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    "slug": "ag-recklinghausen-2013-12-19-54-c-11713",
    "court": {
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        "name": "Amtsgericht Recklinghausen",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
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    "file_number": "54 C 117/13",
    "date": "2013-12-19",
    "created_date": "2019-02-11T06:13:54Z",
    "updated_date": "2019-03-12T20:05:32Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGRE1:2013:1219.54C117.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;ger als Gesamtgl&#228;ubiger 365,22 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2013 zu zahlen.</p>\n<p>Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl&#228;ger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"3\"></td><td></td></tr>\n<tr><td></td><td></td><td colspan=\"2\"></td></tr>\n<tr><td colspan=\"4\"></td></tr>\n<tr><td colspan=\"4\"></td></tr>\n<tr><td colspan=\"4\"></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber die Frage der Abrechnungsf&#228;higkeit einer kieferorthop&#228;dischen Leistung f&#252;r den minderj&#228;hrigen Sohn des Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger rechneten ihre Leistungen mit Rechnung vom 03.01.2013 ab. Wegen der diesbez&#252;glichen Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 14 ff d.A. Bezug genommen. Vorliegend steht die Position 2197 in H&#246;he von insgesamt 370,04 &#8364; in Streit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Behandlung des Sohnes des Beklagten beinhaltete eine Multibandbehandlung der Z&#228;hne. Ihr lagen die Behandlungspl&#228;ne vom 06.09.2012 bzw. vom 20.11.2012 zu Grunde. Insoweit wird erg&#228;nzend auf die Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 13.08.2013 Bl. 32 ff d.A. verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Befestigung der Zahnspange auf die Z&#228;hne erfolgt mit sog. &#8222;Brackets&#8220;, welche im Regelfall mit Hilfe eines Kunststoffkelbers auf die Z&#228;hne aufgebracht werden. Diese Leistung ist in der Ziffer 6100 der GOZ enthalten und kann nicht zus&#228;tzlich berechnet werden. Bei dem Sohn des Beklagten musste auf Grund individueller Voraussetzungen jedoch zum Anbringen der Brackets die sog. adh&#228;sive Technik verwendet werden. Hierbei wird eine chemische Verbindung zwischen Zahn und Befestigungsmaterial durch Anbringen einer chemischen Substanz erreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger sind der Auffassung, diese besondere Art der Befestigung sei im &#252;blichen Leistungsumfang f&#252;r die Bracketierung eines Zahnes nicht enthalten und k&#246;nne vielmehr zus&#228;tzlich nach der GOZ-Nr. 2197 mit einem Geb&#252;hrenwert von 7,31 bei einem Faktor von 2,3, mithin in H&#246;he von 16,82 &#8364; pro Befestigung abgerechnet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem in der GOZ geltenden Zielleistungsprinzip k&#246;nne ein Zahnarzt eine Leistung dann nicht abrechnen, wenn diese Bestandteil einer anderen Leistung ist. Dies sei nach &#167; 4 Abs. 2 GOZ der Fall, wenn die Leistung inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) erfasst und in deren Geb&#252;hrenbewertung ber&#252;cksichtigt worden sei. Der Mehraufwand f&#252;r die adh&#228;sive Befestigung sei jedoch weder in der Leistungsbeschreibung noch in der Leistungsbewertung von Ziffer 6100 GOZ ber&#252;cksichtigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger haben im vor Klageerhebung durchgef&#252;hrten Mahnverfahren urspr&#252;nglich eine Forderung von 2.434,90 &#8364; geltend gemacht. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 02.05.2013 zugestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Beklagte am 06.05.2013 einen Teilbetrag in H&#246;he von 2.069,89 &#8364; leistete, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser H&#246;he &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nunmehr beantragen die Kl&#228;ger,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgl&#228;ubiger 365,22 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2013 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Er ist der Auffassung, die von den Kl&#228;gern abgerechnete Ziffer 2197 GOZ sei in der Ziffer 6100 &#8222;Eingliedern eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel&#8220; abgegolten. Die Ziffer 2197 sei vom Gesetzgeber f&#252;r die adh&#228;sive Befestigung im Bereich der F&#252;llungs- und Kronenversorgung in die GOZ aufgenommen worden. Eine Berechnung im kieferorthop&#228;dischen Bereich sei nicht m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem beinhalte die Ziffer 6100 GOZ bereits die Material- und Laborkosten f&#252;r Standardmaterialien. Eine dar&#252;ber hinausgehende Abrechnung m&#252;sse dem Patienten vor Beginn der Behandlung schriftlich mitgeteilt werden. Der pauschale Hinweis &#8222;die vollumf&#228;ngliche Kostenerstattung aller Leistungen durch ihre Erstattungsstellen kann nicht gew&#228;hrleistet werden&#8220; im kieferorthop&#228;dischen Behandlungsplan vom 06.09.2012 bzw. vom 20.11.2012 reiche daf&#252;r nicht aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsr&#252;nde</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist vollumf&#228;nglich begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Den Kl&#228;gern steht ein Anspruch auf restliche Zahlung in H&#246;he von 365,22 &#8364; aus der Rechnung vom 03.01.2013 zu, &#167; 611 Abs. 1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 4 Abs. 2 S. 2 GOZ kann der Zahnarzt f&#252;r eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausf&#252;hrung einer anderen Leistung nach dem Geb&#252;hrenverzeichnis ist, eine Geb&#252;hr nur dann nicht berechnen, wenn er f&#252;r die andere Leistung eine Geb&#252;hr berechnet. Dies ist nach S. 4 der Vorschrift der Fall, wenn eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung ist, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung ber&#252;cksichtigt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Geb&#252;hrenrechtlich unselbst&#228;ndiger Bestandteil einer anderen Leistung ist eine Leistung grunds&#228;tzlich dann, wenn ohne ihren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen f&#252;r die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Satz 4 pr&#228;zisiert dies &#252;ber die Definition einer Leistung als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung. Die Bewertungsvoraussetzung erlaubt die zus&#228;tzliche Berechnung, wenn die Verg&#252;tung des m&#246;glichen Leistungsbestandteils au&#223;er Verh&#228;ltnis zur vermeintlichen Zielleistung erfolgt. Ist nur eine der beiden Voraussetzungen des Satz 4 nicht erf&#252;llt, verbleibt es bei der gesamten Berechenbarkeit beider Leistungen (vgl. <em>Zuck in: Geb&#252;hrenordnung f&#252;r Zahn&#228;rzte, 1. Aufl. 2012, &#167; 4 Rn. 5</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Das Aufbringen der Brackets durch die adh&#228;sive Technik ist eine besondere Form des Anbringens. Sie war hier unstreitig erforderlich, da die konventionelle Befestigung durch Zement nicht ausreichte, um eine sichere Haftung der Brackets zu erreichen. Dies wiederum war vorliegend auf die Oberfl&#228;che des Zahnschmelzes des Sohnes des Beklagten zur&#252;ckzuf&#252;hren. Wenn es aber verschiedene Methoden gibt, die einen unterschiedlichen Aufwand f&#252;r den Behandler bedeuten, scheint es gerechtfertigt, diese mit einer h&#246;heren Bewertung abzugelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit ist auf die Ausf&#252;hrungen in dem kl&#228;gerischen Schriftsatz vom 17.10.2013 zu verweisen. Der Verordnungsgeber hat der Position 2197 eine Punktezahl von 130 zugeschrieben, w&#228;hrend er das Eingliedern der Brackets in der Position 6100 mit 165 Punkten bewertet. W&#228;re die adh&#228;sive Technik bereits von 6100 erfasst, h&#228;tte es nahe gelegen, f&#252;r die vor- und nachbereitenden T&#228;tigkeiten, insbesondere f&#252;r die Positionierung der Brackets eine Differenzpunktezahl anzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Ziffer 6100 abgegolten sind das Eingliedern eines Attachement sowie die Materialkosten f&#252;r ein unprogrammiertes Edelstahlbracket (vgl. <em>Liebold/ Raff/ Wissing, DER Kommentar BEMA und GOZ, 98. Lieferung, Stand Dezember 2011, Ziffer 6100</em>). H&#228;tte der Gesetzgeber gewollt, dass weitere Leistungen Bestandteil der GOZ-Nr. 6100 sind und diese mit der GOZ-Nr. 6100 abgegolten sind, h&#228;tte er dies wie beispielsweise bei der GOZ-Nr. 2220 in die Abrechnungsbestimmungen aufgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich der Beklagte auf die Verletzung einer Hinweispflicht durch die Kl&#228;ger berufen hat, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">In der Rechtsprechung ist zwar grunds&#228;tzlich anerkannt, dass dem behandelnden Arzt auch eine wirtschaftliche Aufkl&#228;rungspflicht obliegt. Da medizinische Leistungen nicht unbegrenzt von den Versichertengemeinschaften bezahlt werden (gleich ob sie den gesetzlichen Versicherungstr&#228;gern oder der privaten Krankenversicherung unterfallen), ist die Frage der Erstattungsf&#228;higkeit der &#228;rztlichen Leistungen f&#252;r den Patienten von gro&#223;er Bedeutung (vgl. <em>Bergmann/ Springer, Die Arzthaftung, 3. Aufl. 2009, 6. Kapitel, I. m.w.N.).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Im Gegensatz zur sonstigen Aufkl&#228;rungspflichtverletzung handelt es sich bei der wirtschaftlichen Hinweispflicht jedoch lediglich um eine vor-/ vertragliche Nebenpflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag und kann nicht der eigentlichen &#228;rztlichen Behandlung zugerechnet werden (vgl. <em>Ehlers/ Broglie, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2008, Kapitel 7, Rn. 788 ff. m.w.N.).</em> Dogmatisch wird als Anspruchsgrundlage &#167; 242 BGB herangezogen, wonach der Arzt verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit R&#252;cksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern. Verletzt der Arzt diese wirtschaftliche Aufkl&#228;rungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Patient kann daher gegen den Verg&#252;tungsanspruch des Arztes mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher H&#246;he aufrechnen (vgl. <em>Bergmann/ Springer a.a.O.).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Aufkl&#228;rungspflicht des Arztes ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn dieser &#252;ber einen Informationsvorsprung verf&#252;gt, insbesondere die Finanzierungsl&#252;cke kannte oder h&#228;tte erkennen k&#246;nnen (<em>vgl. Wagner in: M&#252;nchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, &#167; 823 Rn. 808).</em> Ob diese Voraussetzungen vorliegend erf&#252;llt sind, kann indes dahinstehen. Denn es fehlt bereits an einer Aufrechnungserkl&#228;rung des Beklagten mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch, &#167; 388 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens beantragt hat, musste dem nach der Ansicht des Gerichts nicht nachgegangen werden. Der tats&#228;chliche Sachverhalt und das Erfordernis der Anwendung der adh&#228;siven Technik sind vorliegend unstreitig. Die Frage der Abrechenbarkeit als solche ist hingegen reine Rechtsfrage. Eine mit &#167; 14 RVG vergleichbare Vorschrift enth&#228;lt die GOZ zudem nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch folgt aus &#167;&#167; 280, 286, 288 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in &#167;&#167; 91 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Parteien den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend in H&#246;he von 2.069,68 &#8364; f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen gewesen, &#167; 91 a Abs. 1 ZPO. Dies entspricht der Billigkeit unter Ber&#252;cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der Beklagte hat die Rechnung vom 03.01.2013 inhaltlich nicht bestritten, sondern diese nach Mahnung unter dem 06.05.2013 beglichen. Dies ist als Anerkenntnis zu werten, &#167; 93 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"2\"></td></tr>\n<tr><td></td><td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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