List view for cases

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    "file_number": "7 A 10941/09",
    "date": "2010-01-14",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGRLP:2010:0114.7A10941.09.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra&#223;e vom 22. April 2009 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger begehrt die Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten f&#252;r Sch&#228;den, die an seiner Kanalisation entstanden sind. Er ist eine Anstalt des &#246;ffentlichen Rechts und nimmt unter anderem die Aufgabe der &#246;ffentlichen Abwasserentsorgung im Stadtgebiet Zweibr&#252;cken wahr. Die Beklagte ist Eigent&#252;merin der an die &#246;ffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundst&#252;cke Parzellen-Nr. .../65 und 70. Auf diesen Grundst&#252;cken f&#252;hrte die inzwischen insolvente Firma N. als Mieterin seit den 1990er Jahren einen Betrieb, bei dem auch S&#228;uren zum Einsatz kamen. Neben einem Zwischenlager f&#252;r besonders &#252;berwachungsbed&#252;rftige Abf&#228;lle unterhielt sie einen Betrieb f&#252;r Entlackungsarbeiten an Metallteilen, unter anderem an Autokarosserien. Die baulichen Anlagen des Betriebs hat als Bauherr die Beklagte errichtet, die in diesem Zusammenhang ebenso die Genehmigung der Entsorgungseinrichtungen beantragt hatte. Auch sp&#228;ter wurde von der Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die Erweiterung der Anlage eingeholt; dabei wurde auf die Einleitungsbestimmungen verwiesen, wonach das Verbot bestand, dem Abwasser Stoffe wie unter anderem S&#228;uren beizuf&#252;gen, die die &#246;ffentliche Abwasseranlage angreifen. Bei vorgesehenem ordnungsgem&#228;&#223;em Betrieb der gewerblichen Anlagen sollten Produktionsabw&#228;sser nicht in die Kanalisation eingeleitet werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Anl&#228;sslich einer Routine&#252;berpr&#252;fung am 21. Februar 2006 erfolgte eine optische Kontrolle des &#246;ffentlichen Kanals im Bereich des Anwesens der Beklagten und eine Beprobung des dort flie&#223;enden Abwassers. Dabei stellten die Mitarbeiter des Kl&#228;gers einen pH-Wert von 1,7 und - etwa zwei Stunden sp&#228;ter - am &#220;bergangsschacht des Anwesens der Beklagten einen pH-Wert von 3,63 fest. Die nachfolgende videotechnische Untersuchung durch die Firma G. dokumentierte eine erhebliche Besch&#228;digung des &#246;ffentlichen Kanals ab der Anschlussleitung des Grundst&#252;cks der Beklagten in Flie&#223;richtung des Abwassers. Der Kl&#228;ger f&#252;hrte daraufhin ein selbst&#228;ndiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Zweibr&#252;cken (Az. 2 OH 11/06) gegen den Insolvenzverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen der Firma N. sowie gegen den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer dieser Firma durch. Der dort bestellte Gutachter (Prof. Dr. Ing. B.) untersuchte die ma&#223;geblichen Kanalleitungen im Bereich vor und hinter dem Grundst&#252;cksanschluss der Beklagten mittels Videoverfilmung und Laservermessung. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass beginnend ab der Einleitungsstelle der Firma N. bis in die bebaute Ortslage von Ixheim hinein in dem Schmutz- und Mischwasserkanal des Kl&#228;gers auf einer Strecke von ca. 884 m eine Beton zersetzende Korrosion festzustellen sei. Diese sei durch die Einleitung konzentrierter Minerals&#228;uren hervorgerufen worden. Anhand der Videountersuchung und von Kenntnissen &#252;ber das Langzeitverhalten von Beton sei davon auszugehen, dass die Einleitung &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum erfolgt sei. Es sei auch eindeutig belegt, dass die Sch&#228;den von der Einleitungsstelle der Firma N. ausgingen. Eine Schadensverursachung durch die \"normale\" Bildung von Schwefels&#228;ure in der &#246;ffentlichen Kanalisation sei auszuschlie&#223;en. Ein zeitgleich durchgef&#252;hrtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zweibr&#252;cken (Az. 4127 Js 4863/06) ergab bei einer Bedampfung der Grundst&#252;cksentw&#228;sserungseinrichtung der Beklagten die Feststellung, dass unter der Halle 2 ein Abwasserrohr verl&#228;uft, das in Verbindung mit einer im Hallenboden montierten Auffangwanne steht.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Daraufhin verlangte der Kl&#228;ger die Zahlung von Schadenersatz gegen&#252;ber der Beklagten; nachdem dies ohne Erfolg blieb, hat er mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 Klage zum Landgericht Zweibr&#252;cken erhoben, und zwar gegen den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Firma N. sowie die Beklagte. Das Landgericht Zweibr&#252;cken hat die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstra&#223;e verwiesen. Der Kl&#228;ger hat geltend gemacht: Der Beton der betroffenen Kanalbauten sei durch ungenehmigte Einleitungen schwerwiegend in seiner Substanz gesch&#228;digt worden. Diese Sch&#228;den seien nach dem selbst&#228;ndigen Beweisverfahren und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch die Firma N. verursacht worden. H&#228;tte diese ihren Sorgfalts- und &#220;berwachungspflichten Gen&#252;ge getan, w&#228;re es nicht zu den unerlaubten Einleitungen gekommen. Die Beklagte habe als Grundst&#252;ckseigent&#252;merin f&#252;r die Sch&#228;den infolge einer vorschriftswidrigen Benutzung der Abwasserentsorgungseinrichtung gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 2 der Allgemeinen Entw&#228;sserungssatzung (AES) einzustehen. Dass daneben auch die Firma N. als unmittelbare Schadensverursacherin in Anspruch genommen werden k&#246;nne, stehe der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Die Satzung sehe ein Nebeneinander der Haftung von Eigent&#252;mer und Sch&#228;diger vor. Als Anspruchsgrundlage k&#246;nne auch &#167; 823 BGB i.V.m. &#167; 326 Abs. 1 Ziffer 4 StGB und &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AES herangezogen werden. Nach letzterer Bestimmung bestehe ein Einleiteverbot f&#252;r S&#228;uren, was als Schutzgesetz i.S.d. &#167; 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Das Fehlverhalten der Firma N. m&#252;sse sich die Beklagte zurechnen lassen. F&#252;r die allein auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage bestehe ein Feststellungsinteresse, da die endg&#252;ltige Schadensh&#246;he noch nicht feststehe.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Hinblick auf die urspr&#252;nglich gestellten noch aufrechterhaltenen Klageantr&#228;ge zu 1) und 3), mit denen Leistungsklage in Bezug auf bereits festgestellte Schadenspositionen erhoben worden ist, abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen fortgesetzt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger hat beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm f&#252;r s&#228;mtliche aus dem umschriebenen Schadenereignis vom Februar 2006 resultierende Sch&#228;den durch die widerrechtliche Einleitung von S&#228;uren in die Kanalisation Schadenersatz zu leisten, soweit Sch&#228;den nicht durch die Antr&#228;ge Nr. 1 und 3 aus der Klageschrift vom 10. Oktober 2007 erfasst sind.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beklagte hat beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            die Klage abzuweisen.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Zun&#228;chst sei nicht hinreichend belegt, dass durch die Firma N. sch&#228;dliche Einleitungen vorgenommen worden seien. Im &#220;brigen bestreite sie ihre Haftung als Eigent&#252;merin. Die Satzung des Kl&#228;gers k&#246;nne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, denn es fehle diesem an der Kompetenz, eigenst&#228;ndig Haftungsnormen zu schaffen. Auch die Heranziehung des &#167; 823 BGB f&#252;hre nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagte, da ein eigenes Verschulden der Beklagten nicht vorliege. Ein Versto&#223; gegen ein Schutzgesetz sei von ihr nicht zu verantworten. Sie habe n&#228;mlich keine rechtswidrige Einleitung vorgenommen oder veranlasst. Die Zurechnung eines m&#246;glicherweise rechtswidrigen Verhaltens der Firma N. &#252;ber die Grunds&#228;tze der positiven Forderungsverletzung bzw. &#167; 280 BGB gem&#228;&#223; dem Einstehenm&#252;ssen f&#252;r \"Erf&#252;llungsgehilfen\" (&#167; 278 BGB) komme nicht in Betracht. Denn die Firma N. habe als Mieterin des Grundst&#252;cks gem&#228;&#223; &#167;&#167; 5 Abs. 6 und 19 der Allgemeinen Entw&#228;sserungsatzung eigene Rechte und Pflichten gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger gehabt, sodass zu diesem eine Sonderrechtsverbindung bestanden habe.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstra&#223;e hat der Klage mit Urteil vom 22. April 2009 stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen. Die Feststellungsklage sei zul&#228;ssig und diene insbesondere der Vermeidung einer Verj&#228;hrung von noch nicht feststehenden Schadenersatzanspr&#252;chen. Der Kl&#228;ger sei auch aktiv legitimiert, da die Aufgabe der Entw&#228;sserung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn als Anstalt des &#246;ffentlichen Rechts von der Stadt Zweibr&#252;cken &#252;bergegangen sei. Gegen&#252;ber der Beklagten bestehe ein Anspruch auf Schadenersatz aus dem &#246;ffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverh&#228;ltnis aufgrund positiver Forderungsverletzung bzw. &#167; 280 BGB i.V.m. &#167; 278 BGB. Nach dem Anscheinsbeweis stehe fest, dass die Firma N. ihre Pflichten verletzt habe, der Kanalisation keine den Beton angreifenden Stoffe zuzuf&#252;hren. F&#252;r diese Pflichtverletzung habe die Beklagte als Kanalanschlussnehmer einzutreten, weil eine Zurechnung nach den Grunds&#228;tzen der Haftung f&#252;r den Erf&#252;llungsgehilfen nach &#167; 278 BGB eingreife. Eine Verpflichtung zur ordnungsgem&#228;&#223;en Einleitung habe die Beklagte als Eigent&#252;merin der Grundst&#252;cke und baulichen Anlagen auch im Falle der &#220;berlassung ihrer Anlage an Dritte sicherzustellen. Erf&#252;llungsgehilfen seien nach der Rechtsprechung s&#228;mtliche Personen, denen der Schuldner die tats&#228;chliche Einwirkungsm&#246;glichkeit auf die benutzte Sache er&#246;ffnet habe. Damit seien diejenigen, denen der Eigent&#252;mer im Wege der Vermietung oder Verpachtung unmittelbar die Nutzung der Entw&#228;sserungseinrichtung erlaubt und mittelbar die Nutzung der &#246;ffentlichen Abwasseranlage erm&#246;glicht habe, im Verh&#228;ltnis zur Gemeinde Erf&#252;llungshilfen hinsichtlich seiner aus dem Kanalbenutzungsverh&#228;ltnis entspringenden Pflichten. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Mieterin gem&#228;&#223; &#167; 278 BGB analog scheitere auch nicht daran, dass diese ihrerseits von dem Kl&#228;ger in Anspruch genommen werden k&#246;nne. Die Beklagte habe es als Vermieterin in der Hand gehabt, ihre Verpflichtung zur ordnungsgem&#228;&#223;en Einleitung in die &#246;ffentliche Kanalisation durch die Firma N. sicherzustellen. Diese Verantwortlichkeit habe vorliegend umso mehr bestanden, weil sie selbst in mehrfacher Hinsicht durch die von ihr eingeholten Genehmigungen f&#252;r immissionsschutz- und abwasserrelevante Einrichtungen das Risiko unerlaubter Einleitungen durch die er&#246;ffnete Grundst&#252;cksnutzung erh&#246;ht habe. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten erstrecke sich somit dem Grunde nach auf alle ad&#228;quat verursachten Sch&#228;den an der Abwasserbeseitigungseinrichtung infolge der bis zum Februar 2006 erfolgten unerlaubten S&#228;ureeinleitung.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dagegen hat die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 31. August 2009 zugelassene Berufung eingelegt und zur Begr&#252;ndung geltend gemacht: Die Firma N. habe als Mieterin seit den 1990er Jahren einen Entsorgungsbetrieb gef&#252;hrt, bei dem Chemikalien - unter anderem auch S&#228;uren - zum Einsatz gekommen seien. Der Sachverst&#228;ndige habe im Beweissicherungsverfahren erkl&#228;rt, dass die Korrosion des Kanals Folge des Einwirkens von S&#228;uren gewesen sei; um \"nat&#252;rlich\" gebildete S&#228;uren k&#246;nne es sich nicht gehandelt haben. Es bestehe insoweit keine Verantwortlichkeit der Beklagten als Eigent&#252;merin der Grundst&#252;cke f&#252;r das Verhalten, das eindeutig auf die Pflichtverst&#246;&#223;e der Firma N. zur&#252;ckzuf&#252;hren sei. Eine zeitliche Eingrenzung der Sch&#228;digung sei im &#220;brigen nicht erfolgt. &#167; 19 Abs. 2 der Allgemeinen Entw&#228;sserungssatzung der Stadt Zweibr&#252;cken sei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, keine wirksame Haftungsgrundlage. Ebenso wenig aber k&#246;nne eine Haftungszurechnung gem&#228;&#223; &#167; 280 BGB bzw. auf der Grundlage der Grunds&#228;tze der positiven Forderungsverletzung i.V.m. &#167; 278 BGB (der Haftung f&#252;r Erf&#252;llungsgehilfen) in Betracht gezogen werden. Dies scheide hier insbesondere deshalb aus, weil der Kl&#228;ger gegen die Firma N. aus einer Sonderrechtsbeziehung selbst einen Anspruch wegen Verletzung des Kanalbenutzungsverh&#228;ltnisses geltend machen k&#246;nne und somit f&#252;r diese die Funktion eines blo&#223;en Erf&#252;llungsgehilfen ausscheide. Ein solches Sonderrechtsverh&#228;ltnis auch gegen&#252;ber dem Benutzer der Einrichtung sehe die Satzung nach &#167; 5 Abs. 6 und &#167; 19 selbst vor, indem von ihm neben dem Eigent&#252;mer Erkl&#228;rungen &#252;ber die Einleitungsverh&#228;ltnisse verlangt werden k&#246;nnten. Die Satzung sehe auch eine Verursacherhaftung gegen&#252;ber dem Einleiter und Benutzer vor, soweit es um nicht genehmigte Einleitungen gehe. Dabei k&#246;nne vorliegend nicht diejenige Rechtsprechung herangezogen werden, die auf Rechtsgestaltungen beruhe, bei denen das Benutzungsverh&#228;ltnis nur gegen&#252;ber dem Eigent&#252;mer bestehe. Auch der Umstand, dass die Firma N. in Insolvenz gefallen sei, k&#246;nne zu keinem anderen Ergebnis f&#252;hren. Der Begriff des Erf&#252;llungsgehilfen sei einzuschr&#228;nken; nicht Erf&#252;llungsgehilfen seien z. B. Dritte, die im Auftrag des Gl&#228;ubigers handelten. Kein Erf&#252;llungsgehilfe sei deshalb, wer lediglich eine ihm selbst gegen&#252;ber dem Gl&#228;ubiger obliegende Verbindlichkeit erf&#252;lle. Im &#220;brigen scheide eine Zurechnung bei vors&#228;tzlicher Sch&#228;digung aus. Die von der Beklagten errichtete Wanne in der Halle, die gef&#228;hrliche Stoffe von der Kanalisation habe fernhalten sollen, sei - wie inzwischen festgestellt worden sei - von dritter Seite aufgeschnitten worden und es sei eine Verbindung zur Kanalisation geschaffen worden, offensichtlich um dort die sch&#228;dlichen Stoffe einzubringen. Die Verantwortung daf&#252;r treffe die Firma N. oder deren Bedienstete, jedenfalls nicht sie, die Beklagte. Solche vors&#228;tzlichen Sch&#228;digungen m&#252;ssten die Zurechnung nach &#167; 278 BGB ausschlie&#223;en, da sie au&#223;erhalb der Funktion des Erf&#252;llungsgehilfen l&#228;gen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beklagte beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            unter Ab&#228;nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an Weinstra&#223;e vom 22. April 2009 die Klage abzuweisen.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            die Berufung zur&#252;ckzuweisen.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Er macht sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Eigen und f&#252;hrt erg&#228;nzend aus, dass vorliegend keine Zweifel an der schadensstiftenden Kausalit&#228;t des Verhaltens der Firma N. best&#252;nden. Die Beteiligten h&#228;tten sich im &#220;brigen darauf verst&#228;ndigt, dass ma&#223;geblicher Schadenszeitpunkt der Februar 2006 sei, wie sich aus der Niederschrift zur m&#252;ndlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2009 ergebe. Anders als das Berufungsvorbringen geltend machen wolle, k&#246;nne von der Verantwortlichkeit des Eigent&#252;mers hier nicht abgesehen werden; dieser k&#246;nne auch nicht das Rechtsgesch&#228;ft auf Dritte &#252;bertragen. Die Anwendung des &#167; 278 BGB auf das Kanalbenutzungsverh&#228;ltnis sei in der Rechtsprechung anerkannt und gerade f&#252;r Konstellationen wie die hier vorliegende habe das Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. Januar 2003) festgestellt, dass nur der Eigent&#252;mer oder dinglich Berechtigte Anschlussnehmer sei und der Eigent&#252;mer f&#252;r die Verletzung der Pflichten auch derjenigen, denen er die Benutzung der Entw&#228;sserungseinrichtung gestattet habe, hafte. Soweit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg (Urteil vom 9. November 1990) eine Haftung auch des Benutzers angenommen werde, stelle dies aber daneben die Haftung des Eigent&#252;mers als Anschlussnehmer im Sinne der Satzung nicht in Frage. Der Eigent&#252;mer und Kanalanschlussnehmer sei f&#252;r diejenigen, denen er die Benutzung der Entw&#228;sserungseinrichtung gestattet habe, ebenso verantwortlich wie der Mieter f&#252;r die Besucher in seiner Wohnung. So sehe auch &#167; 18 Abs. 4 der Allgemeinen Entw&#228;sserungssatzung eine eigenst&#228;ndige Informationspflicht des Eigent&#252;mers wegen der Einleitungen vor. Sollte auch die Firma N. in einer Sonderrechtsbeziehung zu ihm gestanden haben, so ergebe sich daraus kein Ausschluss der Zurechnung der Haftung gegen&#252;ber dem Eigent&#252;mer. Sinn und Zweck des &#167; 278 BGB, der Haftung f&#252;r Erf&#252;llungsgehilfen, sei die Tragung des Personalrisikos, die angesichts der Vorteile der Arbeitsteilung f&#252;r den Gesch&#228;ftsherrn erforderlich sei. Diese Zurechnung sei auch nicht im Falle der deliktischen Haftung des Gehilfen nach &#167; 823 BGB ausgeschlossen. Es k&#246;nne deshalb letztlich offen bleiben, ob der Beklagten eine eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen sei.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die s&#228;mtlich Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung waren.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Feststellungsantrag des Kl&#228;gers stattgegeben und die Feststellung getroffen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, bisher noch nicht zu ermittelnde k&#252;nftige Sch&#228;den zu ersetzen, die nicht durch die gestellten Leistungsantr&#228;ge zu Nr. 1 und Nr. 3 aus der urspr&#252;nglichen Klageschrift erfasst sind und aus dem im Februar 2006 festgestellten Schadensereignis durch Einleitung von S&#228;uren in den Kanal herr&#252;hren.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass eine solche Feststellungsklage zul&#228;ssig ist. Zwar setzt die Zul&#228;ssigkeit der Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung voraus, das fehlen kann, wenn die Erhebung einer Leistungsklage (Zahlungsklage) m&#246;glich und prozesswirtschaftlich sinnvoll w&#228;re. Dem Umstand, dass die Bezifferung einer Schadenersatzforderung betragsm&#228;&#223;ig noch nicht m&#246;glich ist, kann an sich mit einem Grundurteil im Leistungsprozess Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 28, 126 = BGH NJW 1958, 1681). Damit wird indessen das Feststellungsinteresse hinsichtlich m&#246;glicher k&#252;nftiger Sch&#228;den noch nicht abgedeckt, das hei&#223;t wenn es m&#246;glich ist, dass der Schaden noch in der Entwicklung begriffen ist (vgl. BGH MDR 1983, 1018). Um die Gefahr des Eintritts der Verj&#228;hrung wie hier abzuwenden, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz bez&#252;glich m&#246;glicherweise erst k&#252;nftig eintretender Sch&#228;den. Es ist hier auch nicht erkennbar, dass solche &#252;ber das bisher festgestellte Schadensbild k&#252;nftig eintretende Sch&#228;den nicht m&#246;glich w&#228;ren. Daf&#252;r gibt es auch nach dem Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Feststellungsklage ist auch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - begr&#252;ndet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat insoweit auf die zutreffenden Gr&#252;nde im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen; die Berufung ist aus den Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckzuweisen (&#167; 130b VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist insoweit zu erg&#228;nzen:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_22\" title=\"zum Leitsatz\">22</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Verwaltungsgericht hat die Anspruchsgrundlage f&#252;r den Schadenersatzanspruch zutreffend in den auf das &#246;ffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverh&#228;ltnis nach allgemeiner Rechtsanschauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. M&#228;rz 1995, 8 C 36.92, NJW 1995, 2303; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, III ZR 303/05, NJW 2007, 1061; VGH BW, Urteil vom 9. November 1990, 8 S 1595/90, NVwZ-RR, 1991, 325; OVG NW, Urteil vom 14. Januar 2003, 15 A 4114/01 - juris -) entsprechend anwendbaren Grunds&#228;tzen der positiven Forderungsverletzung (bzw. &#167; 280 BGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42) erkannt. Danach kann, sofern der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh&#228;ltnis verletzt, der Gl&#228;ubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht festgestellt, dass die Beklagte selbst hier schuldhaft eine solche Pflicht verletzt hat, sondern dies vielmehr offen gelassen. Es hat allerdings den Anspruch zuerkannt, weil nach &#167; 278 BGB der Schuldner ein Verschulden derjenigen Personen, denen er sich zur Erf&#252;llung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Einleitungen vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig von der Firma N. als Mieter des Gewerbegrundst&#252;cks der Beklagten vorgenommen worden sind und diese als Erf&#252;llungsgehilfe des Beklagten im Sinne des &#167; 278 BGB gehandelt hat. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Urs&#228;chlichkeit des Verhaltens der Firma N. f&#252;r die an der Kanalisation entstandenen Sch&#228;den, die das typische Schadensbild der Sch&#228;digung von Beton durch Einleitung von S&#228;uren aufweisen, bereits auf der Grundlage der Grunds&#228;tze des Anscheinsbeweises erwiesen ist, wie er aufgrund der Feststellungen in dem Gutachten des Prof. Dr. Ing. B. erbracht worden ist. Einer genauen Feststellung, auf welche Art und Weise die S&#228;uren von dem Grundst&#252;ck der Beklagten in die Kanalisation gelangt sind, bedarf es daher nicht. Denn das Schadensbild ist eindeutig auf die Einleitungen in dem Bereich des Anschlusses der Firma N. und damit des Grundst&#252;cks der Beklagten zur&#252;ckzuf&#252;hren, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass oberhalb des Anschlusses solche Sch&#228;den nicht zu verzeichnen waren und unterhalb das Schadensbild erst geringer wurde, als sich die Einleitungen mit sonstigen Abw&#228;ssern vermischten. Aus der Allgemeinen Entw&#228;sserungssatzung der Rechtsvorg&#228;ngerin des Kl&#228;gers vom 7. Juni 2002 - AES - (&#167; 5 Abs. 1 Nr. 2) ergibt sich ausdr&#252;cklich die Pflicht, es zu unterlassen, Stoffe, die die &#246;ffentliche Abwasseranlage angreifen und in ihrer Funktionsf&#228;higkeit oder Unterhaltung behindern, einzuleiten. Ausdr&#252;cklich werden in der Satzung insoweit auch S&#228;uren angef&#252;hrt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dass die Sch&#228;den auf das Verhalten der Firma N. und ihrer Bediensteten zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, hat im Berufungsverfahren auch die Beklagte selbst zugestanden, indem sie im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 - von dem Kl&#228;ger unwidersprochen - ausgef&#252;hrt hat, dass - wie sich aufgrund der Ermittlungen im Ortstermin mit dem gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen in dem Verfahren vor dem Landgericht Zweibr&#252;cken gegen den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Firma N. ergeben habe - die von der Beklagten entsprechend der Baugenehmigung errichtete Wanne, in der die gesamte Produktionsanlage errichtet wurde und die die Funktion hatte, sicherzustellen, dass gef&#228;hrliche Stoffe nicht in die Kanalisation gelangen k&#246;nnen, von dritter Seite aufgeschnitten worden sei. Es sei in dieser Wannen&#246;ffnung ein Rohr mit einer Verbindung zu einem Senkkasten und von dort zur Kanalisation angebracht worden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Soweit die Beklagte daraus herleitet, dass sie weder mit der Anbringung der rechtswidrigen Konstruktion noch mit dem sp&#228;teren Versuch einer Kaschierung - indem wieder eine Metallplatte aufgebracht worden sei - zu tun gehabt habe, mag daraus m&#246;glicherweise ein Argument hergeleitet werden, dass sie selbst kein eigenes Verschulden in Bezug auf die Verletzung der aus dem Kanalbenutzungsverh&#228;ltnis herr&#252;hrenden Pflichten trifft. Ein Ausschluss des Eintreten-M&#252;ssens f&#252;r das Verschulden des Erf&#252;llungsgehilfen gem&#228;&#223; &#167; 278 BGB kann daraus indessen nicht hergeleitet werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_25\" title=\"zum Leitsatz\">25</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Entgegen dem Berufungsvorbringen scheidet die Zurechnung des Verhaltens der Firma N. als Erf&#252;llungsgehilfen hier nicht deshalb aus, weil nach dem geschilderten Sachverhalt angesichts der Manipulation an der Auffangwanne von einem vors&#228;tzlichen deliktischen Tun auszugehen sei. Zwar haftet nach allgemeiner Auffassung der Schuldner im Rahmen des &#167; 278 BGB nicht, wenn sein Erf&#252;llungsgehilfe nicht \"in Erf&#252;llung\" der Vertragspflichten handelt, sondern nur bei Gelegenheit (vgl. BGH NJW 1963, 2167; Jauernig, BGB, 13. Auflage, &#167; 278 Rn. 12 m.w.N.). Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 1965, NJW 1965, 1709) kann allerdings der Umstand allein, dass der Gehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein ausdr&#252;ckliches Verbot des Gesch&#228;ftsherrn verst&#246;&#223;t, noch nicht dazu f&#252;hren, dass die Haftung aus &#167; 278 BGB entf&#228;llt, da Sinn und Zweck der Bestimmung darin besteht, den Gl&#228;ubiger im Hinblick auf die Arbeitsteilung von dem \"Personalrisiko\" zu entlasten. Deshalb ist anerkannt, dass auch vors&#228;tzlich unerlaubte Handlungen \"in Erf&#252;llung einer vertraglichen Pflicht\" begangen sein k&#246;nnen (vgl. auch zur Haftung bei Nutzungs&#252;berlassung durch den Mieter selbst bei vors&#228;tzlicher Herbeif&#252;hrung einer Explosion, BGH NJW 1991, 489, sowie &#167; 540 Abs. 2 BGB als besondere Ausformung des Rechtsgedankens des &#167; 278 BGB). Dies setzt allerdings voraus, dass die Verfehlung des Erf&#252;llungsgehilfen nicht eine \"selbst&#228;ndige\" unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserf&#252;llung nur in &#228;u&#223;erem Zusammenhang steht, sondern dass die unerlaubte Handlung in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs geh&#246;rt, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist (vgl. BGHZ 31, 358, 366; BGH NJW 1997, 1234).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Die hier ma&#223;gebliche Pflicht des Gesch&#228;ftsherrn, der Beklagten als Anschlussnehmer aus dem &#246;ffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverh&#228;ltnis, stellt sich als Nebenpflicht in Form der Beachtung der Obhuts- und Sorgfaltspflichten bei der Benutzung des Kanals dar, das hei&#223;t letztlich der Einhaltung der Einleitungsbestimmungen nach der fraglichen Satzung. Gerade in diesem Pflichtenkreis aber handelt derjenige, dem die Benutzung der Einrichtung als Mieter oder P&#228;chter des Grundst&#252;cks von dem Eigent&#252;mer und Kanalanschlussnehmer &#252;berlassen worden ist.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_27\" title=\"zum Leitsatz\">27</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Berufung kann auch nicht mit dem Einwand Erfolg haben, die Firma N. sei deshalb nicht als Erf&#252;llungsgehilfe in Bezug auf das Kanalbenutzungsverh&#228;ltnis anzusehen, weil ein Kanalbenutzungsverh&#228;ltnis als Sonderrechtsbeziehung im &#220;brigen zwischen ihr selbst und dem Kl&#228;ger bestanden habe, und insoweit eine bestehende eigenst&#228;ndige Sonderrechtsbeziehung ihre Eigenschaft als Erf&#252;llungsgehilfe f&#252;r die Beklagte gleichsam aufgehoben habe.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Senat teilt schon nicht den Ausgangspunkt der Argumentation der Beklagten, dass nach der hier ma&#223;geblichen Satzungslage ein Kanalbenutzungsverh&#228;ltnis zwischen dem Kl&#228;ger als Einrichtungstr&#228;ger und der Firma N. als Mieterin des Gewerbegrundst&#252;cks bestanden habe. Zwar ist der Beklagten einzur&#228;umen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg (a.a.O.) anhand der dort zu beurteilenden Satzungslage angenommen worden ist, ein Benutzungsverh&#228;ltnis und damit ein schuldrechts&#228;hnliches Verh&#228;ltnis der hier beschriebenen Art bestehe nicht nur f&#252;r den anschlussberechtigten Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, sondern auch zwischen dem Tr&#228;ger der Anlage und dem sonstigen angeschlossenen Benutzer. Daf&#252;r wurden danach Regelungen in der Satzung herangezogen, wonach auch alle \"sonstigen\" zur Benutzung des Grundst&#252;cks Berechtigten dem Benutzungszwang unterlagen und der Regelungsgehalt der Bestimmungen sich auch an alle sonstigen Benutzer der Entw&#228;sserungsanlage richtete mit der Folge, dass Zuwiderhandlungen auch von Benutzern als Ordnungswidrigkeit geahndet werden k&#246;nnten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Auslegung der hier ma&#223;geblichen Satzung der Rechtsvorg&#228;ngerin des Kl&#228;gers vom 7. Februar 2002 ergibt, dass kein Anschlussverh&#228;ltnis mit der Firma N. zustande gekommen ist. Aus der Satzung folgt, dass ein solches Verh&#228;ltnis lediglich mit dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer eingegangen wird. Insoweit hei&#223;t es in &#167; 3 AES: \"Jeder Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundst&#252;cks an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen.\" In &#167; 2 AES \"Begriffsbestimmungen\" wird unter Nr. 6 allerdings eine erweiterte Begriffsbestimmung des \"Grundst&#252;ckseigent&#252;mers\" vorgenommen. Danach ist Grundst&#252;ckseigent&#252;mer derjenige, der im Grundbuch als Eigent&#252;mer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind danach Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundst&#252;cks Berechtigte. Ein dingliches Nutzungsrecht bestand f&#252;r die Firma N. nicht. Der Anschlusszwang nach &#167; 7 der Satzung bezieht sich auf die nach &#167; 3 AES zum Anschluss Berechtigten. Lediglich im Hinblick auf das Benutzungsrecht hei&#223;t es in Bezug auf das Einleitungsrecht, dass (&#167; 3 Abs. 2 Satz 2 AES) dieses Einleitungsrecht auch (neben dem Eigent&#252;mer) f&#252;r \"sonstige zur Nutzung eines Grundst&#252;cks oder einer baulichen Anlage Berechtigte\" gilt. Darin wird indessen kein selbst&#228;ndiges Benutzungsverh&#228;ltnis erkennbar, sondern das Einleitungsrecht des Eigent&#252;mers auf die von ihm zur Nutzung Berechtigten erstreckt. Nur mit Blick darauf ist auch in &#167; 5 Abs. 6 AES statuiert, dass bei der Einleitung auch durch \"Benutzer\" die in der Satzung vorgesehenen Einleitungsbedingungen eingehalten werden m&#252;ssen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Neben diesen materiell-rechtlichen Vorschriften &#252;ber das Zustandekommen eines Nutzungsverh&#228;ltnisses sieht die Satzung in &#167; 15 Abs. 1 vor, dass f&#246;rmlich ein Antrag auf Genehmigung zum Anschluss an die &#246;ffentliche Abwasseranlage zu stellen ist. Die Regelung impliziert, dass ein solcher Antrag nur von den zum Anschluss Berechtigten (Eigent&#252;mern) gestellt werden kann. Der Kl&#228;ger hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung insoweit unwidersprochen angegeben, dass nach seiner Verwaltungspraxis nur Antr&#228;ge von Eigent&#252;mern genehmigt werden. Daf&#252;r spricht auch die Bestimmung in &#167; 17 Abs. 1 AES, wonach - sofern das Eigentum wechselt - dies der bisherige Eigent&#252;mer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der &#196;nderung schriftlich mitzuteilen hat. W&#252;rde das Anschlussverh&#228;ltnis sich auch auf blo&#223;e \"Benutzer\" beziehen k&#246;nnen, w&#228;re unverst&#228;ndlich, warum eine solche &#196;nderungsmitteilung nicht auch bei einem Wechsel des Benutzers zu erfolgen h&#228;tte. Weiteres l&#228;sst sich auch nicht der Haftungsregelung in &#167; 18 Abs. 1 AES entnehmen, wenn es dort hei&#223;t: \"F&#252;r Sch&#228;den, die durch satzungswidrige Benutzung oder ordnungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher\". Die Rechtsprechung (vgl. BVerwG a.a.O.) geht davon aus, dass eine verschuldensunabh&#228;ngige Haftung in Satzungen nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Erm&#228;chtigungsgrundlage vorgesehen werden kann, in Rheinland-Pfalz ist eine solche besondere gesetzliche Erm&#228;chtigung nicht ersichtlich. Deshalb kann die Bestimmung des &#167; 18 Abs. 1 AES von vornherein nicht zur Begr&#252;ndung daf&#252;r herangezogen werden, zwischen Benutzer und Anlagenbetreiber komme ein schuldrechts&#228;hnliches Sonderverh&#228;ltnis zustande. Auch die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen in &#167; 19 der Satzung sind daf&#252;r nicht geeignet, da sie sich so gut wie ausschlie&#223;lich auf die Pflichten des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers als Anschlussnehmer beziehen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Eine Erstreckung des schuldrechts&#228;hnlichen Kanalbenutzungsverh&#228;ltnisses auf andere Benutzer als den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer macht im &#220;brigen aus der Sicht des Satzungsgebers auch wenig Sinn. Die Satzung will ersichtlich die Best&#228;ndigkeit der Beziehung des Anschlusses zu dem Grundst&#252;ck ausnutzen und zur Grundlage best&#228;ndiger Rechtsbeziehungen zu dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ausgestalten. Da die Statuierung einer Garantiehaftung ohne Verschulden ausscheidet, reicht gegen&#252;ber dem unerlaubten Handeln eines Benutzers aus, dass dieser nach den zivilrechtlichen deliktrechtlichen Bestimmungen zus&#228;tzlich haftet. Der Gemeinde kann im &#220;brigen ein schuldrechts&#228;hnliches Verh&#228;ltnis nicht gegen ihren Willen aufgedr&#228;ngt werden. Wenn sie durch die Ausgestaltung des Antragsverfahrens sich nur an den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer halten will, ist dies zu beachten (vgl. zum Ganzen auch OVG NW, Urteil vom 14. Januar 2003, a.a.O.). Anders k&#246;nnte dies nur liegen, wenn kein Antrag von einem Eigent&#252;mer gestellt worden ist und dennoch ein \"Benutzer\" den Anschluss vornimmt und ungenehmigt Einleitungen erfolgen. In solchen F&#228;llen mag ein schuldrechts&#228;hnliches \"faktisches\" Benutzungsverh&#228;ltnis (vgl. BGHZ 23, 175) auch nach dem Willen des Einrichtungstr&#228;gers zu einem schuldrechts&#228;hnlichen Sonderverh&#228;ltnis f&#252;hren k&#246;nnen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Davon abgesehen k&#246;nnte es die Stellung der Beklagten als \"Erf&#252;llungsgehilfe\" auch nicht beeinflussen, wenn man annehmen wollte, auch zu dem \"Benutzer\" komme nach der Satzung ein eigenst&#228;ndiges schuldrechts&#228;hnliches Verh&#228;ltnis zu dem Einrichtungstr&#228;ger zustande. Dieses w&#228;re nicht in der Lage, die Stellung des Benutzers als Mieter des Grundst&#252;cks in seiner Rolle als Erf&#252;llungsgehilfe des Eigent&#252;mers als Anschlussnehmer zu \"verdr&#228;ngen\". Es kann n&#228;mlich keinesfalls angenommen werden, mit der Entstehung eines solchen Benutzungsverh&#228;ltnisses werde die Beziehung zu dem Eigent&#252;mer als (Haupt-)Anschlussnehmer aufgegeben. Die Beziehung w&#228;re lediglich eine gleichsam abgeleitete Beziehung und k&#228;me als weitere Grundlage f&#252;r Rechte und Pflichten hinzu, ohne dass der Begriff des Erf&#252;llungsgehilfen entfiele. Als Erf&#252;llungsgehilfe scheidet nur derjenige aus, der lediglich seine eigene Verbindlichkeit gegen&#252;ber dem Gl&#228;ubiger erf&#252;llt, ohne dass sich seine Leistung zugleich als Mitwirkung bei der Erf&#252;llung der Schuldnerverbindlichkeit darstellt (Erman, BGB Bd. 1, 11. Auflage, &#167; 278 Rn. 18). Nicht Erf&#252;llungsgehilfen sind nur Dritte, die im Auftrag des Gl&#228;ubigers selbst&#228;ndig die Aufgabe wahrnehmen. Eine solche Funktion k&#246;nnte allenfalls die Erlaubnis einer Substitution (vgl. &#167; 664 Satz 2 BGB) hervorrufen, indem gleichsam mit dem Willen des Anstaltstr&#228;gers als Gl&#228;ubiger die Erf&#252;llung der Verpflichtung selbst&#228;ndig auf den Dritten, hier die Firma N., &#252;bertragen worden w&#228;re und der f&#252;r die Erf&#252;llung der Schuld an sich zust&#228;ndige nur f&#252;r die Auswahl des Substituts haften w&#252;rde (vgl. Jauernig, BGB, 13. Auflage, &#167; 278 Rn. 8 m.w.N.; vgl. dazu auch BayObLG, NJW-RR 2005, 101). Daf&#252;r gibt es in der vorliegenden Konstellation keinerlei Anzeichen. Der Kl&#228;ger hat keine Anstalten gezeigt, auf die unmittelbare Verantwortlichkeit des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers im Falle der Nutzungs&#252;berlassung zu verzichten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf &#167;&#167; 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Revision war nicht zuzulassen, da Gr&#252;nde der in &#167; 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        <strong>Beschluss</strong>\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Berufungsverfahren auf 10.000,00 &#8364; festgesetzt (&#167;&#167; 47, 52 Abs. 1 GKG).\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}