beschl&#252;sse Herrn Dr. B und der R insofern einen Sondervorteil, als die Anleihe-Gl&#228;ubiger an sie ver&#228;u&#223;ern m&#252;ssten.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus seien Informationspflichten in erheblichem Umfang verletzt worden, indem auf die geplante Unterpari-Emission nicht hingewiesen worden sei. Eine verbotene Unterpari-Emission liege hier schon deshalb vor, weil die Sacheinlagen zu hoch und die im Gegenzug gew&#228;hrten Aktien und gesicherten Anleihen zu niedrig bewertet worden seien.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich bestreitet der Antragsgegner zu 2) die Insolvenzgefahr. Mit der Behauptung einer Insolvenzgefahr sei der Erwerb des Bosch-Solargesch&#228;ftes durch die Antragstellerin nicht zu vereinbaren.</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss beruht hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) und 2) &#8211; die Antragsgegnerin zu 3) betreffend ist nur noch gem&#228;&#223; &#167;&#160;20 Abs.&#160;3 S.&#160;4 SchVG iVm. &#167;&#160;246a Abs.&#160;1 S.&#160;1 AktG iVm. &#167;&#160;269 Abs.&#160;3 S.&#160;2 ZPO &#252;ber die Kosten zu entscheiden &#8211; auf &#167;&#160;20 Abs.&#160;3 S.&#160;4 SchVG iVm. &#167;&#160;246a Abs.&#160;1 S.&#160;1 AktG. Er ergeht, weil das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses der Gl&#228;ubigerversammlung vom 6.&#160;August 2013 (Gl&#228;ubiger der Anleihe 2010/2017, ISIN XS0478864225, WKN A1CR73) zu Tagesordnungspunkt 2 vorrangig erscheint (2) und besonders schwere Rechtsverst&#246;&#223;e nicht ersichtlich sind (3), &#167;&#160;20 Abs.&#160;3 S.&#160;4 SchVG iVm. &#167;&#160;246a Abs.&#160;2 Nr.&#160;3 AktG.</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Antragsgegner hier binnen einer Woche nach Zustellung des Antrages die gem&#228;&#223; &#167;&#160;20 Abs.&#160;3 S.&#160;4 SchVG iVm. &#167;&#160;246a Abs.&#160;2 Nr.&#160;2 AktG erforderlichen Urkunden vorgelegt haben oder ob es mit R&#252;cksicht auf &#167;&#160;20 Abs.&#160;3 S.&#160;4 SchVG iVm. &#167;&#160;246a Abs.&#160;1 S.&#160;2 AktG iVm. &#167;&#160;420 ZPO jeweils der Vorlage eines Originals innerhalb der Wochenfrist bedurft h&#228;tte, kann der Senat offen lassen. Ebenso wenig braucht der Senat zu entscheiden, ob die seitens der Antragsgegner zu 1) und 2) geltend gemachten Beschlussm&#228;ngel mit R&#252;cksicht auf die Anfechtungsfrist des &#167;&#160;246 Abs.&#160;1 AktG im Hauptsacheverfahren rechtzeitig geltend gemacht worden sind oder ob die Frist etwa wegen Anrufung eines unzust&#228;ndigen Gerichts insgesamt bzw. wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung einzelner M&#228;ngel im Verfahren insofern abgelaufen ist. Denn selbst wenn man von &#167;&#160;246a Abs.&#160;2 Nr.&#160;2 AktG absieht und au&#223;erdem von einer rechtzeitigen Geltendmachung s&#228;mtlicher Beschlussm&#228;ngel ausgeht, die die Antragsgegner zu 1) und 2) im vorliegenden Verfahren geltend machen, bedarf es nach &#167;&#160;20 Abs.&#160;3 S.&#160;4 SchVG iVm. &#167;&#160;246a Abs.&#160;2 Nr.&#160;3 AktG der beantragten Freigabe.</p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong>&#160;Der Freigabeantrag der Antragstellerin ist zul&#228;ssig.</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong>&#160;Das von den Antragsgegnern angezweifelte Rechtsschutzinteresse f&#252;r den Antrag ergibt sich bereits aus den laufenden Anfechtungsverfahren gegen den hier gegenst&#228;ndlichen Beschluss der Gl&#228;ubigerversammlung, denn diese hindern den Vollzug des Beschlusses im Sinne des &#167;&#160;246a Abs.&#160;1 S.&#160;1 AktG.</p><span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong>&#160;Eines dar&#252;ber hinausgehenden Eilbed&#252;rfnisses bedarf es allerdings im Rahmen des &#167;&#160;246a Abs.&#160;3 S.&#160;2 AktG. Dass ein solches hier vorliegt und es sich dementsprechend um einen dringenden Fall handelt, ergibt sich aus den seitens der Antragstellerin dargelegten F&#228;lligkeitsterminen der im Tatbestand aufgef&#252;hrten Fremdverbindlichkeiten sowie den mit weiteren Verz&#246;gerungen verbundenen Kosten und Risiken (K&#252;ndigung der im Termsheet niedergelegten Vereinbarung durch einen der Hauptgl&#228;ubiger) f&#252;r die Antragstellerin. Mag es auch so sein, dass der Antragstellerin &#8211; wie die Antragsgegner pauschal ausf&#252;hren &#8211; nicht unmittelbar die Zahlungsunf&#228;higkeit droht, so kann mit R&#252;cksicht auf die ganz erhebliche H&#246;he der offenen Fremdverbindlichkeiten einerseits und auf die in den vorgetragenen Abschl&#252;ssen zum Ausdruck kommende desolate wirtschaftliche Lage der Antragstellerin (schnell wachsendes negatives Eigenkapital) andererseits doch keine Rede davon sein, dass ein Abwarten auf die rechtskr&#228;ftige Entscheidung &#252;ber die seitens der Antragsgegner zu 1) und 2) erhobenen Anfechtungsklagen f&#252;r die Antragstellerin folgenlos bliebe und ihr deshalb ohne weiteres zugemutet werden k&#246;nnte. Vielmehr steht zur &#220;berzeugung des Senats insbesondere aufgrund der vorgetragenen Abschl&#252;sse, deren Inhalt von den Antragsgegnern nicht im Einzelnen in Abrede gestellt wird, fest, dass der Antragstellerin ohne Vollzug des angefochtenen Beschlusses der Gl&#228;ubigerversammlung kurz-, jedenfalls aber mittelfristig nicht nur die bilanzielle &#220;berschuldung, sondern die Zahlungsunf&#228;higkeit droht. Dementsprechend bedarf es dringend einer Entscheidung &#252;ber die Freigabe und kommt eine mit weiterer Verz&#246;gerung verbundene m&#252;ndliche Verhandlung der Sache nicht in Betracht.</p><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong>&#160;Der Freigabeantrag der Antragstellerin ist auch begr&#252;ndet. Die von der Antragstellerin dargelegten und von den Antragsgegnern nicht hinreichend bestrittenen wesentlichen Nachteile jeder weiteren Verz&#246;gerung des Vollzuges des streitgegenst&#228;ndlichen Beschlusses f&#252;r die Gl&#228;ubiger der vorgenannten Anleihe &#252;berwiegen nach freier &#220;berzeugung des Senats die Nachteile des Vollzuges des streitgegenst&#228;ndlichen Beschlusses f&#252;r die Antragsgegner.</p><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong>&#160;Kommt es wegen der vor dem Landgericht Bonn eingeleiteten Anfechtungsverfahren nicht zum Vollzug des Beschlusses der Gl&#228;ubigerversammlung die Anleihe 2010/2017, ISIN XS047xxxxx25, WKN Axxxxx betreffend, so drohen nicht nur der Antragstellerin als Schuldnerin der vorgenannten Anleihe unmittelbar, sondern mittelbar auch den Gl&#228;ubigern der Anleihe und darunter ebenfalls den Antragsgegnern zu 1) und 2) erhebliche wirtschaftliche Nachteile.</p><span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;gebend sind hier die bereits in Zusammenhang mit der Dringlichkeit angestellten Erw&#228;gungen: Wie die Antragsgegner zu 1) und 2) nicht in Abrede stellen, ist nicht nur das Eigenkapital der Antragstellerin verbraucht, sondern treffen der Jahresabschluss zum 31.&#160;Dezember 2012 und der Zwischenabschluss zum 30.&#160;Juni 2013 insofern zu, als dort jeweils ein negatives Eigenkapital der Antragstellerin ausgewiesen ist; lediglich die seitens der Antragstellerin behauptete unzureichende Liquidit&#228;t stellen die Antragsgegner zu 1) und 2) pauschal in Abrede. Aus den betreffenden Daten ergibt sich insofern au&#223;erdem eine negative Tendenz, als der nicht gedeckte Fehlbetrag in recht kurzer Zeit ganz erheblich angewachsen ist. Woher die zur Deckung der ebenfalls unstreitig sehr hohen Belastung der Antragstellerin mit Fremdkapital (vgl. nur die Auflistung im Tatbestand) in kurzer bzw. mittlerer Frist erforderlichen Geldmittel angesichts dieser finanziellen Lage ohne umfassende Sanierung kommen sollen, haben die Antragsgegner nicht einmal andeutungsweise dargetan und vermag der Senat ohne weiteres auch nicht zu erkennen. Dementsprechend steht zur &#220;berzeugung des Senats fest, dass die Antragstellerin ohne umfassende Sanierung nicht nur bilanziell &#252;berschuldet ist, sondern ihr unabh&#228;ngig vom genauen Umfang ihrer aktuellen Liquidit&#228;t jedenfalls mittelfristig auch die Zahlungsunf&#228;higkeit droht, zumal ein notwendiges Entgegenkommen aller Gl&#228;ubiger der Antragstellerin ohne R&#252;cksicht auf die im Termsheet niedergelegte, vereinbarte umfassende Sanierung nicht zu erwarten ist. Eine zur &#220;berschuldung hinzutretende Zahlungsunf&#228;higkeit der Antragstellerin h&#228;tte aber insofern gravierende Nachteile f&#252;r die Gl&#228;ubiger der hier ma&#223;gebenden Anleihe 2010/2017, ISIN XS047xxxxx25, WKN Axxxxx zur Folge, als sie hinsichtlich der noch offenen Betr&#228;ge mangels Sicherheiten jedenfalls weitgehend auf die Insolvenzquote von ca. 7,5% verwiesen w&#228;ren.</p><span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong>&#160;Selbst nach dem Vorbringen der Antragsgegner zu 1) und 2) stehen dem nicht nur keine Nachteile f&#252;r die Anleihe-Gl&#228;ubiger beim Vollzug der seitens der Gl&#228;ubigerversammlung beschlossenen Ma&#223;nahmen gegen&#252;ber, sondern vielmehr gehen die angegriffenen Ma&#223;nahmen nach dem Vorbringen der Antragsgegner zu 1) und 2) mit einer erheblichen Beg&#252;nstigung der Anleihe-Gl&#228;ubiger und darunter auch der Antragsgegner selbst einher. So tragen die Antragsgegner zu 1) und 2) &#252;bereinstimmend vor, dass die Gl&#228;ubiger u.a. aufgrund des angefochtenen Beschlusses offene Forderungen als Sacheinlage einbr&#228;chten, die mit R&#252;cksicht auf die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin als Schuldnerin und insbesondere die zu erwartende Insolvenzquote deutlich hinter dem Wert der ihnen beim Vollzug des angefochtenen Beschlusses einger&#228;umten Erwerbsrechte (neue Aktien und neue Schuldverschreibungen) zur&#252;ckblieben: An die Stelle unsicherer, verbriefter Forderungen sollen besicherte, verbriefte Forderungen und neue Aktien treten, deren wirtschaftliche Verwertung bereits gesichert ist.</p><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong>&#160;Soweit die Antragsgegner dar&#252;ber hinaus mehr oder weniger erhebliche Eingriffe in die (Mitgliedschafts-)Rechte der Alt-Aktion&#228;re der Antragstellerin als Konsequenz der beschlossenen Sanierung nach dem Termsheet einwenden, kann das im vorliegenden Zusammenhang &#8211; Abw&#228;gung der wechselseitigen Nachteile eines Beschlusses der Gl&#228;ubigerversammlung der oben n&#228;her bezeichneten Anleihe &#8211; aus zwei Gr&#252;nden nicht von Bedeutung sein: Zum einen sind Eingriffe in Aktion&#228;rsrechte nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses der Gl&#228;ubigerversammlung gewesen und haben dies nach den auf Angelegenheiten die Anleihe betreffend begrenzten Kompetenzen der Gl&#228;ubigerversammlung auch gar nicht sein k&#246;nnen. Zum anderen erstreckt sich die im vorliegenden Verfahren nach &#167;&#160;20 Abs.&#160;3 S.&#160;4 SchVG iVm. &#167;&#160;246a Abs.&#160;2 Nr.&#160;3 AktG gebotene Abw&#228;gung ihrem Gegenstand nach nur auf Nachteile f&#252;r die an der Anleihe beteiligten Gl&#228;ubiger, nicht hingegen auf solche der Alt-Aktion&#228;re der Antragstellerin. Letztere k&#246;nnen allenfalls Gegenstand einer Abw&#228;gung in dem einen Hauptversammlungsbeschluss der Antragstellerin betreffenden Parallelverfahren sein. Insofern differenzieren die Antragsgegner zu 1) und 2) bei ihrem Vorbringen nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Streitgegenst&#228;nden, den entsprechenden Verfahren und ihren Rollen als Alt-Aktion&#228;re einerseits und als Anleihe-Gl&#228;ubiger andererseits.</p><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong>&#160;Besonders schwere Rechtsverst&#246;&#223;e legen die Antragsgegner nicht dar und vermag der Senat auch ohne weiteres nicht zu erkennen.</p><span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong>&#160;Soweit die Antragsgegner zu 1) und 2) Verst&#246;&#223;e gegen Vorschriften des Aktiengesetzes r&#252;gen und dies auf von der nach dem Termsheet vereinbarten Sanierung der Antragstellerin ausgehende Eingriffe in die Rechte der Alt-Aktion&#228;re zu st&#252;tzen suchen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob solche R&#252;gen mit R&#252;cksicht auf den bereits erw&#228;hnten begrenzten Gegenstand des hier streitgegenst&#228;ndlichen Beschusses der Gl&#228;ubigerversammlung im vorliegenden Verfahren und im entsprechenden Hauptsacheverfahren &#252;berhaupt mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden k&#246;nnen. Denn jedenfalls kann hierin nicht der in &#167;&#160;246a Abs.&#160;2 Nr.&#160;3 AktG als Hinderungsgrund vorgesehene besonders schwere Rechtsversto&#223; liegen, weil die Verletzung von Bestimmungen, die im Ergebnis nur den Schutz der (Alt-)Aktion&#228;re zum Gegenstand haben, die im vorliegenden Verfahren ausschlie&#223;lich ma&#223;gebenden Anleihe-Gl&#228;ubiger nicht in gleicher Weise betreffen. Im Gegenteil: Ma&#223;nahmen, die mit tiefen Eingriffen in die Rechte der Alt-Aktion&#228;re verbunden sind und diese daher sch&#228;digen, beg&#252;nstigen die Anleihe-Gl&#228;ubiger. Das ist bereits im Einzelnen dargelegt worden.</p><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorstehenden Erw&#228;gungen betreffen die R&#252;gen der Antragsgegner, die liquiden Mittel aus der Ausgabe neuer Aktien fl&#246;ssen nicht der Antragstellerin zu und k&#228;men nicht den Aktion&#228;ren zugute, sondern nur den Anleihe-Gl&#228;ubigern und darunter auch &#8222;Heuschrecken-Fonds&#8220;, den Anleihe-Gl&#228;ubigern werde im Vergleich zu den Alt-Aktion&#228;ren ein Sondervorteil gew&#228;hrt, indem u.a. ihre Sacheinlage &#252;berbewertet w&#252;rde, dem Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin Asbeck w&#252;rden im Hinblick auf den vereinbarten Erwerb neuer Aktien und den zu geringen Preis hierf&#252;r Sondervorteile gew&#228;hrt, wegen der &#220;berbewertung der Sacheinlagen liege eine verbotene Unterpari-Emission vor und die Aktion&#228;rsstruktur der Antragstellerin werde infolge der beschlossenen Sanierung massiv verw&#228;ssert.</p><span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der streitigen Unterpari-Emission ist hinzuzuf&#252;gen, dass nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegner insofern eine Differenzhaftung eingreifen k&#246;nnte. Au&#223;erdem ist die Pr&#252;fung der Sacheinlage durch das Registergericht zu ber&#252;cksichtigen. Auch diese Gesichtspunkte stehen der besonderen Schwere der insofern ger&#252;gten Rechtsverletzung entgegen.</p><span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong>&#160;Auch in Zusammenhang mit der Information der Gl&#228;ubiger und darunter der Antragsgegner zu 1) und 2) vermag der Senat eine besonders schwere Rechtsverletzung nicht zu erkennen.</p><span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">So bestehen gegen die Einberufung der Gl&#228;ubigerversammlung und die Tagesordnung einschlie&#223;lich der entsprechenden Bekanntmachungen als solche mit R&#252;cksicht auf die insofern ma&#223;gebenden &#167;&#167;&#160;9 ff. SchVG keine Bedenken.</p><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Ob es zur sachgerechten Beurteilung der anl&#228;sslich der Gl&#228;ubigerversammlung er&#246;rterten Fragen einer rechtzeitigen &#220;berlassung auch des Sanierungsgutachtens der Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft Q2 bedurfte oder ob davon mit R&#252;cksicht auf die begrenzten wirtschaftlichen Interessen von Gl&#228;ubigern &#8211; im Gegensatz zu Aktion&#228;ren und anderen Gesellschaftern &#8211; einerseits und die begrenzte Reichweite der &#167;&#160;13, &#167;&#160;16 Abs.&#160;1 SchVG (vgl. zu den Grenzen der Auskunftspflicht und des korrespondierenden Fragerechts auch BTDrucks.&#160;16/12814, S.&#160;23) andererseits abgesehen werden durfte, kann der Senat offen lassen. Denn jedenfalls liegt in einem evtl. Mangel angesichts der ordnungsgem&#228;&#223; bekannt gemachten Tagesordnung und der danach rechtzeitig bekannten Beschlussgegenst&#228;nde kein hinreichend gravierender Versto&#223; gegen Informationsplichten vor, zumal weder die Antragsgegner konkrete Gesichtspunkte dargetan haben, zu denen sie f&#252;r eine sachgerechte Entscheidung weiterer Informationen ben&#246;tigt h&#228;tten, noch anl&#228;sslich der Gl&#228;ubigerversammlung weiterf&#252;hrende Fragen zu konkreten Gesichtspunkten gestellt wurden. Schlie&#223;lich ist bei der Beurteilung der Schwere einer evtl. Informationspflichtverletzung zu ber&#252;cksichtigen, dass die beschlossene Ma&#223;nahme nach dem Vorbringen der Antragsgegner zu 1) und 2) f&#252;r die hier ma&#223;gebenden Anleihe-Gl&#228;ubiger vorteilhaft ist, weil ihnen angeboten wurde, verbriefte Forderungen von zweifelhaftem wirtschaftlichem Wert gegen gesicherte verbriefte Forderungen und neue Aktien bzw. einen entsprechenden Erl&#246;s umzutauschen. Angesichts dessen vermag der Senat ohne weiteres nicht zu erkennen, welcher weiteren Informationen, die nicht anl&#228;sslich der Versammlung seitens interessierter Gl&#228;ubiger h&#228;tten erfragt werden k&#246;nnen, sondern allen Anleihe-Gl&#228;ubigern vorab schriftlich oder jedenfalls unabh&#228;ngig von einer Nachfrage anl&#228;sslich der Gl&#228;ubigerversammlung m&#252;ndlich h&#228;tten erteilt werden m&#252;ssen, es aus der Sicht der beteiligten Anleihe-Gl&#228;ubiger und darunter auch der Antragsgegner zu 1) und 2) bedurfte.</p><span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong>&#160;Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#160;246a Abs.&#160;1 S.&#160;2 AktG iVm. &#167;&#160;91 Abs.&#160;1, &#167;&#160;100, &#167;&#160;269 Abs.&#160;3 S.&#160;2 ZPO.</p><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Streitwert:</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 10.000,- EUR (Der Streitwert tr&#228;gt einerseits der Bedeutung der Sache f&#252;r s&#228;mtliche Anleihe-Gl&#228;ubiger Rechnung, andererseits den begrenzten wirtschaftlichen Interessen der unterlegenen Antragsgegner, &#167;&#167;&#160;20 SchVG, 246a, 247 AktG.)</p>\n      "
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