List view for cases

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    "file_number": "6 B 1226/13",
    "date": "2013-11-12",
    "created_date": "2019-02-11T07:51:32Z",
    "updated_date": "2019-02-26T09:54:59Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2013:1112.6B1226.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p><p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde ist nicht begr&#252;ndet.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den in der Beschwerdebegr&#252;ndung dargelegten Gr&#252;nden, die der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu pr&#252;fen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung h&#228;tte stattgegeben m&#252;ssen.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der sinngem&#228;&#223; begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorl&#228;ufig bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung in dem Verfahren VG Aachen &#8211; 1 K 2417/13 &#8211; zum Auswahlverfahren f&#252;r die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2014 zuzulassen, abgelehnt. Es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung des nach&#160; &#167; 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Aus den Ausf&#252;hrungen des LAFP in dem Bescheid vom 20. August 2013 und den weiteren Ausf&#252;hrungen in der Antragserwiderung ergebe sich, dass der Antragsteller polizeidienstuntauglich sei. Unter Beachtung von Nr. 9.1.1 und Nr. 9.1.2 der PDV 300 sei seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen, weil er voraussichtlich den nach &#167; 116 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW geforderten besonderen gesundheitlichen Anforderungen f&#252;r den Polizeivollzugsdienst nicht gen&#252;gen werde; daher komme auch die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht in Betracht. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben von 1994 bis M&#228;rz 2007 an Asthma bronchiale gelitten. Der Internist und Facharzt f&#252;r&#160; Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Schlaf- und Intensivmedizin, Dr. med. A. H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; habe ein hyperreagibles Bronchialsystem diagnostiziert.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit durch das Verwaltungsgericht wird mit dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren &#8211; die Zul&#228;ssigkeit des sich in einem Verweis auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 ersch&#246;pfenden Vorbringens unterstellt (vgl. &#167;&#160;146 Abs. 4, Satz 3 VwGO) &#8211; nicht in Frage gestellt. Der Begriff der &#8211; f&#252;r die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst vorausgesetzten (vgl. &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol NRW) &#8211; Polizeidiensttauglichkeit wird ma&#223;geblich konkretisiert durch die Polizeidienstvorschrift &#8222;&#196;rztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstf&#228;higkeit&#8220; (PDV 300), die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes ber&#252;cksichtigende (&#228;rztliche) Erfahrungss&#228;tze zusammenfasst.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 7. Februar 2013 &#8211; 6 E 581/12 &#8211;, vom 2. Dezember 2008 &#8211; 6 B 1458/08 &#8211; und vom 10. November 1998 &#8211; 6 B 2220/98 &#8211; jeweils nrwe.de.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Nr. 2.3.3 PDV 300 ist ein Bewerber als &#8222;polizeidienstuntauglich&#8220; zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 unter einer Fehlernummer aufgef&#252;hrt sind. Unter Nr. 9.1.1 der Anlage zur PDV 300 sind als Fehler, die eine Einstellung ausschlie&#223;en, aufgef&#252;hrt: &#8222;Chronische oder &#252;berstandene, nichttuberkul&#246;se Krankheiten der Atmungsorgane (z.B. rezidivierende Bronchitis, Bronchiektasen, Boecksches Sarkoid, Bronchialasthma, Emphysem, Lungenzysten)&#8220;; unter Nr. 9.1.2 der Anlage zur PDV 300 &#8222;Allergische Krankheiten der Atmungsorgane (z.B. allergisches Bronchialasthma, starker Heuschnupfen)&#8220;. Der Antragssteller selbst hat &#8211; wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt &#8211; bei der Antragstellung angegeben, dass er von 1994 bis M&#228;rz 2007 an Asthma bronchiale gelitten habe. Der Internist und Facharzt f&#252;r Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Schlaf- und Intensivmedizin, Dr. med. A. H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; hat in seiner &#228;rztlichen Bescheinigung festgestellt, dass nach den durchgef&#252;hrten Untersuchungen ein &#8222;hyperreagibles Bronchialsystem&#8220; bestehe. Diese Untersuchung und Stellungnahme erfolgten aufgrund der vom Antragsgegner unter dem 3. Juli 2013 im Einstellungsverfahren angeforderten &#8222;Aktuellen Nachuntersuchung durch den Lungenfacharzt incl. Provokationstest zum Ausschluss Asthma/hyperreagibles Bronchialsystem&#8220;.</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Antragsteller zun&#228;chst zahlreiche Umst&#228;nde benennt, die auf eine aktuell offenbar &#252;berdurchschnittlich gute k&#246;rperliche Leistungsf&#228;higkeit schlie&#223;en lassen, sind diese schon deswegen nicht geeignet, die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit in Zweifel zu ziehen, weil das Abstellen (allein) auf die derzeitige gesundheitliche Verfassung mit Blick auf die hier ma&#223;gebliche, eine Langzeitprognose verlangende Polizeidiensttauglichkeit zu kurz greift.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die PDV 300 f&#252;r die hier beim Antragsteller diagnostizierte Erkrankung zu Unrecht generell eine erh&#246;hte Wahrscheinlichkeit k&#252;nftiger Erkrankungen, Leistungsschw&#228;chen oder sogar vorzeitiger Dienstunf&#228;higkeit zu Grunde legt, werden mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Aber auch mit Blick auf den individuellen Gesundheitszustand des Antragstellers wird nichts Durchgreifendes vorgetragen, was f&#252;r die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit sprechen k&#246;nnte. Soweit der Antragsteller auf die stetige Verbesserung seines Gesundheitszustandes in den letzten Jahren, seine nunmehr seit sieben Jahren andauernde Beschwerdefreiheit hinsichtlich des vor 19 Jahren festgestellten Asthma bronchiale sowie die bereits vor sieben Jahren zum Abschluss gebrachte Behandlung der Atemorgane verweist, l&#228;sst er au&#223;er Acht, dass bei ihm &#8211; wie die von Dr. med. A. H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; im Juli 2013 durchgef&#252;hrten Untersuchungen belegen &#8211; nach wie vor ein &#8222;hyperreagibles Bronchialsystem&#8220; vorliegt. Allein mit der subjektiven, nicht n&#228;her substantiierten Einsch&#228;tzung des Antragstellers, seine Erkrankung sei &#252;berwunden und mit einem Wiederaufleben nicht zu rechnen, wird weder die (eindeutige) Diagnose des Dr. med. A. H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; noch die &#8211; wie oben dargestellt &#8211; fundierte allgemeine Annahme der PDV 300, die Polizeidienstuntauglichkeit sei bei einem unter Nr. 9.1.1 oder Nr. 9.1.2 der Anlage zur PDV 300 Anlage aufgef&#252;hrten &#8222;Fehler&#8220; gegeben, in Zweifel gezogen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die vom Antragsteller ausf&#252;hrlich geschilderten (Alltags-)Erfahrungen, insbesondere im Zusammenhang mit seiner T&#228;tigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr. Dass die aufgezeigten Untersuchungsergebnisse fehlerhaft zustande gekommen oder vom untersuchenden Arzt Dr. med. A. H.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; falsch interpretiert worden sein k&#246;nnten, macht die Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt es von Belang sein k&#246;nnte, dass die entsprechenden Feststellungen von einem niedergelassenen Facharzt und nicht von einem Polizeiarzt getroffen worden sind.</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit trifft ferner nicht deswegen auf rechtliche Bedenken, weil andere Bewerber &#8211; der Antragsteller verweist auf Raucher &#8211; m&#246;glicherweise ebenfalls erh&#246;hten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind. Dass der Dienstherr damit das ihm bei der Regelung des Zugangs zum &#246;ffentlichen Amt zustehende Ermessen &#252;berschritten haben k&#246;nnte, ist nicht ersichtlich.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller darauf verweist, dass in &#246;ffentlichen Geb&#228;uden und Restaurants mittlerweile fl&#228;chendeckend ein Rauchverbot gelte. Auch wenn damit eine Ursache f&#252;r eine Reaktion eines &#8222;hyperreagiblen Bronchialsystems&#8220; ausgeschaltet sein mag, verbleiben gleichwohl weitere potentielle Ausl&#246;ser sowie Einsatzsituationen, in denen entsprechende Luftbelastungen, etwa in privaten R&#228;umen, nach wie vor gegeben sind.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 47 Abs. 1, &#167; 52 Abs. 1 und 2 GKG.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO; &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p>\n      "
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