List view for cases

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    "date": "2009-08-24",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGRLP:2009:0824.8A10623.09.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 5. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Streitwert f&#252;r das Zulassungsverfahren wird auf 500,-- &#8364; festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Zulassungsantrag ist nicht begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die geltend gemachten Zulassungsgr&#252;nde nach &#167; 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die abfallrechtliche Verf&#252;gung des Beklagten, mit der dem Kl&#228;ger die ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Verwertung oder gemeinwohlvertr&#228;gliche Beseitigung der auf seinem Wochenendhausgrundst&#252;ck abgestellten drei Fahrzeuge sowie die Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise aufgegeben wurde, im Wesentlichen mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, die beiden auf dem Grundst&#252;ck abgestellten Altfahrzeuge vom Typ Audi sowie der Wohnwagen erf&#252;llten den gesetzlichen Abfallbegriff. Der Kl&#228;ger habe insbesondere nicht &#252;berzeugend dargelegt, dass er die drei Fahrzeuge alsbald einer neuen Verwendung zuf&#252;hren werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen zun&#228;chst unter keinem der geltend gemachten vier Gesichtspunkte ernstliche Zweifel im Sinne von &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass bei allen drei auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers abgestellten Fahrzeugen der Abfallbegriff des &#167; 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes &#8211; KrW-/AbfG &#8211; erf&#252;llt ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_6\" title=\"zum Leitsatz\">6</a></dt>\n<dd><p>aa) Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den PKW Audi 80 (beige, ca. Baujahr 1982), wobei das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausf&#252;hrungen im Widerspruchsbescheid zu Recht bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des Abfallbegriffs nach &#167; 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG angenommen hat. Danach ist der Wille des Abfallbesitzers zur Entledigung hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren urspr&#252;ngliche Zweckbestimmung entf&#228;llt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers ist hier nach den Gesamtumst&#228;nden unter Ber&#252;cksichtigung der Verkehrsauffassung (&#167; 3 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG) eindeutig, dass die urspr&#252;ngliche Zweckbestimmung des Audi 80 &#8211; seine Benutzung als Fortbewegungsmittel im &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr &#8211; dadurch entfallen ist bzw. aufgegeben wurde, dass das Fahrzeug abgemeldet und mindestens seit Sommer 2001 im Freien auf dem kl&#228;gerischen Grundst&#252;ck abgestellt wurde, wo es weitgehend ungesch&#252;tzt den Einfl&#252;ssen der Witterung ausgesetzt und bereits bis zu den Felgen im Waldboden eingesunken ist. Der Kl&#228;ger hat &#8211; wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend entschieden hat &#8211; auch in keiner Weise glaubhaft darzulegen vermocht, dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des urspr&#252;nglichen getreten ist. Soweit der Kl&#228;ger als neuen Verwendungszweck f&#252;r den Audi 80 angedeutet hat, er wolle dieses Fahrzeug auf dem Grundst&#252;ck lagern, bis es die Oldtimereigenschaft besitzt (nach &#167; 2 Nr. 22 der Fahrzeugzulassungsverordnung fr&#252;hestens im Jahre 2012), um es dann steuerbeg&#252;nstigt mit sogenanntem H-Kennzeichnen wieder zuzulassen und zu fahren, hat das Verwaltungsgericht dies zu Recht als v&#246;llig unglaubhaft gewertet. Wie das Verwaltungsgericht &#252;berzeugend dargelegt hat, wird die Absicht, den PKW nach Erlangung der Oldtimereigenschaft zu steuerbeg&#252;nstigten Konditionen wieder in Betrieb zu nehmen, hier durch die tats&#228;chliche Art der Lagerung und den dadurch bewirkten desolaten Zustand des Fahrzeugs widerlegt. Denn es widerspricht offensichtlich der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, bis zum Ablauf der ma&#223;geblichen, je nach Fahrzeugalter m&#246;glicherweise viele Jahre dauernden Frist unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelm&#228;&#223;ig zu Substanzsch&#228;den (u.a. durch Korrosion) f&#252;hrt, die bei sp&#228;terer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Stra&#223;enverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollst&#228;ndigen Restaurierung erfordern (vgl. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senats vom 24. September 2002 &#8211; 8 A 11272/02.OVG &#8211;).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>bb) Auch hinsichtlich des PKW Audi 100 CC ist bereits der Abfallbegriff nach &#167; 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG erf&#252;llt. Die urspr&#252;ngliche Zweckbestimmung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel ist nach den Gesamtumst&#228;nden unter Ber&#252;cksichtigung der Verkehrsauffassung entfallen, nachdem auch dieses Fahrzeug in abgemeldetem Zustand mindestens seit Januar 2003 auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers unter freiem Himmel ohne nennenswerten Witterungsschutz abgestellt worden ist, was sich auch hier in einem entsprechend verwahrlosten Zustand des Fahrzeugs niedergeschlagen hat. Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgef&#252;hrt hat, hat der Kl&#228;ger bez&#252;glich des Audi 100 CC eine neue Zweckbestimmung, die unmittelbar an die Stelle der bisherigen getreten ist, nicht einmal ansatzweise dargelegt. Vielmehr hat er selbst einger&#228;umt, dass er seine urspr&#252;ngliche Reparaturabsicht mangels einer g&#252;nstigen Erwerbsm&#246;glichkeit f&#252;r ein ben&#246;tigtes Ersatzteil zwischenzeitlich aufgegeben habe und der Wagen bei ihm &#8222;in Vergessenheit geraten&#8220; sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Dar&#252;ber hinaus sind bei den beiden PKW der Marke Audi aber auch &#8211; wie bereits der Ausgangsbescheid zutreffend angenommen hat &#8211; die Voraussetzungen des sogenannten objektiven Abfallbegriffs nach &#167; 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gegeben. Danach besteht eine Pflicht des Besitzers einer beweglichen Sache im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift, sich dieser zu entledigen, wenn die Sache entsprechend ihrer urspr&#252;nglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet wird, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet ist, gegenw&#228;rtig oder k&#252;nftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gef&#228;hrden und ihr Gef&#228;hrdungspotential nur durch eine ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Verwertung oder gemeinwohlvertr&#228;gliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Wie ausgef&#252;hrt, unterliegt der Wegfall des urspr&#252;nglichen Verwendungszwecks der beiden Audi-PKW als Fortbewegungsmittel keinem Zweifel. Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers sind die beiden Fahrzeuge aufgrund ihres konkreten Zustandes auch geeignet, gegenw&#228;rtig oder k&#252;nftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gef&#228;hrden. Erforderlich, aber ausreichend ist insoweit eine <span style=\"text-decoration:underline\">abstrakte</span> Gef&#228;hrdungslage aufgrund des Sachzustandes sowie typischer Ausl&#246;sungs- und Wirkungsketten (vgl. Breuer, in: Jarass, KrW-/AbfG, &#167; 3, Rn. 114 m.w.N.). Auch wenn eine vom jeweiligen Fahrzeug ausgehende konkrete Umweltgef&#228;hrdung durch auslaufende Fl&#252;ssigkeiten noch nicht festgestellt wurde, stellt die Gefahr des Auslaufens umweltgef&#228;hrdender Fl&#252;ssigkeiten nicht nur eine theoretische, fernliegende M&#246;glichkeit, sondern eine nachhaltige abstrakte Gefahr dar, die infolge von Besch&#228;digungen oder altersbedingter Korrosion nach den gegebenen Umst&#228;nden jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden kann und f&#252;r Autowracks, die &#8211; wie hier &#8211; unter freiem Himmel ungesch&#252;tzt den Witterungseinfl&#252;ssen ausgesetzt auf unbefestigtem Untergrund abgestellt sind, geradezu typisch ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2002 &#8211; 20 CS 02.1482 &#8211; juris, Rn. 24, m.w.N.). Nur erg&#228;nzend sei darauf hingewiesen, dass sich zumindest bei dem Audi 100 CC die Gef&#228;hrdung der Umwelt inzwischen bereits konkretisiert hat, weil &#8211; wie der Beklagte durch Vorlage aktueller Fotos (Bl. 76 f. der GA) belegt hat &#8211; im Bereich hinter der Frontsto&#223;stange dieses Fahrzeugs mittlerweile Motor&#246;l an der &#214;lablassschraube ausgetreten ist und bereits den darunter befindlichen Waldboden nicht unerheblich verunreinigt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Dass die dem Kl&#228;ger aufgegebene &#220;berlassung der beiden Fahrzeuge an einen anerkannten Demontagebetrieb oder eine anerkannte Annahmestelle allein geeignet ist, deren Gef&#228;hrdungspotential durch eine ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Verwertung oder gemeinwohlvertr&#228;gliche Beseitigung im Sinne des &#167; 3 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG auszuschlie&#223;en, ergibt sich schlie&#223;lich bereits daraus, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber eine solche &#220;berlassungspflicht f&#252;r Altfahrzeuge, denen sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss, ausdr&#252;cklich in &#167; 4 Abs. 1 der Altfahrzeugverordnung normiert hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>cc) Das Verwaltungsgericht hat ferner auch die Abfalleigenschaft des auf dem Grundst&#252;ck des Weiteren abgestellten Wohnwagens &#8222;Eriba Nova&#8220; &#8211; im Anschluss an den Widerspruchsbescheid &#8211; zu Recht bejaht. Denn hinsichtlich des Wohnwagens sind jedenfalls die Voraussetzungen des &#167; 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>KrW-/AbfG gegeben. Die urspr&#252;ngliche Zweckbestimmung des Wohnwagens, als Campinganh&#228;nger im &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr fortbewegt und z. B. auf Campingpl&#228;tzen zum vor&#252;bergehenden Wohnen genutzt zu werden, ist mit der Abmeldung des Fahrzeuges und dem ungenutzten Herumstellenlassen im Freien &#252;ber viele Jahre hinweg (mindestens seit Sommer 2001) weggefallen bzw. aufgegeben worden, was auch durch den verwahrlost wirkenden Zustand des Fahrzeugs indiziert wird. Die vom Kl&#228;ger behauptete T&#220;V-Abnahme des Wohnwagens unmittelbar vor seiner Verbringung auf das Grundst&#252;ck in der Eifel vermag an dieser Einsch&#228;tzung nichts zu &#228;ndern, da das Fahrzeug nach den Feststellungen des Beklagten mindestens seit Sommer 2001 auf dem Grundst&#252;ck steht, die Frist zur n&#228;chsten Hauptuntersuchung also inzwischen l&#228;ngst abgelaufen sein muss. Es ist auch hier kein anderer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des urspr&#252;nglichen getreten. Ein solcher neuer Verwendungszweck ist vom Kl&#228;ger &#8211; wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat &#8211; schon nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger den Wohnwagen mit dem Abstellen auf seinem Wochenendhausgrundst&#252;ck dort etwa als station&#228;ren Dauercampingwagen nutzt oder nutzen will. Gegen eine solche Verwendungsabsicht spricht bereits die Einlassung des Kl&#228;gers, er werde mit dem Wohnwagen &#8222;alsbald wieder spazieren fahren&#8220;. Im &#220;brigen l&#228;sst der Zustand des Fahrzeugs, das weitgehend von einem gr&#252;nen Moosbelag &#252;berzogen ist, darauf schlie&#223;en, dass es bereits seit geraumer Zeit nicht mehr zum Wohnen genutzt wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>b) Das angefochtene Urteil begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Richtigkeitsbedenken, weil das Verwaltungsgericht die Frist von 14 Tagen nach Bestandskraft zur Befolgung der Anordnungen gem&#228;&#223; Ziffer 1) der Verf&#252;gung nicht als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig kurz beanstandet hat. Der Kl&#228;ger hat auch im Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Einhaltung dieser Frist f&#252;r ihn nicht zumutbar m&#246;glich ist. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid wie auch bereits im Anh&#246;rungsschreiben vom 5. September 2008 s&#228;mtliche anerkannten Annahmestellen und Entsorgungsbetriebe f&#252;r Altfahrzeuge im Landkreis mit Adressen und Telefonnummern aufgelistet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass keiner dieser Betriebe willens oder in der Lage w&#228;re, einen entsprechenden Entsorgungsauftrag des Kl&#228;gers etwa auf dessen Anruf hin binnen weniger Tage auszuf&#252;hren. Auch der Umstand, dass der Kl&#228;ger seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, &#228;ndert an dieser Einsch&#228;tzung nichts. Der Standort der zu entsorgenden Fahrzeuge ist von Bonn aus in wenigen Stunden Fahrzeit zu erreichen. Der Kl&#228;ger hat keinerlei konkrete Umst&#228;nde vorgetragen, die ihn etwa daran hindern k&#246;nnten, nach &#8211; zum Beispiel telefonischer &#8211; Vereinbarung eines Termins mit einem Entsorgungsunternehmen zeitnah zu seinem Wochenendhausgrundst&#252;ck zu reisen und dem Unternehmen den Zugang zum Grundst&#252;ck zur Durchf&#252;hrung des Auftrags zu erm&#246;glichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>c) Keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt ferner, dass das Verwaltungsgericht die abfallrechtliche Verf&#252;gung als hinreichend bestimmt angesehen hat. Mit der Anordnung, die drei n&#228;her bezeichneten Fahrzeuge vom Grundst&#252;ck zu entfernen und sie einer ordnungsgem&#228;&#223;en und schadlosen Verwertung, bzw. gemeinwohlvertr&#228;glichen Beseitigung &#252;ber einen anerkannten Demontagebetrieb oder eine anerkannte Annahmestelle zuzuf&#252;hren, ist dem Kl&#228;ger klar und eindeutig vorgegeben worden, welches Verhalten von ihm erwartet wird, n&#228;mlich die Fahrzeuge nach deren Entfernung vom Grundst&#252;ck nach seiner Wahl entweder ordnungsgem&#228;&#223; verwerten oder gemeinwohlvertr&#228;glich beseitigen zu lassen, und zwar durch die in &#167; 4 Abs. 1 der Altfahrzeugverordnung vorgeschriebene &#220;berlassung an einen anerkannten Demontagebetrieb oder eine anerkannte Annahmestelle zu einem dieser beiden Zwecke; dabei hat der Ausgangsbescheid zugleich zutreffend auf den sich aus &#167; 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 KrW-/AbfG ergebenden grunds&#228;tzlichen Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung hingewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>d) Das angefochtene Urteil ist schlie&#223;lich auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt, weil das Verwaltungsgericht die Frist von 14 Tagen ab Bestandskraft f&#252;r die Vorlage auch der Verwertungs- und Entsorgungsnachweise nach Ziffer 2) der Verf&#252;gung nicht beanstandet hat. Der Zulassungsantrag legt nicht &#252;berzeugend dar, weshalb dem Kl&#228;ger die Einhaltung der 14-Tage-Frist auch zur Vorlage der geforderten Nachweise nicht zumutbar m&#246;glich sein sollte. Dabei sei darauf hingewiesen, dass die anerkannten Demontagebetriebe nach &#167; 4 Abs. 2 Satz 1 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet sind, die &#220;berlassung des Fahrzeugs <span style=\"text-decoration:underline\">unverz&#252;glich</span> durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Da der Kl&#228;ger &#252;ber ein Faxger&#228;t verf&#252;gt, kann er dem Beklagten gegebenenfalls noch am selben Tage die geforderten Nachweise zukommen lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tats&#228;chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, und zwar weder hinsichtlich der Anwendung des Abfallbegriffs bei Altfahrzeugen noch hinsichtlich der Frage der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der dem Kl&#228;ger gesetzten 14-Tage-Frist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Zulassungsantrag legt bereits nicht hinreichend dar, inwiefern sich aus &#8211; nicht n&#228;her bezeichneten &#8211; divergierenden Gerichtsentscheidungen auf europ&#228;ischer und nationaler Ebene besondere Schwierigkeiten bei der Auslegung des Abfallbegriffs ergeben, die f&#252;r die hier zu treffende Entscheidung, ob die drei Fahrzeuge des Kl&#228;gers dem Abfallbegriff unterfallen, relevant sein k&#246;nnten; im &#220;brigen folgt aus dem Umstand, dass an der diesbez&#252;glichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel bestehen, dass die Rechtssache insoweit auch keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Da ferner die Beurteilung der dem Kl&#228;ger gesetzten Frist von 14 Tagen nach Bestandskraft der Verf&#252;gung durch das Verwaltungsgericht als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig keinen ernstlichen Richtigkeitsbedenken begegnet, liegt schlie&#223;lich auch insoweit keine besonders schwierige Rechtsfrage vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus &#167;&#167; 47 und 52 Abs. 1 GKG.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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