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    "id": 187322,
    "slug": "ag-mettmann-2013-11-12-26-c-7613",
    "court": {
        "id": 704,
        "name": "Amtsgericht Mettmann",
        "slug": "ag-mettmann",
        "city": 464,
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "26 C 76/13",
    "date": "2013-11-12",
    "created_date": "2019-02-11T07:51:26Z",
    "updated_date": "2019-02-26T09:54:59Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGME1:2013:1112.26C76.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, die auf der, zu der von ihnen bewohnten Wohnung geh&#246;renden Terrasse/Balkon L-stra&#223;e, 40822 Mettmann, anstehenden Sanierungsarbeiten gem&#228;&#223; Bauvertrag vom 15. Juli/19.7.2013 nebst Leistungsverzeichnis zu dulden und den am Bau beteiligten Handwerkern der Firma X 2, D&#252;sseldorf, sowie den von der Firma X 2 beauftragten Subunternehmern sowie dem Architekten L 4 das Betreten der Terrasse/des Balkons zu gestatten.</p>\n<p>F&#252;r den Fall, dass die Beklagten gegen die Duldungsverf&#252;gung versto&#223;en, wird ihnen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, anstelle des Ordnungsgeldes.</p>\n<p>Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.</p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6500 EUR vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Die&#160;Entscheidung ist durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden unter dem AktenzeichenV ZR 194/14</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin macht gegen die Beklagten ein Anspruch nach &#167; 14 Nr. 4 WEG geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten bewohnen als Nie&#223;brauchsberechtigte eine Eigentumswohnung die zur Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft der WEG L-stra&#223;e, Mettmann, also der Kl&#228;gerin geh&#246;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft hat anl&#228;sslich der Eigent&#252;merversammlung vom 30.4.2013 eine umfangreiche Terrassen/Balkonsanierung beschlossen. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2, der Gegenstand eines Beschlussanfechtungsverfahrens ist, beinhaltet unter anderem, dass die Terrassen- und Dachsanierung entsprechend dem vorliegenden Leistungsverzeichnis des Architekten L 4 zu erfolgen hat und die Firma X 2 GmbH die Aufgaben als Generalunternehmer durchf&#252;hren soll und ein entsprechender Bauvertrag von Rechtsanwalt T 1 erstellt und von der Hausverwaltung unterzeichnet wird. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 30.4.2013 Bl. 5, 6 der Akten Bezug genommen. Betroffen ist auch die Terrasse/der Balkon der Wohnung, die die Beklagten nutzen. Ende Juli 2013 haben die Beklagten gegen&#252;ber dem Architekten L 4 und den an der Sanierungsma&#223;nahme beteiligten Firmen ein Hausverbot ausgesprochen und verweigern das Betreten des Balkons zum Zwecke der Sanierung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In vorgenannter Wohnungseigent&#252;merversammlung wurde zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, dass die Hausverwaltung bevollm&#228;chtigt wird, Klage zu erheben, falls ein Eigent&#252;mer die beschlossenen Arbeiten behindert oder verhindert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, sowohl der Duldungsanspruch als auch die Erm&#228;chtigung der Verwaltung zur Klageerhebung richte sich nicht nur gegen den Eigent&#252;mer sondern auch gegen die Beklagten als Nie&#223;brauchsberechtigte. Der Duldungsanspruch ergebe sich aus dem gefassten Sanierungsbeschluss. Dieser Beschluss sei solange g&#252;ltig, bis er vom Gericht rechtskr&#228;ftig f&#252;r ung&#252;ltig erkl&#228;rt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die auf der zu der von ihnen an bewohnten Wohnung geh&#246;renden Terrasse/Balkon L-stra&#223;e, 40822 Mettmann, anstehenden Sanierungsarbeiten gem&#228;&#223; Bauvertrag vom 15. Juli/19.7.2013 nebst Leistungsverzeichnis zu dulden und den am Bau beteiligten Handwerkern der Firma X 2 GmbH D&#252;sseldorf, sowie den von der Firma X 2 beauftragten Subunternehmern sowie dem Architekten L 4 das Betreten der Terrasse/des Balkons zu gestatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie sind der Auffassung, die Klage sei unzul&#228;ssig. Die Kl&#228;gerin sei nicht erm&#228;chtigt gegen sie als Nie&#223;brauchsberechtigte Klage zu erheben. Die Klage sei unbegr&#252;ndet. Sie m&#252;ssten die Arbeiten nicht dulden, da vom Leistungsverzeichnis abgewichen werde. Insbesondere aber bef&#252;rchten sie gesundheitliche Gefahren wegen angeblich falscher Asbestentsorgung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere ist die Kl&#228;gerin prozessf&#252;hrungsbefugt. Eine Erm&#228;chtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Duldungsanspruches ergibt sich aus dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Wohnungseigent&#252;merversammlung vom 30.4.2013. Zwar ist ausdr&#252;cklich nur von einer Klageerhebung gegen einen \"Eigent&#252;mer\" die Rede. Die Auslegung ergibt aber, dass sich die Erm&#228;chtigung nicht nur gegen den betroffenen Wohnungseigent&#252;mer, sondern auch gegen Inhaber&#160; dinglichen Wohnrechts und auch gegen Fremdnutzer richten soll. Diese haben keine st&#228;rkere Rechtsposition als der nutzungs&#252;berlassende Wohnungseigent&#252;mer. Sinn und Zweck der Erm&#228;chtigung ist, eine Behinderung der beschlossenen Arbeiten ohne weitere Beschlussfassung zu beseitigen. Dieser Sinn und Zweck wird nur erreicht, wenn die Verwaltung gegen jegliche Art der Behinderung durch berechtigte Personen gerichtlich vorgehen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Duldungsanspruch gegen die Beklagten ergibt sich aus &#167; 14 Ziff. 4 WEG. Der Anspruch richtet sich gegen sowohl den betroffenen Wohnungseigent&#252;mer als auch gegen den Inhaber eines dinglichen Wohnrechts oder gegen den Fremdnutzer, weil dieser gegen&#252;ber den anderen Wohnungseigent&#252;mern keine st&#228;rkere Rechtsposition hat als der nutzungs&#252;berlassende Wohnungseigent&#252;mer. (B&#228;rmann-Klein &#167; 14 Rn. 67).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind zur Duldung der Terrassensanierungsarbeiten gem&#228;&#223; dem Bauvertrag vom 15. Juli/19.7.2013 nebst Leistungsverzeichnis verpflichtet, da der Bauvertrag auf einem Beschluss der Wohnungseigent&#252;merversammlung vom 30.4.2013 beruht. Soweit die Beklagten einwenden, dieser Beschluss sei Gegenstand eines Beschlussanfechtungsverfahrens, so sind sie dennoch zur Duldung der Arbeiten verpflichtet. Die Erhebung der Anfechtungsklage f&#252;hrt zwar zur Rechtsh&#228;ngigkeit des Streits &#252;ber die G&#252;ltigkeit des Beschlusses, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Der angefochtene Beschluss ist bis zur Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Gestaltungsurteils g&#252;ltig (B&#228;rmann Klein &#167; 46 Rn. 60). Der Verwalter ist sogar verpflichtet, die Beschl&#252;sse auszuf&#252;hren. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, ihre Gesundheit drohe durch die widerrechtliche Asbestfreisetzung gef&#228;hrdet zu werden, ist dies nicht nachvollziehbar. Unstreitig hat die Firma Wei&#223; als Generalunternehmer die Arbeiten bei der Bezirksregierung angemeldet. Auch die Beklagten r&#228;umen ein, dass im Bauvertrag festgelegt ist, dass die Ma&#223;nahmen mit der Bezirksregierung abzustimmen sind. Diese zwischen dem Generalunternehmer und der Bezirksregierung abgestimmten Ma&#223;nahmen, haben die Beklagten zu dulden. Genau dies ist Gegenstand des Klageantrags. Inwieweit vom Leistungsverzeichnis und Bauvertrag abgewichen wird, kann lediglich eine Frage der Vollstreckung sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ausspruch &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 709 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 5.000,00&#160;EUR festgesetzt.</p>\n      "
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