List view for cases

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    "slug": "sg-koln-2014-01-09-s-16-u-30712",
    "court": {
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        "name": "Sozialgericht Köln",
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    "file_number": "S 16 U 307/12",
    "date": "2014-01-09",
    "created_date": "2019-02-11T06:08:17Z",
    "updated_date": "2019-03-12T20:04:26Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2014:0109.S16U307.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25.11.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 25.06.2012 werden bez&#252;glich der Veranlagung des gewerblichen Teils zur Gefahrtarifstelle 200 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestand:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Streitig ist die Veranlagung des gewerblichen Bereichs des Unternehmens der Kl&#228;gerin zu dem ab 01.01.2012 g&#252;ltigen Gefahrtarif. Unstreitig ist die Veranlagung des B&#252;roteils.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin f&#252;hrt seit der Unternehmensgr&#252;ndung im Jahre 1971 Rohrreinigungsarbeiten in Geb&#228;uden durch. Dabei werden alle Abflussleitungen im Geb&#228;ude sowie Hausanschlussrohre au&#223;erhalb des Geb&#228;udes von Verstopfungen befreit. Das T&#228;tigkeitsgebiet endet an der Schnittstelle zwischen Hausanschluss und Stra&#223;enkanal. Dabei wird neben der &#252;blichen Ausr&#252;stung auch gelegentlich bei vermuteten Verstopfun&#172;gen im Hausanschlussrohr ein Saug- und Sp&#252;lfahrzeug eingesetzt. Dies ist jedoch an be&#172;stimmte Voraussetzungen gebunden, die meistens nicht vorliegen, so dass der Einsatz dieser Fahrzeuge sporadisch erfolgt. Gegebenenfalls notwendige Erneuerungen von Rohrleitungen nimmt die Kl&#228;gerin nicht selbst vor, vielmehr werden solche Reparaturen durch externe und von der Kl&#228;gerin unabh&#228;ngige Sanit&#228;r-Installationsbetriebe vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist f&#252;r das Unternehmen der Kl&#228;gerin seit dem 01.07.1971 der sachlich zust&#228;ndige Unfallversicherungstr&#228;ger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Unternehmensgr&#252;ndung wurde die Kl&#228;gerin von der Beklagten zun&#228;chst als Installationsbetrieb nach den seinerzeit jeweils g&#252;ltigen Gefahrtarifen veranlagt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahre 2001 machte die Kl&#228;gerin die Beklagte erstmals darauf aufmerksam, dass sie keinerlei Sanit&#228;rarbeiten durchf&#252;hre, sondern lediglich Rohrreinigungen. Dies f&#252;hrte im Jahre 2001 zu einer Betriebspr&#252;fung bei der sich ausweislich des Berichts vom 21.11.2001 best&#228;tigte, dass die Kl&#228;gerin keinerlei sanit&#228;re Installationsarbeiten ausf&#252;hrt, sondern ausschlie&#223;lich Rohrreinigungen durchf&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 08.01.2002 korrigierte die Beklagte die Veranlagung der Kl&#228;gerin daraufhin f&#252;r den betrieblichen Teil ihres Unternehmens r&#252;ckwirkend ab 01.01.1997 und veranlagte die Kl&#228;gerin fortan nicht mehr als Installationsbetrieb, sondern im Gewerbezweig \"Reinigungen aller Art an oder in Geb&#228;uden\" mit der g&#252;nstigeren Gefahrklasse 2,5. &#220;berzahlte Beitr&#228;ge wurden der Kl&#228;gerin seinerzeit erstattet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Auch zum nachfolgenden Gefahrtarif 2006 wurde die Kl&#228;gerin mit Veranlagungsbescheid vom 09.12.2005 nicht als Installationsbetrieb nach der Gefahrtarifstelle 200 zum Gewerbezweig \"Bauausbau\" mit der h&#246;heren Gefahrklasse 7,3 veranlagt, sondern als Unternehmen der \"Geb&#228;ude- und Stra&#223;enreinigung\" nach der g&#252;nstigeren Gefahrtarifstelle 400 mit der Gefahrklasse 4,5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahre 2006 f&#252;hrte die Beklagte sodann eine erneute Betriebspr&#252;fung bei der Kl&#228;gerin durch. Dem Bericht vom 20.10.2006 ist zu entnehmen, dass nach der Feststellung des Betriebspr&#252;fers die Kl&#228;gerin nach wie vor ausschlie&#223;lich Rohrreinigungsarbeiten durchf&#252;hre und keine Installationsarbeiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dennoch h&#246;rte die Beklagte die Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 08.11.2006 dazu an, dass sie die bisherige Veranlagung f&#252;r falsch halte und beabsichtige, die Kl&#228;gerin nunmehr nach der Gefahrtarifstelle 200 zum Gewerbezweig \"Bauausbau, Teilbereich Installation\" zu veranlagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Am 12.12.2006 erging ein neuer Veranlagungsbescheid durch den die Kl&#228;gerin mit Wirkung ab 01.01.2007 mit ihrem gewerblichen Teil zur Gefahrtarifstelle 200 und damit wie ein klassischer Installationsbetrieb zum Gewerbezweig \"Bauausbau, Teilbereich Installation\" mit der Gefahrklasse 7,3 veranlagt wurde. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs damit in Bestandskraft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem im vorliegenden Klageverfahren streitigen Veranlagungsbescheid vom 25.11.2011 erfolgte die Veranlagung der Kl&#228;gerin zum Gefahrtarif 2012. Aufgrund dieses Veranlagungsbescheids wurde das Unternehmen der Kl&#228;gerin f&#252;r die ab dem 01.01.2012 geltende Gefahrtarifperiode mit dem gewerblichen Teil des Unternehmens wiederum wie ein klassischer Installateurbetrieb zur Gefahrtarifstelle 200, Gewerbezweig \"Bauausbau und Fertigteilherstellung\" mit der Gefahrklasse 7,48 veranlagt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gefahrtarif der Beklagten 2012 nennt unter der Gefahrtarifstelle 200 ausdr&#252;cklich die Gewerbezweige \"Bauausbau und Fertigteilherstellung\" und erw&#228;hnt als Beispiele \"Maler-, Verputz-, Stuck-, Glaser-, Steinmetz-, Installations-, Wand- u. Bodenbelagsarbeiten u. a.\". Die Gefahrklasse betr&#228;gt 7,48.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber erfasst die Gefahrtarifstelle 400 des Gefahrtarifs 2012 \"Baudienstleistungen\". Als Beispiele genannt sind \"Geb&#228;ude-, Stra&#223;en- u. Schornsteinreinigung, Geb&#228;udemanagement u.a.\". Die Gefahrklasse ist geringer und betr&#228;gt 4,48.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Dem ab 01.01.2012 g&#252;ltigen Gefahrtarif ist ein Erl&#228;uterungsteil beigef&#252;gt. Aus diesem ergibt sich, dass sowohl sanit&#228;re Installationen als auch Rohrreinigung in Bauwerken der Tarifstelle 200, n&#228;mlich dem Gewerbezweig \"Bauausbau und Fertigteilherstellung\" zuzuordnen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Veranlagungsbescheid vom 25.11.2011 legte die Kl&#228;gerin am 20.12.2011 Widerspruch ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte sie aus, dass der Schwerpunkt ihrer T&#228;tigkeit im Bereich der Rohrreinigung liege. Die T&#228;tigkeit des Rohrreinigers sehe so aus, dass dieser mit einem elektrischen Werkzeug ar&#172;beite, welches mit einer Bohrmaschine vergleichbar sei. Die darin befindliche Spirale zerklei&#172;nere dabei das Stopfmaterial, so dass ein Abfluss wieder m&#246;glich sei. Bei schwierigeren Ver&#172;stopfungen werde mit Schlagrohrd&#252;sen, Kettenschleudern oder Fr&#228;swerkzeugen gearbeitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ansicht der Kl&#228;gerin seien diese T&#228;tigkeiten der Tarifstelle 400 \"Baudienstleistungen\" des Gefahrtarifs 2012 zuzu&#172;ordnen, da darin Dienstleistungen zusammengefasst seien, die im Zusammenhang mit einem Bau/Geb&#228;ude st&#228;nden. Bei Reinigungsarbeiten handele es sich um typische Dienstleistungen, wie sie die Beklagte mit der Erw&#228;hnung der \"Schornsteinreinigung\" ja auch selbst auff&#252;hre. In der Tarifstelle 200 gehe es hingegen um Werkleistungen, durch die etwas hergestellt wer&#172;de, was vorher nicht da gewesen sei. Da die Reinigung eines Abflussrohres mit dem Ausbau eines Baus rein gar nichts zu tun habe, treffe auch die Feststellung nicht zu, die Rohrreinigung sei eine Teilt&#228;tigkeit des Gewerbe&#172;zweigs Bauausbau und Fertigteilherstellung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte auf ihre Erl&#228;uterungen zum Gefahrtarif verweise, h&#228;tten diese Erl&#228;uterungen nur verwal&#172;tungsinternen Charakter und seien nicht verbindlich, da diese Erl&#228;uterungen nicht Bestandteil des durch das Bundesversicherungsamt genehmigten Gefahrtarifs seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sei jedenfalls der Gefahrtarif rechtswidrig. daran &#228;ndere auch die Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt nichts. Denn es bestehe im vorliegenden Fall bei ei&#172;ner bestimmten Unternehmensart, n&#228;mlich der der Kl&#228;gerin, ein erheblich vom Durchschnitt des Gewerbezweiges ab&#172;weichendes Gef&#228;hrdungsrisiko, mit der Folge, dass dann diese Unternehmensart als ein eigener Gewerbezweig verselbst&#228;ndigt werden m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wies den Widerspruch der Kl&#228;gerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2012 zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung verwies die Beklagte darauf, dass es ihr grunds&#228;tzlich frei stehe, welche Gewerbezweige sie in einer Gefahrtarifstelle zusammenfasste. Unterschiedliche Risiken seien hinzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Blick auf das konkrete Unternehmen der Kl&#228;gerin, das auf Rohrreinigungen spezialisiert sei, bestehe grunds&#228;tzlich eine enge Verzahnung mit dem T&#228;tigkeitsbereich Installation. Die Rohrreinigungsunternehmen seien historisch aus den Installationsbetrieben hervorgegangen. Schon aus diesem Grunde seien die Unternehmen einem gemeinsamen Gewerbezweig zuzuordnen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Auch nach den Erl&#228;uterungen der Beklagten zum Gefahrtarif seien Rohrreinigungsunternehmen der Gefahrtarifstelle 200 zuzuordnen. Die Erl&#228;uterungen zum Gefahrtarif seien zwar nicht Bestandteil desselben, aber dennoch eine wichtige Auslegungshilfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe jedenfalls keinen Anspruch auf Bildung eines eigenen Gewerbezweigs f&#252;r ihren Unternehmensbereich, weil daf&#252;r die hinreichende Gr&#246;&#223;e eines entsprechenden Gewerbezweigs nicht gegeben sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Am 25.07.2012 hat die Kl&#228;gerin Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung wiederholt und vertieft die Kl&#228;gerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Erg&#228;nzend tr&#228;gt sie insbesondere vor, dass schon nach dem Wortlaut des Gefahrtarifs bei richtigem Verst&#228;ndnis f&#252;r das Unternehmen der Kl&#228;gerin alleine die Gefahrtarifstelle 400 in Betracht komme. Die Kl&#228;gerin f&#252;hre lediglich Reinigungsarbeiten durch, es werde von ihr nichts hergestellt, wie es aber bei allen T&#228;tigkeiten in der Gefahrtarifstelle 200 der Fall sei. Auch die Unfallgef&#228;hrdung der Kl&#228;gerin sei nicht mit den in der Gefahrtarifstelle 200 aufgef&#252;hrten T&#228;tigkeiten vergleichbar. Alleine der Umstand, dass das Rohrreinigungsgewerbe urspr&#252;nglich aus dem Installationshandwerk hervorgegangen sein mag, rechtfertige es nicht Rohrreinigungsunternehmen pauschal den Installationsbetrieben zuzurechnen. Es handele sich mittlerweile um ein v&#246;llig eigenst&#228;ndiges Gewerbe, f&#252;r das seit dem Jahre 2003 ein eigenst&#228;ndiges Berufsbild existiere und das deutschlandweit von knapp 4000 Unternehmen in dieser Form isoliert ausge&#252;bt werde. Erg&#228;nzend verweist die Kl&#228;gerseite darauf, dass sie bei unver&#228;nderter T&#228;tigkeit in der Vergangenheit bereits &#252;ber l&#228;ngere Zeitr&#228;ume hinweg im Rahmen fr&#252;herer Gefahrtarife nach der g&#252;nstigeren Gefahrtarifstelle im Gewerbezweig \"Geb&#228;udereinigung\" veranlagt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kl&#228;gervortrags wird auf die Schrifts&#228;tze der Kl&#228;gerseite Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2012 aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Sie h&#228;lt die von ihr getroffenen Entscheidungen f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig. Die Beklagte verweist darauf, dass technologisch verwandte Unternehmensarten innerhalb eines Gefahrtarifs zusammengefasst werden d&#252;rften. Ma&#223;geblich seien insoweit die technologischen Gesichtspunkte. Eine entsprechende technologische Verwandtschaft bzw. Verzahnung sei im Verh&#228;ltnis der klassischen Installationsbetriebe und der historisch daraus hervorgegangenen Rohrreinigungsunternehmen gegeben. Auch sei darauf hinzuweisen, dass z.B. der T&#228;tigkeitsbereich der \"Baustellenreinigung\" zweifelsfrei dem Gewerbezweig \"Bauwerksbau\" zugerechnet werde und nicht dem Bereich der Geb&#228;udereinigung. Das blo&#223;e Vorliegen einer Reinigungst&#228;tigkeit schlie&#223;e also die Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 200 nicht aus. Wegen des weiteren Beklagtenvortrags im Einzelnen wird auf die Schrifts&#228;tze der Beklagtenseite Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im &#220;brigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist durch den angefochtenen Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2012 im Sinne des &#167; 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit beschwert, als die Veranlagung des Unternehmens mit seinem gewerblichen Teil zur Gefahrtarifstelle 200 fehlerhaft und im Ergebnis rechtswidrig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat die Kl&#228;gerin im Rahmen ihrer Klageantr&#228;ge ausdr&#252;cklich die vollst&#228;ndige Aufhebung des Veranlagungsbescheids beantragt. Bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung ist das Klagebegehren aber dahingehend auszulegen, dass lediglich die Veranlagung des gewerblichen Teils des Unternehmens zur Gefahrtarifstelle 200 angefochten ist. Die Veranlagung des B&#252;roteils des Unternehmens war inhaltlich nie streitig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage f&#252;r den Veranlagungsbescheid ist &#167; 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungstr&#228;ger die Unternehmen f&#252;r die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gef&#228;hrdungsrisiken unter Ber&#252;cksichtigung eines versicherungsm&#228;&#223;igen Risikoausgleichs gebildet werden (&#167; 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verh&#228;ltnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (&#167; 157 Abs. 3 SGB VII).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des T&#228;tigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig, jedoch geb&#252;hrt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 &#167; 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig (BSG a.a.O.). Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Gr&#246;&#223;e, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der streitige Gefahrtarif 2012 der Beklagten ist ein Gewerbezweigtarif. Bei Gewerbezweigtarifen f&#252;r jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, ist mangels ausreichender Gr&#246;&#223;e nicht immer m&#246;glich, deshalb sind auch Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens ann&#228;hernd gleichen Risiken grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig und im Einzelfall auch geboten (vgl. hierzu Ricke, Kasseler Kommentar, Bd. 2, &#167; 157 SGB VII, RdNr. 11a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. &#167; 157 SGB VII, &#167;&#167; 33 ff SGB IV) ist der Gefahrtarif nur daraufhin &#252;berpr&#252;fbar, ob er mit dem Gesetz, das die Erm&#228;chtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII, und mit sonstigem h&#246;herrangigen Recht vereinbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">&#196;hnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden &#246;ffentlich rechtlichen K&#246;rperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Tr&#228;gern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum einger&#228;umt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Erm&#228;chtigung Recht setzen (BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu &#167; 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu &#167; 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu &#167; 725 RVO; BSG SozR 2200 &#167; 725 Nr. 10; SozR 2200 &#167; 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 2 RU 54/90 NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 2 RU 6/94 SGb 1995, 253, 255).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Pr&#252;fung, ob der Gefahrtarif die zweckm&#228;&#223;igste, vern&#252;nftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200, &#167; 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den vorstehenden Grunds&#228;tzen bestehen zur &#220;berzeugung des Gerichts zwar keine grunds&#228;tzlichen Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit des ab 01.01.2012 g&#252;ltigen Gefahrtarifs der Beklagten. Zur &#220;berzeugung der Kammer hat die Beklagte jedoch den gewerblichen Teil des Unternehmens der Kl&#228;gerin zu Unrecht der Gefahrtarifstelle 200 mit den Gewerbezweigen \"Bauausbau und Fertigteilherstellung\" zugeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Das Unternehmen der Kl&#228;gerin, das seit seiner Gr&#252;ndung vor mehr als 40 Jahren ausschlie&#223;lich Arbeiten im Bereich der Rohrreinigung durchf&#252;hrt, und bei dem es sich damit zur &#220;berzeugung des Gerichts grade nicht um einen Installateurbetrieb im engeren Sinne handelt, ist schon nach dem Wortlaut des Gefahrtarifs nicht der Gefahrtarifstelle 200 zuzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gefahrtarif der Beklagten 2012 nennt unter der Gefahrtarifstelle 200 die Gewerbe-zweige \"Bauausbau und Fertigteilherstellung\" und erw&#228;hnt als Beispiele \"Maler-, Verputz-, Stuck-, Glaser-, Steinmetz-, Installations-, Wand- u. Bodenbelagsarbeiten, u. a.\". Dies macht deutlich, dass im Rahmen dieser Gewerbezweige grunds&#228;tzlich etwas gebaut, hergestellt oder am Bauwerk ver&#228;ndert wird. Davon unterscheidet sich die T&#228;tigkeit des Unternehmens der Kl&#228;gerin substantiell. Denn die Kl&#228;gerin nimmt lediglich Reinigungsarbeiten an bzw. in Geb&#228;uden vor, n&#228;mlich Rohrreinigungen. Damit ist die T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin am ehesten dem unter der Gefahrtarifstelle 400 ber&#252;cksichtigten Gewerbezweig der \"Baudienstleistungen\" zuzuordnen und ist am ehesten mit der an dieser Stelle des Gefahrtarifs ausdr&#252;cklich als Beispiel genannten \"Schornsteinreinigung\" vergleichbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Alleine die Tatsache, dass der T&#228;tigkeitsbereich der Rohrreinigung urspr&#252;nglich von Installationsbetrieben ausge&#252;bt worden sein mag und insoweit eine Verzahnung vorgelegen haben mag bzw. bei klassischen Installationsbetrieben ggfls. seine solche auch noch besteht, rechtfertigt es nicht, den Blick vor der laufenden Entwicklung und Wandlung der Gewerbezweige zu verschlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerseite hat &#252;berzeugend und f&#252;r die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass sich der Gewerbebereich der Rohrreiniger schon seit Jahrzehnten verselbstst&#228;ndigt hat, deutschlandweit etwa 4000 reine Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen t&#228;tig sind und hierf&#252;r zwischenzeitlich sogar ein eigenst&#228;ndiger Ausbildungsberuf geschaffen wurde. Die Fachkraft f&#252;r Rohr-, Kanal- und Industrieservice ist seit 17.06.2002 ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf in Deutschland nach dem Berufsbildungsgesetz. Es besteht mit dem Verband der Rohr- und Kanal-Technik-Unternehmen (VDRK) auch ein vom Installateurberuf unabh&#228;ngiger Verband dieses Berufszweigs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Argumentation der Beklagten, auch der Bereich der \"Baustellenreinigung\", bei der es sich ebenfalls um eine Reinigungst&#228;tigkeit handele, sei dem Gewerbezweig \"Bauwerksbau\" zuzuordnen, f&#252;hrt nicht weiter. Die Baustellenreinigung ist schon denklogisch nicht von der Herstellung eines Bauwerks zu trennen und damit nachvollziehbar dem Gewerbezweig \"Bauwerksbau\" zugeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Anders liegt es indes im Falle der Kl&#228;gerin, die ausschlie&#223;lich Rohrreinigungen vornimmt und damit Reinigungsarbeiten an in aller Regel bereits fertig gestellten Geb&#228;uden ausf&#252;hrt. Dies l&#228;sst sich weder ausgehend vom Wortlaut noch von der Systematik her mit den im Rahmen der Gefahrtarifstelle 200 genannten Gewerbezweigen in Einklang bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Insofern stellt sich im Ergebnis f&#252;r das Gericht auch nicht die Frage, ob mit Blick auf die gewerblichen T&#228;tigkeiten der Kl&#228;gerin die Voraussetzungen f&#252;r die Bildung eines eigenen Gewerbezweiges vorliegen, oder ob dies schon an einer hinreichenden Gr&#246;&#223;e scheitert, wie die Beklagte meint. Denn wie zuvor ausf&#252;hrlich dargelegt, ist die Beklagte grunds&#228;tzlich weitgehend frei darin, ihren Gefahrtarif in Gewerbezweige zu gliedern und einzelne Bereiche in Gewerbezweigen zusammenzufassen. Und vorliegend l&#228;sst sich das Gewerbe der Kl&#228;gerin auch ohne Weiteres innerhalb des Gefahrtarif 2012 unter die von der Gefahrtarifstelle 400 umfassten bereits vorhandenen Gewerbezweige subsumieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis war der Veranlagungsbescheid der Beklagten somit hinsichtlich der Veranlagung der Kl&#228;gerin bez&#252;glich des gewerblichen Teils des Unternehmens aufzuheben. Es steht der Beklagten frei, die Kl&#228;gerin unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu, n&#228;mlich rechtm&#228;&#223;ig zu veranlagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 197 a SGG iVm. &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n      "
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