List view for cases

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    "file_number": "63 F 7/13",
    "date": "2013-11-27",
    "created_date": "2019-02-11T07:38:50Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:44:24Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:AGW:2013:1127.63F7.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag der Kindesmutter wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Gerichtskosten werden nicht erhoben.</p>\n<p>Eine Erstattung au&#223;ergerichtlicher Kosten findet nicht statt.</p>\n<p>Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Eheleute.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht &#8211; Remscheid (Az.: 25 F 8/08) rechtskr&#228;ftig geschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten stritten bereits in der Vergangenheit vor dem Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Remscheid wiederholt &#252;ber das Sorgerecht f&#252;r die gemeinsame Tochter N E1, geboren am 00.00.0000.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Durch in diesem Zusammenhang letztmaligen Beschluss des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht &#8211; Remscheid vom 14.12.2011 (Az.: 25 F 52/11), in der Gestalt den dieser durch den Beschluss des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf vom 27.02.2012 (Az.: II-6 UF 27/12) gefunden hat, wurde das Sorgerecht f&#252;r N &#8211; unter Ab&#228;nderung einer zuvor erlassenen sorgerechtlichen Entscheidung (Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Remscheid, Beschluss vom 17.05.2009, Az.: 25 F 155/08) &#8211; der Kindesmutter entzogen und, zur alleinigen Aus&#252;bung durch diesen, dem Kindesvater &#252;bertragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei st&#252;tzte sich das seinerzeit erkennende Amtsgericht Remscheid &#8211; unter Berufung auf ein im Rahmen dieses Verfahrens eingeholtes schriftliches Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen Frau I C-E3 vom 07.07.2011 &#8211; darauf, dass ein weiterer Verbleib&#160;N im m&#252;tterlichen Haushalt aus Kindeswohlgr&#252;nden nicht in Betracht komme. Dies deshalb, weil die Kindesmutter aufgrund diverser Defizite in verschiedensten Bereichen erzieherischer Kompetenz als insgesamt erziehungsungeeignet anzusehen sei. So seien insbesondere Defizite in den Bereichen Empathie, Feinf&#252;hligkeit, Erziehungswissen, Bindungsloyalit&#228;t, Problemeinsicht, Ver&#228;nderungsbereitschaft sowie Pflege, Betreuung und Versorgung auszumachen, die bereits zu Beeintr&#228;chtigungen bei N, sich &#228;u&#223;ernd in einer ungesunden Verantwortungs&#252;bernahme (Parentifizierung) sowie einem ausgepr&#228;gt hohen Ma&#223; an emotionaler Belastung, gef&#252;hrt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kindesmutter ist der Ansicht, die der letztmaligen Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Remscheid zugrundeliegende Tatsachengrundlage habe sich in der Zwischenzeit derart ver&#228;ndert, dass eine Ab&#228;nderung dieser sorgerechtlichen Entscheidung geboten sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Dies zum einen deshalb, weil sich im Nachgang zum Beschluss des Amtsgerichtes Remscheid vom 14.12.2011 &#8211; d.h. mit dem Umzug N in den v&#228;terlichen Haushalt &#8211; gezeigt habe, dass N sich dort nicht gut eingelebt habe. Vielmehr &#228;u&#223;ere sie anl&#228;sslich der im Haushalt der Kindesmutter stattfindenden Umgangskontakte, dass sie nicht mehr in den v&#228;terlichen Haushalt zur&#252;ck wolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin mache eine in unmittelbar n&#228;chster Zeit bevorstehende Inhaftierung des Kindesvaters eine Sorgerechts&#252;bertragung auf sie erforderlich. Eine &#220;bernahme der Verantwortung f&#252;r N durch die derzeitige Partnerin des Kindesvaters, Frau E2, komme demgegen&#252;ber nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sei die letztmalige Entscheidung des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht &#8211; Remscheid vom 14.12.2011 zu einem Zeitpunkt ergangen, da die Kindesmutter aufgrund bestehender gesundheitlicher Beschwerden unter erheblichen Schmerzen gelitten habe. Dies sei weder von dem seinerzeit erkennenden Gericht noch von der seinerzeit gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen ausreichend ber&#252;cksichtigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kindesmutter hat in dem vorliegenden Verfahren zun&#228;chst die Auffassung vertreten, eine gemeinschaftliche Aus&#252;bung der elterlichen Sorge durch beide Kindeseltern komme aus Gr&#252;nden der fehlenden Kommunikation zwischen ihnen nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Urspr&#252;nglich hat sie beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die elterliche Sorge f&#252;r das gemeinsame Kind N E1., geboren am 00.00.0000, auf sie allein zu &#252;bertragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nunmehr beantragt sie in Abkehr von ihrem bis dato angek&#252;ndigten Verfahrensantrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Wiedereinrichtung des gemeinschaftlichen Sorgerechts der Kindeseltern f&#252;r das gemeinsame Kind N E1, geboren am 00.00.0000.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kindesvater beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Antr&#228;ge der Kindesmutter zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Er ist der Ansicht, eine Ver&#228;nderung der tats&#228;chlichen Grundlagen der vor dem Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Remscheid ergangenen Entscheidung liege nicht vor. Vielmehr sei nach wie vor von der in dem vormalig gef&#252;hrten Verfahren festgestellten Erziehungsungeeignetheit der Kindesmutter auszugehen, weshalb eine &#8211; auch nur teilweise &#8211; Aus&#252;bung der elterlichen Sorge durch diese nicht in Betracht komme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Kindesvater vertritt die Ansicht, dass die Aus&#252;bung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch ihn und die Kindesmutter aufgrund einer nicht existenten Kommunikationsbasis zwischen Ihnen nicht in Betracht kommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat Herrn S L zum Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes bestellt und ihn mit dem erweiterten Wirkungskreis betraut. Wegen seiner fachlichen Stellungnahme wird auf dessen zur Gerichtsakte gereichten schriftlichen Bericht vom 08.04.2013 (Blatt 107 ff. der Gerichtsakten) sowie auf das Ergebnis seiner pers&#246;nlichen Anh&#246;rungen in den Er&#246;rterungsterminen vom 08.05.2013 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakten) und vom 23.08.2013 (Blatt 213 ff. der Gerichtsakte) erg&#228;nzend Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Ergebnisses der im vorliegenden Verfahren durchgef&#252;hrten pers&#246;nlichen Anh&#246;rungen von Kindesmutter, Kindesvater und Jugendhilfetr&#228;ger &#8211; in Gestalt des Jugendamtes Wuppertal &#8211; wird auf die Protokollniederschriften der Er&#246;rterungstermine vom 30.01.2013 (Blatt 68 ff. der Gerichtsakten), vom 08.05.2013 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakten) und vom 23.08.2013 (Blatt 213 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich wurde N selbst vom erkennenden Gericht pers&#246;nlich angeh&#246;rt. Wegen des diesbez&#252;glichen Anh&#246;rungsergebnisses wird auf die Niederschrift des Protokolls vom 24.07.2013 (Blatt 147 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag der Kindesmutter ist zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Denn es liegen keine triftigen, das Wohl des betreffenden Kindes nachhaltig ber&#252;hrenden Umst&#228;nde vor, die eine Ab&#228;nderung der vom Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Remscheid am 14.12.2011 getroffenen Entscheidung gem&#228;&#223; &#167; 1696 Abs. 1 BGB angezeigt oder gar geboten erscheinen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ab&#228;nderung einer gerichtlichen Entscheidung nach &#167; 1696 BGB kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die tats&#228;chlichen Lebensverh&#228;ltnisse &#228;ndern, die der Erstentscheidung zugrunde lagen, oder Tatsachen bekannt werden, die zwar schon bei der Erstentscheidung vorlagen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts f&#252;hren, der der bisherigen Regelung zugrunde lag (BVerfG FamRZ 2005, 783, 784; OLG Rostock FamRZ 2007, 1352; OLG Karlsruhe FuR 1998, 270, 271; FamRZ 1998, 1046; OLG K&#246;ln FamRZ 1998, 1463).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Beurteilung st&#252;tzt sich das erkennende Gericht auf seine hinreichende &#220;berzeugung, die es &#8211; insbesondere unter Heranziehung der fachlichen Stellungnahmen des Jugendhilfetr&#228;gers im Verfahren (Jugendamt der Stadt Wuppertal) und des bestellten Verfahrensbeistands sowie der Eindr&#252;cke aus der pers&#246;nlichen Anh&#246;rung s&#228;mtlicher Beteiligter &#8211; hat gewinnen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Unter W&#252;rdigung dieses, der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachenstoffs ist im Sinne des Kindeswohls vielmehr die Beibehaltung der bisherigen sorgerechtlichen Regelung geboten, nach der die elterliche Sorge f&#252;r N vom Kindesvater allein ausge&#252;bt wird. Insoweit decken sich die &#220;berzeugungen des erkennenden Gerichts mit denjenigen des Jugendhilfetr&#228;gers sowie des Verfahrensbeistandes, wonach aus Kindeswohlgr&#252;nden der momentane Lebenskontext, der prim&#228;r auch durch die Lebensgemeinschaft des Kindesvaters mit Frau E2. gekennzeichnet ist, aufrecht erhalten bleiben muss und eine Ver&#228;nderung der derzeitigen sorgerechtlichen Situation im Widerspruch zum Kindeswohl st&#252;nde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern die Kindesmutter vortr&#228;gt, Umst&#228;nde, welche eine Ab&#228;nderung der bestehenden sorgerechtlichen Regelung erforderlich machen, folgten bereits daraus, dass N bei ihr anl&#228;sslich von Umgangskontakten wiederholt ge&#228;u&#223;ert habe, sie wolle nicht mehr in den v&#228;terlichen Haushalt zur&#252;ckkehren, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob derartige &#196;u&#223;erungen &#8211; wovon das erkennende Gericht im &#220;brigen hinreichend &#252;berzeugt ist &#8211; von N tats&#228;chlich get&#228;tigt worden sind. Denn nach den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich insoweit um den Wunsch N nach einem ausgepr&#228;gteren Ma&#223; an m&#252;tterlicher Pr&#228;senz in ihrem Leben. Weiterhin mag in derartigen &#196;u&#223;erungen sowohl eine gewisse Unzufriedenheit N. betreffend das gemeinsame allt&#228;gliche Leben mit ihrem Vater als auch das von ihr empfundene Bed&#252;rfnis der Kindesmutter nach einer entsprechenden Geisteshaltung bei ihrer Tochter zum Ausdruck kommen. Nicht hingegen k&#246;nnen diese Erkl&#228;rungen N als klarer und unmissverst&#228;ndlicher Ausdruck ihres Kindeswillens auf einen Wechsel des Lebensmittelpunktes verstanden werden, der als solcher bereits hinreichender Anlass f&#252;r eine Ab&#228;nderung der bestehenden sorgerechtlichen Regelung sein kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">N hat sich sowohl gegen&#252;ber dem Verfahrensbeistand als auch gegen&#252;ber dem Gericht als &#228;u&#223;erst verschlossenes Kind pr&#228;sentiert. Es ist sowohl dem Verfahrensbeistand als auch dem Gericht kaum m&#246;glich gewesen, einige wenige Worte allgemeinen Inhalts mit ihr zu wechseln. Eine Auseinandersetzung &#252;ber Fragen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ber&#252;hren, war mit N hingegen gar nicht m&#246;glich. Allein vermochte N anl&#228;sslich ihrer Anh&#246;rung einen Brief f&#252;r das Gericht zu verfassen. In diesem brachte sie zum Ausdruck, dass sie sich bei ihrem Vater nicht gut f&#252;hle, weil dieser sich nicht ausreichend um sie k&#252;mmere, nicht mit ihr rede und sie &#228;rgere. Diese &#196;u&#223;erungen N, &#252;ber die ein anschlie&#223;endes Gespr&#228;ch mit ihr ebenfalls nicht m&#246;glich gewesen ist, k&#246;nnen indes nicht in einer Art verstanden werden, dass N sich einen Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter w&#252;nscht. Vielmehr sind sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts derart zu verstehen, dass sich N mehr v&#228;terliche Pr&#228;senz und Aufmerksamkeit sowie mehr Einf&#252;hlsamkeit durch den Kindesvater w&#252;nscht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die bevorstehende Inhaftierung des Kindesvaters stellt keinen Grund im Sinne des &#167; 1696 Abs. 1 BGB dar, der eine Ab&#228;nderung der vorbezeichneten, rechtskr&#228;ftigen Entscheidung des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht &#8211; Remscheid vom 14.12.2011 rechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dies insbesondere deshalb, weil f&#252;r Gericht, Verfahrensbeistand und Jugendhilfetr&#228;ger au&#223;er Frage steht, dass der Kindesvater in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem fallzust&#228;ndigen Jugendamt der Stadt Wuppertal ein Konzept erarbeitet hat, dass es ihm und seiner Lebensgef&#228;hrtin, namentlich Frau E2, erm&#246;glicht, die Versorgung und Betreuung f&#252;r N in kindgerechter Art und Weise sicherzustellen. So ist es beabsichtigt, Frau E2 die notwendigen sorgerechtlichen Vollmachten zu erteilen, die diese im Fall des Haftantritts des Kindesvaters ben&#246;tigt, um die Verantwortung f&#252;r N wirksam aus&#252;ben zu k&#246;nnen, sofern dieser durch seine Inhaftierung im konkreten Einzelfall daran gehindert sein sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Vorgehensweise findet ausweislich dessen schriftlichen Berichts vom 08.04.2013 sowie seiner weitergehenden Erkl&#228;rungen im Verfahren die ausdr&#252;ckliche Zustimmung des bestellten Verfahrensbeistands. Dieser hat anl&#228;sslich des vorliegenden Verfahrens wiederholt betont, von welcher hervorgehobenen Bedeutung die Lebensgef&#228;hrtin des Kindesvaters f&#252;r die kindeswohlgerechte Erziehung von N ist. Die zwischen ihr und N gewachsene Bindung ist von stabiler Natur und sie nimmt in Bezug auf N bereits zum jetzigen Zeitpunkt wesentliche Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in beanstandungsloser Weise war. Infolgedessen wird der Lebensalltag von N bereits jetzt schon weitestgehend durch die Erziehungsarbeit der Lebenspartnerin des Kindesvaters bestimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich bestehen f&#252;r das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von der ehemals &#8211; anl&#228;sslich des vor dem Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Remscheid gef&#252;hrten Verfahrens &#8211; begutachtenden Sachverst&#228;ndigen in Bezug auf die Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter getroffenen Feststellungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Auch insoweit decken sich die Erkenntnisse des Gerichts mit denjenigen des gerichtlich bestellten Verfahrensbeistands, Herr S L, der in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.04.2013 ausgef&#252;hrt hat: <em>&#8222;Am Sachverst&#228;ndigengutachten von Frau C-C bestehen meinerseits keinerlei Zweifel. Auch gehe ich davon aus, dass N derzeitiger Lebenskontext im Sinne des Kindeswohls alternativlos ist.&#8220;</em>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Vielmehr decken sich die von der seinerzeitigen Sachverst&#228;ndigen gewonnen Erkenntnisse mit denjenigen, die das Gericht im vorliegenden Verfahren hat gewinnen k&#246;nnen. So hat sich die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren mehrfach und wiederholt in einer Art und Weise pr&#228;sentiert, die f&#252;r das Gericht keine Zweifel daran zulassen, dass sie in erster Linie ihre eigene Bed&#252;rfnislage ins Auge fasst und dabei Gr&#252;nde, die f&#252;r oder gegen das Wohl ihrer Tochter sprechen, kaum bis gar nicht wahrzunehmen vermag. Das Gericht ist der festen &#220;berzeugung, dass der von der Kindesmutter angestrengte Antrag auf Ab&#228;nderung der bestehenden gerichtlichen Entscheidung ihren eigenen Bed&#252;rfnissen entspricht und letztlich nicht von einer Notwendigkeit im Hinblick auf das Wohl N getragen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausf&#252;hrungen hat sich das Gericht unter Heranziehung der Einsch&#228;tzungen von Jugendhilfetr&#228;ger und Verfahrensbeistand ein f&#252;r die zu treffende Entscheidung hinreichend klares Bild von der Lage der Dinge machen k&#246;nnen, so dass die Einholung eines neuen familienpsychologischen Gutachtens im hiesigen Verfahren nicht erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Von entscheidender Bedeutung ist insoweit auch, dass sich das Gericht in der Person von Herrn S L eines Verfahrensbeistandes bedient hat, der dem Gericht aufgrund seiner T&#228;tigkeit als Sachverst&#228;ndiger f&#252;r familienpsychologische Gutachten aus diversen anderen Kindschaftsverfahren hinl&#228;nglich bekannt ist und dessen Kompetenz und Sachkunde auf diesem Gebiet au&#223;er Zweifel stehen, sodass seiner fachlichen Einsch&#228;tzung der Dinge ein besonderes Ma&#223; an Gehalt zukommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 81 FamFG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeintr&#228;chtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Gesch&#228;ftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zul&#228;ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro &#252;bersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde muss sp&#228;testens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Gesch&#228;ftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, sp&#228;testens mit Ablauf von f&#252;nf Monaten nach Erlass des Beschlusses. F&#228;llt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des n&#228;chsten Werktages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erkl&#228;rung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begr&#252;ndet werden.</p>\n      "
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